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Beschluss

9a L 2652/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0919.9A.L2652.17A.00
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Leitsätze

Asylbewerber, deren Asylantrag auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union als unzulässig abgelehnt worden ist, können einer gegen sie ergangenen Abschiebungsanordnung das Recht auf Wahrung der Familieneinheit (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) auch dann nicht entgegenhalten, wenn gegen ihr in der Bundesrepublik Deutschland nachgeborenes Kind keine eigene Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung ergangen ist, es sei denn, das nachgeborene Kind verfügt über einen eigenen Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland (entgegen VG München, Beschluss vom 4. November 2015 - M 7 S 15.50731 - Rn. 16, juris).

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylbewerber, deren Asylantrag auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union als unzulässig abgelehnt worden ist, können einer gegen sie ergangenen Abschiebungsanordnung das Recht auf Wahrung der Familieneinheit (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) auch dann nicht entgegenhalten, wenn gegen ihr in der Bundesrepublik Deutschland nachgeborenes Kind keine eigene Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung ergangen ist, es sei denn, das nachgeborene Kind verfügt über einen eigenen Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland (entgegen VG München, Beschluss vom 4. November 2015 - M 7 S 15.50731 - Rn. 16, juris). Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Mit ihrer wörtlich beantragten „Aussetzung der Abschiebung“ begehren die Antragstellerinnen zu 1. und 2. bei verständiger Würdigung nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 9648/17.A gegen die Abschiebungsanordnung gemäß Ziffer 3. des Bescheides der Beklagten vom 8. August 2017 (Az.: 7165918-232) anzuordnen (im Folgenden: Antrag zu 1.). Es ist davon auszugehen, dass sich der Antrag nicht auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4. richtet. In dieser Hinsicht ist vorläufiger Rechtsschutz im Ergebnis nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Vgl. statt aller OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 8 PA 199/15 – juris, Rn. 5. Es sind keine Gründe ersichtlich, den gestellten Antrag entsprechend auszulegen, zumal es an Anhaltspunkten im Klägervortrag für ein entsprechendes Begehren fehlt und ein solcher Antrag mangels eines Anordnungsgrundes auch unbegründet wäre. Die Antragstellerin zu 3., die nicht Adressatin des Bescheides vom 8. August 2017 ist, kann gegen die Abschiebungsanordnung nicht zulässigerweise mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen. Bei verständiger Würdigung besteht ihr Rechtsschutzziel darin, im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, einstweilen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. abzusehen (im Folgenden: Antrag zu 2.). 1. Der Antrag zu 1. ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) zulässig. Er ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft und insbesondere fristgerecht binnen Wochenfrist gestellt. Der streitgegenständliche Bescheid wurde den Antragstellerinnen zu 1. und 2. am 17. August 2017 zugestellt. Hiergegen richten sich die am 24. August 2017 erhobene Klage und der am gleichen Tage gestellte, hier gegenständliche Antrag. Der Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme besteht kein öffentliches Interesse. Wird sich hingegen der angegriffene Bescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag alles dafür, dass der Bescheid des Bundesamts vom 8. August 2017 in dem zu prüfenden Umfang rechtmäßig ist und die hiergegen gerichtete Klage keinen Erfolg haben wird. Zweifel daran, dass das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrags der Antragstellerinnen zu 1. und 2. aussprechen und ihre Abschiebung in die Niederlande anordnen durfte, bestehen nicht. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31; im Folgenden: Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies sind im Streitfall die Niederlande. Grundsätzlich ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz zuständig, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO – Art. 8 bis Art. 15 Dublin-III-VO – als zuständiger Staat bestimmt wird. Dabei ist nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Lässt sich anhand der Kriterien des Kapitels III der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (sog. Grundsatz des ersten Asylantrags im Unionsgebiet). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, setzt nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, wird nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln aus Kapitel III der Dublin-III-VO können die Antragsteller zu 1. und 2. – trotz der seitens des niederländischen Immigratie- en Naturalisatiedienst mit Schreiben vom 7. August 2017 gegenüber dem Bundesamt bereits erklärten Aufnahmebereitschaft nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO – im Rahmen der nationalen gerichtlichen Überprüfung als subjektives Recht geltend machen. Dies ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach der Asylbewerber das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht hat. Gemäß Erwägungsgrund 19 sollte, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird. Dies schließt die Einhaltung der Zuständigkeitsvoraussetzungen gemäß Dublin III-VO ein. So hat sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Dublin III-VO nicht darauf beschränkt, organisatorische Regeln nur für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu normieren, um den zuständigen Mitgliedstaat bestimmen zu können, sondern sich dafür entschieden, die Asylbewerber an diesem Verfahren zu beteiligen, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtete, die Asylbewerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Mitteilung der Informationen zu geben, die die fehlerfreie Anwendung dieser Kriterien erlauben, und ihnen einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung zu gewährleisten. EuGH, Urteil vom 07. Juni 2016 – C-63/15 –, Rn. 29-61 (30, 39, 51), juris. Dies gilt nunmehr unter ausdrücklicher Abgrenzung von seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 in der Rechtssache B. zur sog. Dublin-II-VO, nach dem ein Asylbewerber allein systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im europäischen Zielland der Überstellung im Sinne von Art. 4 EUGrCh einwenden konnte, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 – (B. , ECLI:EU:C:2013:813), NVwZ 2014, S. 208 ff. = juris; von der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung übernommen: vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 – NVwZ 2016, S. 154 ff. = juris Rn. 20, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 – NVwZ 2014, S. 1677 ff. = juris Rn. 5, Nach ihrem Vortrag wurde der Antragstellerin zu 1. durch die niederländische Botschaft in Ghana im November oder Dezember 2014 ein vier Jahre gültiges niederländisches Visum ausgestellt, mit dem sie von Nigeria aus mit dem Flugzeug in die Niederlande eingereist sein will. Die Antragstellerin zu 2. wurde am 9. September 2015 in den Niederlanden geboren. Ausweislich des in der Akte des Bundesamts befindlichen Treffers aus der European Dactyloscopy (Eurodac) Datenbank hat die Antragstellerin zu 1. erstmals am 5. November 2015 in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Wie aus dem Schreiben des Immigratie- en Naturalisatiedienst vom 7. August 2017 zu schließen ist, wurde auch für die Antragstellerin zu 2. in den Niederlanden ein Asylantrag gestellt. Die Asylanträge wurden danach mit Entscheidung vom 14. Dezember 2016 abgelehnt. Gegen die Ablehnung ist ein Gerichtsverfahren in den Niederlanden anhängig. Die am 13. August 2017 in Deutschland geborene Antragstellerin zu 3. hat nach am 13. September 2017 beim Bundesamt erfragtem Kenntnisstand bislang keinen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Auf Grundlage dieses Sachverhalts ist die Zuständigkeitsentscheidung zugunsten der Niederlande und damit die Unzulässigkeit der hier seitens der Antragstellerinnen zu 1. und 2. gestellten Asylanträge nicht zu beanstanden. Zum im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt – dem 5. November 2015 – sind für die Antragstellerinnen zu 1. und 2. die Art. 8 bis 11 Dublin III-VO tatbestandlich nicht einschlägig. Gleiches gilt für die Art. 13 bis 15 Dublin III-VO. Insbesondere ist Art. 13 Dublin III-VO nicht einschlägig, weil die Einreise in die Niederlande legal erfolgt ist. Die Zuständigkeit der Niederlande folgt aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Dublin III-VO. Besitzt danach der Antragsteller – im maßgeblichen Zeitpunkt des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, hier der Erstantragstellung am 5. November 2015 – ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Nach ihrem Vortrag – einem Indiz im Sinne des Art. 22 Abs. 3 Buchst. b) Dublin III-VO – verfügte jedenfalls die Antragstellerin zu 1. über ein gültiges niederländisches Visum, so dass jedenfalls für ihren Asylantrag die Niederlande zuständig sind. Die Zuständigkeit der Niederlande für die Antragstellerin zu 1. hiernach zu Grunde gelegt, erstreckt sich die Zuständigkeit der Niederlande gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO auch auf die Antragstellerin zu 2. Die Zuständigkeit der Niederlande besteht weiterhin. Dies ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO. Danach ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedsstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ umfasst gemäß Art. 2 Buchst. d) Dublin III-VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2013/32/EU und der Richtlinie 2011/95/EU mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung. Bei dem im Wortlaut angelegten weiten Verständnis der Bestimmung ist anzunehmen, dass die Prüfung eines Asylantrags erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Sinne der Art. 46 ff. der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie), also einen gerichtlichen Rechtsbehelf, abgeschlossen ist. Systematisch folgt dies aus Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO. Aus diesem ergibt sich, dass in den Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO endgültig abgelehnte Asylanträge fallen, wobei hier zwischen der (behördlichen) Ablehnung des Antrags in erster Instanz (Kapitel III – Art. 31 ff. Asylverfahrensrichtlinie) und der Einlegung eines (gerichtlichen) Rechtsbehelfs gemäß Art. 46 ff. Asylverfahrensrichtlinie unterschieden wird. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass sich das Andauern der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne des hier einschlägigen Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO auf das gerichtliche Verfahren erstreckt. Ist hiernach in den Niederlanden noch ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der ablehnenden Entscheidung vom 14. Dezember 2016 anhängig, so bedeutet dies, dass die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerinnen in den Niederlanden im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO noch andauert. Die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags ist nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Mängel des Asylsystems in den Niederlanden auf die Antragsgegnerin übergegangen. Dieser Vorschrift liegt die zur Vorgängerverordnung (EG) Nr. 343/2003 (sog. Dublin-II-VO) ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde: Danach obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den an sich formal zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden. Dabei lässt allerdings nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Dublin III-VO entfallen. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich deutlich herausgestellt, dass insoweit die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – auf dem Spiel stehe. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, S. 417 ff.; und Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 – (B. ), NVwZ 2014, S. 208-211 = juris Rn. 52 f.; 54 ff. Systemische Mängel bestehen vor diesem Hintergrund (erst) bei einer reellen Unfähigkeit des gesamten Verwaltungsapparats zur Beachtung des Art. 4 EU-GR-Charta, was gleichbedeutend ist mit strukturellen Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens haben. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen demnach so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem – mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis – in weiten Teilen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft defizitär ist und funktionslos wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 – NVwZ 2014, S. 1677 ff. = juris Rn. 5 a.E.; und Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, S. 1039 f. = juris Rn. 6 und 9; VGH BW, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 – InfAuslR 2015, S. 77, 78 ff. = juris Rn. 33 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 79 ff.; OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 – juris Rn. 39 f. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat als Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme im europäischen Zielstaat der Überstellung jegliches Überstellen von Asylbewerbern dorthin verhindern, in seiner jüngeren Rechtsprechung ausdrücklich benannt, ob eine Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Staates vorliegt, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 – (Tarakhel/Schweiz), NVwZ 2015, 127 ff. = juris Rn. 93 ff., 114 f., und Entscheidung vom 13. Januar 2015 – Nr. 51428/10 – (A.M.E./Niederlande), juris Rn. 28, 34 f. Unerheblich ist, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Drittstaatsangehöriger einer solchen tatsächlich schon einmal ausgesetzt gewesen ist. Derartige Erfahrungen sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Überstellung vorliegen; nur in diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen zu berücksichtigen. Persönliche Erlebnisse Betroffener, die einige Jahre zurückliegen, können allerdings durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, NVwZ 2014, S. 1677 ff. = juris Rn. 6. Nach diesen Maßstäben bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine systemischen Mängel im Asylsystem der Niederlande, die eine beachtliche Gefahr einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta, Art. 3 EMRK im Falle der Rücküberstellung von Asylbewerbern in die Niederlande nach sich ziehen könnten. VG München, Urteil vom 22. Dezember 2016 – M 9 K 16.51025 –, Rn. 30, juris, mit Nachweisen zu: VG Freiburg (Breisgau), U.v. 24.02.2016 – A 1 K 2724/14 –, juris Rn. 20 und Rn. 21 – 27 auch zu den Aspekten des niederländischen Asylverfahrens im weiteren Sinn, nämlich die dortigen Aufnahme- und Lebensbedingungen; VG Würzburg, U.v.31.08.2015 – W 3 K 15.50005 –, juris Rn. 24ff; VG Augsburg, B.v.29.10.2014 – Au 7 S 14.50263 –, juris Rn. 27ff.; VG Regensburg, B.v.26.03.2014 – RN 5 S 14.30303 –, juris Rn. 26f.; Kammer, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 9a L 2245/17.A – n. v. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen zu 1. und 2. in den Niederlanden aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Es gibt darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerbern in den Niederlanden eine unmittelbare Abschiebung in das Herkunftsland droht, ohne dass zuvor die Anträge materiell-rechtlich geprüft worden wären, vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 03.09.2013 - RN 8 E 13.30444 - VG München, Beschluss vom 02.09.2013 - M 16 E 13.30861 -;Auskunft des Liaisonbeamten des Bundesamtes in Zevenaar vom 15.07.2013 nach Gesprächen mit Mitarbeitern von DT&V (Abschiebeorganisation) anlässlich seines Besuchs des Abschiebezentrums in Rotterdam am Freitag, 12.07.2013. Darüber hinaus können sich die Antragstellerinnen zu 1. und 2. nicht erfolgreich auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin berufen, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil ihrer Überstellung in die Niederlande rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rdn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rdn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rdn. 7. Individuelle, in der Person der Antragstellerinnen zu 1. und 2. liegende besondere Gründe, die eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren ist in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, Rn. 14, juris. Dass in den Niederlanden entsprechende Missstände bestünden, die dem Bundesamt entsprechende besondere Bemühungen abverlangt hätten, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das nicht näher spezifizierte Vorbringen der Antragstellerin zu 1., in den Niederlanden werde sich der Staat nicht um ihr zweites Kind kümmern, genügt nicht, um ein Überstellungshindernis zu begründen. Die damit für die Niederlande anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO genannten zweimonatigen Frist ab der ersten Eurodac-Treffermeldung am 12. Juli 2017 bereits am 26. Juli 2017 ein Wiederaufnahmegesuch an die Niederlande gerichtet, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort eingegangen ist. Die Niederlande haben dem Wiederaufnahmegesuch mit oben genanntem Schreiben vom 7. August 2017 stattgegeben. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist ab Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 7. August 2017 (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO) auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Überstellungsfrist war im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen, da die Frist, wäre der hier gegenständliche Eilantrag nicht gestellt worden, am 7. Februar 2018 geendet hätte. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) greift zu Gunsten der Antragstellerinnen kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG ein. Soll danach der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. In diesem Rahmen hat das Bundesamt die tatsächliche und rechtliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, sodass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung kein Raum bleibt. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Unzulässig ist der Erlass einer Abschiebungsanordnung, wenn die Abschiebung aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen auch nur vorübergehend rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Nach allgemeinem Verständnis regelt die Abschiebungsanordnung nämlich feststellend, dass alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind und die Abschiebung nunmehr durchgeführt werden kann und darf. Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, § 34a Rn. 21. Eine rechtliche Unmöglichkeit besteht unter anderem dann, wenn Art. 6 Abs. 1 und 2 GG der (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers entgegensteht, weil es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen. Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Art. 6 Abs. 2 GG ordnet Pflege und Erziehung der Kinder den Eltern als natürliches Recht und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht zu. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Er knüpft dabei nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft. Bei der Frage, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich gelebt wird, verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen. Maßgeblich ist vielmehr einerseits, ob die Eltern im Rahmen des individuell Möglichen die ihnen zugemessene Elternverantwortung wahrnehmen und eine Eltern-Kind-Gemeinschaft tatsächlich gelebt wird und andererseits welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2010 – 8 ME 222/09 –, Rn. 20, juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1, 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14/05 –, BVerwGE 126, 192-201, juris, Rn. 17. Zum Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG gehört insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern als Ausübung der Personensorge nach § 1631 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, Rn. 12 f., juris. Aus völkervertraglichen Bindungen der Bundesrepublik Deutschland wird dieser Schutzbereich jedenfalls nicht in Richtung eines Rechts auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erweitert. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Art. 8 Abs. 2 EMRK regelt die Zulässigkeit von Eingriffen von staatlichen Stellen in die Ausübung dieses Rechts. Wesentliches Ziel der Vorschrift ist der Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben. Zwar können sich aus Art. 8 EMRK auch positive Verpflichtungen ergeben, deren Reichweite von der Lage der Betroffenen abhängt. Insoweit steht den Konventionsstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Art. 8 EMRK wirkt demnach - nicht anders als Art. 6 Abs 1 GG - auf die Auslegung und Anwendung des Ausländerrechts ein, ohne jedoch unmittelbar Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu begründen. Die EMRK und damit auch die Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK enthalten nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten und nicht ausgewiesen zu werden. Über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden, ist nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen vielmehr das Recht der Vertragsstaaten. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens lässt sich angesichts dieser Regelungskompetenz der Vertragsstaaten nicht schon allein mit dem Argument bejahen, ein Ausländer halte sich bereits seit geraumer Zeit im Vertragsstaat auf und wolle dort sein Leben führen. Im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung grundsätzlich Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann. st. Rspr., vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 16. September 2004 – 11103/03 – [Ghiban ./. Deutschland], Rn. 144, juris; BVerwG, Urteil 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 – juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1997 – 1 C 9/95 –, BVerwGE 105, 35-44, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 10 ME 274/07 –, Rn. 13, juris, jeweils mit umfassenden weiteren Nachweisen. Die Wahrung der Familieneinheit wird auch von der Dublin III-VO selbst berücksichtigt. Unbeschadet der gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO vorrangig zu prüfenden Vorschriften zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates, die eine familiär verbundene Mehrheit von Asylantragstellern betreffen (Art. 8 - 11 Dublin III-VO), legt Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO für die Zwecke dieser Verordnung fest, dass die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO wird ebenso bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO führt somit zur originären Zuständigkeit des Mitgliedsstaates für den Asylantrag auch des nachgeborenen minderjährigen Kindes eines Antragstellers, für den dieser Mitgliedsstaat auf Grund der Bestimmungen der Dublin III-VO zuständig ist. Selbst wenn ein Kind erst in Deutschland geboren ist, wird Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zur Wahrung der Familieneinheit bei vorheriger sekundärer Migration der Eltern in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung herangezogen (Verfahrensakzessorietät). Vgl. etwa VG Cottbus, Beschl. v. 11.8.2014, 5 L 190/14.A – juris, Rn. 8-11; VG Meiningen, Beschl. v. 4.12.2014, 5 E 20238/14 Me – juris. Dem ist zu folgen, denn die Verfahrenssituation der minderjährigen Kinder an die seiner Eltern zu koppeln – so wie es in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehen ist – wird auch durch den Erwägungsgrund in Nr. 15 Dublin III-VO unterfüttert. Danach kann mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die diesbezüglichen Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. Ein anderes Verständnis des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO dahin, dass die Situation eines minderjährigen Kindes, welches nach einer sekundären Migration seiner schutzberechtigten Eltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat geboren worden ist, gelöst von denen seiner Eltern zu beurteilen wäre, lässt sich mit dem in dieser Vorschrift verankerten Prinzip, dass sich die Situation eines minderjährigen Kindes nach der seiner Eltern auszurichten hat (und nicht umgekehrt), nicht vereinbaren. Denn dies hätte zur Folge, dass sich die Zuständigkeit für nach der Sekundärmigration von den Eltern erneut gestellten Asylanträgen nach dem EU-Mitgliedstaat richten würde, in dem das Kind geboren worden ist, womit sich insgesamt die Zuständigkeit für die Familie auf den gewählten Zielstaat der Sekundärmigration – hier Deutschland – verlagern würde. Ein solches Verständnis würde dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können. Die normative Zuständigkeitsordnung kann deshalb auch nicht durch die Weiterwanderung von bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als international schutzberechtigt anerkannten Ausländern in einen anderen EU-Mitgliedstaat, der sog. sekundären Migration, und anschließende Geburt eines Kindes außer Kraft gesetzt werden mit der Folge, dass an dessen Stelle den binnenmigrierenden Ausländern durch die Wahl ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes im Gebiet der Europäischen Union die Bestimmung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten überlassen wird. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08. Mai 2017 – 16 A 808/15 –, Rn. 20, juris. Nach diesen Maßstäben steht das Recht auf Wahrung der Familieneinheit aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK der gegen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. erlassenen Abschiebungsanordnung nicht entgegen. Subjektive, in der Person der Antragstellerinnen zu 1. und 2. liegende rechtliche Gründe, die der Vollziehung der Abschiebung entgegenstehen, liegen nicht vor. Es ist vorliegend zwar offensichtlich, dass das am 13. August 2017 neugeborene Kind der Antragstellerin zu 1., die Antragstellerin zu 3., existenziell auf ihre Mutter angewiesen ist. Die gegen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. erlassene Abschiebungsanordnung greift aber weder in den Schutzbereich des gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Familieneinheit der Antragstellerinnen noch des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragstellerin zu 1. ein. Denn alle genannten Bestimmungen gewähren kein Recht auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sondern können einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur entgegengehalten werden, wenn ein Mitglied des von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützten Familienverbundes ein originäres Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland hat. Ansonsten gilt stets, dass die Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland herzustellen ist. So liegt es auch hier. Die Antragstellerin zu 3. verfügt insbesondere deshalb über keine Aufenthaltsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland, weil für sie kein Asylverfahren, während dessen Dauer sie in der Bundesrepublik Deutschland über eine Aufenthaltsgestattung verfügen würde (§ 55 Abs. 1 AsylG) bzw. gemäß Art. 9 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Asylverfahrensrichtlinie – bleibeberechtigt wäre, anhängig ist. Ein Asylverfahren ist für die Antragstellerin zu 3. auch nicht von Amts wegen gemäß § 14a Abs. 2 AsylG in der Bundesrepublik Deutschland einzuleiten, weil es insoweit an der zwingenden Voraussetzung, dass ein Elternteil – etwa vermittelt durch ein eigenes anhängiges Asylverfahren – mindestens über eine Aufenthaltsgestattung wegen eines eigenen Asylverfahrens verfügt, fehlt. Denn der Asylantrag der Antragstellerin zu 1. wurde, wie ausführlich dargelegt, in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides rechtmäßig als unzulässig abgelehnt. Dementsprechend kann, im Einklang mit der Wertung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO, die Familieneinheit nur im für alle Antragstellerinnen zuständigen Mitgliedsstaat, den Niederlanden, hergestellt werden. Die Gegenauffassung, VG München mit Beschluss vom 4. November 2015 – M 7 S 15.50731 –, Rn. 16, juris, nach der gelten soll, dass auch, wenn Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf einen wie auch immer gearteten Aufenthalt vermitteln und das (neugeborene) Kind der Antragstellerin in jenem Verfahren kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet habe, eine Abschiebung der Antragstellerin zu 1. solange zu einer Trennung von der Antragstellerin zu 3. und damit zu einem Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK führen soll, wie gegen die Antragstellerin zu 3. keine Abschiebungsanordnung ergangen ist, überzeugt nicht. Das Fehlen eines entsprechenden Bescheides gegen die Antragstellerin zu 3. begründet kein jeweils in der Person der Antragstellerinnen zu 1. und 2. selbst liegendes Abschiebungshindernis. Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. können sich auf eine fehlende Vollstreckungsmöglichkeit gegenüber der Antragstellerin zu 3. auch nicht auf Grund ihres Rechts auf Wahrung der Familieneinheit bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragstellerin zu 1. berufen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO ist der Familienverbund angesichts der Ausreisepflicht der Antragstellerinnen zu 1. und 2. nur zu wahren, indem die in der Bundesrepublik Deutschland nicht bleibeberechtigte Antragstellerin zu 3. die Antragstellerinnen zu 1. und 2. in die Niederlande begleitet. Von der Antragstellerin zu 1. ist vor diesem Hintergrund zu fordern, dass sie ihr bezüglich der Antragstellerin zu 3. bestehendes Aufenthaltsbestimmungsrecht entsprechend ausübt. Eine Aufenthaltsbestimmung dahingehend, dass die Antragstellerin zu 3. in der Bundesrepublik Deutschland verbliebe, unterfiele hingegen nicht dem Schutzbereich des Rechts auf Wahrung der Familieneinheit, weil die Antragstellerinnen zu 1. und 2. selbst ausreisepflichtig sind und die Herstellung der Familieneinheit in der Bundesrepublik Deutschland nicht werden realisieren können. 2. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtete Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Die Antragstellerin zu 3. hat hierzu nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung, glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin zu 3. hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin zu 3. verfügt über keine, durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gegenüber ihrem Familienverbund geschützte aufenthaltsrechtliche Position in der Bundesrepublik Deutschland. Im Falle einer Abschiebung der Antragstellerinnen zu 1. und 2. scheidet eine Art. 6 Abs. 1 GG zuwiderlaufende Trennung des Familienverbundes aus. Vielmehr wird der Familienverbund gewahrt bleiben, sofern die nicht aufenthaltsberechtigte Antragstellerin zu 3. den ausreisepflichtigen Familienmitgliedern in die Niederlande folgt, da diese gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO für die Bearbeitung eines etwaigen Asylverfahrens auch der Antragstellerin zu 3. zuständig sind; die zu 1. angestellten Ausführungen gelten entsprechend. Eine anderweitige, durch die Antragstellerin zu 1. ausgeübte Willensbetätigung der Antragstellerin zu 3., insbesondere durch ein Bestehen auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland in Ansehung der Abschiebung der übrigen Familienmitglieder, fällt nicht in den Schutzbereich der Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Denn hierdurch gäbe die Antragstellerin zu 3. selbst das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Wahrung der Familieneinheit preis. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO und § 83b AsylG.