Urteil
12 UE 2487/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1205.12UE2487.85.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aber nicht begründet, denn die Klägerin kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigte durch die Beklagte beanspruchen, weil sie politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Asylrecht als politisch Verfolgter i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Als politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge -- Genfer Konvention (GK) -- vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) dann anzusehen, wenn sie auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt (BVerwG, 04.11.1965 -- I C 54.63 --, DVBl. 1966, 645, u. 29.11.1977 -- 1 C 33.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3, m.w.N.); insofern kommt es entscheidend auf die Motive für die Verfolgungsmaßnahmen des Staates an (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184, 08.11.1983 -- 9 C 93.83 --, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9, 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8, 21.10.1986 -- 9 C 28.85 --, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, u. 20.10.1987 -- 9 C 277.86 --, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die der Religionsausübung oder die der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O., u. 01.07.1987 -- BvR 478/86 u.a. --, BVerwGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, u. -- 9 C 104.85 --, BVerwGE 74, 41, sowie 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1, 03.12.1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5, u. 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 30.10.1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --). Ist jemand bereits in seiner Heimat politisch verfolgt worden oder hatte er dort bereits gute Gründe, eine solche Verfolgung zu befürchten, so sind sog. Vorfluchttatbestände gegeben; sind erst nach dem Verlassen des Heimatstaats Gründe entstanden, die im Falle seiner Rückkehr politische Verfolgung erwarten lassen, so handelt es sich um sog. Nachfluchttatbestände. In beiden Fällen ist eine Rückkehr nur dann zumutbar, wenn der Asylbewerber nunmehr in seiner Heimat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher sein kann (vgl. BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.). Die insoweit erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, u. 31.07.1986 -- 9 B 165.86 --, NVwZ 1987, 60). Beim Vorliegen von Vorfluchttatbeständen sind allerdings bei der Prognose künftiger Verfolgungssicherheit grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen als beim ausschließlichen Gegebensein von Nachfluchttatbeständen (vgl. BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). Dem Vorverfolgten kann eine Rückkehr regelmäßig schon dann nicht zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 -- 9 C 308.81 --, BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.10.1985 -- 9 C 3.85 --, EZAR 630 Nr. 22, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --). Ansonsten kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bei der Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Unabhängig hiervon ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 20.10.1987 -- 9 C 147.86 --) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 -- 1 C 33.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3, 16.04.1985 -- 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17, u. 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ). Eine Asylanerkennung der Klägerin würde nicht von vornherein dann ausscheiden, wenn sie -- gemäß ihrem anwaltlichen Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit (vgl. Schriftsatz vom 31. August 1984), dessen Richtigkeit hier dahinstehen kann -- tatsächlich von der Türkei ausgebürgert und infolgedessen staatenlos wäre. Denn auch für einen Staatenlosen besteht bei einer politischen Verfolgung durch das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts -- und dies ist für die Klägerin die Türkei, da sie dort geboren ist und sich die längste Zeit ihres Lebens dort aufgehalten hat -- eine Notlage, die nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG die Gewährung von Asyl gebietet (BVerwG, 12.02.1985 -- 9 C 45.84 --, EZAR 200 Nr. 11 = InfAuslR 1985, 145, u. 15.10.1985 -- 9 C 30.85 --, EZAR 200 Nr. 15 = InfAuslR 1986, 76 ). Ob hiervon eine Ausnahme anzunehmen ist, wenn der frühere Aufenthaltsstaat seine Beziehungen zu dem Betreffenden nach dessen Ausreise aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen gelöst hat und das Asylbegehren mit drohenden Übergriffen durch im bisherigen Aufenthaltsstaat operierende nichtstaatliche Personen oder Gruppen begründet wird (so BVerwG, 15.10.1985, a.a.O.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn ein solcher Ausnahmefall ist in der Person der Klägerin, die sich sinngemäß darauf beruft, daß bereits die ihrer Ansicht nach erfolgte Ausbürgerung religiös motiviert gewesen sei und deshalb politische Verfolgung darstelle, von vornherein nicht gegeben. Der erkennende Senat ist nach den im vorvorstehenden Absatz dargelegten Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Klägerin, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung anzuerkennen ist (1.), daß sie vor ihrer Ausreise aus der Türkei zwar nicht als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.), wohl aber persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.) und daß sie bei einer Rückkehr in die Türkei auch jetzt keine Gruppenverfolgung zu befürchten hat (4.), jedoch selbst erneut politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird (5.). 1. Die Klägerin, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat -- entgegen der Auffassung der Beklagten -- in Anbetracht ihrer eigenen Angaben, der Eintragung "Hristiyan" in ihrem Nüfus und vor allem wegen der Eintragung "Suryani Kadim" in den entsprechenden Ausweispapieren ihrer Mutter (Bl. 22 der Bundesamtsakte 163/70294/80) und ihrer Schwester J (Bl. 27 der Bundesamtsakte Tür-T-18926) trotz ihrer arabischen Muttersprache keine Zweifel hat, kann ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da sie 1957 oder 1963 geboren ist und erst im Dezember 1979 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil v. 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 17.07.1981 -- X OE 553/81 --, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- u. 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., und Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise der Klägerin einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 10 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften -- als millat -- auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24.7.1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrisch-orthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 43.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 36., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 39. und 41., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf Kefrezi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). Das Dorf Arbey war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (22., S. 15). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei im Dezember 1979 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 1587/84 und 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 -- sowie 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, und OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5047/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 -- und OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 -- sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrischorthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen. Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 07.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 44.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 52.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (43., S. 3; 50., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 36., S. 18; 50., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (46., S. 3 f.; 49., S. 3; 50., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 58.). Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden (58.); ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (38.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (54., ähnlich 60.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (39.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (49.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (49., 50.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 54.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus (vgl. hierzu 58.) gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte (60.), kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20., 60.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (37., 40.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (47.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (56.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (42.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (43.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (44.; ähnlich 61.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (45.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (53.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind -- und weiterhin gezwungen werden --, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht (vgl. aber 59.; 61.). Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, 14. 10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, 23.07.1984 -- A 13 S 267/84 --, bestätigt durch BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staats. bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (49., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho" zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 36., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 36.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis Ende 1979 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). 3. War die Klägerin danach bis zu ihrer Ausreise keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt, so war sie doch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen. Derartige Verfolgung ging zwar nicht unmittelbar vom Staat aus -- etwa durch Ausbürgerung -- (a); die Klägerin war aber jedenfalls in Istanbul religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger ausgesetzt und konnte staatlichen Schutz hiergegen nicht wirksam in Anspruch nehmen (b). a) Ob eine Ausbürgerung der Klägerin seitens des türkischen Staates, wäre sie erfolgt, asylrechtliche Bedeutung hätte, bedarf keiner Klärung (vgl. hierzu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, 2 GG/GK, RdNr. 54, u. Marx/Strate/Pfaff, Asylverfahrensgesetz, 2. Aufl. 1987, § 1, RdNrn. 173 ff., jeweils m.w.N.). Denn die Klägerin bezweifelt zu Unrecht, daß sie die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie hat hierzu ohnehin nur -- mehr beiläufig -- vortragen lassen, ihrer Familie könne "nicht widerlegt werden ..., daß sie willkürlich ausgebürgert worden ist" (vgl. Schriftsatz vom 31. August 1984). Bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 19. Oktober 1988 hat sie auf Befragen zu ihrer Staatsangehörigkeit lediglich bekundet, ihre Mutter habe geäußert, daß sie -- also die Familienangehörigen -- "keine Türken mehr seien"; konkrete Anhaltspunkte dafür seien ihr, der Klägerin, aber nicht bekannt. Dafür, daß die Klägerin nach wie vor türkische Staatsangehörige ist, spricht demgegenüber, daß ihr im Jahre 1979 Nüfus und Nationalpaß von der zuständigen Behörde ausgestellt, daß ihre Papiere bei der Ausreise offenbar nicht beanstandet und daß eine Verlängerung des Passes vom türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main nur unter Hinweis auf das von ihr betriebene Asylverfahren abgelehnt wurde, vor allem aber, daß ausweislich einer im Klageverfahren der Mutter der Klägerin eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara, die ihrerseits beim zuständigen Personenstandsamt in M angefragt hatte, vom 15. August 1984 (Bl. 95 der Akte VG Kassel II/3 E 8025/85) die Klägerin und ihre Geschwister trotz der Ausbürgerung ihrer Mutter die türkische Staatsangehörigkeit behalten haben. b) Die Klägerin war vor ihrer Ausreise in der Türkei zwar nicht an dem früheren Wohnort der Familie, wohl aber in Istanbul von dem türkischen Staat zurechenbaren religiös motivierten Übergriffen muslimischer Eiferer betroffen. Ihre Angaben zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise sind trotz einer Vielzahl von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten doch -- soweit sie entscheidungserheblich sind -- im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß die Familie der Klägerin zunächst in dem Dorf M gelebt hat, das -- den weitgehend übereinstimmenden Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 31. August 1984 sowie ihrer Mutter und ihrer Brüder I und B in deren Asylverfahren zufolge (Bl. 6 u. 27 der Bundesamtsakte 163/70294/80 und Bl. 44 der Akte VG Kassel II/3 E 8025/85) -- ca. zwei oder drei Kilometer bzw. 15 Minuten Fußweg nordöstlich von M liegt und dessen Bevölkerung bis zum Ersten Weltkrieg rein christlich war, während etwa 1960 dort noch ca. 10 christliche Familien und im übrigen Moslems -- im Jahre 1975 waren es 1656 Personen -- lebten. Daß das Dorf M in der Aufstellung von Dörfern mit assyrischer Bevölkerung im Tur'Abdin bei Yonan (1., S. 117 f.) nicht enthalten ist, steht den vorstehend dargelegten Erkenntnissen des Senats nicht entgegen, zumal die betreffende Aufstellung selbst keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Ebensowenig mißt der Senat dem Umstand durchgreifende Bedeutung bei, daß in den vorliegenden Akten der Klägerin und ihrer Verwandten unterschiedliche Schreibweisen des Ortes auftauchen (etwa "M", "M" und "M"). Dahinstehen kann, ob die Klägerin in der Gegend von M oder in Istanbul geboren ist. Freilich sind die diesbezüglichen Angaben der Klägerin höchst widersprüchlich. Während sie nämlich in ihrem Asylantrag vom 27. Dezember 1979 noch -- im Einklang mit Paß und Nüfus -- erklärt hatte, sie sei am ... Januar 1957 während eines Besuchsaufenthalts ihrer Eltern in Istanbul geboren, und sie diese Angaben sowohl bei der Ausländerbehörde am 15. Januar 1980 als auch bei der Vorprüfungsanhörung durch das Bundesamt am 15. Juni 1981 bestätigt hatte, bekundete sie bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 19. Oktober 1988, sie sei 1957 in M geboren und dies habe sie auch schon vor dem Bundesamt gesagt; wenn dennoch "Istanbul" in die Niederschrift aufgenommen worden sei, so beruhe dies wohl auf der betreffenden Eintragung im Paß. Demgegenüber hatte die Klägerin bereits am 12. Oktober 1988 gemeinsam mit ihrer Mutter vor einem Notar eidesstattlich versichert, daß sie am 15. Juli 1963 in Istanbul geboren sei, wobei nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, wer oder was -- möglicherweise die Aussicht auf eine dann einfachere Verheiratung (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. Dezember 1988) -- sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung veranlaßt hatte. Mit diesen Angaben ist die Äußerung der Klägerin bei der Vorprüfungsanhörung, sie sei 1960 nach Istanbul gezogen, nicht in Einklang zu bringen. Demgegenüber hatte sie in ihrem Asylantrag vom 27. Dezember 1979 noch mitgeteilt, zusammen mit der Mutter und drei Geschwistern -- also wohl J, Y und I (wobei letzterer erst am ... Januar 1962 geboren ist) -- nach Istanbul geflohen zu sein. Bei ihrer Vernehmung am 19. Oktober 1988 hat sie -- über die letztgenannte Variante hinaus -- bekundet, auch ihr Bruder B sei auf jeden Fall noch in M geboren, und im übrigen habe sie bei der Vorprüfungsanhörung das Jahr 1960 nicht ausdrücklich benannt. Alle diese erheblich differierenden Angaben -- insbesondere aber die im Oktober 1988 binnen nur einer Woche gemachten zum Geburtsort und zum Geburtsdatum -- lassen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin aufkommen, denen indessen im vorliegenden Zusammenhang nicht nachgegangen zu werden braucht, weil es auf den Geburtsort der Klägerin nicht entscheidend ankommt. Uneinheitlich sind übrigens auch die insoweit bedeutsamen Angaben in den Akten der übrigen Familienmitglieder. So hat die Mutter der Klägerin vorgetragen, der Umzug der Familie sei etwa Mitte der 60er Jahre erfolgt, denn alle Kinder -- ausgenommen Z -- seien noch in der Provinz M geboren (Bl. 44 der Akte VG Kassel II/3 E 8025/85). Dem entsprechen die Bekundungen des Bruders I der Klägerin in dessen Asylverfahren, wonach der Umzug erst nach seiner Geburt durchgeführt worden sei (Bl. 30 und 172 der Akte VG Kassel IV/3 E 8133/83). Andererseits erwecken die Angaben des Bruders Y -- der keinen Zweifel daran hat erkennen lassen, daß er am ... Januar 1960 in Istanbul geboren ist (Bl. 184 der Akte VG Kassel VI/3 E 8008/83) -- in dessen Asylantrag (Bl. 3 der Bundesamtsakte Tür-T-16299) den Eindruck, als sei der Umzug noch im Jahre 1960 erfolgt; dementsprechend hatte die Mutter bei ihrer Vorprüfungsanhörung erklärt, sie hätten die letzten 20 Jahre vor der Ausreise -- die im Mai 1980 erfolgt ist -- in Istanbul gelebt (Bl. 27 der Bundesamtsakte 163/70294/80). Den Paßeintragungen dürfte hinsichtlich Geburtsdatum und -ort ein sonderlicher Beweiswert nicht zukommen, denn nach Angaben der Schwester J etwa hat die Paßbehörde als Geburtsort "Istanbul" eingetragen, weil sie, obgleich sie aus M stamme, hierauf bestanden habe (Bl. 11 der Bundesamtsakte Tür-T-18926). Mag die Klägerin nach alledem entweder in M oder in Istanbul geboren sein, so steht zur Überzeugung des Senats doch fest, daß jedenfalls ihr in M Asylerhebliches nicht widerfahren ist. Sie hat bei ihrer Vernehmung am ... 19. Oktober 1988 bekundet, daß sie sich selbst nur an wenig aus dieser Zeit erinnern könne, das Wesentliche lediglich aus Erzählungen ihrer Mutter wisse und wegen Einzelheiten eine Befragung älterer Personen sinnvoller sei. Demgemäß hat sie von sich aus nur mitgeteilt, daß ihr Vater in M eines Tages überfallen und mißhandelt worden sei. Davon, daß ein weiterer Bruder von ihr seinerzeit umgekommen sei, hat sie erst auf nachdrückliches Befragen berichtet. Sie hat auch nicht sicher angeben können, ob der Überfall auf den Vater im Geschäft oder in der Wohnung erfolgt ist und ob der Bruder im Zusammenhang damit oder bei anderer Gelegenheit zu Tode gekommen ist. Bei alledem läßt sich aus dem Tod ihres ältesten Bruders Y am 15. Januar 1960 und der möglicherweise am selben Tage erfolgten Verletzung ihres Vaters, die letztlich für dessen Tod im Jahre 1979 in irgendeiner Weise ursächlich gewesen sein könnte -- ohne daß es einer näheren Aufklärung der damaligen, von den übrigen Familienangehörigen unterschiedlich geschilderten Umstände bedarf (vgl. etwa Bl. 4 der Bundesamtsakte 163/70294/80, Bl. 3 und 22 der Bundesamtsakte Tür-T-16299, Bl. 43 der Akte VG Kassel II/3 E 8025/85 und Bl. 173 der Akte VG Kassel IV/3 E 8133/83) -- jedenfalls keine Vorverfolgung der seinerzeit entweder gerade drei Jahre alten oder noch gar nicht geborenen Klägerin herleiten. Es ist auch nicht dargetan, daß die muslimischen Einwohner aus M und den umliegenden Dörfern sich die zwangsweise Bekehrung der christlichen Einwohner des Dorfes M zum Ziel gesetzt hatten. Eine Erklärung dafür, daß die Mehrzahl der christlichen Familien den Ort seit dem Ersten Weltkrieg verlassen hat, kann ebensogut darin gefunden werden, daß es früher zu Übergriffen gekommen ist und es sich dabei um gewöhnliche Straftaten handelte, bei denen es die Täter in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut sowie unter Umständen auch auf deren Felder und Weinberge abgesehen hatten. Die Vorfälle, die die christlichen Bewohner von M zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach zwar in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als Bewohner eines christlichen Dorfes in einer weitgehend muslimischen Umgebung. Sie erlauben damit aber noch nicht -- weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen -- den Schluß, daß die Klägerin, sofern sie nicht erst im Jahre 1963 in Istanbul geboren ist, zu den Christen gehörte, in deren Person sich der oben beschriebene Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. Die Klägerin ist nach Überzeugung des Senats aber in Istanbul, wo sie sich, sofern sie nicht am ... Juli 1963 dort geboren ist, spätestens seit Mitte der 60er Jahre aufgehalten hat, in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden. Soweit die Klägerin sich auf körperliche Mißhandlungen während ihres Grundschulbesuchs in Istanbul beruft, kann eine asylerhebliche Vorverfolgung allerdings nicht festgestellt werden. Zwar hat die Klägerin sowohl bei der Vorprüfungsanhörung am 15. Juni 1981 als auch bei ihrer Vernehmung am 19. Oktober 1988 substantiiert dargelegt, daß ihre Cousine B vom Lehrer derart geschlagen worden sei, daß ihr Trommelfell beschädigt worden oder geplatzt sei. Abgesehen davon, daß diesem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, ob den betreffenden Schlägen des Lehrers eine asylrelevante Motivation zugrunde lag oder ob er möglicherweise nur eine körperliche Züchtigung für angebracht hielt, fehlt es schon an substantiierten Ausführungen hinsichtlich der Mißhandlungen und Schläge, die die Klägerin selbst ihren Angaben zufolge zu erdulden hatte. Zudem wären -- bei Asylerheblichkeit im übrigen -- entsprechende Maßnahmen einzelner Lehrer dem türkischen Staat nicht ohne weiteres zurechenbar, zumal die Klägerin nicht einmal behauptet hat, daß ihre Eltern sich beim Schulleiter beschwert hätten (vgl. hierzu auch oben unter II. 2. b aa). Soweit die Klägerin im Laufe des Asylverfahrens über Schwierigkeiten bei verschiedenen Arbeitsstellen in Istanbul geklagt hat, vermag der Senat eine asylerhebliche Vorverfolgung ebenfalls nicht zu erkennen. Auffällig ist zunächst, daß (auch) das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin bei der Vorprüfungsanhörung am 15. Juni 1981, bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 26. September 1985 und bei ihrer Vernehmung am 19. Oktober 1988 eine Vielzahl von Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten aufweist, was die zeitliche Abfolge der einzelnen Arbeitsstellen, die Beeinträchtigungen durch Kolleginnen oder Kollegen sowie die Einzelheiten betreffend die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe angeht. Dennoch hält der Senat die Klägerin in Anbetracht ihrer intellektuell einfach strukturierten Persönlichkeit, ihrer fehlenden Schulbildung, ihres mangelnden Verständnisses für zeitliche Zusammenhänge und für die Bedeutung von Einzelheiten sowie unter Berücksichtigung von nicht auszuschließenden Übertragungsfehlern und Mißverständnissen bei früheren Verlautbarungen insgesamt gesehen nicht für unglaubwürdig. Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin betreffend Arbeitsstellen in Istanbul geht der Senat zu ihren Gunsten davon aus, daß sie während des Zypern-Kriegs im zweiten Halbjahr 1974 Ziel von Bedrohungen von Kollegenseite war -- wobei dies freilich nur zutreffen kann, wenn die Klägerin nicht erst im Juli 1963 geboren ist --, daß sie ferner -- obgleich sie hierauf bei ihrer Vernehmung am 19. Oktober 1988 erst auf nachdrückliches Befragen zu sprechen gekommen ist -- von Kollegenseite mit einem Messer an der Unterseite des rechten Handgelenks verletzt worden ist und daß sie auch sonst am Arbeitsplatz vielfältigen Belästigungen und Beschimpfungen ausgesetzt war. Indessen ist der Klägerin ihren Angaben zufolge in keinem Fall vom Arbeitgeber gekündigt worden; sie blieb vielmehr jeweils von sich aus den betreffenden Arbeitsstellen fern und fand auch immer wieder einen neuen Arbeitsplatz, obgleich sie bei ihrer Einstellung jeweils den Nüfus vorlegen mußte und daraus ihre Religionszugehörigkeit zu entnehmen war. Die vorgetragenen Übergriffe waren demnach -- mit Ausnahme der Verletzung am Handgelenk -- schon nicht von asylrechtlich beachtlicher Intensität. In dem hiernach verbleibenden Fall will sich die Klägerin -- der letzten Version ihrer Aussage bei der Vernehmung am 19. Oktober 1988 zufolge -- an die Polizei gewandt und auch die Namen der Täter genannt haben; ihr sei nach Einsichtnahme in den Nüfus erklärt worden, man werde der Sache nachgehen, sie habe aber nichts mehr davon gehört. Daraus ist indessen nicht zu entnehmen, daß die Polizei untätig geblieben ist; vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, daß Ermittlungen an der Arbeitsstelle stattgefunden haben, von denen die Klägerin nur deshalb nichts erfahren hat, weil sie nach ihren Angaben bei der Vernehmung am 19. Oktober 1988 ihren Arbeitsplatz nach der Anzeigeerstattung nicht nochmals aufgesucht, sondern sogleich aufgegeben hat. Der mit der Verletzung am Handgelenk verbundene Übergriff ist deshalb dem türkischen Staat nicht zurechenbar. Indessen ist die Klägerin -- wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat -- deshalb als in Istanbul vorverfolgt anzusehen, weil dort ihre Entführung mit der Folge anschließender Zwangsverheiratung und -bekehrung bereits versucht worden und der türkische Staat zur effektiven Schutzgewährung außerstande gewesen ist. Freilich fällt auch hier auf, daß die betreffenden Darstellungen der Klägerin und der seinerzeit (teilweise) anwesenden Familienangehörigen -- vor allem der Mutter und des Bruders I -- jedenfalls in Einzelheiten stark differieren und daß der Hergang -- bei Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungssätze -- nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar ist. So lassen die Ausführungen der Mutter und des Bruders I nicht erkennen, daß die Entführer zweimal ins Haus gekommen sein sollen. Außerdem gehen die Angaben zum Zeitpunkt der Entführungsversuche auseinander; sie bewegen sich zwischen einem Jahr und einem Tag vor der Ausreise der Klägerin (vgl. einerseits Bl. 174, andererseits Bl. 76 der Akte VG Kassel IV/3 E 8133/83). Schließlich gibt es Widersprüche hinsichtlich Anzahl, Geschlecht und Bewaffnung der Entführer sowie dazu, wie diese jeweils in das Haus gelangt sind, ferner dazu, ob der Bruder I beim ersten- oder zweitenmal anwesend war und ob er verletzt worden ist oder nicht, sowie schließlich dazu, woran der erste Entführungsversuch letztlich gescheitert ist und welches Familienmitglied diesen bei der Polizei angezeigt hat (vgl. dazu im einzelnen -- außer den eigenen Angaben der Klägerin -- insbesondere Bl. 46 der Akte VG Kassel II/3 E 8025/85 und Bl. 76 und 174 der Akte VG Kassel IV/3 E 8133/83). Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist die Darstellung der Klägerin -- vor allem bei ihrer Vernehmung am 19. Oktober 1988 --, sie selbst, ihre Mutter und ihr spät nach Hause gekommener Bruder I hätten beim zweiten Vorfall aus Angst vor einer eventuellen Wiederkehr der Entführer nicht gewagt, ihr, der Klägerin, unter Gewaltanwendung gegenüber der als Wache zurückgelassenen Frau die Flucht zu ermöglichen. Aus den bereits im vorstehenden Absatz dargelegten Erwägungen erachtet der Senat die Klägerin indessen nicht für insgesamt unglaubwürdig. Er hält auch nicht etwa das gesamte Vorbringen betreffend Entführung der Klägerin in Istanbul für unglaubhaft. Vielmehr geht der Senat davon aus, daß die insoweit aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten ihre Erklärung darin finden, daß für die Klägerin und ihre Verwandten nicht die zeitliche Einordnung und die Einzelumstände, sondern der Vorfall als solcher bedeutsam sind, daß deshalb Einzelheiten -- zumal seitdem fast neun Jahre vergangen sind -- in der Erinnerung vor allem der nicht selbst von der Entführung unmittelbar betroffenen Familienmitglieder weitgehend verblaßt sind und daß deshalb in den wesentlichen Punkten der Darstellung der Klägerin gefolgt werden kann. Im übrigen ist -- zugunsten der Klägerin -- aus den Widersprüchlichkeiten auch zu entnehmen, daß die Familienangehörigen ihre Angaben offensichtlich nicht untereinander abgesprochen haben. Zur Überzeugung des Senats steht danach jedenfalls fest, daß ein Muslim, der von Arbeitskolleginnen der Klägerin ihre Anschrift erfahren hatte, sie zu heiraten beabsichtigt(e), daß auf dessen Veranlassung einige Zeit (mindestens einen Monat) vor der späteren Ausreise der Klägerin mehrere Personen zu deren Haus kamen und sie -- da sie und ihre Familie nicht von sich aus in eine Heirat einwilligten -- gewaltsam zwangen, mit ihnen zu kommen, daß es der Klägerin gelang zu entkommen, daß die Polizei Hilfe zusagte, jedoch nichts veranlaßte und daß die Klägerin -- zumal sich ihre Schwester J und ihr Bruder Y bereits im Bundesgebiet befanden und ihr Vater nunmehr gestorben war -- vorsorglich die Ausstellung eines Nationalpasses in die Wege leitete. Weiter steht zur Überzeugung des Senats fest, daß seitens der an der Klägerin interessierten Personen wenige Tage vor deren späterer Ausreise erneut mit Nachdruck die Verheiratungsabsicht zum Ausdruck gebracht worden ist und daß die Klägerin daraufhin, da sie mit effektivem staatlichem Schutz nicht rechnen konnte, ihre Wohnung verließ, kurzzeitig anderenorts unterkam und alsdann ausreiste. Aus diesem mithin feststehenden Sachverhalt ergibt sich, daß die Klägerin als vorverfolgt anzusehen ist. Denn der mit einer Entführung verbundenen Freiheitsberaubung folgt typischerweise die Zwangsheirat und damit, sofern es sich -- wie hier -- bei dem Ehemann um einen Muslimen und bei der entführten Frau um eine Christin handelt, die zwangsweise Aufgabe der Religionszugehörigkeit nach. Schon bei der Entführung -- der notwendigen Voraussetzung für die beabsichtigte Zwangsverheiratung -- zielen die Täter -- jedenfalls, wenn ihnen, wie hier, die Glaubenszugehörigkeit der Entführten bekannt ist -- auf deren späteren Wechsel zum Islam ab und handeln deshalb religiös motiviert. Da der türkische Staat -- wie im vorliegenden Fall und auch sonst in der Regel (vgl. 5., S. 33 ff., 48 f.; 11., S. 4 f.; 7., S. 9) -- den erforderlichen Schutz hiergegen nicht bereitzustellen vermag, ist dies als mittelbare staatliche Verfolgung ungeachtet dessen zu werten, daß im Einzelfall eine politische, d.h. religiöse Motivation auf seiten des türkischen Staates nicht festzustellen ist; denn bei Übergriffen nichtstaatlicher Personen oder Gruppen braucht zur Feststellung des Asylanspruchs eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des privaten Verfolgers, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staates festgestellt zu werden, wenn dieser zur Verhinderung der Übergriffe grundsätzlich oder auf gewisse Dauer außerstande ist (BVerwG, 14.03.1984 -- 9 B 412.83 --, Buchholz 402.25, Nr. 20 zu § 1 AsylVfG). 4. War demnach die Klägerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei politisch verfolgt und legt man demzufolge den herabgeminderten Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 27.04.1982 -- 9 C 308.81 --, BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.10.1985 -- 9 C 3.85 --, EZAR 630 Nr. 22, u. 23.02.1988 -- 9 C 85/87 --), so kann dennoch ausgeschlossen werden, daß bei einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt ihr als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen. Für die Frage, ob die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, ist zu unterstellten, daß die Klägerin allein dorthin zurückkehrt. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob die Klägerin aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist und ob etwa einer ihrer Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihr bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihr ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihrer Asylklage mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, 13.01.1987 -- 9 C 50.86 --, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa 13.11.1986 -- 10 OE 108/83 -- m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatlands aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 37.; 39.; 41.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (37.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29.). Nach Auskunft der Sachverständigen ... Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34., S. 7, 18.). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (36., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 --, bestätigt durch BVerwG, 16.10.1986 -- 9 C 320.85 --; VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 1587/84 u. 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/88 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 -- sowie 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). 5. Hat die Klägerin danach bei einer Rückkehr in ihre Heimat im jetzigen Zeitpunkt nicht schon wegen ihrer Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Syrisch-Orthodoxen Verfolgung zu befürchten, so kann doch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß gerade ihr politisch motivierte (Einzel-)Verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, 02.07.1985 -- 9 C 58.84 --, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 -- 9 C 55.87 -- u. 16.06.1988 -- 9 C 1.88 --). Es kann hier dahinstehen, ob für die Klägerin in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach M zu prüfen ist, wo ihre Familie herstammt und wo sie möglicherweise geboren ist, oder nach Istanbul, wo sie zuletzt -- und zwar mehr als zehn Jahre lang -- in der Türkei gelebt hat. Denn an beiden Orten hat die Klägerin mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam wird in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort, an dem sie innerhalb ihres Heimatsstaates ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben könnte, ist von vornherein nicht ersichtlich. Das Dorf M scheidet als denkbarer Wohnort im Rückkehrfalle deshalb aus, weil sich dort -- nachdem schon im Jahre 1960 nur ca. zehn christliche Familien in diesem Ort lebten -- gegenwärtig kaum noch Christen aufzuhalten scheinen, sich jedenfalls hierbei keinerlei Verwandte der Klägerin befinden. Insbesondere wurde der Besitz ihrer Familie offenbar schon aufgegeben, als diese spätestens Mitte bis Ende der 60er Jahre nach Istanbul übersiedelte. Es erscheint deswegen für die Klägerin von vornherein als aussichtslos, in M, wo sie entweder nie oder nur als kleines Kind gelebt hat, als alleinstehende ledige junge Frau etwa den früheren Familienbesitz wieder in Anspruch nehmen und von den dortigen Erträgnissen leben zu wollen. Dagegen leben in Istanbul trotz der seit der Ausreise der Klägerin aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben (unter II. 4.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10.12.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/88 --). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff., 43 ff.; 14. bis 16.; 39.; 49., S. 5 f.) über die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul fest, daß diejenigen, die in diese Stadt ziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer sehr stark in Anspruch genommen worden. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ danach weder in seinem Heimatdorf noch in Istanbul eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, wächst selbstverständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen kann sich angesichts des nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebt und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfügt. Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens entscheidend vom sozialen Status und den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit und den Sprachkenntnissen des aus dem Ausland zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Christen ab. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande sind, droht mit einer Wahrscheinlichkeit, die nach Überzeugung des Senats der Gewißheit gleichkommt, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam. Erst recht kann solches nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff., 48 f.; 11., S. 4 f.; 7., S. 9) und nicht zuletzt auch die Erlebnisse der Klägerin vor ihrer Ausreise belegen überzeugend -- die Beiziehung der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1988 angeregten Akten ist deshalb entbehrlich -- die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin -- auch in Istanbul -- dieser Gefahr ausgesetzt ist, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können. Daß darin asylerhebliche Verfolgung zu erblicken ist, wurde bereits oben (unter II. 3. b) näher begründet. Angesichts dieser allgemein syrisch-orthodoxen Frauen drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei nicht möglich sein wird. Sie verfügt dort über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr, nachdem ihre Mutter und sämtliche Geschwister ebenfalls ausgereist sind. Es ist weder von der Beklagten oder dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten geltend gemacht noch aus den Angaben der Klägerin ersichtlich, daß sie sonst über konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügt, die ihr den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben erleichtern oder zumindest dafür sorgen könnten, daß sie unbehelligt dort leben könnte. Die Klägerin verfügt zwar offenbar über gute türkische Sprachkenntnisse, und sie hat auch während ihres langjährigen früheren Aufenthalts in Istanbul verschiedentlich -- ihren Angaben zufolge als Schneiderin bzw. Näherin -- gearbeitet; eine Schul- und Berufsausbildung hat sie indessen nicht erhalten. Sie kam seinerzeit auch ersichtlich nur deshalb in Istanbul zurecht, weil sie mit ihren Eltern (zuletzt -- nach dem Tode des Vaters -- mit ihrer Mutter) und ihren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte und dadurch einen gewissen -- wenn auch nur, wie die damaligen Entführungsversuche zeigen, beschränkten -- Schutz erfuhr. Die Klägerin hat zwar nicht, wie viele verheiratete christliche Frauen in Istanbul, völlig abgeschirmt von der Außenwelt gelebt; dennoch dürfte sie -- mindestens bei absehbarer Gefährdung -- das Haus nur in Begleitung verlassen haben. Verbindungen zu anderen in Istanbul lebenden Christen, die noch im Falle einer jetzigen Rückkehr tragfähig sein könnten, wird sie demzufolge schwerlich geknüpft haben können. Jedenfalls ergeben sich hierfür aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte; insbesondere haben die Beteiligten keine solchen vorgetragen. Selbst wenn man berücksichtigt, daß die Familie der Klägerin nach ihrem Zuzug in Istanbul eine Zeitlang Hilfe durch eine syrisch-orthodoxe Gemeinde erhalten hat und daß die Klägerin selbst unmittelbar vor iher Ausreise von einem syrisch-orthodoxen Pfarrer unterstützt worden ist, woran sie möglicherweise anknüpfen könnte, sieht sich der Senat -- ebenso wie das Verwaltungsgericht -- aufgrund des seither vergangenen langen Zeitraums von fast neun Jahren sowie aufgrund der Persönlichkeit und des Bildungsstandes der Klägerin nicht zu der Prognose imstande, daß sie in der Lage ist, sich eine Existenzgrundlage in der Türkei zu schaffen und daß die Gefahr einer Entführung der jetzt 25- oder 31jährigen ledigen Klägerin durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsheirat und -bekehrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Die -- laut Paß und Nüfus am 1. Januar 1957 und laut eidesstattlicher Versicherung vom 12. Oktober 1988 am ... 1963 -- in Istanbul geborene Klägerin ist syrisch-orthodoxen Glaubens. Sie reiste am ... Dezember 1979 aus der Türkei aus und -- mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend -- über F in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie war im Besitz eines am ... Dezember 1979 in Istanbul ausgestellten und für zwei Jahre gültigen türkischen Nationalpasses; nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung ist die Klägerin in dem Dorf M Provinz Ma, registriert. Laut ihrem am ... November 1979 ausgestellten Nüfus stammt die Klägerin aus dem Stadtteil M der Stadt M. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Nationalpasses lehnte das türkische Generalkonsulat in Frankfurt am Main unter Hinweis auf das von der Klägerin betriebene Asylverfahren ab. Der Vater der Klägerin ist im Jahre 1979 in Istanbul verstorben. Der Mutter der Klägerin wurde durch Beschluß des türkischen Ministerrats vom 7. Dezember 1969 die türkische Staatsangehörigkeit entzogen, weil sie ohne Erlaubnis durch eigenen Willen die syrische Staatsangehörigkeit erworben habe. Sie hatte sich ihren Angaben zufolge 1967/68 besuchsweise bei Verwandten in A Bezirk H (Syrien), aufgehalten und ein ihr von einem Soldaten vorgelegtes Schriftstück in Unkenntnis des Inhalts unterzeichnet. Nach Mitteilung syrischer Behörden ist indessen eine syrische Staatsangehörige mit dem Namen der Mutter der Klägerin in A nicht ausfindig zu machen. Unabhängig hiervon verfügte die Mutter der Klägerin bei ihrer Ausreise aus der Türkei und bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen am ... April 1980 ausgestellten türkischen Nationalpaß. Den von ihr gestellten Asylantrag hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abschlägig beschieden; ihre hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel durch rechtskräftiges Urteil vom 26. Mai 1988 -- II/3 E 8025/85 -- ab. Von den insgesamt sieben Geschwistern der Klägerin sind sechs noch am Leben; ihr älterer Bruder Y wurde -- nach Angaben der Klägerin -- am ... Januar 1960 ermordet. Die am ... 1954 geborene Schwester J -- jetzt verheiratete C -- und ein am ... 1960 geborener Bruder -- ebenfalls namens Y -- reisten bereits am ... August 1979 in die Bundesrepublik Deutschland ein. J C ist bestandskräftig als Asylberechtigte anerkannt (VG Kassel IV/1 E 8140/83 --); das Asylbegehren von Y ist rechtskräftig abgelehnt (VG Kassel VI/3 E 8008/83). Der am 1. Januar 1962 geborene Bruder I reiste am ... Mai 1980 zusammen mit seiner und der Klägerin Mutter ein; er fand ebenfalls rechtskräftig keine Anerkennung als Asylberechtigter (VG Kassel IV/3 E 8133/83). Der am 1. Februar 1964 geborene Bruder B der Klägerin reiste nach eigenen Angaben etwa drei Wochen später als der Bruder I der Klägerin und die Mutter ein, den Angaben von I zufolge mit diesem zusammen, nach Angaben des Bruders 7 ... jedoch zwei Monate und nach Angaben der Mutter gar drei Monate später; laut Anmeldebestätigung des Magistrats der Stadt B vom 25. August 1980 zog er am 23. Mai 1980 in die Wohnung seines Bruders Y ein; B ist rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt (VG Kassel I/1 E 8336/83). Der am 1. September 1968 geborene Bruder 7 ... schließlich gelangte wiederum einige Zeit danach ins Bundesgebiet; sein Asylantrag ist rechtskräftig abgelehnt (VG Kassel I/1 E 8337/83). Bereits am 27. Dezember 1979 hatte die Klägerin bei der Ausländerbehörde Asyl beantragt. Zur Begründung ihres Asylbegehrens legte die Klägerin ein in deutscher Sprache abgefaßtes -- nicht unterzeichnetes -- Schreiben vom selben Tage vor, in dem es heißt: Sie sei während eines Besuchsaufenthalts ihrer Eltern in Istanbul geboren, habe aber in dem Dorf M in der Provinz M gelebt und dort einer christlichen Minderheitsgemeinde angehört, die aus religiösen und ökonomischen Gründen von kurdischen Gruppen derart unterdrückt worden sei, daß es nahezu täglich zu Überfall, Entführung und Mord gekommen sei. Am 10. Oktober 1979 sei ihr Vater bei einer Auseinandersetzung zwischen Christen und Kurden im Dorf ermordet worden. Dann sei sie mit ihrer Mutter und drei Geschwistern nach Istanbul geflohen, wo sie aber auch nicht gefahrlos habe leben können. In der am 15. Januar 1980 gefertigten Niederschrift zu ihrem Asylbegehren, die ihr in türkischer Sprache vorgelesen und von ihr unterschrieben wurde, ist als Religion "syrisch-orthodox", als Volkszugehörigkeit "türkisch" und unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" "türkisch, arabisch" eingetragen. Ergänzend gab die Klägerin ausdrücklich an, sie gehöre der syrisch-orthodoxen Kirche an, habe keinen Beruf erlernt und sei im Heimatland zuletzt als Hausfrau tätig gewesen. Auf Befragen der Ausländerbehörde erklärte die Klägerin, daß die Zeitangaben in dem von einem Bekannten gefertigten Schreiben vom 27. Dezember 1979 widersprüchlich sein könnten. Sie könne Ort und Zeitpunkt der Ermordung ihres Vaters nicht angeben, werde sich hierzu aber bei der Vorprüfungsanhörung äußern. Mit einem -- wiederum in deutscher Sprache abgefaßten und nicht unterzeichneten -- Schreiben vom 28. Januar 1980 berichtigte die Klägerin ihr Vorbringen dahingehend, daß am 15. Januar 1960 ihr Bruder ermordet worden und am 10. Oktober 1979 ihr Vater gestorben sei. In ihrer polizeilichen Anmeldung vom 21. Januar 1980 gab die Klägerin als bisherige Wohnung "Istanbul ..." an. Anläßlich ihrer -- mit Hilfe eines türkischen Sprachmittlers durchgeführten -- Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 15. Juni 1981 in N korrigierte die Klägerin ihre bisherigen Angaben -- die sie im übrigen bestätigte -- dahin, daß sie aramäische Volkszugehörige sei. Außerdem führte sie aus: Das zur Begründung des Asylbegehrens vorgelegte Schreiben vom 27. Dezember 1979 sei die von einem Landsmann übersetzte und geschriebene Fassung eines von ihr selbst in türkischer Sprache verfaßten Schriftstücks. Nach den Erzählungen ihrer Mutter hätten sie früher in M gewohnt, wo ihr Vater einen Krämerladen besessen habe. Er sei von den dort mehrheitlich lebenden kurdischen Muslimen bedroht worden, habe die Drohungen aber nicht ernst genommen. Eines Tages, als sie noch klein gewesen sei, hätten Muslime ihr Haus -- sie hätten damals in einem Kirchenhaus gewohnt -- angegriffen und ihren Vater schwer mißhandelt; seitdem sei er geistig und körperlich gebrochen gewesen und habe nicht mehr arbeiten können. 1960 seien sie dann nach Istanbul gezogen, wo sie wiederum in einem Kirchenhaus Wohnung gefunden hätten. In der Schule sei sie von den Lehrern wegen ihrer Religionszugehörigkeit und wegen ihrer (arabischen) Sprache mißhandelt worden; ihre Cousine habe der Lehrer derart auf ein Ohr geschlagen, daß deren Trommelfell geplatzt sei; aus Angst seien sie dann nicht mehr zur Schule gegangen; daher könne sie weder lesen noch schreiben. Sie sei als Näherin angelernt worden, habe aber wegen ihres Glaubens Schwierigkeiten gehabt, eine Arbeitsstelle zu finden. Sei dies einmal gelungen, so hätten sie fanatische Muslime immer wieder bedroht. U.a. sei ihr während des Zypern-Kriegs von Kolleginnen mit dem Tod für den Fall gedroht worden, daß Muslime fallen würden; sie habe daraufhin diese Arbeitsstelle aus Angst aufgegeben. Am nächsten Arbeitsplatz habe sie bereits zwei Tage später gekündigt, nachdem sie von einem Kollegen aufgefordert worden sei, zum Islam überzutreten, und dieser sie wegen ihrer Weigerung mit dem Messer am Handgelenk verletzt habe. Sie sei bei der Polizei gewesen, dort aber nur vertröstet worden. Polizei und Behörden wollten den Christen wegen deren Religionszugehörigkeit, die aus dem Nüfus ersichtlich sei, nicht helfen. Etwa einen Monat vor ihrer Ausreise sei sie gefragt worden, ob sie einen Muslimen heiraten wolle. Da sie abgelehnt habe, sei die Tür ihres Hauses eingeschlagen, der Mutter eine Pistole an den Kopf gesetzt und sie dadurch zum Mitgehen gezwungen worden. Sie habe aber entfliehen können. Die Polizei habe zugesagt, künftigen Angriffen durch die Aufstellung von Wächtern vorzubeugen. Dennoch sei zwei Tage vor ihrer Ausreise nochmals ein Angriff erfolgt; die Angreifer habe sie weder persönlich noch namentlich gekannt. Ihr Bruder, der sie habe beschützen wollen, sei mit einem Messer am Bein verletzt worden. Sie habe daraufhin den Angreifern zugesagt, am nächsten Tag zu ihnen zu kommen. Diese hätten eine Frau dagelassen, die eine Flucht habe verhindern sollen. Sie, die Klägerin, habe gleichwohl am folgenden Tage unter einem Vorwand entkommen können und sei dann in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Christliche Symbole habe sie in der Türkei aus Angst nicht getragen. Mit Bescheid vom 8. Februar 1983 -- ausgehändigt am 24. Februar 1983 -- lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt würden und daß im vorliegenden Fall für die Ausreise eine asylerhebliche Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr in die Türkei mit derartigen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit, noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter die Rede sein, wenngleich die türkische Regierung nicht in jedem Einzelfall die Sicherheit des Einzelnen garantieren könne. Im übrigen sei festzustellen, daß sich die Sicherheitssituation der Christen wie auch der übrigen Bevölkerung allgemein nach der Machtübernahme des Militärs am 12. September 1980 erheblich verbessert habe. Es sei auch nicht überzeugend dargelegt, daß bei den geschilderten Übergriffen die Religionszugehörigkeit von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei und daß gezielt -- insbesondere trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten des Rechtsweges -- staatlicher Schutz verweigert worden sei. Mit Schriftsatz vom 22. März 1983, der am folgenden Tage einging, erhob die Klägerin hiergegen Klage. Zur Begründung bezog sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen, bat zunächst um einen aramäischen und später um einen türkischen Sprachmittler christlichen Glaubens und machte weiter geltend: Ihr Heimatort M liege zwei Kilometer nordöstlich von M; die Bevölkerung sei bis zum Ersten Weltkrieg rein christlich gewesen; 1975 hätten 1656 muslimische Einwohner dort gelebt, die -- ebenso wie einzelne der früher dort wohnenden Christen -- arabisch gesprochen hätten. An ihrer, der Klägerin, Familie seien in der Osttürkei Greueltaten verübt worden, von deren Folgen sie sich nicht erholt habe; der Familie könne auch nicht widerlegt werden, daß sie willkürlich ausgebürgert worden sei. Sie selbst sei darüber hinaus in Istanbul schweren Belästigungen in der Schule ausgesetzt gewesen. Außerdem müßten die Entführungsversuche zur Asylanerkennung führen, denn es gebe kein schlimmeres Schicksal als eine Zwangsverheiratung mit einem Muslimen. Bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. September 1985 erklärte die Klägerin, wobei sie sich -- auf Vorhalt -- in mehrfacher Hinsicht korrigierte, mit Hilfe eines türkischen und aramäischen Sprachmittlers: Sie habe in Istanbul als Schneiderin gearbeitet. Während des Zypern-Krieges sei ihr von muslimischen Kollegen für den Fall, daß der Krieg verlorenginge, mit dem Tode gedroht worden. Sie habe diese Arbeitsstelle aufgegeben und nach etwa 14 Tagen eine neue gefunden. Dort sei sie, nachdem ihre Kolleginnen ihre Religion erfahren hatten, bei einer Auseinandersetzung mit einem Messer am Handgelenk verletzt worden. Sie habe auch diese Stelle verloren; an den folgenden Arbeitsplätzen sei sie ebenfalls ständig belästigt worden. Deshalb habe sie in Istanbul nicht mehr leben können. Etwa einen Monat vor der Ausreise hätten zwei Männer und zwei Frauen, die durch Arbeitskolleginnen auf sie aufmerksam gemacht worden waren, sie nach Hause verfolgt. Sie seien in die Wohnung eingedrungen, hätten ihrer Mutter mit einer Pistole gedroht und auf den Kopf geschlagen sowie sie, die Klägerin, gezwungen mitzugehen. Nachdem ihr die Flucht gelungen sei, habe sie bei der Polizei Anzeige erstattet. Dort sei ihr Hilfe zugesagt worden, dann aber sei doch nichts geschehen. In der Folgezeit seien die beiden Männer und eine Frau erneut gekommen, hätten sie an den Handgelenken ergriffen und zum Mitkommen zwingen wollen. Ihr Bruder, der sie zu verteidigen versucht habe, sei mit einem Messer verletzt worden. Sie habe dann so getan, als ob sie bereit sei, freiwillig mitzugehen. Sodann habe sie unter dem Vorwand, Essen zum Feiern besorgen zu wollen, das Haus verlassen. Sie sei zunächst zu einigen christlichen Mitbürgern gegangen und danach in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Bereits zuvor habe sie Vorbereitungen zur Besorgung ihres Passes getroffen gehabt. Die Klägerin beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Februar 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung machte sie geltend: Im Anerkennungsverfahren sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Die Klägerin, die nicht die in der Südost-Türkei gebräuchlichen Sprachen Aramäisch und Kurdisch beherrsche, sondern nur Türkisch und Arabisch, gehöre nicht zu der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen, die aus dem Tur'Abdin in die Bundesrepublik Deutschland gekommen seien. Sie habe vielmehr fast ausschließlich in Istanbul gelebt, für das eine Gruppenverfolgung nicht anzunehmen sei. Im übrigen bestünden im Hinblick auf Sprache, Aussehen und Kleidung der Klägerin Bedenken, ob sie überhaupt Aramäerin und syrisch-orthodoxe Christin sei. Wahrscheinlich gehöre sie der arabischen Volksgruppe an. Ein asylerhebliches Einzelschicksal habe sie ebenfalls nicht glaubhaft machen können; ihr Vorbringen sei dafür insgesamt zu widersprüchlich und gesteigert. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit am 3. Oktober 1985 verkündetem Urteil der Klage unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Die Klägerin sei als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie politisch Verfolgte i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei. Politisch Verfolgter sei, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit oder politische Repressalien hinzunehmen habe. Diese Voraussetzungen seien durch die der syrisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft angehörende Klägerin erfüllt. Sie sei persönlich im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Istanbul aus religiösen Gründen von politischer Verfolgung bedroht gewesen; denn sie habe die hinreichend konkrete Gefahr einer Entführung glaubhaft gemacht und sich auch an die dortige Polizei gewandt, ohne Hilfe zu erhalten. Die von der Klägerin geschilderten Vorfälle seien durchaus wahrscheinlich; Entführungen kämen nämlich nicht nur in der Osttürkei, sondern auch in Istanbul häufig vor. Da die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen in Form der Entführung trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung der Sicherheitslage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, könne der Klägerin eine Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden, weil sie offensichtlich nicht bei Verwandten unterkommen könne und deshalb als alleinstehende Christin in Istanbul keine Möglichkeit einer ungefährdeten Dauerexistenz hätte. Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung zum Islam und Zwangsheirat stellten einen die Menschenwürde verletzenden Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der seitens der handelnden Personen politisch motiviert und mangels hinreichenden polizeilichen Schutzes dem türkischen Staat zurechenbar sei. Gegen dieses ihm am 5. November 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 29. November 1985 -- eingegangen am 3. Dezember 1985 -- Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Oktober 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, Die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Sie habe glaubhaft -- und beweisbar durch Vernehmung ihres in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bruders I als Zeugen -- mehrere religiös bedingte Entführungsversuche als Vorverfolgung dargelegt. Zunächst aufgetretene Widersprüche beruhten auf Übermittlungsproblemen infolge der Heranziehung nicht hinreichend qualifizierter Dolmetscher. Sie sei auch deshalb als vorverfolgt anzusehen, weil ihre Familie wegen außergewöhnlich schwerwiegender Ereignisse zum Umzug nach Istanbul veranlaßt worden sei. Die letztgenannte Stadt komme für sie als inländische Fluchtalternative schon deshalb nicht in Betracht, weil sie gerade dort dem türkischen Staat zurechenbare, religiös motivierte Verfolgung erlitten habe. Hierbei habe es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt; vielmehr seien mehrere Fälle von Entführungen in Istanbul dokumentiert, denen stets das Verbot des muslimischen Ehemannes nachfolge, den christlichen Glauben auszuüben. Im übrigen sei die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei wieder einer ständigen Verschlechterung unterworfen, und zwar wegen der zunehmenden Reislamisierung des öffentlichen Lebens. Sie, die Klägerin, sähe sich daher bei einer Rückkehr mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Beklagte stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 28. September 1988 Beweis erhoben über die Asylgründe der Klägerin durch deren Vernehmung als Beteiligte durch den Berichterstatter des Senats als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 19. Oktober 1988 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gesch.-Z.: Tür-S-38967 -- und die über die Klägerin geführten Ausländerakten des Landrats des Kreises H -- L III/3 Az.: 23 d 12-07 -- (zwei Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über die Mutter der Klägerin (Bundesamt 163/70294/80 und VG Kassel II/3 E 8025/85), die Brüder Y (Bundesamt Tür-T-16299 und VG Kassel VI/3 E 8008/83), I (Bundesamt Tür-T-67529 und VG Kassel IV/3 E 8133/83), B (VG Kassel I/1 E 8336/83) und Z (VG Kassel I/1 E 8337/83) sowie die Schwester J (Bundesamt Tür-T-18926 und VG Kassel IV/1 E 8140/83) geführten Bundesamts- und Gerichtsakten. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979 pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ..." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ..." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ..." 37. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 38. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 39. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 40. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 41. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 42. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 43. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 44. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 45. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 46. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 47. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost)Türkei" 49. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 50. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 51. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 52. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 53. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 54. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 09.10.1987 EKD an RA König 56. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 57. 20.01.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 58. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, 234 59. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 60. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 61. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe