Beschluss
7 E 2437/22 We
VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2023:0123.7E2437.22WE.00
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Leitsätze
Derzeit liegen ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass Asylsuchende – die in Ansehung der Dublin III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013)) nach Litauen überstellt werden – de facto für die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens inhaftiert werden und dadurch systematisch gegen die Aufnahmebedingungen und die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013)) verstoßen wird (in Ansehung der Urteile des EuGH vom 14. Mai 2020, Az.: C-924/19 PPU und C-925 PPU und C-925/19 PPU (Großer Kammer), und vom 30.06.2022, Az.: C-72-22).(Rn.20)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage zu dem Aktenzeichen 7 K 2436/22 We gegen die in der Nr. 3 des Tenors des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.09.2022 (GZ.: 9305093-438) enthaltene Abschiebungsanordnung nach Litauen wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Derzeit liegen ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass Asylsuchende – die in Ansehung der Dublin III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013)) nach Litauen überstellt werden – de facto für die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens inhaftiert werden und dadurch systematisch gegen die Aufnahmebedingungen und die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013)) verstoßen wird (in Ansehung der Urteile des EuGH vom 14. Mai 2020, Az.: C-924/19 PPU und C-925 PPU und C-925/19 PPU (Großer Kammer), und vom 30.06.2022, Az.: C-72-22).(Rn.20) Die aufschiebende Wirkung der Klage zu dem Aktenzeichen 7 K 2436/22 We gegen die in der Nr. 3 des Tenors des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.09.2022 (GZ.: 9305093-438) enthaltene Abschiebungsanordnung nach Litauen wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Über den Antrag entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Berichterstatterin als Einzelrichterin nach § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG). A. Der der Auslegung zugängliche Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylG, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13.10.2022 (Az.: 7 K 2436/22 We) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 28.09.2022 erlassene Abschiebungsanordnung nach Litauen anzuordnen, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zulässig. Insbesondere ist die Antragsfrist des § 34a Abs. 2 AsylG von einer Woche gewahrt. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Antragsteller am 06.10.2022. B. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anordnen, sofern der Suspensiveffekt – wie hier – kraft Gesetz nicht eintritt (§ 75 Abs. 1 AsylG). Das Gericht trifft dabei eine Ermessensentscheidung, bei welcher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung einerseits gegen das Interesse des betroffenen Antragstellers, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, andererseits abzuwägen ist. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ausgehend davon überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Anordnungsinteresse dann, wenn die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung bei der im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig ist und den davon betroffenen Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Ist jedoch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zu bejahen oder sind ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes erkennbar, verbleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017, Az.: 2 BvR 2013/16, Rn: 17 a.E., 18 – Fundstelle: juris). 1. Vorliegend hat das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 28.09.2022, sodass sich der Ausgang des Klageverfahrens (Az.: 7 K 2436/22 We) derzeit als offen darstellt. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet die Antragsgegnerin die Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat an, welcher für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, sofern der Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1.a) oder 1.b) AsylG abgelehnt wurde und feststeht, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Ob die Antragsgegnerin zu Recht den Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 1.a) AsylG als unzulässig abgelehnt hat, vermochte das Gericht im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht abschließend zu beurteilen. a) Ein in Deutschland gestellter Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1.a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zwar ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO im vorliegenden Fall grundsätzlich Litauen für die Durchführung der Asylverfahren des Antragstellers zuständig, da der Antragsteller nach seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren aus einem Drittstaat kommend die Landesgrenze des EU-Mitgliedstaates Litauen illegal überschritten hat. Bestätigt wird dies auch durch die im Verwaltungsvorgang befindliche EURODAC-Treffermeldung, vermutlich vom 29.06.2022, wonach dem Antragsteller am 24.08.2021 in Litauen von den litauischen Behörden Fingerabdrücke abgenommen wurden und er dort einen Asylantrag stellte. Später reiste der Antragsteller, nach seinen Angaben im Mai/Juni 2022, weiter und schließlich am 29.06.2022 in das Gebiet der Antragsgegnerin ein. Dort stellte der Antragsteller erneut einen Asylantrag. Außerdem hat die Antragsgegnerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 23.08.2022 und damit noch innerhalb der 2-Monatsfrist, hier gerechnet ab der Äußerung des Asylgesuchs gegenüber der Bundespolizei Frankfurt bzw. der EURODAC-Treffer-Meldung vom 29.06.2022 (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO), ein Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Antragstellers an die litauischen Behörden übermittelt. Diese erklärten mit Schreiben vom 26.08.2022 innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO) ihre Zuständigkeit und Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO. Wenngleich der Antragsteller im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angab (Anhörung zur Zulässigkeit des Asylverfahrens am 14.09.2022), dass in Litauen sein Asylantrag abgelehnt – mithin erfolglos abgeschlossen – worden sei und (auch) eine Wiederaufnahmepflicht Litauens nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO in Frage käme, steht dies der Übernahmebereitschaft Litauens nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO nicht entgegen, da der Antragsteller möglicherweise in Litauen bereits einen Folgeantrag gestellt hat. Im Zeitpunkt der Stellung des hiesigen Eilantrages am 13.10.2022 war die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Antragstellers nicht abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). b) Allerdings kann im Eilverfahren nicht abschließend die Pflicht zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-VO verneint werden. In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung spricht Gewichtiges dafür, dass die Zuständigkeit von Litauen auf die Antragsgegnerin übergegangen und folglich eine Überstellung des Antragstellers nach Litauen unzulässig ist. Dem liegen folgende Erwägungen des Gerichts zugrunde: Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat (hier: Deutschland) für das Asylverfahren des Antragstellers aufgrund einer Pflicht zum Selbsteintritt zuständig, wenn es sich nämlich „als unmöglich [erweist], einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen“, und kein anderer Mitgliedstaat nach den in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehen Kriterien für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung bzw. dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt zunächst die Vermutung, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Behandlung von Asylbewerbern mit den Erfordernissen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechte-Charta in Einklang steht. Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens begründet nur eine Vermutung, welche jedoch durch substantiierten Vortrag widerlegt werden kann. Die hierzu vorgetragenen Umstände müssen jedoch eine besondere Schwelle der Erheblichkeit erreichen und die Anforderungen hieran sind hoch. Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens daher entkräften zu können, müssen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Asylbewerber aufgrund systematischer Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) droht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Az.: C-411/10 und C-493/19, Rn. 106 – Fundstelle: juris). Der hiernach maßgebliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) muss sich auf der Basis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ergeben und darf sich nicht nur auf einzelne Mängel des Systems beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014, Az.: 10 B 6.14, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014, Az.: A 11 S 1721/13, Rn. 41 – Fundstellen: juris; EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a. a. O., Rn. 80). Wenngleich sich Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO nach seinem Wortlaut lediglich auf den Zeitraum des Asylverfahrens und auf die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller bezieht, sind jedoch aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bei der Beurteilung der Gefahr für den Überstellten, Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu werden, auch die Lebensumstände anerkannter Schutzberechtigter in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, Az.: C-163/17, Tenor 3 Satz 1, Rn.: 87 ff. – Fundstelle: juris). Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat ist daher nur dann möglich und löst keine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin aus, wenn die Anwendung der Regelungen des gemeinsamen europäischen Asylsystems unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19.03.2019, a.a.O., Rn. 77, 80 f.) in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Verstößen gegen Art. 4 GRCh in dem zu überstellenden Mitgliedstaat führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, a.a.O., Rn. 89, 90; Urteil v. 13.11.2019, Az.: C-540/17 und C-541/17, Rn. 36, 38 – Fundstelle: juris). aa) In Ansehung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens bezogen auf Asylsuchende wie den Antragsteller in Litauen gegeben sind. Dies wurde bis Mitte des Jahrs 2021 auch nicht infrage gestellt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Litauen – im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Litauen – vom 09.09.2022, S. 5; vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2022, Az.: 22 L 2107/22.A; VG Ansbach, Beschluss vom 05.08.2021, Az.: AN 18 S 21.50139, S. 7 – Fundstellen: juris). Die Tatsache, dass der litauische Gesetzgeber wegen des Massenzustroms von Flüchtlingen über die belarussisch-litauische Grenze im Juli 2021 bzw. August 2021 (und Dezember 2021) ein Gesetzespaket zur Änderung des Asylverfahrens verabschiedet hat, das die Rechte von Asylsuchenden erheblich beschneidet (vgl. Amnesty International, Pressemitteilung: Litauen: Pushbacks, rechtswidrige Inhaftierungen und Schwere Misshandlungen von Schutzsuchenden vom 27.06.2022; Amnesty International, Litauen: Vertrieben oder Eingesperrt – Flüchtlinge und Migranten missbraucht und im Stich gelassen, Juni 2022, S. 14 f. [engl.]; Amnesty International, Report 2021/2022, Auszug Litauen vom 29.03.2022, S. 238 f.; Konrad Adenauer Stiftung, Länderbericht – Illegale Migration als politische Waffe vom 05.08.2021; Amnesty International, Report Litauen 2019 vom 16.04.2020; EuGH, Urteil vom 30.06.2022, Az. C-72/22 – Fundstelle: juris), hat im Hinblick auf die Einschränkungen bei der Asylantragstellung (von illegal eingereisten Personen) in Litauen bei Antragstellern, welche im Rahmen der Dublin-Gesetzgebung rücküberstellt werden, keine Auswirkungen. So sieht zwar Art. 14012 Abs. 1, Abs. 2 des Litauischen Ausländergesetzes (LitAuslG – vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, Az.: C-72/22, Rn. 13 – Fundstelle: juris) bei Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern (mit Ausnahme von vulnerablen Personen oder bei individuellen Besonderheiten) vor, dass der Asylantrag eines illegal in Litauen eingereisten Ausländers unzulässig ist und deswegen von den litauischen Behörden gar nicht erst entgegengenommen wird. Gemäß Art. 14017 LitAuslG (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 14) kann ein Ausländer bei Geltung der Notlage außerdem in Haft genommen werden, wenn er die litauische Grenze illegal überquert hat. Vor diesem Hintergrund wurden auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt systemische Schwachstellen in Bezug auf das Asylverfahren in Litauen angenommen (vgl. VG München, Beschluss vom 17.06.2022, Az.: M 10 S 22.50244; VG Hannover, Beschluss vom 23.02.2022, Az.: 12 B 6475/21; offen gelassen VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2021, Az.: 12 L 2301/21.A – Fundstelle: juris). In Fällen wie dem hiesigen ist jedoch nicht zu erwarten, dass die litauische Notstandsregelung bzgl. der Asylantragstellung auf Antragsteller, welche im Rahmen der Dublin III-VO nach Litauen überstellt werden, Anwendung findet. Ungeachtet dessen, dass der EuGH in einem Eilvorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen die Unvereinbarkeit der genannten Notstandsregelung des litauischen Ausländergesetzes mit europäischem Recht festgestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, Az.: C-72/22 – Fundstelle: juris) und der litauische Gesetzgeber die europarechtswidrigen Regelungen des litauischen Ausländergesetzes bislang noch nicht aufgehoben hat sowie überdies der Ausnahmezustand am 28.06.2022 bis zunächst zum 15.09.2022 (Nachrichtenportal der Schweiz, Litauen verlängert Ausnahmezustand wegen Ukraine-Kriegs, 28. Juni 2022, abrufbar unter: https://www.nau.ch/news/europa/litauen-verlangert-ausnahmezustand-wegen-ukraine-kriegs-66211304), am 15.09.2022 bis zum 16.12.2022 (Auswärtiges Amt, Litauen: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 12.10.2022 [Unverändert gültig seit: 15.09.2022]) und nunmehr bis 17.03.2023 (Auswärtiges Amt, Litauen: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 23.01.2023 [Unverändert gültig seit: 15.12.2022]) verlängert hat, ist eine (anhaltende) Betroffenheit von sog. Dublin-Rückkehrern bezüglich der Verweigerung einer Asylantragstellung in Litauen nicht zu befürchten. Vielmehr kann mit Blick auf die Asylantragstellung des Antragstellers in Litauen und die im Antwortschreiben der litauischen Migrationsbehörde vom 26.08.2022 erklärte Pflicht zur Wiederaufnahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO davon ausgegangen werden, dass das litauische Asylverfahren des Antragstellers noch nicht abgeschlossen ist und fortgesetzt werden wird/kann (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 8). Eine Überstellung infolge der Anwendung der Dublin III-VO hätte auch keine illegale Einreise – wie von Art. 14012 und Art. 14017 LitAuslG vorausgesetzt – zur Folge. bb) Auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter ist in Litauen – gemessen an Art. 4 GRCh – nicht zu beanstanden. Für Schutzberechtigte beginnt im Unterbringungszentrum für Flüchtlinge in Rukla die erste Integrationsphase. Diese umfasst medizinische Versorgung, Bildung, soziale und andere Leistungen sowie finanzielle Unterstützung. Mehrere litauische Ministerien und Nichtregierungsorganisationen (NGO) sind in die Integration Schutzberechtigter involviert. Während der Integrationsphase erhalten Schutzberechtigte EUR 71,40 im Monat als Handgeld. Integrationsunterstützung in Rukla wird normalerweise für drei Monate gewährt, kann aber unter Umständen auf sechs Monate verlängert werden, besonders bei Vulnerabilität. In Rukla erhalten die Schutzberechtigten neben Unterbringung auch medizinische und soziale Versorgung, sowie intensives Sprach- und Jobtraining. Die Mitarbeiter des Zentrums helfen bei der Arbeitssuche und der Integration. Nach dem Verlassen des Zentrums Rukla ist für Schutzberechtigte Integrationsunterstützung in einer Gemeinde für 12 Monate möglich. Die Integration in den Gemeinden wird vom Litauischen Roten Kreuz betreut. Die teilnehmenden Schutzberechtigten erhalten für die ersten sechs Monate EUR 204,- und für die folgenden sechs Monate EUR 102,- an Integrationsunterstützung. Die meisten Schutzberechtigten verlassen jedoch Litauen bald nachdem sie ein Reisedokument erhalten haben. Außerdem gibt es Berichte über Schwierigkeiten bei der Suche nach Wohnung und Arbeit (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 12; BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 02.11.2018, S. 10). Mithin stehen systemische Mängel bei der Unterbringung und Integration anerkannter Schutzberechtigter einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen (ebenso vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 03.05.2022, Az.: 21 K 3/22 A; VG München, Urteil vom 23.02.2022, Az.: M 22 K 17.46944; VG Magdeburg, Urteil vom 14.10.2019, Az.: 8 A 274/19; VG Augsburg, Urteil vom 03.05.2018, Az.: Au 4 K 17.35680 – Fundstellen: juris). cc) Allerdings liegen ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass Asylsuchende – die in Ansehung der Dublin III-VO nach Litauen überstellt werden – de facto für die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens inhaftiert werden und dadurch systematisch gegen die europäische Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), verstoßen wird. Auch ist unklar, ob (auch) ein Verstoß gegen das Recht auf Freiheit nach Art. 6 GRCh, welcher von Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-VO nicht ausdrücklich in den Blick genommen wird, eine Pflicht zum Selbsteintritt der Antragsgegnerin auslöst, ggf. weil (etwa aufgrund der Dauer) auch eine Verletzung von Art. 4 GRCh die Folge ist. Die endgültige Klärung der Aufnahmebedingungen und dieser beiden Fragen muss daher mangels ausreichender Erkenntnisquellenlage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dieser Schlussfolgerung des Gerichts liegen folgende Erwägungen zugrunde: Art. 7 der Aufnahmerichtlinie sieht vor, dass Antragsteller sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen dürfen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Raum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme aller Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist (Abs. 1). Allerdings können die Mitgliedstaaten — aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist — einen Beschluss über den Aufenthaltsort des Antragstellers fassen (Abs. 2). Auch dürfen die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an dem Ort aufhalten, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird, wobei ein derartiger Beschluss, der von allgemeiner Natur sein kann, jeweils für den Einzelfall und auf der Grundlage des einzelstaatlichen Rechts getroffen wird (Abs. 3). Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen des in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufenthaltsorts und/oder des in Absatz 1 genannten zugewiesenen Gebiets erteilt werden kann. Die Entscheidung ist von Fall zu Fall, objektiv und unparteiisch zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. Der Antragsteller muss jedoch keine Genehmigung einholen, wenn er bei Behörden und Gerichten erscheinen muss (Abs. 4). In Abgrenzung zu diesen zulässigen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit definiert Art. 2 lit. h) der Aufnahmerichtlinie den Begriff „Haft“ dergestalt, dass es sich dabei um eine räumliche Beschränkung des Antragstellers durch einen Mitgliedsstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, handelt. „Haft“ stellt eine freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme dar, mit der der betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen wird und mit der sie vom Rest der Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 30.06.2022, a.a.O. [Rn. 39], und vom 14. Mai 2020, Az.: C-924/19 PPU und C-925/19 PPU [Rn. 223] – Fundstellen: juris). Darüber hinaus schreibt Art. 8 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie vor, dass eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden kann, weil sie um internationalen Schutz (Richtlinie 2013/32/EU – Qualifikationsrichtlinie) nachgesucht hat. In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 8 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die notwendigerweise vorliegenden und eine Inhaftnahme rechtfertigenden Haftgründe werden abschließend in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Aufnahmerichtlinie aufgeführt (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 83). In diesem Zusammenhang hat der EuGH im Ergebnis des Eilvorabentscheidungsersuchens des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen darauf hingewiesen, dass angesichts der Bedeutung des in Art. 6 GRCh verankerten Rechts auf Freiheit und der Schwere des in einer solchen Inhaftnahme bestehenden Eingriffs die Einschränkungen seiner Ausübung auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 83). So kam die Große Kammer des EuGH bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2020, Az.: C-924/19 PPU und C-925/19 PPU (Rn. 231) hinsichtlich Ungarns zu dem Schluss, dass die Verpflichtung eines Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone aufzuhalten, die eingegrenzt und geschlossen ist, in der seine Bewegungen beschränkt sind und überwacht werden und die er aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen kann, einer Freiheitsentziehung gleichkommt, wie sie für eine Haft im Sinne der genannten Richtlinien charakteristisch ist. Sich auch darauf beziehend stellte die Erste Kammer des EuGH hinsichtlich Litauens im bereits zitierten Eilvorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 30.06.2022 (a.a.O., Rn. 38 ff., 40) klar, dass auch die (gerichtliche) Unterbringung des dem Verfahren zugrundeliegenden asylsuchenden Drittstaatsangehörigen in einem Zentrum des staatlichen Grenzschutzdienstes des Innenministeriums der Republik Litauen unter Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit auf den Bereich des Ortes der Unterbringung und basierend auf dem Umstand, dass er sich innerhalb des Zentrums zwar frei bewegen konnte, dessen Bereich jedoch nicht ohne Genehmigung und Begleitung verlassen durfte und offenbar vom Rest der Bevölkerung isoliert und seiner Bewegungsfreiheit beraubt ist, eine Inhaftierung im Sinne von Art. 2 lit. h) der Aufnahmerichtlinie darstellt und folglich nur in Ansehung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 des Art. 8 (und des Art. 9) der Aufnahmerichtlinie eine Rechtfertigung erfahren können (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 81 ff.). (Allein) der Umstand, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, sich illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates aufhält, stellt keinen Rechtfertigungsgrund für eine Inhaftierung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Aufnahmerichtlinie dar (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 84). Soweit Litauen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. e) der Aufnahmerichtlinie) – aufgrund der außergewöhnlichen Situation des Massenzustroms von Migranten – anführte, reichen nach Ansicht des EuGH auch diese allgemeinen Erwägungen für eine Rechtfertigung der Inhaftierung nicht aus (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 92). Vielmehr muss für eine rechtmäßige Inhaftierung aufgrund einer Gefährdung der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ein individuelles Verhalten des Ausländers hinzukommen, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedsstaates berührt. Allein der illegale Aufenthalt der internationalen Schutz begehrenden Person stellt eine derartige Gefahr nicht dar, sondern es sind vielmehr besondere, ihre Gefährlichkeit belegende Umstände, die zur Illegalität des Aufenthaltes hinzukommen, vonnöten (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 89, 91). In Ansehung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen hat die Einzelrichterin erhebliche Zweifel daran, dass Litauen den europarechtlichen Anforderungen an die Unterbringung von Asylbewerbern gerecht wird. Die Unterbringungssituation für Asylsuchende und auch Dublin-Rückkehrer, die ohne Unterschied zu anderen Asylbewerbern dieselben Ansprüche wie andere Asylbewerber betreffend die Unterbringung haben (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 02.11.2018, S. 7), stellt sich in Litauen wie folgt dar: Grundsätzlich haben Asylwerber in der Republik Litauen u.a. Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen (Unterkunft, Verpflegung und Kleidung), wenn sie sich in den zugewiesenen Unterkünften, Gewahrsamseinrichtungen usw. aufhalten (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 10). Litauen verfügt über verschiedene Unterbringungseinrichtungen. Neben den geschlossenen Einrichtungen für (illegale) Neuankömmlinge an den Grenzschutzposten (vgl. EASO, Situationsbezogene Aktualisierung Ausgabe Nr. 8: Überblick über die Organisation der Aufnahmesysteme in den EU+-Ländern vom 13.01.2022, S. 17 [engl.]), welche jedoch für den Antragsteller als (legaler) Dublin-Rückkehrer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht relevant sind, verfügt Litauen über drei Registrierungszentren für Ausländer in Pabradė, Medininkai und Kybartai sowie ein Aufnahmezentrum für anerkannt Schutzberechtigte in Rukla und seit Oktober 2021 über ein neues Zentrum für Asylbewerber in Vilnius im Ortsteil Naujininkai. Sind in den Ausländerregistrierungszentren keine Plätze verfügbar, können alternative und vorübergehende Unterkünfte bereitgestellt werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 10, 11; EASO, Situationsbezogene Aktualisierung Ausgabe Nr. 8: Überblick über die Organisation der Aufnahmesysteme in den EU+-Ländern vom 13.01.2022, S. 17 [engl.]). Vor dem Sommer 2021 gab es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden, in Pabradė und Rukla (insgesamt 206 Plätze). Diese verfügten über offene Bereiche für Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte (insgesamt 108 Plätze) und einen geschlossenen Bereich für illegale Migranten (98 Plätze in Pabradė; vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 03.05.2017, S. 7). Diese Unterbringungssituation legte auch die Antragsgegnerin ihrer Unzulässigkeitsentscheidung im verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde (vgl. Seite 6 Absatz 4 des angefochtenen Bescheides). Allerdings werden jedoch heute alle Registrierungszentren für Fremde, in denen sowohl Asylbewerber als auch illegale Migranten (Personen, die keinen Asylantrag gestellt haben bzw. bei denen der Asylantrag bereits abgelehnt wurde) untergebracht sind, ausschließlich als geschlossene Gemeinschaftseinrichtungen betrieben (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 10, 11; EASO, Situationsbezogene Aktualisierung Ausgabe Nr. 8: Überblick über die Organisation der Aufnahmesysteme in den EU+-Ländern vom 13.01.2022, S. 5, 17 [engl.]). Während des derzeit noch anhaltenden „Notstandes“/Ausnahmezustandes (vgl. Auswärtiges Amt, Litauen: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 23.01.2023 [Unverändert gültig seit: 15.12.2022]), welcher am 15.01.2022 lediglich an der Grenze beendet wurde (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 6), bleiben Asylantragsteller weiterhin in der Regel für die gesamte Dauer des Asylverfahrens in derselben geschlossenen Einrichtung untergebracht (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 11), was höchstwahrscheinlich auf Art. 14017 des litauischen Ausländergesetzes basiert, wonach Asylbewerber bei Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands sowie bei Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern in Haft genommen werden dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O, Rn. 14). Folglich dürfen den litauischen Notstandsregelungen entsprechend Migranten – ohne Gerichtsbeschluss – inhaftiert werden und sich nicht frei bewegen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 5). Insoweit ist jedoch unklar, was konkret „geschlossene Einrichtung“ bedeutet und wie viele Asylbewerber von einer „pauschalen Notstandsinhaftierung“, mithin von einer nur auf allgemeinen Erwägungen beruhenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit im Sinne einer Inhaftierung betroffen sind und wie viele nicht. Die Antragsgegnerin selbst geht im verfahrensgegenständlichen Bescheid von Einzelfällen aus (vgl. Seite 5 Absatz 3 des angefochtenen Bescheides). Allerdings legt bereits die Tatsache, dass es ausweislich des Berichtes des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2022 für Asylbewerber – anders als in der Vergangenheit – keine offenen Einrichtungen für Asylbewerber in Litauen mehr gibt, einen insoweit bestehenden Regelfall nahe, obschon die Inhaftierung von Asylbewerbern lediglich in Einzelfällen (Art. 8 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie) und damit als Ausnahme im gemeinsamen europäischen Asylsystem vorgesehen ist. Gestützt wird diese Annahme durch den Amnesty-International-Bericht über die Unterbringungssituation von Migranten in Litauen, wonach Asylsuchende (d.h. Personen, welche eine Genehmigung zur Einreise erhalten haben) automatisch in Gewahrsam genommen werden, ebenso wie illegal eingereiste Migranten – egal, ob sie in Litauen einen Asylantrag gestellt haben oder nicht. Dem Bericht zufolge wird die überwiegende Mehrheit der Personen, die in den Ausländerregistrierungszentren Litauens festgehalten werden, im Rahmen der "vorübergehenden Unterbringung ohne Bewegungsfreiheit" festgehalten und nicht aufgrund einer förmlichen, von einem Gericht ausgestellten Haftanordnung. Im Jahr 2022 (Stand: Juni 2022) habe die Migrationsbehörde 2.511 Entscheidungen über die vorübergehende Unterbringung von Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, getroffen (vgl. Amnesty International, Litauen: Vertrieben oder Eingesperrt – Flüchtlinge und Migranten missbraucht und im Stich gelassen, Juni 2022, S. 23 [engl.]). Im Verhältnis zu 2.647 Inhaftierten im ganzen Land stellt dies eine Quote von 94 Prozent dar, bei denen auch Haftgründe im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Aufnahmerichtlinie vorliegen müssen, was derzeit mittels Erkenntnisquellen nicht verifizierbar ist und nach Ansicht des Gerichts in der Praxis eher unwahrscheinlich sein dürfte. Hinzu kommt, dass laut Amnesty International die litauischen Behörden die „vorübergehende Unterbringung ohne Bewegungsfreiheit“ als nicht freiheitsentziehende Maßnahme und somit „Alternative zur Inhaftierung“ betrachten sollen (vgl. Amnesty International, Litauen: Vertrieben oder Eingesperrt – Flüchtlinge und Migranten missbraucht und im Stich gelassen, Juni 2022, S. 23 [engl.]), was wiederum gegen das Prüfung von Haftgründen seitens der litauischen Behörden spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O. 92). Dass z.B. in Medininkai überwiegend Asylbewerber untergebracht sein sollen, deren Asylverfahren in erster Instanz abgelehnt worden waren und die gegen die Entscheidung Berufung eingelegt hatten (insgesamt 587 Untergebrachte – Stand: 09.03.2022 - vgl. Amnesty International, Litauen: Vertrieben oder Eingesperrt – Flüchtlinge und Migranten missbraucht und im Stich gelassen, Juni 2022, S. 30 [engl.]), vermag die ernsthaften Bedenken des erkennenden Gerichts hinsichtlich europarechtskonformer Unterbringungsbedingungen nicht hinreichend entkräften. Anhand eines überwiegenden Status der Untergebrachten als abgelehnte Asylbewerber lässt sich nämlich nicht pauschal auf einen Haftgrund – insbesondere den des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. d) der Aufnahmerichtlinie (Vorbereitung der Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens) – schließen. Auch die Tatsache, dass die vier Aufnahmezentren jeweils die Unterbringung nur bestimmter Personengruppen vorsehen (In Kybartai – ehemalige Haftanstalt Litauens – werden erwachsene Männer untergebracht [vgl. Amnesty International, Litauen: Vertrieben oder Eingesperrt – Flüchtlinge und Migranten missbraucht und im Stich gelassen, Juni 2022, S. 31 [engl.]] und in Naujininkau – als Teil von Rukla – Familien und unbegleitete Minderjährige [vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 9, 11; Amnesty International, Litauen: Vertrieben oder Eingesperrt – Flüchtlinge und Migranten missbraucht und im Stich gelassen, Juni 2022, S. 28 [engl.]; EASO, Situationsbezogene Aktualisierung Ausgabe Nr. 8: Überblick über die Organisation der Aufnahmesysteme in den EU+-Ländern vom 13.01.2022, S. 17 [engl.]), führt zu keiner anderen Bewertung der geschlossenen Unterbringung im Rahmen des Eilverfahrens. Den vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der litauische Gesetzgeber seine Asylgesetzgebung – nach der Entscheidung durch den EuGH vom 30.06.2022 – an die erläuterten Vorgaben des gemeinsamen europäischen Asylsystems (u.a. Art. 7 und 8 der Aufnahmerichtlinie) angepasst hat. Stattdessen muss von einem Festhalten an seine – europarechtswidrigen – Notstandsregelungen ausgegangen werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 7). Die erkennende Einzelrichterin sieht nach all dem konkrete und ernstzunehmende Anhaltspunkte für gegeben, dass die regelmäßige geschlossene Unterbringung der Mehrheit der Asylantragsteller für die Dauer des gesamten Asylverfahrens (bis zu ein Jahr – vgl. Amnesty International, Litauen: Vertrieben oder Eingesperrt – Flüchtlinge und Migranten missbraucht und im Stich gelassen, Juni 2022, S. 25 [engl.]) rechtswidrige Inhaftierungen darstellen, welche gerade nicht auf – wie vom EuGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2022 klargestellt – individuellen gefahrerhöhenden Verhaltensweisen jedes einzelnen Asylbewerbers beruhen. Daran ändert nach der derzeitigen Erkenntnisquellenlage auch die im Dezember 2021 durch den litauischen Gesetzgeber eingeführte Möglichkeit, gegen die Entscheidung des staatlichen Grenzschutzdienstes oder der Migrationsbehörde über eine „vorübergehende Unterbringung ohne Bewegungsfreiheit“/Inhaftierung vor einem Gericht Rechtsmittel einzulegen (vgl. Amnesty International, Litauen: Vertrieben oder Eingesperrt – Flüchtlinge und Migranten missbraucht und im Stich gelassen, Juni 2022, S. 25 [engl.]) nichts. Zwar hat die Einführung dieser Rechtsschutzmöglichkeit auch zum Eilvorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen zum EuGH geführt, jedoch ist eine Änderung der litauischen Unterbringungsstrategie für Asylbewerber (im Rahmen der Notstandsgesetzgebung) – weder seitens der Legislative noch durch die Justiz – den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 7). Vielmehr hätte die Einführung der Rechtsschutzmöglichkeit laut Amnesty International lediglich in (mehreren) Einzelfällen zur Aufhebung der „vorübergehenden Unterbringung ohne Bewegungsfreiheit“ geführt (vgl. Amnesty International, Litauen: Vertrieben oder Eingesperrt – Flüchtlinge und Migranten missbraucht und im Stich gelassen, Juni 2022, S. 24 [engl.]). Eine Beendigung dieser allgemeinen Praxis entgegen den europarechtlichen Vorgaben im Urteil des EuGH vom 30.06.2022 (a.a.O.) ist jedoch den Erkenntnisquellen, welche (weiterhin) von einer geschlossenen Unterbringung sprechen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 10, 11; EASO, Situationsbezogene Aktualisierung Ausgabe Nr. 8: Überblick über die Organisation der Aufnahmesysteme in den EU+-Ländern vom 13.01.2022, S. 17 [engl.]), gerade nicht zu entnehmen. Infolge dessen liegen ernsthafte Gründe dafür vor, dass seitens der litauischen Behörden im Fall der Überstellung von Dublin-Rückkehrern eine Verletzung von Art. 6 GRCh (Recht auf Freiheit) und damit einhergehend von Art. 4 GRCh (Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) droht, was mithin dazu führt, dass das im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO auszuübende Ermessen der Antragsgegnerin „auf Null“ reduziert sein und deren Pflicht zum Selbsteintritts nach sich ziehen könnte. Es steht zu befürchten, dass der Antragsteller als Asylbewerber im Fall einer Rückkehr nach Litauen erneut in einer geschlossenen Gemeinschaftseinrichtung (vermutlich in Kypartai, wo nur erwachsene Männer untergebracht sind – vgl. Amnesty International, Litauen: Vertrieben oder Eingesperrt – Flüchtlinge und Migranten missbraucht und im Stich gelassen, Juni 2022, S. 31 [engl.]) ohne Bewegungsfreiheit und ohne Prüfung eines individuellen Gefährdungsverhaltens für die gesamte Dauer seines Asylverfahrens inhaftiert wird. Eine endgültige Klärung der Aufnahmebedingungen bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren (Az.: 7 K 2436/22 We) vorbehalten. Das Gericht erwägt insoweit die Einholung ergänzender Auskünfte. 2. Mit Blick auf den offenen Ausgang des Klageverfahrens fällt die sich an den Folgen der gerichtlichen Entscheidung orientierte Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Zu Gunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass seinerseits die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, dass er (erneut) in einer geschlossenen Unterbringungseinrichtung festgehalten wird (siehe unter Pkt. B. 1. b) cc) der Gründe), ohne dass individuelle Verhaltensweisen im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Aufnahmerichtlinie und weniger einschneidende Maßnahmen (Art. 8 Abs. 2 des Aufnahmerichtlinie) seitens der litauischen Behörden geprüft werden. Ein möglicher Verstoß gegen Art. 6 und 4 GRCh ist dem Antragsteller nach Ansicht des Gerichts nicht zuzumuten. Demgegenüber wiegt das Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet und einer damit einhergehenden Kostenersparnis weniger schwer. C. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten fallen für die Verfahrensbeteiligten nicht an (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).