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Urteil

27 K 4629/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0930.27K4629.20A.00
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Tenor

Ziffer 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.08.2020 (Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Ziffer 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.08.2020 (Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10%. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.2020 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist der Sohn von Frau T. U. und Herrn K. Y. N.. Er ist ebenso wie seine Eltern guineischer Staatbürger. Der Asylantrag seines Vaters wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 06.11.2017 abgelehnt (Aktenzeichen 0000000-261). Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 18.04.2018 abgewiesen (26 K 14879/17.A), der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2020 abgelehnt (12 A 2336/18.A). Der Asylantrag der Mutter wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2018 abgelehnt (Aktenzeichen 0000000-261). Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen vom 25.10.2021 (soweit nicht zurückgenommen) abgewiesen (A 8 K 1008/18) und der Antrag auf Zulassung der Berufung von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 19.06.2023 abgelehnt (A 9 S 157/22). Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtskaten Bezug genommen. Am 22.07.2020 teilte die zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt die Geburt des Klägers mit, das dessen Eltern mit Schreiben vom 27.07.2020 daraufhin aufforderte, die Asylgründe des Klägers schriftlich darzulegen sowie zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot Stellung zu nehmen. Eine Antwort erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 12.08.2020 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) sowie Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen (Nr. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Guinea angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 Asylgesetz (AsylG), weil für ihn keine drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung geltend gemacht worden sei. Zudem sei er in der Bundesrepublik Deutschland geboren und habe sich noch nie in Guinea aufgehalten, so dass keine Vorverfolgung vorliegen könne. Da der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst sei als der des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG), lägen auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien ebenfalls nicht erfüllt. Dem Kläger drohe in Guinea kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG könnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Guinea führten nicht zur der Annahme, dass dem Kläger bei einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) drohe. Den Eltern des Klägers, deren Asylanträge ebenfalls abgelehnt worden seien, könne zugemutet werden, durch Arbeit, notfalls auch durch Gelegenheitsarbeit, das Existenzminimum auch für den Kläger zur sichern. Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG würden für den Kläger nicht geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Mit Bescheid vom 30.06.2023 wurde die am 00.00.2022 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Schwester des Klägers als Asylberechtigte anerkannt und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Aktenzeichen 0000000-261). Der Kläger hat am 25.08.2020 Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen wird, dem Kläger sei wegen der Asylanerkennung seiner Schwester gemäß § 26 Abs. 3 und 5 AsylG Familienasyl zu gewähren. Es sei unerheblich, dass er nicht im Heimatland der Eltern geboren sei. Zumindest aber lägen aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK vor. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des (EUGH) vom 15. Februar 2023 (C-484/22) sei § 60 Abs. 5 AufenthG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland bestehenden familiären Beziehungen des Klägers durch das Bundesamt zu berücksichtigen seien. Danach verlange Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen bereits in dem Verfahren, das zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führe, zu schützen. Es genüge nicht, dass der Minderjährige diese Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen könne. Jedenfalls seien aufgrund der familiären Bindung des Klägers zu seiner Schwester die Abschiebungsandrohung und in der Folge auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.09.2024 verwiesen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sowohl der Vater als auch die Mutter des Klägers HIV-positiv seien und deshalb davon auszugehen sei, dass sie in Guinea von der Gesellschaft ausgestoßen würden und keine Arbeit aufnehmen könnten, so dass sich für die gesamte Familie die Frage nach der Existenzsicherung stelle. Schließlich liege bei dem Kläger eine erhebliche Entwicklungsstörung mit Verdacht auf frühkindlichen Autismus vor. Ein Sprachverständnis sei nur sehr limitiert vorhanden. Er erhalte regelmäßig Ergo- und Logopädie sowie Einzeltherapie durch das Frühförderzentrum P.. Für den Kläger sei wegen Autismus und Entwicklungsstörung ein Grad der Behinderung von 50% mit dem Merkzeichen „H“ festgestellt und der Pflegegrad 3 zuerkannt worden. Bei einer Rückkehr nach Guinea könne den Entwicklungsdefiziten des Klägers nicht mehr entgegengewirkt werden, da nicht gewährleistet sei, dass der Kläger die erforderlichen Therapien und Fördermaßnahmen erhalte. Zudem drohe dem Kläger eine gesellschaftliche Stigmatisierung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 05.09.2024 nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.08.2020 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter teilweiser Aufhebung des genannten Bescheides die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt, weiter hilfsweise, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 5. und 6. des vorgenannten Bescheides) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Mit Beschluss vom 28.08.2024 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss vom 17.09.2024 ist dem Kläger für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung der Rechte Frau Rechtsanwältin O. aus Köln beigeordnet worden, soweit er die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreis- und Aufenthaltsverbotes begehrt. Die Beteiligten haben am 17.09.2024 bzw.30.09.2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte betreffend den Vater des Klägers (VG Köln – 26 K 14879/17.A-) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend den Kläger und seine Schwester (Aktenzeichen des Bundesamtes: 0000000-261) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (1.). Ebenso wenig hat er einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (2.). oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG - 3.). Insoweit ist der Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Die unter Ziffer 5. des streitgegenständlichen Bescheides erlassene Abschiebungsandrohung sowie das unter Ziffer 6. angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot sind jedoch rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO (4.). 1. Der in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach § 16a Abs. 1 GG noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Zur Begründung nimmt die Einzelrichterin zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid, denen sie folgt. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesamt die am 04.08.2022 ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland geborene Schwester des Klägers mit Bescheid vom 30.06.2023 als Asylberechtigte anerkannt und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist ein zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags minderjähriges lediges Geschwister eines minderjährigen Asylberechtigten als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 AsylG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Familie schon in dem Verfolgerstaat bestanden hat. Gleiches gilt für Familienangehörige eines international Schutzberechtigten (§ 26 Abs. 5 AsylG). Die Voraussetzung ist bei Familienangehörigen eines in Deutschland geborenen Kindes, das hier als Flüchtling anerkannt worden ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erfüllt, weil die Familie nicht schon im Verfolgerstaat bestanden hat, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.11.2023 – 1 C 7/22 -, juris. Auf die dortige ausführliche Begründung, der die Einzelrichterin folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Entgegen dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung auch über die hier vorliegende Konstellation entschieden und ausgeführt: „2.2 Für die Kläger zu 3. und 4. begründet die Anerkennung ihrer minderjährigen Schwester als Flüchtling keinen Anspruch auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft, weil ihre familiäre Verbindung zu der Schwester nicht bereits im Herkunftsland bestanden hat. Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten entsprechend. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist diese Regelung auf Geschwister von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden. Zur Schaffung einer solchen Regelung war der Gesetzgeber unionsrechtlich nicht nur mit Blick auf die überschießende Rechtsfolge, sondern auch tatbestandlich nicht verpflichtet, da Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU Geschwister nicht begünstigt. Mit der Bezugnahme auf § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG hat der Gesetzgeber den Geschwisterschutz gleichwohl den gleichen Regelungen unterstellt wie den der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU dienenden Elternschutz. Insbesondere findet § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG entsprechende Anwendung, wonach die Familie bereits im Verfolgerstaat bestanden haben muss. Mit "Familie" ist im Rahmen dieser entsprechenden Anwendung die geschwisterliche Verbindung zu dem schutzberechtigten minderjährigen Kind gemeint. Alle oben zum Elternschutz nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG gemachten Ausführungen gelten in diesem Zusammenhang entsprechend; auf sie wird zur weiteren Begründung Bezug genommen.“, BVerwG, Urteil vom 15.11.2023 – 1 C 7/22 –, juris, Rn. 31 und 32. 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebrach hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht. Vorliegend käme nach dem klägerischen Vortrag, dass ihm aufgrund seiner Entwicklungsstörung und sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Stigmatisierung durch die guineische Gesellschaft drohe, allein eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht. Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen, Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 23.12 -, juris, Rn. 32; Urteil vom 27.04.2010- 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18; Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen, vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 26.10.2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92). Stichhaltige Gründe dafür, dass dem Kläger, der erst vier Jahre alt ist, aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung und sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen eine solche Behandlung durch Akteure im Sinne des §3 c AsylG, der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechend Anwendung findet, in Guinea drohen könnte, vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11/19 -, juris, Rn. 11 f., m.w.N., sind weder substantiiert vorgetragen worden noch ergeben sich solche aus den der Einzelrichterin vorliegenden Erkenntnissen zu den Gegebenheiten in Guinea. Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, der die Einzelrichterin folgt. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG. a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau, vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 89 ff. Erheblich sind nur die dem einzelnen Ausländer drohenden Gefahren, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nationaler Abschiebungsschutz ist für jeden einzelnen Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen, BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 14. Für die hierbei erforderliche Prognose ist eine realitätsnahe Rückkehrsituation zu Grunde zu legen. Lebt der Asylsuchende in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Asylsuchenden im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., Ausgehend hiervon liegt für den Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor, denn für die Prognoseentscheidung ist davon auszugehen, dass er gemeinsam mit seinen Eltern (deren Asylanträge im Übrigen bestandskräftig abgelehnt wurden), nach Guinea zurückkehrt und dort sein Existenzminimum gewährleistet ist. Aus dem rechtskräftigen Urteil des VG Köln vom 18.04.2018, mit dem dessen Klage mit dem Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus oder Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgewiesen wurde, ergibt sich, dass der Vater des Klägers bereits vor seiner Ausreise aus Guinea einen Bachelor in Wirtschaft erlangt hat, mithin über eine akademische Ausbildung verfügt, und in L. einen Drogerieladen betrieben hat. Dies dürfte es ihm ermöglichen, das Existenzminimum der Familie zu sichern, auch wenn seine Familie nach dem Vortrag der Mutter des Klägers in ihrem Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen nicht zur Hilfe bereit sein sollte. Zudem steht nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen vom 25.10.2021 durch die Familie der Mutter des Klägers in Guinea ein breites soziales Netzwerk zu Verfügung. Darüber hinaus hat die im Senegal lebende Tante des Klägers dessen Mutter in der Vergangenheit bereits finanziell unterstützt und deren ebenfalls mit HIV infizierten älteren Sohn/Halbbruder des Klägers zu sich genommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Eltern des Klägers beide HIV- positiv sind. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass diese unter wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, so dass – ausgehend davon, dass die Mutter des Klägers sich um dessen Pflege kümmern müsste, zumindest der Vater des Klägers die wirtschaftliche Existenz der Familie bei einer Rückkehr nach Guinea sichern könnte. Dieser ist ausweislich der mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegten Unterlagen arbeitsfähig und arbeitet derzeit Vollzeit. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, der die Einzelrichterin folgt. Soweit die Prozessbevollmächtigte vorträgt, der Umstand, dass die am 00.00.2022 geborenen Schwester des Klägers durch das Bundesamt als Asylberechtigte und Flüchtling anerkannt worden sei, führe zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK für den Kläger, kann dem nicht gefolgt werden. § 60 Abs. 5 AufenthG betrifft nur (nationale) zielstaatsbezogene [ Hervorhebung durch das Gericht ] Abschiebungsverbote. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreispflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet – hier die familiäre Bindung des Klägers zu seiner Schwester - verletzt würde (so genannten inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse) fallen nicht darunter, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 14.07.2023 - 8 A 490/21 -, juris, Rn. 60 und 61 mit ausführlicher Begründung und m.w.N.; VG Weimar, Urteil vom 06.12.2023 – 7 K 2717/22 We -, juris, Rn. 49. Bereits aus diesem Grund vermag die Einzelrichterin der Auffassung des VG Gelsenkirchen, dass eine solche Bindung zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK führe, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 13.06.2023 – 9a K 250/21.A, juris, Rn. 20, 9a K 3660/20.A, juris, Rn. 22, 9a K 4131/20.A, juris, Rn. 20 ff.) nicht zu folgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EUGH vom 15.02.2023 zu Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückkehrrichtlinie), dass das Kindeswohl und die familiären Bindungen bereits im Rahmen des Erlasses einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind und es nicht genügt, wenn diese geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, EUGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 -, juris, Rn. 28. Denn die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückkehrrichtlinie ist im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung, BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6/21 –, juris, Rn. 41, hier die im streitgegenständlichen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG. Dementsprechend hat der Gesetzgeber aufgrund der dargelegten Rechtsprechung des EUGH die Berücksichtigung der familiären Bindungen mit Wirkung zum 27.02.2024 in § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG normiert (siehe hierzu unter 4.). b. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Klägers liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 85/18, 1 PKH 67/18 –, juris, Rn. 4 – 7. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll gemäß § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Ausgehend hiervon ist weder glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass es sich bei der Entwicklungsverzögerung und sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die bei dem Kläger unstreitig vorliegen, um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt noch, dass sich diese bei einer Rückkehr der Familie nach Guinea wesentlich verschlechtern würde. 4. Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind hingegen rechtswidrig. Mit Blick auf die familiären Bindungen zu seiner Kernfamilie liegt in der Person des Klägers ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung vor. Danach setzt der Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt u.a. voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegenstehen. Dies ist hier jedoch der Fall. Der erst vierjährige Kläger lebt in einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit seinen Eltern und seiner Schwester, die nicht nach Guinea abgeschoben werden darf. Eine vorübergehende Ausreise des Klägers zur Nachholung des Visumsverfahrens kann ihm - auch in Begleitung eines Elternteils - nicht zugemutet werden, da er bereits aufgrund seines Alters den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung von seiner Mutter oder seinem Vater auch aufgrund seiner Entwicklungsstörung nicht wird begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust empfinden könnte. Damit ist auch der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig, da dies den Erlass einer Abschiebungsandrohung voraussetzt, vgl. § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 1 AufenthG. Zudem ist unionsrechtlich im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie im Falle der Aufhebung der Rückkehrentscheidung kein Raum für die Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19, Rn. 54. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.