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Urteil

5 Bf 34/10

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:0526.5BF34.10.0A
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Leitsätze
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Angehörigen eines Verstorbenen die Bestattungspflicht und - für den Fall, dass die zuständige Behörde anstelle der Angehörigen die Bestattung veranlasst - die Kostentragungspflicht auch in Fällen eines zerrütteten Verhältnisses zum Verstorbenen auferlegt. Hält ein bestattungspflichtiger Angehöriger es für unzumutbar, die Kosten der Bestattung zu tragen, besteht die Möglichkeit, die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII (juris: SGB 12) zu beantragen. In diesem Rahmen können nicht nur die Einkommens- und Vermögenssituation des Angehörigen, sondern auch zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse berücksichtigt werden. Es besteht daher schon kein Anlass, die nach dem Bestattungsgesetz uneingeschränkte Kostentragungspflicht wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform einschränkend auszulegen.(Rn.23) (Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Angehörigen eines Verstorbenen die Bestattungspflicht und - für den Fall, dass die zuständige Behörde anstelle der Angehörigen die Bestattung veranlasst - die Kostentragungspflicht auch in Fällen eines zerrütteten Verhältnisses zum Verstorbenen auferlegt. Hält ein bestattungspflichtiger Angehöriger es für unzumutbar, die Kosten der Bestattung zu tragen, besteht die Möglichkeit, die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII (juris: SGB 12) zu beantragen. In diesem Rahmen können nicht nur die Einkommens- und Vermögenssituation des Angehörigen, sondern auch zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse berücksichtigt werden. Es besteht daher schon kein Anlass, die nach dem Bestattungsgesetz uneingeschränkte Kostentragungspflicht wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform einschränkend auszulegen.(Rn.23) (Rn.27) Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage des Klägers ist unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG zur Erstattung der Kosten für die Bestattung seines Vaters herangezogen. 1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BestG haben die in § 22 Abs. 4 BestG in einer genau bezeichneten Rangfolge aufgeführten Angehörigen eines Verstorbenen für die Bestattung zu sorgen. Veranlasst niemand die Bestattung oder die Beisetzung einer Urne, so kann die zuständige Behörde unter Wahrung bestimmter Fristen die Bestattung oder die Beisetzung veranlassen (§ 10 Abs. 1 Sätze 5 und 6 BestG). Dies ist hier, da kein Angehöriger des Verstorbenen die Bestattung oder Beisetzung einer Urne veranlasst hatte, durch das Bezirksamt Hamburg-Nord geschehen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG werden die Maßnahmen auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen. Diese Vorschrift ist eine ausreichende Grundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides, mit dem der Pflichtige zur Erstattung der Kosten herangezogen wird (vgl. U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 28 m.w.N.; Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1541). Zu Recht hat die Beklagte den Kläger als den hier Ersten in der Rangfolge der Angehörigen des Verstorbenen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 4 Buchstabe b BestG) herangezogen. a) § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 7 BestG sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen Verstoßes gegen erb- oder familienrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Die letzteren Vorschriften regeln nur das Innenverhältnis zwischen demjenigen, der die Bestattung eines Verstorbenen veranlasst hat bzw. von der ersatzweise tätig gewordenen Behörde in Anspruch genommen wird und dem Erben (§ 1968 BGB) bzw. Unterhaltsverpflichteten (§ 1615 Abs. 2 BGB). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994, NVwZ-RR 1995, 283; ebenso VGH München, Beschl. v. 9.6.2008, BayVBl. 2009, 537; weitere Rspr.-Nachweise bei Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1539, Fn. 24) ausgeführt hat, ist die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen. Sie begründen lediglich einen Anspruch auf Ersatz der für die Beerdigung aufgewendeten Kosten oder auf Befreiung von zum Zwecke der Beerdigung begründeten Verbindlichkeiten. Ebenso wie die zivilrechtliche Kostentragungspflicht die von dem Bestattungspflichtigen gegenüber einem Beerdigungsunternehmer eingegangene Verpflichtung nicht berührt, schließt sie auch öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht aus, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, und zwar unbeschadet eines etwaigen Ersatzanspruchs des Bestattungspflichtigen gegenüber dem zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten. Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund. b) Wie die Beklagte zu Recht ausführt, enthält der strikte Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG keinen Ansatz für eine Interpretation, die seine Geltung in Fällen angeblicher Unzumutbarkeit ausschließt. Gegen die fallweise Nichtanwendung einer einschränkungslos formulierten gesetzlichen Regelung im Wege der "verfassungskonform einschränkenden Auslegung" werden vor dem Hintergrund der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG) erhebliche Bedenken geltend gemacht (vgl. zur grundsätzlichen Problematik Hillgruber in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand Okt. 2009, Art. 97 Rn. 25 - 74, v.a. 55 ff., 63 ff.). Eine aus verfassungsrechtlichen Gründen in bestimmten Fällen für zu strikt gehaltene Gesetzesvorschrift darf nicht einfach unangewendet bleiben; vielmehr ist die alleinige Verwerfungskompetenz des Landes- bzw. des Bundesverfassungsgerichts zu beachten (vgl. Hillgruber, a.a.O., Rn. 72 - 74). Das bedarf hier aber keiner abschließenden Erörterung. Im vorliegenden Fall besteht nämlich schon kein Bedürfnis für eine einschränkende Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG. Zwar mag es Fälle geben, in denen es einem bestattungspflichtigen Angehörigen aufgrund des früheren Verhaltens des Verstorbenen schwer fällt oder gar emotional unmöglich erscheint, sich um dessen Bestattung zu kümmern. Doch kann der Angehörige dieser Belastung schon dadurch entgehen, dass er im Hinblick auf eine Bestattung des Verstorbenen untätig bleibt und allenfalls zu verstehen gibt, dass er zu keinerlei Maßnahmen bereit ist. Nach der Gesetzeskonzeption wird die Befolgung der Bestattungspflicht als solcher grundsätzlich nicht eigens angeordnet und ggf. mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Vielmehr wird, wenn niemand tätig wird, in aller Regel die zuständige Behörde schon aus ordnungsrechtlichen Gründen die erforderlichen Maßnahmen veranlassen (§ 10 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 BestG). Die Belastung des bestattungspflichtigen Angehörigen wird sich daher in diesen Fällen auf eine solche finanzieller Art reduzieren. Es besteht aber auch kein Anlass, die nach dem Gesetzeswortlaut uneingeschränkte Kostentragungspflicht der Angehörigen (§ 10 Abs. 1 Satz 7 BestG) aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsprinzips einzuschränken. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bestattungspflicht und in der Folge die Kostentragungspflicht zunächst unmittelbar den Angehörigen des Verstorbenen aufzuerlegen, ist auch in Fällen eines zerrütteten Verhältnisses zwischen dem Verstorbenen und dem bestattungs- und kostenpflichtigen Angehörigen sachgerecht. Die Einschätzung, dass Angehörige den in Rede stehenden Pflichten näher stehen als die Allgemeinheit, die sonst die Lasten zu tragen hätte, ist nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Regelung ist auch nicht isoliert zu betrachten, vielmehr sind auch die Regelungen in den Blick zu nehmen, die dem nach § 10 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Satz 3 und § 22 Abs. 4 BestG Kostenpflichtigen Ausgleichsmöglichkeiten bieten. Ist der kostenpflichtige Angehörige nicht Erbe, z.B. weil er – wie hier der Kläger – das Erbe ausgeschlagen hat, besteht ein Ausgleichsanspruch gegen den Erben auf der Grundlage des § 1968 BGB. Daneben können im Einzelfall weitere zivilrechtliche Vorschriften wie §§ 844 Abs. 1, 1360a Abs. 3, 1615 Abs. 2 oder 1615m BGB eingreifen. Kann über diese Vorschriften kein Ersatz erlangt werden, besteht die Möglichkeit, die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII zu beantragen. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 15 BSHG hatte schon das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 29.1.2004, NJW 2004, 1969, 1970) entschieden, dass der Begriff der Zumutbarkeit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls ausfüllungsbedürftig sei und bei dessen Auslegung auch Umstände eine Rolle spielen können, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind. Dem hat sich das für Streitfälle im Zusammenhang mit § 74 SGB XII zuständige Bundessozialgericht angeschlossen (Urt. v. 29.9.2009, FamRZ 2010, 292, 293, Rn. 16): Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten seien auch andere Momente zu berücksichtigen; deshalb könnten auch Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich seien. Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelastung könne daher beachtlich sein, selbst wenn die Kostentragung nicht zur Überschuldung oder gar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten führe. Entscheidend seien jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung gewesen sei, desto geringer seien in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes. Umgekehrt könnten etwa zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen. Sieht die Rechtsordnung eine solche gesonderte Kostenübernahmemöglichkeit vor, ist es dem Betroffenen auch zuzumuten, einen darauf gerichteten Antrag zu stellen. Dabei muss es gar nicht zu einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten kommen, da die Dinge möglicherweise schon im Verwaltungsverfahren im Sinne des Betroffenen geregelt werden. Der Kläger war in allgemeiner Form schon von der Anstalt Hamburger Friedhöfe (Schreiben vom 11. April 2008) und später ausdrücklich im Widerspruchsbescheid des Bezirksamts Hamburg-Nord vom 7. Januar 2009 auf die Möglichkeit eines Antrags auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII hingewiesen worden. Anstatt diesen Antrag zu stellen, zog er es vor, den vorliegenden Rechtsstreit zu führen. c) Das Berufungsgericht setzt sich mit seiner Rechtsansicht nicht in Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, speziell nicht zu den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil für seine Auffassung zitierten Entscheidungen, soweit die jeweils zugrunde liegenden landesrechtlichen Bestimmungen mit den hier einschlägigen Vorschriften vergleichbar sind (vgl. die Übersicht bei Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1541). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg deutet in seinem Beschluss vom 19. Mai 2003 (8 ME 76/03, juris) lediglich die Möglichkeit an, dass die Bestattungspflicht und in der Folge die Kostentragungspflicht eines nahen Angehörigen "allenfalls" in besonderen Ausnahmefällen entfallen könnten, verneint aber das Vorliegen eines solchen Falles. Die Entscheidung erging überdies vor Inkrafttreten des niedersächsischen Bestattungsgesetzes in Anwendung von "Landesgewohnheitsrecht" (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.12.2006, NordÖR 2007, 432). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 27. Dezember 2007 (1 A 40/07, juris) stimmt in den Rn. 65 - 85 mit der hier vertretenen Rechtsauffassung überein. Insbesondere hält dieses Gericht es auch für zumutbar, den Pflichtigen auf das eigenständige Antragsverfahren auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII zu verweisen. Zwar führt das OVG Saarlouis anschließend (a.a.O., Rn. 86 ff.) noch aus, es bedürfe keiner Entscheidung, ob dennoch ausnahmsweise im Rahmen der Kostenheranziehung des Bestattungspflichtigen eine Billigkeitskorrektur geboten sei, da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliege. Dabei wird v.a. erwogen, ob Überlegungen aus einer entsprechenden Anwendung von § 1611 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1579 BGB im Rahmen haushaltsrechtlicher Instrumente (Billigkeitserlass von Forderungen) anzustellen sind, um die es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Kostenheranziehungsbescheides indes nicht geht. Die im angefochtenen Urteil ebenfalls zitierte frühere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis (Urt. v. 25.8.2003, 2 R 18/03, juris) war zur Rechtslage vor Inkrafttreten des jetzigen Saarländischen Bestattungsgesetzes ergangen (vgl. hierzu auch OVG Saarlouis, Urt. v. 27.12.2007, a.a.O., Rn. 100 - 102). Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (z.B. Beschl. v. 15.10.2001, 19 A 571/00, juris) beruht schließlich auf einer Rechtslage, die mit derjenigen in Hamburg nicht vergleichbar ist. Im nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetz (§ 8) befindet sich zwar hinsichtlich der Bestattungspflicht eine ähnliche Regelung wie in Hamburg, auch soweit es um die Hilfszuständigkeit der "örtlichen Ordnungsbehörde" geht. Das Gesetz enthält aber keine Regelung über die Kostentragungspflicht, weshalb man sich dort mit einer Anwendung der Regelungen über die Ersatzvornahme und der hierfür vorgesehenen Kostenregelung behilft (vgl. Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537, 1541; Spranger, Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2003, S. 136 zu § 8). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Kostenordnung (KostO) sind die Auslagen der Vollstreckungsbehörde/Vollzugsbehörde zwar vom Vollstreckungsschuldner/Pflichtigen zu tragen, ohne dass ein Ermessen bestünde. § 14 Abs. 2 KostO NRW sieht allerdings eine Ausnahme von der Pflicht zur Erhebung der Kosten vor, wenn nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde. In diesem Zusammenhang wird die Wertung aus § 1579 BGB übernommen (vgl. Spranger, a.a.O., S. 137 f.; OVG Münster, Beschl. v. 15.10.2001, a.a.O., Rn. 65 ff.). Gestützt hierauf nimmt die dortige Rechtsprechung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. 2. Gegen die Höhe der Forderung bestehen keine Bedenken. Die Beklagte fordert vom Kläger genau den Betrag, den die Anstalt Hamburger Friedhöfe dem Bezirksamt Hamburg-Nord mit Gebührenbescheid vom 31. Juli 2008 in Rechnung gestellt hat (1.838,-- Euro). Die darin enthaltenen Gebührenpositionen sind, gemessen an der damals geltenden Fassung der Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577), nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im übrigen gegen die Höhe der Forderung nichts vorgebracht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe, aus denen das Oberverwaltungsgericht die Revision zulassen müsste (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die vom Kläger in den Vordergrund gerückte Frage der Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 7 BestG mit Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. oben unter 1. a) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 19.8.1994, NVwZ-RR 1995, 283) entschieden hat. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten für die auf Veranlassung der Beklagten vorgenommene Bestattung seines Vaters. Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten. 1. Am 12. März 2008 verstarb der Vater des Klägers in Hamburg; tags darauf wurde die Leiche in die Verstorbenenhalle des Friedhofs Öjendorf eingeliefert. Die Anstalt öffentlichen Rechts Hamburger Friedhöfe ermittelte als Angehörige eine in Hamburg lebende Tante sowie den Sohn des Verstorbenen, den Kläger, und forderte beide unter Hinweis auf § 10 des Bestattungsgesetzes (im folgenden: BestG) auf, die Bestattung zu veranlassen. Während die Tante des Verstorbenen beim Bezirksamt Hamburg-Nord die Übernahme der Bestattungskosten beantragte, wies der Kläger in einem Schreiben seines Bevollmächtigten darauf hin, dass er die Bestattung nicht in Auftrag geben werde. Er habe die Erbschaft nach seinem Vater ausgeschlagen. Gemäß § 1968 BGB habe der Erbe die Beerdigungskosten zu tragen. Soweit § 10 Abs. 1 Satz 3 BestG unabhängig hiervon den Angehörigen die Pflicht zur Bestattung des Verstorbenen auferlege, sei die Bestimmung wegen Verstoßes gegen Bundesrecht nichtig. Im übrigen habe er, der Kläger, seit etlichen Jahren keinen Kontakt zu seinem Vater mehr gehabt. In der Folge veranlasste die Beklagte (Bezirksamt Hamburg-Nord) die Bestattung des Verstorbenen. Mit Gebührenbescheid vom 31. Juli 2008 stellte die Anstalt Hamburger Friedhöfe der Beklagten Gebühren in Höhe von 1.838,-- Euro nach der Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen für die Bestattung des Verstorbenen in Rechnung; wegen der Einzelheiten wird auf den Gebührenbescheid verwiesen. Mit Bescheid vom 4. August 2008 forderte die Beklagte den Kläger auf, die ihr für die Bestattung seines Vaters entstandenen Kosten in Höhe von 1.838,-- Euro zu erstatten. Die zuständige Behörde habe die Bestattung veranlassen müssen, da innerhalb der gesetzlichen Frist kein Antrag auf Bestattung gestellt worden sei. Der Kläger sei als Sohn und damit nächster Angehöriger des Verstorbenen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 4 BestG verpflichtet, die Bestattungskosten zu übernehmen. Mit seinem Widerspruch vom 2. September 2008 wiederholte der Kläger seine bereits gegenüber der Anstalt Hamburger Friedhöfe vorgebrachte Argumentation. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 7. Januar 2009 zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG werde eine von der zuständigen Behörde veranlasste Bestattung auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen. Dies sei hier der Kläger als erste Person in der Rangfolge der für die Bestattung verpflichteten Angehörigen. Das Bestattungsgesetz sehe auch in Fällen eines gestörten Familienverhältnisses grundsätzlich keine Einschränkung der Erstattungspflicht vor. Andernfalls müssten die Bestattungskosten von der Allgemeinheit getragen werden und es bliebe den Angehörigen überlassen selbst zu bestimmen, ob sie beim Tod eines Angehörigen für dessen Bestattung aufkämen oder nicht. Nach § 10 Abs. 1 BestG habe die zuständige Behörde die Beisetzung des Verstorbenen zu veranlassen, wenn nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein Bestattungsantrag gestellt sei. Durch ein weiteres Zuwarten wären weitere Kosten entstanden. Auch sei aus seuchenhygienischen Gründen die alsbaldige Beisetzung ohne langwierige Ermittlung der zur Bestattung verpflichteten oder auch willigen Angehörigen zwingend erforderlich. Die gesetzliche Pflicht zur Kostentragung knüpfe nicht an die Leistungsfähigkeit an; diese könne allenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach § 74 SGB XII berücksichtigt werden. Die Ausschlagung des Erbes durch den Kläger führe zu keiner anderen Entscheidung. Die Behörde brauche nicht zu prüfen, ob ein etwaiger Nachlass die Bestattungskosten decken könne. Sie habe in einem Fall wie dem vorliegenden einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Pflichtigen. Pflichtige seien nach § 22 Abs. 4 BestG die Verwandten in der dort aufgeführten Reihenfolge, nicht jedoch die zivilrechtlichen Erben; diese seien auch nicht zwingend Pflichtige im Sinne des Bestattungsgesetzes. Ob der Kläger gegenüber einem Erben Ansprüche geltend machen könne, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 2. Am 6. Februar 2009 hat der Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, den Bescheid vom 4. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2009 aufzuheben. Er hat seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft, wonach die einschlägigen Regelungen des Bestattungsgesetzes im Widerspruch zu Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch stünden und daher wegen Verstoßes gegen Bundesrecht nichtig seien. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat er über seine Familienverhältnisse berichtet: Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Zunächst habe er bei der Mutter gewohnt, die sich aber nicht um ihn gekümmert und ihn häufig aus der Wohnung ausgeschlossen habe; darauf sei er zum Vater gezogen, der Alkoholiker gewesen sei. Wegen Mietschulden hätten sie zwangsweise in ein Motel auf dem Kiez umziehen müssen. Der Vater habe im betrunkenen Zustand randaliert, was zum Auszug des Klägers geführt habe, als er 14 Jahre alt gewesen sei. Seither habe er keinen Kontakt zum Vater mehr gehabt. Die Beklagte hat beim Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage beantragt und auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen. Die geschilderten Familienverhältnisse könnten allenfalls in einem Verfahren nach § 74 SGB XII berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Dezember 2009 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Kläger sei nicht zur Erstattung der Kosten der Bestattung seines Vaters verpflichtet. Die Beklagte sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 Sätze 5 und 7 BestG vorgegangen, deren Voraussetzungen vorgelegen hätten. § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG ermächtige die Beklagte, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Der Kläger als ehelicher Sohn des Verstorbenen sei auch Bestattungspflichtiger im Sinne der Regelungen. Der Einwand des Klägers, er sei nicht in Anspruch zu nehmen, weil er das Erbe ausgeschlagen habe und mit der Regelung des Bestattungsgesetzes nicht die zivilrechtlichen Regelungen über die Erbausschlagung ausgehebelt werden dürften, greife nicht durch. Denn die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung zu sorgen und die Bestattungskosten zu tragen, sei nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Die uneingeschränkte Bestattungspflicht und die damit verbundene, nach dem Bestattungsgesetz ebenfalls uneingeschränkte Kostenübernahmepflicht seien jedoch aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform in der Weise dahin einzuschränken, dass in besonderen Ausnahmefällen wegen völliger Unzumutbarkeit die Kostentragungspflicht für einen Angehörigen ausgeschlossen werden könne. In einem solchen Fall sei es dem Angehörigen auch nicht zuzumuten, einen weiteren Rechtsstreit auf sich zu nehmen, um vor dem Sozialgericht ggf. mit ungewissem Ausgang klären zu lassen, ob ihm ein Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 74 SGB XII zustehe. Das dem bestattungspflichtigen Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Recht und die Pflicht zur Totenfürsorge könnten durch besondere Umstände eingeschränkt sein. Denkbar seien familienrechtliche Verhältnisse einer Qualität, die es unverhältnismäßig und unbillig erscheinen ließen, dass als Folge dieses Gebotes auch die Kostentragungspflicht zu übernehmen sei. Solche Verhältnisse lägen hier vor. Der Kläger habe dem Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass das Verhältnis zu seinen Eltern, insbesondere zu seinem verstorbenen Vater, von extremer Gleichgültigkeit und seelischer Grausamkeit geprägt gewesen sei. Nach der Trennung der Eltern sei der Kläger als Zehnjähriger zunächst bei seiner Mutter geblieben, die sich nicht um ihn gekümmert, sondern ihn auch häufig aus der Wohnung ausgesperrt habe. Der Kläger sei darauf zu seinem Vater gezogen, der jedoch wegen seiner Alkoholsucht die Miete nicht gezahlt habe, so dass sie die Wohnung verloren und ein Zimmer auf dem Kiez hätten beziehen müssen. Auch der Vater sei nicht in der Lage gewesen, für seinen Sohn zu sorgen. Dies habe sogar dazu geführt, dass der Kläger schon als 12- oder 13-jähriger mit seinem Einkommen zum Lebensunterhalt seines Vaters in der Weise mit habe beitragen müssen, dass sein eigenes Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet worden sei. Der Kläger habe bereits als 14-jähriger seinen Vater und das gemeinsam bewohnte Zimmer nach einem Wutanfall seines Vaters verlassen. Er habe zunächst in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und dann in einer Jugendwohnung Betreuung gefunden, die ihm seine eigene Familie in keinster Weise habe geben können. Seitdem habe zwischen dem Kläger und seinem Vater kein Kontakt mehr bestanden. Der inzwischen 36 Jahre alte Kläger leide auch heute noch unter dieser Missachtung und dem völligen Fehlen jeglicher Fürsorge seiner Eltern. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei die Heranziehung des Klägers zu den Bestattungskosten seines Vaters unbillig und unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. 3. Die Beklagte hat gegen das ihr am 5. Januar 2010 zugestellte Urteil am 29. Januar 2010 Berufung eingelegt, die sie am 3. März 2010 begründet hat. Das Verwaltungsgericht habe sich trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts, wonach die Maßnahmen auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen würden, befugt gesehen, den Anwendungsbereich der Regelung aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für Ausnahmefälle völliger Unzumutbarkeit einzuschränken. Zu einer solchen Einschränkung der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abgrenzung der Verantwortungssphären des Einzelnen und der Allgemeinheit sei das Gericht angesichts des Gesetzeswortlauts nicht befugt. Die gesetzliche Regelung führe auch im vorliegenden Fall nicht zu einem unbilligen Ergebnis, da das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn es denn zu prüfen wäre, nicht verletzt wäre. Diesem Prinzip werde durch den sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruch (§ 74 SGB XII) hinreichend Rechnung getragen. Es bedürfe daher auch keines Rückgriffs auf die Billigkeitsbestimmungen des Abgaben- und Vollstreckungsrechts. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungs- und Kostentragungspflicht für Kinder des Verstorbenen für die Fälle einschränkungslos normiert habe, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst habe. Eine Pflicht, für gestörte Familienverhältnisse eine Ausnahme vorzusehen, bestehe nicht. Das ergebe sich zum einen aus dem Zweck der Bestattungspflicht, die in erster Linie der effektiven Gefahrenabwehr diene. Das Gebot einer zügigen Bestattung erlaube keine längeren Nachforschungen über persönliche Verhältnisse der nächsten Angehörigen zum Verstorbenen; vielmehr sei auf objektive Maßstäbe zurückzugreifen. Zum anderen knüpfe die gesetzliche Reihenfolge der Bestattungspflichtigen an die traditionell den nächsten Angehörigen obliegende Totenfürsorge an. Anders als die familiäre Unterhaltspflicht begründe die Bestattungspflicht kein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen. Daher lasse sich die Bestattungspflicht selbst bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit den Situationen vergleichen, die den Gesetzgeber bewogen hätten, Unterhaltspflichten einzuschränken. Fälle grober Unbilligkeit könnten bei § 74 SGB XII Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber mute es den Betroffenen durchaus zu, ggf. mit dem Sozialhilfeträger hierüber einen Rechtsstreit vor den hierfür zuständigen Sozialgerichten zu führen. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts würde denjenigen, der sich trotz Aufforderung nicht um die Bestattung kümmere bzw. sie verweigere, gegenüber Personen privilegieren, die der Aufforderung nachkämen und dann den Ersatzanspruch nach § 74 SGB XII geltend machen müssten. Abgesehen davon bestünden aber auch dann, wenn man den Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Überlegungen teilte, an deren Ergebnis erhebliche Bedenken, da das Verwaltungsgericht den vom Kläger erstmals in der dortigen mündlichen Verhandlung dargelegten Sachverhalt überbewertet habe. Auf das Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter komme es hier überhaupt nicht an. Der Vater habe den Kläger seinerzeit immerhin aufgenommen, sei dann aber wegen seiner Alkoholkrankheit nicht in der Lage gewesen, ausreichend für den Kläger zu sorgen. Von Schlägen oder körperlichen Misshandlungen habe der Kläger nichts berichtet; die Anrechnung seines Verdienstes auf die Sozialhilfe habe nicht in der Sphäre des Vaters, sondern in der des Sozialhilfeträgers gelegen. Dass der Kläger später keinen Kontakt zu seinem Vater mehr gehabt habe, habe auch in seiner Sphäre gelegen. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung der Regelung des § 10 Abs. 1 BestG auch gerade Fälle wie die des Klägers, in denen aufgrund gestörter Familienverhältnisse kein Kontakt zwischen Familienangehörigen bestehe, vor Augen gehabt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zutreffend entschieden. Zwar seien entgegen dessen Auffassung die Vorschriften des Hamburgischen Bestattungsgesetzes über die bestattungspflichtigen Personen und deren Kostentragungspflicht wegen Verstoßes gegen die abschließenden bundesrechtlichen Regelungen der §§ 1968, 1615 Abs. 2 BGB nichtig. Der Landesgesetzgeber dürfe das Erbausschlagungsrecht und die Beschränkungen des Unterhaltsrechts nicht aushebeln, indem er durch Regelungen des öffentlichen Rechts eigenständig bestimme, wer die Kosten einer Bestattung zu tragen habe. Aus diesem Grund laufe der Hinweis der Beklagten auf § 74 SGB XII leer, da diese Vorschrift voraussetze, dass er, der Kläger, zur Bestattung seines Vaters verpflichtet gewesen sei. Vom Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts aus sei indes die Annahme zutreffend, dass trotz der uneingeschränkten Formulierung des Gesetzes aus Gründen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips die Kostentragungspflicht dann einzuschränken sei, wenn sie unzumutbar sei. Solche Verhältnisse seien hier aufgrund des früheren Verhaltens seines Vaters zu ihm gegeben gewesen.