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Beschluss

16 A 808/15

VG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO koppelt die Asylverfahrenssituation minderjähriger Kinder an die ihrer bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigt anerkannten Eltern. • Fehlt im nationalen Recht eine Regelung für diese Konstellation, ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entsprechend analog anzuwenden. • Die Feststellung, dass einem nach einer Sekundärmigration in Deutschland geborenen Kind kein Asylrecht zusteht, ist rechtmäßig, wenn den Eltern in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde. • Eine Abschiebungsanordnung ist aufzuheben, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Rückführung in den Bestimmungsstaat tatsächlich durchführbar ist.
Entscheidungsgründe
Sekundärmigration: Analoge Anwendung von §29 Abs.1 Nr.2 AsylG bei Art.20 Abs.3 Dublin-III-VO • Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO koppelt die Asylverfahrenssituation minderjähriger Kinder an die ihrer bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigt anerkannten Eltern. • Fehlt im nationalen Recht eine Regelung für diese Konstellation, ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entsprechend analog anzuwenden. • Die Feststellung, dass einem nach einer Sekundärmigration in Deutschland geborenen Kind kein Asylrecht zusteht, ist rechtmäßig, wenn den Eltern in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde. • Eine Abschiebungsanordnung ist aufzuheben, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Rückführung in den Bestimmungsstaat tatsächlich durchführbar ist. Der Kläger, 2014 in Hamburg geboren, ist syrischer Staatsangehöriger; seine Eltern hatten zuvor in Bulgarien Asyl beantragt und dort am 9.12.2013 subsidiären Schutz erhalten. Die Eltern reisten später nach Deutschland und stellten erneut Asylanträge; die Behörde lehnte ab und ordnete Abschiebung nach Bulgarien an. Nach Geburt des Klägers meldete die Ausländerbehörde dessen fiktiven Asylantrag; die Beklagte lehnte diesen mit Bescheid vom 2.2.2015 ab und verfügte ebenfalls die Abschiebung nach Bulgarien. Der Kläger erhob Klage und rügt insbesondere die besondere Schutzbedürftigkeit des Neugeborenen sowie die menschenrechtliche Situation in Bulgarien. Das Gericht verhandelte durch Gerichtsbescheid und zog die Asylakte sowie frühere Entscheidungen hinzu. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig; Verpflichtungsklage kommt nicht in Betracht. • Zur inhaltlichen Entscheidung Ziffer 1 Bescheid: Nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG in analoger Anwendung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn einem Familienangehörigen bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde. • Art.20 Abs.3 Dublin-III-VO bestimmt, dass die Lage eines Minderjährigen zum Zweck des Asylverfahrens an die seiner Familienangehörigen zu koppeln ist, wenn dies seinem Wohl entspricht; dies gilt hier, da der Kläger sich im Kleinkindalter befindet. • Mangels ausdrücklicher nationaler Regelung für Kinder nach Sekundärmigration liegt eine planwidrige Regelungslücke im AsylG vor, die im Sinne der Dublin-III-VO durch analoge Anwendung des §29 Abs.1 Nr.2 AsylG zu schließen ist. • Ein entgegenstehendes Verständnis, nach dem die Geburt in Deutschland die Zuständigkeit unabhängig von der Schutzlage der Eltern begründe, würde dem Zweck der Dublin-III-VO und der verbindlichen Zuständigkeitsverteilung widersprechen. • Zur Abschiebungsanordnung Ziffer 2 des Bescheides: Diese ist aufzuheben, weil nicht feststeht, dass die Abschiebung nach Bulgarien durchführbar ist; das Gericht verweist auf die ausführliche Darstellung zur Durchführbarkeit in der Entscheidung zu den Eltern. • Ob wegen der Aufnahme- und Verfahrensbedingungen in Bulgarien Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder 7 AufenthG bestehen, ist nicht abschließend zu entscheiden; die Behörde hat bei erneutem Vollstreckungswillen hierzu nach §30 Abs.3 Satz1 AsylG zu entscheiden. Der Bescheid wird in wesentlichem Punkt abgeändert: Ziffer 2 (Abschiebungsanordnung nach Bulgarien) des Bescheides vom 2.2.2015 wird aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen, das heißt die Feststellung in Ziffer 1, dass dem Kläger in Deutschland kein Asylrecht zusteht, bleibt bestehen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Situation des minderjährigen Klägers verfahrensrechtlich an die seiner in Bulgarien bereits als schutzberechtigt anerkannten Eltern zu koppeln ist und daher der Asylantrag unzulässig ist, jedoch die Abschiebung nach Bulgarien derzeit nicht als durchführbar festgestellt werden konnte. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar.