Beschluss
12 L 956/22.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0117.12L956.22A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 3383/22.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage gegen die im Bescheid des C. für N. und G. vom 30. November 2022 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 3383/22.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage gegen die im Bescheid des C. für N. und G. vom 30. November 2022 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: Der am 8. Dezember 2022 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 3383/22.A gegen die im Bescheid des C1. für N. und G. vom 30. November 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist zulässig und begründet. Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. 1. Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG). Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 34a Abs. 2 AsylG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013- 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2. 2. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist offen, ob die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen dürften nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht erfüllt sein. Zwar ist Litauen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig (a). Diese Zuständigkeit ist zwischenzeitlich nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen (b). Jedoch entzieht sich die Frage, ob die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 VO 604/2013 auf die Antragsgegnerin übergegangen ist, einer abschließenden Überprüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; sie muss der Klärung in der Hauptsache vorbehalten bleiben (c). a) Litauen ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich (vorrangig) nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 VO 604/2013). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013). In einem Wiederaufnahmeverfahren, wie es nach Art. 23 VO 604/2013 auch im Fall des Antragstellers einschlägig ist, wird die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats jedoch - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht anhand der Kriterien in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 geprüft. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - vgl. dessen Urteil vom 02. April 2019, C-582/17, Celex-Nr. 62017CJ0582 - ist vielmehr entscheidend, dass der um Wiederaufnahme ersuchte Mitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 5 VO 604/2013 bzw. des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) VO 604/2013 erfüllt, was hier der Fall ist. Die Zuständigkeit Litauens folgt aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) VO 604/2013. Danach ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Der Antragsteller hat in Litauen unzweifelhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, was sich daraus ergibt, dass für ihn in Bezug auf Litauen ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vorliegt. Dieser Treffer besteht aus der Länderkennung LT für Litauen und einer Zahlenkombination. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung - im vorliegenden Fall jeweils eine 1 - gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 für „Asylbewerber“ und damit für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und eine 2 für „illegale Einreise“ ohne Stellung eines solchen Antrags steht. Diesen Antrag hat der Antragsteller, wie sich aus den Ermittlungen des C1. ergibt, am 21. März 2022 gestellt. Dieser Antrag wurde, wie der Antragsteller selbst angegeben hat, in Litauen nicht beschieden. Litauen ist dementsprechend gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) VO 604/2013 zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet. b) Die Pflicht Litauens, den Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 VO 604/2013 wiederaufzunehmen, ist nicht wegen Verstreichens der maßgeblichen Antrags- und Überstellungsfristen erloschen. (1) Die in der VO 604/2013 vorgesehene Frist, innerhalb welcher der als zuständig ermittelte Mitgliedstaat (hier: Litauen) um Wiederaufnahme des betreffenden Ausländers zu ersuchen ist, ist gewahrt. Nach der vorliegend einschlägigen Bestimmung des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist das Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Diese Frist ist vorliegend gewahrt, weil das Bundesamt die litauischen Behörden am 19. August 2022 um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht hat, nachdem der besagte Eurodac-Treffer am 11. Juli 2022 erzielt worden war. Die sich aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 ergebende Frist überschreitet in diesem Fall auch nicht die Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, wonach das Wiederaufnahmegesuch innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten ist, wenn sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac- System stützt. Auch dann, wenn ein Eurodac-Treffer erzielt wurde und somit ein Fall des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 gegeben ist, ist es nicht möglich, ein Wiederaufnahmegesuch nach Ablauf der Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, d.h. mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, wirksam zu unterbreiten, auch wenn dies weniger als zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung geschieht. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris Rn. 63 ff. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist dabei nicht erst mit der förmlichen Antragstellung beim Bundesamt, sondern bereits dann gestellt, wenn der Behörde, die für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates zuständig ist, ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/17 -, juris Rn. 79 ff. Die Antragsgegnerin kann frühestens bei Einreise des Antragstellers am 10. Juli 2022 Kenntnis von dem geäußerten Asylgesuch erlangt haben. Ausgehend davon sind weniger als drei Monate verstrichen, bis das Bundesamt die litauischen Behörden am 19. August 2022 um Wiederaufnahme des Antragstellers gebeten hat. (2) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 auf die Antragsgegnerin übergegangen wäre. Gemäß Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013 erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Die Zustimmung der litauischen Behörden zum Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes gilt als am 2. September 2022 erteilt (vgl. Art. 25 Abs. 2 VO 604/2013). Bereits ausgehend hiervon ist die sechsmonatige Überstellungfrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzweifelhaft noch nicht verstrichen. Abgesehen davon hat der am 8. Dezember 2022 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der sowohl fristgerecht im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG als auch innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die litauischen Behörden am 2. September 2022 bei Gericht anhängig gemacht wurde, den Lauf der Überstellungsfrist ohnehin mit der Folge unterbrochen, dass ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine neue sechsmonatige Frist zu laufen beginnt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, juris, Leitsatz und Rn. 11 f.; VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, juris Rn. 42 ff. m.w.N. Ausgehend hiervon wird die Überstellungsfrist frühestens im Juli 2023 ablaufen. c) Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Zuständigkeit Litauens daran scheitern könnte, dass dort durchgreifende systemische Schwachstellen in Bezug auf die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 bestehen könnten. (1) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 ff. VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat (im vorliegenden Zusammenhang: Litauen) zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 ff. VO 604/2013 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). In Bezug auf Litauen bestehen - im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung - jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh bzw. Art. 4 EMRK mit sich bringen. Dabei gilt die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, NVwZ 2014, 208. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris. Eine solche Bedrohung setzt voraus, dass die systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, C-163/17, Celex-Nr. 62017CJ0163; C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297. (2) Ausgehend von diesen Maßstäben liegen ernstzunehmenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aufnahmebedingungen in Litauen seit dem Sommer 2021 systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen könnten. Zur aktuellen Situation in Litauen hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 13 L 866/22.A -, der auf Beschlüsse vom 22. Juni 2022 - 13 L 534/22.A - und 3. November 2021 - 13 L 967/21.A - verweist, ausgeführt: „Die Zahl der illegalen Migranten, die seit Anfang des Jahres 2021 über Belarus nach Litauen gelangt sind, belief sich bereits Anfang August 2021 auf 4.110, vgl. Konrad Adenauer Stiftung, Länderbericht - Länderbüro Belarus und Baltische Staaten, Illegale N. als politische Waffe, 5. August 2021, S.1, wobei die Zahl stetig zunimmt. Allein im Juli 2021 sind in Litauen knapp 3.000 illegale Einreisende registriert worden. Im Vergleich hierzu: Im Januar 2020 wurden in Litauen lediglich 81 illegale Migranten registriert. Vgl. Der Tagesspiegel, Lukaschenko will Migranten nicht zurücknehmen, 5. August 2021, https://www.tagesspiegel.de/politik/lukaschenko-will-migranten-nicht-zurucknehmen-5404813.html; LTR, Lithuania adopts law restricting rights of irregular migrants, 13. Juli 2021, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1450182/lithuania-adopts-law-restricting-rights-of-irregular-migrants Es gibt in Litauen zwei Zentren zur Aufnahme von Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen im Integrationsprozess; eines in Pabrade und eines in Rukla. Erkenntnissen aus November 2018 zufolge standen in diesen Zentren insgesamt 206 Plätze zur Aufnahme der vorgenannten Personengruppen zur Verfügung. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Litauen, 2. November 2018, S. 7 f. Dazu, wie viele Aufnahmeplätze in den Zentren aktuell zur Verfügung stehen, liegen der Kammer derzeit keine Erkenntnisse vor. Es dürfte in Anbetracht der Tatsache, dass der massenhafte Zustrom an Migranten für Litauen nicht planbar gewesen sein dürfte, jedoch nicht davon auszugehen sein, dass die Kapazitäten in den beiden Aufnahmezentren seit Ende des Jahres 2018 maßgeblich ausgebaut wurden. Bereits eine Gegenüberstellung der danach verfügbaren Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen und der Zahl der in Litauen allein im Jahr 2021 registrierten Migranten erscheinen besorgniserregend und lassen ernstzunehmende Engpässe an geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten und der erforderlichen Grundversorgung der Migranten befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass das litauische Asylsystem nicht nur in der Theorie, sondern - jedenfalls derzeit - auch in der Praxis an seine Grenzen gerät, ergeben sich auch aus den der Kammer (im Zeitpunkt der Entscheidung nur im geringen Umfang) vorliegenden Erkenntnissen und aktuellen Medienberichten. Ausweislich des aktuellen Berichts des Ombudsmannes des litauischen Parlaments zur Menschenrechtslage in Litauen vom 11. Oktober 2021 habe sich bei Untersuchungen der Unterbringung illegaler Migranten im Jahr 2021 das folgende Bild gezeigt: Die meisten Migranten - darunter auch Minderjährige und andere vulnerable Personen - seien in provisorisch errichteten Zelten oder Hangars untergebracht. Die Ausstattung mit persönlichen Hygieneartikeln, kältetauglicher Kleidung und Schuhen sei unzureichend. Bei Regen dringe durch die Belüftungsschlitze der Zelte Wasser in dieselben ein. Matratzen, Decken und Kissen würden nass werden. Sanitäre Einrichtungen, die von Männern und Frauen geteilt werden müssten, befänden sich in Containern. Die Schlösser einiger Toilettenkabinen seien kaputt. Darüber hinaus würden die Hygieneanforderungen nicht eingehalten. In manchen Teilen der Flüchtlingslager stünden Toiletten, die nicht an das Abwassersystem angeschlossen seien und deshalb regelmäßig geleert werden müssten. Dies sei jedoch nicht gewährleistet. Sie seien verschmutzt, würden teilweise nur einmal wöchentlich geleert und deshalb überlaufen. Ein im Rahmen der Untersuchungen befragter Asylbewerber habe angegeben, dass warmes Wasser zum Duschen nur für etwa vier bis fünf Personen zur Verfügung stehe. Danach müsse etwa eine Stunde gewartet werden, bis wieder warmes Wasser vorhanden sei. Es fehle außerdem an Trinkwasser und Lebensmitteln. Dies betreffe insbesondere Nahrung für Kinder und Säuglinge. Andere Migranten seien in stillgelegten Schulen oder Kinderheimen untergebracht. Diese Gebäude seien in desolaten Zuständen, was sich insbesondere in Form von Schimmelpilzbefall äußere. Auch in diesen „Einrichtungen“ fehle es an Hygieneartikeln, Kleidung, warmen Decken und (warmem) Wasser. In einer dieser Unterkünfte habe es für einen Monat keine Dusche gegeben. Die Untersuchung habe außerdem gezeigt, dass weitere 67 Personen - Männer, Frauen und Minderjährige - in einer Sporthalle eines solchen Gebäudes untergebracht seien. Der Raum sei weder gereinigt worden noch habe es irgendeine Form von Privatsphäre gegeben. Die dort untergebrachten Personen dürften die Halle am Tag lediglich für 15 Minuten verlassen. Vgl. Bericht des Ombudsmannes des litauischen Parlaments zur Menschenrechtslage in Litauen, 11. Oktober 2021, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCAT%2FNHS%2FLTU%2F46978&Lang=en, S. 2 f. Ausweislich des Berichts stehe medizinische Versorgung nur in Notfällen zur Verfügung, wobei selbst eine medizinische Notfallversorgung aufgrund mangelnder Krankenwagen und fehlenden Personals nicht gewährleistet sei. Darüber hinaus gebe es kein zuverlässiges Verfahren zur Identifizierung schutzbedürftige Personen. Minderjährige, physisch und psychisch Erkrankte, schwangere Frauen und ältere Menschen seien ungeachtet ihrer Vulnerabilität ebenfalls in Zelten untergebracht. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen seien verschiedene Asylbewerber befragt worden, wobei diese mitgeteilt hätten, dass man sie weder über ihre Rechte und Pflichten noch über den Ablauf des Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt habe. Das sei eines der Hauptprobleme. Vgl. Bericht des Ombudsmannes des litauischen Parlaments zur Menschenrechtslage in Litauen, 11. Oktober 2021, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCAT%2FNHS%2FLTU%2F46978&Lang=en, S. 4 f. Insgesamt - so der Bericht des Ombudsmannes - bestünden erhebliche Mängel bei der Gewährleistung von Menschenrechten und Freiheiten von Asylbewerbern in Litauen. Vgl. Bericht des Ombudsmannes des litauischen Parlaments zur Menschenrechtslage in Litauen, 11. Oktober 2021, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCAT%2FNHS%2FLTU%2F46978&Lang=en, S. 2. Von ähnlichen Zuständen in den Asylbewerberunterkünften ist auch in aktuellen Medienberichten die Rede. So heißt [es] in einem Artikel in der taz auszugsweise: „Mehrere Berichte des litauischen öffentlich-rechtlichen Senders LRT schilderten in den letzten Tagen erbärmliche Verhältnisse, in denen ebenfalls ein Teil der Asylsuchenden leben muss: Ein enges Zeltlager auf einem matschigen Gelände in Lipliunai etwa, in dem seit zwei Monaten mehrere hundert Menschen leben, darunter Kindern und schwangere Frauen, oder 140 teilweise minderjährige Asylsuchende aus afrikanischen Ländern, die zu Dreißig in einem Raum schlafen müssen und das ständig polizeilich bewachte Gelände nicht verlassen dürfen. Vgl. taz, Umgang mit Asylsuchenden in Litauen - Regierung verletzt Menschenrechte, 5. September 2021, https://taz.de/Umgang-mit-Asylsuchenden-in-Litauen/!5799122/. PICUM, eine Organisation, die sich für die Rechte von undokumentierten Migranten einsetzt, berichtet davon, dass mehr als 4.100 Menschen - davon ein Viertel Minderjährige - bei sinkenden Temperaturen in überfüllten Zeltlagern unter schlechten Bedingungen leben würden. Es fehle an Zugang zu Informationen und Rechtsberatung. Vgl. PICUM, Lithuania: Pushbacks, arbitrary detention and restrictions to asylum, 28. September 2021 https://picum.org/lithuania-borders-migrants-2021/. Auch Aljazeera berichtet in einem Artikel vom 25. August 2021 von „besorgniserregenden“ Bedingungen in den unterschiedlichen Aufnahmelagern, wobei dies insbesondere die Versorgung mit Trinkwasser, sanitären Anlagen und medizinische Versorgung betreffe. Vgl. Aljazeera, In Lithuania, a refugee crisis blamed on belarus is brewing, 25. August 2021, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/25/in-lithuania-a-refugee-crisis-blamed-on-belarus-is-brewing. (…) Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) äußerte im November 2021 die Befürchtung, dass nach seinen Beobachtungen das litauische Asylsystem mit Blick auf die Aufnahmebedingungen in Fällen eines kurzfristigen Anstiegs von Flüchtlingszahlen Verbesserungen bedürfe. Vgl. Bericht des OHCHR an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, 5. November 2021, S.9. Litauen hat zwar infolge des Zustroms von Geflüchteten aus der Ukraine zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen eingerichtet; die Aufnahmebedingungen sollen sich verbessert haben. vgl. Lithuanian National Radio and Television, Lithuania to expand, open new centres to handle influx of Ukrainian refugees, 23.März 2022, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1652065/lithuania-to-expand-open-new-centres-to-handle-influx-of-ukrainian-refugees, sowie Lithuanians offered compensation for hosting Ukrainian refugees, 21. März 2022, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1650348/lithuanians-offered-compensation-for-hosting-ukrainian-refugees. Indes bleibt offen, ob dies in der Praxis angesichts der Zahl Geflüchteter aus der Ukraine (Stand April 2022: 40.400), vgl. Baltic News Network, BNN ANALYSES, Vilnius again ahead of Brussels - slaps Moscow with ties‘ downgrade, expels Russian Ambassador, 7. April 2022, https://bnn-news.com/bnn-analyses-vilnius-again-ahead-of-brussels-slaps-moscow-with-ties-downgrade-expels-russian-ambassador-233791, tatsächlich der Fall ist. Litauen mag eine schnelle Integration ukrainischer Geflüchteter in den dortigen Arbeitsmarkt „anstreben“, damit diese für sich selbst sorgen können. Dies lässt aber keine eindeutigen Rückschlüsse auf die tatsächlichen Gegebenheiten in der Realität zu. So auch VG München, Beschluss vom 17. Juni 2022 - M 10 S 22.50244 -, a.a.O Rn. 32 des amtlichen Umdrucks.“ (3) Liegen demnach bereits belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass systemische Mängel aufgrund der Aufnahmebedingungen bestehen, bedarf die Frage, ob darüber hinaus auch Anhaltspunkte für systemische Mängel in Bezug auf das Asylverfahren bestehen, vgl. hierzu: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 2a L 1262/22.A -; VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 13 L 866/22.A -; VG Hannover, Beschlüsse vom 25. August 2022 - 12 B 6475/21 -, juris Rn. 11 f. und vom 23. Februar 2022 - 12 B 6475/21 - Rn. 8 f., keiner Klärung. (4) Nach dieser Erkenntnislage bestehen im Hauptsacheverfahren mindestens offene Erfolgsaussichten für die Klage gegen die Abschiebungsanordnung. Es bleibt offen, ob aktuell die Aufnahmebedingungen in der Praxis den Mindeststandards aus Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK genügen. Die Vielzahl und Verschiedenheit der kritisierten Aspekte führen vor Augen, dass es nicht nur um punktuelle Defizite geht, sondern um systemisch angelegte Rechtsverstöße. Vgl. VG Arnsberg, vom 13. Oktober 2022 - 13 L 866/22.A -; VG München, Beschluss vom 17. Juni 2022 - M 10 S 22.50244 -, juris Rn. 28. 3. Die bei offenen Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Sein privates Suspensivinteresse überwiegt angesichts der Schwere der ihm infolge der Überstellung möglicherweise drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK das öffentliche Vollzugsinteresse. Dahinter hat das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurückzutreten. Zudem ist eine spätere Überstellung nach Litauen - für den Fall, dass sich die Abschiebungsanordnung als rechtmäßig erweisen sollte - ohne Weiteres und wesentlich einfacher möglich als eine Rückholung des Antragstellers, sollte er jetzt überstellt werden, sich später aber die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung herausstellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis zur Gerichtskostenfreiheit ergeht nach § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).