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Beschluss

12 TH 1787/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1223.12TH1787.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist, soweit sie den ausländerrechtlichen Bescheid vom 13.01.1987 betrifft, zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der "Ausreiseaufforderung" des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel vom 13.01.1987 enthaltene Abschiebungsandrohung zu Recht abgelehnt; denn diese ist auch nach Auffassung des beschließenden Senats offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers überwiegt. Insbesondere ist die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags in dem der Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.12.1986 nach der im vorliegenden Verfahren - soll die offensichtliche Unbegründetheit bejaht werden - gebotenen erschöpfenden Überprüfung (BVerfG, B. v. 02.05.1984, BVerfGE 67, 43, 62 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, B. v. 20.04.1983 - 10 TH 227/83 -, EZAR 226 Nr. 2, und v. 28.08.1985, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 21) als zutreffend zu erachten; die Ablehnung des Asylantrags drängt sich nämlich geradezu auf, weil sich das Asylbegehren des Antragstellers als eindeutig aussichtslos darstellt. Der Antragsteller hat mit seinen Angaben im Verwaltungs- und Antragsverfahren ein asylrelevantes individuelles Verfolgungsschicksal nicht schlüssig dargelegt. Dies haben Bundesamt und Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt, ohne allerdings hinreichend zu beachten, daß das vorliegende Verfahren einen Folgeantrag i.S. des § 14 Abs. 1 AsylVfG zum Gegenstand hat. Denn das frühere Asylverfahren des Antragstellers war spätestens mit Zugang des am 04.02.1983 abgesandten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.1983 9 B 13677.81 -, durch den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die Berufung zurückweisenden Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.11.1981 - X OE 851/81 - verworfen worden war, unanfechtbar abgeschlossen; auf die am 18.07.1983 - also einige Tage vor der Ausreise - schriftlich erklärte Rücknahme des Asylantrags kommt es demzufolge nicht mehr an. Handelt es sich mithin bei dem zweiten Asylantrag vom 15.12.1985 in jedem Fall um einen Folgeantrag, so ist dieser nur beachtlich, wenn - und soweit - die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Hierauf hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auch dann Bedacht zu nehmen, wenn die Ausländerbehörde - wie hier - den Antrag als beachtlich eingestuft und ihn gemäß § 8 Abs. 5 AsylVfG weitergeleitet hat (Hess. VGH, B. v. 17.04.1986, EZAR 226 Nr. 8 = ESVGH 36, 256). Nichts anderes gilt für die später mit der Angelegenheit befaßten Gerichte, wenn das Bundesamt - wie hier - den Antrag in vollem Umfang sachlich überprüft hat, ohne vorab die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erkennbar zu prüfen. Das Vorliegen eines Folgeantrags führt demnach dazu, daß der Antragsteller mit dem Teil seines Vorbringens, der nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG erfüllt, von vornherein ausgeschlossen ist, und darüber hinaus auch mit dem verbleibenden Teil, soweit eine Geltendmachung im ersten Asylverfahren nicht unmöglich war (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und/oder soweit der Vortrag später als drei Monate nach Kenntniserlangung erfolgt ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Der Antragsteller hätte demnach, wollte er sein neuerliches Asylbegehren schlüssig machen, auch diejenigen Tatsachen vortragen müssen, die erforderlich sind, um die Beachtlichkeit anhand des § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG festzustellen (Hess. VGH, B. v. 12.10.1987 - 12 TH 1528/87 u. v. 27.10.1987 - 12 TP 345/87 -). Hinsichtlich der vom Bundesamt abgehandelten CHP-Mitglied- bzw. Anhängerschaft des Antragstellers fehlt es schon an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG. Hinsichtlich der anläßlich der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 03.12.1986 vorgebrachten Behauptungen, der Bruder N. des Antragstellers sei im Jahre 1983 aus dem Schuldienst entlassen und ein Neffe des Antragstellers sei in Ramazan des Jahres 1986 getötet worden, könnte es sich zwar um neue Tatsachen handeln; jedoch griffe bezüglich des Bruders - je nach dem Zeitpunkt der Entlassung und der Kenntniserlangung hiervon durch den Antragsteller - § 51 Abs. 2 VwVfG, mindestens aber Abs. 3 dieser Vorschrift ein, da der Antragsteller schon am 12.12.1985 (wieder) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war; und hinsichtlich des Neffen könnte - je nach dem (vom Antragsteller darzulegenden) Zeitpunkt der Kenntniserlangung - ebenfalls § 51 Abs. 3 VwVfG eingreifen. Ungeachtet dessen läßt sich dem hiernach berücksichtigungsfähigen Vorbringen des Antragstellers, auch wenn man den Vortrag über den Neffen miteinbezieht, eine z u g u n s t e n des Antragstellers erfolgte nachträgliche Änderung der Sachlage jedenfalls nicht entnehmen; der insoweit erforderliche schlüssige Vortrag (vgl. Hess. VGH, B. v. 20.06.1984, EZAR 613 Nr. 13 = InfAuslR 1984, 253, v. 07.07.1987 - 10 TH 1222/87 - und v. 12.10.1987 - 12 TH 1528/87 -) fehlt. Dies haben Bundesamt (S. 6, 3. Abs. bis einschließlich "hätten", und S. 8, 5. Abs. bis S. 11, 2. Abs. des Bescheids vom 16.12.1986) und - unter Berücksichtigung der Antragsbegründung vom 01.04.1987 Verwaltungsgericht (S. 5, letzter Abs., bis S. 6, 4. Abs. des angegriffenen Beschlusses) näher dargelegt; hierauf wird gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG verwiesen. Ergänzend sei bemerkt, daß die Behauptung in der Antragsbegründung, unmittelbarer Anlaß für die Ausreise des Antragstellers sei der Tod des Neffen gewesen, schon deshalb in sich widersprüchlich - und damit unschlüssig - ist, weil der Antragsteller schon am 12.12.1985 wieder ins Bundesgebiet gekommen, der Neffe aber seinen Angaben bei der Vorprüfung zufolge erst im Ramazan des Jahres 1986 ums Leben gekommen ist. Im übrigen hätte sich der Antragsteller, wollte er die Schlüssigkeit seines Vorbringens herbeiführen, bereits im Antragsverfahren nicht darauf beschränken dürfen, die Übersetzungstätigkeit des bei der Vorprüfung herangezogenen Dolmetschers zu rügen. Er hätte vielmehr - schon aufgrund seiner Mitwirkungsverpflichtung - nunmehr von sich aus vor allem die seine persönliche Sphäre betreffenden Ereignisse und Erlebnisse, die sein Asylgesuch stützen sollen, in sich stimmig und lückenlos vortragen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen vorlegen müssen (vgl. §§ 8 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, 12 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG BVerwG, U. v. 24.11.1981, InfAuslR 1982, 156, v. 22.03.1983 - 9 C 68.81 - und v. 08.05.1984, NVwZ 1985, 36 = EZAR 630 Nr. 13). Diesen Anforderungen ist der Antragsteller weder im Antrags- noch, da die Beschwerde insoweit unbegründet geblieben ist, im Beschwerdeverfahren nachgekommen. Er hat den ihm vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüchen und Vorhalten keine plausiblen Auflösungen bzw. keine substantiierten Erklärungen entgegengesetzt, und er hat - worauf das Bundesamt ebenfalls hingewiesen hatte (S. 10, 1. Abs. a.E., des Bescheids vom 16.12.1986) - bis heute nicht dargetan, daß er nicht nur in Gölbasi und Antalya, sondern auch anderswo in der Türkei (z. B. in Istanbul, wo er vor seiner Ausreise sich einige Zeit bei seiner Schwester aufgehalten hat) Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, hätte er dort dauerhaften Aufenthalt genommen (vgl. zur sog. inländischen Fluchtalternative BVerwG, U. v. 02.08.1983, BVerwGE 67, 314, 316 = EZAR 203 Nr. 1, und v. 02.07.1985, Buchholz 402.25 Nr. 35 zu § 1 AsylVfG = EZAR 203 Nr. 3, sowie B. v. 16.10.1986 - 9 C 320.85 -). Die an die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet anknüpfende Abschiebungsandrohung vom 13.01.1987 hält auch im übrigen der rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, daß die getrennt lebende Ehefrau des Antragstellers seinerzeit ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht - nämlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis - besaß und offenbar auch heute noch besitzt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeitsprüfung des Bescheids vom 13.01.1987 ist derjenige der Entscheidung durch die Ausländerbehörde. Lediglich für die Überprüfung der mit solchen Abschiebungsandrohungen zusammenhängenden asylrechtlichen Fragen ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage von Bedeutung - also bei Abschiebungsandrohungen nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG für die Beurteilung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags durch das Bundesamt (vgl. Hess. VGH, B. v. 12.07.1984 - 10 TH 1646/84 -) und bei Abschiebungsandrohungen unmittelbar nach § 10 Abs. 2 AsylVfG für die ausländerbehördliche Feststellung der Unbeachtlichkeit des Asylantrags (Hess. VGH, B. v. 12.10.1987 - 12 TH 1528/87 -; VGH Mannheim, B. v. 10.09.1986 - A 13 S 56/86 u. U. v. 05.11.1986 - A 13 S 668/86 -), denn insoweit handelt es sich materiell um ein im Hauptsacheverfahren im Wege der Asylverpflichtungsklage zu verfolgendes Begehren. Dagegen kommt es für die Überprüfung derartiger Abschiebungsandrohungen im übrigen - ebenso wie im Falle der auf § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung (hierzu BVerwG, Ue. v. 03.11.1987 - 9 C 254.86 -, EZAR 221 Nr. 29, u. - 9 C 3.87 -; Hess. VGH, U. v. 23.06.1983 - X OE 187/82 -; VGH Mannheim, U. v. 21.10.1986 - A 13 S 520/86 -) - nach dem hier anzuwendenden materiellen Recht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (OVG Hamburg, B. v. 05.05.1986 - Bs IV 264/86 -, EZAR 226 Nr. 10; OVG Berlin, B. v. 03.09.1986 - 4 S 85.86 -), wobei tendenziell in Anfechtungssachen von einem dahingehenden Grundsatz ausgegangen werden kann. Dafür spricht zunächst und vor allem der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 AsylVfG). Diese sind durchweg im Präsens gefaßt, stellen auf das Gegebensein eines asylverfahrensunabhängiges Bleiberechts bei Erlaß der Abschiebungsandrohung ab und nicht auf dessen mögliches zukünftiges Entstehen. Die Ausländerbehörde soll mithin grundsätzlich nicht dem Ergebnis einer ihr aufgetragenen eigenen aufenthaltsrechtlichen Prüfung folgen, sondern allein dem asylversagenden Bescheid des Bundesamts bzw. dem Ergebnis der Unbeachtlichkeitsfeststellung, und zwar um des Zieles einer möglichst raschen Entscheidung willen allein auf der Grundlage der ihr gerade vorliegenden, paraten Erkenntnisse (OVG Hamburg, a.a.O.; vgl. ferner BVerwG, a.a.O.; zu § 28 Abs. 1 AsylVfG). Dem entspricht es, daß die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder --berechtigung während des Asylverfahrens nicht ausgeschlossen (§ 19 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG), jedoch in einem gesonderten ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen ist, wenn der Asylbewerber einen entsprechenden Antrag stellt (OVG Hamburg, a.a.O.). Ist die betreffende Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung nach §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 2 AsylVfG bereits abgeschlossen oder besteht sonst ein Abschiebungshindernis, so darf die Abschiebungsandrohung freilich nicht ergehen. Leitet der Asylbewerber dagegen aus einer erst danach eingetretenen neuen Sach- oder Rechtslage einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht (vgl. für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung § 28 Abs. 7 AsylVfG) oder ein Abschiebungshindernis her, so obliegt es ihm, dies zunächst bei der Ausländerbehörde geltend zu machen und erforderlichenfalls anschließend in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren weiterzuverfolgen (OVG Hamburg, a.a.O.; vgl. ferner BVerwG, a.a.O.; u. VGH Mannheim, a.a.O.). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß Abschiebungsandrohungen der hier in Rede stehenden Art die Regelungsgrundlage in die Zukunft fortschrieben und der Natur der Sache nach unter der Prämisse nicht wesentlich veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse stünden (so OVG Münster, B. v. 07.04.1986 - 19 A 10035/86 Z - für die Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG) oder daß die Ausländerbehörde verpflichtet sei, derartige Abschiebungsandrohungen mit Rücksicht auf die Typik des in besonderem Maße durch wandelbare Verhältnisse gekennzeichneten Asylverfahrens während des Anfechtungsprozesses unter Kontrolle zu halten (so VGH München, U. v. 15.05.1986 - 24 B 84 C.704 -, EZAR 221 Nr. 27 = InfAuslR 1986, 243 ebenfalls für die Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG insoweit aufgehoben durch BVerwG, U. v. 03.11.1987 - 9 C 254.86 -, EZAR 221 Nr. 29). Der - oben bereits behandelte - Regelungszweck der einschlägigen Vorschriften rechtfertigt es nämlich nicht, an die betreffenden Abschiebungsandrohungen die gleichen Maßstäbe wie an Verwaltungsakte mit Dauerwirkung anzulegen und mit dieser Begründung auf die aktuelle Sach- und Rechtslage abzustellen (VGH Mannheim, a.a.O.); abgesehen davon aktualisieren sich die fraglichen Abschiebungsandrohungen - anders als Dauerverwaltungsakte - auch nicht ständig neu, sondern sie erledigen sich, wenn sie nur einmal befolgt werden (OVG Hamburg, a.a.O.; u. OVG Berlin, a.a.O.). Bezogen auf den danach für die Überprüfung des Bescheids vom 13.01.1987 maßgeblichen Zeitpunkt war die Antragsgegnerin nicht dadurch am Erlaß der auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung gehindert, daß die Ehefrau des Antragstellers eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß. Zwar ergaben sich lag der Eheschließung (04.04.1986) und Aufenthaltsstatus der Ehefrau des Antragstellers aus der Ausländerbehördenakte. Allein deshalb war dem Antragsteller, der keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besaß, jedoch nicht der Aufenthalt i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag zu ermöglichen. Denn diese Vorschrift erfaßt nur solche Fälle, in denen der Asylbewerber eine ähnlich der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gefestigte, der Ausreisepflicht entgegenstehende Position (vgl. Hess. VGH, B. v. 15.08.1986 -10 TH 1155/86 -, NVwZ 1987, 349, u. OVG Lüneburg, B. v. 07.05.1987 - 11 B 151/87 -) im maßgeblichen Zeitpunkt bereits besaß. Ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich eine solche Rechtsposition aus Art. 6 GG für einen Asylbewerber, dessen Ehegatte ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht besitzt, ergeben kann, mag dahinstehen. Jedenfalls braucht die Ausländerbehörde diesen Umstand bei Erlaß einer auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung nicht zu berücksichtigen - ja sie darf es nicht einmal -, wenn und solange der Asylbewerber unter Berufung hierauf keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt, wie §§ 19 Abs. 4 Satz 2, 28 Abs. 7 AsylVfG es vorsehen. Ein solcher Antrag des Antragstellers liegt bis heute nicht vor; für einen entsprechenden Hinweis bestand (und besteht) keine Veranlassung, zumal der Antragsteller ausweislich der Ausländerbehördenakte seit dem 15.09. 1986 von seiner Ehefrau getrennt lebt(e). Hätte der Antragsteller vor Erlaß der Abschiebungsandrohung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, so hätte sein Aufenthalt gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde hierüber als vorläufig erlaubt gegolten mit der Folge, daß - weil dies dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gleichzuachten gewesen wäre (Hess. VGH, B. v. 13.10.1987 - 12 TH 3429/86 -) - eine Abschiebungsandrohung nicht hätte ergehen dürfen. Hatte der Antragsteller jedoch - aus welchen Gründen auch immer - seinerzeit von einer Antragstellung abgesehen, durfte ihm die Ausländerbehörde nicht gegen seinen damaligen Willen ein eventuelles diesbezügliches Bleiberecht gleichsam aufdrängen, indem sie deswegen vom Erlaß einer Abschiebungsandrohung absah. Dies gilt um so mehr, nachdem der Antragsteller anläßlich der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Schwalbach am 03.12.1986 geäußert hatte, er ziehe es wegen Alkoholproblemen seiner Ehefrau vor, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, und Versöhnungsversuche seinerseits seien daran gescheitert, daß ihm auf sein Klingeln an der Wohnung seiner Ehefrau niemand geöffnet habe. Unabhängig hiervon bezweckt Art. 6GG auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts die Gewährleistung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft, und dieser Schutzzweck trifft nicht mehr zu, wenn die Eheleute nicht nur vorübergehend getrennt leben (BVerwG, B. v. 06.04.1981, InfAuslR 1982, 6, und v. 25.06.1984, InfAuslR 1984, 267 ). Die vorgenannte Rechtsprechung mag überholt sein, soweit der bleibeberechtigte Ehegatte EG-Angehöriger ist (BVerwG, U, v. 21.05.1985, NJW 1985, 2099, 2100 = EZAR 106 Nr. 3, unter Hinweis auf die Bindungswirkung von EuGH, U. v. 13.02.1985, NJW 1985, 2087, 2088 = EZAR 811 Nr. 5), sowie möglicherweise auch dann, wenn er - argumentum a maiore ad minus - Deutscher ist; sie gilt aber nach wie vor für rein ausländische Ehen, die regelmäßig nicht denselben weitreichenden Schutz wie deutsch-ausländische Ehen genießen (vgl. BVerwG, U. v. 26.03.1982, BVerwGE 65, 188, 193 = EZAR 105 Nr. 3, und B. v. 06.04.1981, InfAuslR 1982, 6). Ob im Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung vom 13.01.1987 bereits eine nicht nur vorübergehende Trennung vorlag, bedarf indessen - wie dargelegt schon deshalb keiner Entscheidung, weil die Ehe mangels eines hiermit begründeten Aufenthaltserlaubnisantrags von der Antragsgegnerin nicht zu berücksichtigen war. Auch war die gesetzte Ausreisefrist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids angesichts der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers ausreichend bemessen und auch hinreichend begründet (vgl. Hess. VGH, B. v. 19.12.1983 - 10 TH 547/83 - und v. 31.08.1987 - 10 TH 1360/87 -), zumal der Antragsteller bis heute nicht geltend gemacht hat, etwa wegen seiner (kinderlosen) Ehe eine längere als die gesetzte Frist zur Ausreise zu benötigen; seine insoweit erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen gehen nämlich - rechtsirrig - nur dahin, daß ihm wegen der Ehe eine Abschiebung überhaupt nicht habe angedroht werden dürfen. Die gesetzte Ausreisefrist ist desweiteren nicht etwa dadurch gegenstandslos geworden, daß sie zwischenzeitlich längst abgelaufen ist (Hess. VGH, B. v. 19.12.1983 - 10 TH 547/83 - und v. 19.06.1986 - 10 TH 1199/86 -). Nach alledem ist die Beschwerde, soweit sie den ausländerrechtlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.01.1987 betrifft, zurückzuweisen. Soweit die Beschwerde, die auch insoweit - wie die Formulierungen in dem Schriftsatz vom 12.10.1987 deutlich erkennen lassen - von den Bevollmächtigten des Antragstellers nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Antragstellers erhoben ist, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung betrifft, wird das Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (analog § 92 Abs. 2 VwGO). Gleichwohl ist der angegriffene Beschluß hinsichtlich der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen abzuändern. Denn für den vorläufigen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 AsylVfG bringt der Senat unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 3 GKG regelmäßig den halben Auffangstreitwert in Ansatz (B. v. 02.11.1987 - 12 TH 1510/87 im Anschluß an den 10. Senat, B. v. 15.12.1983 - 10 TH 499/83 und v. 19.12.1983 - X TH 547/83 -), und dieser beläuft sich für nach dem 31.12.1986 rechtshängig gewordene Verfahren auf 3.000,-- DM (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 n.F. GKG und Hess. VGH, B. v. 02.11.1987 - 12 TH 1510/87 -). Der genannte Betrag ist demnach sowohl für das Antragsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren als Streitwert festzusetzen, soweit diese den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.01.1987 betreffen. Für den die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens erachtet der Senat eine Streitwertfestsetzung nicht für angemessen (vgl. § 25 Abs. 1Satz 1 GKG), weil das Beschwerdeverfahren insoweit gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 3 GKG). Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, auf § 154 Abs. 2 VwGO und, soweit Beschwerderücknahme erfolgt ist, auf § 155 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).