Urteil
21 K 239/20
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1026.21K239.20.00
24Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Berliner Gesetzgeber hat ebenso wie die übrigen Landesgesetzgeber Ausnahmen von der Bestattungspflicht naher Angehöriger (hier § 16 Abs. 3 BestattG Bln) nicht vorgesehen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob eine ungeschriebene Ausnahme für den Fall anzunehmen ist, dass die Familienverhältnisse so nachhaltig gestört sind, dass die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen als grob unbillig anzusehen ist, also wenn ein strafrechtlich relevantes oder dem vergleichbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem bestattungspflichtigen Angehörigen vorliegt, wie es sich beispielsweise in Missbrauchsfällen oder vergleichbaren schwerwiegenden Verfehlungen ausdrücken kann, oder ob hierfür allein die Härtefallregelung des § 74 SGB XII in Betracht kommt. (von der Kammer offen gelassen).
2. Die Urkunde über eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vermag zwar nicht den Urkundenbeweis dafür zu erbringen, dass eine Person, die in Geschäftsräumen zur Entgegennahme des Schriftstücks bereit war, dort auch tatsächlich beschäftigt war im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Sie begründet insoweit jedoch ein erhebliches Beweisanzeichen bzw. eine starke Indizwirkung für das Bestehen einer solchen Vollmacht, die der Zustellungsadressat, der die Zustellung nicht gegen sich wirken lassen will, durch eine plausible und schlüssige
Darstellung von abweichenden Tatsachen erschüttern muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 138/18).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Berliner Gesetzgeber hat ebenso wie die übrigen Landesgesetzgeber Ausnahmen von der Bestattungspflicht naher Angehöriger (hier § 16 Abs. 3 BestattG Bln) nicht vorgesehen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob eine ungeschriebene Ausnahme für den Fall anzunehmen ist, dass die Familienverhältnisse so nachhaltig gestört sind, dass die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen als grob unbillig anzusehen ist, also wenn ein strafrechtlich relevantes oder dem vergleichbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem bestattungspflichtigen Angehörigen vorliegt, wie es sich beispielsweise in Missbrauchsfällen oder vergleichbaren schwerwiegenden Verfehlungen ausdrücken kann, oder ob hierfür allein die Härtefallregelung des § 74 SGB XII in Betracht kommt. (von der Kammer offen gelassen). 2. Die Urkunde über eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vermag zwar nicht den Urkundenbeweis dafür zu erbringen, dass eine Person, die in Geschäftsräumen zur Entgegennahme des Schriftstücks bereit war, dort auch tatsächlich beschäftigt war im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Sie begründet insoweit jedoch ein erhebliches Beweisanzeichen bzw. eine starke Indizwirkung für das Bestehen einer solchen Vollmacht, die der Zustellungsadressat, der die Zustellung nicht gegen sich wirken lassen will, durch eine plausible und schlüssige Darstellung von abweichenden Tatsachen erschüttern muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 138/18). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist erfolglos. 1. Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klage ist verfristet. Da der Widerspruchsbescheid ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Übergabe an einen Beschäftigten der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten am 15. Mai 2020 zugestellt wurde, hätte sie spätestens am Montag, den 15. Juni 2020 erhoben werden müssen, sie ist jedoch erst am Freitag, den 19. Juni 2020 erhoben worden. Der Einwand des Klägers, der Widerspruchsbescheid sei erst am 19. Mai 2020 in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten zugestellt worden, entspricht nicht der Aktenlage und ist durch nichts belegt, etwa durch Vorlage des bei der Zustellung verwendeten Briefumschlages, auf dem bei der Zustellung das Zustelldatum (und gegebenenfalls die Zustelluhrzeit) vermerkt wird. Im Übrigen hat die Postzustellungsurkunde Beweiskraft dafür, dass der Widerspruchsbescheid (bereits) am 15. Mai 2020 zugestellt wurde. Nach § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO begründet eine Zustellungsurkunde vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, also zu Zustellungsart, -zeit und -ort sowie bei einer Ersatzzustellung darauf, dass die Person, der zugestellt werden soll, nicht angetroffen wurde. Zwar ist gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken. Der Gegenbeweis erfordert jedoch einen substantiierten Beweisantritt durch Darlegung von Umständen, die geeignet sind, ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen (vgl. die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise des VGH München mit Beschluss vom 30. November 2020 - 11 CS 20.2273 - juris Rn. 13). Ein bloßes Bestreiten oder bloßes Behaupten einer Falschbeurkundung genügt für die Erbringung des Beweises der Unrichtigkeit der in einer Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen ebenso wenig wie das Vorbringen bloßer Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen. Bei einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wie hier, wird zudem in der widerspruchslosen Entgegennahme des Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen zur Entgegennahme bereiten Person zugleich die (konkludente) Erklärung gesehen, dass der Zustellungsadressat verhindert ist; weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann (regelmäßig) nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13 - juris Rn. 10 unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001, wonach eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Ersatzzustellung in einem Geschäftslokal bezweckt worden sei, und dabei keine Verpflichtung des Zustellers zur ausdrücklichen Nachfrage nach der Person des Zustellungsadressaten bestehe, es vielmehr ausreiche, dass er den Zustellungsadressaten in dem Geschäftsraum, in dem sich der Publikumsverkehr abspielt, nicht antrifft [BT-Drs. 14/4554, S. 1, 13 f., 20]). Da die Beweiskraft nur so weit reicht, wie gewährleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt hat, erfasst sie keine außerhalb dieses Bereichs liegenden Umstände. So vermag die Urkunde über eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wie hier, nicht den Urkundenbeweis dafür zu erbringen, dass eine Person, die in Geschäftsräumen zur Entgegennahme des Schriftstücks bereit war, dort auch tatsächlich beschäftigt war im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Sie begründet insoweit jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein erhebliches Beweisanzeichen bzw. eine starke Indizwirkung für das Bestehen einer solchen Vollmacht, die der Zustellungsadressat, der die Zustellung nicht gegen sich wirken lassen will, durch eine plausible und schlüssige Darstellung von abweichenden Tatsachen erschüttern muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 138/18 - juris Rn. 5 f.). Nach diesen Maßstäben erbringt die Postzustellungsurkunde, die hier sämtliche erforderliche Angaben nach § 182 Abs. 1 ZPO enthält, den Beweis dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Adressat des zuzustellenden Schriftstückes nicht angetroffen und das Schriftstück am 15. Mai 2020 an eine in den Geschäftsräumen des Prozessbevollmächtigten zur Entgegennahme bereite Person übergeben wurde. Ferner begründet sie eine starke Indizwirkung dafür, dass Herr/Frau J ... in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers beschäftigt war im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine plausible und schlüssige Darstellung des Prozessbevollmächtigten fehlt, dass dies nicht der Fall war, vielmehr hat dieser sich hierzu überhaupt nicht eingelassen. Wiedereinsetzungsgründe sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen wäre die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag versäumt, weil der Beklagte bereits mit dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 10. Juli 2020 die Fristversäumung gerügt hat, der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu jedoch erst mit Schriftsatz vom 8. September 2020 erwidert und dabei nur substanzlos behauptet hat, der Widerspruchsbescheid sei (erst) am 19. Mai 2020 zugestellt worden. 2. Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Die Kostenheranziehung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Kostenheranziehung ist § 16 Abs. 3 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert mit Gesetz vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 215) – BestattG Bln –. Hiernach hat das örtlich zuständige Bezirksamt, wenn Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst, auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen. Die Vorschrift ist eine (ausreichende) Ermächtigungsgrundlage zur Kostenheranziehung mit Verwaltungsakt (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 6. März 2020 - VG 21 K 601.19 - sowie zur entsprechenden saarländischen Rechtslage OVG Saarlouis, Urteile vom 1. Dezember 2015 - 1 A 393/14 - juris Rn. 36 und 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 - juris Rn. 51 ff.), und die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Der Kläger ist als Sohn des Verstorbenen bestattungspflichtig nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 BestattG Bln. Die Bestattungspflicht ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger die Erbschaft ausgeschlagen hat. Die Erbausschlagung betrifft allein die sich aus § 1968 BGB ergebende zivilrechtliche Verpflichtung zu Kostentragung, nicht aber die in § 16 Abs. 1 BestattG Bln festgeschriebene öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verwandten ersten Grades zu sorgen, wie höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - 7 B 56.10 - juris Rn. 6 und vom 19. August 1994 - 1 B 149.94 - juris Rn. 9; vgl.a. BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11 - juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 12 N 53.12 - juris Rn. 5). Der Kläger ist seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen. Die Bestattung ist nicht von jemand anderem veranlasst und vom zuständigen Bezirksamt in Auftrag gegeben worden. Die vom Beklagten geltend gemachten Kosten sind erstattungspflichtige Kosten der Bestattung im Sinne der Vorschrift. Erstattungspflichtig sind (nur) notwendige Kosten der Bestattung, d.h. sämtliche Kosten, die die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 16 Abs. 3 BestattG Bln aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 25. September 2001 - 1 S 974/01 - juris Rn. 14 ff., VG München, Urteil vom 17. Oktober 2019 - M 12 K 19.2355 - juris Rn. 32). Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten Kosten nicht notwendig im vorgenannten Sinne wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Ermessensfehler bei der Auswahl des Kostenerstattungspflichtigen liegen hier schon deswegen nicht vor, weil keine anderen (mindestens) gleichrangigen Bestattungspflichtige – dies wären nach § 16 Abs. 1 BestattG Bln nur andere volljährige Geschwister des Klägers oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen – vorhanden noch im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung bekannt waren. Die Behörde musste auch nicht den Ausgang des Nachlassverfahrens abwarten, wie obergerichtlich bereits geklärt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - 12 N 7.16 - BA S. 5 und vom 25. Juli 2014 - 12 N 53.12 - juris Rn. 5, 7). Schließlich durfte sie den im Verwaltungsverfahren zunächst noch (sinngemäß) erhobenen Einwand des Klägers, er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die Bestattungskosten zu tragen, als nicht maßgeblich ansehen. Die Prüfung, ob der zur Kostenerstattung Herangezogene wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist und ggf. einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 74 SGB XII hat – der eine unmittelbare Abwicklung der Kostenerstattung zwischen der Sozialbehörde und der Ordnungsbehörde nahelegen würde –, ist einem gesonderten Antragsverfahren beim Sozialleistungsträger vorbehalten (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. Januar 2019 - 12 N 35.18 - und vom 3. November 2014 - 12 M 41.14 - BA S. 2; OVG Saarlouis, Urteil vom 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 - juris Rn. 83 f.; Urteil der Kammer vom 18. Dezember 2017 - VG 21 K 622.17 - UA S. 5 f.). Im Übrigen hat der Kläger, der in Berlin eine Arztpraxis betreibt, den Einwand im Klageverfahren nicht mehr weiterverfolgt. b. Es liegt auch kein Fall einer Ausnahme von der Bestattungspflicht und der hieran anknüpfenden Kostentragungspflicht vor. Der Berliner Gesetzgeber hat ebenso wie die übrigen Landesgesetzgeber Ausnahmen von der Bestattungspflicht nicht vorgesehen. Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung nimmt eine ungeschriebene Ausnahme an, wenn die Familienverhältnisse so nachhaltig gestört sind, dass die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen als grob unbillig anzusehen ist, also wenn ein strafrechtlich relevantes oder dem vergleichbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem bestattungspflichtigen Angehörigen vorliegt, wie es sich beispielsweise in Missbrauchsfällen oder vergleichbaren schwerwiegenden Verfehlungen ausdrücken kann (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 5 A 1245/11 - juris Rn. 32 ff.; offen gelassen OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 10 LA 233/20 - juris Rn. 12; das OVG Schleswig hat zwar mit Urteil vom 27. April 2015 - 2 LB 27/14 - juris Rn. 59 ff. eine Härtefallprüfung vorgenommen, allerdings hierzu auf eine in Schleswig-Holstein bestehende landesrechtliche verwaltungsvollstreckungsrechtliche Spezialregelung verwiesen). Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung widerspricht dem insbesondere im Hinblick auf die Härtefallregelung des § 74 SGB XII, die etwaige Härten der gesetzlich geregelten Bestattungs- und infolgedessen Kostentragungspflicht auffängt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 23. April 2015 - 3 KO 341/11 - juris Rn. 42 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2010 - 5 Bf 34/10 - juris Rn. 23 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 - juris Rn. 65 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - juris Rn. 24 ff.; VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 5; mit demselben Argument hat das OVG Münster mit Beschluss vom 10. Februar 2021 - 19 E 145/20 - juris Rn. 4, eine unbillige Härte im Sinne der dortigen landesrechtlichen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Spezialregelung abgelehnt). Der Streit bedarf hier keiner Entscheidung, weil – sollte ein Ausnahmemöglichkeit im zuerst genannten Sinne anzunehmen und § 16 Abs. 3 BestattG Bln entsprechend einschränkend auszulegen sein – hier ein Ausnahmefall nicht vorläge. Dass der verstorbene Vater des Klägers diesen 1970, also zu dessen Einschulung, in ein Internat in dessen Heimatland verbringen wollte sowie in den 1980er Jahren Waren und Flugreisen auf den Namen des Klägers abgeschlossen hat und diesen damit unberechtigten Forderungen ausgesetzt hat, stellen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung schon nicht schwerwiegende Verfehlungen im oben genannten Sinne dar. Abgesehen davon fehlen hierzu – unstreitig – jegliche Nachweise. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Bestattungskosten. Er ist 57 Jahre alt und betreibt in Berlin eine Arztpraxis. Er ist der Sohn des aus Rumänien stammenden, zuletzt geschiedenen und im Februar 2018 verstorbenen Herrn C ... (*6 ... ). Nachdem der Betreuer des Verstorbenen dem Gesundheitsamt des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin mitgeteilt hatte, Angehörige seien nicht bekannt, und auch weitere Ermittlungen des Gesundheitsamtes ergebnislos geblieben waren, gab es die Bestattung des Verstorbenen auf einem landeseigenen Friedhof in Berlin in Auftrag. Ende 2018 hörte das Gesundheitsamt den nunmehr bekannt gewordenen Kläger zur Kostenerstattung an. Dieser teilte zunächst mit, er beabsichtige, beim Sozialamt einen Kostenübernahmeantrag zu stellen, und erklärte schließlich mit anwaltlichem Schreiben, es bestehe nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Elternunterhalt von Kindern keine Pflicht zur Kostenerstattung, weil der Verstorbene, als er ihm noch unterhaltspflichtig gewesen sei, seine Unterhaltspflicht wie auch seine Fürsorgepflicht gröblich verletzt habe. Kurz darauf teilte der Kläger mit, er habe das Erbe ausgeschlagen, außerdem existiere noch eine Tochter C ... und natürlich die Erbin seiner verstorbenen Schwester. In der Folge ermittelte das Gesundheitsamt, dass der Verstorbene nur eine Tochter hatte (N ... , geb. G ... *1 ... ) und diese 2010 verstorben war, und zog den Kläger mit Bescheid vom 12. Juni 2019 zur Erstattung der Bestattungskosten von insgesamt 1.198,51 € heran. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Vater sei in keiner Weise seinen Pflichten gerecht geworden. Er habe zum Beispiel 1970 versucht, ihn und seine Schwester ohne das Wissen der Mutter nach Rumänien in ein Internat zu verbringen. Erst am Flughafen sei das Vorhaben verhindert worden. Außerdem habe er in den 80er Jahren absichtlich auf seinen (des Klägers) Namen Getränke und Flugreisen bestellt, so dass er mit unberechtigten Forderungen überzogen worden sei. Unterlagen seien hierzu aber nicht mehr vorhanden. Das Gesundheitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2020 zurück. Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Mai 2020 zugestellt. Mit der am 19. Juni 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren weiter. Er trägt zudem vor, der Widerspruchsbescheid sei in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten erst am 19. Mai 2020 zugestellt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei wegen Verfristung bereits unzulässig, zudem unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.