Urteil
9 K 3906/19
VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die öffentlich-rechtliche Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG setzt weder die Erbenstellung des zur Bestattung Verpflichteten voraus noch ist sie im Falle der Beschränkung oder des Wegfalls der Unterhaltspflicht nach § 1911 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die öffentlich-rechtliche Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG setzt weder die Erbenstellung des zur Bestattung Verpflichteten voraus noch ist sie im Falle der Beschränkung oder des Wegfalls der Unterhaltspflicht nach § 1911 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Klageantrag ist nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er, dem Regelfall des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend, auf Aufhebung des Bescheids vom 9. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2019 gerichtet ist. Nach seinem Vortrag bezweckt der Kläger, sich gegen die mit Bescheid vom 9. November 2018 erfolgte Heranziehung zu den Kosten für die Bestattung seines Vaters zu wenden. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2019 hat die Beklagte lediglich den gegen den Bescheid vom 9. November 2018 erhobenen Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids kommt nicht in Betracht, da dieser weder im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erstmalig eine Beschwer noch im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 9. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2019 ist nicht aufzuheben, da er rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten für die Bestattung seines Vaters ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 7 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 14. September 1988 (HmbGVBl. S. 167, in der Fassung vom 3. Juli 2018, HmbGVBl. S. 217; BestG). Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BestG haben die Angehörigen (§ 22 Abs. 4 BestG) für die Bestattung zu sorgen. Wird im Todesfall niemand tätig, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung der Leiche in eine Leichenhalle (§ 10 Abs. 1 Satz 4 BestG). Wird für eine in eine Leichenhalle eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt, so kann die zuständige Behörde vierzehn Tage nach Einlieferung die Bestattung in einer Reihengrabstätte eines Friedhofs veranlassen (§ 10 Abs. 1 Satz 5 BestG). Wird kein Antrag auf Beisetzung einer Urne gestellt, so kann die zuständige Behörde einen Monat nach der Einäscherung die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen (§ 10 Abs. 1 Satz 6 BestG). Die Maßnahmen werden nach § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen. 2. Die Beklagte hat die Ermächtigungsgrundlage in formell-rechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß angewendet. Insbesondere ist der Bescheid vom 9. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2019 hinreichend bestimmt. Nach § 37 Abs. 1 HmbVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Diese Vorschrift dient vor allem der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Adressat der Regelung muss zweifelsfrei erkennen können, welches Verhalten von ihm verlangt wird. Dabei reicht es, wenn für den Adressaten der Regelungsgehalt aus dem Tenor des Bescheids im Zusammenhang mit dessen Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann; welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab (s. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2020, 4 Bf 429/19.Z, n. v., S. 5 BA; OVG Münster, Beschl. v. 21.2.2008, 7 B 107/08, juris Rn. 9). Gemessen an diesen Vorgaben ist der angefochtene Bescheid hinreichend bestimmt. Für den Kläger als Adressat des Bescheids war zweifelsfrei erkennbar, dass er danach die Kosten für die Bestattung seines Vaters in Höhe von 1.631,48 Euro tragen sollte. 3. Die Beklagte hat die Ermächtigungsgrundlage auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß angewendet. a) Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die Beklagte hat die Bestattung des am 4. Juni 2018 verstorbenen X. veranlasst. Der Kläger war nach § 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 1 BestG als Angehöriger zur Bestattung verpflichtet. Zu den Angehörigen gehören nach § 22 Abs. 4 Satz 1 lit. b BestG die ehelichen und nichtehelichen Kinder. Der Verstorbene war der Vater des Klägers. Eine nach § 22 Abs. 4 Satz 1 lit. a BestG vorrangige Verpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen bestand nach Aktenlage nicht. Soweit der Kläger auf die Ausschlagung des Erbes nach den §§ 1942 ff. BGB sowie die Verwirkung des Verwandtenunterhalts nach § 1911 Abs. 1 BGB verweist, steht dies seiner öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG nicht entgegen. Diese setzt weder die Erbenstellung des zur Bestattung Verpflichteten voraus noch ist sie im Falle der Beschränkung oder des Wegfalls der Unterhaltspflicht nach § 1911 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die bürgerlich-rechtliche Kostentragungspflicht (vgl. §§ 1968, 1360a Abs. 3, 1615 Abs. 2, 1615m BGB) ist nicht identisch mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen; insbesondere enthalten die zivilrechtlichen Vorschriften keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten. Sie begründen lediglich einen Anspruch auf Ersatz der für die Beerdigung aufgewendeten Kosten oder auf Befreiung von zum Zwecke der Beerdigung begründeten Verbindlichkeiten. Treffen die zivilrechtlichen Regelungen zur Kostentragung damit keine Bestimmungen, wer für die Bestattung des Angehörigen zu sorgen hat, so können sie auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Erstattungspflichtigen ergeben, nicht ausschließen. Derartige, im Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gründende behördliche Erstattungsansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (BVerwG, Beschl. v. 14.10.2010, 7 B 56/10, juris Rn. 6; Urt. v. 22.2.2001, 5 C 8/00, juris Rn. 14; Beschl. v. 19.8.1994, 1 B 149/94, juris Rn. 5). Die Unzumutbarkeit der Kostentragungspflicht kann der Kläger gegen den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht im Erfolg geltend machen. Der strikte Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG enthält keinen Ansatz für eine Interpretation, die seine Geltung in Fällen der Unzumutbarkeit ausschließt. Eine solche einschränkende Auslegung ist auch nicht aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bestattungspflicht und in der Folge die Kostentragungspflicht zunächst unmittelbar den Angehörigen des Verstorbenen aufzuerlegen, ist auch in Fällen eines zerrütteten Verhältnisses zwischen dem Verstorbenen und dem bestattungs- und kostenpflichtigen Angehörigen sachgerecht. Die Einschätzung, dass Angehörige den in Rede stehenden Pflichten näherstehen als die Allgemeinheit, die sonst die Lasten zu tragen hätte, ist nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Regelung ist auch nicht isoliert zu betrachten, vielmehr sind auch die Regelungen in den Blick zu nehmen, die dem nach § 10 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Satz 3 und § 22 Abs. 4 BestG Kostenpflichtigen Ausgleichsmöglichkeiten bieten. Kann im Einzelfall über die zivilrechtlichen Vorschriften kein Ersatz verlangt werden, besteht die Möglichkeit, die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII zu beantragen. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (OVG Hamburg, Urt. v. 26.5.2010, 5 Bf 34/10, juris Rn. 25 ff.). Einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII hat auch der Kläger gestellt. Sofern er die Unzumutbarkeit der Kostentragung nach § 74 SGB XII auch in der mit Schreiben der Beklagten vom 13. März 2019 mitgeteilten Höhe von 562 Euro geltend machen wollte, müsste er dies in einem sozialgerichtlichen Verfahren tun. Da die Unzumutbarkeit der Kostentragung im Rahmen der Heranziehung zu den Bestattungskosten nach § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG nicht zu prüfen ist, geht der Verweis auf die unzureichende Amtsermittlung zu den Hintergründen insbesondere der Entziehung der elterlichen Sorge des Verstorbenen für den Kläger ins Leere. b) Auch der Höhe nach ist die Heranziehung des Klägers zu den Kosten für die Bestattung seines Vaters nicht zu beanstanden. Die mit Bescheid vom 9. November 2019 geltend gemachten Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 1.631,48 Euro entsprechen dem der Beklagten seitens der Hamburger Friedhöfe AöR mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 in Rechnung gestellten Betrag. III. Der Kläger hat als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten für die auf Veranlassung der Beklagten vorgenommene Bestattung seines Vaters. Der Kläger ist das einzige Kind von Herrn ..., der am 4. Juni 2018 verstarb. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 teilte die Anstalt öffentlichen Rechts Hamburger Friedhöfe (im Folgenden: Hamburger Friedhöfe AöR) der Beklagten mit, dass der Verstorbene am 11. Juni 2018 in die Verstorbenenhalle des Friedhofs Öjendorf eingeliefert worden sei. Die Beklagte gab der Hamburger Friedhöfe AöR als Angehörige den Kläger sowie die Eltern des Verstorbenen bekannt. Schreiben vom 26. Juni 2018 und 5. Juli 2018, in denen die Hamburger Friedhöfe AöR um umgehende Beauftragung eines Bestattungsinstituts bat, konnten dem Kläger nicht zugestellt werden. Der Vater des Verstorbenen ließ rechtsanwaltlich mitteilen, die Beisetzung nicht veranlassen zu werden. Die Beisetzung des Verstorbenen erfolgte auf Veranlassung der Beklagten am 25. September 2018. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 machte die Hamburger Friedhöfe AöR gegenüber der Beklagten hierfür einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.631,48 Euro geltend. Mit Bescheid vom 9. November 2018 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Bestattungskosten in Höhe von 1.631,48 Euro zu bezahlen. Hierzu sei er als Sohn des Verstorbenen nach § 10 Abs. 1 Satz 7 des Bestattungsgesetzes verpflichtet. Etwaige Härtegründe könnten nicht in einem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid, sondern nur bei einem Antrag auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII berücksichtigt werden. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 9. November 2018 mit Schreiben vom 27. November 2018 Widerspruch ein. Der Bescheid sei rechtswidrig. Aus der Begründung gehe keine Anspruchsgrundlage hervor, nach der die Beklagte die Erstattung der Bestattungskosten verlangen könnte. Der Bescheid sei zudem nicht hinreichend bestimmt. Das Erbe nach dem Verstorbenen habe er – der Kläger – ausgeschlagen. Nachdem dem Verstorbenen aufgrund von Vernachlässigung und Gewalt das Sorgerecht entzogen worden sei, habe er seit seinem 14. Lebensjahr bei Pflegeeltern in Irland gelebt. Vorsorglich beantrage er die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zumutbar. Unter dem Gesichtspunkt einer Verwirkung des Verwandtenunterhalts nach § 1611 Abs. 1 BGB werde darauf hingewiesen, dass beim Verstorbenen im Zeitpunkt der Auffindung Drogen gefunden worden seien. Auf einem Formular zum Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII stellte der Kläger seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 2019 mit, dass die Prüfung des Antrags auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII einen von ihm zu leistenden Kostenbeitrag in Höhe von 562 Euro ergeben habe. Am 8. April 2019 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg (9 K 1572/19), gerichtet auf Verurteilung der Beklagten zur Entscheidung über den Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2019 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. November 2018 zurück. Der Kläger sei nach § 10 Abs. 1 Satz 7 des Bestattungsgesetzes verpflichtet, die Kosten für die Bestattung seines Vaters zu tragen. § 10 Abs. 1 Satz 3 des Bestattungsgesetzes lege fest, dass die Angehörigen für die Bestattung des Leichnams zu sorgen hätten. Dabei gelte die in § 22 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes festgelegte Reihenfolge. Da ein Ehegatte nicht mehr vorhanden sei, sei der Kläger als einziges Kind an der Reihe. Die Erstattungspflicht gelte grundsätzlich unabhängig von zivilrechtlichen und sozialhilferechtlichen Überlegungen. Die persönliche Unzumutbarkeit, die der Kläger darzulegen hätte, sei zudem eine bloße Behauptung geblieben, die nicht durch substantiierten Tatsachenvortrag belegt worden sei. Der Kläger erklärte das Klageverfahren 9 K 1572/19 am 1. August 2019 für erledigt. Ebenfalls am 1. August 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend zum Vorbringen im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen aus, die Heranziehung zu den Kosten für die Bestattung seines Vaters stelle für ihn eine unbillige Härte dar. Zu seinem Vater habe er seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt. Die Beklagte sei ihrer Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen. Das Vormundschaftsgericht Hamburg-Bergedorf, in dessen Zuständigkeit die damalige Entziehung der elterlichen Sorge gefallen sei, habe sie offensichtlich nicht angeschrieben. Nach der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung seien Akten über Adoptionen 120 Jahre und Entscheidungen sowie Protokolle in Kindschaftssachen 70 Jahre aufzubewahren. Aus der Klageschrift ergibt sich der Antrag (dem Wortlaut nach), den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2019 aufzuheben. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 21. August 2019 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2019. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Die Sachakte der Beklagte sowie die Akte zum Verfahren 9 K 1572/19 haben bei der Entscheidung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorliegenden Akten Bezug genommen.