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Beschluss

A 19 K 391/23

VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0327.A19K391.23.00
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Leitsätze
Es stellt derzeit eine offene Tatsachenfrage dar, ob regulär in Vollziehung einer unter Anwendung der Regelungen der Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) erlassenen Abschiebungsanordnung nach Litauen rücküberstellte Asylantragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, dass gegen sie routinemäßig eine „alternative Maßnahme zur Inhaftierung“, die sich aufgrund des Entzugs der Bewegungsfreiheit bezogen auf das Verlassen eines Unterbringungszentrums eine Inhaftierung im Sinne der Richtlinie 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013) sein dürfte, angeordnet wird.(Rn.21) (Rn.28)
Tenor
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne die Anordnung von Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es stellt derzeit eine offene Tatsachenfrage dar, ob regulär in Vollziehung einer unter Anwendung der Regelungen der Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) erlassenen Abschiebungsanordnung nach Litauen rücküberstellte Asylantragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, dass gegen sie routinemäßig eine „alternative Maßnahme zur Inhaftierung“, die sich aufgrund des Entzugs der Bewegungsfreiheit bezogen auf das Verlassen eines Unterbringungszentrums eine Inhaftierung im Sinne der Richtlinie 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013) sein dürfte, angeordnet wird.(Rn.21) (Rn.28) Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne die Anordnung von Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Der sachdienlich gefasste Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2023 anzuordnen, ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die gegen die Antragstellerin verfügte Anordnung der Abschiebung nach Litauen ist zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht gestellt. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG ist gemäß der Regelung in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Diese Frist hat die Antragstellerin zur Überzeugung des Gerichts mit ihrem Antrag vom 01.02.2023 gewahrt, da ihr der Bescheid nach ihrem unwidersprochenen, schlüssigen Vortrag am 25.01.2023 tatsächlich zugegangen ist und die Antragsfrist mithin erst mit Ablauf des 01.02.2023 endete. 1. Der durch die – in Papierform vorgelegten – Postzustellungsurkunde erbrachte volle Beweis für die Zustellung des angegriffenen Bescheids am 24.01.2023 (§ 98 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO) ist durch den erbrachten Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsache (§ 98 VwGO, § 418 Abs. 2 ZPO) entkräftet. Ausweislich der im Original vorgelegten Postzustellungsurkunde hat die Postbedienstete am 24.01.2023 versucht, den nunmehr angegriffenen Bescheid an die Antragstellerin zu übergeben, und weil dies nicht möglich gewesen hat, hat sie das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Die Unrichtigkeit dieser Aussage ist indes bewiesen. Der Berücksichtigung der Originalurkunde steht nicht entgegen, dass sich in der zunächst vorgelegten, von der Antragsgegnerin als vollständigen Akte bezeichneten, elektronischen Akte im pdf-Format kein Hinweis auf bestehende weitere Bestandteile der dann tatsächlich hybrid geführten Akte findet (dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2023 – A 19 K 304/23 – juris Rn. 14 u. 17). Hinsichtlich des mit der Urkunde erbrachten vollen Beweises dafür, dass das Schriftstück in den zur Wohnung der Antragstellerin gehörenden Briefkasten eingelegt worden ist (§ 98 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO), ist der Gegenbeweis (§ 98 VwGO, § 418 Abs. 2 ZPO) durch den von der Stadt ... bestätigten Vortrag erbracht, dass es in der Unterkunft der Antragstellerin keine den Bewohnenden / den Wohnungen zugeordneten Briefkästen gibt. Keine Rolle spielt es daher, dass im Gemeinschaftseinrichtungen eine Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks durch Einlegen in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten nicht zulässig ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 180 ZPO ist diese Art der Ersatzzustellung auf die Fälle des § 178 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO beschränkt. Der Fall des Nichtantreffens in Gemeinschaftseinrichtungen ist indes in § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geregelt. 2. Nach § 8 VwZG gilt das Dokument dann, wenn sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt, dann als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dies ist hier – nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin – der 25.01.2023, so dass der gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenso wie die am gleichen Tage erhobene Klage zulässig ist. II. Der Antrag ist auch begründet. I. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers in aller Regel nicht das öffentlichen Vollzugsinteresse. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass mit der Vollziehung ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff verbunden wäre oder soweit die Vollziehung zu unabänderlichen Zuständen führen kann, muss die Untersuchung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit auf der Grundlage einer vollständigen Rechtsprüfung unter Aufklärung des Sachverhalts ergehen. Nur wenn dies gesichert ist, kann das Eilverfahren zu Lasten des Betroffenen entschieden werden, da es hier die Funktion des Hauptsacheverfahrens einnimmt (Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 100). II. Nach diesem Maßstab überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse, da die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf nicht hinreichend gesicherter Erkenntnisgrundlage erfolgt ist. Es stellt derzeit eine offene Tatsachenfrage dar, ob für Personen, die im Dublin-Verfahren nach Litauen überstellt werden, die tatsächliche Gefahr einer Freiheitsentziehung unter Verstoß gegen Art. 8 RL 2013/33/EU und Art. 6 GRCh besteht. Eine abschließende Klärung ist im Eilrechtsschutzverfahren nicht zu erzielen. Ebenso ist die rechtliche Einordnung einer solchen, möglichen Inhaftierung und ihrer Folgen für das Zuständigkeitsregime der Dublin III-Verordnung der Hauptsache vorzubehalten, so dass es derzeit offen ist, ob die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts rechtmäßig ist. In der Folge bleibt unklar, ob die Abschiebungsanordnung nach Litauen auf einer rechtmäßigen Grundlage beruht, was zum Erfolg im Eilverfahren führt. 1. Litauen ist für die Durchführung des Asylverfahrens im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG grundsätzlich zuständig. Die grundsätzliche Verpflichtung Litauens zur Wiederaufnahme der Antragstellerin ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) oder d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Antragsgegnerin hat am 04.11.2022 ein auf einen Eurodac-Treffer vom 06.09.2022 gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die litauischen Behörden gerichtet, das diese am 07.11.2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO positiv beantwortet haben. Das Übernahmeersuchen ist innerhalb der Fristen des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellt worden ist. Denn das Asylgesuch der Antragstellerin datiert ausweislich der Akten der Antragsgegnerin ebenso wie die Eurodac-Treffermeldung vom 06.09.202n. Damit steht die Verpflichtung Litauens zur Wiederaufnahme grundsätzlich fest. Sollte der Vortrag der Antragstellerin zutreffen, dass ihr Schutzantrag in Litauen bereits ablehnt worden sei und diese nach dem nachgesuchten gerichtlichen Rechtschutz nicht weiter angreifbar sein, beruhte die Verpflichtung Litauens zur Wiederaufnahme der Antragstellerin auf § 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO. 2. Allerdings ist nicht hinreichend geklärt, ob die Zuständigkeit Litauens möglicherweise nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO ausgeschlossen sein oder ein Anspruch der Antragstellerin auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bestehen könnte. a) Nach dieser Norm ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Schutzantrag gestellt hat, dazu verpflichtet, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Kann unter diesen Voraussetzungen an keinen anderen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dieser Regelung liegt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zugrunde (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – ZAR 2012, 115 Rn. 78 ff und vom 19. 03.2019 – C-163/17 – InfAuslR 2019, 236 Rn. 82 ), wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylantragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller gibt, welche zu der Gefahr führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erleiden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – ZAR 2012, 115 Rn. 88 ff . unter Bezugnahme auf Art. 3 EMRK und die Rechtsprechung des EGMR). An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO sind hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn sie strukturell angelegt sind oder den Vollzugsprozess derart prägen, dass es darin mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – ZAR 2012, 115 Rn. 85 f. ; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039 Rn. 6 ff.). Die Vermutung ist daher nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. Die Widerlegung der Vermutung setzt vielmehr voraus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht; (erst) dann scheidet eine Überstellung aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039 Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichte aber auch die Lebensumstände berücksichtigen, die einen Antragsteller nach Schutzgewährung in dem Zielstaat der Rückführung erwarten. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr laufen wird. Folglich ist es für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C 163/17 – InfAuslR 2019, 236 Rn. 87 ff. ). Eine Art. 4 GRCh verletzende Behandlung liegt insbesondere dann vor, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Bloße Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU oder die Tatsache, dass keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur sehr eingeschränkte staatliche Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stehen, erreichen für sich genommen diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit allerdings noch nicht (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17, 541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 39 und Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 – InfAuslR 2019, 236 Rn. 87 ff. ; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 34.19 – juris, Rn. 16 ff. und Urteil vom 04.05.2020 – 1 C 5.19 – juris, Rn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2020 – A 4 S 721/20 – juris, Rn. 13 und Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 – juris, Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2020 – 11 A 35/17.A – juris, Rn. 26 f.). Dieser Maßstab, der sich auf gesunde und arbeitsfähige Flüchtlinge bezieht, ist für vulnerable Personengruppen anzupassen und zu berücksichtigen, dass für diese unter Umständen die Wahrscheinlichkeit, in eine extreme materielle Not zu geraten, sehr viel höher sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 – A 4 S 749/19 – NJOZ 2020, 112 Rn. 30, unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 ua. – juris Rn. 93 ; vgl. auch Urteil vom19.03.2019 – C-163/17– InfAuslR 2019, 236 Rn. 95 ). b) Nach diesen Maßstäben bedarf die Frage, ob die Vermutung, dass die von den litauischen Behörden zu erwartende Behandlung der Antragstellerin den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechen wird, widerlegt sein könnte, weil systemische Schwachstellen des Asylverfahrens in Litauen, die eine Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für die Antragstellerin bedeuten, vorliegen, weiterer Aufklärung. Diese muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und führt vorliegend zum Erfolg des Eilantrags. aa) Ob und in welchen Fallgestaltungen systemische Mängel in dem genannten Sinne in Litauen gegenwärtig (fort-)bestehen, wird in der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte derzeit uneinheitlich bewertet (vgl. aus der veröffentlichten Rechtsprechung bejahend etwa VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 21.12.2022 – 11 K 2074/22.A – juris; VG Hannover, Beschluss vom 25.08.2022 – 12 B 6475/21 –; VG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2022 – 3 B 262/22 MD –; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2022 – A 1 K 2819/22 – n.v; VG Chemnitz, Beschluss vom 24.10.2022 – 1 L 352/22.A –; verneinend demgegenüber etwa VG Freiburg, Urteil vom 17.01.2023 – A 13 K 1760/22 – juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2022 – 29 L 1620/22.A –; VG Münster, Beschluss vom 12.09.2022 – 2 L 694/22.A –; VG Greifswald, Beschluss vom 27.10.2022 – 6 B 1625/22 HGW –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2022 - 22 L 2107/22.A -, jeweils juris und m.w.N.; tendenziell auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2023 – 11 A 298/23.A – juris: „zumindest naheliegend“). bb) Der Gerichtshofs der Europäischen Union hat am 30.06.2022 im Verfahren M.A. in Bezug auf zwei Vorschriften des litauischen Ausländergesetzes entschieden, dass Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach im Fall der Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands oder der Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern illegal aufhältige Drittstaatsangehörige de facto keine Möglichkeit haben, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Zugang zum Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu erlangen. Weiter ist in diesem Urteil entschieden worden, dass Art. 8 Abs. 2 und 3 RL 2013/33/EU dahin auszulegen ist, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen im Fall der Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands oder der Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern ein Asylbewerber in Haft genommen werden kann, nur weil er sich illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält (EuGH, Urteil vom 30.06.2022 – C-72/22 PPU – InfAuslR 2022, 405 ). In der Folge dieser Entscheidung stellt es derzeit eine offene Tatsachenfrage dar, ob systemische Mängel des litauischen Asylsystems namentlich infolge der Reaktion der litauischen Gesetzgebung und Behördenpraxis auf die – seitens Belarus beförderte – vermehrte Einreise von Drittstaatsangehörigen über die litauisch-belarussische Grenze einen Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III-Verordnung auf die Antragsgegnerin bewirken (VG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2023 – A 14 K 3574/22 – n.v.) oder ob eine drohende Verletzung der in Art. 6 GRCh garantierten Freiheitsrechte zur Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führt. (1) Aus den Lebensbedingungen in den Unterkünften für Asylantragsteller in Litauen folgt allerdings derzeit keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle der Überstellung der Antragstellerin an Litauen (dies sieht derzeit noch als offen an: VG Minden, Beschluss vom 17.01.2023 – 12 L 956/22.A – juris). Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller war zwar festzustellen, dass die Zustände in den Gewahrsamseinrichtungen sich zwischen 2021 und Mitte 2022 als „abgründig“ und unmenschlich dargestellt haben. Der zu diesem Ergebnis kommende, sehr gut nachvollziehbare und überzeugende Würdigung von amnesty international liegen detaillierte Schilderungen zugrunde (ai, Lithuania, Forced Out or Locked Up, Juni 2022, 27 -35). Sie decken sich teilweise auch mit den Angaben der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, die diese indes nicht bereits gegenüber dem Bundesamt gemacht hat. Es ist auch festzustellen, dass Médecins Sans Frontières wegen der Beschränkung ihrer Handlungsmöglichkeiten ihre Tätigkeiten in Litauen zu Beginn des Jahres 2023 eingestellt haben (https://www.msf.org/serious-concerns-migrant-welfare-lithuania-and-latvia-remain-projects-close [letzter Zugriff am 23.03.2023]). Allerdings ist die massive Überbelegung der Zentren seit Mitte 2022 zurückgegangen. Die meisten Migrantinnen und Migranten, die bis dahin de facto in den Zentren inhaftiert gewesen waren, erhielten nach und nach das Recht, die Zentren vorübergehend (für einen Zeitraum von 24 oder 72 Stunden) zu verlassen. Viele von ihnen – die meisten lebten fast ein Jahr lang in faktischer Haft und hatten Ablehnungsbescheide und Abschiebungsbescheide erhalten – verließen die Zentren und kehrten nicht zurück. Wahrscheinlich haben fast alle dieser Personen Litauen verlassen, was zu einem starken Rückgang der Belegung der Zentren und zu einem automatischen Anstieg der Möglichkeiten der Zentren, bessere Lebensbedingungen zu gewährleisten, geführt hat. Von den über 4.000 Migrantinnen und Migranten, die 2021 angekommen waren, sind Ende 2022 nur ein paar hundert in den Zentren verblieben (Lietuvos Raudonansis Kryžius (Litauisches Rotes Kreuz), Monitoring Report 2022, Dezember 2022, S. 3 f.). Im Jahr 2022 haben sich damit die materiellen Bedingungen in den Ausländerzentren im Vergleich zur zweiten Jahreshälfte 2021 erheblich verbessert, vor allem, weil die drastische Verringerung der Zahl der Bewohner zu mehr Freiraum und Privatsphäre geführt hat. Die größten Veränderungen wurden im Zentrum Kybartai verzeichnet, wo 2022 Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden. Ein Teil der Infrastruktur der ehemaligen Hafteinrichtung wurde entfernt (Gitter usw.), auf allen Wohnetagen wurden Aufenthaltsräume eingerichtet, die Einrichtungen zur Körperpflege renoviert und für Angehörige verschiedener Religionen angepasst. Im Herbst wurden die Containerdörfer in den Zentren Rukla und Pabradė abgebaut, alle Menschen wurden in Gebäuden untergebracht. Darüber hinaus wurde das Zentrum Medininkai im August geschlossen, wo die meisten Bewohnerinnen und Bewohner zuvor in Wohncontainern lebten (der andere Teil wohnte auf dem Gelände der SBGS-Grenzschutzschule). Vor Ende des Jahres waren alle Ausländerinnen und Ausländer in den Gebäuden untergebracht (Lietuvos Raudonansis Kryžius (Litauisches Rotes Kreuz), Monitoring Report 2022, Dezember 2022, S. 34). (2) Indes ist es derzeit eine offene Tatsachenfrage, ob Personen, die nach der Dublin III-VO rücküberstellt werden, eine rechtswidrige Freiheitsentziehung droht. (a) Zu der Frage einer drohenden Freiheitsentziehung und / oder -beschränkung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Asylantragstellung hat Litauen dem UN-Anti-Folter-Komitee am 14.11.2022 folgendes berichtet: Asylantragsteller dürften ohne gerichtliche Entscheidung nicht länger als 48 Stunden inhaftiert werden. Asylantragsteller, die erst nach Litauen einreisen wollten, könnten 28 Tage bis zu der Entscheidung über ihre Einreise nach Litauen festgehalten werden, im Fall des Ausnahmezustands bis zu sechs Monaten. Nach Abschluss dieses Grenzverfahrens erfolge eine Einschätzung des Risikos einer Flucht und der Gefahr für die staatliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung. Bei Fluchtgefahr könne ein Asylantragsteller bis zu sechs Monaten mit Freiheitsbeschränkungen untergebracht werden. In diesem Fall bestehe innerhalb der Unterkunft Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit, mit den anderen Ausländern dort sowie mit den Einrichtungen und Organisationen für die Versorgung und Verwaltung der Unterkünfte zu kommunizieren und die Unterkunft zu medizinischen, sozialen, Bildungs- und vergleichbaren Zwecken mit entsprechender Erlaubnis zu verlassen. Zwölf Monate nach der Ankunft in Litauen müsse ein Asylantragsteller freigelassen oder ein Antrag an das Gericht zur Haftverlängerung gestellt werden (United Nations, Committee against Torture, Information received from Lithuania on follow-up to the concluding observations on its fourth periodic report, 21.12.2022). (b) Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet hingegen über eine Auskunft des Litauischen Roten Kreuzes vom 15.02.2023, wonach eine Voraussage, was nach Ankunft von Dublin-Rückkehrern in Litauen geschehen werde, unmöglich sei. Gemäß jüngsten Beobachtungen würden Dublin-Rückkehrende bei ihrer Ankunft in Litauen systematisch einem Gericht vorgeführt und erhielten dann eine „alternative Maßnahme zur Inhaftierung“. Dies stelle faktisch eine Inhaftierung dar, werde aber von den Behörden nicht so gesehen und entsprechend griffen die Rechte für Inhaftierte nicht. Diese Alternative zur Inhaftierung bedeute eine Unterbringung in einem Zentrum mit Bewegungsfreiheit nur innerhalb des Zentrums. In der Praxis werde die Bewegungsfreiheit oft auf einen Teil des Zentrums beschränkt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Dublin Infos Litauen, Stand: 17.02.2023, S. 4 f. – abrufbar unter: https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Dublin/230217_ADRO_Dublin_Litauen.pdf). (c) In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass amnesty international erläutert, dass aufgrund der Rechtsänderungen aus dem Juli 2021 während eines verhängten Kriegsrechts, eines Notstandes oder eines Notstands aufgrund eines Massenzustroms von Ausländern sowohl Asylantragsteller als auch irreguläre Migranten vorübergehend in Zentren, Transitzonen oder an Grenzübergängen untergebracht werden sollen, ohne dass ihnen Bewegungsfreiheit innerhalb Litauens zukomme (ai, Lithuania, Forced Out or Locked Up, Juni 2022, 23). Erläuternd führt der Bericht dazu aus, dass eine vorübergehende Unterbringung unter Gewährung von Bewegungsfreiheit denjenigen nicht zukomme, die als irreguläre Migrantinnen und Migranten betrachtet würden. Eine solche Unterbringung könne Asylantragstellern zwar gewährt werden. Allerdings hätten die Rechtsänderungen auch dazu geführt, dass diejenigen, die nach der Reform aufgegriffen und inhaftiert worden seien, häufig als irreguläre Migranten behandelt worden seien, unabhängig davon, ob sie den Wunsch äußerten, internationalen Schutz zu beantragen (ai, Lithuania, Forced Out or Locked Up, Juni 2022, 23 Fußnote 78). Wegen dieser einschränkenden Beurteilung von amnesty international hinsichtlich des Zugangs zum Status des Asylantragstellers vermag der Einzelrichter die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass es naheliegend sei, dass Dublin-Rückkehrer eine Unterkunft erhalten könnten, in der ihre Bewegungsfreiheit nicht in einer eine Haft kennzeichnenden Weise beschränkt werde (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2023 – 11 A 298/23.A – juris Rn. 17), nicht zu teilen. (d) Die Begründung des mit der Klage angegriffenen Bescheids vom 19.01.2023 blendet die Entwicklung des Asylsystems in Litauen seit der erheblichen Zunahme der Einreisen von Drittstaatsangehörigen in den Jahren 2021 und 2022 vollständig aus (die Verwendung ausschließlich zeitlich überholter Erkenntnismittel in Dublin-Litauen-Verfahren beanstandet auch: VG Berlin, Beschluss vom 25.01.2023 – 31 L 297/22 – juris). Die herangezogene Rechtsprechung, die systemische Mängel im litauischen Asylsystem verneint, datiert aus den Jahren 2017 und früher, gleiches gilt für die herangezogenen Erkenntnismittel. Weiter hat das Bundesamt zwar Dokumente zum Asylverfahren des Klägers bei diesem angefordert, die er auch fristgerecht vorgelegt hat. Eine inhaltliche Erfassung der in litauischer Sprache verfassten Dokumente oder gar eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung für das Dublin-Verfahren hat indes nicht stattgefunden. 3. a) Vor diesem Hintergrund bedarf es weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob regulär in Vollziehung einer unter Anwendung der Regelungen der Dublin III-Verordnung erlassenen Abschiebungsanordnung nach Litauen rücküberstellte Asylantragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, dass gegen sie routinemäßig eine „alternative Maßnahme zur Inhaftierung“, die sich aufgrund des Entzugs der Bewegungsfreiheit bezogen auf das Verlassen eines Unterbringungszentrums eine Inhaftierung im Sinne der Richtlinie 2013/33/EU sein dürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022 – C-72/22 PPU – InfAuslR 2022, 405 Rn. 38 ff. ), angeordnet wird. Darauf könnte die von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wiedergegebene Auskunft des Litauischen Roten Kreuzes hindeuten, ohne dass diese mit den Angaben der Litauischen Regierung gegenüber dem UN-Anti-Folter-Komitee in Widerspruch stehen müsste, abhängig davon, welche Unterbringungsform als Haft oder haftähnlich angesehen wird. Beide Angaben können damit auch im Einklang mit den Erläuterungen von amnesty international stehen. Inwieweit es sich auf die Unterbringung von Asylantragstellern auswirkt, dass zwischenzeitlich der Ausnahmezustand nur auf die Grenzregion zu Belarus und Russland beschränkt ist (siehe zur Verlängerung der Entscheidung bis zum 02.05.2023: LRT, Lithuania extends state of emergency in border areas, Meldung vom 14.03.2023), wird ebenfalls zu ermitteln sein. b) Ebenso dem Hauptsacheverfahren muss es vorbehalten bleiben, zu klären, wie es sich rechtlich auswirkt, sollte dem Antragsteller tatsächlich eine Inhaftierung im Sinne des Art. 8 RL 2013/33/EU drohen, ohne dass dessen Vorgaben tatsächlich und einzelfallbezogen geprüft würden. Dies führte dann zwar wahrscheinlich zu einer Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 GRCh, nach den obigen Ausführungen zur Unterbringungssituation derzeit wohl nicht zu einer Verletzung im seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh. Ob der Antragsteller eine solche Rechtsverletzung innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zunächst hinnehmen – und gegebenenfalls in Litauen Rechtsschutz nachsuchen muss – oder ob eine tatsächliche Gefahr der Verletzung seiner unionsrechtlich garantierten Freiheitsrechte der Zuständigkeit Litauens im Rahmen der Wiederaufnahme entgegensteht oder eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts mit sich bringt, müsste, sollte sich diese Gefahr nach Aufklärung der tatsächlichen Umstände als tatsächlich bestehend herausstellen, im Hauptsacheverfahren entschieden werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG). IV. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beruht auf § 166 VwGO, §§ 114 ff ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).