Urteil
3 K 1617/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0315.3K1617.21.00
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Leitsätze
Das Bestattungsrecht regelt abschließend, welche Personen bestattungspflichtig sind. (Rn.77)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 16.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides KRA 7524-48/21 wird aufgehoben.
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Bestattungsrecht regelt abschließend, welche Personen bestattungspflichtig sind. (Rn.77) Der Bescheid des Beklagten vom 16.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides KRA 7524-48/21 wird aufgehoben. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung konnte nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) ergehen. Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet Der Bescheid des Beklagten vom 16.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides KRA 7524-48/21 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beklagten steht kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin auf der Grundlage des § 23 BestattG zu. Zunächst liegen die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 BestattG nicht vor. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 8 unten, 9 des amtl. Umdrucks) verwiesen. Der Kammer teilt die Auffassung der Widerspruchsbehörde, dass § 23 Abs. 1 BestattG die primäre Bestattungspflicht von Angehörigen abschließend regelt und keine Ausnahmen von der Rangfolge unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zulässt (so schon OVG des Saarlandes, Urt. v. 27. Dezember 2007 -1 A 40/07-, juris Rn. 48 und zu vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern zum Beispiel auch: OVG Schl.-H., Urt. v. 27. April 2015 -2 LB 27/14-, juris Rn. 53; ThürOVG, Urt. v. 23. April 2015 -3 KO 341/11-, juris Rn. 50 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 26. Mai 2010 -5 Bf 34/10-, juris Rn. 23; VGH BW, Urt. v. 19. Oktober 2004 -1 S 681/04-, juris Rn. 22 ff. und Sächs. OVG, B. v. 02.10.20219 -4 A 10/19-). Nach alldem war fallbezogen zunächst der Ehemann der Verstorbenen (nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BestattG) und sodann deren Mutter (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BestattG) bestattungspflichtig. Hinsichtlich der nicht erfolgten Heranziehung des Ehemannes merkt die Kammer an: Das BestattG enthält keine Regelung, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten. Bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde kein Ermessen eingeräumt; die Bestattungspflichtigen haften ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalles (vgl. nur OVG des Saarlandes, Urt. v. 27. Dezember 2007 -1 A 40/07-, juris; seither std. Rspr.) Nach alldem durfte der Beklagte den vorrangig bestattungspflichtigen Ehemann nicht aufgrund seiner Erklärung vom 04.03.2021 (vgl. Bl. 22 der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beklagten „Meine Ehefrau, Frau W., geb, M., geb, 00.00., ist am 00.00. verstorben. Ich bin damit einverstanden, dass die Urne mit der Asche meiner verstorbenen Frau an meine Schwägerin, Frau A., A-Straße, 15S34 A-Stadt, zum Zwecke per Beisetzung im Friedwald F. ausgehändigt wird. Von dem mir zustehenden Recht der Totenfürsorge möchte ich keinen Gebrauch machen. Ich verzichte hierauf.“) von seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BestattG quasi „entlassen“ und bei der Klägerin vorstellig werden. Der „Verzicht“ auf die Totenfürsorge konnte aufgrund der gesamten Umstände des Falles und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 BestattG nur dahingehend zu werten sein, dass mit Blick auf die Regelungen des § 26 Abs. 2 und 3 BestattG („Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der/des Verstorbenen, wenn sie/er das 14. Lebensjahr vollendet hatte und nicht geschäftsunfähig war. Ist eine derartige Willensbekundung nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Reihenfolge des § 23 Absatz 1 über die Frage des Beisetzungsortes.“) die Klägerin diesbezüglich entscheiden kann und soll. Nur insoweit kann die Erklärung des Ehemannes hinsichtlich der „Totenfürsorge“ im Rahmen der hier in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht relevant sein. Vor dem Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes am 1.1.2004 (§ 55 BestattG) fehlte es im Saarland an einer geschriebenen Regelung über die bestattungspflichtigen Personen, da die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen vom 18.12.1991 (Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.November 2001, Amtsbl. S. 2158) eine Aussage hierzu nicht getroffen hatte (vgl. Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.August 2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.). Welche Personen bestattungspflichtig sind, regelt nunmehr jedoch das BestattG abschließend (vgl. nur OVG des Saarlandes, Urt. v. 27. Dezember 2007 -1 A 40/07-, juris); ein Rückgriff auf gewohnheitsrechtliche Grundsätze der Totenfürsorge oder „der bloßen Anstandsvermutung“ (so der Schriftsatz des Beklagten vom 11.11.2021 im Widerspruchsverfahren, vgl. Bl. 51, 52 der vorgelegten Widerspruchsakte) ist daher ausgeschlossen. Sollte der Beklagte aufgrund der ihm bekannten Umstände von einer „Mittellosigkeit“ des Ehemannes ausgegangen sein bleibt weiter anzumerken, dass dessen -trotzdem bestehende- ausnahmslose Bestattungspflicht nicht in jedem Fall bedeutet, dass er als Pflichtiger endgültig mit den Kosten belastet bleibt. So werden nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Im Ergebnis ermöglicht § 74 SGB XII folglich eine Bestattungskostenerstattung. Dass die Prüfung eines entsprechenden Anspruchs einem selbständigen Verwaltungsverfahren außerhalb des unmittelbaren Bestattungsrechts vorbehalten bleibt, ist dabei rechtlich unbedenklich. Denn diese Aufspaltung in zwei Verfahren hat zum einen den Vorteil, dass die Ordnungsbehörde von der Prüfung der ressortfremden Zumutbarkeitsfrage entlastet und diese Aufgabe den hiermit vertrauten Sozialhilfeträgern zugewiesen wird. Zum anderen gewährleistet diese Lösung eine Gleichbehandlung des Bestattungspflichtigen, der sich weigert, seiner Bestattungspflicht nachzukommen, mit dem Bestattungspflichtigen, der sich seiner Bestattungspflicht -trotz Unbilligkeit der hiermit verbundenen Kostentragungslast- beugt und die Bestattung (zunächst) auf seine Kosten ausrichtet (vgl. zu alldem nur OVG des Saarlandes, Urt. v. 27. Dezember 2007 -1 A 40/07-, juris). Soweit der Beklagte im Klageverfahren auf eine Gesamtschuldnerschaft verweist, ist diese nach alldem vorliegend nicht von Belang, da sie nur bei ranggleichen Bestattungspflichtigen besteht (vgl. allgemein zur Gesamtschuldnerschaft im Bestattungsrecht nur OVG des Saarlandes, Urt. vom 01. Dezember 2015 -1 A 393/14-, juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses ergibt sich auch aus § 23 Abs. 3 BestattG keine Rechtsgrundlage für die Tragung der Bestattungskosten. Ein Rechtsgeschäft über die Tragung der Bestattungskosten liegt nicht vor. Die vom Kreisrechtsausschuss in diesem Zusammenhang als maßgeblich gewürdigte Zustimmungserklärung des Ehemannes der Verstorbenen erschöpft sich fallbezogen aufgrund der obigen Ausführungen auf die Übertragung der Wahl des Ortes der Bestattung. Dies berücksichtigend ist natürlich das gesamte Verhalten der Klägerin im Anschluss daran ausgerichtet gewesen, im Rahmen der von ihr diesbezüglich übernommenen Verpflichtungen für eine würdige Bestattung ihrer Schwester zu sorgen. Andere Umstände dafür, ein „Rechtsgeschäft“ anzunehmen sind weder ersichtlich, noch vorgetragen. Mangels Rechtsgrundlage ist der Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war angesichts der Schwierigkeit des Rechtsstreits, dabei ist auf einen verständigen, nichts rechtskundigen Beteiligten abzustellen (vgl. nur statt vieler: Bader in Bader, VwGO, 8 Auflage, § 162 Rdnr. 19), für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid KRA 7524-48/21, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.11.2021 zugestellt) mit ihrer am 09.12.2021 eingegangenen Klage gegen einen „Bescheid über die Rückforderung der Bestattungskosten ihrer verstorbenen Schwester…“ vom 16.03.2021, mit dem sie vom Beklagten zur Erstattung der Bestattungskosten in Höhe von 2.286,61 € und mit gleichzeitig erlassenen Kostenfestsetzungsbescheid zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,00 € herangezogen wurde. In dem Widerspruchsbescheid KRA 7524-48/21 wird ausgeführt: „Gründe: I. Die Polizeiinspektion („Pi") S. teilte am 00.00. dem Widerspruchsgegner ausweislich eines Aktenvermerkes des Widerspruchsgegners vom 00.00. telefonisch mit, dass Frau W., geboren am 00.00.0000 in H., am 00.00.0000 in ihrer Wohnung in der Bahnhofstraße 8 in S. tot aufgefunden worden sei. Ein örtliches Bestattungsunternehmen sei beauftragt worden, die Verstorbene zu bergen und in die Leichenhalle S. zu überführen. Laut Melderegister der Stadt S. sei festgestellt worden, dass die Verstorbene verheiratet war und der Ehemann, Herr W, in B-Stadt lebe. Herr W. sei mit Schreiben vom 00.00. über die Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt worden mit der Bitte um kurzfristige Kontaktaufnahme mit dem Widerspruchsgegner zwecks Besprechung der weiteren Vorgehensweise. Aufgrund der Todesumstände (Lungenkarzinom, erbrochenes Blut) sei durch den Widerspruchsgegner am 00.00. aus Gründen des Gesundheitsschutzes entschieden worden, den Leichnam zur Einäscherung in ein Krematorium zu überführen. Mit Schreiben des Widerspruchsgegners an den Ehemann der Verstorbenen vom 00.00. wurde dieser auf seine Bestattungspflicht nach dem saarländischen Bestattungsgesetz („BestattG") hingewiesen. Da nur er als Bestattungspflichtiger und kein sonstiger Angehöriger kurzfristig habe ermittelt werden können und sonst niemand die Bestattung veranlasst habe, sei vom Widerspruchsgegner die Überführung der Leiche in die örtliche Leichenhalle angeordnet worden. Aufgrund der Todesursache und den damit verbundenen Gründen des Gesundheitsschutzes sei gemäß § 29 Abs. 5 BestattG die Einäscherung der Leiche am 00.00. beauftragt worden. Im Übrigen wurde er um Mitteilung gebeten, ob er bereit sei, die Beisetzung der Urne selbst zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen. Am 00.00. sei von einer Mitarbeiterin des Vermieters der Verstorbenen mitgeteilt worden, dass die Verstorbene in einem Hotel in S. gearbeitet habe. Ausweislich des polizeilichen Vermerkes der Pl S. vom 00.00. zum Aktenzeichen EM 976017/090221/1246 zu dem Einsatz am 00.00. konnte im Mobiltelefon der Verstorbenen ein Eintrag mit dem Namen "Mutti" ermittelt werden. Die Anschlussinhaberfeststellung zu „Mutti" ergab eine Frau H., F., der Mutter der Verstorbenen. In einem Nachtrag vom 16.02. zum ersten Aktenvermerk des Widerspruchsgegners vom 00.00. ist festgehalten, dass sich der Betreuer des Ehemannes der Verstorbenen beim Widerspruchsgegner gemeldet habe. Laut Information des Betreuers wohne der Ehemann in einer Obdachlosenunterkunft und würde nur über ein geringes Einkommen verfügen und sei insgesamt sozial schwach. Ihm seien allerdings keine weiteren Angehörigen außer dem Ehemann bekannt. Am 00.00. habe der Widerspruchsgegner telefonisch die Mutter der Verstorbenen kontaktiert. Erreicht worden sei die Schwester der Verstorbenen, die sich bei der Mutter der Verstorbenen aufgehalten habe. Die Schwester habe den Widerspruchsgegner darüber informiert, dass es noch eine weitere Schwester gäbe (Anm.: die Widerspruchsführerin), welche sie informieren werde. Unmittelbar nach diesem Telefonat habe sich die Widerspruchsführerin beim Widerspruchsgegner gemeldet. Diese habe erklärt, dass sie sich vorstellen könne auch einen Teil der „eventuell entstehenden Mehrkosten" für die Urnenbeisetzung zu tragen. Der Verfahrensakte ist eine Zustimmungserklärung des Ehemannes der Verstorbenen vom 00.00. zu entnehmen, in dem dieser erklärt, dass er damit einverstanden sei, dass die Urne mit der Asche seiner verstorbenen Frau der Widerspruchsführerin zum Zwecke der Beisetzung im Friedwald F. ausgehändigt würde. Auf sein Recht auf Totenfürsorge verzichte er. Am 00.00. erließ der Widerspruchsgegner gegenüber der Widerspruchsführerin einen Bescheid über die Rückforderung der Bestattungskosten für die verstorbene W., der Widerspruchsführerin zugestellt am 18.03.2021. Mit dem Bescheid wird die Widerspruchsführerin aufgefordert, dem Widerspruchsgegner die aufgewendeten Bestattungskosten in Höhe von 2-286,61 € zurück zu zahlen. Im Einzelnen: - Kosten des Bestatters: 1.615,60 € - Gebührenbescheid der Kreisstadt St. Wendel: 138 € - Einäscherung 533,01 € In den Gründen wird zunächst auf den Todesfall der Schwester der Widerspruchsführerin und § 23 Abs. 1 BestattG verwiesen, wonach die Angehörigen in der dort aufgeführten Reihenfolge für die Bestattung zu sorgen hätten. Hiernach sei zunächst mit Schreiben vom 00.00. der Ehemann der Verstorbenen angeschrieben worden und auf seine Bestattungspflicht hingewiesen worden. Aufgrund der beim Widerspruchsgegner zwischenzeitlich vorliegenden Zustimmungserklärung, unterzeichnet vom Ehemann der Verstorbenen, solle die Urne an die Widerspruchsführerin zum Zwecke der Beisetzung ausgehändigt werden. Gleichzeitig gehe auch die Bestattungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 Nummer 5 BestattG auf die Widerspruchsführerin über. Dies sei zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem Widerspruchsgegner einvernehmlich besprochen worden. Da Angehörige zum Todeszeitpunkt kurzfristig nicht zu ermitteln und zu erreichen gewesen seien, sei die Überführung des Leichnams der Verstorbenen in die örtliche Leichenhalle seitens des Widerspruchsgegners in Auftrag gegeben worden. Aufgrund der Todesursache und den damit verbundenen Gründen des Gesundheitsschutzes sei am 00.00. gemäß § 29 Abs. 5 BestattG die Einäscherung der Leiche in Auftrag gegeben worden. Gemäß der Sach- und Rechtslage könne auf eine Anhörung gemäß § 28 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz („SVwVfG") verzichtet werden. Gleichzeitig erging ein Kostenfestsetzungsbescheid über 50 € auf Grundlage von Position 163.14 der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines allgemeinen Gebührenverzeichnisses im Saarland. Die geforderten Kosten und Gebühren wurden in voller Höhe erstattet. Mit Schreiben vom 00.00., beim Widerspruchgegner per Fax am 00.00. eingegangen, wurde diesem Bescheid widersprochen. Der Widerspruchsgegner hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und ihn dem Kreisrechtsausschuss mit Schreiben vom 00.00. zur Entscheidung vorgelegt. Der Widerspruchsgegner wies darauf hin, dass der Gesamtbetrag, der mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid geltend gemacht worden sei, von der Widerspruchsführerin am 00.00. vollständig beim Widerspruchsgegner eingegangen sei. Mit Schreiben der Widerspruchsführerin an den Kreisrechtsausschuss vom 00.00., wurde zur Begründung des Widerspruches vorgetragen: Nur wenn nach § 23 Abs. 2 S. 2 BestattG Bestattungspflichtige im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 BestattG nicht hätten ermittelt werden können, dürfe die zuständige Ortspolizeibehörde die Bestattung anordnen. Es sei unklar, weshalb der Widerspruchsgegner bereits am 00.00. selbst tätig geworden sei und die Einäscherung veranlasst habe. Im Hinblick auf ihren katholischen Glauben hätte die Verstorbene mit einer Erdbestattung zur Ruhe gebracht werden sollen. Auch sei nicht klar, weshalb eine überstürzte Beauftragung der Einäscherung schon einen Tag nach dem Tod angeordnet worden sei. Gründe des Gesundheitsschutzes könnten es nicht gewesen sein. Ausweislich der Ermittlungen der Polizei vor Ort sei die Schwester der Widerspruchsführerin an einem Lungenkarzinom verstorben, das nicht ansteckend sei. Der Widerspruchsgegner habe es weiterhin versäumt, der ersten „Spur" zu den Bestattungspflichtigen zu folgen und Kontakt zu ihnen aufzunehmen. Schon die Polizei haben das Handy ausgelesen und die Nummer von „Mutti" aufgefunden. Die Polizeibeamten hätten bereits eine halbe Stunde später die Daten von der Anschrift der Mutter der Verstorbenen gewusst. Es sei daher nicht verständlich, wieso der Widerspruchsgegner nicht bei der Mutter der Verstorbenen angerufen habe. Hinzu komme, dass die Verstorbene als Leiterin des „Housekeeping" in einem örtlichen Hotel gearbeitet habe, wo bekannt gewesen sei, dass die Widerspruchsführerin als Schwester sie regelmäßig besuchte und Kontakt zu ihr gehabt habe. Hier habe der Widerspruchsgegner gleichfalls nicht ermittelt. Zu beachten sei auch, dass schon das bloße Vorhandensein eines Bestattungspflichtigen eines höheren Ranges die Bestattungspflicht für nachrangig Verpflichtete ausschlösse. Die Widerspruchsführerin als Ziffer 5 in der Reihenfolge hätte demnach nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Kostenübernahme habe sie nie erklärt. Die nachgereichte Begründung des Widerspruches wurde dem Widerspruchsgegner zur Kenntnisnahme und möglichen Stellungnahme übersendet. Mit E-Mail vom 00.00. stellte der Widerspruchsgegner wiederum den Verfahrensablauf im Detail dar. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Leichnam der Verstorbenen am 00.00. eingeäschert worden sei. Es habe zahlreiche („unzählige") telefonische Unterredungen zwischen dem Widerspruchsgegner, der Widerspruchsführerin und mit dem Ehemann der Widerspruchsführerin gegeben. Im Ergebnis habe die Widerspruchsführerin nicht gewünscht, dass die Urne möglichst kostengünstig auf dem Friedhof in S. anonym beigesetzt werde. Der Widerspruchsgegner trug mit E-Mail vom 00.00. ergänzend vor: Bereits bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme der Widerspruchsführerin zum Widerspruchsgegner am 00.00. sei der Widerspruchsführerin ausführlich die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des weiteren Bestattungs- und Beisetzungsprozesses erklärt und dargelegt worden. Ihr sei gesagt worden, dass vorrangig gegenüber dem Ehemann als dem Bestattungspflichtigen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BestattG die Durchführung der Bestattung anzuordnen sei bzw. er die Kosten hierfür zu tragen habe. Der Leichnam der Verstorbenen sei bereits in das Krematorium zur Verbrennung überführt worden. Die Widerspruchsführerin habe sich daraufhin in dem Sinne geäußert, dass der Ehemann der Verstorbenen nicht in der Lage sei, die Bestattungskosten zu tragen („Alkoholiker ... Obdachlosenunterkunft"). In Folge habe die Widerspruchsführerin sich in zahllosen weiteren Telefonaten beim Widerspruchsgegner nach dem jeweiligen Sachstand erkundigt. Im Laufe dieser Telefonate sei deutlich geworden, dass die Widerspruchsführerin mit einer Beisetzung, ob anonym oder auf andere Art auf dem Friedhof in S. nicht einverstanden sei. Gleichzeitig habe sie der Widerspruchsgegner mehrfach und wiederholend auf die vorrangige Bestattungspflicht des Ehemannes hingewiesen und auf dessen Möglichkeit, gegebenenfalls beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf anteilige bzw. vollständige Kostenübernahme zu stellen. Die Widerspruchsführerin habe jeweils erklärt, dass eine Beisetzung in S. nicht in Betracht käme. Der Widerspruchsgegner habe im Lauf der Telefonate mit der Widerspruchsführerin diese darauf hingewiesen, dass sie sich mit dem Ehemann als dem vorrangig Bestattungspflichtigen dahingehend verständigen müsse, dass dieser seine Pflicht auf sie übertrage. Die eingereichte Zustimmungserklärung sei von dem Betreuer des Ehemannes und dem Widerspruchsgegner so ausgelegt worden, dass die Widerspruchsführerin sich allein um die Fortführung der Beisetzung kümmern möchte und die Bestattungspflicht inklusive der anfallenden Kosten übernehme. Sie haben den Widerspruchsgegner „geradezu gedrängt", den Rückforderungsbescheid, welcher notwendig zur Freigabe der Urne war, zu erlassen. Zahlungseingang beim Widerspruchsgegner sei am 00.00. gewesen. Mit E-Mail vom 00.00. teilte der Widerspruchsgegner ergänzend mit, dass die Widerspruchsführerin einen Bestattungsvertrag mit dem Unternehmen „G." am 00.00. geschlossen habe. Dieser Vertrag beinhalte zunächst die Übersendung der Urne vom Krematorium in S. per Post an den gewünschten Standort der G. und später die dortige Beisetzung der Urne. Der Vertrag wurde vorgelegt. Aufgrund des von der Widerspruchsführerin erteilt Auftrages sei das örtliche Bestattungsunternehmen beauftragt worden, die Urne zurück nach S. zu liefern. Von dort wurde sie nach F. gesendet, wo sie am 00.00.1Gemeint ist lt. Akte wohl der „30.04.2021“Gemeint ist lt. Akte wohl der „30.04.2021“ beigesetzt wurde. II. Der Widerspruch ist nicht erfolgreich. Der form- und fristgemäß erhobene Widerspruch ist zulässig. Der Kreisrechtsausschuss ist zur Entscheidung über diesen Widerspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung AGVwGO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig. … Der Widerspruch ist unbegründet, da der verfahrensgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und die Widerspruchsführerin nicht in eigenen Rechten verletzt entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid erging zunächst formell rechtswidrig, da der Widerspruchsgegner die Widerspruchsführerin nicht entsprechend § 28 SVwVfG anhörte. Der Widerspruchsgegner verweist zwar pauschal auf § 28 SVwVfG, benennt jedoch nicht den nach seiner Auffassung vorliegenden Grund für den Verzicht („insbesondere") bzw. den einschlägigen Tatbestand des § 28 Abs. 2 SVwVfG für die Entbehrlichkeit der Anhörung. Es ist an keiner Stelle der Akte ersichtlich, dass die Übernahme der Bestattungspflicht ausdrücklich zwischen den Beteiligten thematisiert wurde. Allein die zahllosen Telefonate machten die Anhörung nicht entbehrlich. Auch lag keiner der in § 28 Abs. 2 SVwVfG genannten Tatbestände vor. Da es allein um den Kostenersatz ging, scheidet die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse aus. Der Anhörungsfehler wurde jedoch im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG geheilt. Die Begründung erfolgte förmlich rechtmäßig im Sinne des § 39 SVwVfG. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig, da dem Widerspruchsgegner ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Widerspruchsführerin zusteht. Entgegen seiner Begründung erwächst dem Widerspruchsgegner jedoch kein Kostenerstattungsanspruch aus § 23 Abs. 2 BestattG. Gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BestattG konnte der Widerspruchsgegner die Bestattung nicht anordnen. Nach dieser Vorschrift hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde die Bestattung anzuordnen, wenn Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind und auf deren Kosten selbst zu veranlassen (Anm.: wenn Pflichtige später bekannt werden). Ein Bestattungspflichtiger war hingegen kurz nach dem Todesfall bekannt, nämlich der Ehemann der Verstorbenen. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BestattG ist zunächst der Ehepartner erstattungspflichtig. Es ist unzulässig einen nachrangig Verpflichteten in Anspruch zu nehmen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.10.2019, 4 A 10/19). Auch das saarländische BestattG regelt - wie das sächsische Bestattungsgesetz - die primäre Bestattungspflicht von Angehörigen abschließend und lässt keine Ausnahmen von der Rangfolge und Zumutbarkeitsgesichtspunkten oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu, wie sowohl der Wortlaut des § 23 Abs. 1 BestattG („... in folgender Reihenfolge ...") als auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck erkennen lassen (siehe hierzu auch: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007, 1 A 40/07, Rn. 50 bei juris). Eine Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Bestattungspflichtigen hat die zuständige Kommune allein dann, wenn diese als Gesamtschuldner auf einem Rang stehen. Nachrangig Verpflichtete, wie die Mutter der Verstorbenen (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 BestattG) oder die Widerspruchsführerin als Schwester (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 BestattG) durften daher nach dieser Vorschrift nicht in Anspruch genommen werden. Der Widerspruchsgegner durfte die Bestattung auch nicht gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BestattG anordnen. Nach dieser Vorschrift hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde die Bestattung anzuordnen und auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn diese innerhalb der Frist des § 29 Abs. 2 S. 1 BestattG nicht zu ermitteln sind oder sie innerhalb dieser Frist ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen. Nach dieser Vorschrift ist eine Erdbestattung oder Einäscherung innerhalb von 2 bis 10 Tagen durchzuführen. Der Widerspruchsgegner beauftragte hingegen die Einäscherung am selben Tag, an dem er den ermittelten Bestattungspflichtigen briefpostalisch kontaktierte, also noch unklar war, ob dieser seiner Bestattungspflicht nachkommen wolle. Auch Gründe des Gesundheitsschutzes gemäß § 29 Abs. 5 BestattG, die eine frühere Bestattung ermöglichen, sind nicht ausreichend dokumentiert. Abgesehen von offenkundigen Fällen, wie er nicht vorlag (es spricht nichts für einen Tod vor längerer Zeit; Lungenkarzinom; erbrochenes Blut - beide sind nicht infektiös), bedarf es hierfür eines ärztlichen Attestes und nicht einer verwaltungsseitigen oder bestatterseitigen Einschätzung. Die Verpflichtung der Widerspruchsführerin, die Bestattungskosten zu tragen, ergibt sich hingegen aus § 23 Abs. 3 BestattG. Hiernach bleibt unter anderem die auf Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung die Bestattungskosten zu tragen unberührt (Anm.: von den vorstehenden Regelungen). Hier ist ein Rechtsgeschäft über die Tragung der Bestattungskosten anzunehmen. Der Vertrag mit der Friedwald GmbH, Griesheim, ist hierfür nicht ausreichend da er andere Kosten beinhaltet, als die im Bescheid des Widerspruchsgegners bezifferten. Als Indiz im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände ist er hingegen zu berücksichtigen. Zunächst ist zu würdigen die Zustimmungserklärung des Ehemannes der Verstorbenen vom 04.03.2021 in dem dieser sich damit einverstanden erklärte, dass die Urne mit der Asche seiner verstorbenen Frau an die Widerspruchsführerin zum Zwecke der Beisetzung ausgehändigt wird und er in dieser Zustimmungserklärung auf das Recht auf Totenfürsorge verzichtet. Der eigentlich Bestattungspflichtige war somit bereit, die Totenfürsorge zu übertragen. Das ganze Verhalten der Widerspruchsführerin im Anschluss dokumentiert zweifelsfrei, dass sie bereit war, die Totenfürsorge, die die Bestattung umfasst, von diesem zu übernehmen. Hervorzuheben ist ihr nachdrückliches Bemühen gegenüber dem Widerspruchsgegner um eine würdige Bestattung ihrer verstorbenen Schwester in ihrer Heimat und der Vertrag mit der G. Der Widerspruch war daher mit der Kostenfolge aus § 9 a Abs. 3 Saarländisches Gebührengesetz (SaarlGebG) zurückzuweisen.“ Die Klägerin macht im Klageverfahren im Wesentlichen geltend, die Ausgangsbehörde habe wahrlich nichts richtig gemacht, als sie sie mit den Kosten beglückt habe. Obgleich das Handeln nach allen Maßgaben des Gesetzes rechtswidrig gewesen sei, rette die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid nach § 23 Abs. 3 Bestattungsgesetz des Saarlandes dadurch, dass sie angeblich durch "Rechtsgeschäft" sich verpflichtet habe, die Bestattungskosten zu tragen. Hierzu sei ein Ausflug ins BGB erforderlich, wobei sie weder einen diesbezüglich erforderlichen Rechtsbindungswillen gehabt noch eine erforderliche entsprechende Willenserklärung abgegeben habe, wozu sie näher ausführt und dabei u.a. der Auffassung ist, wenn sie aus der Situation heraus zunächst einmal den angegriffenen Bescheid bezahlt habe, so sei klar, dass dies nicht in der Absicht entstanden sei, tatsächlich für die Kosten aufzukommen, sondern dafür zu sorgen, dass nun die Urne schnellstmöglich in die Heimat komme. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 1. den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 16.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids KRA 7524-48/21 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: „Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist das Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG -) vom 22. Januar 2021 i.d.z.Zt.g.F.; hier vorwiegend die §§ 23 und 29 i.V.m. dem Saarl. Gebührengesetz (SaarlGebG) - § 12 Abs. 1 Nr. 1 ebenfalls i.d.z.Zt.g.F. Nach diesen Normen ist die Ordnungsbehörde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung grundsätzlich berechtigt, von den bestattungspflichtigen Angehörigen die bei der Durchführung der Ersatzvornahme angefallen Bestattungskosten zu verlangen, sofern die Angehörigen ihrer Bestattungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind. Die Beklagte hat als Ordnungs- und Vollzugsbehörde die Bestattung der Verstorbenen im Wege der Ersatzvornahme durch ein örtliches Bestattungsunternehmen durchführen lassen. Voraussetzung für die Kostenerstattung für diese Vollstreckungsmaßnahme ist, dass es sich um eine rechtmäßige Ersatzvornahme handelt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die durchgeführte Einäscherung der Verstorbenen im Wege der Ersatzvornahme lagen zum Zeitpunkt der ordnungsbehördlichen Beauftragung des Bestattungsunternehmens vor. Nach den gesetzlichen Vorgaben können Zwangsmittel auch ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zu Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Nach dem SaarlGebG kann die Beklagte für ihre Tätigkeit, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehme, Kosten vom Veranlasser der Amtshandlung erheben. Aufgrund des zunächst vorliegenden Verhaltens (Nichttätigwerden) hat sich hiesige Dienststelle dazu veranlasst gesehen, die vorgenommene Amtshandlung vorzunehmen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens gegeben sein muss, lag nach Einschätzung des Unterzeichners und hiesiger Dienststeile vor. Es wird an dieser Stelle zunächst auf die umfangreichen, beigefügten Verwaltungsakte und deren Inhalt verwiesen. In dieser sind mehrere detaillierte Aktenvermerke und Einsatzberichte der örtlichen Polizeiinspektion enthalten, welche den Todesfall im Einzelnen dokumentieren. Den bisherigen in der Akte enthaltenen Sachvortrag zusammenfassend wird festgehalten, dass meine Dienststelle, in persona der Unterzeichner, den Bescheid als zuständige Behörde erlassen hat; somit ist die Beklagte auch ermächtigt gewesen, von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die in § 23 BestattG geregelte Verpflichtung, für die Bestattung der Verstorbenen zu sorgen, obliegt gemäß den dort in Abs. 1 genannten Angehörigen. Nach dieser Bestimmung kommen als bestattungspflichtige Personen der Ehemann, die Kinder, die Eltern, Geschwister - alle sofern vorhanden - und weitere dort genannte Angehörige in Betracht. Dabei ist zu erwähnen, dass sofern die Ordnungsbehörde nach diesen Vorschriften die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen bestimmt, so ist dabei der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft zu berücksichtigen. Die Klägerin als Schwester der Verstorbenen gehört zu den bestattungspflichtigen Angehörigen i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 5 BestattG. Die Bestattungspflichtigen sind aufgrund der Regelungen im Wege des intendierten Ermessens zum Kostenersatz zu verpflichten, d.h. i.d.R. ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Denn nach der Zweckrichtung der Regelung entspricht es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Die aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen stehen in diesem Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, sodass es deshalb vorrangig ihnen obliegen muss für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. Die Entscheidung, alleine von der Klägerin die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist nach hiesiger Auffassung aufgrund der Umstände nicht zu beanstanden. Zwar ist es korrekt, wie auch bereits dem WS-Bescheid entnommen werden kann (S. 9 WS-Bescheid), dass der Ehemann als vorrangiger Bestattungspflichtiger in Anspruch zu nehmen ist, da dieser zweifelsfrei ermittelt werden konnte (s. MRA-Auskunft). Wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug auf den erlassenen WS-Bescheid wird auf diesen verwiesen. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass der Bescheid zunächst rechtswidrig erging, da die Beklagte die Klägerin gem. § 28 Saarl. Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) nicht anhörte: dies wurde jedoch im WS-Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG geheilt. Ergänzt wird, dass der sowohl der Sterbevorgang an sich als auch die hier unzählig aufgelaufenen Telefonate der Klägerin in einer Hochzeit der Corona-Pandemie zu verzeichnen waren. Die in der Anfechtungsklage vorgetragene Begründung des Prozessbevollmächtigten wird von hiesiger Seite zurückwiesen; … Nach hiesiger Ansicht hat sich die Klägerin im Zuge des Bestattungsprozesses derart in den Vordergrund gedrängt, sodass dem Ehemann bspw. dessen Betreuungsperson, regelrecht keine Gelegenheit für eine nähere bzw. detaillierten Stellungnahme eingeräumt wurde. Dass zwischen der Klägerin und der Verstorbenen ein, wie durch den Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, regelmäßiger Kontakt bestand, kann aufgrund der hier zum damaligen Zeltpunkt festgestellten Hinweise (Rücksprache Arbeitgeber und gleichzeitiger Vermieter, Mitteilung rechtlicher Betreuer des Herrn W.) nicht bestätigt werden. Vielmehr teilte der ehemalige Arbeitgeber und gleichzeitiger Vermieter mit, dass die Verstorbene geringen Kontakt mit dem Ehemann führte; die Klägerin war bis damaligen Zeltpunkt nie in Erscheinung getreten - zumindest nicht wissentlich. Wie bereits seitens des Unterzeichners in der Stellungnahme zum vorausgegangenen WS-Bescheid mitgeteilt, wird angemerkt, dass nach fernmündlicher Rücksprache mit dem Amtsgericht S., zwischenzeitlich mehrere Personen, entsprechend des gesetzlichen Erbverfahrens, Erben geworden sind. Somit wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Erbanteil der Klägerin ggfls. deutlich geringer Ist wie evtl. erhofft. Auch wird auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 412 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwiesen. Die endgültige Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten ist eine Frage des Zivilrechts, nicht des öffentlichen Rechts. Der Klägerin ist es somit nicht verwehrt, aufgrund der durch den Unterzeichner getroffenen Entscheidung von seinen Geschwistern, welche nach hiesigem Kenntnisstand auch Erben geworden sind, oder etwaiger weiterer Bestattungspflichtigen einen finanziellen Ausgleich auf dem zivilrechtlichen Weg zu fordern. Die hier streitgegenständliche öffentllich-rechtliche Bestattungsverpflichtung und die Verpflichtung zum Kostenersatz trifft keine Aussage darüber, wer und in welchem Umfang zivilrechtliche die Kosten zu tragen hat. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung wonach „von einem Pflichtigen" Ersatz verlangt werden kann, ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, bei mehreren Pflichtigen nur von einem Kostenersatz zu fordern. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, den zuständigen Behörden eine schnelle und effiziente, möglichst wenig Verwaltungsaufwand erfordernde Vollziehung des BestattG in solchen Fällen zu ermöglichen und es den Behörden zu ersparen, sich in etwaige Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Erben bzw. sonstigen Hinterbliebenen einmischen zu müssen. Der Kostenerstattungsanspruch besteht unabhängig davon, wer zivilrechtlich die Bestattungskosten zu tragen hat. Diese Vorgehensweise hat zum einem das Ziel, die Sicherheitsbehörden - wie hiesige zuständige Dienststelle - von der ressortfremden Prüfung der Zumutbarkeitsfrage und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit zu entlasten; zum anderen gewährleistet sie eine Gleichbehandlung der Bestattungspflichtigen. Sowohl der Bestattungspflichtige, der sich weigert seiner Bestattungspflicht nachzukommen und zum Kostenersatz herangezogen wird, als auch derjenige, der sie freiwillig erfüllt, müssen sich um einen nachträglichen Ausgleich ihrer verauslagten Kosten bemühen. Die getroffene Entscheidung der Beklagten ist nach den genannten Maßstäben und hiesiger Einschätzung weder willkürlich noch ist sie offenbar unbillig. Nötigenfalls müssen die Gesamtschuldner untereinander einen entsprechenden Ausgleich schaffen. Die Bestattungspflicht besteht als öffentlich-rechtliche Pflicht vornehmlich aus Gründen der Gefahrenabwehr und ist unabhängig von zivilrechtlichen Verpflichtungen oder dem Totenfürsorgerecht. Die Verpflichtung, die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen, trifft nach § 1968 BGB zwar den Erben - somit auch die Klägerin - und damit nicht zwingend des Bestattungspflichtigen. Es obliegt jedoch nicht der Beklagten, sondern der Klägerin, insoweit Ermittlungen anzustellen und ggf. zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Eine Rücksprache mit der zuständigen Stadtkasse ergab, dass alle ausstehenden Beträge, welche ggü. der Klägerin erlassen wurden, komplett beglichen sind. Auch die seitens der Prozessbevollmächtigten bemängelte Willenserklärung, getragen von einem zumindest generellen Rechtsbindungswillen, wird durch die Beklage zurückgewiesen. Der Gegenpartei sollte - als Fachanwalt - bekannt sein, dass der gegenständliche Bescheid und damit verbundene Kostenrückforderung nicht auf Grundlage des Zivilrechts (BGB etc.) erlassen wurde, da es sich vielmehr um einen Verwaltungsakt i.S. des § 35 SVwVfG handelt. Der somit „erforderliche" Ausflug ins BGB ist daher hinfällig. Eher sollten die Bestandteile einer Willenserklärung, unter Abgrenzung des zivilen- und öffentlichen Rechts, näher thematisiert werden. …“ Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt2Vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 11.02.2022, Bl. 39 der Gerichtsakte und Schriftsatz des Beklagten vom 17.02.2022, Bl. 43 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz der Klägerin vom 11.02.2022, Bl. 39 der Gerichtsakte und Schriftsatz des Beklagten vom 17.02.2022, Bl. 43 der Gerichtsakte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der einschlägigen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.