Leitsatz: 1. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO regelt weder direkt noch analog die Situation eines im Bundesgebiet geborenes Kindes der in einem EU-Mitgliedstaat anerkannten Schutzberechtigten. 2. In dieser Konstellation sind vielmehr § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2013/32/EU analog anzuwenden. 3. Zur Lage von anerkannten Schutzberechtigten in Rumänien. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 0. 0. 0000 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Ihre Eltern und Geschwister waren nach eigenen Angaben zuvor am 30. August 2017 in das Bundesgebiet eingereist und hatten am 11. September 2017 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt sah am 24. Mai 2018 für die Klägerin einen Antrag als gestellt an. Die Beklagte stellte auf Grund eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 fest, dass die Eltern der Klägerin am 5. April 2017 in Rumänien internationalen Schutz beantragt hatten. Eine weitere Abfrage der Beklagten ergab, dass ihnen am 24. Mai 2017 bzw. 30. Mai 2017 internationaler Schutz in Rumänien gewährt worden war. Mit Bescheid vom 22. September 2017 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Eltern und Geschwister der Klägerin als unzulässig ab. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 14 K 13608/17.A erhobene Klage hat das Gericht mit Urteil vom 31. Juli 2018 abgewiesen. Mit Bescheid vom 14. Juni 2018, zugestellt am 15. Juni 2018, lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Sie forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist würde die Klägerin nach Rumänien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfte oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Die Klägerin dürfe jedoch nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Klägerin hat am 29. Juni 2018 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf das Verfahren ihrer Eltern. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2018 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 14 K 13608/17, 14 K 13285/17.A, 14 L 4061/17.A und 14 L 3928/17.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beteiligten auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2018 entscheiden. Die Beteiligten sind ordnungsgemäß geladen und nach § 102 Absatz 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag sinngemäß die Aufhebung des Bescheids vom 14. Juni 2018 begehrt, ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheids) ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Ablehnung ist allerdings nicht § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG (analog), wonach ein Antrag als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung Nr. 604/2013/EU (Dublin-III-Verordnung) für das Asylverfahren zuständig ist. Rumänien ist für das Asylverfahren der Klägerin nicht auf Grund der Dublin-III-Verordnung zuständig. Art. 9 und Art. 10 Dublin-III-Verordnung erfassen nicht den vorliegenden Fall. Nach diesen Vorschriften kann ein Antragsteller, der einen Familienangehörigen hat, der in einem anderen Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist (hier: Rumänien) oder der einen Familienangehörigen hat, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der noch nicht in der Sache beschieden wurde, den Wunsch schriftlich kund tun, dass der andere Mitgliedstaat für den Antrag zuständig ist. Die Voraussetzungen der Vorschriften liegen nicht vor, da die Eltern der Klägerin sich mit ihr im Bundesgebiet aufhalten, bereits Schutz erhalten haben und die Klägerin nicht den Wunsch geäußert hat, dass Rumänien für ihren Antrag zuständig sein soll. Auch Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung gibt für die Behandlung des vorliegenden Falls nicht her. Nach dieser Vorschrift ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Es spricht schon viel dafür, dass die Dublin-III-Verordnung auf die Eltern der Klägerin nicht mehr anwendbar ist, da ihnen schon internationaler Schutz gewährt wurde. Die Dublin-III-Verordnung regelt die Auf- bzw. Wiederaufnahme (Art. 18 ff. Dublin-III-Verordnung) von Asylsuchenden durch einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Betroffenen zuvor noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder ihr Antrag abgelehnt wurde. Sie enthält hingegen keine Regelung, international Schutzberechtigte (wieder)aufzunehmen. Dabei dürfte es auch unerheblich sein, ob in dem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder nur subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Vgl. so wie hier: VG Hamburg, Urteil vom 20. März 2018 – 9 A 7382/16 –, S. 8 des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2017 – 22 L 1290/17.A –, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A –, Rn. 51 ff.; a.A.: OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, Rn. 51 ff.; a.A. für den Fall subsidiär Schutzberechtigter: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 – OVG 3 B 2.16 –, Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 10. September 2015 – 33 K 113.15 A –, Rn. 22; das Vorabentscheidungssuchen des BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 – 1 C 17/16 – zu dieser Frage ist vom EuGH noch nicht beantwortet worden; der Schlussantrag des Generalanwalts vom 25. Juli 2018 (C-297/17) schlägt ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten zwischen einer Ablehnung nach Art. 33 Abs. 1 oder Abs. 2 VRL vor, ohne allerdings ausdrücklich darauf einzugehen, ob die Dublin-III-Verordnung nach Schutzgewährung noch anwendbar ist, alle Zitate nach juris und m.w.N. Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben. Die Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung setzt ungeachtet aller weiteren Fragen zumindest voraus, dass der Antrag der Eltern auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung behandelt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat die Ablehnung der Anträge der Eltern der Klägerin auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und nicht auf die Dublin-III-Verordnung gestützt. Sie hat ein Dublin-Verfahren für die Eltern der Klägerin nicht durchgeführt, insbesondere kein (Wieder)Aufnahmegesuch gestellt. Soweit Teile der verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon ausgehen, dass in der vorliegenden Konstellation Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung erweiternd ausgelegt werden kann oder zumindest analog anwendbar sein soll, vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2017 – 16 A 808/15 –, Rn. 19; VG Ansbach, Urteil vom 26. März 2018 – AN 17 K 18.50055 –, Rn. 26; dem zuneigend auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 –,Rn. 9, jeweils juris und m.w.N. folgt das Gericht dem nicht. Es dürfte schon keine planwidrige Regelungslücke der Dublin-III-VO vorliegen, da die Dublin-III-Verordnung in Art. 9 die Situation regelt, dass ein Familienangehöriger einer in einem anderen Staat aufenthaltsberechtigten Person einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Das Gericht sieht auch keine zu Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung vergleichbare Interessenlage, da es gerade eine wesentliche (auch nicht im Wege der Analogie übergehbare) Voraussetzung der Vorschrift ist, dass für den „Stammberechtigten“ ein Dublin-Verfahren durchgeführt wird. Das Bundesamt hat ersichtlich auch keine Entscheidung für die Klägerin im Dublin-Verfahren treffen wollen. Sie hat weder ein (Wieder)Aufnahmegesuch bei den rumänischen Behörden gestellt noch die im Dublin-Verfahren grundsätzlich obligatorische Abschiebungsanordnung (vgl. § 34 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 AsylG), sondern eine Abschiebungsandrohung, erlassen. Warum Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung analog anwendbar sein soll, dann aber nicht die weiteren Verfahrensanforderungen der Dublin-III-Verordnung eingehalten werden müssen, wie es die eine erweiternde Auslegung oder Analogie befürwortenden Gerichte (stillschweigend) annehmen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Die Ablehnung als unzulässig kann auch nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in direkter Anwendung gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Der Klägerin, die im Bundesgebiet geboren wurde und sich noch nie in Rumänien aufgehalten, wurde dort nach der Aktenlage kein internationaler Schutz zugesprochen. Hiervon geht auch die Beklagte nach der Begründung des Bescheids aus. Es liegt allerdings eine planwidrige Regelungslücke vor, die es wegen der vergleichbaren Interessenlage rechtfertigt, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. die der Vorschrift zu Grunde liegende unionrechtliche Regelung des Art. 33 Abs. 2 a) Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie - VRL) entsprechend anzuwenden. Die VRL will es den Mitgliedstaaten ermöglichen, einen Antrag auf internationalen Schutz materiell nicht zu prüfen, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt wurde. Dies hat zur Folge, dass im Fall der sogenannten Sekundärmigration der Aufenthalt im Zweitland beendet und die Betroffenen in das Land zurückgeführt werden können, in dem sie bereits Schutz gefunden hatten. Der praktischen Durchsetzbarkeit dieses Regelungsziels würde es erkennbar zuwiderlaufen, wenn der Asylantrag eines nachgeborenen Kindes im Fall der Sekundärmigration im Zweitland inhaltlich geprüft werden müsste. Denn dann könnte die Situation entstehen, dass die Beendigung des Aufenthalts der Eltern des nachgeborenen Kinders praktisch unmöglich wird, wenn dieses auf Grund der Gewährung internationalen Schutzes sich im Land der Sekundärmigration aufhalten darf. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, die vorstehende Problematik nicht auf der Ebene des Asylrechts, sondern aufenthaltsrechtlich zu lösen, etwa durch eine entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 AufenthG auf die Fälle internationalen Schutzes. Ungeachtet der Frage, ob dies mit den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) vereinbar wäre, erhöht die hier befürwortete „asylrechtliche Lösung“ aber die Durchsetzbarkeit von Art. 33 Abs. 2 a) VRL und damit letztlich die Effektivität des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Dem nachgeborenen Kind droht durch die entsprechende Anwendung von Art. 33 Abs. 2 a) VRL keine Verletzung seiner Rechte, insbesondere besteht nicht die Gefahr eines Verstoßes gegen das Refoulement-Verbot in Form des Verbots der Kettenabschiebungen. Es ist auch nicht davon bedroht, dass sein auf internationalen Schutz in keinem Mitgliedstaat materiell geprüft wird. Denn Art. 23 Abs. 2 QRL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 QRL genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Zu diesen Leistungen gehört insbesondere das Recht auf einen Aufenthaltstitel (Art. 24 QRL). Das rumänische Recht hat diese Vorgaben umgesetzt, da nach Art. 24 bzw. Art. 27 des rumänischen Asylgesetzes Familienangehörigen von international Schutzberechtigten ebenfalls Anspruch auf internationalen Schutz haben. Dies zu Grunde gelegt ist die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin rechtmäßig, da ihren Eltern am 30. Mai 2017 bzw. am 24. Mai 2017 in Rumänien internationaler Schutz gewährt wurde. Die pauschale Angabe, keinen Asylantrag gestellt zu haben, stellt diese Information nicht substantiiert in Zweifel. Es besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, den Ausgang des vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. August 2017 im Verfahren 1 C 37/16 eingeleitete Vorabentscheidungsverfahrens (EuGH C-540/17) abzuwarten. Gegenstand des Vorlageverfahrens ist vor allem die Frage, ob ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Anforderungen der QRL entspricht und/oder gegen Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstößt. Diese Frage stellt sich hier schon deshalb nicht, da ein Verstoß gegen die vorstehend genannten Anforderungen nicht festzustellen ist, wie sich aus den nachstehenden Erläuterungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt. Die Ausführungen zu Art. 3 EMRK lassen sich vorliegend auf Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. die Vorgaben der QRL übertragen. Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung oder Zuerkennung internationalen Schutzes begehrt, ist die Klage unzulässig. Da der Antrag auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen war, ist die Asylanerkennung und Zuerkennung internationalen Schutzes materiell nicht zu prüfen. Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die zulässige Klage unbegründet. Auch insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 60 Absatz 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt hier eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Den Umfang der Gewährleistungspflichten im Hinblick auf die allgemeinen Lebens-verhältnisse von international Schutzberechtigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber-steht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel) –, Rn. 98 m.w.N. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten allerdings nicht dazu, jedermann innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu gewährleisten. Ebenso wenig enthält diese Vorschrift eine dahingehende allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725.10 –, Rn. 70 und Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696.09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, Rn. 249. Allein aufgrund der Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhält-nisse bei einer Überstellung in einen der Konventionsstaaten bedeutend geschmälert wären und ohne dass außergewöhnliche humanitäre Gründe vorlägen, ist grundsätzlich kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK gegeben. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725.10 –, Rn. 71. Einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung wäre eine Person aber dann ausgesetzt, wenn sie über einen längeren, monatelangen Zeitraum obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung ist, wenn also das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist, und staatliche Stellen, die Abhilfe schaffen könnten, es unterlassen, dem in irgendeiner Weise abzuhelfen, obwohl sie die Notlage erkennen müssten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 – 14 B 525/15.A –, juris, Rn. 11 ff.; und vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A –, juris, Rn. 9. Bei der Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG sind. Dieser Verfassungsnorm liegt das "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat zu Grunde. Die Mitgliedstaaten der EU gelten als sicher Kraft der Entscheidung der Verfassung. Aufgrund dessen ist zunächst einmal davon auszugehen, dass der Drittstaat einem Betroffenen den nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) gebotenen Schutz gewährt und daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 181. Gemessen daran genügen die Bedingungen, die die Klägerin zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in Rumänien vorfinden würde, den Anforderungen des Art. 3 EMRK. Die Lebensbedingungen für Menschen mit internationalem Schutzstatus in Rumänien sind schwierig, zumal sie in der Regel nicht über ein Netzwerk aus Familie und Freunden verfügen. Die wohl überwiegende (wenn nicht sogar einhellige) Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geht davon aus, dass die Lebensbedingungen in Rumänien nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn nicht besonders schutzbedürftige Personen betroffen sind. Vgl. eine Verletzung von Art. 3 EMRK ablehnend VG Aachen, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 6 L 202/18.A –, Rn. 29; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 22 L 5230/17.A –, juris, Rn. 43 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 4. Mai 2018 – Au 4 K 17.34984 –, Rn. 12 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 26. März 2018 – AN 17 K 18.50055 –, Rn. 34 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 15. März 2018 – Au 4 K 17.34984 –, Rn. 17 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. März 2018 – 7 A 356/17 –, juris, Rn. 25 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 23 L 293.17 A –, Rn. 13; a.A.: für besonders schutzbedürftige Personen, wobei es sich jeweils um Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes handelt: VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 – 5 V 131/17 –, Rn. 10 ff., (Eltern mit ihren drei minderjährigen Kindern); VG Würzburg, Beschluss vom 6. April 2017 – W 2 S 17.30970 –,Rn. 27, (Säugling mit Herzfehler); VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 12 L 1342/17.A -, Rn. 13 ff. (Eltern mit zwei Kleinkindern, Ehefrau schwanger), VG Minden, Beschluss vom 1. August 2017 – 10 L 359/17.A –, Rn. 20, (allein-stehende Frau mit Kleinkind), jeweils juris. Die im Vergleich zu wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten nicht von der Hand zu weisenden, schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien sind nicht auf behördlicher Gleichgültigkeit, behördliches Versagen oder die mutwillige Verweigerung von Unterstützungsleistungen zurückzuführen. Anhaltspunkte hierfür liegen dem Gericht jedenfalls nicht vor. Vielmehr resultieren die schlechteren Versorgungsbedingungen daraus, dass die in Rumänien geltenden Standards deutlich niedriger sind als in Deutschland, was aber für die rumänische Bevölkerung gleichermaßen gilt. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 6 L 202/18.A –, juris, Rn. 36. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich grundsätzlich auf den für alle rumänischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Denn aus Art. 3 EMRK lässt sich keine Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 (Paposhvili/Belgien) –, Rn. 189. In Rumänien genießen Schutzberechtigte die gleichen wirtschaftlichen und sozialen Rechte wie rumänische Staatsangehörige. Sie haben grundsätzlich ein Recht auf Arbeit, auf eine Wohnung und haben Zugang zur Sozialhilfe. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 5. Dezember 2017; S. 4; AIDA, Country Report: Romania (Stand: 6. März 2018), S. 102 ff., 114 ff.; U.S. Department of State, Romania 2016 Human Rights Report, S. 20 f.; Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 – 056/16, S. 12 f. Besondere Bedeutung für die praktische Durchsetzung der anerkannten Schutzberechtigten zustehenden Rechte besitzen die von der rumänischen Einwanderungsbehörde durchgeführten sechsmonatigen Integrationsprogramme, die um weitere sechs Monate verlängert werden können. Neben der Teilnahme an Sprachkursen, sozialer Beratung und psychologischer Unterstützung wird den Teilnehmern der Integrationsprogramme vor allem auch eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung der Einwanderungsbehörde gewährt. Daneben erhalten die Schutzberechtigten nichtrückzahlbare Geldleistungen in Höhe von monatlich 540 Lei pro Person. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 5. Dezember 2017; AIDA, Country Report: Romania (Stand: 6.3.2018), S. 102 f. Zahlreiche Hilfestellungen und Unterstützungsleistungen von staatlicher Seite hängen von der Teilnahme am Integrationsprogramm ab. Schutzberechtigte haben aber nur 30 Tage nach Gewährung des Schutzstatus Zeit, einen Antrag auf Teilnahme am Integrationsprogramm und Bewilligung der damit einhergehenden staatlichen Leistungen zu beantragen. Vgl. AIDA, Country Report: Romania (Stand: 6.3.2018), S. 102; VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 – 5 V 131/17 –, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 1.6.2017 – 12 K 369/17.A –, juris, Rn. 22. Für die Annahme, eine Teilnahme am Integrationsprogramm sei möglicherweise auch nach Überschreiten der 30-Tages-Frist jedenfalls im Ermessenswege denkbar, vgl. so VG Berlin, Beschluss vom 12.7.2017 – 23 L 293.17 A –, Rn. 19, juris, existiert keine tatsächliche Grundlage. Es ist dem Gericht nicht bekannt und aus den vorhandenen Erkenntnisquellen auch nicht ableitbar, dass ein verspäteter Einstieg in das Integrationsprogramm möglich ist. Dies zu Grunde gelegt geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin und ihre Familie keinen Zugang zu dem Integrationsprogramm haben würden. Sie müssten demnach mit dem auskommen, was auch rumänischen Staatsangehörigen zusteht. Dies berücksichtigend ist eine der Klägerin drohende Verletzung von Art. 3 EMRK aber dennoch nicht feststellbar. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin bzw. ihre Familie außerhalb des Integrationsprogramms sowohl Zugang zu Sozialhilfe als auch zu einer Unterkunft erlangen können. Sozialhilfe kann bei den Gemeindeverwaltungen beantragt werden. Die Antragsteller haben dabei den Nachweis zu erbringen, dass ihnen keine anderweitigen finanziellen Mittel und keine geldwerten Güter zur Verfügung stehen. Im Gegenzug zu der Gewährleistung von Sozialhilfe muss einer der volljährigen, arbeitsfähigen Angehörigen der beantragenden Familie, der keine vollzeitschulische Ausbildung macht, auf Veranlassung der Gemeinde monatlich eine gemeinnützige Tätigkeit oder Arbeit leisten. Eine fünfköpfige Familie (wie die der Klägerin) erhält finanzielle Unterstützung in Höhe von 527 RON. Die Sozialhilfe wird erstmals in dem auf die Bewilligung folgenden Monat ausgezahlt. Die Bewilligung eines Antrages dauert inklusive der sozialen Überprüfung der Antragstellung ca. 25 Tage. Vgl. die Informationen der Europäischen Kommission zur Sozialhilfe in Rumänien unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1126&langId=de&intPageId=4756. Für Kinder mit Wohnsitz in Rumänien wird daneben auch Kindergeld ausgezahlt. Vgl. die Informationen der Europäischen Kommission zur Sozialhilfe in Rumänien unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1126&langId=de&intPageId=4747 (zuletzt abgerufen am 21.7.2018). Die rumänischen Behörden sind vorbehaltlich der verfügbaren Ressourcen zudem verpflichtet, international Schutzberechtigten eine Sozialwohnung zur Verfügung zu stellen. Wenn dies nicht möglich ist, werden bis zu 50% der Mietkosten für maximal ein Jahr übernommen. Vgl. AIDA, Country Report: Romania (Stand: 6. März 2018), S. 115 f. Zusammengefasst wird von international Schutzberechtigten in Rumänien ein hohes Maß an Eigeninitiative erwartet, um selbst für Unterbringung und Lebensunterhalt sorgen zu können. Das Gericht hat hingegen keine Anhaltspunkte, dass die zuvor beschriebenen Leistungen nicht ausreichen, um das Leben in Rumänien zu bestreiten. Zwar mag es zur Sicherung des Existenzminimums auf Dauer notwendig sein, den Lebensunterhalt zumindest teilweise durch eigene Arbeit sicher zu stellen. Warum dies für die Familie der Klägerin unmöglich sein sollte, ist aber nicht ersichtlich. Problematisch ist aber, dass zwischen Antragstellung und Bewilligung von Sozialleistungen einige Zeit verstreichen wird, voraussichtlich ca. ein Monat. Vorkehrungen des rumänischen Staates, die diesen Schwebezustand absichern, sind dem Gericht nicht bekannt. Einer Familie mit Kleinkindern, wie die der Klägerin, dürfte es regelmäßig nicht zuzumuten sein, auch für einen eher kurzen Zeitraum von Sozialleistungen ausgeschlossen zu sein. Ob der rumänische Staat während der Wartezeit auf die Bewilligung der Sozialleistungen Hilfe anbietet, bedarf vorliegend keiner weiteren Aufklärung. Denn die Familie der Klägerin wird die Wartezeit bis zur Gewährung von Sozialleistungen durch eigenes Vermögen oder Hilfe von Verwandten überbrücken können. Die Mutter der Klägerin gab gegenüber dem Bundesamt an, in Deutschland eine Schwester und einen Bruder zu haben, zu denen sie Kontakt habe. Der Vater der Klägerin führte aus, zwei seiner Brüder lebten in der Schweiz. Es ist anzunehmen, dass diese Verwandten zumindest gemeinsam die Familie für einen Monat in Rumänien unterstützen könnten. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass die Lebenshaltungskosten in Rumänien deutlich geringer sind als in Deutschland und der Schweiz. Dass die Verwandten die Klägerin und ihre Familie nicht unterstützen könnten, ist nicht ersichtlich und wurde von den Eltern der Klägerin, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilnahmen, auch nicht geltend gemacht. Überdies spricht alles dafür, dass die Familie der Klägerin selbst über finanzielle Mittel verfügen, um sich für einen Monat in Rumänien zu finanzieren. Ihnen ging es nach eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt in Syrien gut; sie besaßen ein Kaffeehaus. Dass ihre finanziellen Mittel vollständig aufgebraucht wurden, wurde von ihnen nicht geltend gemacht. Auch hier haben sie es durch ihre Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung versäumt, einen anderen Sachverhalt dazulegen. Ob die Wartezeit auch durch Hilfe von dem UNHCR oder humanitären Projekten in Rumänien überbrückt werden kann, vgl. zu diesen Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 5. Dezember 2017; AIDA, Country Report: Romania (Stand: 6.3.2018), S. 102 ff., 114 ff.; U.S. Department of State, Romania 2016 Human Rights Report, S. 16 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 6 L 202/18.A –, juris, Rn. 39, bedarf deshalb keiner Erörterung. Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zwar beträgt in den Fällen der Abschiebungsandrohung gem. § 35 AsylG nach § 36 Abs. 1 AsylG die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche, doch verletzt die von der Beklagten gesetzte Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie für sie günstiger ist. Auch Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat erkennbar ihr Ermessen erkannt und von diesem Gebrauch gemacht. Sie hat in die Bemessung der Frist den Aufenthalt der Verwandten der Mutter der Klägerin im Bundesgebiet berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.