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Beschluss

22 L 1170/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0623.22L1170.22A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Die Entscheidung ergeht auf Grund des § 76 Abs. 5 AsylG durch die Kammer, da die Berichterstatterin Richterin auf Probe in den ersten sechs Monaten nach ihrer Ernennung ist und der kammerinterne Geschäftsverteilungsplan keine Vertretungsregel für diesen Fall vorsieht. 3 Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 76 Rn. 27. 4 Der am 18. Mai 2022 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3794/22.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2022 in Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaft. Ferner ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier: am 11. Mai 2022) gewahrt. 8 Der Antrag ist aber unbegründet. 9 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegen könnte, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 10 Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 11 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 12 Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff. Dublin III-VO. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat ‑ anders als im Aufnahmeverfahren ‑ nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es genügt, dass der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO genügt, 13 EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 58 ff., juris. 14 Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO finden Anwendung, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats bereits in einer die Zuständigkeit dieses Staates begründenden Weise abgeschlossen ist, jedoch unabhängig davon, ob dieser Staat mit der Prüfung des Antrages nach der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) bereits begonnen hat, 15 EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 51-53 , juris. 16 Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III der Dublin III-VO niedergelegten Kriterien, 17 EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 67, juris. 18 Nach diesen Maßstäben ist vorliegend Litauen gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO zuständig. Nach dieser Norm ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wiederaufzunehmen. 19 So liegt der Fall hier. Litauen hat auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 7. Februar 2022, das am selben Tag dort eingegangen ist, nicht reagiert. Damit ist gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Dublin III-VO seit Ablauf des 21. Februar 2022 davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung Litauens zur Wiederaufnahme des Antragstellers begründet. Im Übrigen hat Litauen auf ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Dublin III-VO des Bundesamtes vom 17. März 2022 mit Antwortschreiben vom 28. April 2022 erklärt, dass dem Antragsteller weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, er aber aus humanitären Gründen eine auf 1 Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis – gültig vom 21. Dezember 2021 bis 21. Dezember 2022 – erhalten habe [Bl. 126 des Verwaltungsvorgangs]. Dies deckt sich mit den Angaben des Antragstellers in seiner Anhörung am 9. Februar 2022 in F. , in der er eine negative Entscheidung der Migrationsabteilung des Innenministeriums der Republik Litauen MIGRIS („Migracijos departamentas prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos“) bzgl. des Asyls [Bl. 94 ff. des Verwaltungsvorgangs] vorgelegt und erklärt hat, in Litauen einen „anderen Schutz“ erhalten zu haben. In Ziffer 1 der litauischen Entscheidung wird die Gewährung von Asyl - Flüchtlingsstatus und subsidiärer Schutz – abgelehnt. Ziffer 2 sieht die Ausstellung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Republik Litauen vor. Die Entscheidung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung; Einspruch habe er dagegen nicht eingelegt. Das Gericht geht auf Grundlage dieser Erkenntnisse davon aus, dass der in Litauen vom Antragsteller gestellte Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden ist. Ferner hat der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Asylantrag gestellt. 20 Die damit für Litauen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt mit seinem Wiederaufnahmegesuch an Litauen vom 7. Februar 2022 die durch Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vorgegebene Frist von 2 Monaten ab der Eurodac-Treffermeldung vom 1. Februar 2022 gewahrt. 21 Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs (hier: nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO) liegt weniger als sechs Monate zurück und die Überstellungsfrist wurde durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, juris Rn. 11. 23 Darüber hinaus kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil seiner Überstellung nach Litauen rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, 24 vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rn. 7. 25 Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Litauen zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, 26 EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 27 der Fall wäre, liegen hier nicht vor. 28 Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. 29 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87. 30 Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 EU-GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. 31 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, 76. 32 Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. 33 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89. 34 Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. 35 Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. 36 Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. 37 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80. 38 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. 39 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. 40 Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass dem Antragsteller bei einer Abschiebung nach Litauen eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, die die Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK erreichen würde. 41 Dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt systemische Schwachstellen im Grund- und Menschenrechtschutz in Bezug auf das Aufnahme- und Asylverfahren in Litauen seit der Verschärfung des Asylsystems in Reaktion auf den von Belarus provozierten massiven Anstieg illegaler Grenzübertritte seit Juli 2021 angenommen wurde, 42 vgl. VG Hannover, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 12 B 6475/21 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 12 L 1301/21.A –, juris, 43 führt zu keiner anderen Bewertung. Denn der Antragsteller ist in Litauen als aufenthaltsberechtigter Ausländer schon nicht von etwaigen Verschärfungen des Asylverfahrens betroffen. 44 Die insofern dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse bezüglich eingeschränkter Freizügigkeit von Asylsuchenden, drohender rechtswidriger bzw. faktischer Inhaftierungen der Betroffenen im laufenden Asylverfahren ohne Zugang zu Rechtsschutz, Pushback-Aktionen an der belarusisch-litauischen Grenze sowie unangemessener Aufnahme-, Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen, 45 vgl. u.a. Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom 5. August 2021: Illegale Migration als politische Waffe: Zur Lage an der belarusisch-litauischen Grenze – von Jakob Wöllenstein, Elisabeth Bauer, Fausta Šimaitytė, Seite 1; abrufbar unter https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/illegale-migration-als-politische-waffe; UNHCR observations on draft Amendments to the Law of the Republic of Lithuania on Legal Status of Aliens (No 21-29207) vom 27. September 2021, abrufbar unter https://www.unhcr.org/neu/68687-observations-from-unhcr-on-lithuanian-law-proposal.html; Council of Europe, The Commissioner vor Human Rights, Ref: CommHR/DM/sf 030-2021 vom 10. August 2021, abrufbar unter: https://rm.coe.int/letter-to-ms-ingrida-simonyte-prime-minister-of-lithuania-by-dunja-mij/1680a37aae; UNHCR: Acknowledging the extraordinary situation in Lithuania, UNHCR raises concerns about legislative response and accommodation conditions; Press statement from UNHCR’s Representation for the Nordic and Baltic Countries on situation in Lithuania; 11. Oktober 2021, abrufbar unter https://www.unhcr.org/neu/68731-acknowledging-the-extraordinary-situation-in-lithuania-unhcr-raises-concerns-about-legislative-response-and-accommodation-conditions.html; USDOS – US Department of State: 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lithuania; executive summary; https://www.ecoi.net/de/dokument/2071334.html (abgerufen am 14. Juni 2022); ECRE, Extraordinary Responses: Legislative changes in Lithuania, 2021, 3. September 2021, S. 2 f.; United Nations, Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, Concluding observations on the fourth periodic report of Lithuania vom 21. Dezember 2021, CAT/C/LTU/CO/4, S. 3 f., abrufbar unter https://digitallibrary.un.org/record/3954251?ln=en, 46 betreffen Antragsteller, die – anders als der hiesige Antragsteller – erstmals an der Grenze eintreffen, einen Asylantrag stellen oder sich als Asylbewerber im laufenden Asylverfahren befinden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnte, liegen nicht vor. Vielmehr gab der Antragsteller selbst bei seiner Anhörung am 9. Februar 2022 in F. an, er sei in Litauen zuletzt nicht mehr in einer Asylunterkunft untergebracht gewesen; er habe nach Abschluss seines Asylverfahrens vom Roten Kreuz für einen Monat eine Unterkunft erhalten und sei nach Deutschland weitergereist, als er diese Unterkunft habe verlassen müssen. 47 Nach den Erkenntnissen des Gerichts über die Lebensbedingungen von Ausländern in Litauen liegen zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller dort unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt wäre, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. 48 Der Antragsteller dürfte zwar die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme staatlicher Sozialhilfe nicht erfüllen, 49 vgl. hierzu Leitfaden der Europäischen Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Litauen, S. 32 ff., Stand: Juli 2021. 50 Es ist jedoch höchstrichterlich geklärt, dass bei einer Bewertung der Lebensverhältnisse, welche eine rückkehrende Person in Zielland der Abschiebung erwarten, neben staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten dieser Person, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, auch eine Sicherung menschenwürdiger Existenz durch – alleinige oder ergänzende – dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen ist. Dabei müssen die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen auch real bestehen und – ohne unzumutbare geltend gemachte oder ersichtliche unzumutbare Zugangsbedingungen – hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 3. Mai 2022 – 21 K 3/22 A –, juris Rn. 27. 52 Auch Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht, jeder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Person ein Recht auf Unterkunft zu garantieren, und birgt auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie ein bestimmtes Lebensniveau behalten können. 53 S.a. EGMR, Urteil vom 2. Juli 2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121 Rn. 160; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3/21 –, juris Rn. 24. 54 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Antragsteller im Falle der Abschiebung nach Litauen nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, sich um die entsprechenden, notwendigen Leistungen zu bemühen, um eine adäquate Unterbringung und Versorgung zu erhalten. 55 Die dem Antragsteller ausgestellte „temporary residence permit“ berechtigt den Ausländer, sich in der Republik Litauen aufzuhalten, seinen Wohnsitz in der Republik Litauen zu wählen, ihn zu ändern, die Republik Litauen zu verlassen und während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels dorthin zurückzukehren. Ausländer haben das Recht, in der Republik Litauen eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Einrichtungen des nationalen Gesundheitssystems Litauens („LNHS“) gewähren ausländischen Staatsbürgern, die nicht als ständige Einwohner eingestuft sind – wozu auch der Antragsteller zählen dürfte –, die erforderliche medizinische Hilfe gemäß dem vom Gesundheitsministerium festgelegten Verfahren, sofern internationale Verträge der Republik Litauen nichts anderes vorsehen. 56 MIGRIS Electronic migration services, Service Information, Citizen of other countries; Rights of foreigners, https://www.migracija.lt/u%C5%BEsienie%C4%8Di%C5%B3-teis%C4%97s (abgerufen am 22. Juni 2022). 57 In Litauen sind ausweislich der Angaben des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen zahlreiche Hilfsorganisationen tätig, etwa Aktion Sühnezeichen, Kirche in Not/Ostpriesterhilfe Deutschland, Kolping International Cooperation, Maximilian-Kolbe-Werk, Renovabis, Samaritan‘s Purse, 58 vgl. DZSF, Suchergebnisse Litauen (https://www.dzi.de/?s=litauen; zuletzt abgerufen am 22. Juni 2022), 59 außerdem ausweislich ihrer jeweiligen Internetauftritte der Malteserorden, 60 vgl. SMO, Die Hilfsorganisation des Malteserordens in Litauen feiert ihr 30-jähriges Bestehen, vom 21. September 2021, abrufbar unter: https://www.orderofmalta.int/de/hilfsorganisation-malteserorden-litauen-feiert-30-jaehriges-bestehen-anwesenheit-grosshospitalier/; zudem: Hilfswerk des Malteserordens in Litauen betreut afghanische Familien, vom 4. Januar 2022, abrufbar unter: https://www.orderofmalta.int/de/hilfswerk-malteserorden-litauen-betreut-afghanische-familien/ , zuletzt abgerufen am 22. Juni 2022, 61 und die Caritas, 62 vgl. Lietuvos Caritas, https://www.caritas.lt/, zuletzt abgerufen am 22. Juni 2022. 63 Das Litauische Rote Kreuz unterstützt seit 1996 Flüchtlinge und Migranten, 64 vgl. Lietuvos Raudonasis Kryžius, https://www.redcross.lt/socialine-pagalba. 65 Es bietet humanitäre Soforthilfe in Gestalt von medizinischer Versorgung, der Bereitstellung von Hygieneprodukten, Lebensmittelpaketen und Bekleidung, Dolmetschern, der Förderung der Beschäftigung sowie der Organisation von Notunterkünften. 66 DRK Präsentation Litauenhilfe, Aktivitäten mit unseren Partnern in Litauen vom 14. August 2021, S. 6, https://www.drk-gifhorn.de/fileadmin/user_upload/DRK_Litauen_Pr%C3%A4sentation_2021_08_14.pdf; s.a. https://www.redcross.lt/pagalba-pabegeliams. 67 Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass für den Antragsteller unzumutbare Zugangsbedingungen bestünden oder er die Hilfeleistungen der Organisationen nicht hinreichend verlässlich und im gebotenen Umfang auch längerfristig in Anspruch nehmen könnte. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, ihm sei nach Ablehnung seines Asylantrages zunächst eine kostenlose Unterkunft des Roten Kreuzes zur Verfügung gestellt worden. 68 Der Vortrag des Antragstellers, er habe nach einem Monat die Unterkunft verlassen und selber schauen müssen, wie er lebe, ohne finanzielle oder sonstige Unterstützung zu erhalten, gebietet keine abweichende Beurteilung. Der Antragsteller ist darauf zu verweisen, die ihm gebotenen Möglichkeiten zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zu nutzen, gegebenenfalls auch Rechtsschutzmöglichkeiten, sowie erforderlichenfalls Hilfemöglichkeiten durch Private zu ergreifen und so durch eigenes Zutun und eigene Mitwirkung einer eventuelle drohenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. einer existenziellen Gefahr zu begegnen. Dies schließt auch die hierfür erforderliche Eigeninitiative, wie etwa die Kontaktaufnahme zu allen in Betracht kommenden Stellen ein. 69 Bei der Beurteilung der dem Antragsteller drohenden Gefahren im Falle einer Abschiebung nach Litauen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden Mann ohne besondere Vulnerabilität handelt. Insbesondere ist keine Vulnerabilität aus gesundheitlichen Gründen feststellbar. Der Antragsteller ist gesund und auch arbeitsfähig. Er unterliegt nach eigenem Vortrag keinen gesundheitlichen Einschränkungen [Bl. 77 des Verwaltungsvorgangs]. Es ist davon auszugehen, dass er sich als gesunder junger Mann den Verhältnissen in Litauen stellen kann. Im Übrigen ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass es dem arbeitsfähigen und nicht besonders schutzbedürftigen Antragsteller unmöglich oder unzumutbar wäre, in Litauen eine Arbeit zu finden um den eigenen Lebensunterhalt ausreichend sicherzustellen, selbst wenn die Arbeitsmöglichkeiten zunächst noch wegen mangelnder Sprachkenntnisse eingeschränkt sein dürften. 70 Nach Auffassung der Kammer ist auch derzeit nicht zu erkennen, dass sich an dieser Situation etwas durch den Flüchtlingsstrom aus der Ukraine nachhaltig geändert hat. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Aufnahme der aus der Ukraine Geflüchteten die allgemeine und wirtschaftliche Lage in Litauen in einer Weise verschlechtert hätte, die bei gesunden und arbeitsfähigen Ausländern einen „Automatismus der Verelendung" zur Folge hätte und für den Antragsteller Unterstützungs- oder Hilfeleistungen durch die Hilfsorganisationen ausgeschlossen wären. 71 Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass und welche konkreten Anstrengungen er unternommen hat, um Hilfeleistungen oder eine Arbeit in Litauen zu erhalten. Vielmehr erklärte er bei seiner Anhörung am 9. Februar 2022 in F. , sein Ziel sei von Anfang an gewesen, nach Deutschland zu kommen und in Deutschland einen Asylantrag zu stellen; er sei in Litauen festgenommen und gezwungen worden, dort einen Asylantrag zu stellen. 72 Es erscheint zwar eine angespannte finanzielle Lage des Antragstellers ebenso wie ein Leben in ärmlichen und entbehrungsreichen Verhältnissen durchaus nicht ausgeschlossen. Dass sich der Antragsteller deshalb aber einer besonders schwerwiegenden und prekären Lebenssituation ausgesetzt sähe, die es ihm nicht mehr erlaubte, seine elementarsten Grundbedürfnisse nach Ernährung, Hygiene und Unterkunft zu erfüllen oder ihn gar in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzen würde, kann das Gericht nicht erkennen. 73 Sonstige individuelle, in der Person des Antragstellers liegende besondere Gründe, die eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. 74 Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum. 75 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 ‑ OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff. 76 Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. 77 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N. 78 Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. 79 Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. 81 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).