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Urteil

RO 13 K 21.30906

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 60 Abs. 5 AufenthG ist auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – weiterhin so auszulegen, dass dieser ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst. (Rn. 39 – 41)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 60 Abs. 5 AufenthG ist auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – weiterhin so auszulegen, dass dieser ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst. (Rn. 39 – 41) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerruf des subsidiären Schutzstatus ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. dazu nachfolgend a)). Dem Kläger steht der hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. dazu nachfolgend b)) nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. a) Das Bundesamt hat den subsidiären Schutzstatus zu Recht widerrufen. Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG. aa) In Ermangelung einer Übergangsregelung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit auf das Asylgesetz in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008, BGBl. I S. 1798, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024, BGBl. I Nr. 54) abzustellen. bb) Bedenken gegen die formelle Rechtsmäßigkeit der Widerrufsentscheidung bestehen nicht. Insbesondere wurde dem Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2019 Gelegenheit zur Stellungahme zu dem beabsichtigten Widerruf gegeben, vgl. nunmehr § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG. cc) Die Widerrufsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. (1) Der subsidiäre Schutzstatus ist nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Die Veränderung der Umstände muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Von einem Nicht-mehr-Bestehen der Umstände im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AsylG ist nur dann auszugehen, wenn bei verständiger, mithin objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Ausländer in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, nicht mehr besteht und es dem Ausländer daher zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Hierbei sind im Sinne einer qualifizierenden Betrachtungsweise sämtliche festgestellten Umstände und deren Bedeutung zu gewichten und abzuwägen. Maßgeblich ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers die Furcht, einen solchen ernsthaften Schaden zu erleiden, als nicht länger wohlbegründet anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn eine zusammenfassende Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein geringeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dafürsprechenden Tatsachen überwiegen. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose hinsichtlich des jeweiligen Schutzstatus ergeben, die die Erwartung rechtfertigt, dass der bislang Schutzberechtigte tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Bei der Gesamtabwägung ist das Gewicht eines ernsthaften Schadens zu berücksichtigen (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2024, § 73 AsylG, Rn. 122, m.w.N.). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist auch im Rahmen des § 73 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 zu beachten (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2024, § 73 AsylG, Rn. 123). Das Merkmal der Veränderung der Umstände im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AsylG ergänzt den enger gefassten § 73 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AsylG und stellt hierdurch sicher, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes nur so lange aufrechtzuerhalten ist, wie es die Gefahrensituation im Einzelfall erfordert (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2024, § 73 AsylG, Rn. 125). § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG wird genügt, wenn neue Tatsachen in dem für den Widerruf gem. § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine gegenüber den Umständen im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes signifikant und entscheidungserheblich veränderte Schadensprognose rechtfertigen. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage genügt insoweit grundsätzlich nicht, da der bloße Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirkt (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2024, § 73 AsylG, Rn. 126, m.w.N.). (2) Dem Kläger wurde nach dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 13. März 2017 gemäß § 4 Abs. 1 Nummer 3 AsylG subsidiärer Schutz gewährt, da damals in den Provinzen Anbar, Bagdad, Salahaddin, Ninive, Diyala, Kirkuk und Babil ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt geherrscht habe und interne Schutzmöglichkeiten nicht vorhanden gewesen seien. Das Auswärtige Amt beschrieb die Sicherheitslage in seinem zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Folgeantrag des Klägers aktuellsten Lagebericht wie folgt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017 (Stand: Dezember 2016), S. 16): Seit Juni 2014 wird der IS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft, was bewaffnete Auseinandersetzungen in den Provinzen Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din und Kirkuk sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge hat. Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert. Diese Sicherheitslage im Irak hat sich zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt wesentlich dadurch verändert, dass der IS 2017 im Irak in der Fläche besiegt wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28. Oktober 2022 (Stand: Oktober 2022), S. 4). Allerdings bleibt der IS – wenn auch im „Verborgenen“ – weiterhin aktiv, insbesondere in den Gegenden um Kirkuk, Mosul, Tal Afar und in der Provinz Diyala. Der „IS“ hat einen Strategiewechsel vorgenommen und setzt auf eine asymmetrische Kriegsführung aus dem Untergrund mit kleineren Anschlägen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28. Oktober 2022 (Stand: Oktober 2022), S. 4). Der Kläger ist aufgrund der veränderten Sicherheitslage jedenfalls keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt mehr ausgesetzt. Das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bezieht sich auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dies bleibt allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa, weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (zu den vorangegangenen Ausführungen vgl. m.w.N. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19). Im Fall des Klägers liegen keine persönlichen Umstände vor, aus denen sich eine Individualisierung der allgemeinen konfliktbedingten Gewalt ergibt. Die derzeitige Situation im Gouvernement Kirkuk ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln (vgl. insbesondere Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28. Oktober 2022 (Stand: Oktober 2022)) nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Da in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, wäre für diese Annahme ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehlt es hier. (3) Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger sich auf einen früher erlittenen ernsthaften Schaden im Sinne von § 73 Abs. 3 AsylG berufen kann. (4) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) beziehungsweise Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V. m. § 3c AsylG. Durch welche Feinde er sich im Irak gefährdet sieht (vgl. hierzu die Anhörung vom 24. Oktober 2016), spezifiziert der Kläger nicht näher. Auch warum er sich bei seinen Heimreisen in Bagdad versteckt haben will, bleibt offen. c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak, worüber gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu entscheiden ist. aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (1) Ein Abschiebungsverbot resultiert zunächst nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12). Soweit ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe zwingend sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18; Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18: „nur in besonderen Ausnahmefällen“; Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 38. Juni 2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 13a B 20.31004). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neueren Rechtsprechung zu Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19. März 2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a.; Urteil vom 19. März 2019 – Jawo, C-163/17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 13a B 20.31004). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 13a B 20.31004). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 13a B 20.31004). Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich, aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 13a B 20.31004, m.w.N.). Der Kläger wird im Fall seiner Rückkehr in den Irak in der Lage sein, seine elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen. Er hat dort eine immerhin sechsjährige Schulbildung erlangt. Da der Kläger den Irak erst im Alter von 29 Jahren verlassen hat, ist er mit dem dortigen Erwerbsleben hinreichend vertraut. Weiterhin wird der Kläger von seinen Berufserfahrungen im Bundesgebiet als Angestellter in der Gastronomie sowie als Fahrer profitieren können. Relevante gesundheitsbedingte Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit bestehen nicht (mehr). Aus dem Entlassungsbericht des Klinikums … vom 22. Oktober 2015 geht hervor, dass der Kläger nach abgeschlossener Rekonvaleszenzphase mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig ausüben kann und lediglich schwere körperliche Arbeiten und Nachschichten vermeiden muss. Ferner ist nicht erkennbar, dass sich ein Kontakt und entsprechende Unterstützung durch seine im Irak lebenden Verwandten nicht mit gewissen Anstrengungen vor Ort wiederherstellen lässt. Schließlich kann der Kläger im Fall einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms – Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG), Government Assisted Repatriation Programme (GARP) – sowie Hilfen aus einem Reintegrationsprogramm in Anspruch nehmen, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. (2) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich weiterhin nicht aus § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK, wobei dahinstehen kann, welche rechtliche Qualität die Beziehung zwischen dem Kläger und seinem 2010 geborenen Sohn, der nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung in einer Pflegefamilie lebt, im Einzelnen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist § 60 Abs. 5 AufenthG lediglich insoweit auf die EMRK, als sich aus dieser zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ergeben (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12, m.w.N.). So genannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die durch die Durchführung einer Abschiebung als solche entstehen und sich etwa aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergeben, werden hingegen von § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst (vgl. Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2020, § 60 AufenthG, Rn. 36). Dass sich der Gesetzgeber dieses Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, ergibt sich insbesondere aus § 72 Abs. 2 AufenthG (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2023 – 8 A 490/21). Auch § 34 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG wäre überflüssig, wenn § 60 Abs. 5 AufenthG bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen greifen würde (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.GI.A). Die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 a) und b) RL 2008/115/EG (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22) zwingt nicht dazu, die Verweisung des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inländische Abschiebungshindernisse zu erstrecken. Der zitierte Beschluss bezieht sich ausdrücklich nur auf die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG. Dies ist nach deutschem Recht die Abschiebungsandrohung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. September 2023 – 2 L 38/40). Insofern führt das etwaige Vorliegen eines inländischen Abschiebungshindernisses nicht zu einem Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, sondern allenfalls zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung (vgl. Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.GI.A; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27. November 2023 – 15 K 2477/22.A; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2023 – 8 A 490/21; andere Ansicht Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 24. Oktober 2023 – RO 2 K 23.30708; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2023 – 12a K 2687/19.A). Zwar weist die Gegenauffassung zutreffend darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union nicht allein die Rückkehrentscheidung als solche, sondern explizit das gesamte zu dieser Entscheidung führende Verfahren in den Blick nimmt (vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2023 – 12a K 2687/19.A). Dies verbietet jedoch nur, die in Art. 5 RL 2008/115/EG genannten Belange erst in einem der Rückkehrentscheidung nachgelagerten Verfahren (nach nationalem Verständnis die Entscheidung der Ausländerbehörde über etwaige Duldungsgründe) zu berücksichtigen. Dass die in Art. 5 RL 2008/115/EG genannten Belange schon Einfluss auf die der Rückkehrentscheidung vorgelagerten materiellen Entscheidungen haben soll, lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht entnehmen. Auch dass sich das Bundesamt nunmehr mit inlandsbezogenen Fragen zu befassen hat und die Betroffenen insofern nicht mehr auf die Ausländerbehörden verweisen darf (so Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2023 – 12a K 2687/19.A), zwingt nicht zu einer Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG, die dessen systematischer Stellung und Entstehungsgeschichte widerspricht (vgl. ausführlich zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13/96). bb) Ein Verbot der Abschiebung folgt ebenfalls nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. (1) Im Fall einer Erkrankung ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass diese sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11, m.w.N.). Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02, m.w.N.). Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. In Bezug auf Erkrankungen ist zudem nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu beachten, dass § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend gilt. Der Ausländer muss danach eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 unter Beifügung diverser Erkenntnisquellen ausführlich zur Behandelbarkeit der Herzerkrankung des Klägers Stellung genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes, denen die Klägerseite nicht entgegengetreten ist, Bezug. (2) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Vollstreckbarkeitsausspruch resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.