Beschluss
22 L 3855/24.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0203.22L3855.24A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin. A. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Antragstellerinnen bis zum Abschluss dieses Verfahrens durch den vorliegenden Beschluss nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHVV vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001 in der derzeit geltenden Fassung). Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 – 18 E 1316/11 ‑ und vom 16. April 2014 ‑ 18 E 397/14 ‑ m. w. N. Ausgehend hiervon kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsteller bisher keine formularmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt haben. B. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der am 23. Dezember 2024 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages in Ziffer 1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16.12.2024 gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung der Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf, hat keinen Erfolg. Die Kammer geht gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO davon aus, dass der Eilantrag – über seinen Wortlaut hinaus – darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage (22 K 11157/24.A) in Bezug auf alle Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) anzuordnen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Streitgegenstand zwischen den Regelungen in den einzelnen Ziffern des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids zu differenzieren. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Mai 2023 - 22 L 1042/23.A -, juris, Rn. 8, vom 29. Dezember 2023 ‑ 22 L 3014/23.A ‑, juris, Rn. 8, vom 24. Januar 2024 - 22 L 3411/23.A -, juris, Rn. 5 ff., vom 20. März 2024 - 22 L 497/24.A -, juris, Rn. 8 ff. und vom 23. April 2024 - 22 L 298/24.A -, juris, Rn. 5 ff. Die Trennung des unionsrechtlich determinierten Streitgegenstandes (Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides), der allein Einfluss auf den Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO haben kann, von dem Streitgegenstand, in dessen Rahmen die praktische Möglichkeit der Überstellung zu prüfen ist (Abschiebungsanordnung nach § 34a AufenthG in Ziffer 3), trägt den unterschiedlichen Rechtsfolgen einer auf die jeweilige Regelung bezogenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Rechnung. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2024 - 22 K 7669/23.A -, juris, Rn. 33 ff.; Beschluss vom 23. April 2024 - 22 L 298/24.A -, juris, Rn. 7. Dabei ist jedoch die alleinige Anfechtung der Nr. 1 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Ziffern 3 und 4 des Bescheides weiter vollziehbar bleiben. Damit ist im Interesse der Antragstellerinnen von einer umfassenden Antragstellung auszugehen. Der so verstandene Antrag ist zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.). I. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Ferner ist die in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 und 3, 74 Abs. 1 AsylG bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids gewahrt. Der Bescheid des Bundesamts ist ausweislich der DHL-Sendungsverfolgung (Beiakte Bd. 1 Bl. 155) am 19. Dezember 2024 zugestellt worden. Damit war die einwöchige Frist bei Stellung des Antrages am 23. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das durch § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerinnen aus, denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Danach ist Spanien für den Asylantrag der Antragstellerinnen zuständig. a) Die Zuständigkeit Spaniens ist begründet worden. Dies richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21, 22 Dublin III-VO. Im Aufnahmeverfahren wird der für die Prüfung des Antrages zuständige Staat grundsätzlich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmt, vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, H., EU:C:2019:280, Rn. 55 - 57, wobei gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO grundsätzlich von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Die war für die Antragstellerinnen die Antragstellung im Bundesgebiet am 28. Oktober 2024 (Bl. 44 Bd. 1 BA) b) Nach Art. 13 Abs. 1, 20 Abs.3 Satz 1 der Dublin III-VO ist Spanien für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerinnen zuständig. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin zu 1. bestimmt sich nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III‑VO. Insbesondere ist der gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III‑VO vorrangig zu prüfende Art. 10 Dublin III‑VO in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. nicht einschlägig. Nach Art 10 Dublin III‑VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der Antragsteller einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Herr X. , der nichtverheiratete Partner der Antragstellerin zu 1. ist nicht deren Familienangehöriger. Art. 2 g) Dublin III-VO definiert den Kreis der Familienangehörigen. Nach dessen 1. Spiegelstrich gehören dazu neben Ehegatten auch solche nicht verheiratete Partner, die mit dem Antragsteller eine dauerhafte Beziehung führen, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates solche nicht-verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete. In Deutschland fallen unter diese Regelung nur Lebenspartner nach dem LPartG, nicht aber nichteheliche Lebensgemeinschaften. Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden AsylR Praxis/Barden, 2. Aufl. 2021, Rn. 414. Nach dem dementsprechend hier in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. anzuwendenden Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in den der betreffende Ausländer ausweislich der in dieser Norm genannten Erkenntnismittel aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, wenn der Tag des illegalen Grenzübertritts zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art 7 Abs. 2 Dublin III-VO) noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Die Anfrage beim EURODAC-Verzeichnis am 16. Oktober 2024 hat ergeben, dass die Antragstellerin zu 1. vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Spanien anhand ihrer Fingerabdrücke am 20. August 2024 registriert wurde, jedoch keinen Asylantrag stellte (Treffer der Kategorie 2, „ES2…“). Dies entspricht im Übrigen auch den Angaben der Antragstellerin zu 1. bei ihrer Erstbefragung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags, wo sie angegeben hat, sie sei am 18. August 2024 von Algerien nach Spanien eingereist (Bl. 10 BA). Es liegen damit hinreichende Indizien dafür vor, dass die Antragstellerin zu 1. aus einem Drittstaat kommend illegal nach Spanien eingereist ist. Zudem lag der Tag des illegalen Grenzübertritts zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (hier in Deutschland, und zwar spätestens mit der förmlichen Asylantragstellung beim Bundesamt am 18. Oktober 2024) noch nicht länger als zwölf Monate zurück. Zudem hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO genannten Frist von zwei Monaten ab Erhalt der Eurodac-Treffermeldung (hier: am 18. Oktober 2024) am 31. Oktober 2024 ein Aufnahmegesuch an Spanien gerichtet, welches nach der Empfangsbestätigung am gleichen Tag bei den zuständigen spanischen Behörden einging. Dies hat Spanien mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO akzeptiert (Bl. 118 Bd. 1 BA). c) Es besteht keine anderweitige vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerinnen. Insbesondere ergibt sich eine anderweitige vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerinnen nicht aus Art. 10 Dublin III‑VO. Zwar ist der Vater der Antragstellerin zu 2. gemäß Art. 2 g) Dublin III-VO deren Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift. Auf diesen Umstand kommt es hier jedoch gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO nicht maßgeblich an. A.A. VG Weimar, Urteil vom 26. Juni 2024 – 1 K 1565/23 We –, juris Rn 36. Die asylrechtliche Zuständigkeit für die Antragstellerin zu 2. hängt vielmehr von der für ihre Mutter, der Antragstellerin zu 1. ab, weil die Antragstellerin zu 2. eine Minderjährige ist, die mit einem erwachsenen antragstellenden Elternteil - der Antragstellerin zu 1. - eingereist ist und die gemeinsame Durchführung des Asylverfahrens auch dem Wohl der Minderjährigen dient. Denn gemäß Art. 20 Abs. 3 ist die Situation des mit einem Antragsteller einreisenden Minderjährigen untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden. Der Minderjährige fällt in die Zuständigkeit des für die Prüfung des Antragstellers zuständigen Mitgliedstaats. Damit wird der Schutz Minderjähriger (vgl. Erwägungsgrund 13 und Art. 6) und der Grundsatz der Familieneinheit (vgl. insbesondere Erwägungsgrund 15) verwirklicht. Eines eigenen Dublin-Verfahrens bedarf es für diese Minderjährige im Gegensatz zu den unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Art. 8 Dublin III-VO also nicht. BeckOK MigR/Vollrath, 19. Ed. 1.7.2024, Dublin III-VO Art. 20 Rn. 3. Diese Vorschrift hat auch Vorrang gegenüber der Anwendung des Art. 11 Dublin III-VO wenn z.B. eine Mutter und ihr minderjähriges unverheiratetes Kind zusammen einreisen. Thym/Hailbronner EU Immigration/Hruschka/Maiani, 3. Ed. 1.9.2021, VO (EU) 604/2013 Art. 20 Rn. 4, beck-online. Diese Systematik entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH. Art. 20 („Einleitung des Verfahrens“) der Dublin-III-Verordnung, der zu Kapitel VI („Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren“) gehört, bestimmt in Abs. 3 Satz 1, dass für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. EuGH (Große Kammer), Urt. v. 1.8.2022, C-720/20, ECLI:EU:C:2022:603 (RO ./. Bundesrepublik Deutschland) CELEX 62020CJ0720, Rn. 31. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung ergibt sich, dass er voraussetzt, dass die Familienangehörigen des Minderjährigen die Eigenschaft eines „Antragstellers“ im Sinne von Art. 2 c) der Verordnung noch haben. EuGH, a.a.O. Rn. 32. Diese Voraussetzung ist hier – wie dargelegt – gegeben. Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO vorgesehene Befreiung von der Pflicht zur Einleitung eines Zuständigkeitsverfahrens setzt voraus, dass der Minderjährige in das in Bezug auf seine Familienangehörigen eingeleitete Verfahren einbezogen wird, und folglich, dass es sich dabei um ein laufendes Verfahren handelt, was gerade dann nicht der Fall ist, wenn diesen Familienangehörigen bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist. EuGH, a.a.O., Rn. 38. Der EuGH macht damit deutlich, dass die Regelungen über die familienbezogenen Zuständigkeitsregelungen im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 3 Dublin III- VO zu sehen sind bzw. durch diesen einen Rahmen erhalten, der eine Anknüpfung an das mit einem Elternteil eingereistes minderjährige Kind ausschließt. Die Wirkung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO geht sogar darüber hinaus. Die Vorschrift ist nämlich in materieller Hinsicht dahin auszulegen, dass sie, soweit kein Beweis für das Gegenteil vorliegt, die Vermutung begründet, dass es dem Wohl des Kindes dient, seine Situation als untrennbar mit der seiner Eltern verbunden anzusehen. EuGH (1. Kammer), Urt. v. 23.1.2019 – C-661/17 (M. A., S. A., A. Z. / International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice and Equality, Attorney General, Ireland); BeckRS 2019, 332 ff. Rn. 88. Eltern sind dabei offensichtlich die Familienangehörigen bzw. Elternteile, die mit dem der Minderjährige zusammen einreisen, weil nur diese Gegenstand der Regelung sind. Soweit also „kein Beweis für das Gegenteil vorliegt“ – dient die „Wahrung der Einheit der Familie“ (bei der Überstellung) dem Wohl des Kindes. Anmerkung von Dr. Constantin Hruschka, EuGH: Angekündigter Brexit und Dublin-Verfahren (NVwZ 2019, 297). Dies bezieht sich auch hier auf den Familienteil, mit dem die familiäre Einheit bei Einreise bestand. Die Wahrung einer Einheit mit diesem entspricht dem Kindeswohlziel der Erwägungsgründe Nr. 13 und 16, da die eindeutige und aktuell engste Bindung zu diesem Familienangehörigen besteht. Durch diese Entscheidung des Verordnungsgebers ist geklärt, dass sich die Zuständigkeit in den Fällen des Art. 20 Abs. 3 Dublin III‑VO an der Prüfung in Bezug auf die gemeinsam eingereiste(n) volljährige(n) Person(en) nach Maßgabe der Art. 7 ff. Dublin III‑VO richtet. Der vorliegende Fall zeigt, dass bei einer zunächst an der minderjährigen Person orientierten Prüfungsreihenfolge die Gefahr divergierender Zuständigkeitsergebnisse für diese Personen besteht. Hier kommt – wenn man Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO außer Betracht ließe – für die Antragstellerin zu 2. eine Zuständigkeit Deutschlands in Bezug auf ihren Vater nach Art. 10 Dublin III-VO in Betracht. Für die Antragstellerin zu 1. ist – wie gezeigt – Spanien zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO). Selbst bei dieser Betrachtung wäre hier jedoch gemäß Art. 11. b) Dublin III-VO Spanien für beide Antragstellerinnen zuständig, da auf die älteste Person abzustellen wäre. Dies ist hier die Antragstellerin zu 1., für deren Asylverfahren Spanien zuständig ist. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO schließt damit aus, die Zuständigkeit für das Verfahren der Antragstellerinnen von der minderjährigen Antragstellerin zu 2. abzuleiten. Denn die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO liegen in Bezug auf die Antragstellerinnen vor. Die Antragstellerin zu 2. ist die minderjährige Tochter der Antragstellerin zu 1. und damit deren Familienangehörige im Sinne von Art. 2 g) Dublin III-VO und beide sind zusammen eingereist. Die Wahrung der Familieneinheit der gemeinsam eingereisten Antragstellerinnen entspricht auch dem Wohl der Antragstellerin zu 2. Es liegt kein Beweis für das Gegenteil vor. Vgl. EuGH, Beschluss vom 23. Januar 2019, C-661/17, (M. A., S. A., A. Z. / International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice and Equality, Attorney General, Ireland); BeckRS 2019, 332 ff, Rn. 87 ff. Weder der Schutz der Familie aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nochdie Aufnahmebedingungen in Spanien (dazu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unten folgenden Ausführungen zu e) verwiesen) liefern Anhaltspunkte – geschweige denn Beweise – dafür, dass das Schicksal der Antragstellerin zu 2. von der Antragstellerin zu 1. aus Kindeswohlgründen zu trennen ist. Der Schutz der Familie liefert keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Trennung der Antragstellerin zu 1. von der Antragstellerin zu 2. Normativ sind dabei insbesondere Art. 8 EMRK, Art. 7 GrCh und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Diese Garantien verpflichten die Behörden und Gerichte, bei entsprechenden Entscheidung die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333.21 – juris Rn. 45; Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 8.Dezember 2022 – 1 C 8.21 – juris Rn. 20 m.w.N. Soweit Kinder Teil der familiären Bindung sind, ist zudem Art. 24 GRCh zu beachten. Ausdrücklich misst Art. 24 Abs. 3 GRCh regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten Kontakten von Kindern zu ihren Elternteilen – das meint das unmittelbare Zusammensein, aber auch andere direkte Kontakte vgl. Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 19 f.; s.a. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – C-540/03 – juris Rn. 58) – , vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 1 B 65.19 – juris Rn. 6 m.w.N. große Bedeutung bei. Hier würde für die Antragstellerin zu 2. die Wahrung des direkten Kontakts im Bundesgebiet zum Vater, Herrn X. , auf Kosten des direkten Kontakts zur Mutter, der Antragstellerin zu 1. gehen, da diese verpflichtet ist, ihr Asylverfahren in Spanien durchzuführen. Die aktuellste und engste Bindung der Antragstellerin zu 2. besteht aber zu ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., mit der sie zusammen eingereist ist. Ihr Vater, Herr X. , hatte Guinea und damit die Antragstellerin zu 2. bereits im April 2023 – als diese nicht einmal zwei Jahre alt war – verlassen. Auch bestand nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. zwischenzeitlich überhaupt kein Kontakt zu Herrn X. . Die Antragstellerin zu 1. hat Guinea nach eigenen Angaben verlassen, um die Antragstellerin zu 2. vor einer ihr drohenden Genitalverstümmlung zu schützen. Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl eine Trennung der beiden Antragstellerinnen verlangen würde. d) Die damit nach Art. 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO für Spanien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Aufnahmegesuchs durch Spanien am 12. Dezember 2024 liegt weniger als sechs Monate zurück. Im Übrigen wurde die Überstellungsfrist dadurch unterbrochen, dass die Antragstellerinnen fristgerecht einen gerichtlichen Eilantrag (auch) in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes gestellt haben. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 22 L 3411/23.A -, juris, Rn. 30; Urteil vom 29. Januar 2024 - 22 K 7669/23.A -, juris, Rn. 33 ff.; allgemein zur Unterbrechung der Überstellungsfrist durch einen Eilantrag vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, juris, Rn. 11. e) Darüber hinaus können sich die Antragstellerinnen auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil ihrer Überstellung nach Spanien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-661/17 - M.A.- juris Rn. 79; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2021 - 22 L 1453/21.A -, juris, Rn. 28 m.w.N. Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO gehindert, die Antragstellerinnen nach Spanien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für die Antragstellerinnen eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 76 ff. und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, N.S. u.a., EU:C:2011:865, Rn. 81 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609 der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87. Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 EU-GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89. Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Spanien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die für eine auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Person in der Lage der Antragstellerinnen die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verhältnisse in Spanien mit Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK für auf Grundlage der Dublin III-VO zu überstellende Personen im Allgemeinen unvereinbar sind. Davon geht die ganz überwiegende Rechtsprechung aus. Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2023 - 2 ZKO 283/22 -, juris, Rn. 7 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 24. August 2020 - OVG 3 B 35.19 -, juris, Rn. 33; VG München, Beschluss vom 27. November 2023 - M 10 S 23.51016 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2023 - 22 L 2724/22.A -, juris, Rn. 36 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 6. Oktober 2022 - AN 17 S 22.50150 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; VG Leipzig, Beschluss vom 7. Oktober 2022 – 6 L 578/22.A -, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 12. April 2022 - 5 L 122/22.A -, juris, Rn. 18; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - W 1 S 21.50343 -, juris, Rn. 20 ff. m. w. N.; VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487 -, juris, Rn. 2 ff.; VG Frankfurt, Beschluss vom 18. Mai 2021 ‑ 2 L 1354/21.F.A ‑, juris; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2021 - 4 K 134/19.A -, juris, Rn. 33 ff m.w.N.; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. März 2021 ‑ 11 L 93/21.A ‑, juris; BVwG Österreich, Entscheidung vom 10. Februar 2020 - W 125 2228238-1 -, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200210_W125_2228238_1_00/BVWGT_20200210_W125_2228238_1_00.html. Dies bestätigten auch die gegenwärtig verfügbaren Erkenntnisse. Dabei ist für Spanien im Jahre 2023 eine Zunahme der Anzahl von Asylsuchenden zu verzeichnen (rund 162.500 Anträge und damit 38 % mehr im Vergleich zu 2022). Vgl. European Union Agency for Asylum, EUAA Asylum Report 2024, Stand: 14. Juni 2024, S. 310, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2024, abgerufen am 30. Juli 2024. Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Hilfsorganisationen bei der Schutzgewährung und Unterstützung von Asylsuchenden. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 17 ff.; Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 5 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 5 f.; U.S. Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage in Spanien im Jahr 2023 vom 23. April 2024, S. 15, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html. Es findet bei der Einreise im Zuge der Überstellung eine Verweisung an die Asylbehörde (Oficina de Asilo y Refugio, OAR) statt, bei der ein Termin zur Registrierung als Asylsuchender erfolgt und Unterkunftsinformationen erteilt werden. Vgl. Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 3. Soweit es Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks, besonders in den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko gibt, vgl. ai, Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2023) vom 24. April 2024 abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2107968.html; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 12, bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Personen hiervon betroffen sind. Die (Wieder-)Aufnahme des Asylverfahrens wird teilweise durch generelle Defizite des Asylverfahrens erschwert. Je nach Verfahrensstand kann das Erstverfahren weitergeführt werden. Ist das Erstverfahren abgeschlossen, kann ein neuer Antrag gestellt werden, der nicht als Folgeantrag behandelt wird. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 69; Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 3 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 7. Für die Stellung des Schutzantrages und den daran anknüpfenden Zugang zu staatlichen Leistungen gibt es wegen Kapazitätsproblemen teilweise immer noch Hindernisse und lange Wartezeiten. Diese gelten auch für auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Personen. Jedoch wurden im März 2022 neue Reglungen für die Ankunft bzw. Aufnahme von Antragstellern in Kraft gesetzt und 190 Mio. Euro für den „Recovery und Resilience Plan“ und 215 Mio. für den Bau 17 neuer Aufnahmeeinrichtungen mit einer Kapazität von 6.100 Plätzen bewilligt und die Regierung arbeitet an der Erhöhung der Kapazitäten. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 51 ff; U.S. Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage in Spanien im Jahr 2023 vom 20. März 2023, S. 16 f., abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html; Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 5 In Zusammenarbeit mit dem UNHCR erhielt die spanische Asylbehörde (OAR) 2023 umfangreiche Unterstützung zur Verbesserung des Zugangs zum Asylverfahren, der Bearbeitung der Asylverfahren sowie der Qualität und Effizienz der Asylentscheidungen. Damit verbunden waren Maßnahmen zur schnellen und sicheren Identifikation von Personen mit besonderen Bedürfnissen und deren Unterstützung im Einklang mit nationalem Recht und Unionsrecht einschließlich der Versorgung mit adäquater Unterbringung. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen wird eine positive Wirkung auf diesen Arbeitsfeldern im Jahr 2024 erwartet. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 52 ff. Das spanische Rote Kreuz hat Büros an den Flughäfen Madrid/Baraja und Barcelona und kümmert sich auf Information der Polizei um die auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellten Personen in Bezug auf eine Erstversorgung und Notunterkünfte. Auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Personen haben einen Anspruch darauf, in das staatliche Unterkunftssystem (wieder-)aufgenommen zu werden. Vgl. Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 3, 8; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 13 ff. In Bezug auf Kapazitätsprobleme in den Jahren 2019 und 2020 und damit verbundene Schwierigkeiten für auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Personen, Platz in den Aufnahmeeinrichtungen zu finden, trat seit 2021 nach Entscheidungen des obersten Spanischen Gerichts eine Besserung ein. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 69; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 7. Unter anderem ist die Organisation „Neighbours Coordinator“ (Coordinadora de Barrios) im Bereich der Unterbringung tätig. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 69. Keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK bestehen ebenfalls im weiteren Verlauf des Asylverfahrens sowie im Falle einer Anerkennung eines internationalen Schutzstatus in Spanien. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 22 L 3100/23.A -, juris, Rn. 29 ff. Im Rahmen des staatlichen Aufnahme- und Integrationsprogramms für Asylantragsteller (und Schutzberechtigte) besteht u.a. ein Integrationsprozess in den Arbeitsmarkt. Bereits für Asylantragsteller besteht nach sechs Monaten ein Recht auf Arbeitsaufnahme. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 16; Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 5, 7, 9. Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, vgl. auch VG Gera, Beschluss vom 26. April 2023 - 6 K 1419/22 Ge -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Januar 2024 - 22 L 3100/23.A -, juris, Rn. 29 und vom 20. Januar 2023 - 22 L 2724/22.A -, juris, Rn. 56 ff; Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 157, und haben denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie spanische Bürger. Zwar war der Zugang international Schutzberechtigter zum Arbeitsmarkt durch eine zeitweilige hohe Arbeitslosigkeit erschwert und Sozialleistungen zum Teil an das Durchlaufen bestimmter Integrationsphasen geknüpft. Seit Aufhebung der wesentlichen Beschränkungen der Corona-Pandemie ist die Wirtschaft jedoch wieder erheblich gewachsen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S.19; zur Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation Handelsblatt, vom 31. Januar 2024, abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/politik/international/konjunktur-spanien-ist-der-wachstums-star-europas-das-hat-fuenf-gruende/100011473.html; vgl. auch Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 8 ff. Das Verfahren für die Übersetzung und Anerkennung von Berufs- und Ausbildungsabschlüssen wurde durch eine Gesetzesänderung im Oktober 2022 vereinfacht und eine maximale Bearbeitungsdauer von 6 Monate festgelegt. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 171. Es gibt auch NGOs, die bei der Arbeitsaufnahme unterstützen. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 170 f. Soweit teilweise von einer Zunahme der Armut in Spanien im Jahr 2022 berichtet wird, ist zu berücksichtigen, dass gleichzeitig bis Juni 2022 zusätzliche 9.300 Arbeitserlaubnisse an junge Migranten im Alter von 15 bis 23 erteilt und ein erweiterter regulärer Zugang zum Arbeitsmarkt im Bereich der Landwirtschaft, Gaststätten und Hotellerie, Produktion und Handel geschaffen wurde. Vgl. Human Rights Watch, vom 12. Januar 2023; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.10. Das Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung der Grundbedürfnisse, das für Asylantragsteller und Schutzberechtigte dasselbe ist, unterstützt im Rahmen des staatlichen Aufnahme- und Integrationsprogramms von der Asylantragsstellung grundsätzlich bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Dieser dauert (auch) im Falle der Schutzgewährung 18 Monate und kann in Ausnahmefällen bei besonderer Vulnerabilität auf 24 Monate weiter verlängert werden. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 167 f. und S. 102; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 10, 13; Roadmap Dublin Transfer Fact Sheet, 11. Mai 2023, abrufbar unter https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-06/Factsheet_Dublin_transfer_%20ES.pdf. Nach Abschluss dieses staatlichen Aufnahme- und Integrationsprogramms haben Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe unter denselben Bedingungen wie spanische Bürger. Dazu gehören Leistungen wie Arbeitslosenhilfe, Wohnbeihilfe, staatliche Grundsicherung und Mindestsicherung. In der Praxis besteht der Zugang ohne besondere Hindernisse. Sozialhilfe ist nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, kann aber gegebenenfalls durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 174; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 19; auch Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 10. Allerdings bleibt der Zugang zu Sozialwohnungen für Schutzberechtigte schwierig. Es wird auf dem – teuren – freien Wohnungsmarkt von Fällen von Diskriminierung berichtet. NGOs unterstützen Schutzberechtigte jedoch bei der Vermittlung von privaten Wohnungen. Es existieren auch Obdachlosenunterkünfte und Notschlafstellen. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 168 f.; auch Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 19. Die medizinische Versorgung von Asylantragstellern und Schutzberechtigten zur Vermeidung einer menschenrechtswidrigen Situation ist ebenfalls gewährleistet. Das spanische Recht garantiert allen den gleichen uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Faktisch sind die Qualität und der Zugang jedoch nicht überall gleich. Vgl. Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Landesbericht Spanien vom 13. April 2023, CommHR(2023)9, S. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2023 - 22 L 2724/22.A -, juris, Rn. 66; Aida, Country Report: Spain, Stand: 31.12.2022, S. 118 f., S. 165; Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 17. Für einen Arztbesuch wird eine Krankenversicherungskarte benötigt, die eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt INSS voraussetzt. Die allgemeine Gesundheitsversorgung ist im ganzen Land verfügbar. Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Vgl. Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 18; vgl. auch die Informationen des UNHCR zum Access to Healthcare in Spanien, abgerufen am 10. April 2024, abrufbar unter https://help.unhcr.org/spain/en/donde-encontrar-ayuda-espana/acceso-a-sanidad/. Zwar bestehen wohl Finanzierungsdefizite für die Grundversorgung im Gesundheitswesen, vgl. ai, Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2023) vom 24. April 2024 abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2107968.html, und teilweise sind Wartezeiten für Behandlungen zu verzeichnen, die Zahlen für die Erforderlichkeit privater Zuzahlungen gehören jedoch zu den niedrigsten in Europa, da auch Flüchtlinge umfassend berechtigt sind. Vgl. WHO 2022: Can people afford to pay for health care? https://cdn.who.int/media/docs/librariesprovider2/country-sites/spain-a4-brochure-eng---who-sp.pdf?sfvrsn=5312accc_1&download. Inzwischen wurde auch mit der Umsetzung der nationalen Mentale-Gesundheits-Strategie begonnen, vgl. ai, Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2022) vom 27. März 2022 abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2089610.html; diesbezüglich ergeben sich keine neuen Erkenntnisse aus dem Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2023, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2107968.html, und es gibt zudem verschiedene NGOs, die für die Versorgung von Flüchtlingen mit psychischen Problemen sorgen. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 125 f.; vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Mai 2022 - AN 17 S 22.50132 -, juris, Rn. 25. Individuelle Umstände, die im Falle der Antragstellerinnen eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr trägt die Antragstellerin zu 1. selbst vor, dass die Antragstellerinnen in Spanien in einer Art Flüchtlingscamp untergebracht waren und sie für die Antragstellerin zu 2. Geldleistungen erhalten hat. (BA Bd. 1 Bl. 72). Zudem hat die Antragstellerin zu 1. die Schule bis zum (nicht bestandenen) Abitur besucht, sodass es ihr voraussichtlich möglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin zu 1. und ihre dreijährige Tochter, der Antragstellerin zu 2., die nach ihren eigenen Angaben beide gesund sind, eine Integration in die Verhältnisse in Spanien nicht möglich sein könnte. 2. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, wäre auf den im Hauptantrag der Klage enthalten statthaften isolierten Anfechtungsantrag vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Asylbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14 ‑, juris, Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris, Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, juris, Rn. 22 ff. m.w.N. nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht aufzuheben. Die Feststellung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist vollziehbar festgestellt, dass der Asylantrag der Antragstellerinnen unzulässig ist. Im Übrigen liegen auch in der Sache aus den vorgenannten Gründen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person der Antragstellerinnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Spanien vorliegt. Soweit die Antragstellerinnen sich daneben darauf berufen, dass sich der Partner der Antragstellerin zu 1. und Vater der Antragstellerin zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist die (inlandsbezogene) Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Familie zulässig ist, nicht vom Bundesamt im Rahmen von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden. Denn das Bundesamt ist insoweit auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris, Rn. 22; VG München, Gerichtsbescheid vom 6. März 2024 - M 10 K 24.30366 -, juris, Rn. 17; VG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2023 - 8 A 490/21 -, juris, Rn. 60 ff.; Zimmerer in BeckOK MigR, Stand 15. Oktober 2023, § 60 AufenthG Rn. 26 m.w.N. 3. Auch die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dass Spanien für den Asylantrag der Antragstellerinnen zuständig ist, ist mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vollziehbar festgestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird insoweit auch nicht mit dem vorliegenden Beschluss angeordnet. Es steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und ‑hindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 10 m.w.N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind auf Grundlage der bereits zuvor dargestellten Erkenntnisse und nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen nicht festzustellen. Ein familiäres Abschiebungshindernis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Partner der Antragstellerin zu 1., und Vater der Antragstellerin zu 2., Herr X. , im Bundesgebiet befindet. Dessen Asylantrag wurde im nationalen Verfahren abgelehnt und er befindet sich jetzt im Klageverfahren, das aufschiebende Wirkung entfaltet. Aus der zu erwartenden Trennung der Antragstellerinnen von diesem resultiert kein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 ‑ und vom 9. Januar 2009 ‑ 2 BvR 1064/08 ‑ m.w.N., beide bei juris. Insoweit kommt es auf eine Eheschließung nicht an. Auch Art. 8 EMRK stellt vielmehr auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ab und unterscheidet nicht zwischen einer ehelichen und nichtehelichen Familie. Entscheidend ist, dass die Partner konstante enge persönliche Beziehung haben. Vgl. auch zu Art Art. 7 GRCh: EGMR (GK), Urteil vom 24. Januar 2017 – Paradiso u. Campanelli/Italien – Nr. 25358/12 – NJW 2017, 941 Rn. 140; EGMR, Urteil vom 12. Juli 2001 – K.u.T./Finnland, Nr. 25702/94 – NJW 2003, 809 f.; EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 – Marckx/Belgien – Nr. 6833/74 – BeckRS 1979, 108523). Der Begriff der Familie ist damit in erster Linie lebensbestimmt und nicht rechtsbestimmt. Hofmann in BeckOK AuslR, Stand 1.7.2022, EMRK Art. 8 Rn. 16. Gleiches gilt für die Schutzwirkungen des Art. 6 GG, auch hier ist die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder entscheidend Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 – juris Rn. 22 f. und diese erfasst nunmehr auch die soziale Familie ohne ehelich Verbindung der Eltern. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. April 2024 – 2 BvR 244/24 –, juris. Zwar gewähren diese grundrechtlichen Garantien dem Ausländer keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet, sie verpflichten aber dennoch die Behörden und Gerichte, bei entsprechenden Entscheidung die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333.21 – juris Rn. 45; Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8.21 – juris Rn. 20 m.w.N. Auch sind die Interessen eines betroffenen Ehepartners zu würdigen vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 – 1 BvR 23/73 – juris Rn. 69 und es ist zu beurteilen, ob die erwartbare Trennungsphasen einem Kind oder dem Elternteil zugemutet werden können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 46. Von Relevanz ist auch, ob, wann und in welchem Umfang es den anderen Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, dem Familienmitglied ins Ausland zu begleiten. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie reichen, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort fortzuführen. vgl. zum Ganzen etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Juli 2023 – 11 S 448/23 – juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 – juris Rn. 17; Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, juris. Nach diesen Maßstäben erfordern die Schutzwirkungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht, dass das Asylverfahren der Antragstellerinnen im Bundesgebiet durchgeführt wird. Es kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass der Umfang, in dem Kontakt und Bindung der Antragstellerinne zu Herrn X. besteht, den Schutzbereich der Schutznormen eröffnet. Es würde im Fall der Abschiebung der Antragstellerinnen nach Spanien jedoch ein gerechtfertigter Eingriff vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen bereits seit Jahren von Herrn X. aufgrund dessen Ausreiseentschluss im April 2023 getrennt waren. Dieser hat die beiden zurückgelassen, ohne sie zu informieren. Während eines wesentlichen Teils der Trennungszeit kam es darüber hinaus zum vollständigen Kontaktabbruch. Selbst nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet wandte sich die Antragstellerin zu 1. hilfesuchend an die Beklagte, um Herrn X. zu finden, weil er ihr offensichtlich seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt hat. Sie konnte auch keine Gründe angeben, warum keine gemeinsame Ausreise erfolgt ist. Auch aktuell besteht keine häusliche Gemeinschaft t. Vielmehr leben die Antragstellerinnen (aufgrund ihrer Zuweisung) in L. und Herr X. in A. . Auch im Übrigen haben die Antragstellerinnen weder hier – noch im Zuweisungsverfahren - dargelegt noch glaubhaft gemacht, in welchem Umfang tatsächlicher familiärer Umgang mit Herrn X. besteht. Insoweit hat die Antragstellerin zu 1. bei ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags überhaupt nichts von einem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen oder einer Angewiesenheit erwähnt (Bl. 10 Bd. 1 BA). Sie selbst hatte nach eigenen Angaben dem Herrn X. auch nichts davon erzählt, dass die Antragstellerinnen ihm nach Deutschland folgen (Bd. 61 Bd. 1 BA). Die allgemeine Angabe eines Wunsches, mit dem Vater des Kindes zu leben (Bl. 61 Bd. 1. BA), stellt keine Verbundenheit dar, die eine Trennung für die Verfahrensdauer entgegenstünde. Herr X. verfügt auch im Bundesgebiet nicht über einen gesicherten rechtmäßigen Aufenthalt. Im Falle einer Schutzgewährung in Spanien hätten die Antragstellerin dann die üblichen ausländerrechtlichen Möglichkeiten, eine familiäre Gemeinschaft mit Herrn X. dort herzustellen. Damit erscheint die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft perspektivisch auch im Ausland möglich. Im Falle eines negativen Abschlusses beider Verfahren ist ebenfalls eine Weiterführung in Guinea denkbar. 4. Auch die Anordnung des auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids unterliegt derzeit keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes begegnet auch im Übrigen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Solche ergeben sich nicht allein aus dem Umstand, dass das Bundesamt die Höchstfrist von fünf Jahren zu Grunde gelegt hat. Vielmehr hat die Antragsgegnerin das ihr hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Erwägung des Bundesamtes, wonach die Trennung vom Vater der Antragstellerin zu 2., der sich im Bundesgebiet aufhalte, keine außergewöhnliche über den Regelfall hinausgehende Belastung darstelle. Weitere Gründe verlangten keine Fristverkürzung. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerinnen, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).