Urteil
5 K 509/18.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2018:1204.5K509.18.00
9Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Bestattungspflicht entfällt nicht ausnahmsweise, weil der Bestattungspflichtige den Verstorbenen nicht gekannt hat.(Rn.36)
2. Eine Erbausschlagung hat keine Auswirkung auf die Bestattungspflicht.(Rn.30)
3. Einer Geburtsurkunde als Personenstandsurkunde kommt gemäß § 54 Abs. 2 PStG öffentliche Beweiskraft zu. Gemäß § 54 Abs. 3 PStG ist der Beweis der Unrichtigkeit möglich und obliegt nach den allgemeinen Beweislastregeln demjenigen, der sich auf die Unrichtigkeit beruft. Die pauschale Behauptung, die Richtigkeit von Urkunden, die zur Zeit des Nationalsozialismus erstellt worden sind, sei grundsätzlich anzuzweifeln und die Umstände der Erstellung einer aus dieser Zeit stammenden Geburtsurkunde könnten heute nicht mehr aufgeklärt werden, reicht hierzu nicht aus.(Rn.31)
4. Eine Ehelichkeitserklärung nach § 1736 BGB a.F. lässt die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und seinen Verwandten, insbesondere seiner Mutter, ergeben, unberührt (§ 1737 Abs. 2 BGB a.F.).(Rn.32)
5. Das rheinland-pfälzische Bestattungsgesetz enthält keine Regelung, die es erlaubt, die Inanspruchnahme zum Kostenersatz von Ermessenserwägungen abhängig zu machen bzw. aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzuschränken.(Rn.34)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestattungspflicht entfällt nicht ausnahmsweise, weil der Bestattungspflichtige den Verstorbenen nicht gekannt hat.(Rn.36) 2. Eine Erbausschlagung hat keine Auswirkung auf die Bestattungspflicht.(Rn.30) 3. Einer Geburtsurkunde als Personenstandsurkunde kommt gemäß § 54 Abs. 2 PStG öffentliche Beweiskraft zu. Gemäß § 54 Abs. 3 PStG ist der Beweis der Unrichtigkeit möglich und obliegt nach den allgemeinen Beweislastregeln demjenigen, der sich auf die Unrichtigkeit beruft. Die pauschale Behauptung, die Richtigkeit von Urkunden, die zur Zeit des Nationalsozialismus erstellt worden sind, sei grundsätzlich anzuzweifeln und die Umstände der Erstellung einer aus dieser Zeit stammenden Geburtsurkunde könnten heute nicht mehr aufgeklärt werden, reicht hierzu nicht aus.(Rn.31) 4. Eine Ehelichkeitserklärung nach § 1736 BGB a.F. lässt die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und seinen Verwandten, insbesondere seiner Mutter, ergeben, unberührt (§ 1737 Abs. 2 BGB a.F.).(Rn.32) 5. Das rheinland-pfälzische Bestattungsgesetz enthält keine Regelung, die es erlaubt, die Inanspruchnahme zum Kostenersatz von Ermessenserwägungen abhängig zu machen bzw. aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzuschränken.(Rn.34) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – deklaratorisch einzustellen. Die im Übrigen zulässige Klage, mit der sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 23. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2018 wendet, hat keinen Erfolg. Der Klage bleibt der Erfolg verwehrt, weil der Kostenbescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheids, mit dem von der Klägerin die Zahlung von 2.013,23 EUR gefordert wird, ist § 6 Abs. 2 POG, weil es sich bei dem geforderten Betrag um Kosten einer unmittelbaren Ausführung nach § 6 Abs. 1 POG handelt. Voraussetzung für die Kostenerstattung nach § 6 Abs. 2 POG ist, dass es sich um eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung handelt (I.), die Klägerin kostenpflichtig ist und die Kosten erstattungsfähig sind (II.). Dies ist vorliegend der Fall. I. Die unmittelbare Ausführung erfolgte rechtmäßig. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Eine derartige Verfügung betreffend die Bestattung des Verstorbenen hätte gegenüber der Klägerin in rechtmäßiger Weise auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 POG ergehen können. Denn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lag zum Zeitpunkt der Veranlassung der Bestattung vor. 1. Eine Gefahr ist gegeben, wenn aus der ex-ante-Sicht eines besonnenen Sachwalters aufgrund von Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass bei Fortgang des Geschehens eine Rechtsgutbeeinträchtigung eintreten wird. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BestG muss eine Leiche spätestens sieben Tage nach Eintritt des Todes bestattet werden. Herr B war am 22. August 2017 verstorben. Die Bestattungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 BestG lief also bis zum 29. August 2017. Die Klägerin hat keine Bereitschaft gezeigt, sich selbst unmittelbar um die Bestattung zu kümmern, sondern im Gegenteil erklärt, die Bestattung gerade nicht zu veranlassen. Daher konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin sich nicht rechtzeitig um die Bestattung kümmern und die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 BestG nicht einhalten würde. 2. Die Klägerin ist auch polizeilich verantwortlich, weil sie bestattungspflichtig nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 BestG ist. a) Grundsätzlich ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BestG der Erbe bestattungspflichtig. Sofern kein Erbe ermittelt werden kann, sind die Angehörigen in der Reihenfolge bestattungspflichtig, wie sie in § 9 Abs. 1 Satz 2 BestG genannt sind. Vorliegend konnte (noch) kein Erbe ermittelt werden. Deshalb ist die Klägerin als Halbschwester bestattungspflichtig nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BestG. Die Erbausschlagung hat hierauf keine Auswirkung. b) Daran, dass die Klägerin die Halbschwester des Verstorbenen war, weil beide Kinder von Frau D, geb. C waren, besteht kein Zweifel. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vorhandene Geburtsurkunde des Verstorbenen vom 05. November 1937 hinsichtlich der Angabe der Mutter inhaltlich falsch ist. Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen, sondern lediglich pauschal die Geburtsurkunde des Verstorbenen angezweifelt, weil sie in der Zeit des Nationalsozialismus ausgestellt wurde. Gemäß § 54 Abs. 2 Personenstandsgesetz – PStG – haben Beurkundungen im Personenstandsregister und die auf dieser Grundlage ausgestellten Personenstandsurkunden, zu denen gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 4, 59 PStG auch die Geburtsurkunde zählt, öffentliche Beweiskraft. Insoweit ist also zunächst davon auszugehen, dass als Nachweis der Abstammung einer Person durch öffentliche Urkunde der Eintrag in das amtliche Geburtenregister, beglaubigte Abschriften daraus und Abstammungs- oder Geburtsurkunden in Betracht kommen (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. - 2013, § 2356 BGB, Rz. 28). Zwar ist gemäß § 54 Abs. 3 PStG der Beweis einer Unrichtigkeit möglich, dies obliegt nach den allgemeinen Beweislastregeln aber demjenigen, der sich auf die Unrichtigkeit beruft. Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, die inhaltliche Richtigkeit vorgelegter Urkunden, wenn diese Beweiskraft haben (§§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 4, 59 PStG), von sich aus anzuzweifeln oder aufgrund unsubstantiierter Äußerungen eines von der Eintragung Betroffenen eigenständige Ermittlungen vorzunehmen. Von der Klägerin selbst wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ihre Behauptung, nicht die Schwester des Verstorbenen zu sein, stützen würden. Durch pauschale Behauptungen kann sie ihrer Obliegenheit, die Unrichtigkeit des Personenstandregisters nachzuweisen, nicht nachkommen (vgl. VG München, Beschluss vom 30. November 2015 – M 15 S 15.4728 –, Rn. 45 - 48 juris). c) Auch die Ehelichkeitserklärung des Verstorbenen hat keinen Einfluss auf das Verwandtschaftsverhältnis zur Klägerin. Der gemeinsamen Mutter wurde durch die Ehelicherklärung nicht die Mutterschaft aberkannt. Die im ehemaligen § 1736 BGB geregelte Ehelicherklärung verschaffte dem Kind lediglich die Stellung eines ehelichen Kindes. Die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und seinen Verwandten ergaben, blieben gemäß § 1737 Abs. 2 BGB a.F. unberührt. Das Kind behielt also z.B. sein Erbrecht gegenüber seiner unehelichen Mutter und ebenso die Mutter ihr Erbrecht gegenüber dem Kind. Die Mutter verlor lediglich, wenn das Kind noch minderjährig war, das Recht und die Pflicht, für das Kind zu sorgen, weshalb sie gemäß § 1738 BGB a.F. mit der Ehelichkeitserklärung einverstanden sein musste (Rudolf Schmidt, Bürgerliches Recht, 4. Band – Das Familienrecht, 2. Auflage 1957, S. 90). d) Letztlich entfällt die Bestattungspflicht hier auch nicht ausnahmsweise. Das rheinland-pfälzische Bestattungsgesetz enthält schon gar keine Regelung, die es erlaubt, die Inanspruchnahme zum Kostenersatz von Ermessenserwägungen abhängig zu machen bzw. aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzuschränken. Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass es in Ausnahmefällen möglich sein muss, jemanden von der Bestattungspflicht auszunehmen, so liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Denn die Bestattungspflicht kann allenfalls dann ausnahmsweise entfallen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, etwa wenn der Verstorbene eine Straftat zum Nachteil des Bestattungspflichtigen verübt hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein familiäres Näheverhältnis keine Voraussetzung für die Bestattungspflicht ist. Es geht in § 9 BestG lediglich um die Kostentragungspflicht, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis ergibt. Es ist schlicht die Entscheidung des Gesetzgebers, dass eben die Angehörigen und nicht die Allgemeinheit die Kosten der Bestattung tragen, unabhängig von der Ausgestaltung der familiären Verhältnisse. Grundlage für die Bestattungspflicht ist gerade nicht die Solidargemeinschaft der Familie, die sich durch ein gegenseitiges Geben und Nehmen auszeichnet. Der Vortrag, es habe in der Beziehung zum Verstorbenen eine vollständige Aufgabe der familiären Bande vorgelegen, es gebe gar kein familiäres Verhältnis mehr, das zerrüttet sein könnte, ist vor dem Hintergrund der obergerichtlichen Rechtsprechung unbehelflich (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015 – 2 LB 27/14 –, Rn. 65 - 68 juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. September 2013 – 4 ZB 12.2526 –). So wurde bereits entschieden, dass es nicht ausreicht, um eine unbillige Härte anzunehmen, wenn ein bestattungspflichtiges leibliches Kind seinen verstorbenen Vater nicht gekannt und auch keinen persönlichen Kontakt mit ihm gehabt hat (VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 K 1361/11 –). Kein Härtefall ist nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts darin zu sehen, dass die Hinterbliebene erst nach 45 Jahren ihren später verstorbenen Vater ausfindig gemacht hat, der zuvor ihre Mutter im Säuglingsalter der Tochter verlassen hatte und der weder Unterhalt gezahlt noch eine persönliche Beziehung unterhalten hatte (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 8 PA 37/05 –; vgl auch VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 14. September 2015 – 5 K 282/15.NW –). Insofern kann die Annahme eines Härtefalls hier nicht davon abhängen, ob der verstorbene Bruder bekannt war und keinerlei Kontakt bestand oder ob er eben unbekannt war und kein Kontakt bestand. Ferner ist die landesgesetzliche Regelung nicht isoliert zu betrachten, vielmehr sind auch die der gesamten Rechtsordnung zu entnehmenden Regelungen in den Blick zu nehmen, die dem Kostenpflichtigen Ausgleichsmöglichkeiten bieten (OVG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2010 - 5 Bf 34/10 - juris). Vorrangig kommen dabei regelmäßig zivilrechtliche Ersatzansprüche in Betracht. Ist der kostenpflichtige Angehörige nicht Erbe, z. B. weil er das Erbe ausgeschlagen hat, besteht ein Ausgleichsanspruch gegen den Erben auf der Grundlage des § 1968 BGB. Daneben tritt aber vor allem die sozialrechtliche Möglichkeit, die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII zu beantragen. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom zuständigen Träger der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten „nicht zugemutet“ werden kann, die Kosten zu tragen (Thüringer OVG, Urteil vom 23. April 2015 – 3 KO 341/11 –, Rn. 52 - 55, juris). Gerade wegen der Möglichkeit einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger besteht im Übrigen auch kein Anlass, einen Angehörigen von seinen Bestattungspflichten freizustellen, wenn - wie hier - die Familienverhältnisse gestört sind (BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 53/11 –, Rn. 22 juris). II. Die Kostenpflicht der Klägerin folgt aus ihrer Bestattungspflicht. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bestehen keine Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.013,23 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Bestattungsgebühren für die Beisetzung ihres Halbbruders. Der verstorbene B wurde am 05. November 1937 in Berlin-Neukölln geboren. In der Geburtsurkunde vom selben Tag ist als Mutter Frau C eingetragen. Am 12. Mai 1943 wurde die Klägerin in Wörlitz geboren. In der Geburtsurkunde vom selben Tag ist als Mutter Frau D, geb. C eingetragen. Am 01. Februar 1944 wurde B auf Antrag seines Vaters E durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Landsberg/Warthe für ehelich erklärt. Er verstarb am 22. August 2017. Als nächste lebende Verwandte wurde die Klägerin von der Beklagten ermittelt und über den Tod ihres Halbbruders und ihre Bestattungspflicht informiert. Sie teilte zunächst telefonisch und später auch schriftlich mit, dass sie die Bestattung nicht veranlassen werde. Der Verstorbene wurde deshalb auf Veranlassung der Beklagten bestattet. Am 08. September 2017 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme anordnete und die Kostentragungspflicht der Klägerin feststellte. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28. September 2017 Widerspruch ein mit der Begründung, dass sie den Verstorbenen nicht gekannt habe und auch nicht gewusst habe, dass sie überhaupt einen Halbbruder habe. Dieser Umstand begründe eine erhebliche Störung der Familienbeziehung. Das Erbe habe sie ausgeschlagen. Am 23. November 2017 erließ die Beklagte den hier streitgegenständlichen Kostenbescheid, mit dem sie von der Klägerin die Zahlung von 2.013,23 EUR für die Bestattung ihres Halbbruders verlangt. Zur Begründung führte sie an, dass ohne Bestattung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit von einem Leichnam ausgehe und dass die Klägerin als Halbschwester des Verstorbenen bestattungspflichtig und mithin auch kostenpflichtig sei. Die Klägerin legte am 12. Dezember 2017 Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein, den sie damit begründete, dass sich aus dem Bescheid nicht ergebe, ob sie als Erbin oder als nicht erbberechtigte Angehörige in Anspruch genommen werde. Sie stelle in Abrede, tatsächlich die Halbschwester des Verstorbenen zu sein. Sie bezweifle, dass die Geburtsurkunde die tatsächlich bestehende Abstammung wiedergebe. Es lasse sich nicht verifizieren, ob im Jahr 1937 die Abstammung korrekt im Geburtenregister erfasst worden sei. Zudem sei das Kind B auf Antrag seines Vaters 1944 für ehelich erklärt worden. So habe der Vater das alleinige Sorgerecht erhalten und die Mutter habe das ihrige verloren. Das Kind sei unter Ausschluss der Mutter in die väterliche Familie integriert worden. Das Totenfürsorgerecht greife nur, wenn ein persönliches Näheverhältnis bestanden habe, was hier nicht der Fall sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2018 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen mit der Begründung, die Kostenforderung sei rechtmäßig. Die veranlasste Bestattung stelle eine unmittelbare Ausführung dar, die rechtmäßig erfolgt sei. Aufgrund der Mitteilung der Klägerin, die Bestattung nicht zu veranlassen, habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestanden, dass sie sich tatsächlich nicht kümmern werde. Es habe daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, weil zu befürchten gestanden habe, dass die Bestattungsfrist nicht eingehalten werde. Eine Grundverfügung sei entbehrlich gewesen, weil mit der Durchführung der Bestattung im gestreckten Verfahren nicht habe zugewartet werden können. Die Klägerin sei für die Bestattung nach § 4 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Bestattungsgesetz – BestG – auch polizeirechtlich verantwortlich. Dass die Klägerin die Halbschwester des Verstorbenen sei, sei durch die Geburtsurkunden eindeutig belegt. An der Personenidentität der Mutter bestehe aufgrund des eindeutigen Namens und der Nähe der Geburtsorte kein Zweifel. Die Urkunden befänden sich in einem einwandfreien Zustand und es gebe keinen Grund, an ihrer Authentizität zu zweifeln. Die Ehelicherklärung habe keinen Einfluss auf die bestehende Bestattungspflicht. Mit der Ehelichkeitserklärung nach dem damals geltenden § 1736 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – habe lediglich eine bestehende Ungleichbehandlung ehelicher und nicht ehelicher Kinder ausgeglichen werden sollen. Der Vater habe das volle Sorgerecht und das Kind den Namen des Vaters erhalten. Das Abstammungs- und Verwandtschaftsverhältnis zwischen Mutter und Kind sei jedoch im Gegensatz zur Adoption unverändert geblieben. Die Mutterschaft sei dadurch nicht aberkannt worden. Auch, dass die Klägerin nichts von der Existenz ihres Halbbruders gewusst habe, habe keine Auswirkungen auf die Bestattungspflicht. Maßgeblich sei allein, ob ein Verwandtschaftsverhältnis bestehe. Auf ein Näheverhältnis komme es nicht an. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wie bei einer schweren Straftat oder Straftaten zum Nachteil des Bestattungspflichtigen, entfalle die Bestattungspflicht. Die Ausschlagung der Erbschaft spiele ebenfalls keine Rolle. Mit der Ausschlagung könne man sich nur von Verbindlichkeiten befreien, die den Erben betreffen, nicht auch von solchen, die auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Die Klägerin könne ihre Auslagen von dem Erben zurückfordern, sofern er ermittelt werden könne. Die Klägerin hat am 25. April 2018 Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt weiter vor, die Geburtsurkunde des Verstorbenen mit der Nummer .../.., ausgestellt am 10. November 1964 in Berlin-Neukölln, könne nicht als inhaltlich richtig beurteilt werden. Es sei in Abrede zu stellen, dass der tatsächliche Sachstand aus dem Jahr 1937 im Jahr 1964 korrekt wiedergegeben worden sei. 1937 sei der Rechtsstaat unter der Herrschaft des Nationalsozialismus auch im zivilrechtlichen und familienrechtlichen Bereich außer Kraft gesetzt gewesen. Urkunden, die von staatlichen Stellen erstellt worden seien, seien grundsätzlich anzuzweifeln. Die genauen Umstände, wie es zur Erstellung der Geburtsurkunde 1937 gekommen sei, könnten heute nicht mehr aufgeklärt werden. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, sowohl den Bescheid vom 08. September 2017 als auch den Bescheid vom 23. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2018 aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 08. September 2017 aufgehoben, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Sie beantragt nunmehr, den Kostenbescheid der Beklagten vom 23. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2018 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, allein wegen der politischen Gegebenheiten 1937 sei die Geburtsurkunde nicht anzuzweifeln und verweist im Übrigen auf die Begründung im Widerspruchsbescheid. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.