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Urteil

1 A 2264/23

VG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0517.1A2264.23.00
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Leitsätze
1. Bei gravierenden Widersprüchen und Zeichen für ein asyltaktisches Vorgehen und bei erheblicher Inkonsistenz und beliebig wirkenden Anpassungen kann das Gericht den Kläger für unglaubwürdig halten. (Rn.41) 2. Das Problem der Verletzung menschenrechtlicher Mindeststandards durch Überbelegung hat sich in der Türkei maßgeblich entschärft und betrifft nur noch einzelne Haftanstalten. Bei einer Haftstrafe wegen allgemeiner Kriminalität – ohne Terrorbezug oder organisierter Kriminalität – droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung in einer chronisch überbelegten Haftanstalt. (Rn.63) 3. Ohne risikoerhöhende Faktoren droht in türkischen Gefängnissen keine systematische oder flächendeckende Anwendung von Folter oder Misshandlungen.(Rn.107) 4. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG a.F (juris: AsylVfG 1992) bleibt nach erfolgreichem Eilverfahren auch bei richtlinienkonformer Auslegung anwendbar.(Rn.114)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei gravierenden Widersprüchen und Zeichen für ein asyltaktisches Vorgehen und bei erheblicher Inkonsistenz und beliebig wirkenden Anpassungen kann das Gericht den Kläger für unglaubwürdig halten. (Rn.41) 2. Das Problem der Verletzung menschenrechtlicher Mindeststandards durch Überbelegung hat sich in der Türkei maßgeblich entschärft und betrifft nur noch einzelne Haftanstalten. Bei einer Haftstrafe wegen allgemeiner Kriminalität – ohne Terrorbezug oder organisierter Kriminalität – droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung in einer chronisch überbelegten Haftanstalt. (Rn.63) 3. Ohne risikoerhöhende Faktoren droht in türkischen Gefängnissen keine systematische oder flächendeckende Anwendung von Folter oder Misshandlungen.(Rn.107) 4. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG a.F (juris: AsylVfG 1992) bleibt nach erfolgreichem Eilverfahren auch bei richtlinienkonformer Auslegung anwendbar.(Rn.114) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 und Abs. 1 VwGO in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft [hierzu unter 1.] und ist nicht als Asylberechtigter anzuerkennen [hierzu unter 2.]. Er hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus [hierzu unter 3.]. Auch der Offensichtlichkeitsausspruch ist zu Recht ergangen [hierzu unter 4.]. Zu Recht hat die Beklagte auch die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Türkei abgelehnt [hierzu unter 5.]. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot [hierzu unter 6.] und die Abschiebungsandrohung [hierzu unter 7.] sind rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG voraus, dass sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Nach § 3c AsylG muss diese Verfolgung ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern vorgenannte Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder 3 AsylG gegeben ist oder wenn interner Schutz nach § 3e AsylG zur Verfügung steht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannte Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.5.2019, 1 C 10.18, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 38). Im Falle einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie). Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) hat der Betroffene die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989, 9 B 405/89, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2018, 1 Bf 167/17.AZ; VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 49). Dabei muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33.18, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 21.7.1989, 9 B 239.89, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 42). Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 121). Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss unterschieden werden zwischen den in die eigene Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen. Lediglich in Bezug auf erstere muss der Schutzsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen der zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse des Schutzsuchenden aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich – ihre Wahrheit unterstellt – hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 41 ff. m.w.N.). b) Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher folgt weder aus den vorgetragenen Verfolgungsschicksalen zu einer Verfolgung durch die PKK bzw. wegen „Blutrache“ [hierzu unter aa)]. Auch folgt er nicht aus strafrechtlichen Verurteilungen in der Türkei [hierzu unter bb)]. aa) Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt nicht aus den vorgetragenen Verfolgungsschicksalen zu einer Verfolgung durch die PKK bzw. wegen „Blutrache“. aaa) Das Gericht hält den Kläger insoweit für unglaubwürdig. Betrachtet man sein gesamtes Aussageverhalten im Laufe seines Aufenthalts in der Bundesrepublik ergeben sich derart gravierende Widersprüche und Zeichen für ein asyltaktisches Vorgehen, dass seine Person insgesamt nicht als verlässliche Quelle für die Bewertung seiner wahren Ausreisegründe angesehen werden kann. Im Einzelnen: Der Kläger hat die diversen gegen ihn anhängigen Strafverfahren, die drohende Strafhaft und die bereits verbüßte Straf- und Untersuchungshaft in seiner Anhörung beim Bundesamt überhaupt nicht erwähnt, sondern erst nach der Anhörung zu seiner Ausreise durch die Ausländerbehörde im Rahmen seines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgebracht. Hieran zeigt sich, dass dem Kläger offenkundig nicht daran gelegen ist, ein realitätsnahes Bild des Zeitraums vor seiner Ausreise zu schildern. Des Weiteren ist sein Vortrag über den gesamten Verlauf seines Asylverfahrens von erheblicher Inkonsistenz und beliebig wirkenden Anpassungen gekennzeichnet. So hat er zunächst eine drohende Verfolgung durch die PKK als Ausreisegrund benannt. Im Rahmen der Anhörung zu seiner Ausreise durch die Ausländerbehörde und in der mündlichen Verhandlung hat er „Blutrache“ als Grund genannt, der einer Ausreise entgegenstehe. Darüber hinaus hat er der mündlichen Verhandlung eine Verbindung zur Gülen-Bewegung erwähnt. Zusammen mit der ebenfalls erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Furcht vor der Strafhaft hat der Kläger demnach vier unterschiedliche Versionen seines Verfolgungsschicksals vorgebracht, die miteinander nicht kohärent sind. Zusätzlich hat er gegenüber der Ausländerbehörde psychische Erkrankungen und das Vorhandensein eines rumänischen Kindes behauptet, wobei er diese beiden Umstände nicht substantiiert und in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht mehr erwähnt hat. Der Eindruck eines ausschließlich auf asyltaktischen Motiven beruhenden Aussageverhaltens wird durch die erhebliche Übertreibung seiner Angaben hinsichtlich der Dauer der ihn erwartenden Strafhaft noch verstärkt. So gab er an, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von über 20 Jahren gegen ihn ausgeurteilt sei. Aus den vorgelegten Dokumenten ergibt sich aber mit Blick auf ausgeurteilte und rechtskräftige Verurteilungen ein wesentlich geringeres Strafmaß von vier Jahren und neun Monaten. Auch die Schilderung seiner Einreise, wonach er mit einem Boot angekommen sei und anschließend in einem verdunkelten Auto bis zum Hamburger Hauptbahnhof gefahren sei, wobei er nicht genau sagen könne, ob der Ort seiner Ankunft Hamburg gewesen sei, ist vage und realitätsfern und spricht stark für eine Verschleierung der wahren Ausreisegründe. Dass der Kläger zwei Tage nach seiner angeblichen Einreise beim Handel mit Betäubungsmitteln erfasst wurde, spricht ebenfalls gerade nicht für eine Ausreise aus den vorgetragenen, sondern aus völlig asylfremden Motiven. bbb) Überdies und unabhängig hiervon wäre die Verfolgung durch die PKK, welche der Kläger – rein isoliert betrachtet – ansatzweise konsistent sowohl beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, selbst bei Wahrunterstellung nicht flüchtlingsschutzauslösend. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist gemäß § 3c Nr. 3 AsylG nur flüchtlingsschutzrelevant, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3d Abs. 1 kann Schutz vor Verfolgung nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Die vom Kläger erwähnten PKK-Mitglieder sind nichtstaatliche Akteure. Aus den Erkenntnisquellen geht hervor, dass die türkischen Sicherheitsbehörden in überaus rigider Weise gegen sie vorgehen (vgl. statt vieler: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Juni 2022, im Folgenden: „Lagebericht“, S. 11). Der Kläger hat keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der türkische Staat in seinem Fall nicht schutzfähig oder –willig gegenüber der von den PKK ausgehenden angeblichen Bedrohung ist. Eine Verfolgung durch PKK-Mitglieder ist im Übrigen auch schon nicht glaubhaft. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid insoweit zutreffend auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der konkreten Verfolgungsgeschichte hingewiesen. So liegt etwa ein Widerspruch darin, dass der Kläger einerseits angab, sich vor seiner Ausreise in Istanbul und Izmir aufgehalten zu haben, andererseits aber auch eine Woche vor seiner Ausreise noch in Elaziğ von der PKK bedroht worden sein will. Zum anderen ist die vorgetragene massive Bedrohung durch die PKK-Mitglieder, bei der 38 Schüsse auf den Kläger abgegeben worden sein sollen, auch deshalb unglaubhaft, weil der Kläger diesen Vorfall nicht mit Dokumenten belegen konnte, obwohl er angegeben hat, dass sich eine polizeiliche Ermittlung angeschlossen habe und es einen Ermittlungsbericht gebe. Dem Kläger, der in der Türkei nach eigenen Angaben in den gegen ihn anhängigen Strafverfahren anwaltlich vertreten ist und nach eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie stammt, wäre es – wenn der Angriff tatsächlich stattgefunden hätte – leicht möglich gewesen, offizielle Dokumente über die polizeilichen Ermittlungen zu beschaffen, zumal er in seiner Anhörung bei der Beklagten angab, bereits Einblick in den Ermittlungsbericht gehabt zu haben. Insbesondere vor dem Hintergrund der überaus rigiden Vorgehensweise der türkischen Justiz gegenüber der PKK (s.o.) liegt es auch fern, dass der Kläger es verheimlicht haben können will, dass Mitglieder der PKK auf ihn geschossen haben. bb) Die gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren und die drohende Strafhaft stellen keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dar. Insofern wäre eine besondere Intensität staatlicher Verfolgungsmaßnahmen oder eine überharte Bestrafung ein Indiz für eine politisch motivierte Verfolgung im Sinne eines Politmalus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.4.2009, 2 BvR 78/08, juris Rn. 18;Beschl.v.12.2.2008,2BvR2141/06,jurisRn.22). Dies liegt hier fern: Aus einem vom Kläger vorgelegten Strafregisterauszug geht insoweit insbesondere hervor, dass folgende rechtskräftige Verurteilungen vorliegen: · Mit Urteil des Strafgerichts Elazığ vom 9. Juni 2022 (xxx) wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat wegen Bedrohung mit einer Waffe verurteilt. Als Datum der Tatbegehung wird der 20. Februar 2018 genannt. · Mit Urteil des Strafgerichts Elazığ vom 8. Februar 2022 (xxx) wurde er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 14 Monaten wegen Bedrohung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Als Datum der Tatbegehung wird der 21. Januar 2021 genannt. Weiterhin ist in dem Urteil erwähnt, dass der Kläger in dieser Sache vom 22. Januar 2021 bis 5. Februar 2021 in Untersuchungshaft war. · Mit Urteil des Strafgerichts Elazığ vom 18. November 2021 (xxx) wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diese drei Verurteilungen wurden mit Urteil des Vollstreckungsgerichts Elazığ vom 16. März 2023 (xxx), zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten verbunden. Die Strafe ist nicht vollständig vollstreckt. Der Kläger war in der Türkei bereits mehrere Monate in Untersuchungs- und Strafhaft. Gegen ihn sind mehrere weitere Strafverfahren vor dem Strafgericht Elazığ anhängig. In diesem Zusammenhang wurde gegen ihn im Verfahren 2023/8 verfügt, dass er mit Zwang vorgeführt werden soll. Im Verfahren xxx wurde ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen. Ausweislich einer Verfahrensübersicht des türkischen elektronischen Justizportals „UYAP“ (Bürgerversion „vatandaş“) sind gegen ihn insgesamt 44 Strafverfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, eröffnet worden. Diese Liste bezeichnet 24 Strafverfahren als beendet. Angesichts dieser umfangreichen Strafhistorie im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität hält das Gericht es für ausgeschlossen, dass der Kläger nur aufgrund staatlicherseits konstruierter Vorwürfe strafrechtlich verfolgt wird. Dass der türkische Staat ihn seit mehreren Jahren in konstruierter Weise mit Anklagen der vorliegenden Art überzieht, ist lebensfremd. Derlei behauptet auch der Kläger nicht konkret. Seine Kritik an den Verurteilungen bezieht sich letztlich nur pauschal darauf, dass er die Höhe der Verurteilungen für ungerechtfertigt halte. Er war aber auch nach eigenen Angaben tatsächlich in die den Verurteilungen zugrunde liegenden Handlungen involviert. So hat er etwa den Gebrauch einer Waffe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Eine Konstruktion der Vorwürfe scheint auch deshalb fernliegend, weil keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger von der türkischen Justiz als politischer Gegner angesehen wird. Soweit er vorgetragen hat, eine Pflege-Fachschule besucht zu haben, die der Gülen-Bewegung nahe stand, ist dies nicht glaubhaft. Er hat insofern zwar ein Zeugnis einer Pflege-Fachschule vorgelegt. Aus diesem Zeugnis geht aber hervor, dass er gerade nicht das – von ihm im ersten Verhandlungstermin benannten, tatsächlich Gülen-nahen „Yavuz Selim Lisesi“ – besucht hat, sondern das „xxx“, über das keine Gülen-Verbindungen bekannt sind. Auch sind weder die Verurteilungen noch die Behandlung durch die türkische Justiz übermäßig hart. Der Kläger wurde wegen Delikten der allgemeinen Kriminalität – im Wesentlichen Gewalt- und Waffendelikten – zu Einzelfreiheitsstrafen im unteren einstelligen Bereich verurteilt. Die Gesamtstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten beruht darauf, dass der Kläger wiederholt und erheblich delinquent war, was auch in der Bundesrepublik zu Freiheitsstrafen im mehrjährigen Bereich führen kann. Für viele weitere Deliktsbegehungen erhielt der Kläger lediglich Geldstrafen. 2. Da der Kläger in der Türkei nicht politisch verfolgt ist (siehe oben) ist er auch nicht als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG anzuerkennen. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Frage, ob eine Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland unzureichende Haftbedingungen zu erleiden hat, ist unter den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu fassen. Diese Fallgruppe knüpft eng an Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an und ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen. Der EGMR hat wiederholt entschieden, dass die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urt. v. 28.7.1999, 25803/94, NJW 2001, 56, 59). Haftbedingungen können nach der Rechtsprechung des EGMR dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn sie gewisse Mindeststandards nicht erfüllen. Diese Mindeststandards ergeben sich in einer auch für die Türkei als EMRK-Vertragsstaat verbindlichen Weise insbesondere aus dem Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13. Der EGMR hat insbesondere entschieden, dass im Falle einer Mehrfachbelegung eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK spricht, wenn der persönliche Raum pro Häftling die Grenze von 3 m² unterschreitet. Weitere Faktoren, die bei der Prüfung von Haftbedingungen vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK zu berücksichtigen sind, sind insbesondere der Zugang zum Freien, die vorhandenen Tageslichtverhältnisse, die vorhandenen Sanitärzellen sowie das Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung, der medizinischen Versorgung und der Ernährung der Häftlinge (EGMR, Urt. v. 20.10.2016, 7334/13, BeckRS 2016, 121215, Rn. 103 ff.; BVerwG, Beschl. v. 19.9.2017, 1 VR 7.17, juris Rn. 56). Der EGMR stellt des Weiteren darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, 8319/07 und 11449/07, Rn. 212 ff; BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10.21, juris Rn. 13). Wie der EGMR klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent (EGMR, Urt. v. 9. Januar 2018, Nr. 36417/16, Rn. 50). In Fällen, in denen einem schutzsuchenden Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Inhaftierung droht, bei der potentiell die Gefahr von Folter und unmenschlicher und entwürdigender Haftbedingungen besteht, stellen vor allem Art. 2 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hohe Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen sich der Betroffene auf eine in seinem Abschiebungszielstaat bestehende Foltergefahr beruft und für diese auch ernsthafte Anhaltspunkte bestehen. Sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich ist es in solchen Konstellationen geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Zielstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Entsprechendes gilt für die Frage der Haftbedingungen (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2017, 2 BvR 2259/17, juris Rn. 18 f. und Rn. 23 f. m.w.N.; im Hinblick auf die Prüfungsdichte bei Anhaltspunkten für politische Verfolgung: Beschl. v. 4.12.2019, 2 BvR 1832/19, juris Rn. 45 f.). b) Nach Auswertung der Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung des individuellen Profils des Klägers besteht für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er im Rahmen der Haft, die er in der Türkei zu verbüßen hat, eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung erfahren wird. Diese ergibt sich nicht im Zusammenhang mit der Überbelegung türkischer Gefängnisse [hierzu unter aa)]. Sie ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Lage hinsichtlich der Anwendung von Folter und Misshandlungen sowie der Behandlung kurdischer Häftlinge in türkischen Gefängnissen [hierzu unter bb)]. aa) Im Hinblick auf das Problem der Überbelegung türkischer Gefängnisse ergibt sich nach Auswertung der Erkenntnisquellen [hierzu unter aaa)] und Berücksichtigung des individuellen Profils des Klägers [hierzu unter bbb)] keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung. aaa) Die türkischen Haftanstalten waren vor allem aufgrund der Verhaftungswelle in Folge des gescheiterten Putschversuchs im Juli 2016 signifikant überbelegt (vgl. aus diesem Zeitraum: OLG München, Beschl. v. 16.8.2016, 1 AR 252/16, juris Rn. 47 ff.; OLG Schleswig, Beschl. v. 22.9.2016, 1 Ausl (A) 45/15 (41/15), juris Rn. 15; OLG Köln, Beschl. v. 1.2.2017, 6 AuslA 70/16 - 58 -, juris Rn. 12 ff.; KG Berlin, Beschl. v. 17.1.2017, (4) 151 AuslA 11/16 (10/17), juris Rn. 6 f.; OLG Celle, Beschl. v. 2.6.2017, 2 AR (Ausl) 44/17, juris Rn. 10; vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Januar 2017, 19.2.2017, S. 24). In den letzten Jahren wurde das Problem der Überbelegung sowohl mit dem Ausbau der Kapazitäten als auch mit dem Erlass von Amnestien entschärft. So wurde die Zahl der Gefängnisse von 386 im Juli 2018 (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juli 2018, S. 26) auf aktuell 403 (siehe: https://cte.adalet.gov.tr/Home/SayfaDetay/cik-genel-bilgi, sämtliche Links zuletzt aufgerufen am 27.5.2024) erhöht. Aufgrund der im April 2020 in Kraft getretenen Amnestie des Änderungsgesetzes 7242 zum Gesetz 5275 (Gesetz zur Vollstreckung von Strafen und Sicherheitsmaßnahmen), das im April 2020 in Kraft getreten ist, sind ungefähr 100.000 Verurteilte freigelassen worden (Irmak, Gutachten an das VG Bremen, 19.6.2021, S. 5). Eine mit Wirkung ab dem 31. Juli 2023 eingeführte Änderung des Gesetzes 5275 sieht vor, dass diese Personen unter bestimmten Voraussetzungen (unter anderem: vorherige Meldung bei der Gefängnisverwaltung) dauerhaft nicht mehr ins Gefängnis zurückkehren müssen (vgl. insofern auch die Mitteilung des Justizministers Tunç vom 07.07.2023, abrufbar unter https://adalet-gov-tr.translate.goog/bakan-tunc-denetimli-serbestlige-ayrilmalarina-5-yil-veya-daha-az-sure-kalanlar-tekrar-cezaevine-d?_x_tr_sl=tr&_x_tr_tl=de&_x_tr_hl=de&_x_tr_pto=wapp). Außerdem können bestimmte Häftlinge drei Jahre früher in den offenen Strafvollzug überführt werden (siehe die Übergangsvorschriften 8 und 9 des Gesetzes 5275, abrufbar unter: https://www.mevzuat.gov.tr/mevzuat?MevzuatNo=5275&MevzuatTur=1&MevzuatTertip=5 vgl. auch Hurriyet v. 31.7.2023, https://www.hurriyet.com.tr/galeri-acik-cezaevi-izinleri-uzatildi-mi-mahkumlara-af-cikti-mi-adalet-bakanligi-cte-acik-cezaevi-izinleri-son-durum-42307330/2; Haberturk v. 7.4.2023, https://www.haberturk.com/af-cikacak-mi-2023-af-yasasi-son-gelismeler-infaz-duzenlemesi-nedir-ve-120-bin-mahkuma-af-yasasi-duzenlemesi-ne-zaman-cikacak-3579793/4). Derzeit beträgt die Insassenzahl 329.151. Hiervon sind 46.442 Untersuchungshäftlinge, was einem Anteil von 14,11 Prozent entspricht (Stand 1.5.2024, abrufbar unter https://cte.adalet.gov.tr/Resimler/Dokuman/6052024163106istatistik-1.pdf). Dabei verfügen die 403 Haftanstalten über eine Kapazität von 295.328 Plätzen (Stand 1.5.2024, abrufbar unter https://cte.adalet.gov.tr/Home/SayfaDetay/cik-genel-bilgi). Dies entspricht einer Belegungsrate von 111,45 Prozent. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in türkischen Gefängnissen ergibt sich ferner das folgende Bild: Das Auswärtige Amt führt im zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuellen Lagebericht an, dass es hinsichtlich der Haftbedingungen einer Differenzierung zwischen Haft in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft bzw. Strafvollzug bedürfe. Zum Polizeigewahrsam wird ausgeführt, dass es weiterhin glaubhafte Berichte gebe, dass EMRK-Mindestbedingungen nicht in allen Fällen erfüllt würden, dass insbesondere Gewalt vorkomme und Aussagen unter (psychischem) Druck aufgenommen würden. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Aussagen vor Polizeibeamten oder dem Untersuchungsrichter ohne rechtlichen Beistand durchgeführt oder in Unkenntnis darüber gemacht würden, dass es sich um eine ermittlungsrelevante Aussage handele. Zu Straf- und Untersuchungshaft nach richterlicher Anordnung führt das Auswärtige Amt aus, dass die Haftbedingungen (abhängig u.a. von Alter, Typ und Größe der Haftanstalt) landesweit unterschiedlich seien. In türkischen Haftanstalten könnten EMRK-Mindeststandards grundsätzlich eingehalten werden. Es gebe insbesondere neuere oder modernisierte Haftanstalten, bei denen auch keine Bedenken gegen die Inhaftierung von deutschen Staatsangehörigen oder Auslieferungen bestünden (ggf. nach Zusicherung entsprechender Standards und/oder Besuchsmöglichkeit für deutsche Auslandsvertretungen). Die Türkei habe in Einzelfällen Zusicherungen gegeben, dass nach einer Auslieferung die Haft im Modellgefängnis Yalvaç erfolge. Zu den Haftbedingungen dort gebe es grundsätzlich keine Bedenken. Bei Überbelegung einzelner Haftanstalten könne es zu Einschränkungen in der gesundheitlichen Versorgung sowie der Infrastruktur der Haftanstalt kommen; dies sei ggf. im Einzelfall zu überprüfen (Lagebericht, S. 18, vgl. auch Auswärtiges Amt, Stellungnahme zu Rechtsstaatlichkeit und Haftbedingungen, 12.7.2022, S. 5 f.). Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) schließt sich dem an und führt weiter insbesondere aus, dass die materielle Ausstattung der Haftanstalten in den letzten Jahren deutlich verbessert worden sei und die Schulung des Personals fortgesetzt worden sei. Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund gravierender Menschenrechtsverletzungen, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten unter anderem die Einrichtungen in: Ankara Sincan (Strafvollzugsanstalt für Frauen), Amasya, Aksaray, Kayseri, Malatya, Mersin Tarsus (geschlossene Strafvollzugsanstalt für Frauen) und Van (Hochsicherheitsgefängnis). Die Strafvollzugsanstalten in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Urfa seien wiederum chronisch überbelegt. Die Gefängnisse erfüllten im Allgemeinen die baulichen Standards, d.h. Infrastruktur und Grundausstattung, aber erhebliche Probleme mit der Überbelegung führten in vielen Gefängnissen zu Bedingungen, die nach Ansicht des Europäisches Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, kurz: Anti-Folter-Komitee (Committee for the of Torture – CPT) als unmenschlich und erniedrigend angesehen werden können. Die Gefängnisse würden von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten regelmäßig inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem CPT des Europarats besucht werden, allerdings sei der letzte CPT-Bericht von 2021 nicht veröffentlicht worden. Im September 2022 hätten sich Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem Besuch besorgt wegen der Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen, einschließlich der Überbelegung, sowie über die Situation von Migranten in Abschiebezentren gezeigt. Die Regierung gestatte es unabhängigen NGOs nicht, Gefängnisse zu inspizieren. NGOs, wie die World Organisation Against Torture (OMCT), berichteten über ein Fehlen einer unabhängigen Überwachung der türkischen Gefängnisse, wodurch die Situation in diesen Gefängnissen verschleiert würde. Hinzu käme, dass die verfügbaren nationalen Mechanismen wie die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (engl.: HREI bzw. türk.: TİHEK), die die Türkei als nationalen Präventionsmechanismus (NPM) im Rahmen des OPCAT eingerichtet habe, und die 2011 eingerichteten Gefängnisüberwachungsausschüsse aufgrund der Defizite bei den Nominierungsverfahren der Mitglieder und des Mangels an politischer Unabhängigkeit sowie einer soliden Methodik unwirksam seien. Auch die Europäische Kommission habe die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen als weitgehend wirkungslos charakterisiert und speziell die HREI als nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gebe. Obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, erfülle die HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) und habe Fälle, die an sie verwiesen würden, nicht wirksam bearbeitet. Die Überbelegung der Gefängnisse sei nicht nur problematisch in Hinblick auf den persönlichen Bewegungsfreiraum, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygiene. Darüber hinaus hätten sich viele Gefangene über die Ernährung sowie über den Umstand beschwert, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten. Im Allgemeinen hätten die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings bestehe die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwere. Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befänden sich oft in denselben Zellen und Blöcken Die Gefangenen würden nach der Art der Straftat getrennt: Diejenigen, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, werden von anderen Insassen separiert. Es bestehe eine strikte Trennung zwischen denjenigen, die wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert seien, und Mitgliedern anderer Organisationen, wie z. B. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). In jüngster Zeit gebe es nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert seien, schlechter behandelt würden als andere. Es gebe jedoch Fälle von politischen Gefangenen, denen die medizinische Behandlung von Ärzten in Kleinstädten verwehrt worden sei, weil aus ihren Krankenakten die Verurteilung wegen PKK-Mitgliedschaft hervorging. Außerdem wiesen zwei Quellen des niederländischen Außenministeriums darauf hin, dass einige Ärzte sich weigerten, tatsächliche oder angebliche Gülenisten und PKK-Mitglieder zu behandeln, aus Angst, mit der PKK oder der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht zu werden. Infolgedessen seien die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten. Einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert gewesen seien, hätten unter Übergriffen, darunter lange Einzelhaft, unnötige Entkleidungen und Leibesvisitationen, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Gefängnis-Bibliothek und zu Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung gelitten. Berichten zufolge seien auch Besucher von Häftlingen mit Terrorismusbezug Übergriffen, wie Leibesvisitationen und erniedrigender Behandlung durch Gefängniswärter ausgesetzt gewesen. Zudem sei der Zugang zur Familie eingeschränkt gewesen. Das Stockholm Center for Freedom habe insbesondere seit Oktober 2020 über eine Reihe von Fällen berichtet, in denen Gefangene mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unzureichend behandelt worden seien, was manchmal zum Tod oder zur Verschlechterung ihres Zustands führte (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, 7.3.2024, im Folgenden: „BFA 03/24“, S. 156 ff. m.w.N.). Nach Angaben der Europäischen Kommission würden in mehreren Gefängnissen Pilotprojekte durchgeführt, um den Kontakt der Insassen mit ihren Familien zu verbessern, insbesondere über sichere Video-Telefonkonferenzsysteme. Es würden jedoch weiterhin Vorwürfe über Menschenrechtsverletzungen gemeldet (einschließlich willkürlicher Einschränkungen der Rechte von Inhaftierten, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Misshandlung, Einschränkung öffentlicher Besuche und Einzelhaft). Bildungs-, Rehabilitations- und Resozialisierungsprogramme seien begrenzt geblieben. Man gehe davon aus, dass die neuen S-Typ-Sicherheitsgefängnisse die Isolation der Insassen verstärkten. Die gemeinschaftlichen Aktivitäten seien begrenzt und willkürlich geblieben. Die Verlegung in abgelegene Gefängnisse sei fortgesetzt worden, manchmal ohne Vorwarnung. Solche Überstellungen wirkten sich negativ auf Familienbesuche aus, insbesondere bei armen Familien und jugendlichen Insassen. Es habe Vorwürfe der Diskriminierung durch die Gefängnisbehörden, insbesondere gegenüber LGBTIQ-Personen gegeben. Bei den Ermittlungen zu Selbstmordvorwürfen, Leibesvisitationen und diskriminierendem Verhalten von Gefängniswärtern habe es keine Verbesserung gegeben. Aufgrund von Beschwerden über die Lebensmittelqualität und die Lebensbedingungen sei im März 2023 das Tagegeld für Gefängnislebensmittel von 20 TRY auf 50 TRY erhöht worden (Europäische Kommission Türkei-Bericht 2023, 8.11.2023, im Folgenden: „Kommissionsbericht 2023“, S. 31). Nach einer gewissen Zeit sei es Gefangenen möglich, einen Antrag auf Überstellung in eine Einrichtung in der Nähe ihrer Familien zu stellen. Diese Anträge würden behördlich geprüft, wobei gutes Benehmen der Häftlinge bei der Entscheidung mitberücksichtigt werde (Accord, Anfragebeantwortung zur Türkei: Information zu Gefängnissen […], 5.4.2023, im Folgenden: „Accord, Anfragebeantwortung zur Türkei, 5.4.2023“, S. 5). Einem im August 2022 veröffentlichten Bericht des Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (OFPRA), der französischen Behörde, die für die Bearbeitung von Anträgen auf Asyl oder Feststellung der Staatenlosigkeit zuständig ist, zufolge seien die Haftbedingungen in den offenen Gefängnissen lockerer als in den geschlossenen Gefängnissen. Die offenen Gefängnisse würden auf das Prinzip der Rehabilitation und Wiedereingliederung der Häftlinge auf Grundlage von Beschäftigungs- und Ausbildungsmaßnahmen aufbauen. Offene Gefängnisse seien von innen und außen nicht systematisch gegen Ausbruchsversuche gesichert und würden ausschließlich von Wärter·innen überwacht. Den Häftlingen offener Gefängnisse sei es möglich, außerhalb der Gefängnisse zu arbeiten, mit ihren Angehörigen zu telefonieren ohne abgehört zu werden, an familiären Ereignissen und Aktivitäten teilzunehmen sowie sieben Tage im Zeitraum von drei Monaten Hafturlaub zu nehmen, um sich wieder an die Außenwelt zu gewöhnen. Häftlinge, die aufgrund ihres Alters oder gesundheitlichen Zustands keine Arbeit verrichten können, würden nicht in dieser Art Gefängnis untergebracht. Im Fall, dass Häftlinge offener Gefängnisse einen Arbeitsauftrag ablehnen, würde dies als mangelnde Disziplin gewertet und sie würden in geschlossene Gefängnisse überstellt (Accord, Anfragebeantwortung zur Türkei, 5.4.2023, S. 3). Zur medizinischen Versorgung der Häftlinge in türkischen Gefängnissen liefern die Erkenntnisquellen das folgende Bild: Die türkische Regierung hat an den Europäischen Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights = CoE-ECSR) einen Bericht verfasst, wonach in Gefängnissen Allgemeinmediziner arbeiten und es die Möglichkeit gibt, Häftlinge für Spezialbehandlungen in externe medizinische Einrichtungen zu entsenden. Der Ausschuss verweist auf den Bericht des CPT über die Besuche in der Türkei in den Jahren 2017 und 2019, in denen Besorgnis über den gravierenden Mangel an Ärzten und Krankenschwestern, welcher sich mit der Zunahme der Gefängnisinsassen verschärft habe, sowie größere Mängel bei der medizinischen Untersuchung neu angekommener Gefangener, geäußert wurde. Die Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, der die Türkei im Jahr 2016 besuchte, habe auch festgestellt, dass die Überbelegung sich in den meisten Fällen negativ auf den schnellen und angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung auswirke und dass es einen Mangel an medizinischem Fachpersonal, insbesondere an Allgemeinärzten, sowie Zahnärzte, Psychiater und Psychologen gebe (CoE, Conclusions 2021, Turkey, März 2022, S. 26). Laut einem Bericht der türkischen Regierung an den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter vom April 2022 seien drei Einrichtungen für die Inhaftierung, Behandlung und Rehabilitierung kranker Häftlinge eröffnet worden, darunter die geschlossene Einrichtung Metris des Typs R sowie eine geschlossene und eine offene Einrichtung des Typs R in Meneme. Laut Gefängnisbehörde CTE seien mit Stand 1. März 2023 in den Städten Adana, Elazığ, Manisa and Samsun Gefängnisse des Typs E für Häftlinge mit bestimmten psychischen Krankheitsbildern errichtet worden (Accord, Anfragebeantwortung zur Türkei, 5.4.2023, S. 5.). Das BFA führt aus, dass das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen laut dem CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft sei, denn seit Januar 2004 gelte die Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen. Die Vertraulichkeit solcher Kontrollen sei bei Weitem noch nicht gewährleistet. Entgegen den Anforderungen der Inhaftierungsverordnung seien Vollzugsbeamte in der überwiegenden Mehrheit der Fälle bei den medizinischen Kontrollen weiterhin anwesend, was dazu führe, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge hätten angegeben, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus hätten mehrere Personen angegeben, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. 159 Einige Häftlinge hätten behauptet, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden zu sein. Laut der Menschenrechtsvereinigung (İHD) sei eines der größten Probleme in den türkischen Gefängnissen die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Die İHD habe mit Stand Ende April 2022 1.517 kranke Gefangene dokumentierten. 651 von ihnen hätten sich in einem schlechten Zustand befunden. Und 2021 seien mindestens 52 Personen in Haft gestorben (BFA 03/24, S. 159 f.). Das US-Außenministerium (USDOS) führt aus, dass nach einem Bericht des Justizministeriums mit Stand September 2022 sieben Ärzte, 195 Zahnärzte, 129 Krankenpflegerinnen, 895 Psychologen und 457 andere Personen im Gesundheitsdienst in Gefängnissen arbeiteten (USDOS, Türkiye 2022, Human Rights Report, im Folgenden: „USDOS 2022“, S. 10). Die Europäische Kommission führt aus, dass weiterhin Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Forensic Medicine Institute bestünden. Der Zugang zu medizinischer Versorgung für kranke Häftlinge bleibe weiterhin ungleichmäßig und sei zeitweise verzögert oder verweigert worden, was zu Todesfällen im Gefängnis oder kurz nach der Entlassung geführt habe (Kommissionsbericht 2023, S. 31). bbb) Angesichts der obigen Erkenntnislage und unter Berücksichtigung des individuellen Profils des Klägers geht das Gericht davon aus, dass es in seinem Fall nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass er im Zusammenhang mit der Überbelegung türkischer Gefängnisse während der Verbüßung von Strafhaft unter Bedingungen leben muss, die gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Soweit dies für die Intensität der dem Kläger durch die Strafhaft drohenden Beeinträchtigung von Relevanz ist, geht das Gericht davon aus, dass ihm eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten droht und dass keine Aussage darüber getroffen werden kann, in welcher Haftanstalt er diese Strafhaft verbringen wird. Im Einzelnen: Das Gericht geht davon aus, dass gegen den Kläger Strafhaft aufgrund der rechtskräftig ergangenen Verurteilung vom 14. Mai 2023 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten vollstreckt wird (Urteil des Vollstreckungsgerichts Elazığ vom 16. März 2023, Az. 2023/2126). Nach Auswertung der durch Kläger mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 5. September 2023 vorgelegten Justizdokumente ist dies die einzige rechtskräftige und noch nicht vollstreckte Verurteilung. Sofern er im Verhandlungstermin vom 17. Mai 2024 noch eine weitere Verurteilung vom 14. März 2023 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten vorgebracht hat, kann dies zum einen als wahr unterstellt werden, ohne dass dies die hier vorzunehmenden Prognose entscheidend ändert. Denn eine signifikant schwerere Beeinträchtigung, etwa die Inhaftierung in einem bestimmten Gefängnistyp, in dem strengere als die in der Türkei übliche Behandlung wahrscheinlich ist, ergibt sich hierdurch nicht. Unabhängig davon ist das Gericht diesem Vorbringen nicht weiter nachgegangen, weil es als verspätet zurückzuweisen war. Die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO liegen insoweit vor: Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 8. März 2024, ihm zugestellt am 18. März 2024, gemäß § 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgegeben, bis zum 12. April 2024 unter Vorlage von Rechtskraftvermerken oder eines aktuellen Strafregisterauszuges nachzuweisen, ob und wie lange ihm im Fall einer Rückkehr in die Türkei Strafhaft droht. Die Zulassung des Vortrags würde den Rechtsstreit verzögern (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), weil der Kläger lediglich das Strafurteil vorgelegt hat, ohne nachzuweisen, dass dieses auch rechtskräftig bzw. nicht in andere bereits vollstreckte Gesamtstrafenbildungen Eingang gefunden hat. Diese Prüfung hätte – das hat nicht zuletzt der Ablauf des ersten Verhandlungstermins gezeigt, in dem der Kläger es trotz eingängiger Befragung nicht vermocht hat, die Rechtskraft einzelner Urteile nachzuweisen – einen über den letzten Verhandlungstermin hinausgehenden Zeitraum in Anspruch genommen. Der Kläger hat die Verspätung zudem nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Denn er hat keinerlei Gründe vorgetragen, warum er das deutlich vor dem Ablauf der ihm durch das Gericht gesetzten Frist ergangene Urteil erst in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat. Über die Folge einer Fristversäumung wurde er mit dem Schreiben 8. März 2024 belehrt (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Eine Aussage darüber, an welchem Ort bzw. in welchem konkreten Gefängnis der Kläger die Strafhaft zu verbüßen hat, kann nicht getroffen werden. Das Gericht ist daher auf eine Auswertung der generellen Erkenntnislage über die Bedingungen in türkischen Gefängnissen beschränkt. Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht wegen Delikten mit Terrorbezug oder der organisierten Kriminalität verurteilt wurde, sodass er nicht in einem Hochsicherheitsgefängnis der Typen F, D und T untergebracht werden wird (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zur Türkei, 5.4.2023, S. 5 f.). Eine über diesen Ausschluss hinausgehende belastbare Prognose hinsichtlich des Ortes bzw. des konkreten Gefängnisses kann aber nicht getroffen werden. Denn es bestehen in der Türkei keine Normen, Verwaltungsvorschriften und auch keine erkennbare Verwaltungsübung, die es prognostizierbar machen würden, welcher Verwaltungsbezirk für die Vollstreckung der Strafhaft zuständig sein wird (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zur Türkei, 5.4.2023, S. 5). Der Kläger hat auch keine behördlichen Dokumente vorgelegt, aus denen dies hervorgehen würde. Nach eigenen Angaben hat er noch keine Mitteilung über seinen Haftantritt erhalten. Dies zugrunde gelegt, geht das Gericht nicht davon aus, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Überbelegung eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Das Problem, dass nach den massenhaften Inhaftierungen in Folge des Putschversuchs im Juli 2016 menschenrechtliche Mindeststandards flächendeckend nicht eingehalten wurden (so BVerwG, Beschl. v. 22.5.2018, 1 VR 3/18, juris Rn. 59 ff.; Beschl. v. 19.9.2017, 1 VR 7.17, juris Rn. 56, jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen; VG Hamburg, Urt. v. 30.6.2023, 1 A 3888/21 im Falle eines PKK-nahen Klägers; VG Dresden, Urt. v. 21.8.2023, 3 K 2203/21.A, juris Rn. 50; VG Weimar, Urt. v. 21.3.2023, 4 K 204/21 We, juris Rn. 55 ff.; VG Köln, Urt. v. 30.11.2022, 22 K 7927/18.A, juris; VG Bremen, Urt. v. 12.11.2021, 2 K 20/19, juris Rn. 34; VG Gießen, Urt. v. 1.7.2020, 4 K 4245/19. GI.A, juris Rn. 15 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 18.1.2019, VG 5 K 962/11, juris Rn. 31 ff.; wie hier: VG Berlin, Urt. v. 19.2.2021, 37 K 54.18.A, juris Rn. 38 f.), hat sich zum aktuellen Zeitpunkt, insbesondere aufgrund von Kapazitätserweiterungen und Amnestieregelungen, entscheidungserheblich entschärft, sodass es nur noch einzelne Haftanstalten betrifft. Die Belegungsrate von 111,45 Prozent führt für sich genommen nicht zwingend zu einer solchen Annahme (vgl. jüngst unter Annahme einer noch stärkeren Überbelegung: BVerfG, Beschl. v. 21.5.2024, 2 BvR 1694/23, Rn 66, abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de). Dies lässt sich insbesondere daraus folgern, dass Gesamtbewertungen zur Situation in türkischen Haftanstalten, die das Problem der Überbelegung berücksichtigen, überwiegend zu einem positiven Ergebnis hinsichtlich der Menschenrechtslage kommen: Sowohl das Auswärtige Amt, als auch das BFA kommen zu dem Ergebnis, dass in türkischen Haftanstalten Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich eingehalten werden können (Lagebericht, S. 18; AA, Stellungnahme zu Rechtsstaatlichkeit und Haftbedingungen in der Türkei, 12.7.2022, S. 1; BFA 06/23, S. 148). Auch lassen die Erkenntnisquellen nicht darauf schließen, dass in Folge der Überbelegung oder auch unabhängig hiervon derzeit ein flächendeckender Mangel an medizinischer Versorgung oder eine flächendeckende Unterschreitung der hygienischen Mindeststandards in türkischen Gefängnissen herrscht. Der Kläger hat selbst angegeben, im Zusammenhang mit früheren Haftverbüßungen medizinisch betreut worden zu sein. Sofern der Kläger vorträgt, er werde nach einer Abschiebung zunächst in der Haftanstalt Metris in Istanbul inhaftiert werden, so führt dies zum einen deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil aus den Erkenntnisquellen nicht hervorgeht, dass in dieser Haftanstalt signifikant schlechtere Verhältnisse herrschen als die oben aufgezeigten. Einzelne Quellen erwähnen diese Haftanstalt lediglich als Haftanstalt zur Rehabilitierung kranker Häftlinge und nicht im Zusammenhang mit Überbelegung oder sonstigen Missständen. Zum anderen und unabhängig davon träfe ihn die Pflicht, durch eigenes Verhalten asylrelevanten Schaden abzuwenden (vgl. BVerwG,Beschl.v.19.4.2018,1B8.18,jurisRn.17 m.w.N). Es wäre ihm ohne Weiteres zumutbar, selbstständig an einen Ort außerhalb Istanbuls zurückzukehren und so eine Inhaftierung in diesem Gefängnis auszuschließen. Gegenteiliges hat er weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger seine Strafe in einer der in einzelnen Quellen als chronisch überbelegt bezeichneten Haftanstalten wird verbüßen müssen. Dagegen spricht schon die hohe Anzahl der Haftanstalten insgesamt. Zudem lässt sich den Quellen auch nicht entnehmen, wie hoch das Ausmaß der Überbelegung in diesen Haftanstalten ist und wie sie sich konkret auf das Leben der Häftlinge auswirkt. Der Kläger selbst hat aus seiner eigenen Hafterfahrung in Elazığ nicht von Missständen berichtet, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nahelegen. Da das Gericht nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung aufgrund der Überbelegung ausgeht, war keine Zusicherung des türkischen Staates einzuholen, dass der Kläger in einer bestimmten Haftanstalt untergebracht wird. Es besteht daher auch keine Veranlassung, der Frage weiter nachzugehen, ob das Auswärtige Amt die Einholung einer solchen Zusage derzeit in Asylverfahren überhaupt in Betracht zieht. bb) Auch im Hinblick auf das Problem der Anwendung von Folter und Misshandlungen sowie die Behandlung kurdischer Häftlinge ergibt sich nach Auswertung der Erkenntnislage [hierzu unter aaa)] und Berücksichtigung des individuellen Profils des Klägers [hierzu unter bbb)] keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung. aaa) Die Erkenntnislage hinsichtlich der Anwendung von Folter und Misshandlungen und der Behandlung kurdischer Häftlinge stellt sich wie folgt dar: Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert. In seinem Bericht über den Besuch diverser Haftanstalten (sowohl Anstalten für Polizeigewahrsam als auch für Untersuchungs- und Strafhaft) vom 10. bis zum 23. Mai 2017 berichtet das CPT über eine beträchtliche Anzahl („considerable number“) von Anschuldigungen über körperliche Misshandlungen im Polizeigewahrsam durch Polizei und Jandarma, insbesondere in Istanbul und in der Südost-Türkei (CPT, Report […], 5.8.2020, CPT/Inf (2020) 22, S. 12). In seinem Bericht über den Besuch vom 6. bis zum 17. Mai 2019 berichtete das CPT wiederum über eine beträchtliche Anzahl von Anschuldigungen bezüglich übermäßiger Gewaltanwendung und/oder körperlicher Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Die Anschuldigungen beinhalteten im Wesentlichen Ohrfeigen, Tritte und Schläge. Das CPT schildert in dem Bericht, dass sein Gesamteindruck sei, dass die Schwere der Misshandlungen seit dem Besuch im Jahr 2017 abgenommen habe (CPT, Report […], 5.8.2020, CPT/Inf (2020) 24, S. 10 f.). Der UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter (Subcommittee on the Prevention of Torture = SPT) veröffentlichte nach einem Besuch von Haftanstalten in sieben Städten vom 4. bis 15. September 2022 eine Presserklärung, in der er ausführte, dass zufriedenstellende materielle Bedingungen in fast allen Einrichtungen vorgefunden wurden, jedoch Bedenken hinsichtlich Menschenrechtsgarantien in den ersten Stunden der Haft sowie hinsichtlich der Lebensbedingungen einschließlich der Überbelegung bestünden (SPT, Presseerklärung vom 21.9.2022, abrufbar unter https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/09/turkiye-needs-strengthen-effective-torture-prevention-measures-un-experts). Das Auswärtige Amt berichtete im Jahr 2022 hierzu, dass Judikative, Exekutive und Legislative sich gegen jede Art von Folter positionierten. Die türkische Regierung habe im Rahmen des Universellen Staatenüberprüfungsverfahrens (UPR) des Menschenrechtsrates am 28.02.2020 ihre „Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter betont. Hinweise zu systematischer Folter oder Misshandlungen lägen der Bundesregierung nicht vor. Türkische und internationale Nichtregierungsorganisationen berichteten zu Foltervorwürfen oder Misshandlungen; diese Vorwürfe könnten von Seiten der Bundesregierung nicht überprüft werden (Auswärtiges Amt, Stellungnahme zu Rechtsstaatlichkeit und Haftbedingungen in der Türkei, 12.7.2022, S. 6). Das BFA berichtet, dass glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen selbst über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren anhielten. Folter und Misshandlungen erfolgen dabei in Anhaltezentren, Gefängnissen, informellen Anhaltezentren sowie auch im öffentlichen Raum. Die Häufigkeit der Vorfälle liege auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings habe die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen. Von systematischer Anwendung von Folter könne nach derzeitigem Wissensstand dennoch nicht die Rede sein. In Bezug auf die Türkei habe sich auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) besorgt gezeigt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der ”Null-Toleranz“-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen habe und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüße die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutige andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen. Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizei- und Gendarmeriegewahrsam und –gefängnissen seien selten gründlich untersucht und die Täter noch seltener strafrechtlich verfolgt worden. Neben anhaltenden Berichten über grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Überbelegung in Abschiebezentren, in denen Ausländer, einschließlich Asylbewerber, bis zum Abschluss des Abschiebungsverfahrens in Verwaltungshaft genommen würden, habe es gut dokumentierte Fälle gegeben, in denen Soldaten und Gendarmerie auf Migranten und Asylbewerber geschossen hätten oder diese schwer misshandelt hätten. Die Zahl der Vorkommnisse sei insbesondere nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 gestiegen, wobei das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen, zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte geführt habe. Dies sei überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind. Davon abgesehen komme es zu extremen und unverhältnismäßigen Interventionen der Strafverfolgungsbehörden bei Versammlungen und Demonstrationen, die dem Ausmaß von Folter entsprächen. Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung, grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und in Gefängnissen in den letzten Jahren habe die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen. Betroffen seien sowohl 78 Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt seien. Auch der Polizei werde vorgeworfen, dass deren Personal im Falle von Menschenrechtsverletzungen weitgehend unbelangt bleibe. So habe 2022 der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage berichtet, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt worden seien, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft worden seien. Es habe laut Human Rights Watch (HRW) wenige Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte. Nur wenige derartige Vorwürfe führten laut HRW zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, und es herrsche nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit. Laut der „Menschenrechtsstiftung der Türkei“ (TİHV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021. Die türkische Menschenrechtsvereinigung (IHD) habe anlässlich ihres Jahresberichts aus dem Jahr 2022 über ein Andauern der Folterpraxis berichtet. Hierbei spreche die IHD die Problematik an, dass die Dokumentation von Folter ein weiteres Problem darstelle, da die türkische Justiz nur die Berichte des Instituts für Rechtsmedizin als Beweismittel akzeptiere, was bedeute, dass Folter nur von einer offiziellen Experteninstitution dokumentiert werden könne, wobei das Institut für Rechtsmedizin eine staatliche Einrichtung sei, und somit völlig dem politischen Willen unterworfen. Nach Angaben der IHD seien im Jahr 2022 1.452 Fälle von Folter in Haft und weitere 2.947 (darunter 42 Kinder) außerhalb (extra-custodial places) vermeldet. 277 Fälle seien aus den Gefängnissen gemeldet worden. 4.553 Personen seien anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet worden (BFA 03/24, S. 77 ff.). Eine Anfragebeantwortung zur Türkei des österreichischen Asylrecherchezentrums (Accord) berichtet über die Einschätzung der IHD, wonach selbst Praktiken, die gesetzlich nur unter ganz bestimmten Bedingungen erlaubt seien, wie die Leibesvisitation, mittlerweile verbreitet seien, da sie durch Gesetzesbestimmungen der letzten Jahre eine Rechtfertigungsgrundlage erlangt hätten. Auf der Grundlage von persönlichen Meldungen an die HRFT könne festgestellt werden, dass Leibesvisitationen und innere Untersuchungen des Körpers im letzten Jahrzehnt zu einer verbreiteten Foltermethode geworden seien. Beobachtungen von IHD zufolge seien Leibesvisitationen beinahe zu Routinepraktiken bei der Aufnahme und Entlassung in und aus Gefängnissen geworden. Bei Transporten zu und von Gerichten und Krankenhäusern seien ähnliche Praktiken sehr üblich. Häftlinge, die Leibesvisitationen verweigern würden, seien gewissen Sanktionen ausgesetzt, so der Bericht. Sie würden gezwungen, die Leibesvisitation zuzulassen und seien Körperverletzungen und Gewalt ausgesetzt (Accord, Anfragebeantwortung zur Türkei, 5.4.2023, S. 5 f.). Mehrere weitere Quellen berichten ebenfalls über Fälle von Folter und Misshandlungen in türkischen Haftanstalten (Kommissionsbericht, S. 31; HRW, Türkiye, Events of 2023, S. 3; USDOS 2022, S. 5, 9 f.; Niederländisches Außenministerium, General Country of Origin Information Report Turkey, März 2022, S. 32 f.; Irmak, Gutachten an das VG Bremen v. 19.6.2021, S. 6 ff.). Nationale Stellen zur Prävention und Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen sind zum einen das seit dem Jahr 2012 existierende Amt des Ombudsmanns (Kamu Denetçiliği Kurumu/ Ombudsmanlık) mit 200 Mitarbeitern, das lediglich Beschwerden in Bezug auf die öffentliche Verwaltung annimmt und organisatorisch beim türkischen Parlament verortet ist. Die Ombudspersonen werden durch das Parlament gewählt. Gemäß Eigendefinition besteht die Hauptaufgabe des Amtes der Ombudsperson darin, sich für Einzelpersonen gegenüber der Verwaltung einzusetzen sowie die Menschenrechte zu schützen und zu fördern. Infolge der Einführung des Präsidialsystems wurde auch das Gesetz (Nr. 6328) über die Ombudsperson in dem Sinne ergänzt, dass dieses auch die Akte des Präsidenten umfasst. Explizit außerhalb der Zuständigkeit des Organs sind Handlungen, die die Ausübung der gesetzgebenden und justiziellen Gewalt betreffen, sowie die Handlungen der türkischen Streitkräfte, die rein militärischer Natur sind. Trotz des Anstiegs der Fallzahlen sei die Institution bei politisch heiklen Fragen, die die Grundrechte betreffen, stumm geblieben. Die Ombudsperson behandelt lediglich Beschwerden hinsichtlich des Vorgehens der öffentlichen Verwaltung (BFA 03/24, S. 98; Kommissionsbericht 2023, S. 15). Zum anderen existiert die im Jahr 2016 – als Nachfolgeinstitution der Menschenrechtsinstitution (Insan Hakları Kurumu) – eingerichtete Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (Human Rights and Equality Institution of Turkey - HREI; Insan Hakları ve Eşitlik Kurumu - TİHEK). Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Staatspräsidenten bestimmt werden. Ihr kommt die Rolle des „Nationalen Präventionsmechanismus“ (NPM) gemäß OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen, die Europäische Kommission und das der SPT bemängelten laut BFA die fehlende Unabhängigkeit und die teilweise menschenrechtskritische Position dieser Organisation. Im Jahr 2022 hat das HREI der Europäischen Kommission zufolge 2020 Eingaben erhalten, 63 Einrichtungen einschließlich Gefängnissen besichtigt und 96 Berichte verabschiedet. Das HREI führe in ihrer Rolle als NPM (s.o.) Gefängnisbesuche durch, verfüge jedoch nicht über festgelegte und unabhängige Kriterien für angekündigte Besuche. Bei einigen Besuchen habe es nur mit der Verwaltung interagiert und nicht mit den Inhaftierten gesprochen. Es habe nicht alle Gefängnisse mit der höchsten Zahl an Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen besucht oder dies mit erheblicher Verzögerung getan. Die Empfehlungen befassten sich hauptsächlich mit kleineren Themen und machten keine konkreten Aussagen zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen (BFA 03/24, S. 98 f.; Kommissionsbericht 2023, S. 28). Das BFA berichtet von Urteilen des Verfassungsgerichts zugunsten von Folteropfern: So habe es 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren, geurteilt. In zwei Urteilen vom Mai 2021 habe das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot festgestellt neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden angeordnet, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden seien (BFA 03/24, S. 79). Im Hinblick auf die Behandlung von kurdischen Häftlingen ergibt sich folgendes Bild: Das BFA führt mit Bezug zu kurdischen Häftlingen aus, dass es weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen gebe. Laut der NGO CİSST sei es auch 2021 zu Zwangsverlegungen gekommen, die mit dem Ausnahmezustand begonnen hätten und zu einem Mittel der Misshandlung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener eingesetzt hätten. Kurdische Gefängnisinsassen hätten behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren, und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen. In manchen Gefängnissen sei der Briefverkehr erlaubt, so dass die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen. Die Gefangenen hätten sich auch darüber beschwert, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten worden sei ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal gewesen seien, und Zeitungen. Beispielsweise hätten sich 13 Insassen des Frauengefängnisses in Van in einem Brief an einen Parlamentsabgeordneten der pro-kurdischen HDP beschwert, dass ihre Notizbücher - nebenbei auch kurdische Novellen und Gedichtsammlungen - mit dem Argument beschlagnahmt wurden, dass die Gefängnisverwaltung keinen Kurdisch-Türkisch-Dolmetscher habe. Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert seien, könnten sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spreche, könne er oder sie eine negative Behandlung erfahren (BFA 03/24, S. 160). bbb) Dies zugrunde gelegt, geht das Gericht nicht davon aus, dass dem Kläger unter Berücksichtigung seines individuellen Profils im Zusammenhang mit der Anwendung von Folter oder Misshandlungen bzw. als kurdischem Häftling eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Insofern ist aus den Erkenntnisquellen, auch für kurdische Personen, keine systematische oder flächendeckende Anwendung solcher Praktiken ersichtlich. Risikoerhöhende Faktoren, die trotz dieser Ausgangslage zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Folter oder Misshandlungen führen würden, sind in Bezug auf den Kläger nicht erkennbar. Insofern besteht zwar zumindest die Möglichkeit, dass er bei einer Rückkehr aufgrund der laufenden Strafverfahren oder der rechtskräftigen Verurteilungen zunächst in Gewahrsam genommen wird, was sich nach den Erkenntnisquellen risikoerhöhend auswirkt. Auch vor diesem Hintergrund droht ihm aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder Misshandlung. So ist er nicht wegen politischer oder terroristischer Straftaten verurteilt worden, sondern wegen Delikten der allgemeinen Kriminalität. Aus seinen Angaben zu den diversen Berührungen mit türkischen Sicherheitsbehörden aufgrund früherer Ermittlungs- und Strafverfahren ergibt sich keine übermäßig harte Behandlung, sondern ein Handeln, das den auch im türkischen Recht vorgesehenen wesentlichen Verfahrensgarantien entspricht. Auch war er bereits konkret in Straf- und Untersuchungshaft und hat – hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt – nicht über Misshandlungen und Folter durch Gefängnispersonal berichtet, sondern lediglich über Schikanen der Häftlinge untereinander. Des Weiteren kommt er nach eigenen Angaben aus eher wohlhabenden Verhältnissen und war – soweit ersichtlich – in sämtlichen der gegen ihn anhängigen Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb angenommen werden kann, dass er vor und während des Gewahrsams- und der Haftverbüßung die Möglichkeit haben wird, externe bzw. juristische Unterstützung gegen mangelhafte Behandlung in Anspruch zu nehmen. Dass der Kläger während der Haft wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Weise behandelt werden wird, ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Aus den Erkenntnisquellen gehen vor allem auf die Verwendung der kurdischen Sprache abzielende Beeinträchtigungen hervor, die den Kläger, der für die mündliche Verhandlung um eine Türkisch-Dolmetscherin gebeten hat, nicht in gleicher Weise treffen, wie eine Person die ausschließlich Kurdisch spricht. 4. Auch der Offensichtlichkeitsausspruch ist zu Recht ergangen. Maßgeblich ist insoweit auch nach Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl.TeilI,Nr.54v.26.2.2024) gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG die Vorschrift des § 30 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 gültigen Fassung (im Folgenden AsylG a.F.). Jedenfalls der von der Beklagten – alternativ – angenommene Tatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG a.F. liegt vor. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach §§ 13 Abs. 3 Satz 2, 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend gegeben. a) Einer Anwendung dieser Vorschrift steht nicht das Unionsrecht entgegen. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) bedarf § 30 AsylG a.F. zwar einer unionsrechtskonformen Auslegung (vgl. VGH München, Beschl. v. 6.4.2022, 15 B 22.30094, juris Rn. 18 m.w.N.; Blechinger in: BeckOK MigR, Stand 15.7.2023, AsylG § 30 Rn. 8). Diese unionsrechtskonforme Auslegung verbietet zwar eine Anwendung in Fällen, in denen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet auf eine verspätete Antragstellung gestützt wird und hierauf beruhend das vorläufige Bleiberecht eines Antragstellers entzogen wird. Im vorliegenden Fall steht aber das vorläufige Bleiberecht des Klägers nicht (mehr) in Rede, sodass der Offensichtlichkeitsausspruch letztlich unionsrechtskonform ist. Im Einzelnen: Grundsätzlich ist es auch unionsrechtlich gestattet, Asylanträge im Falle einer verspäteten Antragstellung als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Denn gemäß Art. 32 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie können die Mitgliedsstaaten im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Nach Art. 31 Abs. 8 Buchst. h) können die Mitgliedsstaaten das Verfahren beschleunigen, wenn der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie 2013/32/EU gestattet den Mitgliedsstaaten Einschränkungen der in Abs. 5 vorgesehenen mitgliedsstaatlichen Pflicht, Antragsteller bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf ein (vorläufiges) Bleiberecht zu sichern. Allerdings gelten diese Einschränkungen des vorläufigen Bleiberechts nach Art. 46 Abs. 6 Buchst. a) nicht, wenn die Entscheidung, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, auf die in Art. 31 Abs. 8 Buchst. h) aufgeführten Umstände gestützt ist. Die sich daraus ergebende Einschränkung der Wirkungen der offensichtlichen Unbegründetheit war im nationalen Recht nicht umgesetzt. Das führt aber nicht dazu, dass § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG insgesamt unanwendbar wäre (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Hamburg, Urt. v. 14.7.2023, 8 A 490/21, juris Rn. 104). Denn ein Verstoß des nationalen Rechts gegen Vorschriften des Europarechts führt nicht zur Nichtigkeit.Vielmehr besteht ein bloßer Anwendungsvorrang des Europarechts, nachdem das nationale Recht (nur) insoweit unanwendbar ist, als das Unionsrecht entgegensteht (vgl. etwa Schulze/Janssen/Kadelbach,Europarecht,§11,Rn.52ff.m.w.N.). Im Falle des Klägers ist die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG a.F. nicht wegen Unionsrecht ausgeschlossen. Sein vorläufiges Bleiberecht ist dadurch gewahrt ist, dass – angesichts des stattgebenden Beschlusses im Eilverfahren vom 15. September 2023 (xxx) – seine Ausreisefrist nach § 37 Abs. 2 AsylG erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. b) Der Kläger hat seine Mitwirkungspflicht nach § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG gröblich verletzt und hat dies zu vertreten. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG hat ein Ausländer sich im Falle der unerlaubten Einreise unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen. Der Kläger ist im Sinne des § 14 Abs. 1 AufenthG unerlaubt eingereist und hat nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 AsylG an der Grenze um Asyl nachgesucht. Damit war er verpflichtet, sich unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen. Hinsichtlich der Kriterien, wann von einem schuldhaften Zögern auszugehen ist, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei im Allgemeinen eine maximale Frist von zwei Wochen nach Einreise anzunehmen ist (vgl. Houben, in: BeckOK AuslR, Stand 1.7.2023, AsylG § 13 Rn. 25 m.w.N.). Dem Kläger ist nach seinen Angaben am 7. Februar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Einen Asylantrag hat er erst am 17. April 2023 gestellt. Ein so langer Zeitraum ist nicht mehr als unverzüglich zu bewerten, wenn es nicht am Verschulden fehlt. Ein fehlendes Verschulden des Klägers ist nicht anzunehmen. Entlastende Moment hat er nicht substantiiert dargelegt. Die Behauptung in der Anhörung bei der Beklagten, er habe nicht gewusst, wie eine Asylantragstellung in der Untersuchungshaft funktioniere, ist aufgrund ihrer Pauschalität unglaubhaft. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten ist auch als gröblich zu bewerten. Gröblich ist die Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG, wenn sie im konkreten Fall objektiv von einigem Gewicht ist (vgl. VG Chemnitz, Beschl. v. 4.7.2022, 5 L 245/22.A, juris Rn. 17; Heusch in: BeckOK AuslR, Stand 1.7.2023, AsylG § 30 Rn. 48 m.w.N). Bei einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten zwischen Einreise und Antragstellung ist eine Bewertung der Pflichtverletzung nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG als gröblich indiziert. Gesichtspunkte, welche die Gröblichkeit entfallen lassen könnten, sind nicht substantiiert vorgetragen. Gründe, die gegen ein Vertretenmüssen des Klägers sprechen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. 5. Auch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat der Kläger nicht. Ein solcher folgt nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK folgt nicht aus der dem Kläger drohenden Strafhaft (siehe oben). Weitere diesbezügliche Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht festzustellen. Zwar hat der Kläger angegeben, psychisch erkrankt zu sein. Atteste hat er aber nicht beigebracht, sodass die Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht eingehalten sind. Auch besteht für das Gericht keine Pflicht zur weiteren Nachforschung, da sich sein Vortrag in der bloßen Behauptung der Erkrankung erschöpft, ohne dass er eine Behandlungsbedürftigkeit oder eine laufende Behandlung dargelegt hat. 6. Auch die Abschiebungsandrohung ist zu Recht ergangen. Die – aufgrund § 37 Abs. 2 AsylG inhaltlich modifizierte – Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Entgegenstehende familiäre Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG sind nicht feststellbar. Der Kläger hat diesbezüglich nur eine Verlobte erwähnt und angegeben, dass ein Heiratstermin nicht anstehe, weil er keinen Reisepass habe. Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass die Eheschließung nicht in einer Art. 6 GG berührenden Weise unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2010, 3 Bs 238/09, juris Rn. 12). Die in der Bundesrepublik aufhältigen Cousins und Onkel vermitteln aufgrund des fehlenden familiären Näheverhältnisses keine entgegenstehenden familiären Bindungen. Die Existenz eines rumänischen Kindes hat der Kläger gegenüber dem Gericht nicht mehr erwähnt, woraus allein sich im Übrigen auch keine entgegenstehenden familiären Bindungen ergeben würden. 7. Das auf 48 Monate ab dem Tag der Abschiebung aufschiebend bedingt angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtmäßig. Ohne Ermessensfehler hat die Beklagte bei der Bemessung die fehlenden familiären Bindungen und die gegen den Kläger im Bundesgebiet ergangene strafrechtliche Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 47.20, juris Rn. 14 ff.). II. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, höchsthilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Der Kläger ist ein im Jahr 1999 in Elazığ geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Seeweg von Izmir aus am 5. Februar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. Februar 2023 wurde er, zusammen mit seinen Cousins xxx und xxx wegen des Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln von Polizeibeamten am Beratungs- und Gesundheitszentrum „xxx“, einem bekannten öffentlichen Drogenumschlagsplatz in Hamburg, angehalten. Laut Polizeibericht führte er in seiner Jackentasche Heroinbeutel mit sich. Anlässlich dieses Vorfalls befand er sich aufgrund Haftbefehls vom 8. Februar 2023 (xxx) zunächst in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 teilte die Freie und Hansestadt Hamburg dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn auszuweisen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf nahm der Kläger mit (handschriftlichem) Schreiben vom 1. März 2023 Stellung und führte im Wesentlichen aus, er habe seine Ausbildung in der Pflege auf einer Schule gemacht, die der Gülen-Bewegung nahe gestanden habe und die mittlerweile geschlossen worden sei. Gegen ihn sei deshalb ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Der türkische Staat beabsichtige seine Verhaftung und habe ein Reiseverbot gegen ihn verhängt. Mafia-Leute hätten 48 Mal auf ihn geschossen. Mit Schriftsatz vom 17. April 2023 stellte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger, zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Untersuchungshaft, einen Asylantrag. Er wies im Wesentlichen auf eine psychische Erkrankung hin und führte aus, dass er weitere Asylgründe in einer persönlichen Anhörung vortragen werde. Mit Bescheid vom 18. April 2023 wies die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm die Abschiebung an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf vier Jahre ab nachgewiesener Ausreise. Zur Begründung wurde der Vorfall vom 7. Februar 2023 angeführt. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21. April 2023 Widerspruch. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2023, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren noch anhängig ist (xxx). Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St.Georg vom 5. Mai 2023 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In der persönlichen Anhörung bei der Beklagten, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, gemäß § 25 AsylG, am 15. Mai 2023, gab der Kläger im Wesentlichen das Folgende an: Er sei am 1. Februar 2023 mit einem Boot von Izmir aus der Türkei ausgereist. Die Reise habe 15.000 Euro gekostet. Auf dem Boot seien 80 Leute gewesen. Irgendwann sei gesagt worden, dass sie in Hamburg angekommen seien. Ob er in Hamburg angekommen sei, könne er nicht zu 100 Prozent sagen. Dann sei er in einem Auto mit verdunkelten Scheiben 15 Minuten bis zum Hauptbahnhof in Hamburg gefahren. Als er angekommen sei, habe er einen Bekannten kontaktiert und habe bei seinem Cousin übernachtet. Am Morgen habe es eine Hausdurchsuchung gegeben; sein Cousin sei für die Drogen verantwortlich. Es sei auch nur eine geringe Menge Drogen gewesen. Er habe von Anfang an beabsichtigt, einen Asylantrag zu stellen. Allerdings habe er nicht gewusst, wie man dies aus der Haft heraus mache. Auch habe es eine Sprachbarriere gegeben. Es habe nichts damit zu tun, dass er befürchte, abgeschoben zu werden. Einen Monat vor der Ausreise habe er sich in Istanbul aufgehalten. Seine letzte offizielle Anschrift sei in xxx gewesen, wo er mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester gelebt habe. Er habe zwölf Jahre eine private Schule besucht. Zuerst habe er in der Pflege in einem Krankenhaus gearbeitet. Danach sei er in einem Autohaus tätig gewesen und habe seinem Vater geholfen. Im Jahr 2019 habe er Wehrdienst geleistet. Befragt nach seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag gab er im Wesentlichen an: Er habe gedacht, bei der Anhörung ginge es nur um eine Wegbeschreibung. Deshalb habe er keine Unterlagen mitgebracht, die belegen könnten, wie wohlhabend seine Familie in der Türkei sei. Er habe in der Türkei Leute der PKK kennengelernt. Er habe sich hin und wieder mit ihnen getroffen und sei auch zu Treffen der PKK gegangen. Es sei den PKK-Leuten um Finanzielles gegangen. Er habe sich dann entschieden, nicht mehr zu den Treffen zu gehen. Eines Abends seien viele PKK-Leute ins Lager seines Vaters gekommen. Er und sein Vater seien bedroht worden; die PKK-Leute hätten finanzielle Hilfe gewollt. Ihnen sei eine Woche Bedenkzeit gegeben worden. Er, der Kläger, sei gegen eine Unterstützung gewesen. Sie hätten den PKK-Leuten erstmal nur Reis, Öl und andere Lebensmittel gegeben. Nach einer Weile hätten die PKK-Leute dann weitere Forderungen gestellt. Bei einem Treffen habe sein Vater dies abgelehnt. Die PKK-Leute hätten dann mit Maschinenpistolen auf seinen Vater geschossen, wodurch dieser starke Schusswunden erlitten habe. Das Lager sei zerstört worden. Auch er habe vier Verletzungen davon getragen und sei im Krankenhaus behandelt worden. Sie hätten dann gemerkt, dass die PKK einen Kampf gegen den Staat führe. Sie seien schwer bedroht worden und ihnen sei verboten worden, davon zu erzählen. Deshalb habe er keine Aussage bei der Polizei getätigt. Danach sei ein Jahr vergangen. Dann habe er eine Nachricht über Social Media erhalten. Er habe seine Nummer herausgegeben und sei dann bei einem Anruf wieder auf das Ereignis im Lager angesprochen worden. Er sei zu einem bestimmten Ort gebeten worden; dem habe er Folge geleistet. Bei diesem Treffen in einem Café ohne Kameras sei er erneut bedroht worden. Es sei um eine Summe von zwei Millionen Euro gegangen. Er habe dies seinen Eltern erzählt, die dann entschieden hätten, es sei das Beste, wenn er das Land verließe. Er habe sich keine rechtliche Unterstützung in der Türkei geholt, weil sie für ihre erste Unterstützung so etwas wie einen Beleg bekommen hätten. Deshalb habe er Angst vor Terrorismus-Vorwürfen seitens des türkischen Staats gehabt. Auf sich anschließende Nachfragen des Anhörers der Beklagten gab der Kläger an, er sei aus Angst vor der PKK ausgereist, darüber hinaus gebe es keine weiteren Asylgründe. Das erste Treffen mit der PKK sei im Jahr 2021 gewesen. Das letzte Treffen sei eine Woche vor der Ausreise in Elazığ gewesen. Hingewiesen auf den sich hieraus ergebenden Widerspruch mit der Angabe, er sei den Monat vor der Ausreise in Istanbul gewesen, führte er aus, dass er geschäftlich in Istanbul gewesen sei und von dort aus zu dem Treffen nach Elazığ gefahren sei. Er stimme der Ideologie der PKK zu, aber sie hätten schreckliche Dinge getan. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er den Tod. Die PKK werde ihn nicht in Frieden lassen. Er habe sich aus Angst vor der PKK nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt. Im Polizeibericht über den Vorfall im Lager habe gestanden, dass 38 Kugeln abgefeuert worden seien. Weitere Ermittlungen seien nicht vorgenommen worden. Die PKK könne ihn auch im Westen der Türkei finden. Er habe psychische Ängste. Mit Bescheid vom 16. Mai 2023 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Asylanerkennung (Ziff. 2) und subsidiären Schutz (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4), drohte die Abschiebung an (Ziff. 5) und regelte ein auf 48 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 6). Zur Begründung führte sie insbesondere aus: Die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG sei nicht zuzuerkennen. Das Vorbringen des Klägers sei nicht glaubhaft. Er sei nicht in der Lage gewesen, ein umfassendes und detailreiches Ablaufbild zu präsentieren. Der Vortrag sei im gesamten Verlauf der Anhörung von widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben geprägt gewesen. Zwar habe er relativ wortreich zu seinen Erlebnissen mit der PKK Stellung genommen. Aus diesem relativen Wortreichtum auf einem substantiierten und nachvollziehbaren Sachvortrag zu schließen, sei allerdings verfehlt, da sein Vorbringen in den entscheidungserheblichen Themenkomplexen Widersprüche und unglaubhafte Angaben aufweise. Es sei widersprüchlich, dass der Kläger einerseits einen Ermittlungsbericht erwähne, andererseits aber angebe, er habe sich nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt. Wenig nachvollziehbar sei auch, dass er einen derartigen Angriff überlebt habe. Überdies habe er keine glaubhaften örtlichen und zeitlichen Angaben zum weiteren Verfolgungsgeschehen machen können. Seine Angabe, er sei vor der Ausreise einen Monat in Istanbul gewesen, widerspreche der Angabe, dass er in dieser Zeit an dem Treffen mit der PKK in Elazığ teilgenommen habe. Sein Vortrag widerspreche auch den Angaben seines Cousins in dessen Anhörung am 15. Mai 2023. Der Eindruck der fehlenden Glaubhaftigkeit werde verstärkt durch die Behauptungen zur Ausreise mit einem Schiff, die sehr unwahrscheinlich erschienen. Gegen eine ernstzunehmende Verfolgungsangst spreche auch, dass der Kläger entgegen § 13 Abs. 3 AsylG den Asylantrag nicht unmittelbar nach seiner Einreise gestellt habe. Die geltend gemachten Sprachbarrieren seien vor dem Hintergrund seiner Handlungskompetenz im Drogenhandel nicht überzeugend. Die engeren Voraussetzungen für die Asylanerkennung lägen ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG lägen ebenfalls nicht vor, wobei die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwies. Den Offensichtlichkeitsausspruch stützte die Beklagte auf § 30 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 AsylG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten nicht zu einem Abschiebungsverbot auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der in der Türkei 12 Jahre die Schule besucht habe. Auch gesundheitliche Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien nicht vorgetragen worden. Der Bescheid wurde am 23. Mai 2023 zugestellt. Der Kläger hat am 30. Mai 2023 Klage erhoben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mit durch den Einzelrichter ergangenem Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2023 (xxx) abgelehnt worden. Am 29. Juni 2023 wurde der Kläger durch das Amt für Migration der Freien und Hansestadt Hamburg (Ausländerbehörde) zu seiner Ausreise angehört. Dort gab er an, ihm drohe Blutrache, weil er auf Menschen geschossen habe und auf ihn geschossen worden sei. Er sei in psychiatrischer Behandlung. Es erwarte ihn 30 Jahre Haft. Laut eines Vermerks der Ausländerbehörde vom selben Tag habe der Kläger nach dieser Anhörung angegeben, dass er ein rumänisches Kind habe, sich aber nicht um dieses Kind kümmere. Er habe in Erfahrung bringen wollen, ob sich an seinem Aufenthaltsstatus etwas ändere, wenn er sich um das Kind kümmere. Er sei von der Ausländerbehörde darauf hingewiesen worden, dass er dies in Rumänien klären müsse. Mit Antragsschrift vom 5. September 2023 stellte der Kläger einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO führte dabei im Wesentlichen aus, in der Türkei drohten ihm unmenschliche Haftbedingungen. Er sei in der Türkei zu insgesamt 20 Jahren Haft verurteilt worden, außerdem seien gegen ihn noch 13 strafrechtliche Verfahren anhängig. Mit diesem Antrag hat er mehrere, aus dem türkischen elektronischen Justizportal UYAP heruntergeladene, Justizdokumente vorgelegt, insbesondere mehrere Strafurteile, einen Strafregisterauszug und eine Übersicht über anhängige und abgeschlossene Strafverfahren. Mit Beschluss vom 15. September 2023 (xxx) änderte der Einzelrichter daraufhin seinen Beschluss vom 9. Juni 2023 und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 16. Mai 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung an. Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, es liege kein offensichtlich unbegründeter Asylantrag vor. Sein Vortrag sei glaubhaft und begründe eine Furcht vor politischer Verfolgung. Es gebe auch Nachweise dafür, dass er den Guerilla-Mitgliedern geholfen habe. Die Möglichkeit, den Schutz des türkischen Staats in Anspruch zu nehmen, habe für ihn nicht bestanden, da er massiv von PKK-Mitgliedern bedroht worden sei. Er habe auch seit seiner Kindheit mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gestanden und habe an einem Gülen-nahen Institut eine Ausbildung zum Krankenpfleger gemacht. Ihm drohten unmenschliche Haftbedingungen in der Türkei. Er legt eine Vielzahl von Justizdokumenten aus dem elektronischen Justizportal UYAP vor, insbesondere mehrere Strafurteile, einen Strafregisterauszug und eine Übersicht über anhängige und abgeschlossene Strafverfahren. Der Kläger hat daraufhin ergänzend Übersetzungen von Strafurteilen vorgelegt, die er bereits mit seiner Antragsschrift vom 5. September 2023 eingereicht hatte. Überdies hat er ein Zeugnis der Pflegefachschule „xxx“ eingereicht. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.05.2023, AZ: xxx, zugestellt am 23.05.2023, a. die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen; b. die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 i.V.m. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise c. ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs.1 AsylG zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise d. festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus, die Haftbedingungen in der Türkei lösten keinen asylrechtlichen Anspruch aus. Der Kläger habe seine Behauptung, ihm drohe eine 20-jährige Haftstrafe, nicht substantiiert. Die Vollziehung der Strafen wegen Körperverletzung und unerlaubtem Waffenbesitz eröffneten weder den Schutzbereich des § 4 AsylG, noch denjenigen des § 60 Abs. 5 AufenthG. Das Gericht hat im Verhandlungstermin vom 7. März 2024 den – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretenen – Kläger persönlich zu seinen Ausreisegründen und insbesondere zu der Frage, welche Freiheitsstrafen in der Türkei bereits rechtskräftig sind, angehört. Es hat dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 8. März 2024, dem Kläger am 18. März 2024 zugestellt, unter Fristsetzung bis zum 12. April 2024 und mit Hinweis gemäß § 87b VwGO aufgegeben, durch Vorlage von Rechtskraftvermerken oder eines aktuellen Strafregisterauszuges, nachzuweisen, ob und wie lange ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei Strafhaft aus rechtskräftigen Strafurteilen drohe. Weiter hat es ihm in diesem Schreiben, ebenfalls unter Fristsetzung bis zum 12. April 2024 und mit Hinweis gemäß § 87b VwGO, aufgegeben, unter Vorlage von Anklageschriften oder Strafurteilen, nachzuweisen, welche strafrechtlichen Verfahren derzeit in der Türkei gegen ihn anhängig sind. Im Verhandlungstermin vom 17. Mai 2024 hat das Gericht den Kläger erneut persönlich angehört. Es hat die Asylakte, die Ausländerakte, die Akten der vorangegangenen Eilverfahren, die Akten der asylrechtlichen Gerichtsverfahren seines Cousins xxx sowie die auf der Homepage des Gerichts aufgelisteten und im Gericht einsehbaren Erkenntnisquellen zum Gegenstand gemacht. Für die Einzelheiten wird auf das das Sitzungsprotokoll sowie auf die Gerichts- und Asylakte Bezug genommen.