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Beschluss

10 TH 14/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0205.10TH14.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung der zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners zu Unrecht abgelehnt. Der Senat läßt es ausdrücklich offen, ob die Vorinstanz und die Ausländerbehörde des Antragsgegners zu Recht die Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags des Antragstellers vom 26. Januar 1987 festgestellt haben. Darüber hinaus kann er auch offenlassen, ob dem Antragsteller aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 6. Februar 1986 - III A 51 - 23 d -, betreffend die ausländerrechtliche Behandlung pakistanischer Asylbewerber, die der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehören, nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 AsylVfG ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht wird, und schon deshalb die angefochtene Abschiebungsandrohung vom 13. Juli 1987 rechtswidrig ist. Denn das Verwaltungsgericht hat es jedenfalls zu Unrecht unterlassen zu prüfen, ob der Antragsgegner von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der angedrohten Art deswegen hätte absehen müssen, weil dem Antragsteller bei der Rückkehr in sein Heimatland Pakistan politische Verfolgung droht (§ 14 Abs. 1 Aus1G). Die Voraussetzungen des als "kleines Asyl" bezeichneten Abschiebungsschutzes aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG müssen durch die Ausländerbehörde vor Erlaß einer Abschiebungsandrohung jedenfalls gegenüber einem Ausländer geprüft werden, der sich auf eine politische Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift beruft, zumal die Behörden anders ihren Verpflichtungen aus § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG nicht nachkommen können (vgl. hierzu Hess. VGH, B. v. 16. Dezember 1987 - 12 TE 1991/87 - m.w.N.). Diese Prüfungspflicht, wie sie anerkanntermaßen vor einer mit einer Ausreiseaufforderung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG verbundenen Abschiebungsandrohung besteht, gilt auch bei Abschiebungsandrohungen, die - wie im vorliegenden Fall - auf der Grundlage von § 10 AsylVfG ergehen. Denn ein Bedürfnis nach Schutz vor Abschiebung in einen Verfolgerstaat besteht bei derartigen Entscheidungen gleichermaßen, zumal im Falle der Abschiebungsandrohung nach § 10 AsylVfG gegenüber der nach § 28 Abs. 1 AsylVfG die Vornahme einer Abschiebung in der Regel in kürzerer Frist anstehen kann. Im vorliegenden Fall kommt ein Abschiebungshindernis nach § 14 Abs. 1 AuslG zumindest in Betracht, so daß der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Bei der mithin vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung zum Schutz gegen eine mögliche Abschiebung in einen Verfolgerstaat das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung. Ein Abschiebungshindernis nach § 14 Abs. 1 AuslG kommt hier deswegen ernsthaft in Betracht, weil der Senat, nachdem er bereits durch Urteil vom 13.9.1984 - X OE 524/81 - dem Asylbegehren eines aus Pakistan geflohenen Ahmadis stattgegeben hat, gegenwärtig in Asylrechtsstreitigkeiten von Ahmadis aufgrund von Beweisbeschlüssen ermittelt, ob diesen im Falle ihrer Rückkehr wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft politische Verfolgungsmaßnahmen in ihrem Heimatland drohen. Hierzu werden Sachverständigengutachten eingeholt. Solche umfangreichen und zeitaufwendigen Ermittlungen können nicht im vorliegenden Aussetzungsverfahren vorgenommen werden. Denn der Senat ist mit zahlreichen Eilverfahren überlastet. Die anderenfalls im Eilverfahren anzustellenden Ermittlungen würden einen Zeitaufwand erfordern, der praktisch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinausliefe. Die demzufolge im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt - wie bereits eingangs erwähnt - zugunsten des Antragstellers aus. Denn für ihn streitet der hohe Rang des Asylrechts nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, das sich hier in Form des Abschiebungshindernisses nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG auswirkt, dem gegenüber das Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides jedenfalls dann immer als von geringerem Gewicht erscheint, wenn keine weiteren als die der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs zugrundeliegenden Interessen für die sofortige Vollziehbarkeit sprechen. Derartige weitergehende Interessen sind weder von dem Antragsgegner geltend gemacht noch sonst aus den Umständen des Falles ersichtlich. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angefochtene Abschiebungsandrohung ist daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beschwerde beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 GKG).