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Beschluss

4 A 10/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 4 A 10/19 6 K 4854/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Große Kreisstadt Freital vertreten durch den Bürgermeister Dresdner Straße 56, 01705 Freital - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Bestattungskosten hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John und die Richterin am Verwaltungsgericht Eichhorn-Gast am 2. Oktober 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Oktober 2018 - 6 K 4854/17- zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.860,96 € festgesetzt Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist. Hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt ihr Vorbringen schon nicht dem Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung des Kostenbescheides der Beklagten vom 2. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 22. Juni 2017, mit dem die Klägerin u. a. zur Tragung der Kosten der Bestattung ihres Vaters A............ S....... verpflichtet wurde, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid finde seine Grundlage in § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBestG. Die Klägerin sei als die bekannte nächste Verwandte ihres verstorbenen Vaters Bestattungspflichtige gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SächsBesG. Die Klägerin könne ihrer Inanspruchnahme weder entgegenhalten, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater gehabt habe, noch dass ihr die Bestattungspflicht nicht 1 2 3 zugemutet werden könne, weil der Verstobene sie wie ihre Halbschwester sexuell missbraucht habe. Insoweit stehe ihr offen, die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII zu beantragen. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Erweist sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als offensichtlich richtig, kommt eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 7a). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind auf der Grundlage des fristwahrenden klägerischen Zulassungsvorbringens vom 9. Januar 2019 nicht veranlasst. Die Klägerin hat weder einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigem Vorbringen so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint. Dies betrifft insbesondere ihren Vortrag, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es sei ihr trotz des geltend gemachten schwerwiegenden vorwerfbaren Verhaltens ihres Vaters, der wegen des sexuellen Missbrauchs ihrer Halbschwester auch strafrechtlich verurteilt worden sei, zumutbar, die Bestattungskosten zu tragen. 3 4 4 Dieses Vorbringen zieht die entscheidungstragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils nicht ernsthaft in Zweifel. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 10 Abs. 1 SächsBestG die primäre Bestattungspflicht von Angehörigen abschließend regelt und keine Ausnahmen von der Rangfolge unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zulässt (so zu vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern zum Beispiel auch: OVG Schl.-H., Urt. v. 27. April 2015 - 2 LB 27/14 -, juris Rn. 53; ThürOVG, Urt. v. 23. April 2015 - 3 KO 341/11 -, juris Rn. 50 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 26. Mai 2010 - 5 Bf 34/10 -, juris Rn. 23; OVG Saarland, Urt. v. 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 -, juris Rn. 48; VGH BW, Urt. v. 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 -, juris Rn. 22 ff.). Denn die in § 10 Abs. 1 SächsBestG geregelte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht dient der Gefahrenabwehr, so dass es auf die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen grundsätzlich nicht ankommt. Der verpflichtete Verwandte kann auch nicht mit Erfolg einwenden kann, er habe keine oder nur eine gestörte Beziehung zum Verstorbenen gehabt (SächsOVG, Beschl. v. 9. März 2018 - 3 A 1057/17 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 17. Juli 2014 - 3 B 43/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Diese Auffassung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (OVG Schl.-H., a. a. O. juris Rn. 65 m. w. N.; ThürOVG, a. a. O. juris Rn. 42; BayVGH, Beschl. v. 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 - , juris Rn. 5; OVG Bbg, Beschl. v. 25. Juli 2014 - OVG 12 N 53.12 -, juris Rn. 4 f.). Es steht dem Gesetzeszweck entgegen, Zumutbarkeitsgesichtspunkte in die Prüfung der Bestattungspflicht einzubeziehen, da dabei regelmäßig zeitlich lang zurückliegende Sachverhalte eine Rolle spielen würden, die oft nur mit erheblichem zeitlichem Aufwand aufzuklären wären (SächsOVG, Beschl. v. 28. März 2019 - 3 D 24/19 -, n. v.). Dass die Bestattungspflicht - anders als die familiäre Unterhaltspflicht, bei der eine Beschränkung oder ein Wegfall der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit vorgesehen ist (vgl. § 1361 Abs. 3, § 1579 Nrn. 2 - 7, § 1611 BGB), - keine Ausnahmen kennt, lässt sich damit rechtfertigen, dass die Bestattungspflicht in erster Linie der Gefahrenabwehr dient, sodass, um eine zügige Bestattung zu gewährleisten, lediglich objektive Maßstäbe eingreifen müssen. Diese Umstände sind vielmehr - worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat - nach § 74 SGB XII geltend zu machen. Danach steht dem Bestattungspflichtigen im Falle der Unzumutbarkeit, seiner Bestattungspflicht nachzukommen, ein von der Frage der Bedürftigkeit unabhängiger Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten zu (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 2004 - 5 C 2.03 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 9. März 5 5 2018, a. a. O. Rn 12; Kaiser, in Rolfs/Giesen/Kreikelbohm/Udsching, Beck OK Sozialrecht, Stand 1. Dezember 2018, § 74 SGB XII Rn. 8). Mit Blick auf das Zusammenspiel dieser Regelungen und unter Berücksichtigung dieser Kostenübernahmeregelung des § 74 SGB XII ist die ausnahmslos begründete Bestattungspflicht naher Angehöriger und die daraus folgende Kostentragungspflicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Auch verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG bestehen nicht (vgl. ThürOVG, a. a. O. Rn. 44 m. w. N. z. Rspr. anderer Obergerichte.). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder der Divergenz nach 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Das Vorbringen der Klägerin genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre. Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht; der Kläger hat schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert. Zur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 2018 - 4 A 747/16 -, juris Rn. 4). Es genügt nicht, wenn geltend gemacht wird, dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der 6 7 8 6 übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden sei (BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Die Klägerin zeigt schon weder einen Rechtssatz eines Divergenzgerichts, noch einen davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Dr. John Eichhorn-Gast 9 10 11