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Urteil

1 K 2645/19.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0330.1K2645.19A.00
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Tenor

Die Ziffern 3.) und 4.) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2019 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger- und Beklagtenseite jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ziffern 3.) und 4.) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger- und Beklagtenseite jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger, Staatsangehörige von Tadschikistan, reisten nach eigenen Angaben am 10. Juli 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerten Asylgesuche, von denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am 26. Juli 2019 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 13. August 2019 stellten sie beim Bundesamt förmlich Asylanträge. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Klägerin zu 1. am 21. Juni 2019 in Litauen einen Asylantrag gestellt hat. Bei Befragungen beim Bundesamt am 13. August 2019 und am 27. August 2019 gab die Klägerin zu 1. an, sie sei gemeinsam mit ihren drei Kindern, der Klägerin zu 2. (geboren am 23. Oktober 2012), der Klägerin zu 3. (geboren am 26. November 2014) und dem Kläger zu 4. (geboren am 4. Januar 2019), in die Bundesrepublik eingereist. Ihr Ehemann lebe in Düren. Sie und ihre Kinder seien auf dessen Unterstützung angewiesen. Am 28. August 2019 stellte das Bundesamt Aufnahmegesuche an die litauischen Behörden. Diese akzeptierten die Gesuche am 29. August 2019 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30. August 2019 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.) und ordnete die Abschiebung nach Litauen (Ziffer 3.) sowie ein auf zwölf Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4.). Die Asylanträge seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Litauen für deren Behandlung zuständig sei. Die Kläger haben am 16. September 2019 Klage erhoben. Die Klägerin zu 1. trägt vor, nicht von ihrem Ehemann getrennt werden zu wollen. Sie legte eine Heiratsurkunde vor. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger stellte am 15. April 2019 einen Asylantrag, welchen das Bundesamt mit Bescheid vom 30. Juli 2019 als unbegründet ablehnte. Die hiergegen vor dem hiesigen Gericht erhobene Klage (8 K 2315/19.A) wurde mit Urteil vom 20. Januar 2023 abgewiesen. Er stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG NRW (21 A 403/23.A). Am 26. Juli 2020 wurde eine weitere Tochter der Klägerin zu 1.) und geboren; für sie legte das Bundesamt ein Asylverfahren unter dem Aktenzeichen 8277259 - 470 an. Mit Bescheid vom 7. Juli 2021 lehnte das Bundesamt ihren Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO) und drohte ihr gemäß § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG die Abschiebung nach Litauen an. Sie erhob Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (13 K 4867/21.A). Am 15. November 2021 wurde ein weiterer Sohn der Klägerin zu 1.) geboren; für ihn legte das Bundesamt ein Asylverfahren unter dem Aktenzeichen 8622589 - 470 an. Mit Bescheid vom 5. Januar 2022 lehnte das Bundesamt seinen Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO) und ordnete gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG die Abschiebung nach Litauen an. Er erhob Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (12 K 400/22.A). Mit Urteil vom 29. August 2022 wurde der Bescheid vom 5. Januar 2022 aufgehoben. Die Entscheidung vom 29. August 2022 ist seit dem 1. Oktober 2022 rechtskräftig. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2.) des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. Gleichzeitig mit Klageerhebung haben die Kläger einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (1 L 1066/19.A); in dem Verfahren hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 30. September 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3.) des Bescheids angeordnet. Mit Beschluss vom 2. März 2022 hat die Kammer das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen. Das Bundesamt erklärte unter dem 9. November 2022 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Die Kläger erklärten ihr entsprechendes Einverständnis unter dem 14. März 2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu den Asylverfahren der Kläger sowie der beiden nachgeborenen Kinder und des Ehemannes bzw. Vaters verwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum EU-Mitgliedstaat Litauen wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr entsprechendes Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Der Hauptantrag auf Aufhebung des Bescheids ist zulässig, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -. juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 22 ff., aber nur teilweise begründet. Er hat hinsichtlich der Ziffern 3.) und 4.) des angefochtenen Bescheids Erfolg (nachfolgend a.), hinsichtlich der Ziffern 1.) und 2.) des Bescheids hingegen nicht (nachfolgend b.). a. Die Ziffern 3.) und 4.) des angefochtenen Bescheids sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3.) des Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) nicht mehr erfüllt. Zwar ist ein anderer EU-Mitgliedstaat - Litauen - für die Durchführung der Asylverfahren zuständig (siehe unten unter b.), jedoch steht derzeit nicht mehr fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Abschiebung der Kläger steht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse hat das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, Asylmagazin 2014, 341 = juris, Rn. 9; in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4. Aus dem Begriff "sobald" in § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ist zu folgern, dass die Abschiebungsanordnung dann, aber auch erst dann zu erlassen ist, wenn die Rückführung in allernächster Zeit auch tatsächlich möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 - 14 B 502/15.A -, juris, Rn. 3 ff. m. w. N. Der Abschiebung der Kläger steht mit Blick auf ihren Ehemann bzw. und ihr Kind der nachgeborene Sohn § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG entgegen. Art. 6 GG gewährt grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Behörden aber, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, die u. a. auch in den Blick nimmt, für welchen Zeitraum eine Trennung der Familienmitglieder erfolgen wird. Entscheidend ist bei der Gesamtbetrachtung auch die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Es ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 ‑, juris, Rn. 7 ff., und vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, juris, Rn. 11 ff. sowie stattgebende Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 26, und vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 18 B 104/13 -, juris, Rn. 5 ff. Nach diesen Maßstäben steht Art. 6 GG der Abschiebung der Kläger entgegen. Nicht allen Familienmitgliedern ist die Abschiebung in denselben Staat angedroht bzw. angeordnet worden. Der Ehemann/Vater wurde die Abschiebung nach Tadschikistan angedroht. Eine getrennte Abschiebung der Kläger zu 2. - 4. ohne deren Vater verbietet sich nach den o. g. Maßstäben aufgrund der gelebten Familienbindung und weil nicht absehbar ist, ob und wann eine Familienzusammenführung wieder möglich wäre. Daraus folgt, dass der Abschiebung der Klägerin zu 1. als Mutter der Kläger zu 2. - 4. ebenfalls Art. 6 GG entgegensteht, weil sich eine Trennung von ihren Kindern für einen nicht absehbaren Zeitraum ebenfalls verbietet. Gleiches gilt mit Blick auf den nachgeborenen Sohn. Mit Urteil vom 29. August 2022 wurde der ihn betreffene Dublin-Bescheid vom 5. Januar 2022 rechtskräftig aufgehoben. Das Bundesamt ist daher verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen. Demnach ist er derzeit nicht ausreisepflichtig; er hat ein Bleiberecht (vgl. § 50 AufenthG, § 55 AsylG). Ziffer 4.) des angefochtenen Bescheids, das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot, erweist sich in der Folge ebenfalls als rechtswidrig. Denn dessen Anordnung setzt nach §§ 11 Abs. 1 S. 1, 75 Nr. 12 AufenthG ihrerseits eine bestehende Abschiebungsanordnung oder -androhung voraus. b. Die Ziffern 1.) und 2.) des angefochtenen Bescheids sind hingegen rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). In Ziffer 1.) des Bescheids wurde der Asylantrag der Kläger gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig abgelehnt. Diese Feststellung erging rechtsfehlerfrei. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ist Litauen für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständig. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gilt der Grundsatz, dass ein im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gestellter Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-VO bestimmt wird. Greifen diese Kriterien nicht ein, so gilt nach der Generalklausel des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO der weitere Grundsatz, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels (Art. 7 bis Art. 17 Dublin-III-VO) zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Ausgehend davon war im demnach maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung der Kläger Litauen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO für die Bearbeitung der Anträge zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff. Dublin III-VO, da die Klägerin zu 1. ausweislich des festgestellten Eurodac-Treffers und den Ausführungen der litauischen Behörden in deren Antwort vom 29. August 2019 bereits vor der Antragstellung in Deutschland am 21. Juni 2019 einen Asylantrag in Litauen gestellt hat. Dies wird durch die Klägerin zu 1. im Rahmen ihrer Befragung auch bestätigt. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es reicht grundsätzlich aus, dass der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 lit. b) bis d) Dublin III-VO genügt Vgl. ausführlich EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 - juris, Rn. 58 ff.; VG München, Beschluss vom 15. April 2019 - 9 S 18.52520 - juris, Rn. 17 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 9 AG 3625/20 - juris, m.w.N. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich Litauen nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO der Fall. Litauen hat in seinem Schreiben vom 29. August 2019 erklärt, dass es das Wiederaufnahmegesuch auf dieser Grundlage akzeptiere sowie dass die Kläger Litauen im laufenden Asylverfahren verlassen hätten. Damit steht fest, dass ein Fall des Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO vorliegt. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedsstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 23,24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Norm findet Anwendung, wenn der Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, das Bestimmungsverfahren damit abgeschlossen hat, dass er seine Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags bejaht und mit der (materiellen) Prüfung des Antrags begonnen hat. Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, insbesondere anhand der in Kapitel III Dublin III-VO niedergelegten Kriterien Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - verb. Rs. C-582/17 und C-583/17 -, a.a.O., Rn. 46 ff., insb. Rn. 58 ff. Nachdem die litauischen Behörden ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Kläger nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) Dublin III-VO erklärt haben steht fest, dass das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in Litauen bereits abgeschlossen war, sodass die vom Europäischen Gerichtshof verlangten Voraussetzungen für die Zuständigkeit Litauens für die sachliche Prüfung der Asylanträge der Kläger vorliegen. Die Zuständigkeit Litauens ist auch nicht nachträglich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO ist offensichtlich eingehalten. Nach dieser Vorschrift kann ein Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, und der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, diesen anderen Mitgliedstaat so bald wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Aufgrund der EURODAC-Treffermeldung galt die abweichende zweimonatige Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-III-VO. Vorliegend stellten die Kläger frühestens am 26. Juli 2019 einen Asylantrag im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO. Sämtliche Fristen sind durch das Aufnahmeersuchen vom 28. August 2019 offensichtlich eingehalten worden. Die litauischen Behörden haben auch innerhalb der zweimonatigen Antwortfrist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO, nämlich am 29. August 2019, geantwortet und die Aufnahmegesuche für alle vier Kläger akzeptiert. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. Diese systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber müssen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta - der Art. 3 EMRK entspricht - ausgesetzt zu werden. Vgl. So etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris, Rn. 42, mit Verweis auf: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 ‑ C- 411/10 und C-493/10 (N.S.) -, NVwZ 2012, 417 = juris, Rn. 78 ff., vom 14. November 2013 - C- 4/11 (Puid) -, juris, Rn. 30 ff., und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi ) -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 52; EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, ZAR 2011, 395, Rn. 216 ff., und vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 93 und 102 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 5 ff., vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5, und vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 3 ff.; vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 65 ff. So liegt der Fall hier nicht. Vgl. jüngst OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2023 - 11 A 298/23.A -, juris. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87. Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, 76. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Cäldäraru, C- 404/15 und C- 659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89. Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Litauen mit systemischen Mängeln behaftet wären, die für eine auf Grundlage der Dublin III-VO überstellte Person in der Situation der Kläger die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. Vgl. hierzu und im Weiteren: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17. Januar 2023 - A 13 K 1760/22 -; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 14. November 2022 - 22 L 2107/22.A -, 26. August 2022 - 29 L 1620/22.A -, vom 23. Juni 2022 - 22 L 1170/22.A -, und Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2022 - 29 K 2186/22.A; ebenso: VG Regensburg, Beschluss vom 27. Mai 2022 - RN 14 S 22.50203 -; VG Greifswald, Beschluss vom 21.03.2022 - 6 B 367/22 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 22. Februar 2022 - AU 5 S 22.50008 -, alle juris. In Litauen existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Vgl. Artikel 136 ff. des „Lietuvos Respublikos jstatymas de! uzsienieciy teisines padeties" - Gesetz der Republik Litauen über den rechtlichen Status von Ausländern No IX-2206 vom 29. April 2004 (im Folgenden: litauisches Ausländergesetz), abrufbar in englischer Sprache unter: https://eseimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/ac2cfa50 b06f11ecaf79c2120caf5094?jfwid=-1ac9ufoxt9. Dies wurde bis Mitte des Jahres 2021 auch nicht infrage gestellt. Vgl. United States Department of State, Lithuania 2020 Human Rights Report, S. 8 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderbericht der Staatendokumentation - Litauen, Gesamtaktualisierung am 2. November 2018, S. 6; VG Aachen, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 1 L 95/21.A -, n.v., VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 12 L 2301/21.A -, juris, Rn. 39; VG Ansbach, Beschluss vom 5. August 2021 - AN 18 S 21.50139 -, juris, S. 7; für Berechtigte internationalen Schutzes VG Ansbach, Urteil vom 21. Februar 2020 - 12 K 2479/17.A juris, Rn. 21 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 22. Januar 2021 - AN 18 K 18.50284 juris, Rn. 44 ff. Es gibt jedoch auch heute keine greifbaren Anhaltpunkte dafür, dass den Klägern als Dublin-Rückkehrern in Litauen eine menschenunwürdige Behandlung drohen würde. Bei dieser Würdigung verkennt das Gericht nicht, dass der litauische Gesetzgeber wegen des Massenzustroms von Flüchtlingen über die belarussisch-litauische Grenze im Juli 2021 bzw. August 2021 ein Gesetzespaket zur Änderung des Asylverfahrens verabschiedet hat, das die Rechte von Asylsuchenden erheblich beschneidet. So sieht Art. 140 (12) Abs. 1, Abs. 2 des litauischen Ausländergesetzes im Falle der Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern vor, dass der Asylantrag eines illegal in Litauen eingereisten Ausländers unzulässig ist und deswegen von den litauischen Behörden gar nicht erst entgegengenommen wird. Ausnahmen sieht das Gesetz nur für vulnerable Personen oder bei individuellen Besonderheiten vor. Gemäß Art. 140 (17) kann ein Ausländer bei Geltung der Notlage in Haft genommen werden, wenn er die litauische Grenze illegal überquert hat. Vor diesem Hintergrund wurden in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt systemische Schwachstellen in Bezug auf das Asylverfahren in Litauen angenommen. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 12 B 6475/21 -, juris, Rn. 9 f.; diese Frage offen lassend: VG Aachen Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 1 L 625/21.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 12 L 2301/21.A -, juris, Rn. 18. Zwar hat mittlerweile der Europäische Gerichtshof in einem Eilvorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen die Unvereinbarkeit der Notstandsregelungen des litauischen Ausländergesetzes mit europäischem Recht festgestellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 - C-72/22 -, juris, Rn. 46 ff. Auch hat der litauische Gesetzgeber die europarechtswidrigen Regelungen des litauischen Ausländergesetzes bislang nicht aufgehoben und beabsichtigte zuletzt, den Ausnahmezustand bis zum 2. Mai 2023 zumindest im Grenzgebiet zu Belarus räumlich beschränkt zu verlängern. Vgl. Die Tageszeitung junge Welt, „Litauen verlängert Ausnahmezustand", vom 9. März 2023, abrufbar unter: https://www.jungewelt.de/artikel/446447.litauen-verl%C3%A4ngert-ausnahmezustand.html; Es ist aber nicht erkennbar, dass die litauischen Notstandsregelungen überhaupt auf die Kläger Anwendung finden werden. Dabei bedarf vorliegend weder der Entscheidung, ob eine - länger andauernde - rechtswidrige Inhaftierung für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh begründet, noch, ob die Haftbedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen (noch) geeignet sind, einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Denn das Gericht vermag bereits nicht festzustellen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verhaftung der Kläger zu rechnen ist. Es liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass die Notstandsregelungen auf Dublin-Rückkehrer angewandt wurden und werden. Die Kläger werden bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems nicht illegal nach Litauen einreisen. Daher gibt es keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, ihnen drohe allein deshalb, weil sie ursprünglich illegal in die Republik Litauen eingereist sind, eine Inhaftierung. Dies wird auch durch ein Schreiben der Migrationsabteilung des litauischen Innenministeriums an das Bundesamt vom 10. Oktober 2022 bestätigt, welches im Rahmen einer Inforequest-Anfrage in einem Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg eingeholt wurde. Hiernach bestünden bei Dublin-Rückkehrern keine Gründe für eine Inhaftierung, es sei denn, es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die staatliche Sicherheit. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17. Januar 2023 - A 13 K 1760/22 -, juris, Rn. 25. Dass den Klägern aus sonstigen Gründen eine Inhaftierung drohen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem belegen die vorliegenden Erkenntnisse, dass ein Ausländer gegebenenfalls erfolgreich um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Dass das Rechtssystem in Litauen insoweit einwandfrei funktioniert, zeigt allein die Vorlage der Notstandsregelungen durch das Oberste Verwaltungsgericht von Litauen an den EuGH mit dem Antrag, im Eilverfahren hierüber zu entscheiden. Es ist den Klägern daher auch zumutbar, die nach dem litauischen Rechtssystem vorgesehen Rechtsbehelfe zu ergreifen, um ggfs. ihre Ansprüche durchzusetzen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Kläger im Fall einer Rückkehr nach Litauen von Pushbacks betroffen sein könnten. Zwar ergibt sich aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen, dass es an der Grenze zu Belarus zu Pushbacks kommt. Vgl. Amnesty international, Lithuania: Forced out or locked up - 2022, Seite 16 f. Dafür, dass darüber hinausgehend auch Asylantragsteller, die sich bereits im Landesinneren befinden, oder gar Dublin-Rückkehrer nach Belarus zurückgedrängt werden könnten oder ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylanträge in ihr Herkunftsland abgeschoben werden würden, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr haben die litauischen Behörden dem Bundesamt auf eine Inforequest-Anfrage mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 allgemein mitgeteilt, dass auch bei einer ursprünglich illegalen Einreise im Fall einer Dublin-Überstellung der Zugang zum Asylverfahren nicht eingeschränkt sei. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17. Januar 2023 - A 13 K 1760/22 -, juris, Rn. 29. Auch die für Dublin-Rückkehrer in Litauen herrschenden Aufnahmebedingungen lassen - im Fall der Kläger - einen Schluss auf eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung nicht zu. In Litauen gibt es drei Registrierungszentren für Ausländer und ein Aufnahmezentrum für Flüchtlinge (Einrichtung für Schutzberechtigte). Asylwerber werden bis zum Ende ihres Verfahrens in einem Registrierungszentrum untergebracht. Das umfasst auch eine eventuelle Beschwerdephase. Die Asylbehörde kann auch eine private Unterbringung genehmigen. Während eines Aufenthalts in einer Unterkunft, die von den litauischen Behörden zur Verfügung gestellt wird, hat ein Asylbewerber das Recht, alle Aufnahmeeinrichtungen zu nutzen. Er hat das Recht auf Informationen über seine Rechte und Pflichten und auf staatlich garantierte Prozesskostenhilfe, kostenlose Dienste eines Dolmetschers, kostenlose medizinische Grundversorgung und soziale Leistungen in den Zentren. Nahrung und Hygieneartikel werden von den Zentren zur Verfügung gestellt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Litauen, Gesamtaktualisierung am 9. September 2022, S. 7 f.; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2022 - 22 L 2107/22.A -, juris, S. 8; VG Greifswald, Beschluss vom 2. März 2022 - 6 B 36/22 HGW -, juris, S. 6 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 22. Februar 2022 - Au 5 S 22.50008 -, juris, S. 8 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 5. August 2021 - AN 18 S 21.50139 -, juris, S. 7. Dass das litauische Versorgungs- und Unterbringungssystem aufgrund der hohen Anzahl von Geflüchteten aus der Ukraine überlastet wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles für zwei separate Vorgehensweisen und Systeme in Bezug auf die Ukraine Flüchtlinge und Asylsuchende aus Drittstaaten. Die litauische Regierung hat angemessen auf den Zustrom von Geflüchteten aus der Ukraine reagiert, indem sie zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen eingerichtet sowie privaten Haushalten für die Aufnahme ukrainischer Geflüchteter finanzielle Unterstützung zugesichert hat. Vgl. Lithuanian National Radio and Television, Lithuania to expand, open new centres to handel influx of Ukrainian refugees, 23. März 2022; Lithuanian National Radio and Television, Lithuanians offered compensation for hosting Ukrainian refugees, 21. März 2022. Litauen strebt zudem eine schnelle Integration der ukrainischen Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt an, um den Flüchtlingen die Möglichkeit zu geben, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Seit Beginn des Krieges in der Ukraine haben mehr als 17.400 Ukrainer in Litauen Arbeit gefunden, etwa die Hälfte aller Ukraine-Flüchtlinge im arbeitsfähigen Alter. Die Arbeitsverwaltung hat fast 10.000 Ukrainern bei der Arbeitssuche geholfen; weitere 4.200 freie Stellen werden den Ukrainern angeboten. Litauen gewährt ukrainischen Geflüchteten entweder vorübergehenden Schutz für ein Jahr oder stellt ihnen für ein Jahr ein nationales Visum aus. Vgl. Lithuanian National Radio and Television: Half of working-age Ukrainians in Lithuania find jobs - ministry, 16. September 2022, Lithuanians offered compensation for hosting Ukrainian refugees, 21. März 2022; European Council on Refugees and Exiles, Information Sheet - Measures in response to the arrival of displaced people fleeing the war in Ukraine, 31. Mai 2022, S. 21. Insgesamt hat die litauische Regierung 6,3 Millionen Euro für die Beschäftigung und Unterbringung von ukrainischen Flüchtlingen bereitgestellt. Vgl. Deutsche Welle, Litauen unterstützt die Ukraine weiter, 26. August 2022. Es liegen weiter keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aufnahme der aus der Ukraine Geflüchteten die allgemeine und wirtschaftliche Lage in Litauen in einer Weise verschlechtert hätte, die einen "Automatismus der Verelendung" zur Folge hätte. Vgl. zu gesunden und arbeitsfähigen Ausländern; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 22 L 1170/22.A -, juris, Rn. 69. Es gibt weiter Anhaltspunkte dafür, dass sich die kritisierten Bedingungen in den Aufnahmezentren wegen niedrigeren Belegungszahlen verbessert haben und den Schutzsuchenden - auch nach Ablehnung - Bewegungsfreit und Gelegenheit zur Arbeit gegeben wird. Vgl. Lithuanian National Radio and Television: Only several hundred irregular migrants remain in Lithuania vom 31. Oktober 2022, Lithuania dismantles migrant camps as foreigners head West vom 27. September 2022; Lithuania to stop detention of migrants, allow asylum seekers to work vom 7. Juni 2022. Soweit davon auszugehen sein sollte, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr nur noch die Möglichkeit zur Stellung eines Asylfolgeantrages gegeben wird und sie ggfs. in ein Ausreisezentrum verwiesen werden, verstößt auch dies nicht gegen die oben dargelegten Grundsätze. Auch die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Litauen stellen sich nach derzeitigem Kenntnisstand nicht generell als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter ist grundsätzlich auch bei sogenannten Dublin-Rückkehrern bereits in den Blick zu nehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 76 ff. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass international Schutzberechtigte in der Situation der Kläger in Litauen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Zudem gibt es in Litauen verschiedene NGOs (z.B. Ärzte ohne Grenzen; der Maltheser Orden; Samariter in Litauen). Sonstige individuelle, in den Personen der Kläger liegende besondere Gründe, die eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Dies folgt nicht allein daraus, dass es sich bei den Klägern um eine Mutter mit minderjährigen Kindern handelt. Vulnerable Gruppen sind ihren Bedürfnissen entsprechend unterzubringen. Familien mit Kindern und andere schutzbedürftige Asylbewerber werden in den vom Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit verwalteten Räumlichkeiten untergebracht. Alle sozialen Dienste, einschließlich der Schulbildung, sind für sie sichergestellt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Litauen, Gesamtaktualisierung am 9. September 2022, S. 9; United Nations, Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Information reveiced from Lituania on follow-up to the concluding observations on ist fourth periodic report, 21. Dezember 2022, Seite 2. Sollten ihnen im hier zeitlich relevanten Rahmen dennoch keine ausreichenden staatlichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden, sind die Kläger darauf zu verweisen, durch Hilfe von NGOs für „Brot, Bett und Seife" zur sorgen. Auch die insoweit darlegungspflichtigen (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) Kläger haben nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass in Litauen systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen gegeben sind, die in Bezug auf ihre konkrete Situation erwarten lassen, dass ihnen dort mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung droht. Vgl. zum Maßstab der Gefahrenprognose: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9. Den Klägern steht gegen die Beklagte letztlich auch kein Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit und Prüfung des Asylantrags im Wege des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gesichtspunkten gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Voraussetzungen dafür, dass das im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuübende Ermessen im vorliegenden Einzelfall dahingehend reduziert wäre, dass die Beklagte das Selbsteintrittsrecht auszuüben hätte, liegen nicht vor. Eine Ermessenreduktion auf Null kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus - tatsächlichen - Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke, dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). In einem solchen Fall ist in der Folge das der Beklagten zustehende Ermessen gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich dahingehend reduziert, dass das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A -, juris, Rn. 7 ff. Eine (schwerwiegende) Erkrankung, die eine Überstellung nicht zugleich aus tatsächlichen Gründen unmöglich macht, verpflichtet hingegen z. B. nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Sofern der Gesundheitszustand des betreffenden Asylbewerbers es dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht erlaubt, ihn vor Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten zu überstellen, ist der zuständige Mitgliedstaat jedenfalls nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr zu seiner Aufnahme verpflichtet, und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Vgl. ausführlich: EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris, Rn. 88 f; BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 1 B 39.17 -, juris, Rn. 5. Der Umstand, dass die Kläger aus inlandsbezogenen Gründen (vgl. oben unter a.) derzeit nicht nach Litauen rücküberstellt werden können, verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland nicht, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO zum jetzigen Zeitpunkt Gebrauch zu machen. Denn es steht in Anwendung der genannten Maßstäbe nicht hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus - tatsächlichen - Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann. Zum einen stellt Art. 6 GG (i. V. m. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG) ein rechtliches - und kein tatsächliches - Abschiebungshindernis dar. Zum anderen kann eine Prognose für die kommenden sechs Monate nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt werden. Litauen ist daher als der für die Durchführung der Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO verpflichtet, die Kläger nach Maßgabe von Art. 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Auch die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Die Überstellungsfrist beginnt in einem Fall, in dem - wie hier - der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fristgerecht Klage und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat, dem durch das Gericht stattgegeben wurde, jedoch erst mit Bekanntgabe der ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren an die Beklagte und ist demzufolge im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch nicht abgelaufen. Vgl. zur Berechnung der Überstellungsfrist: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266 = juris, Rn. 18 ff., insb. Rn. 21 f., sowie Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185 = juris, Rn. 11. Ziffer 2.) des angefochtenen Bescheids, in dem die Beklagte festgestellt hat, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen, ist ebenfalls rechtmäßig. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne dieser Vorschriften hinsichtlich Litauen in den Personen der Kläger. Wie dargelegt, bestehen in Litauen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen. II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 2.) des Bescheids wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.