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Urteil

12 UE 2580/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0206.12UE2580.85.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO). I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82 -, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aber nur hinsichtlich des Klägers zu 1) begründet, denn dieser kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil er nicht politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Dagegen ist die Berufung hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 7) nicht begründet; zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte ist das Bundesamt nämlich vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verpflichtet worden. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184; BVerwG, 08.11.1983 - 9 C 93.83 -, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8; BVerwG, 21.10.1986 - 9 C 28.85 -, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17; BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86 -, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ; BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, EZAR 201 Nr. 13 = JZ 1988, 709 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41; BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85 -, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 - 9 C 2.85 -). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84 -, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 23.02. 1988 - 9 C 85.87 -, EZAR 202 Nr. 13). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22; BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, EZAR 202 Nr. 13 = NVwZ 1988, 635 ). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Kläger zu 1) und 2), der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.) und daß die Kläger zu 1) bis 6) auch vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder als Mitglieder der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (3.), ferner daß die Kläger auch bei einer Rückkehr bzw. - soweit die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin zu 7) betroffen ist - schlichten Ausreise in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten haben (4.), daß aber die Kläger zu 2) bis 7) dann - anders als der Kläger zu 1) (5.) - politischer Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein werden (6. und 7.). 1. Die Kläger, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat ebenso wie die übrigen Beteiligten keinen Zweifel hat, können ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da sie 1950 und später geboren sind und - abgesehen von der danach geborenen Klägerin zu 7) - erst 1980 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08. 1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - u. 05.12. 1988 - 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 6) einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 12 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften - als millat - auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrisch-orthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 44.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 37., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 40. und 42., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf Kefrezi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 6) aus der Türkei im Juni 1980 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48, - 1587/84 und 2585/85 -, 16.05.1988 - 12 UE 2571/85 -, 30.05.1988 - 12 UE 2500/85 u. 2514/85 -, 13.06.1988 - 12 OE 94/83 -, 27.06. 1988 - 12 UE 2438/85 -, 04.07.1988 - 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 -, 17.10.1988 - 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 - sowie 05.12.1988 - 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07. 1985 - A 12 S 573/81 -, und OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 OVG A 263/85 -; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 12.B/5047/79 -, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -, und OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -, sowie OVG Rheinland- Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02. 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - BvR 472/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 07.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 45.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 53.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (44., S. 3; 51., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 37., S. 18; 51., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (47., S. 3 f.; 50., S. 3; 51., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 6) aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 64.). Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, 14.05. 1987 - 9 B 149.87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden (64.); ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (39.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (57.; ähnlich 66.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (40.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (50.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (50., 51.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 57.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus (vgl. hierzu 64.) gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften ten für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte (66.), kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20.; 66.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (38., 41.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (48.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (61.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (43.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (44.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (45.; ähnlich 68.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (46.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (54.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennen gelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind - und weiterhin gezwungen werden -, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht (vgl. aber 65.; 68.). Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, 23.07.1984 - A 13 S 267/84 -, bestätigt durch BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staats. bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (50., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3.,S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho", zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 37., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31. ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 37.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei - und zwar auch im Tur'Abdin - in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, die Kläger seien von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen worden, die allerdings nach dem Militärputsch vom September 1980 nicht mehr andauere, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht wie auch in anderen Verfahren aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, daß zu der in dem dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutete dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (27.05.1982 - X OE 727/81 -); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Dieselben Überlegungen gelten im übrigen für die Frage, ob politisch motivierte Übergriffe von Vorgesetzten und Kameraden auf syrisch-orthodoxe Wehrpflichtige in der Türkei asylerheblich sind oder zumindest als Indiz für eine Kollektivverfolgung gewertet werden können. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund entsprechender bindender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, daß derartige Übergriffe dem türkischen Staat nicht zuzurechnen sind, weil die Militärführung eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet (BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8); damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aufgrund anderer tatsächlicher Erkenntnisse zu anderen Schlußfolgerungen gelangt. Schließlich gibt es auch keine verbindliche Revisionsentscheidung über die asylrechtliche Bedeutung der Pflicht christlicher Schüler zur Teilnahme am staatlichen Religionsunterricht in der Türkei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen der Türkei stelle für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar (BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Es können durchaus Bedenken bestehen gegen die Meinung, es sei offensichtlich, daß durch die "bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht" das religiöse Existenzminimum unberührt bleibe, und die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht könne keinesfalls mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen, gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Religionsunterricht in tatsächlicher Hinsicht bereits differenzierter gesehen werden muß, als dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteil angenommen hat, und gerade nicht die Pflicht zum Erlernen islamischer Gebete und islamischer Glaubenssätze mitumfaßt (vgl. dazu oben S. 26 ff.). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger zu 1) bis 6) - die Klägerin zu 7) ist ohnehin erst im Bundesgebiet geboren - persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen waren und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnten. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Kläger zu 1) bis 6) damals schon in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht waren, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und sie deshalb als vorverfolgt anzusehen sind. Die Angaben der Kläger zu 1) bis 6) zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß jedenfalls die Kläger zu 1) bis 5) in dem 34 km nordöstlich von Midyat gelegenen Dorf Arbay - das den Aussagen der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 25. November 1988 zufolge auf Türkisch Alayurt heißt (vgl. zu weiteren Bezeichnungen Anschütz. Die syrischen Christen vom Tur'Abdin, Würzburg 1985, S. 96) - geboren wurden; die Klägerin zu 6) ist entweder ebenfalls in diesem Dorf oder (schon) in Midyat geboren, wohin die Familie frühestens im Jahre 1979 umgezogen sein dürfte. Dies ergibt sich aus den anläßlich der Vorprüfungsanhörung erfolgten Ergänzungen bzw. Berichtigungen der Niederschrift zum Asylbegehren der Kläger (Bl. 44 i.V.m. 1 der Bundesamtsakte 163/75051/80) und insbesondere aus den jedenfalls in bezug auf ihre Person eindeutigen und zweifelsfreien Bekundungen der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Vernehmung am 25. November 1988 sowie aus den Eintragungen in den alten Nüfen der Kläger zu 1) und 2) (vgl. Bl. 27 und 35 d. Bundesamtsakte 163/75051/80). Den hiervon abweichenden Eintragungen in den neueren Personalpapieren, in denen "Mardin" bzw. "Midyat" als Geburtsort angeführt sind, kommt demgegenüber keine maßgebende Bedeutung zu, weil es sich hierbei um die Provinz- bzw. um die zugehörige Kreishauptstadt handelt und weil dem Senat aus seiner Praxis bekannt ist, daß die türkischen Behörden häufig derartige Städte als Geburtsort in die Personalpapiere eintragen. Der Senat geht ferner davon aus, daß Arbay vor dem Ersten Weltkrieg - in dem etwa die Hälfte der Einwohner umkamen - ein rein christliches Dorf war (vgl. das Vorbringen des Vaters M. D. der Klägerin zu 2) in dessen Asylgerichtsverfahren sowie Anschütz, a.a.O.,), daß nach dem Zweiten Weltkrieg etwa 60 bis 100 christliche Familien dort lebten (vgl. wiederum M. D., a.a.O.; ferner 22., S. 15), diese Zahl sich zunächst auf etwa 15 bis 35 gegen Mitte bis Ende der 70er Jahre (so die Angaben des Klägers zu 1) im vorliegenden Verfahren , seines Vaters in dessen Asylverfahren sowie bei Anschütz, a.a.O.; vgl. ferner 22., S. 15) und schließlich auf ungefähr drei bis sechs in den Jahren 1979/1980 verringerte, wobei sich bis dahin etwa 60 bis 70 muslimische Familien in Arbay angesiedelt hatten (vgl. insoweit die Angaben des Klägers zu 1) bei der Vorprüfung und im vorliegenden Verfahren sowie des Vaters M. D. der Klägerin zu 2) in dessen Asylverfahren und daß schließlich auch die letzten christlichen Familien, wobei es sich u.a. um diejenigen der Kläger, des Vaters M. D. der Klägerin zu 2), des Onkels B. A. des Klägers zu 1) und des Pfarrers Yusuf Dursun handelte, das Dorf verließen, so daß sich heute keine Christen mehr dort befinden (so wiederum die Angaben des Klägers zu 1) im vorliegenden Verfahren , des Vaters der Klägerin zu 2) in dessen Asylverfahren , ferner des Vaters und der Mutter des Klägers zu 1) in ihren Asylverfahren sowie bei Anschütz, a.a.O.). Der Senat ist des weiteren zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger, soweit sie dort geboren sind, bis mindestens 1979 in Arbay gelebt haben, daß ihre Familie dort über Grundbesitz in erheblichem Umfang - und zwar in Form von Feldern, Weinbergen und Wald, welche teilweise vom Kläger zu 1) bewirtschaftet wurden - sowie über einen großen Bestand an Vieh verfügte (vgl. zu den insoweit im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Klägers zu 1) und seiner Verwandten Bl. 203 f. d. A. sowie Bl. 47 der Bundesamtsakte 163/75051/80, Bl. 20 der Bundesamtsakte Tür-S-64772 und Bl. 6 und 20 der Bundesamtsakte 163/05564/84) und daß sie sodann nach Midyat übergesiedelt sind, wo sie sich bis kurz vor ihrer Ausreise im Juni 1980 aufgehalten haben. Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Kläger zu 1) bis 6) in Arbay, Midyat oder anderswo in der Türkei politische Verfolgung erlitten haben. Die Gründe, warum sie - soweit sie dort geboren sind -, ihre Verwandten und die übrigen Christen Arbay verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. Wenn die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zwei Rinderdiebstähle haben vortragen lassen (Bl. 37 d. A.) und auch ihre Verwandten von solchen und ähnlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Berufstätigkeit - etwa von Zerstörungen und Diebstählen in den Weinbergen - berichtet haben (vgl. u.a. Bl. 6 der Bundesamtsakte 163/05546/84, Bl. 20 f. der Bundesamtsakte Tür-S-64772 u. Bl. 19 der Bundesamtsakte Tür-V-1424), so fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine religiöse - und nicht nur wirtschaftliche - Motivation der Täter; außerdem ist nicht dargetan, daß - abgesehen von dem ersten Rinderdiebstahl - überhaupt der Versuch unternommen wurde, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vielmehr haben sowohl die Kläger (hinsichtlich späterer Viehdiebstähle) als auch die Mutter des Klägers zu 1) in deren Asylverfahren (Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-64772) angegeben, sie hätten aus Angst keine Anzeige (mehr) erstattet. Was aber die Anzeige beim ersten Rinderdiebstahl angeht, so ist nicht ersichtlich, daß den türkischen Behörden genügende Angaben für eine nicht von vornherein aussichtslose Ermittlungstätigkeit gemacht worden sind. Daß die Kläger selbst den diesbezüglichen Beeinträchtigungen keine in asylrechtlicher Hinsicht ausschlaggebende Bedeutung beizumessen scheinen, läßt sich im übrigen daraus entnehmen, daß weder der Kläger zu 1) noch die Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung am 25. November 1988 hierauf zu sprechen gekommen sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich der nur bei der Vorprüfung aufgestellten und in einem anwaltlichen Schriftsatz vom 20. September 1983 (Bl. 38 d. A.) wiederholten Behauptungen, Muslime, an die Teile des umfangreichen Grundbesitzes der Familie verpachtet gewesen seien, hätten den vereinbarten Pachtzins nicht in voller Höhe entrichtet; abgesehen davon stehen diese Behauptungen in gewissem Widerspruch zu Angaben der Mutter des Klägers zu 1) in deren Asylverfahren, die Ernte sei bis zuletzt je zur Hälfte zwischen der Familie und den sie unterstützenden Muslimen aufgeteilt worden (vgl. Bl. 20 der Bundesamtsakte Tür-S-64772). Soweit die Kläger offenbar aus der Entführung der Schwester C. des Klägers zu 1) eigene Asylgründe herzuleiten versuchen, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Allerdings kann den Klägern - trotz der jedenfalls in bezug auf Einzelheiten in vielfacher Hinsicht voneinander abweichenden Angaben der Kläger und ihrer Verwandten (vgl. etwa Bl. 204 d.A. sowie Bl. 46 f. der Bundesamtsakte 163/75051/80, Bl. 6 u. 19 der Bundesamtsakte 163/05546/84, Bl. 3 f. u. 20 der Bundesamtsakte Tür-S-64772, Bl. 19 der Bundesamtsakte Tür-V-1424 sowie Bl. 19 der Bundesamtsakte 163/05547/84) - geglaubt werden, daß die fragliche Entführung in der Zeit zwischen Sommer 1975 und Ende 1979 tatsächlich erfolgt ist, daß die Schwester C. des Klägers zu 1) hierbei eine schwere Augenverletzung erlitten hat und daß die der Familie bekannten Täter nicht bestraft worden sind. Letzteres dürfte freilich darauf zurückzuführen sein, daß - wie der Vater des Klägers zu 1) bei seiner Vorprüfungsanhörung angegeben hat - sie Angst gehabt hätten, in dem betreffenden Gerichtsverfahren auszusagen (vgl. Bl. 19 f. der Bundesamtsakte 163/05546/84); eine Aussage war den Familienangehörigen aber zumutbar, weil in Anbetracht des anläßlich der Entführung gewährten staatlichen Schutzes nicht anzunehmen war, daß sie hinsichtlich möglicher Racheakte der Täter schutzlos bleiben würden; die seinerzeitige Entführung mit Körperverletzung und offenbar sich anschließender Zwangsverheiratung und -bekehrung ist daher dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zurechenbar. Unabhängig davon ist nichts dafür ersichtlich, daß den Klägern zu 1) bis 6) seinerzeit ein ähnliches Schicksal unmittelbar bevorstand. Dies versteht sich für den Kläger zu 1) und die damals höchstens sechs Jahre alten Kläger zu 3) bis 6) von selbst. Aber auch in bezug auf die Klägerin zu 2) fehlt es insoweit an konkreten Anhaltspunkten; insbesondere haben die Kläger von etwa gegen die Klägerin zu 2) gerichteten konkreten Entführungsdrohungen nichts berichtet; daher kann angesichts des Schutzes, der ihr damals infolge ihrer familiären Einbindung noch zuteil wurde, nicht von einem unmittelbar bevorstehenden entsprechenden asylrelevanten Eingriff ausgegangen werden. Ein Vorfluchttatbestand ergibt sich für den Kläger zu 1) auch nicht daraus, daß er anläßlich der Entführung seiner Schwester durch einen Pistolenschuß seitens der Täter am Bein verletzt worden ist. Es mag dahinstehen, ob die Körperverletzung gegenüber dem Kläger zu 1) deshalb als religiös motiviert anzusehen ist, weil sie zur Durchsetzung der ihrerseits religiös motivierten Entführung seiner Schwester diente, denn jedenfalls wäre der Übergriff dem türkischen Staat nicht im asylrechtlichen Sinne zurechenbar. Der Kläger zu 1) hat nämlich bei der Vorprüfungsanhörung selbst angegeben, deswegen aus Angst nicht bei der Polizei gewesen zu sein, und selbst wenn auch die ihm zugefügte Körperverletzung Gegenstand des im Zusammenhang mit der Entführung offenbar durchgeführten Gerichtsverfahrens gewesen sein sollte, so kommt eine Zurechnung jedenfalls wegen der unterbliebenen, aber zumutbaren Aussagen der Familie der Kläger nicht in Betracht. Soweit der Kläger zu 1) geltend macht, die erlittene Verletzung sei in der Türkei nicht ordnungsgemäß versorgt worden, mag dies zutreffen; hierfür könnte möglicherweise sprechen, daß - wie der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 25. November 1988 dargetan hat - das Projektil offenbar erst im Juni 1986 in der Bundesrepublik Deutschland herausoperiert worden ist. Indessen verwundert, daß der Kläger zu 1) sich in der Türkei nicht an ein weiteres Krankenhaus gewandt hat. Jedenfalls ergibt sich aus alledem kein asylrechtlicher Vorfluchttatbestand. Angesichts insoweit widersprüchlicher Angaben des Klägers zu 1) im Verlaufe seiner Vernehmung und im Vergleich zu seinen Ausführungen bei der Vorprüfungsanhörung ist schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, ob, wann und durch wen ihm eine Operation zunächst angekündigt und dann doch abgesagt worden ist. Unabhängig hiervon fehlen objektive Anhaltspunkte dafür, daß die betreffende Entscheidung im Krankenhaus nicht auf medizinischen Erwägungen beruhte, sondern - wie der Kläger zu 1) mutmaßt - auf eine Einflußnahme desjenigen zurückzuführen war, der ihm zuvor die Schußverletzung beigebracht hatte. Der Kläger zu 1) hat insoweit lediglich schriftsätzlich vortragen lassen, er habe den betreffenden Täter im Krankenhaus im Gespräch mit einem verantwortlichen Pfleger gesehen (Bl. 37 d. A.), ist hingegen hierauf im übrigen Verlauf des Verfahrens - insbesondere bei seiner Vernehmung am 25. November 1988 - nicht substantiiert zurückgekommen. Im übrigen wäre fraglich, ob von einem religiös motivierten Eingriff ausgegangen werden könnte, wenn die betreffende Motivation lediglich bei dem - ein Bestechungsgeld zahlenden - Hintermann feststellbar ist, nicht aber bei dem vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen handelnden Krankenhauspersonal. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es jedoch schon deshalb nicht, weil der Kläger zu 1) nicht dargetan hat, daß er nach seiner Krankenhausentlassung wegen der ihm dort widerfahrenen Umstände in irgendeiner Weise um staatlichen Schutz nachgesucht hat, und deshalb fehlt es (auch) insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit. Die darüber hinaus von den Klägern geschilderten Beeinträchtigungen in Arbay stellten ebenfalls keine politische Verfolgung dar. Soweit die Klägerin zu 2) beim Wasserholen beschimpft, ihr Krug zerstört und sie mit Steinen beworfen worden ist, lassen die Angaben der Kläger zu 1) und 2) schon nicht erkennen, daß die Schwelle zur asylerheblichen Intensität hierdurch erreicht worden ist. Im übrigen ist nichts dargetan, das ermöglichen würde, die Übergriffe dem türkischen Staat zuzurechnen. Gleiches gilt für die vom Kläger zu 3) den Angaben der Kläger zufolge beim Schulbesuch erlittenen Drangsalierungen. Hinsichtlich der im Asylantrag geschilderten allgemeinen Beeinträchtigungen ist außerdem nicht erkennbar, daß und inwiefern gerade die Kläger hiervon betroffen waren. Schließlich hat der Kläger zu 1) seine bei der Vorprüfungsanhörung gegebene Darstellung, Ende 1979 sei das Haus der Familie von zehn Personen aus der Sippschaft der Entführer seiner Schwester überfallen und sie, die Familie, gezwungen worden, Haus und Dorf zu verlassen, bei der Vernehmung am 25. November 1988 auf Befragen unter Vorhalt seiner früheren Angaben ausdrücklich nicht aufrechterhalten (Bl. 205 d. A.), und auch die Klägerin zu 2) hat von einem solchen Überfall nichts erwähnt (vgl. Bl. 209 d. A.), so daß eine Vertreibung der Kläger nicht festgestellt werden kann; sie waren vielmehr - den Angaben der Kläger zu 1) und 2) sowie der Mutter des Klägers zu 1) zufolge - durchaus noch in der Lage, Vieh und Hausrat vor der Ausreise zu verkaufen (vgl. Bl. 206 u. 209 d. A. sowie Bl. 46 der Bundesamtsakte 163/75051/80 u. Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-64772). Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, daß die moslemischen Einwohner aus Arbay und den umliegenden Dörfern sich die zwangsweise Bekehrung der christlichen Einwohner von Arbay zum Ziel gesetzt hatten. Eine Erklärung dafür, daß alle christlichen Familien den Ort zwischenzeitlich verlassen haben, kann ebensogut darin gefunden werden, daß es früher zu Übergriffen gekommen ist und es sich dabei um gewöhnliche Straftaten handelte, bei denen es die Täter in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut sowie unter Umständen auch auf deren Felder und Weinberge abgesehen hatten. Die Vorfälle, die die christlichen Bewohner von Arbay zur allmählichen Abwanderung bewogen haben - wie etwa der Tod des Sohnes eines Muslimen, der für den Mörder eines Christen in Kerburan gehalten wurde (vgl. dazu die Bekundungen der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Vernehmung, Bl. 203 f. u. 209, sowie oben S. 34), oder die Ermordung eines Verwandten der Klägerin zu 2) in Arbay Mitte der 70er Jahre -, stehen demnach zwar in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als Bewohner eines christlichen Dorfes in einer weitgehend muslimischen Umgebung. Sie erlauben damit aber noch nicht - weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen - den Schluß, daß die Kläger zu 1) bis 6) zu den Christen gehörten, in deren Person sich der oben beschriebene Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. Daß es während der - verhältnismäßig kurzen - Zeit ihres Aufenthalts in Midyat oder Istanbul zu asylerheblichen Verfolgungen gekommen sei, tragen die Kläger zu 1) bis 6) selbst nicht vor. 4. Waren demnach die Kläger zu 1) bis 6) vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12; BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß den Klägern bei einer Rückkehr bzw. - soweit die Klägerin zu 7) betroffen ist - schlichten Ausreise in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Für die Frage, ob die Kläger bei einer Rückkehr bzw. Ausreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten haben, ist zu unterstellen, daß sie jeweils allein dorthin zurückkehren. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob die Kläger aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt sind und ob etwa einer ihrer Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihnen bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihrer Asylverpflichtungsklage mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 50.86 -, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa 13.11.1986 - 10 OE 108/83 - m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatlands aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 6) aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 38.; 40.; 42.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (38.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34., S. 7, 18). Soweit - wie vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (37., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84 -, bestätigt durch BVerwG, 16.10.1986 - 9 C 320.85 -; VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85 u. 32/85 -; OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10315/86 -; Hess. VGH, 30.08.1984 - X OE 306/82 -, 22.02. 1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 u. 2585/85 -, 16.05.1988 - 12 UE 2571/88 -, 30.05.1988 - 12 UE 2500/85 u. 2514/85 -, 13.06.1988 - 12 OE 94/83 -, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 -, 04.07.1988 -12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 -, 17.10.1988 - 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 - sowie 05.12.1988 - 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 -; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Die demgegenüber in dem angegriffenen Urteil geäußerten Zweifel an der Dauerhaftigkeit der nach dem Militärputsch erreichten Stabilisierung der Sicherheitslage haben sich nicht bewahrheitet. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, auf dessen Urteil vom 23. April 1983 - 18 A 10237/84 - sich das Verwaltungsgericht insoweit beruft, ohne die zugrundeliegenden Prognosetatsachen zu nennen, hält an seiner damals geäußerten Auffassung ersichtlich nicht mehr fest (vgl. 19.02.1987 - 18 A 10315/86 -). 5. Ferner kann für den Kläger zu 1) - mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-)Verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, 02.07.1985 - 9 C 58.84 -, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 - 9 C 55.87 - u. 16.06.1988 - 9 C 1.88 -). Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger zu 1) gefahrlos nach Arbay zurückkehren kann, wo er bis mindestens 1979 gelebt hat, nach Midyat, wo der frühere Dorfpfarrer aus Arbay und die Schwiegereltern des Bruders C. des Klägers zu 1) noch heute wohnen oder etwa nach Adana, wo sich der Vater R. und die Schwester H. des Klägers zu 1) ihren Angaben zufolge (vgl. Bl. 107 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden I E 5240/86) vor ihrer Ausreise mehrere Jahre lang aufgehalten haben. Der Kläger zu 1) kann nämlich jedenfalls in Istanbul ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul in der Weise ausgewirkt, daß nicht angenommen werden kann, dort seien Männer im Alter des Klägers von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Hierzu ergibt sich gemäß der telefonischen Mitteilung der Klägerbevollmächtigten vom 6. Februar 1989 auch aus den im Schriftsatz vom 3. Februar 1989 genannten Erkenntnisquellen nichts substantiell Neues, so daß deren Beiziehung unterbleiben kann. Allerdings hat der Kläger zu 1) bisher nicht in Istanbul gelebt, sondern sich dort nur auf der Durchreise Mitte 1980 offenbar ca. einen Monat lang aufgehalten; auch ist der Onkel der Klägerin zu 2), bei dem die Familie damals gewohnt hat, zwischenzeitlich nach Schweden ausgereist; schließlich hat der Kläger zu 1) keine Berufsausbildung, ist Analphabet und verfügt - wie sich bei der Vernehmung am 25. November 1988 gezeigt hat - praktisch über keine türkischen Sprachkenntnisse. Dennoch vermag der Senat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür zu erkennen, daß es dem nicht vorverfolgten Kläger zu 1) nicht wie anderen Rückkehrern oder Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelingen sollte, sich vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere auch eine Beschäftigung zu finden, die es ihm ermöglicht, jedenfalls seinen eigenen Unterhaltsbedarf zu befriedigen, so daß für ihn nicht nur ein Leben "am Rande des Verderbens" (vgl. dazu BVerwG, 06.10. 1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, u. Hess. VGH, 16.05.1988 - 12 UE 2571/85 -) gewährleistet ist. Diese Prognose beruht zunächst darauf, daß es aus jüngerer Zeit offenbar keine Bezugsfälle gibt, in denen männliche Christen in Istanbul ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind oder aber eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht erlangen konnten. Außerdem hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine gegenteilige Prognose bislang - soweit es um erwachsene männliche Asylbewerber geht - nur in dem besonders gelagerten Einzelfall eines 19jährigen vorverfolgten Mannes - also bei Anlegung des herabgeminderten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - getroffen (13.05.1982 - X OE 847/81 -); die vorliegende Sache ist indessen anders gelagert. Zum einen ist der Kläger zu 1) nicht vorverfolgt, so daß - wie dargelegt - der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrundezulegen ist; auch handelt es sich bei ihm nicht um einen gerade volljährig gewordenen, sondern um einen Mann mittleren Alters mit entsprechender Lebenserfahrung. Des weiteren ist ihm die Stadt Istanbul nicht völlig fremd; immerhin hat er sich eine - wenn auch verhältnismäßig kurze - Zeitlang dort aufgehalten und währenddessen Kontakte mit Dritten zum Zwecke der Unterstützung bei der Vorbereitung der damaligen Ausreise geknüpft. Außerdem lebte nach den Angaben des Vaters R. A. des Klägers zu 1) bei dessen Vorprüfungsanhörung am 4. Juni 1984 jedenfalls im Februar 1984 noch ein Neffe des Vaters in Istanbul, so daß der Kläger zu 1) möglicherweise doch noch einen - wenn auch entfernten - verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt vorfinden könnte. Selbst wenn der Neffe zwischenzeitlich ebenfalls ausgereist sein sollte, bleibt für den Kläger zu 1) jedenfalls die Möglichkeit, sich nähere Informationen über Istanbul und dortige Anlaufstellen für ihn als syrisch-orthodoxen Christen bei diesem Neffen oder bei dem Mitte 1980 noch dort wohnhaften Onkel der Klägerin zu 2) zu beschaffen. Schließlich geht der Senat davon aus, daß der Kläger zu 1) - auch wenn er Analphabet ist - durchaus imstande ist - wie andere Zuwanderer - die türkische Sprache nach einer gewissen Zeit im erforderlichen Umfang zu beherrschen; denn immerhin hat er, der ursprünglich kein Aramäisch sprach, eigenen Angaben bei der Vernehmung am 25. November 1988 zufolge während seines hiesigen Aufenthalts gelernt, sich auch in der aramäischen Sprache zu verständigen. Der Senat verkennt nicht, daß es für den Kläger zu 1) gleichwohl nicht einfach werden wird, für seinen Unterhalt in Istanbul zu sorgen. Er ist jedoch - auch unter Berücksichtigung der Folgen der seinerzeitigen Schußverletzung - offensichtlich arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Zwar hat er bei seiner Vernehmung am 25. November 1988 bekundet, bei längerem Stehen noch Beschwerden und bei längerem Sitzen ein "Kribbeln" im Kniebereich zu verspüren und sich auch nur ganz kurzzeitig hinknien zu können. Abgesehen davon, daß diese eher subjektiven Empfindungen nicht ärztlich belegt sind, bei der zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis durchgeführten Untersuchung am 20. Oktober 1980 vielmehr ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestanden (vgl. Bl. 33 d. ersten Bandes der über den Kläger zu 1) geführten Ausländerbehördenakten), hindern die genannten Beschwerden den Kläger zu 1) ersichtlich nicht, seit Juni 1985 einer Tätigkeit als Metallarbeiter in einem Metall- und Oberflächenveredlungsbetrieb nachzugehen, wie sich aus seinen Angaben zur Person bei der Vernehmung am 25. November 1988 und insbesondere aus den in den über ihn geführten Ausländerbehördenakten befindlichen Arbeitserlaubnissen (Band 1, Bl. 95, sowie Band 2, Bl. 122 u. 125) ergibt. Unter diesen Umständen ist nicht beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger zu 1) etwa aus gesundheitlichen Gründen damit rechnen müßte, in Istanbul keine - von der körperlichen Belastung her ähnlich geartete -Tätigkeit zu finden. Dem Kläger zu 1) droht im Rückkehrfalle auch nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil - seinem anwaltlichen Vorbringen im Klageverfahren zufolge - missionierende Christen damit rechnen müßten, daß ihnen Aufforderung zur Änderung der Verfassung vorgeworfen und sie hierfür wegen ihrer religiösen Gesinnung nach Art. 146 Abs. 2 TStGB bestraft würden. Zwar ist nach den Staatsschutzvorschriften der Art. 140 ff TStGB drohende Strafverfolgung regelmäßig politisch motiviert (ständige Rechtsprechung, zuletzt Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267, u. 13.11.1986 - X OE 416/82 -). Es liegen aber - wie die Beklagte zu 1) zutreffend angeführt hat - keinerlei Erkenntnisse vor, daß die türkischen Gerichte die Missionstätigkeit syrisch-orthodoxer Christen nach den genannten Bestimmungen ahnden; abgesehen davon ist nichts dafür dargetan, daß der Kläger zu 1) nach seiner Rückkehr missionarisch tätig würde, zumal er sich vor seiner Ausreise offenbar nicht in dieser Hinsicht engagiert hat. Der Kläger zu 1) muß schließlich auch dann nicht mit asylerheblicher Verfolgung rechnen, wenn er - der gerade 39 Jahre alt geworden ist und deshalb der türkischen Wehrpflicht grundsätzlich noch unterliegt, aber bisher keinen Militärdienst geleistet hat - nach seiner Rückkehr hierzu herangezogen werden sollte. Es sind nämlich, wie bereits oben (unter II. 2. b aa) ausgeführt worden ist, zwar gelegentliche Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee festgestellt worden. Es liegen jedoch keine ausreichenden Erkenntnisse für die Schlußfolgerung vor, daß evtl. Übergriffe von vorgesetzten Stellen oder vom türkischen Staat geduldet würden, und außerdem ist die Wahrscheinlichkeit, hiervon betroffen zu werden, für den Kläger zu 1) nicht als so groß anzusehen, daß Asylrelevanz angenommen werden kann (vgl. Hess. VGH, 30.08.1984 - X OE 306/82 -, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, 13.06.1988 - 12 OE 94/83 -, 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 , 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u.12 UE 2813/86 -). 6. Demgegenüber droht der Klägerin zu 2) nach Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung, wenn sie - und zwar allein (vgl. oben unter II. 4.) - entweder in Arbay, in Midyat oder in Istanbul zu leben versuchte. Für die Klägerin zu 2) wird in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach Arbay zu prüfen sein, wo sie geboren ist und den größten Teil ihres Lebens verbracht hat, während sie sich in Midyat und Istanbul nur auf der Durchreise für maximal 4 Wochen bzw. für ca. einen Monat aufgehalten hat. In allen diesen Orten hat die Klägerin zu 2) jedoch mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam wird in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort, an dem sie innerhalb ihres Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben könnte und der deshalb als sog. interne Fluchtalternative (vgl. oben unter II. 5.) in Betracht käme, ist nicht ersichtlich. In ihrem Heimatdorf Arbay kann sich die Klägerin zu 2) im Rückkehrfalle nicht niederlassen, weil dort den Feststellungen des Senats zufolge (vgl. oben unter II. 3.) heute keine Christen mehr leben. Ferner wurde der Besitz der Familien der Klägerin zu 2) und ihres Ehemannes offenbar spätestens anläßlich der gemeinsamen Ausreise aufgegeben, soweit er nicht zuvor verkauft bzw. von den im Dorf ansässigen Muslimen eigenmächtig übernommen worden war (vgl. hierzu etwa Bl. 20 der Bundesamtsakte 163/05546/84). Es erscheint deshalb für die Klägerin zu 2) von vornherein als aussichtslos, in Arbay etwa den früheren Familienbesitz wieder in Anspruch nehmen und von den dortigen Erträgnissen leben zu wollen. Daran ändert der Umstand nichts, daß die seinerzeit entführte Schwester C. des Klägers zu 1) noch in Arbay lebt und den Angaben des Vaters des Klägers zu 1) zufolge (vgl. Bl. 107 der Gerichtsakte VG Wiesbaden I E 5240/86) zwischenzeitlich drei Kinder haben soll; denn es ist gänzlich unwahrscheinlich, daß der muslimische Ehemann ihrer Schwägerin der Klägerin zu 2) den erforderlichen Schutz zukommen lassen würde. Dagegen leben sowohl in Istanbul als auch in Midyat trotz der seit der Ausreise der Klägerin zu 2) aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben (unter II. 4.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10.10.1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 - 12 UE 2514/88 -). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff., 43 ff.; 14. bis 16.; 40.; 50., S. 5 f.) über die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer sehr stark in Anspruch genommen worden. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ danach weder in seinem Heimatdorf noch in Istanbul eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, wächst selbstverständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen kann sich angesichts des nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebt und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfügt. Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens entscheidend vom sozialen Status und den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit und den Sprachkenntnissen des aus dem Ausland zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Christen ab. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande sind, droht mit einer Wahrscheinlichkeit, die nach Überzeugung des Senats der Gewißheit gleichkommt, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 - X OE 609/82 -, 30.05.1988 - 12 UE 2500/85 -, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 -, 04.07.1988 - 12 UE 2573/85 -, 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 u. 12 UE 767/85 - sowie 05.12.1988 - 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 -). Bei dieser Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem auch der Schwere des drohenden Eingriffs erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab neuerdings insbesondere BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff., 48 f.; 11., S. 4 f.; 7., S. 9) belegen bereits überzeugend die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin - auch in der Stadt Istanbul - dieser Gefahr ausgesetzt ist, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können, so daß es der Beiziehung der von den Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3. Februar 1989 hierzu weiter angeführten Erkenntnisquellen nicht mehr bedarf. Es liegt in der Eigenart einer Entführung begründet, daß dabei auf die Religion des Opfers keine Rücksicht genommen wird und mit der Aufnahme in den Haushalt des Entführers oder mit der Heirat durch den Entführer der Wechsel der Religionszugehörigkeit verbunden ist, wenn es sich bei dem Entführer um einen Muslimen und bei der entführten Frau um eine Christin handelt. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung steht nicht entgegen, daß auch Frauen muslimischen Glaubens entführt werden. Denn die Täter, die eine christliche Frau entführen, nutzen dabei bewußt die Schutzlosigkeit einer Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betreiben deren Übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Wenn der türkische Staat den erforderlichen Schutz hiergegen nicht bereitzustellen vermag, wie die dem Senat vorliegenden Unterlagen bestätigen (5., S. 33 ff., 48 f.; 11., S. 4 f.; 7., S. 9), dann ist dies als mittelbare staatliche Verfolgung ungeachtet dessen zu werten, daß im Einzelfall eine politische, d.h. religiöse Motivation auf Seiten des türkischen Staats nicht festzustellen ist; denn bei Übergriffen nichtstaatlicher Personen oder Gruppen braucht zur Feststellung des Asylanspruchs eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des privaten Verfolgers, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staats festgestellt zu werden, wenn dieser zur Verhinderung der Übergriffe grundsätzlich oder auf gewisse Dauer außerstande ist (BVerwG, 14.03. 1984 - 9 B 412.83 -, Buchholz 402.25, Nr. 20 zu § 1 AsylVfG). Angesichts dieser allgemein syrisch-orthodoxen Frauen drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß der Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei nicht möglich sein wird. Mit Ausnahme des früheren Dorfpfarrers aus Arbay, Yusuf Dursun, und der Schwiegereltern ihres Schwagers C. A., die sich noch in Midyat aufhalten, sowie eines möglicherweise noch in Istanbul lebenden Neffen ihres Schwiegervaters verfügt die Klägerin zu 2) über keinen Anknüpfungspunkt mehr in der Türkei, nachdem ihre Eltern und Geschwister allesamt ausgereist sind. Yusuf Dursun bemüht sich indessen den Angaben der Kläger zu 1) und 2) zufolge (Bl. 207 u. 210 d. A.) selbst um eine baldige Ausreise, und die übrigen genannten Personen sind mit der Klägerin zu 2) nicht einmal verwandt, sondern nur entfernt verschwägert. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß jemand von ihnen sich der Klägerin zu 2) annehmen und für sie sorgen würde. Es ist weder von der Beklagten zu 1) oder dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten geltend gemacht noch aus den Angaben der Klägerin zu 2) ersichtlich, daß sie sonst über konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügt, die ihr den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben erleichtern oder zumindest dafür sorgen könnten, daß sie unbehelligt dort leben könnte. Die Klägerin zu 2) verfügt zwar über eine fünfjährige Schulausbildung und spricht infolgedessen etwas Türkisch. Sie hat indessen keinen Beruf erlernt, sich nur etwa einen Monat während der Durchreise in Istanbul aufgehalten und besitzt auch sonst ersichtlich keine Erfahrungen über die Lebensweise in einer westtürkischen Großstadt. Sie ist daher aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes nicht in der Lage, sich allein und ohne fremde Hilfe eine Existenzgrundlage in der Türkei zu schaffen, und infolgedessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsbekehrung ausgesetzt. Daß die Klägerin zu 2) mittlerweile 35 Jahre alt und überdies seit langem verheiratet ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn angesichts der vom Islam erlaubten Polygynie sind Muslime nicht nur an der Entführung junger Mädchen, sondern auch an Frauen mittleren Alters interessiert, um diese alsdann etwa Haushalts- und sonstige anfallende Arbeiten verrichten zu lassen (vgl. 22., S. 9). Ob auch hinsichtlich der gut 12 1/2 Jahre bzw. 10 1/2 Jahre alten Klägerinnen zu 4) und 5) bereits jetzt angenommen werden kann, daß ihnen mindestens in absehbarer Zeit Entführung und Zwangsbekehrung drohen, kann der Senat offenlassen, weil sie jedenfalls - wie sogleich (unter II. 7.) dazulegen sein wird - aus anderen Gründen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein werden. 7. Den Klägern zu 3) bis 7) droht bei einer Rückkehr bzw. - soweit die Klägerin zu 7) betroffen ist - schlichten Ausreise in die Türkei nach Überzeugung des Senats ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Auch bei den Klägern zu 3) bis 7) ist hinsichtlich der Verfolgungsprognose zu unterstellen, daß sie jeweils allein in die Türkei zurückkehren. Auch für sie kommt es nicht darauf an, ob ihre Eltern als Asylberechtigte anerkannt oder aber aus anderen Gründen nicht dazu gezwungen sein werden, in ihre Heimat zurückzukehren (vgl. oben unter II. 4.). Bisweilen ist zwar in der Rechtsprechung angedeutet, es sei bei minderjährigen Asylbewerbern darauf abzustellen, daß sie gewöhnlich zusammen mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückkehrten (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.1987 - 18 B 20195/86 -); diese Auffassung erscheint jedoch nicht gerechtfertigt. Es mag sein, daß asylrechtliche Verfolgungsprognosen weitgehend fiktiv sind, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem genannten Beschluß anmerkt; das gilt aber sowohl für minderjährige Kinder von in der Bundesrepublik lebenden Ausländern als auch für mit Deutschen verheiratete Asylbewerber, ohne daß in dem einen oder anderen Fall allein mit Blick auf die aufenthaltsrechtliche Stellung des Asylbewerbers oder seiner Familienangehörigen von einer asylrechtlichen Verfolgungsprognose abgesehen werden dürfte. Für die hier zu treffende Verfolgungsprognose ist das Alter der Kläger zu 3) bis 7) insofern von Bedeutung, als die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für einen absehbaren Zeitraum nach dem jetzigen Zeitpunkt beurteilt werden muß. Insofern kann davon ausgegangen werden, daß jedenfalls die Klägerinnen zu 5) bis 7) auch in der Türkei noch schulpflichtig sind. Dagegen könnten der knapp 15 Jahre alte Kläger zu 3) und die gut 12 1/2 jährige Klägerin zu 4) nach türkischem Recht ihrer Schulpflicht bereits genügt haben; andererseits steht für den Kläger zu 3) eine Einberufung zum Wehrdienst möglicherweise in absehbarer Zeit bevor. Wie oben - unter II. 2. b) aa) - im einzelnen ausgeführt, kann die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an türkischen Schulen nicht als asylrelevante Verfolgung christlicher Schüler angesehen werden, und ist im übrigen auch die Behandlung im Wehrdienst nicht so zu bewerten, daß daraus auf eine politische Verfolgung junger Christen geschlossen werden könnte (vgl. dazu auch oben unter II. 5.). Da jedoch im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, daß die Kläger zu 3) bis 7) weder in ihrem Heimatdorf noch sonstwo in der Türkei über aufnahmebereite Verwandte verfügen (vgl. oben unter II. 6.), ist zu befürchten, daß ihnen wegen der ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus die zwangsweise Aufgabe ihres christlichen Bekenntnisses droht (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 - X OE 609/82 -, 30.05.1988 - 12 UE 2514/85 -, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 - u. 04.07.1988 - 12 UE 25/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -). Dies gilt auch für den knapp 15 Jahre alten Kläger zu 3), es fehlt an Anhaltspunkten dafür, daß dieser sich - bei der zu unterstellenden alleinigen und legalen Rückkehr - der Aufmerksamkeit der türkischen Behörden und der anschließenden Einweisung in ein Waisenhaus erfolgreich entziehen und stattdessen etwa in Istanbul "untertauchen" und seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen könnte. Wenn keine aufnahmebereiten Eltern oder Verwandten für minderjährige Kinder in der Türkei leben, werden diese - sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. zu Bedenken insoweit 67.) - in staatliche Waisenhäuser aufgenommen. Der Zustand dieser Waisenhäuser entspricht nach Auskunft des Auswärtigen Amts (36.) nicht unseren Vorstellungen; mit Sicherheit werden dort aufgenommene Kinder danach in ihren Entfaltungschancen beeinträchtigt, und bei christlichen Kindern ist davon auszugehen, daß sie in keinem Fall im christlichen Sinne erzogen würden (ebenso 67.). Nach Auskunft der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei (58.) wird sich die syrisch-orthodoxe Kirche um ein alleinstehendes minderjähriges Kind kümmern und versuchen, es bei Verwandten oder Freunden der Familie unterzubringen; sollte dies nicht möglich sein, würde es in einem Kloster aufgenommen werden. Die in Istanbul vorhandenen Waisenhäuser anderer christlicher Konfessionen sind allerdings danach nicht befugt, syrisch-orthodoxe Kinder aufzunehmen. Öffentliche Waisenhäuser sind auf laizistische Grundsätze verpflichtet; in einer Zeit des zunehmenden islamischen Bewußtseins kann es aber nach dieser Auskunft "durchaus dazu kommen, daß der Erzieher den Islam betont." Auch das Auswärtige Amt hat inzwischen bestätigt (59.), daß öffentliche Waisenhäuser von der kemalistisch-laizistischen Staatsideologie geprägt sind, daneben aber auch von den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit beeinflußt werden und Kontakte zur syrisch-orthodoxen Kirche nicht unterbunden würden, eine pro-islamische Beeinflussung aber wahrscheinlich sei; Repressalien, Schläge oder Ehrverletzungen durch Aufsichtspersonen habe ein christliches Kind in einer öffentlichen Sozialeinrichtung oder Schule wohl nicht zu befürchten, inwieweit solche Handlungen von Altersgenossen verhindert oder wirksam geahndet würden, hänge aber weitgehend von der Einstellung und Durchsetzungskraft der Aufsichtspersonen ab. Schließlich hat Oehring in einem neueren Gutachten (62.) im einzelnen dargelegt, daß die syrisch-orthodoxe Kirche in Istanbul sich bemühen würde, für ein alleinstehendes, in der Türkei befindliches Kind Pflegeeltern zu finden, daß aber für außerhalb der Türkei lebende Kinder allein die kirchlichen Stellen in Hengelo (Niederlande) zuständig seien. Der Erfolg von Bemühungen, für in die Türkei zurückkehrende minderjährige Syrisch-Orthodoxe Pflegeeltern zu finden, sei zudem ungewiß. Die Neigung selbst der Großfamilie, der das Kind angehöre, dieses Kind als Pflegekind aufzunehmen, werde nicht groß sein, weil keine syrisch-orthodoxe Großfamilie noch mehr Schwierigkeiten mit der Obrigkeit haben möchte, als dies ohnehin schon aufgrund ihres Glaubens der Fall sei; eine Aufnahme in einer anderen Großfamilie bereite schon deswegen Schwierigkeiten, weil der größte Teil der heute noch in der Türkei lebenden syrisch-orthodoxen Christen den einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zuzurechnen sei. In einem staatlichen türkischen Waisenhaus sei hingegen eine Erziehung im christlichen Sinne auf keinen Fall gewährleistet (ebenso 67.). Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß das Prinzip des Laizismus seit 1937 in der Türkischen Verfassung verankert sei und das staatliche Erziehungswesen seither von der kemalistischen Staatsideologie geprägt worden sei; die Durchsetzung der kemalistischen Staatsideologie habe von allem Anfang an dort ihre Grenzen gehabt, wo sie mit den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit kollidiert sei. Es sei ferner davon auszugehen, daß ein alleinstehendes minderjähriges syrisch-orthodoxes Kind in einem staatlichen türkischen Waisenhaus keine Möglichkeit hätte, an einer religiösen Unterweisung durch Religionslehrer oder Geistliche der syrisch-orthodoxen Kirche oder an syrisch-orthodoxen Gottesdiensten teilzunehmen. Der Sachverständige Oehring führt weiter aus, einem minderjährigen Kind werde sehr bald klar sein, daß der Versuch eines Kontakts zur syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde seine allgemeinen Lebensumstände im Waisenhaus verschlechtern würde, deshalb komme es nicht darauf an, ob solche Kontakte von offizieller Seite unterbunden würden (vgl. hierzu auch 67.). Schließlich kämen Ehrverletzungen christlicher Kinder durch Aufsichtspersonen inzwischen in einer Vielzahl von Schulen häufig vor, und zwar auch im Zusammenhang mit der Einführung des islamischen Religionsunterrichts an Schulen; ein alleinstehendes minderjähriges Kind, das nicht auf die moralische Unterstützung seiner Eltern bauen könne, würde bald dem Assimilationsdruck, der in der Schule - und dort nicht nur im Religionsunterricht - und in dem Waisenhaus latent vorhanden sei, erliegen und sich bald zum Islam bekennen. In der damit verbundenen Gefährdung einer christlichen Erziehung syrisch-orthodoxer Kinder in einem türkischen Waisenhaus ist nach Überzeugung des Senats ein Eingriff in die Religionsfreiheit zu sehen. Da die Kläger zu 3) bis 7) aus einer christlichen Großfamilie stammen, droht ihnen gegen den Willen ihrer Eltern und ihren eigenen Willen eine Aufgabe ihres christlichen Glaubens und Bekenntnisses und damit ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit, der nach Intensität und Schwere die Menschwürde verletzt und deshalb asylrechtlich relevant ist. Eingriffe in die Religionsfreiheit müssen, um zu einer Asylanerkennung führen zu können, ein derartiges Gewicht haben, daß sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muß, sollen nicht die physischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden (BVerfG, 01.07.1987 - BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausgeführt hat, gehören die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Es liegt auf der Hand, daß dieses religiöse Existenzminimum angetastet ist, wenn die Kläger zu 3) bis 7) aufgrund einer Einweisung in ein staatliches Waisenhaus in der Türkei überhaupt keine Möglichkeit mehr erhalten, in ihrem christlichen Glauben erzogen zu werden und aufzuwachsen. Hierbei verkennt der Senat nicht, daß die Intensität des Eingriffs je nach dem Alter der betroffenen Minderjährigen unterschiedlich sein wird. So dürften ältere Kinder - wie etwa der Kläger zu 3) - durch die ihnen in einem staatlichen Waisenhaus auferlegten Einschränkungen insofern stärker betroffen werden, als sie diese infolge ihrer längeren christlichen Erziehung subjektiv als einschneidender empfingen; andererseits werden sie aufgrund ihrer meist ausgeprägteren religiösen Überzeugung eher in der Lage sein, trotzdem innerlich an ihrem Glauben festzuhalten. Demgegenüber werden jüngere Kinder zwar mehr unbewußt, dafür aber auch ohne effektive Abwehrmöglichkeit den Verlust ihrer christlichen Erziehung ertragen müssen. In das religiöse Existenzminimum wird zur Überzeugung des Senats freilich in allen diesen Fällen eingegriffen. Das hinzunehmen kann den Klägern zu 3) bis 7) auch nicht für die beschränkte - beim Kläger zu 3) nur noch gut drei Jahre währende - Zeit bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit abverlangt werden III. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor; insbesondere rechtfertigt es nicht die Zulassung der Revision, daß der Senat von den Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) abweicht, soweit er eine kollektive Verfolgung der christlichen Minderheit im Tur'Abdin für die Zeit vor 1980 verneint. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Der am 1. Februar 1950 - laut Paß in Mardin, laut Nüfus vom 16. Februar 1979 in Midyat und laut Nüfus vom 1. September 1967 in Arbay, Kreis Midyat, Provinz Mardin - geborene Kläger zu 1) sowie die am 3. Februar 1954 - nach ihren drei entsprechenden Personalpapieren jeweils im selben Ort geborene Klägerin zu 2) sind Eheleute. Die am 15. April 1974, am 12. Juli 1976, am 2. August 1978 und am 10. August 1979 - laut ihren Nüfen jeweils in Midyat - geborenen Kläger zu 3) bis 6) sowie die am 25. Februar 1981 in Offenbach geborene Klägerin zu 7) sind die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1) und 2). Sämtliche Kläger sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Die Kläger zu 1) bis 6) verließen die Türkei am 11. Juni 1980 über Edirne-Kapikule und reisten - nach ihren Angaben - ca. vier Tage später mit einem Kleinbus u.a. über Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie waren im Besitz eines am 13. Februar 1980 in Mardin ausgestellten und für zwei Jahre gültigen Familienpasses. Nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung sowie nach den Eintragungen in sämtlichen Nüfen der Kläger zu 1) bis 6) ist die Familie in dem Dorf Arbay, Kreis Midyat, Provinz Mardin, registriert. Der Vater R. A. des Klägers zu 1) lebte zunächst noch in der Türkei; er reiste am 26. Februar 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein; sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt (VG Wiesbaden I E 5240/86). Die Mutter G. A. des Klägers zu 1) kam zusammen mit den Klägern zu 1) bis 6) ins Bundesgebiet; sie ist bestandskräftig als Asylberechtigte anerkannt (VG Wiesbaden IV/3 E 5545/83). Der am 1. Dezember 1952 geborene Bruder C. des Klägers zu 1) war bereits am 13. September 1977 mit seiner Familie eingereist; er und seine Familie sind rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte (VG Ansbach 7872-IV/78 ). Der Bruder Y. des Klägers zu 1) lebt seit ca. 1978 in Schweden. Seine Schwester C. ist mit einem Muslimen nach Angaben des Klägers zu 1) nach vorheriger Entführung - verheiratet; sie wohnt in Arbay. Seine am 12. Februar 1964 geborene Schwester H. kam zusammen mit dem Vater ins Bundesgebiet; sie ist rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte (VG Wiesbaden I E 5240/86). Die Eltern M. und F. D. der Klägerin zu 2) kamen (ebenfalls) am 11. Juni 1980 zusammen mit den beiden am 2. März 1965 und am 15. Juni 1976 geborenen Brüdern T. und D. der Klägerin zu 2) ins Bundesgebiet; die Eltern sind rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt (VG Minden 8 K 10754/83); die beiden Brüder haben kein Asylverfahren betrieben. Die verheiratete Schwester A. K. der Klägerin zu 2) lebt in der Schweiz. Mit Schriftsatz ihrer früheren Bevollmächtigten vom 25. Juni 1980 beantragten die Kläger zu 1) bis 6) ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Nachdem fast sämtliche syrisch-orthodoxen Einwohner aus Midyat - u.a. 1977 auch der Bruder C. des Klägers zu 1) - vertrieben worden seien, hätten auch sie Haus und Hof verkaufen müssen, um ihre Heimat verlassen zu können. Sie seien nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen, hätten vielmehr in der Türkei, wo der Kläger zu 1) als Maurer gearbeitet habe, ihr Auskommen gehabt. Sie seien jedoch religiös verfolgt worden. So seien sie von den Moslems "geschnitten" worden, hätten in den Geschäften keine Lebensmittel mehr erhalten und seien abends auf der Straße ihres Lebens nicht mehr sicher gewesen. Außerdem seien sie Pressionen und Verfolgungen ausgesetzt gewesen, weil aus ihren Ausweisen ihre Religionszugehörigkeit ersichtlich sei. Verschiedene Glaubensgenossen seien bereits beschossen und verletzt worden. Die türkische Regierung gewähre nicht den erforderlichen Schutz. In eine größere Stadt hätten sie nicht umziehen können, da sie dort ihren Glauben hätten verheimlichen müssen und sie außerdem jederzeit von nachziehenden Bewohnern ihrer Heimatregion hätten erkannt werden können. In einem Drittland hätten sie Asyl nicht beantragt. Bei ihrer in türkischer und deutscher Sprache durchgeführten persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 20. Oktober 1980 gaben die Kläger zu 1) und 2) als eigenen Geburtsort und als Geburtsort der Kläger zu 3) bis 6) "Midyat", als letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland "Alayunt, Kr. Midyat" und als erlernten Beruf des Klägers zu 1) "Waldarbeiter" an; im übrigen bezogen sie sich auf den anwaltlichen Asylantrag vom 25. Juni 1980. Anläßlich ihrer in kurdischer Sprache durchgeführten Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 8. März 1982 in Nürnberg ließen sie zunächst ihre Angaben bei der Ausländerbehörde wie folgt ergänzen und berichtigen: Zum einen wurde die Klägerin zu 7) unter Buchstabe e) in die Niederschrift aufgenommen; gleichzeitig wurde durch Ankreuzen klargestellt, daß sich das Asylbegehren auch auf die Kläger zu 2) bis 7) erstreckt. Ferner gaben die Kläger zu 1) und 2) als eigenen Geburtsort und als Geburtsort der Kläger zu 3) bis 6) nunmehr "Alayurt" (Köyü) und als Volkszugehörigkeit "aramäisch" an; unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" der Niederschrift ließen sie für den Kläger zu 1) "Kurdisch" und für die Klägerin zu 2) "Kurdisch, aramäisch" eintragen. Des weiteren führte der Kläger zu 1), dessen Angaben teilweise durch die Klägerin zu 2) ergänzt wurden, aus: Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet; er habe auch keinen Beruf erlernt und sei vor der Ausreise in der eigenen Landwirtschaft tätig gewesen; Militärdienst habe er nicht geleistet. Sie hätten in Alayurt ca. 100 Dönüm Felder und sechs Weinberge (von insgesamt ca. 20 Dönüm) sowie 50 bis 60 Schafe und Ziegen besessen. Im Sommer 1978 sei seine damals ca. 30 Jahre alte ledige Schwester C. eines Nachts von vier bewaffneten Moslems entführt worden. Als er ihr habe helfen wollen, sei er durch einen Pistolenschuß am linken Bein verletzt worden. Er sei daraufhin neun Tage stationär behandelt worden und seither gehbehindert. Anzeige bei der Polizei hätten sie damals nicht erstattet, weil die Moslems ihnen für diesen Fall mit dem Tod gedroht hätten. Wegen seiner Gehbehinderung habe er, der Kläger zu 1), die gesamte Landwirtschaft an Moslems verpachtet; christliche Pächter hätten sich aus Angst vor den Moslems nicht gefunden. Von den Moslems habe er aber nicht - wie vereinbart - die Hälfte, sondern nur ein Viertel der Erträge erhalten; habe er sich hierüber beschwert und mehr verlangt, so hätten sie ihn beschimpft und beleidigt. Seit der Entführung seiner Schwester sei das Leben in Alayurt unerträglich geworden. Sie hätten nicht mehr ohne Gefahr das Haus verlassen können; die Klägerin zu 2) sei beim Wasserholen von Moslems immer öfter beschimpft und mit Steinen beworfen, ihr Wasserkrug sei zerstört worden. Kurz nach der Entführung seien seine Brüder aus Angst, ermordet zu werden, ins Ausland geflüchtet. Sie selbst seien damals einige Male von Moslems aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Ende 1979 oder Anfang 1980 sei dann das Haus der Familie von ca. zehn Moslems aus der Sippe der Entführer überfallen worden; diese hätten sie gezwungen, ihr Haus und das Dorf zu verlassen. In Alayurt hätten zu diesem Zeitpunkt ca. 60 bis 70 moslemische und noch ca. vier christliche Familien gelebt; der Dorfpfarrer Yusuf Dursun sei bereits etwa einen Monat vorher nach Midyat geflüchtet gewesen, wo er heute noch lebe. Nach ihrer Vertreibung aus Alayurt seien sie zu den Schwiegereltern seines Bruders C nach Midyat gegangen, wo sie noch ca. zwei bis vier Wochen geblieben seien; während dieser Zeit sei ihnen ohne Schwierigkeiten der Familienpaß ausgestellt worden. Danach hätten sie sich bis zur Ausreise noch ca. einen Monat bei Verwandten der Klägerin zu 2) in Istanbul-Tarlabasi aufgehalten. Ausgereist seien sie im Kleinbus eines moslemischen Türken, der als Gastarbeiter in Belgien tätig sei. Die Ausreise hätten sie aus Ersparnissen sowie durch den Verkauf einiger Tiere finanziert. Die Klägerin zu 2) gab an, sie habe fünf Jahre lang die Grundschule in Alayurt Köyü besucht, keinen Beruf erlernt und sei vor der Ausreise als Hausfrau tätig gewesen. Mit Bescheid vom 4. März 1983 - zugestellt am 11. Mai 1983 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß die Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt wären und daß darüber hinaus im vorliegenden Fall für die Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit, noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter die Rede sein, wenngleich die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit des einzelnen garantieren könne. Die Folgen der früheren desolaten innenpolitischen Zustände hätten im übrigen nicht nur die christlichen Minderheiten sondern die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit getroffen. Daß vielfach Christen Opfer von Angriffen und Bedrohungen von Privatpersonen wurden, sei nicht in erster Linie auf ihre Volks- bzw. Religionszugehörigkeit, sondern auf ihre relativ bessere wirtschaftliche Situation sowie auf ihre - durch Abwanderung eines großen Teils der arbeits- und verteidigungsfähigen Männer - geschwächte Selbstverteidigungskraft zurückzuführen. Durch den Machtwechsel vom 12. September 1980 habe sich überdies die Sicherheitslage grundlegend gebessert; dies gelte auch für die traditionellen Siedlungsgebiete der Christen. Darüber hinaus ergäben sich aus dem Vortrag der Kläger keine Anhaltspunkte für eine bereits erfolgte oder noch zu befürchtende asylerhebliche Verfolgung. Gegen die von den Klägern geltend gemachten Bedrohungen bzw. Übergriffe von Privatpersonen sei der Schutz des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen. Daß den Klägern gezielt staatlicher Schutz verweigert worden sei, hätten sie nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht. Vielmehr seien staatliche Stellen von ihnen gar nicht um Schutz gebeten worden. Nach dem vorliegenden Informationsmaterial sei im übrigen davon auszugehen, daß auch Christen bei Anrufung der Gerichte in der Türkei zu ihrem Recht gelangten. Unabhängig hiervon seien die westliche Türkei und insbesondere Istanbul als inländische Fluchtalternative anzuführen; dort träfen Christen auf bereits vorhandene hilfsbereite und oft wohlhabende christliche Gemeinden, die ihnen zusätzlich Rückhalt und Hilfestellung böten. Auch für vom Lande nach Istanbul ziehende Christen bestehe deshalb die Möglichkeit, sich dort einen Arbeits- und Sozialkreis zu schaffen. Für die Kläger zu 3) bis 7) seien weitere eigene Asylgründe ohnehin nicht dargetan. Mit Bescheid vom 3. Mai 1983 forderte der Landrat des Kreises Offenbach die Kläger zu 1) und 2) zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall, daß sie nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids des Bundesamtes der Ausreiseaufforderung nachkämen, die Abschiebung an. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 1983, der am 25. Mai 1983 einging, erhoben die Kläger gegen Bundesamtsbescheid und Ausreiseaufforderung Klage. Zur Begründung trugen sie durch ihre damaligen Bevollmächtigten vor: In der Türkei sei in letzter Zeit eine verstärkte Hinwendung zum orthodoxen Islam festzustellen. Missionierende Christen müßten deshalb damit rechnen, daß ihnen Aufforderung zur Änderung der Verfassung vorgeworfen und sie hierfür nach Art. 146 Abs. 2 TStGB bestraft würden; dies bedeute eine Bestrafung für die religiöse Gesinnung und damit eine politische Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Darüber hinaus stehe den Klägern ein Nachfluchtgrund zur Seite, weil nicht auszuschließen sei, daß ihre Bekundungen im Asylverfahren von der Beklagten zu 1) dem türkischen Geheimdienst übermittelt worden seien. Wegen des individuellen Verfolgungsschicksals werde zunächst auf das bisherige Vorbringen der Kläger zu 1) und 2) sowie auf dasjenige der Mutter des Klägers zu 1) in deren Asylverfahren Bezug genommen, das wie folgt zu ergänzen sei: Im Jahre 1975 sei ein Onkel der Klägerin zu 2) von Moslems aus einen Nachbarort ermordet worden; daraufhin hätten 27 von bis dahin 30 christlichen Familien das Dorf verlassen. Nur drei Familien und der Pfarrer seien geblieben; ein Gottesdienst habe aber nicht mehr stattgefunden, weil der Pfarrer bespuckt und beschimpft worden sei. Die Familie der Kläger habe viel Ackerland und viel Vieh besessen. Das Land hätten sie an Moslems verpachtet, da der Kläger zu 1) nach häufig erfolgten Angriffen durch Moslems Furcht vor einer weiteren eigenen Bewirtschaftung gehabt habe. Als zum ersten Male Rinder gestohlen worden seien, habe der Kläger zu 1) dies bei der Polizei im moslemischen Nachbardorf angezeigt; diese habe den Diebstahl aber nicht weiter aufgeklärt. Bei seiner Rückkehr seien weitere vier Rinder gestohlen gewesen; daraufhin habe er nicht mehr gewagt, spätere Viehdiebstähle zu melden. Aus der stationären Behandlung anläßlich der bei der Entführung seiner Schwester erlittenen Schußverletzung sei er entlassen worden, obwohl die Wunde noch nicht verheilt gewesen sei. Dies habe er seiner Meinung nach dem Schützen zu verdanken, den er kurz vor seiner Entlassung im Gespräch mit einem verantwortlichen Pfleger gesehen habe. Der Kläger zu 3) sei vor der Ausreise zwei Monate lang zur Schule gegangen; dort sei er beschimpft und von Klassenkameraden immer wieder aufgefordert worden, zu Hause zu bleiben. Zwischenzeitlich seien auch die zunächst in Arbay verbliebenen drei christlichen Familien - u.a. die Eltern der Klägerin zu 2) und die Familie des 1975 ermordeten Onkels - in die Bundesrepublik Deutschland und nach Schweden geflohen. In Midyat, wo sich der Dorfpfarrer hinbegeben habe, bestehe immerhin die Möglichkeit, im privaten Kreis Gottesdienste abzuhalten und Religionsunterricht zu erteilen. Der Vater des Klägers zu 1) habe in ständiger Angst gelebt, die Schwester H. des Klägers zu 1) nicht dauerhaft vor Angriffen der Moslems beschützen zu können. Die entführte Schwester C. des Klägers zu 1) sei zwischenzeitlich zum Vater zurückgekehrt gewesen, jedoch nach etwa einem Monat erneut entführt worden. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihnen, den Klägern, nicht zur Verfügung; insbesondere sei ihnen eine Umsiedlung nach Istanbul nicht zumutbar. Die Kläger beantragten, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. März 1983 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie den Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 3. Mai 1983 aufzuheben. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend: Im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Die Ausführungen der Kläger zur angeblichen Handhabung der Art. 140 ff. TStGB in bezug auf syrisch-orthodoxe Christen entbehrten jeder Grundlage; überdies sei nicht dargetan, daß gerade die Kläger durch die Ausübung ihres Glaubens gegen türkische Strafvorschriften verstoßen haben könnten. Abgesehen davon unterlägen syrisch-orthodoxe Christen aramäischer Volkszugehörigkeit im Tur'Abdin keiner Gruppenverfolgung. Ein Ausnahmefall, in dem private Verfolgungshandlungen dem türkischen Staat zuzurechnen seien, liege hier nicht vor. Es fehle schon an objektiven Anhaltspunkten dafür, daß die von den Klägern geschilderten Übergriffe religiös motiviert gewesen seien. Ungeachtet dessen bestehe für sie in Istanbul eine inländische Fluchtalternative, wo Christen von staatlichen Stellen nicht verfolgt würden und wo sie gegen Übergriffe nichtstaatlicher Personen grundsätzlich den Schutz staatlicher Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen könnten. Wie sich die materielle Lebenssituation der Kläger in Istanbul darstellen würde, sei asylrechtlich ohne Belang. Der Beklagte zu 2) beantragte ebenfalls mit näherer Begründung, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 26. September 1985 den Klagen unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Die Kläger seien als Asylberechtigte anzuerkennen, denn sie seien politisch Verfolgte i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Politisch Verfolgter sei ein Ausländer, der in seiner Person liegenden Eigenschaften wegen oder aufgrund seiner Überzeugungen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe seines Heimat- oder Herkunftslandes erlitten oder zu befürchten habe. Diese Voraussetzungen erfüllten die Kläger, da sie als syrisch-orthodoxe Christen einer Gruppe angehörten, die in jüngster Zeit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Es erscheine allerdings zweifelhaft, ob von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden könne; die Situation stelle sich eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 sei die syrisch-orthodoxe Minderheit zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Moslems zu wehren. Staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Insofern treffe die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 den Kern der Sache, wenn es sich hierbei auch um eine vereinfachende Darstellung der Situation der Christen in der Türkei handele. Die Beklagte zu 1) habe die Lage der Christen in zahlreichen Bescheiden (etwa vom 10. Dezember 1982 - Tür-T-13538 -) ebenfalls zutreffend geschildert. Da die Kläger nach ihren glaubhaften Darlegungen in der Türkei mit feindlich gesinnten Moslems in Berührung gekommen seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen seien. Zudem müßten sie bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Zwar habe sich insgesamt gesehen die Sicherheitslage nach dem Militärputsch am 12. September 1980 deutlich verbessert. Dies gelte jedoch - bedingt durch zunehmende Abwanderung - nicht für die christlichen Minderheiten, so daß von einer weiterhin bestehen Gruppenverfolgung gesprochen werden müsse. Schließlich gebe es keine Möglichkeit, der Gruppenverfolgung innerhalb der Türkei auszuweichen. Die als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Großstädte Istanbul und Ankara seien nicht in der Lage, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen das Existenzminimum zu gewährleisten. Die Rückkehr der Christen würde deshalb voraussichtlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten. Letzten Endes könne aber dahinstehen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Minderheit der Christen in der Türkei verfolgt werde; sie müsse hiermit jedenfalls in absehbarer Zukunft ernsthaft rechnen; denn die weitere Entwicklung lasse sich vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht sicher abschätzen. Nach alledem sei den Klägern Asyl zu gewähren. Dementsprechend sei auch die Klage begründet, die sich gegen den Bescheid des Beklagten zu 2) richte. Gegen dieses ihm am 8. November 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1985 - eingegangen am 6. Dezember 1985 - hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils Berufung eingelegt. Er macht geltend: Die Kläger hätten weder bisher eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten, noch brauchten sie eine solche für den Fall ihrer Rückkehr zu befürchten. Zwar habe in der Zeit vor dem Militärputsch vom 12. September 1980 in abgelegenen Gebieten wie der östlichen Türkei die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit des einzelnen garantieren können; davon sei aber nicht nur die christliche Minderheit, sondern die gesamte Bevölkerung betroffen gewesen. Damalige Übergriffe seien Abbild der Gewaltkriminalität gewesen und ohne Rücksicht auf die Religions- und Volkszugehörigkeit der Opfer erfolgt, zumal ihre Häufigkeit nach der Machtübernahme durch die Militärs rapide abgenommen habe. Im übrigen sei der türkische Staat im wesentlichen auch seinerzeit willens und grundsätzlich in der Lage gewesen, der christlichen Minderheit Schutz zu gewähren, so daß die von den Klägern geschilderten Beeinträchtigungen dem Staat asylrechtlich nicht zurechenbar seien. Mindestens hätte eine Inanspruchnahme vorgesetzter Dienststellen oder der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich Erfolg gehabt, wenn die örtlichen Stellen untätig geblieben sein sollten. Abgesehen davon sei den Klägern jedenfalls jetzt eine Rückkehr in ihr Heimatland zuzumuten, da mindestens in Istanbul eine inländische Fluchtalternative bestehe; dort sei eine asylerhebliche Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Auch wenn die Kläger nie in Istanbul gelebt hätten, wäre es für sie aufgrund des Zusammenhalts der dortigen christlichen Gemeinden nicht schwieriger als für jeden anderen Türken, sich dort eine Existenzgrundlage zu schaffen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. September 1985 in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie machen geltend: Aus - näher bezeichneten - neueren Erkenntnisquellen gehe hervor, daß die Situation der Christen im Südosten der Türkei so schlecht sei daß ihnen ein Verbleib nicht zugemutet werden könne. Aus der Summe der bekannt gewordenen Einzelfälle von Übergriffen durch Moslems ergebe sich eine mittelbare staatliche Verfolgung Die Beklagte zu 1) stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 14. Oktober 1988 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch Vernehmung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) als Beteiligte durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 25. November 1988 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Gesch.-Z.: 163/75051/80 - und die über die Kläger zu 1) und 2) geführten Ausländerakten des Landrats des Kreises Offenbach - 5/29442 u. 5/29443 - (vier Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über den Vater R. A. des Klägers zu 1) (Bundesamt 163/05546/84 und VG Wiesbaden I E 5240/86), die Mutter G. A. des Klägers zu 1) (Bundesamt Tür-S-64772 und VG Wiesbaden IV/3 E 5545/83), die Eltern M. und F. D. der Klägerin zu 2) (Bundesamt Tür-S-63751 und VG Minden 8 K 10754/83) sowie den Bruder C. A. und die Schwester H. A. des Klägers zu 1) (Bundesamt Tür-V-1424 und 163/05547/84) geführten Bundesamts- und Gerichtsakten. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 1979 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ..." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ..." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 37. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 38. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 39. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 40. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 41. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 42. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 43. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 44. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 45. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 46. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 47. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 48. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 49. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost)Türkei" 50. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 51. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 52. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 53. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 54. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 55. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 56. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 57. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 58. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 59. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 60. 09.10.1987 EKD an RA König 61. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 62. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 63. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 64. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, 234 65. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 66. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 67. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 68. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe