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Beschluss

12 B 75/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1223.12B75.24.00
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Leitsätze
1. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde.(Rn.8) 2. Sowohl auf der Stufe des Vergleichs der Gesamturteile als auch bei der vorzunehmenden Binnendifferenzierung im Fall von im Wesentlichen gleichen Gesamturteilen ist dabei das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt.(Rn.11) 3. Bleiben die Beurteilungen nach entsprechenden Maßnahmen der Auswahlbehörde immer noch nicht hinreichend vergleichbar oder sind sie danach im Wesentlichen gleich, ist es dem Antragsgegner unbenommen, auf weitere Kriterien abzustellen. Ergibt der erneute Gesamtvergleich ein wesentlich gleiches Gesamtergebnis, kommt im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile ein weiterer Vergleich der Kandidaten anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen in Betracht.(Rn.12) 4. Ein Beamter, der im höheren statusrechtlichen Amt beurteilt worden ist, ist trotz formal gleichem Gesamturteil grundsätzlich besser beurteilt, als ein Beamter im niedrigeren Amt, da an Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes.(Rn.17) 5. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden, sondern das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 22.445,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde.(Rn.8) 2. Sowohl auf der Stufe des Vergleichs der Gesamturteile als auch bei der vorzunehmenden Binnendifferenzierung im Fall von im Wesentlichen gleichen Gesamturteilen ist dabei das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt.(Rn.11) 3. Bleiben die Beurteilungen nach entsprechenden Maßnahmen der Auswahlbehörde immer noch nicht hinreichend vergleichbar oder sind sie danach im Wesentlichen gleich, ist es dem Antragsgegner unbenommen, auf weitere Kriterien abzustellen. Ergibt der erneute Gesamtvergleich ein wesentlich gleiches Gesamtergebnis, kommt im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile ein weiterer Vergleich der Kandidaten anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen in Betracht.(Rn.12) 4. Ein Beamter, der im höheren statusrechtlichen Amt beurteilt worden ist, ist trotz formal gleichem Gesamturteil grundsätzlich besser beurteilt, als ein Beamter im niedrigeren Amt, da an Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes.(Rn.17) 5. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden, sondern das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.(Rn.19) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 22.445,52 € festgesetzt. Der zulässige Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu untersagen, die ausgeschriebene Beförderungsstelle als Schulleiter an der XXX in XXX, Besoldungsgruppe A 16, Az. III 363, mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin zu besetzen und diesen/diese zu befördern, solange nicht über seine Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen wurde, ist unbegründet. Er hat damit keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (dazu unter 1.). Es mangelt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (dazu unter 2.). 1. Zunächst steht dem Antragsteller ein Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit zur Seite. Der Antragsgegner beabsichtigt ausweislich des Auswahlvermerks vom 25. September 2024, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit der Ernennung des Beigeladenen würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Die Ernennung des Beigeladenen könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2016 – 2 MB 21/16 –, Rn. 9; beide juris) nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sowohl für den Antragsteller (Statusamt eines Regierungsschuldirektors der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG,) als auch den Beigeladenen (Statusamt eines Studiendirektors der Besoldungsgruppe A 15 Z Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG) handelt es sich um einen Beförderungsdienstposten, weil beide sich nicht in dem mit dem Dienstposten verbundenen (höheren) Statusamt (der Besoldungsgruppe A 16) befinden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 2 MB 16/23 –, Rn. 4 ff.; siehe zur Amtszulage VG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2024 – 12 B 26/24 −, Rn. 16; beide juris). 2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dies ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren der Fall, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 – 1 BvR 857/02 –, Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. September 2022 – 2 MB 8/22 –, Rn. 56; alle juris). Daran mangelt es vorliegend. Die Auswahl des Beigeladenen verletzt nämlich nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG). a) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, Rn. 12; beide juris). Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, Rn. 58; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, Rn. 12, und vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, Rn. 79; alle juris). Beruhen die Beurteilungen der Bewerber – wie hier − auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, darf dies aus Rechtsgründen nicht dazu führen darf, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit der Beurteilungen zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet werden und die Bewerber im Ergebnis nicht mehr miteinander konkurrieren können. Der Grundsatz der Bestenauswahl des Art. 33 Abs. 2 GG und das in dieser Verfassungsbestimmung abgedeckte Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen beinhalten vielmehr als Teilaspekt auch einen Anspruch der Bewerber gegen die Auswahlbehörde, im Vorfeld ihrer Entscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen. Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen. Die Auswahlbehörde ist somit gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander „kompatibel“ zu machen, also die Vergleichbarkeit herzustellen. Ihr obliegt es dabei, wie sie bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit sorgt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2023 − 2 MB 21/22 −, juris Rn. 6, 12 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die entsprechenden Maßnahmen können dahin gehen, dass die Auswahlbehörde die Einholung benötigter dienstlicher Beurteilungen oder ergänzender Stellungnahmen veranlasst, bis dahin, dass sie aus vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2023 − 2 MB 21/22 −, juris Rn. 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung), bevor sie auf weitere Kriterien wie etwa Auswahlgespräche zurückgreift. Sowohl auf der Stufe des Vergleichs der Gesamturteile als auch bei der vorzunehmenden Binnendifferenzierung im Fall von im Wesentlichen gleichen Gesamturteilen ist dabei das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (VGH Kassel, Beschluss vom 21. November 2017 − 1 B 1522/17 −, juris Rn. 20 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Bleiben die Beurteilungen nach entsprechenden Maßnahmen der Auswahlbehörde immer noch nicht hinreichend vergleichbar oder sind sie danach im Wesentlichen gleich, ist es dem Antragsgegner unbenommen, auf weitere Kriterien abzustellen. Ergibt der erneute Gesamtvergleich ein wesentlich gleiches Gesamtergebnis, kommt im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile ein weiterer Vergleich der Kandidaten anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2023 − 2 MB 21/22 −, juris Rn. 13 m.w.N. aus der Rechtsprechung). b) aa) Gemessen daran begegnet es zunächst keinen Bedenken, dass der Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 25. September 2024 davon ausgeht, dass der isolierte Vergleich der Gesamturteile keinen eindeutigen Eignungsvorsprung des Antragstellers bzw. Beigeladenen erkennen lässt, da sowohl dem Antragsteller, als auch dem Beigeladenen eine äußerst positive Bewertung ihrer jeweiligen Leistungen bescheinigt wurde. Zwar habe der Beigeladene anders als der Antragsteller die Höchstnote („sehr gut“) erreicht. Jedoch sei das Beurteilungssystem, in dem der Antragsteller beurteilt wurde, in den Spitzenbewertungen differenzierter, sodass ihm dies nicht zum Nachteil ausgelegt werden könne. Dagegen ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zu der vertretbaren Einschätzung gelangt ist, dass die Zahlwerte 9 und 8 mit dem schleswig-holsteinischen „sehr gut“ vergleichbar seien, sodass auch insofern kein Eignungsvorsprung des Antragstellers anzunehmen sei, der im Gesamturteil 7,95 Punkte erhielt. Der Antragsgegner hat nämlich die verbalen Umschreibungen eingehend in den Blick genommen und die verschiedenen Beurteilungs- und Bewertungssysteme gegenübergestellt. Die Einschätzung des Antragsgegners erweist sich insofern als nachvollziehbar und damit auch tragfähig, zumal die Vergleichbarmachung – wie die dienstliche Beurteilung selbst – als Akt einer Gesamtwürdigung nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar ist. Der Antragsgegner hat jedoch insbesondere keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe außer Acht gelassen und keine sachfremden Erwägungen angestellt (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2024 − 5 ME 34/24 −, Rn. 40 m.w.N. aus der Rechtsprechung; VG München, Beschluss vom 25. Oktober 2024 – M 5 E 24.4741 −, Rn. 44; beide juris). Der Einholung ergänzender Stellungnahmen bedurfte es daher nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste sich der Antragsgegner die Gewichtung der Einzelmerkmale durch das BfAA auch nicht noch einmal erläutern lassen, um eine ordnungsgemäße Gewichtung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils des Antragstellers im streitgegenständlichen Auswahlverfahren vornehmen zu können, auch wenn in der der Beurteilung des Antragstellers zwei verschiedene Bewertungsskalen vorliegen. So wird einerseits in Punktwerten bis 9 bewertet (Leistungsbeurteilung) und andererseits mit einer Skala von A bis D (Eignungs- und Befähigungsbewertung). Auf telefonische Nachfrage beim BfAA wurde dem Antragsgegner mitgeteilt, dass das Gesamturteil des Antragstellers 7,95 Punkte (rechnerischer Durchschnitt) lautet. Die in der Beurteilung enthaltene Begründung steht damit im Einklang. Insbesondere verhält sich diese auch dazu, dass und weshalb eine Leistung erbracht wurde, die die „Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen übertrifft“. Dabei handelt es sich um die textliche Erläuterung der – der Sache nach hier vergebenen – Note 8. Zugleich geht es aus dem letzten Absatz auf Seite 6 der Beurteilung des Antragstellers hinreichend deutlich hervor, dass die Einschätzung zu Befähigung und Eignung keinen Anlass gab, für die Bildung der Gesamtnote über die Leistungsbewertung hinaus zu gehen oder hinter ihr zurück zu bleiben. Vor diesem Hintergrund ist auch die – insbesondere auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung erfolgte und ermittelte − Punktzahl, bei der es sich, wie vom BfAA auch mitgeteilt, um den rechnerischen Durchschnitt handelt (vgl. auch auf Seite 6 oben in der dienstlichen Beurteilung: „Rechnerischer Durchschnitt“), wie nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 − 2 C 13.14 und 2 C 27.14 −, juris Rn. 27), plausibel und hinreichend begründet. Dies gilt vornehmlich vor dem Hintergrund, dass es, wenn – wie hier – für die Einzelkriterien unterschiedlichen Bewertungsskalen vorgesehen sind, nur einer − gegebenenfalls kurzen − Begründung bedarf, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. Januar 2020 − 1 B 206/19 −, juris Rn. 12). Diesen Anforderungen genügt die dienstliche Beurteilung. Es bestehen auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen keine Zweifel, wie das Gesamturteil gebildet wurde und welcher Bedeutung insofern der Leistungsbeurteilung bzw. der Eignungs- und Befähigungsbewertung zukam. Weitere Ausführungen zur Gewichtung bedurfte es insofern nicht mehr. bb) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist es, dass der Antragsgegner den Eignungsunterschied letztlich damit begründet hat, dass der Beigeladene aus dem Statusamt in der Besoldungsgruppe A 15 Z unter Anlegung der entsprechenden Anforderungen bewertet wurde, weshalb er als besser beurteilt angesehen werde als der Antragsteller, der sich im Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 befindet. (1) Ein Beamter, der im höheren statusrechtlichen Amt beurteilt worden ist, ist − insbesondere nach der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts − trotz formal gleichem Gesamturteil grundsätzlich besser beurteilt, als ein Beamter im niedrigeren Amt, da an Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2017 − 2 MB 13/17 −, Rn. 15 m.w.N. aus der Rechtsprechung; siehe dazu auch VG Schleswig, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 12 B 46/23 −, Rn. 21: vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 − 2 B 25/07 −, Rn. 4; OVG Weimar, Beschluss vom 30. Mai 2012 − 2 EO 890/11 −, Rn. 31; alle juris). Davon ist vorliegend auszugehen, sodass es auch keiner „ausschärfende Betrachtung“ der dienstlichen Beurteilungen oder etwa die Durchführung eines strukturierten Auswahlgesprächs bedurfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 − 2 C 19/10 −, Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2017 − 2 BvR 1558/16 −, Rn. 20 ff.; beide juris). Der Beigeladene hat nämlich deshalb einen Bewertungsvorsprung, da er als ständiger Vertreter des Leiters eine Fachschule mit beruflichem Unterrichtet mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern eine − besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante − Amtszulage gemäß Anlage 1 (Besoldungsordnungen A und B Schleswig-Holstein - SHBesO A und B; Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 15) in Verbindung mit Anlage 8 (Amtszulagen und Stellenzulagen) zum Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein erhält. Mit ihrer Gewährung erhält der Beigeladene daher ein gegenüber A 15 erhöhtes Grundgehalt (vgl. § 46 Abs. 2 SHBesG). Damit handelt es sich bei Ämtern der Besoldungsgruppe A 15 mit und ohne Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2017 − 2 MB 13/17 −, Rn. 15 m.w.N. aus der Rechtsprechung; siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 2 MB 18/20 −, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 − 2 B 25/07 −, Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Juni 2009 − 4 S 213/09 −, Rn. 5; alle juris; vgl. auch Thomsen, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, § 8 BeamtStG Rn. 12; Pagenkopf, in: Laber/Pagenkopf, Landespersonalvertretungsgesetz, 1. Aufl. 2017, § 72 LPVG Rn. 85), und zwar sowohl nach dem Bundesbesoldungsgesetz als auch nach dem Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetz. Mit der Gewährung der Amtszulage bei Studiendirektoren/-innen als ständige Vertretung der Leitung bestimmter Schulen mit bestimmter Schüleranzahl (hier: mehr als 360 Unterrichtsteilnehmer) haben der Bundes- und Landesgesetzgeber eine Einschätzung dahingehend vorgenommen, dass solche Ämter mit höheren Anforderungen und einem höheren Maß an Verantwortung als nach A 15 BBesG/SHBesG besoldete Ämter verbunden sind. Dies gilt nicht nur im Vergleich zu anderen Schuldirektoren als ständige Vertretung der Schulleitung, sondern auch im Vergleich zu anderen nach A 15 BBesG/SHBesG besoldeten Ämtern. Denn dem Gesetzgeber steht es frei, auch (bestimmten) Beamten ein höheres Grundgehalt zu gewähren, soweit er zu der Einschätzung kommt, das Amt sei im Vergleich zu anderen nach A 15 BBesG/SHBesG besoldeten Ämtern mit höheren Anforderungen und einem höheren Maß an Verantwortung verbunden (vgl. auch VG Bremen, Beschluss vom 3. September 2020 − 6 V 618/20 −, juris Rn. 39). (2) Vorliegend sind auch keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise ein Absehen von dem vorgenannten Grundsatz rechtfertigen oder ein weitere „Ausschärfung“ erforderten, sodass es bei einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen aufgrund formal gleicher Bewertung im höheren Statusamt verbleibt. (a) Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden, sondern das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2007 − 2 BvR 2470/06 −, Rn. 17 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2017 − 2 MB 13/17 −, Rn. 17; beide juris). Die Wertigkeit der betroffenen Ämter kann dabei genauso zu berücksichtigen sein wie weitere Kriterien, etwa der berufliche Werdegang, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 −, juris Rn. 11). Solche besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Derartige Umstände des Einzelfalls hat die zitierte Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 etwa in einem Fall angenommen, in dem hinsichtlich eines bestimmten beurteilten und nun zu vergleichenden Teils der Gesamttätigkeit der Bewerber trotz des grundsätzlich gegebenen Statusunterschieds der gleiche Maßstab angelegt worden ist und deshalb insoweit gerade kein Statusunterschied bestanden hat. So kam es hiernach für die dort ausgeschriebene Stelle (nach R 3 BBesO bewertete Rechtsprechungstätigkeit) vorrangig auf die Rechtsprechungs- und nicht auf die Verwaltungstätigkeit mit der Folge an, dass die statusrechtliche Besserstellung (eines nach R 4 BBesO besoldeten Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichts im Vergleich zu einem nach R 3 BBesO besoldeten Vizepräsidenten eines Landesarbeitsgerichts), die ausschließlich auf der höheren Zahl der Richterplanstellen im Gerichtsbezirk des Bewerbers und damit auf seiner Verwaltungstätigkeit beruhte, nicht entscheidend war. Um einen solchen – jedenfalls vergleichbaren − Fall, in dem diejenige Tätigkeit, die die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen begründet, für die ausgeschriebene Schulleiterstelle nur von nachrangiger Bedeutung ist, geht es hier indes nicht. Vielmehr erhält der Beigeladene die Amtszulage – zumindest auch – für den mit der Funktion eines (seit 2021) stellvertretenden Leiters einer Schule mit circa 1.240 Unterrichtsteilnehmer verbundenen höheren Verwaltungsaufwand bzw. die damit verbundenen höheren Aufgaben und notwendigen Leitungserfahrungen, denen im Hinblick auf die Besetzung der ausgeschriebenen und hier streitgegenständliche Schulleiterstelle an der XXX in XXX mit circa 1.050 Schülerinnen und Schüler besondere und damit keinesfalls nachrangige Bedeutung zukommt (vgl. auch VG Bremen, Beschluss vom 4. September 2020 – 6 V 618/20 −, juris Rn. 40). Der Antragsgegner musste insofern vorliegend auch nicht ausnahmsweise – so der Vortrag des Antragstellers − aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der Ämter des Antragstellers und des Beigeladenen unter anderem auch auf den beruflichen Werdegang abstellen, sodass sich dann spätestens ein Leistungsvorsprung des Antragstellers gezeigt hätte, da dieser etwa von 2015 bis 2018 Leiter der Sekundarstufe I an der Deutschen Schule XXX und von 2018 bis 2019 Oberstufenleiter an der XXX in XXX war bzw. (gleichfalls) über Erfahrungen in der Schulaufsicht und im Leitungsbereich einer Schule verfügt. Zwar nimmt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, worauf sich der Antragsteller stützt, „weitere Kriterien, wie etwa der berufliche Werdegang“, in den Blick. Dies gilt allerdings, wie dargelegt, nur, „sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten“ (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 −, juris Rn. 11). Derartige Umstände können etwa vorliegen, wenn offensichtlich fragwürdige (durch personelle Veränderungen unmittelbar vor einem Regierungswechsel geprägte) Besetzungsumstände geltend gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 − 2 BvR 1207/18 −, juris Rn. 2 f., 11 f. zur Zustimmung der alten Landesregierung zur Ernennung der Konkurrentin am letzten Tag vor dem Regierungswechsel und Versetzung der Konkurrentin in den einstweiligen Ruhestand mit der Folge ihrer anschließenden Verwendung im Amt einer Richterin am Oberlandesgericht [Besoldungsgruppe R 2] durch die neue Landesregierung am Folgetag). Dann kann ausnahmsweise auch der berufliche Werdegang formal gleich beurteilter Konkurrenten zu berücksichtigen sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2020 − 1 B 1495/19 −, juris Rn. 44 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Auch sind keine sonstigen besonderen Umstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise die Heranziehung weiterer Kriterien gebieten würden, ersichtlich. Eine gegenteilige Sichtweise würde letztlich auch dazu führen, dass in sämtlichen Fällen bei formal gleicher Gesamtnote in den dienstlichen Beurteilungen weitere Kriterien Berücksichtigung finden müssten, auch wenn sich ein Bewerber in einem höheren Statusamt befindet. Dies führte dazu, dass das grundsätzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehrt würde. (b) Anerkannt ist des Weiteren, dass bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen, wovon im Hinblick auf die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen letztlich auszugehen ist, der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen („Ausschöpfung" beziehungsweise „Ausschärfung") ausnahmsweise bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 − 2 BvR 1958/13 −, juris Rn. 60, 63). Solche zwingenden Gründe führen ebenfalls zur Durchbrechung des Grundsatzes vom höheren Statusamt und sind angenommen worden, wenn dem besseren Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2016 − 2 BvR 1287/16 −, Rn. 81 m.w.N. aus der Rechtsprechung und vom 4. Oktober 2012 − 2 BvR 1120/12 −, Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2017 − 2 MB 13/17 −, Rn. 19; alle juris). Auch um einen solchen Fall geht es hier nicht. Vielmehr ist die Tätigkeit des Beigeladenen als stellvertretender Schulleiter, die zugleich seine statusrechtliche Besserstellung gegenüber der Beigeladenen begründet, für das ausgeschriebene Amt des Schulleiters an der XXX in XXX, wie bereits dargelegt, von zentraler Bedeutung. Die Tätigkeit im angestrebten Amt ist auch nicht von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt mit der bisherigen Tätigkeit der Bewerber nicht im Ansatz zu vergleichen, sondern baut auf der bisherigen Tätigkeit der Bewerber und insbesondere des Beigeladenen auf (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2017 − 2 MB 13/17 −, Rn. 20; siehe auch VG Bremen, Beschluss vom 4. September 2020 – 6 V 618/20 −, Rn. 40; beide juris). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 40 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes A 16 (in der aktuellen Erfahrungsstufe 8) mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 4. November 2024 (12 x 7.481,84€ x ¼ = 22.445,52 €; vgl. dazu auch OVG Schleswig, Urteil vom 31.03.2023 – 2 MB/21/22 –, Rn. 19; VG Schleswig, Beschluss vom 07.03.2023 – 12 B 2/23 −, Rn. 32; beide juris).