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Beschluss

12 B 6475/21

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung kann angeordnet werden, wenn das Aussetzungsinteresse des Ausländers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Bei der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage entscheidende Bedeutung zu; offene Erfolgsaussichten genügen im Eilverfahren. • Systemische Schwachstellen in einem ursprünglich zuständigen Dublin-Staat können die Zuständigkeitspflicht zur Fortsetzung der Prüfung nach Dublin III auslösen, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. • Rechtsgutachten und Berichte internationaler Stellen (z. B. UNHCR, Europarat, UN-Ausschuss gegen Folter) können ernstzunehmende Anhaltspunkte für solche systemischen Mängel liefern und die verdrängende Wirkung des gegenseitigen Vertrauens erschüttern.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsgericht ordnet aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Dublin III an • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung kann angeordnet werden, wenn das Aussetzungsinteresse des Ausländers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Bei der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage entscheidende Bedeutung zu; offene Erfolgsaussichten genügen im Eilverfahren. • Systemische Schwachstellen in einem ursprünglich zuständigen Dublin-Staat können die Zuständigkeitspflicht zur Fortsetzung der Prüfung nach Dublin III auslösen, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. • Rechtsgutachten und Berichte internationaler Stellen (z. B. UNHCR, Europarat, UN-Ausschuss gegen Folter) können ernstzunehmende Anhaltspunkte für solche systemischen Mängel liefern und die verdrängende Wirkung des gegenseitigen Vertrauens erschüttern. Der Antragsteller klagte gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.10.2021, durch die seine Rückführung nach Litauen angeordnet wurde. Er begehrt im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, um die Vollziehung der Abschiebung zu verhindern. Die Antragsgegnerin sieht Litauen als nach Dublin III zuständig an. Der Antragsteller bestreitet, in Litauen bereits Asyl beantragt zu haben. Es bestehen Anhaltspunkte, dass Litauen wegen gesetzlicher Änderungen und Überbelegung seit Sommer 2021 systemische Schwachstellen im Asylverfahren und bei der Unterbringung aufweist. Internationale Stellen wie Europarat, UNHCR und der UN-Anti-Folter-Ausschuss haben Bedenken zu Haftähnlichen Unterbringungsbedingungen, Überfüllung und Mängeln in der Versorgung geäußert. Das Gericht sieht unzureichende Aufklärung der Antragsgegnerin zu den aktuellen Bedingungen in Litauen. • Antrag und Zuständigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach §§ 80 Abs.5, 88 VwGO i.V.m. § 75 Abs.1 AsylG statthaft und zulässig; Fristfragen sind wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung unbeachtlich. • Prüfungsmaßstab: Bei der Abwägung nach § 80 VwGO ist die Erfolgsaussicht der Hauptsache von hoher Bedeutung; im Eilverfahren genügt eine summarische Prüfung, die offene Erfolgsaussichten erkennen lässt. • Rechtliche Voraussetzungen der Abschiebung: Nach § 34a AsylG darf das Bundesamt die Abschiebung anordnen, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann; die Zuständigkeit nach Dublin III ist zu prüfen. • Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens vs. normative Vergewisserung: Die Vermutung der Achtung von Grundrechten in Mitgliedstaaten kann durch substantiierten Vortrag widerlegt werden; hierfür ist eine hohe Schwelle der Erheblichkeit erforderlich. • Belege für systemische Mängel: Berichte und Stellungnahmen von Europarat, UNHCR und UN-Ausschuss gegen Folter sowie Hinweise auf Überbelegung und mangelhafte Versorgung in Litauen begründen ernstzunehmende Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen. • Folgerung für die Interessenabwägung: Wegen der offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache und der möglichen nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Nachteile des Antragstellers überwiegt dessen Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse. • Kostenentscheidung: Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei; die Antragsgegnerin trägt die sonstigen Kosten gemäß § 154 Abs.1 VwGO. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung an. Begründend führt es aus, dass aufgrund substantiierter Hinweise auf systemische Schwachstellen in Litauen und der damit verbundenen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung offene Erfolgsaussichten der Hauptsache bestehen. Diese Erfolgsaussichten und das Risiko schwerwiegender, nur schwer rückgängig zu machender Nachteile für den Antragsteller überwiegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Daher ist die Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.