Beschluss
2 Bs 177/11
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:1117.2BS177.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Terrasse auf dem Dach eines niedrigeren Gebäudeteils, die die Funktion eines Balkons für eine Wohneinheit eines höheren Gebäudeteils erfüllt und die aufgrund ihrer Größe nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO unterfällt, ist - bei fehlender planungsrechtlicher Festsetzung einer geschlossenen Bauweise - im Abstand von bis zu 2,5 m zur Nachbargrenze nur unter Zustimmung des Nachbarn nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO zulässig.(Rn.39)
2. Eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung kann nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind.(Rn.54)
(Rn.57)
3. Haben die planerische (Neu-)Festsetzung einer besonderen Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 4 BauNVO und ein danach ausgeführtes Bauvorhaben zur Folge, dass eine nach dem Stand der Technik betriebene Zentralheizungsanlage in der plankonformen Bestandsbebauung den erforderlichen Abstand ihrer Schornsteinmündung von Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen verliert, ist es dem Eigentümer der Bestandsbebauung auch unter Beachtung der dynamischen Betreiberpflicht (§ 22 BImSchG) nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO nicht ohne weiteres zumutbar, seine Heizungsanlage den Anforderungen der heranrückenden Bebauung anzupassen. Im Rahmen der Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, ob Aufwendungen für zu erwartende Anpassungsmaßnahmen von dritter Seite, etwa vom Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung, getragen werden.(Rn.59)
(Rn.70)
(Rn.74)
(Rn.79)
(Rn.80)
4. § 19 Abs. 1 1. BImSchVO dürfte nicht dahin auszulegen sein, dass Schornsteine von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kw keines Mindestabstands zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen bedürfen.(Rn.69)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen am 11. Juli 2011 erteilte Baugenehmigung wird unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 9. September 2011 insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung die Errichtung einer Dachterrasse innerhalb eines Abstands von 2,50 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers zulässt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten sowie seine außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu drei Vierteln; die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen diese Kosten zu je einem Achtel.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller zu drei Vierteln, ein Viertel trägt diese selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt ebenfalls der Antragsteller zu drei Vierteln, ein Viertel trägt diese selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Terrasse auf dem Dach eines niedrigeren Gebäudeteils, die die Funktion eines Balkons für eine Wohneinheit eines höheren Gebäudeteils erfüllt und die aufgrund ihrer Größe nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO unterfällt, ist - bei fehlender planungsrechtlicher Festsetzung einer geschlossenen Bauweise - im Abstand von bis zu 2,5 m zur Nachbargrenze nur unter Zustimmung des Nachbarn nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO zulässig.(Rn.39) 2. Eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung kann nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind.(Rn.54) (Rn.57) 3. Haben die planerische (Neu-)Festsetzung einer besonderen Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 4 BauNVO und ein danach ausgeführtes Bauvorhaben zur Folge, dass eine nach dem Stand der Technik betriebene Zentralheizungsanlage in der plankonformen Bestandsbebauung den erforderlichen Abstand ihrer Schornsteinmündung von Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen verliert, ist es dem Eigentümer der Bestandsbebauung auch unter Beachtung der dynamischen Betreiberpflicht (§ 22 BImSchG) nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO nicht ohne weiteres zumutbar, seine Heizungsanlage den Anforderungen der heranrückenden Bebauung anzupassen. Im Rahmen der Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, ob Aufwendungen für zu erwartende Anpassungsmaßnahmen von dritter Seite, etwa vom Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung, getragen werden.(Rn.59) (Rn.70) (Rn.74) (Rn.79) (Rn.80) 4. § 19 Abs. 1 1. BImSchVO dürfte nicht dahin auszulegen sein, dass Schornsteine von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kw keines Mindestabstands zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen bedürfen.(Rn.69) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen am 11. Juli 2011 erteilte Baugenehmigung wird unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 9. September 2011 insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung die Errichtung einer Dachterrasse innerhalb eines Abstands von 2,50 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers zulässt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten sowie seine außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu drei Vierteln; die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen diese Kosten zu je einem Achtel. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller zu drei Vierteln, ein Viertel trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt ebenfalls der Antragsteller zu drei Vierteln, ein Viertel trägt diese selbst. I. Der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein überwiegend achtgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus. Der Antragsteller ist u.a. Eigentümer des Grundstücks F. Straße 415 () in Hamburg-B.. Auf dem 252 qm großen Flurstück befindet sich ein Anfang des 20. Jahrhunderts zu beiden Grundstücksseiten grenzständig errichtetes, 8,09 m breites zweigeschossiges Gebäude mit einer Firsthöhe von 11,16 m und drei Schornsteinanlagen, in dem sich drei Wohneinheiten befinden. Die nördliche Schornsteinanlage, die unmittelbar an eines der zu bebauenden Flurstücke der Beigeladenen angrenzt, besitzt fünf nebeneinanderliegende Züge, von denen einer für die im Kellergeschoss befindliche Gasbrennwerttherme, einer seit 2008 für einen gusseisernen Kaminofen im Hochparterre, der im selben Jahr vom Schornsteinfeger abgenommen wurde, und einer seit Januar 2011 für einen gusseisernen Kaminofen im 1. Obergeschoss genutzt wird. Auf der südlichen Gebäudeseite befinden sich zwei Schornsteinanlagen mit je drei Zügen. Die südwestliche Schornsteinanlage wird gegenwärtig nicht genutzt. Von der südöstlichen Anlage ist ein Zug stillgelegt, einer wird seit Januar 2011 für einen Dauerbrandofen im 1. Obergeschoss genutzt, der dritte Zug ist frei. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Flurstücks X, das an die nördliche Grundstücksgrenze des Antragstellers angrenzt, sowie der Flurstücke Y und Z mit einer Gesamtgröße von 2.542 qm. Sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das streitgegenständliche Baugrundstück der Beigeladenen liegen im räumlichen Bereich des Bebauungsplanentwurfs B. 33 („Quartier 21“), der zwischen der F.- Straße und dem R.-kamp überwiegend von früheren Nutzungen frei gewordenes Gelände des ehemaligen Allgemeinen Krankenhauses B. erfasst. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde insgesamt dreimal ausgelegt, die dritte öffentliche Teilauslegung fand zwischen dem 22. Juni 2010 und dem 6. Juli 2010 statt. Das Grundstück des Antragstellers ist danach wie die drei südlich hiervon gelegenen Grundstücke als Kerngebiet ausgewiesen und Teil eines grundstücksübergreifenden Baufensters mit vorderen und hinteren Baugrenzen für eine dreigeschossige Bebauung mit Flachdach. Eine Bauweise wird nicht vorgeschrieben. Der Planentwurf setzt ebenfalls das nördlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzende Baugrundstück der Beigeladenen als Kerngebiet fest und enthält auch insoweit keine Festsetzung über eine offene oder geschlossene Bauweise. Unmittelbar angrenzend an das Grundstück des Antragstellers ist für die Tiefe seines Bestandsgebäudes eine dreigeschossige Bauweise mit Flachdach vorgeschrieben. Im Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze ist eine seitliche Baugrenze für den Übergang von einer dreigeschossigen zu einer achtgeschossigen Bebauung bzw. im hinteren Grundstücksbereich eine eingeschossige Bauweise vorgesehen. Nach den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Ferner beinhaltet der Entwurf des Bebauungsplans, dass in den Kerngebieten 80 % der Dachflächen der bis zu fünfgeschossigen Neubauten zu begrünen sind. Hierzu gehört auch der Dachbereich des Grundstücks der Beigeladenen im Grenzbereich zum Grundstück des Antragstellers. Der Antragsteller erhob am 16. September 2009 Anregungen und Bedenken zum Bebauungsplan, allerdings ohne auf einen möglichen Immissionskonflikt einzugehen. Die Antragsgegnerin stellte am 13. Januar 2011 die Vorweggenehmigungsreife des Bebauungsplanentwurfs B. 33 nach § 33 Abs. 1 BauGB fest. Am 25. Februar 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung mit verschiedenen Befreiungen - u.a. im Hinblick auf die Verpflichtung zur Dachbegrünung - für die Errichtung eines bis zu achtgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage, 49 Wohnungen und zwei Ladeneinheiten im Erdgeschoss auf den Flurstücken X, Y und Z. Beantragt wurden u.a. eine an das Grundstück des Antragstellers grenzende Dachterrasse auf dem Dach des dritten Geschosses und ein achtgeschossiger Gebäudeteil im Abstand von 2,55 m zu seiner Grundstücksgrenze. Eine Beteiligung der Nachbarn, insbesondere des Antragstellers, seitens der Antragsgegnerin fand nicht statt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Juni 2011 wies der Antragsteller die Antragsgegnerin darauf hin, dass über eine Baugenehmigung seiner Auffassung nach solange nicht rechtmäßig entschieden werden könne, wie die Schornsteinproblematik nicht gelöst sei. Es verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn die Wohnbebauung in einer Weise an sein Gebäude heranrücke, dass die Abgase aus seinen angemeldeten und genutzten Feuerungsanlagen die Nutzung der Dachterrasse und der nach Süden ausgerichteten Wohnräume im Nachbargebäude beeinträchtigten, so dass zu seinen Lasten Abwehransprüche der neuen Nachbarn zu befürchten seien. Die Baugenehmigung wurde der Beigeladenen am 11. Juli 2011 im konzentrierten Verfahren nach § 62 HBauO entsprechend dem Bebauungsplanentwurf B. 33 erteilt und dem Antragsteller am 11. August 2011 übersandt. Besondere Schutzauflagen hinsichtlich der Emissionen aus den Schornsteinanlagen des Antragstellers enthält die Genehmigung nicht. Genehmigt wurden u.a. die Dachterrasse in einer Höhe von 9,74 m, unmittelbar angrenzend an den Altbau des Antragstellers und der achtgeschossige Gebäudeteil des Neubaus unter Befreiung von den planungsrechtlichen Vorgaben zur Dachbegrünung. Die Fenster des achtgeschossigen Gebäudeteils sind wie beantragt nach Westen, Süden und Osten ausgerichtet. Darüber hinaus ergibt sich aus den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen 264, 268 und 270, dass im Gartenbereich, angrenzend an das Grundstück des Antragstellers eine Aufschüttung des Geländeniveaus zum Neubau hin von 18,53 m über NN (hintere Grundstücksgrenze des Antragstellers) bis auf 19,90 m über NN (Außenwand des Neubaus) vorgenommen werden darf. Das Gelände darf zur Grundstücksgrenze hin abgeböscht und mit einem Winkelprofil abgestützt werden, das entlang der Grundstücksgrenze ausweislich der Bauvorlagen eine Höhe von 19,40 m über NN (Oberkante Material) besitzt. Das Geländeniveau des Grundstücks des Antragstellers steigt von der hinteren Grundstücksgrenze, die auf einer Höhe von 18,38 m über NN liegt, zum Gebäude hin auf 19,07 m über NN an. Am 14. Juli 2011 schlossen der Antragsteller und seine Ehefrau eine Nachbarschaftsvereinbarung mit der Beigeladenen über die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nach § 74 HBauO für die Zeit der Baumaßnahmen, die Gründungssicherung durch Verankerung einer Trägerbohlwand, die Isolierung und Dämmung der nördlichen Kelleraußenwand des Gebäudes des Antragstellers, eine Ausgleichszahlung, die Beweissicherung, Schadensbeseitigungsverpflichtungen und Verfahrensfragen. Im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung paraphierte der Antragsteller verschiedene Bauzeichnungen, aus denen sich die Lage des Neubauvorhabens einschließlich der geplanten Dachterrasse ergibt. Diese paraphierten Bauzeichnungen wurden nicht bei der Beigeladenen als Bauvorlage eingereicht und sind nicht Bestandteil der Baugenehmigung vom 11. Juli 2011 geworden. Zum Abschluss einer weiteren geplanten Nachbarschaftsvereinbarung ist es aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen bisher nicht gekommen. Mit dem gegen die Erteilung der Baugenehmigung vom 11. Juli 2011 gerichteten Widerspruch vom 10. August 2011, über den noch nicht entschieden worden ist, machte der Antragsteller geltend, sein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf Rücksichtnahme sei durch die erteilte Genehmigung verletzt. Er könne im Verhältnis zur heranrückenden Wohnbebauung beanspruchen, seine Kamine und Öfen weiter zu nutzen. Der Bestandsschutz erstrecke sich sowohl auf die angemeldeten und betriebenen Kaminöfen als auch auf den geplanten Anschluss weiterer Kaminöfen und eines Scheitholzkessels. Nach der VDI-Richtlinie 3781 Bl. 4 müsse die Schornsteinmündung eines Kaminofens Fenster und Türen eines Nachbargebäudes um einen Meter überragen, wenn der Abstand – wie hier - weniger als 10 m betrage. Eine Erhöhung der Schornsteine über das 8. Obergeschoss hinaus ohne stützende Wand sei aus statischen Gründen unmöglich. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene hätten es grundlos unterlassen, die entstehenden Nachteile durch zumutbare Maßnahmen zu verhindern oder entscheidend zu verringern. Am 17. August 2011 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, er habe sein Gebäude über einen Zeitraum von zwei Jahren in Anlehnung an historische Baupläne saniert und bislang drei Kaminöfen wieder in Betrieb genommen, einen davon im Jahr 2008, zwei weitere im Januar 2011. Einer der Öfen vom Januar 2011 sei in besonderem Maße erforderlich, da der Raum im ersten Obergeschoss anderweitig nicht beheizt werden könne. Ausweislich einer eingereichten Bescheinigung des Schornsteinfegers H. vom 6. Juli 2011 sei ein Kaminofen bereits vor 2009 angeschlossen und abgenommen worden, eine Freigabe für den Anschluss von zwei weiteren Kaminöfen habe er erteilt. Weitere Kaminöfen sollten nach Fertigstellung der Sanierungsarbeiten folgen. Sowohl durch die unmittelbar an das Neubauvorhaben angrenzenden Schornsteine als auch durch die auf der Südseite seines Gebäudes befindlichen Schornsteine würden die zukünftigen Nutzer der Dachterrasse und der höher gelegenen Wohnungen in erheblichem Maße beeinträchtigt. Eigentümer und Nutzer der Neubauwohnungen könnten nach § 24 BImSchG beanspruchen, den Betrieb seiner Schornsteine einzustellen. Ihm drohe durch Rückbauarbeiten, verminderte Nutzungsmöglichkeiten und verminderte Mieteinnahmen ein erheblicher Schaden. Es handele sich bei den Kaminöfen um Einzelfeuerungsanlagen, die nicht nur gelegentlich betrieben werden dürften. Mit Beschluss vom 9. September 2011 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, nach summarischer Prüfung liege der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO normierte Gebot der Rücksichtnahme nicht vor. Das Bauvorhaben werde sich für den Antragsteller nicht als unzumutbar erweisen, obwohl es auf die immissionsschutzrechtlichen Pflichten zur einzuhaltenden Höhe der Schornsteine Auswirkungen haben dürfte. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchVO sei auf die im Januar 2011 eingebauten Kaminöfen anzuwenden. Es sei dem Antragsteller zumutbar, den Betrieb seiner Kaminöfen nach der Errichtung des Neubaus der Beigeladenen einzustellen. Die Grundpflichten des Anlagenbetreibers nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG seien dynamisch in der gesamten Betriebsphase zu erfüllen. Da der Antragsteller über eine gasbetriebene Zentralheizung verfüge, an die auch ein Heizkörper in dem bisher nicht über die Zentralheizung beheizten Raum angeschlossen werden könne, sei er nicht auf den Betrieb der Kaminöfen angewiesen. Hinzu komme, dass der Antragsteller die Kaminöfen erst angeschlossen habe, nachdem das Bebauungsplanverfahren B. 33 durch den Aufstellungsbeschluss vom 16. November 2004 bereits eingeleitet gewesen sei. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass der Antragsteller durch den ohne seine Mitwirkung eintretenden Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchVO finanzielle Einbußen erleide. Schließlich müsse in diesem Verfahren offen bleiben, ob ein Verzug der Schornsteinleitungen in das Abgassystem des Bauvorhabens der Beigeladenen technisch unproblematisch möglich und der Beigeladenen zumutbar wäre. Der Antrag auf Erlass einer Stilllegungsanordnung nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO sei unbegründet, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht angeordnet worden sei. Der Antragsteller hat Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Am 5. November 2011 bescheinigte der Schornsteinfeger H. schriftlich die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der beiden im Jahr 2011 angeschlossenen Feuerungsanlagen im ersten Obergeschoss (hinten rechts und vorne links). Problematisch sei allerdings die Regelung des § 19 1. BImSchVO. Zum Zeitpunkt der Schlussabnahme am 28. Oktober 2011 sei allen Beteiligten bekannt gewesen, dass in unmittelbarer Nachbarschaft ein höheres Gebäude mit zur Abgasmündung ausgerichteten Fenstern errichtet werde. Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen, da es nicht ermittelt habe, inwiefern ein Verzug der Schornsteine in das Neubauvorhaben des Beigeladenen technisch möglich sei. Dies sei der Fall, wie sich aus den zwischenzeitlich eingereichten feuerungstechnischen Bemessungen einer Fachfirma ergebe. Die Frage des Schornsteinverzugs habe nicht offen gelassen werden dürfen, da der Beigeladenen zuzumuten sei, ihr Neubauvorhaben entsprechend umzuplanen, um dem Immissionskonflikt Rechnung zu tragen. Die Baugenehmigung greife auch in bauordnungsrechtlich geschützte Rechtspositionen ein. Es sei eine Dachterrasse innerhalb der Abstandsflächen genehmigt worden, zu der er seine erforderliche Zustimmung nicht erteilt habe. Weder aus der abgeschlossenen Nachbarschaftsvereinbarung, die sich nicht auf dieses Zustimmungserfordernis bezogen habe, noch aus den lediglich paraphierten und nicht unterschriebenen Bauzeichnungen ergebe sich die erforderliche Zustimmungserklärung, der ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein zugrunde gelegen haben müsse. Zu der vorgesehenen weiteren, umfassenden Nachbarschaftsvereinbarung sei es gerade nicht gekommen. Auch bezüglich der Winkelstütze und der Geländeaufschüttung sei seine Zustimmung erforderlich, da die Aufschüttung mehr als 83 cm hoch sei, dadurch gebäudegleiche Wirkungen besitze und nicht innerhalb der Abstandsfläche von 2,50 m ohne seine Zustimmung errichtet werden dürfe. Die Baugenehmigung verstoße darüber hinaus gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Sowohl seine Gaszentralheizung als auch die drei feststoffbetriebenen Feuerungsanlagen seien bestandsgeschützt. Dass die im Jahr 2011 angeschlossenen Öfen erst nach Erteilung der Baugenehmigung abgenommen worden seien, ändere nichts an ihrer zuvor bestehenden Genehmigungsfähigkeit, auf die es zur Begründung eines Bestandsschutzes allein ankomme. Durch sämtliche Heizungsanlagen seien schädliche Umwelteinwirkungen hinsichtlich der neuen Bewohner zu befürchten, die zu unzumutbaren immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen ihm gegenüber führen würden. Auch angesichts dynamischer Betreiberpflichten sei ein Emittent nur verpflichtet, Umrüstungen vorzunehmen oder Emissionen zu vermindern, wenn der Stand der Technik dies erfordere. Allein eine heranrückende Wohnbebauung löse diese Emissionsminderungspflichten nicht aus. Eine Verlegung der Gasbrennwerttherme in einen anderen Kellerraum sei ihm nicht zumutbar. Er sei zudem weiterhin sehr daran interessiert, mit Feststoffen heizen zu dürfen, da er diese kostenlos beziehe. Der Beigeladenen sei es dagegen technisch möglich und auch zumutbar, seine nördlichen Abgasanlagen in den Neubau zu verziehen. Architektonische Schutzmaßnahmen müsse der Bauherr zwingend ergreifen, um die Interessen des Altbestands zu wahren. Gegebenenfalls erforderliche Abweichungen von Vorgaben der Hamburgischen Feuerungsverordnung könnten erteilt werden, eine sichere Konstruktion der Abgasanlage auch durch die Brandwand zum und durch das Dach des Nachbargebäudes sei technisch möglich. Auch bestehe die Möglichkeit, die Schornsteine von ihrer gegenwärtigen Mündung aus schräg über das 2,50 m breite Dach des Neubaus an den achtgeschossigen Gebäudeteil heranzuführen und von dort aus hochzuleiten. Die Beigeladene sei das Risiko des Baubeginns eingegangen, obwohl die Schornsteinproblematik noch nicht berücksichtigt worden sei. Etwaige daraus resultierende Kosten habe er nicht zu vertreten. Es sei ihm auch nicht anzulasten, dass im Hinblick auf die architektonische Ästhetik beim Neubauvorhaben mit der Dachterrasse ein Versprung eintrete. Der Antragsteller beantragt, 1. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. September 2011 (Az. 11 E 1890/11) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. August 2011 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2011 zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage, 8-geschossig mit 49 Wohnungen und zwei Ladeneinheiten im Erdgeschoss auf den Flurstücken X, Y, Z der Gemarkung B., anzuordnen. 2. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. September 2011 (Az. 11 E 1890/11) gegenüber der Beigeladenen die sofortige Stilllegung der Bauarbeiten zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage, 8-geschossig mit 49 Wohnungen und zwei Ladeneinheiten im Erdgeschoss auf den Flurstücken X, Y, Z der Gemarkung B., anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass keine Nachbarzustimmung für die Errichtung der Dachterrasse erforderlich sei, da das Neubauvorhaben wie das Gebäude des Antragstellers grenzständig errichtet werden solle. Zudem sei davon auszugehen, dass der Antragsteller der Lage der Dachterrasse zugestimmt habe; er habe bis zum Beschwerdeverfahren allein Einwände im Hinblick auf den Immissionskonflikt geltend gemacht. Gefahren durch die Abgasführung der Gasbrennwerttherme könnten weitgehend ausgeschlossen werden. Es bestehe daher kein Anlass zuzusichern, dass immissionsschutzrechtliche Maßnahmen in Zukunft unterbleiben würden. Auch hinsichtlich der Abgasführung der drei Kaminöfen würden keine Zusicherungen abgegeben, zukünftig keine immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen zu treffen oder dies nur in bestimmtem Umfang zu tun. Bei begründeten Nachbarbeschwerden kämen Betriebseinschränkungen der Kaminöfen in Betracht, wobei hier auch die Vorbelastung und die herabgesetzte Schutzwürdigkeit der neuen Bewohner zu berücksichtigen seien. Diesen obläge eine gesteigerte Duldungspflicht. Den Bewohnern könne auch zugemutet werden, die Fenster hin und wieder zu schließen. Sofern es nach der Errichtung des Neubaus zu Beschwerden komme, sei es ausreichend, nachträglich auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzugreifen. Betriebseinschränkungen seien dem Antragsteller zumutbar, da er zum Beheizen seines Gebäudes nicht auf die Öfen angewiesen sei. Allein der Umstand, dass ein Verzug der Schornsteine in das Neubauvorhaben technisch möglich sei, besage nicht, dass der Beigeladenen die dadurch entstehenden Belastungen eher zugemutet werden könnten als dem Antragsteller die befürchteten Einschränkungen. Die offene Führung der Schornsteine über das 2,50 m breite Dach sei städtebaulich, d.h. optisch nicht akzeptabel und würde nicht genehmigt werden. Den immissionsschutzrechtlichen Interessen des Antragstellers sei ein geringes Gewicht beizumessen, da seine Schutzwürdigkeit infolge des Grundsatzes von Treu und Glauben und dem hieraus folgenden Verbot unzulässiger Rechtsausübung herabgesetzt sei. Die immissionsschutzrechtliche Problematik sei dem Antragsteller bereits vor dem Abschluss der Nachbarschaftsvereinbarung bekannt gewesen. Der Vorschrift des § 74 Abs. 2 HBauO sei zu entnehmen, dass dem Eigentümer des niedrigeren Gebäudes zur Lösung der immissionsschutzrechtlichen Problematik mindestens der Aufwand zuzumuten sei, der bei der Schornsteinverlängerung an einer unmittelbar angrenzenden Wand entstanden wäre. Unschädlich sei, dass die immissionsschutzrechtliche Problematik nicht bereits Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens gewesen sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Zustimmung des Antragstellers zur genehmigten Dachterrasse sei wegen der grenzständigen Bauweise nicht erforderlich. Sollte sie als erforderlich angesehen werden, weise sie darauf hin, dass der Antragsteller durch die Unterzeichnung der Baupläne der Lage der Dachterrasse zugestimmt habe. Ihm sei dabei bewusst gewesen, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, denn er habe den Bau einer eigenen Dachaufstockung geplant und im Gegenzug hierfür die Zustimmung der Beigeladenen begehrt. Die Zustimmung zur Dachaufstockung habe der Käufer der Dachterrassenwohnung daraufhin gegenüber der Beigeladenen erteilt. Diese Vereinbarung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Beigeladene nicht davon ausgegangen wäre, dass der Antragsteller mit der Dachterrasse des Neubauvorhabens einverstanden sei. Im Hinblick auf die im Garten genehmigte Aufschüttung mit Winkelstützwand sei entgegen der ursprünglichen Planung anstelle einer 70 cm hohen Winkelstützwand nunmehr eine 40 cm hohe Stützwand mit dem Antragsteller vereinbart worden. Diese habe Bestandteil der geplanten zweiten nachbarschaftlichen Vereinbarung werden sollen. Eine Führung der Abgasanlage des Antragstellers im Neubau der Beigeladenen sei rechtlich und tatsächlich nicht möglich. Das geplante und genehmigte Gebäude sei bereits ohne Rücktrittsmöglichkeit weiterveräußert. Technisch würde die Führung der Leitungen durch den Neubau eine komplette Umplanung bedeuten, wäre mit einer Bauzeitverlängerung von etwa fünf Monaten verbunden und mit einer erheblichen Vertragsstrafe an die Käuferin. Es könnte zum Wegfall von Fenstern, Balkonen und Terrassen kommen. Durch die bei einem Verzug der Schornsteine entstehenden Knickpunkte mit Reinigungsöffnungen für den Schornsteinfeger entstünden fremde Brandlasten in den Neubauwohnungen, ferner würden die Schornsteine durch die Brandwände geführt werden und zu Öffnungen in der feuerbeständigen Dachfläche führen. Unklar sei, ob die Antragsgegnerin die erforderlichen Abweichungen genehmigen würde. Der wirtschaftliche Schaden der Beigeladenen läge im Falle einer durch das Gebäude führenden Verziehung der Abgasanlage im sechsstelligen Bereich. All dies verstoße gegen das Übermaßverbot, zumal es dem Antragsteller lediglich um einen Verlust der Behaglichkeit gehe. Auch eine Führung der Abgasanlage über die geplante Dachterrasse an den achtgeschossigen Gebäudeteil sei unzumutbar. Demgegenüber sei es dem Antragsteller möglich und zumutbar, in allen Räumen die Gaszentralheizung zu nutzen. Sollte eine Verlegung der Gasbrennwerttherme an die südliche Schornsteinanlage erforderlich werden, sichere sie zu, sämtliche hierfür erforderlichen Kosten zu tragen, genauso wie für die Installation eines Heizkörpers im bisher nicht von der Zentralheizung erfassten Raum im Obergeschoss. Bei Einhaltung der in der 1. BImSchVO normierten Grenzwerte liege hinsichtlich der Kaminöfen keine unzumutbare Belästigung oder Störung für die heranrückende Wohnbebauung vor. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Kaminöfen des Antragstellers nur gelegentlich betrieben würden. Die Mieter und Eigentümer der betroffenen Wohnungen würden auf die vorhandenen Immissionen hingewiesen und könnten in geringerem Umfang als üblich nachbarliche Abwehrrechte geltend machen. Sollte der im Jahr 2008 angeschlossene Kaminofen stillgelegt werden, sichere sie dem Antragsteller eine Entschädigungszahlung zu. Die sonstigen ungenutzten Schornsteinzüge genössen keinen Bestandsschutz, da deren Nutzung über einen längeren Zeitraum zurückgefahren worden sei. Durch die illegale Inbetriebnahme der Kaminöfen vor der Erteilung der Baugenehmigung im Juli 2011 könne kein Bestandsschutz entstanden sein, hierfür sei auch die formelle Legalität erforderlich. Im Übrigen sei der Antragsteller mit seinem Vorbringen zu den Schornsteinen präkludiert, da er im Auslegungsverfahren zum Bebauungsplanentwurf keine diesbezüglichen Bedenken geltend gemacht habe. Hinzu komme, dass er in der Nachbarschaftsvereinbarung vom 14. Juli 2011 dem Bauvorhaben zugestimmt und sich verpflichtet habe, noch ungeregelte Fragen im Sinne dieser Vereinbarung zu regeln. Der Schornsteinfeger H. hat im Beschwerdeverfahren in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdegericht u.a. erklärt, die Abgasanlage der Gaszentralheizung verstoße nicht gegen geltende Rechtsvorschriften. Hinsichtlich des Verzugs der Schornsteinanlage des Antragstellers bestünden Bedenken bezüglich der Vorgaben der Hamburgischen Feuerungsverordnung und der DIN V-18160. II. Der Antragsteller hat mit seiner – den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden - Beschwerdebegründung den rechtlichen Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts hinreichend erschüttert, wonach die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit architektonischer Schutzmaßnahmen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden solle. Der Antragsteller hat zu Recht geltend gemacht, dass bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO die Frage zu würdigen ist, ob und inwieweit architektonische Schutzmaßnahmen dem Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung bei einem Immissionskonflikt möglich und zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, BVerwGE 98, 235 und Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314; ebenso OVG Münster, Urt. v. 1.6.2011, 2 A 1058/09, juris). Dass diese Frage entscheidungserheblich ist, hat auch das Verwaltungsgericht erkannt, da es anderenfalls eine Berücksichtigung dieses Aspekts im Hauptsacheverfahren nicht für geboten gehalten hätte. Sämtliche für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts entscheidungserheblichen Fragen sind jedoch jedenfalls dann bereits bei dessen summarischer Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufzuklären und zu würdigen, wenn der Baufortschritt erforderlichen nachträglichen Baumaßnahmen voraussichtlich entgegenstehen dürfte und dadurch eine Vereitelung primärer Ansprüche durch die Schaffung nicht oder schwer rückgängig zu machender Tatsachen in Betracht kommen kann. III. Ergibt die Prüfung der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) wie hier, dass die angefochtene Entscheidung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen Bestand haben kann, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, das Antragsbegehren umfassend zu prüfen. Der auch von Verfassungs wegen gebotene effektive Rechtsschutz erfordert es dann, die weitere Prüfung nach denselben Maßstäben vorzunehmen, die auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzuwenden wären. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 212 a BauGB (nur) bezüglich der Genehmigung der Errichtung der Dachterrasse in einem Abstand von unter 2,50 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers anzuordnen (a.). Nur insoweit überwiegt das Interesse des Antragstellers gegenüber dem Interesse der Beigeladenen, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu werden. Bezüglich der Verletzung von bauordnungsrechtlichen Nachbarrechten hinsichtlich der Aufschüttung und der Stützmauer im Gartenbereich (b.) und des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (c.) fällt die Interessenabwägung entsprechend dem in § 212 a Abs. 1 BauGB geäußerten Willen des Gesetzgebers im Ergebnis zu Gunsten der Beigeladenen als Bauherrin aus. a. Für die Errichtung der bis an die Grundstücksgrenze des Antragstellers genehmigten (Dach-)Terrasse ist nach summarischer Prüfung der Rechtslage die Zustimmung des Antragstellers erforderlich (aa.). Diese ist nicht erteilt worden (bb.), was zur Rechtswidrigkeit und Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers durch die insoweit teilbare (cc.) Baugenehmigung führt. aa. Die Nachbarzustimmung wird für den Bau der (Dach-)Terrasse nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO erforderlich sein, da Abstandsflächen einzuhalten sind, die Terrasse innerhalb der 2,50 m tiefen Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 HBauO genehmigt worden ist und die Privilegierung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO für Vorbauten einschließlich Balkone mangels Einhaltung der Größenvorgaben in § 6 Abs. 6 Nr. 2 a) – c) HBauO nicht einschlägig ist. Grundsätzlich ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO ein Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2,50 m (§ 6 Abs. 5 HBauO) von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO, wonach Abstandsflächen nicht erforderlich sind vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder darf, ist nicht einschlägig. Soweit die Außenwand eines Gebäudes nicht an der Nachbargrenze errichtet werden soll, unterfällt dieser Teil nicht § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO und sie ist nicht von der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandserfordernisse freigestellt (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2010, 2 Bs 178/10). Vorliegend wird das Neubauvorhaben an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers nicht in seiner gesamten Höhe grenzständig errichtet, sondern nur bis einschließlich des dritten Geschosses, so dass die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO bereits aus diesem Grund keine Anwendung finden kann. Die Terrasse ist vielmehr baulicher und funktionaler Bestandteil des achtgeschossigen Teils des Neubaus, dessen Außenwand weder planungsrechtlich an der Grundstücksgrenze errichtet werden darf noch dort errichtet werden soll. Somit unterfällt die Terrasse dem Gebot des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von baulichen Anlagen frei zu halten, soweit sie in diesen nicht ausdrücklich zulässig sind. Denn sie zählt wegen ihrer Ausmaße und ihrer Lage nicht zu den nach § 6 Abs. 6 HBauO privilegierten vorspringenden Bauteilen, die bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO sind Vorbauten einschließlich Balkone privilegiert, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und c) mindestens 2,50 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Eine Terrasse ist jedenfalls dann als „Vorbau“ im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren, wenn sie – wie hier – auf einem mehrgeschossig zu Wohnzwecken genutzten Unterbau errichtet wird (ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05 zur Dachterrasse auf legalem Unterbau). Angesichts ihrer (erforderlichen) nach drei Seiten vorgesehenen massiven Brüstung besteht eine feste konstruktive Verbindung mit dem Gebäude und ist sie Teil der baulichen Anlage (vgl. Niere in: Alexejew, HBauO, Stand: Aug. 2010, § 6 Rn. 104). Auch nach Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO ist sie als „Vorbau“ einzuordnen. Denn hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück kommt es allein auf die Auswirkungen der (Dach-)Terrasse auf die Nachbarschaft und nicht auf den zulässigerweise grenzständig errichteten Unterbau an. Da der Unterbau insoweit hinweggedacht werden muss, stellt sich die Terrasse wie ein Balkon mit der Wirkung einer erhöhten Aussichtskanzel auf das Grundstück des Antragstellers dar (ebenso VGH Mannheim, Urt. v. 24.7.1998, 8 S 1306/98, juris) und ist sie in ihren Wirkungen mit einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar. Die Terrasse erfüllt jedoch durch ihre genehmigte Größe und Lage keines der kumulativen Privilegierungskriterien in § 6 Abs. 6 Nr. 2 a) bis c) HBauO. bb. Die deshalb nach §§ 71 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 5 HBauO erforderliche Nachbarzustimmung, von der auch im Wege der Befreiung nicht abgewichen werden kann, lag bei Erlass der angegriffenen Baugenehmigung nicht vor und ist auch danach vom Antragsteller nicht erteilt worden. Insbesondere ist sie nicht in der Paraphierung einzelner Baupläne der Beigeladenen zu sehen, die nicht in das Baugenehmigungsverfahren eingeführt worden sind. Denn die Nachbarzustimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Erklärung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde (Alexejew in: Alexejew, a.a.O., § 71 Rn. 34). Eine mündliche oder durch konkludentes Verhalten erteilte Zustimmung genügt hierfür nicht. Zwar fordert die Hamburgische Bauordnung selbst nicht ausdrücklich die Schriftlichkeit der Zustimmungserklärung. Das Schriftformerfordernis ergibt sich jedoch aus § 1 Abs. 5 und Abs. 1 der Hamburgischen Bauvorlagenverordnung i.V.m. § 70 Abs. 2 HBauO. Danach gehört die Zustimmungserklärung zu den bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Das Schriftformerfordernis ist auch angesichts der Bedeutung der Zustimmungserklärung aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, da mit ihr – auch für den Rechtsnachfolger (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.9.2010, 10 A 2616/08, juris) – nicht nur in der privatrechtlichen Rechtsbeziehung, sondern auch im öffentlich-rechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Staat, dem beigeladenen Bauherrn und dem Nachbarn auf Rechte verzichtet wird (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993, Bf II 74/91, juris). Aus der Zustimmungserklärung muss klar hervorgehen, auf welches konkrete Bauvorhaben sie sich bezieht, da anderenfalls problematisch wäre, inwieweit spätere Änderungen von der Zustimmung erfasst wären. Eine Heilung der Rechtsverletzung des Antragstellers während des laufenden Widerspruchsverfahrens ist nicht zu erwarten. Die Beigeladene dürfte allein durch eine Nachtragsgenehmigung nach Einreichung einer weiteren Bauvorlage eine Zustimmungserklärung zum Bestandteil der Baugenehmigung machen können. Ein solcher Änderungsantrag ist bislang nicht gestellt worden und wäre nach summarischer Prüfung auch nicht erfolgversprechend. Denn die Beigeladene hat bislang keine schriftliche Erklärung des Antragstellers vorgelegt, die als Zustimmungserklärung nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 HBauO gewertet werden könnte. Eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Erteilung einer derartigen nachbarlichen Zustimmung besteht nicht (vgl. Bürgerschafts-Drs. 18/2549, Begründung zu § 71 Abs. 2). Die von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Paraphierung von Plänen seitens des Antragsstellers lässt eine Bereitschaft zur Zustimmung auch im Übrigen nicht erkennen. Zwar kann in der Unterzeichnung von Bauplänen für ein Neubauvorhaben ein Verzicht auf Nachbarrechte (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 6 HBauO) zu sehen sein. Dem dürfte jedoch bereits die fehlende Unterschriftsqualität entgegenstehen, da der Antragsteller die von der Beigeladenen in Bezug genommenen Pläne zur ersten Nachbarschaftsvereinbarung nicht mit seinem vollen Namen unterschrieben, sondern bewusst und gewollt eine Namensabkürzung verwendet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.2010, NZI 2011, 59). Ferner dürfte es hier auch an dem erforderlichen, für den Erklärungsempfänger erkennbaren Erklärungsbewusstsein (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.12.2009, BGHZ 184, 35) des Antragstellers dahingehend gemangelt haben, dass bereits die Beifügung der Baupläne zur ersten Nachbarvereinbarung und deren Paraphierung mit einem Namenskürzel einen Verzicht auf das bis dahin nicht zwischen den Beteiligten angesprochene Erfordernis der Nachbarzustimmung zur Errichtung der Terrasse darstellen sollte. Die erste Nachbarvereinbarung diente nach ihrem Inhalt und dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zudem allein dazu, die Arbeiten an der Baugrube zu ermöglichen und beinhaltete ausdrücklich keinen Verzicht auf abstandsrelevante Abwehrrechte bezüglich der Terrasse. Aus dem eigenen Vorbringen der Beigeladenen ergibt sich, dass die Unterzeichnung einer weiteren, umfassenden Nachbarvereinbarung vorgesehen war, zu der es nicht gekommen ist. Dieser hätte es nicht bedurft, wenn die Beteiligten bereits in der ersten Vereinbarung eine Zustimmung zur Errichtung der Terrasse angesehen hätten. cc. Die nach summarischer Prüfung bestehende Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Dachterrasse in einem Abstand von unter 2,50 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers führt zur teilweisen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 11. Juli 2011. Zwar ist eine Baugenehmigung, die sich nicht auf mehrere selbstständige Bauvorhaben erstreckt regelmäßig nicht teilbar. Sie kann jedoch dann teilweise aufgehoben werden, wenn die Teile, auf die sich die Aufhebung bezieht, hinweggedacht werden können, ohne dass die übrigen Teile des Bauvorhabens bautechnisch und funktionell diesem Zustand angepasst werden müssen (OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, NordÖR 2008, 533, 535) und der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht. Dies ist hier der Fall. Konstruktiv muss das Gebäude nicht geändert werden, wenn die Nutzbarkeit des Dachs als Terrasse teilweise entfällt; die Beigeladene und die Antragsgegnerin betrachten die Genehmigung insoweit selbst als teilbar. b. Keine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Abstandsregeln gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 5 HBauO ergibt sich aus der Genehmigung der Stützwand mit Aufschüttung im hinteren Gartenbereich, welcher der Antragsteller ebenfalls nicht vor Erlass der Baugenehmigung zugestimmt hat. Entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen kommt es bezüglich der baulichen Ausführung auch insoweit vorliegend nur auf den Inhalt der angegriffenen Baugenehmigung und der zu ihr gehörenden Bauvorlagen an. Denn die Baugenehmigung regelt den Umfang des rechtlich zulässigen Bauvorhabens, gegen das sich der Antragsteller wendet. Sowohl die genehmigte Stützwand als auch die vorgesehene Aufschüttung im hinteren Gartenbereich sind jedoch ohne Nachbarzustimmung innerhalb der Abstandsfläche von 2,50 m zur Grundstücksgrenze zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begründet die grenzständig zu errichtende Stützmauer (Winkelprofil), die nach den genehmigten Bauvorlagen (264 und 268) gegenüber dem Geländeniveau des Grundstücks des Antragstellers zwischen 37 cm und 55 cm hoch ist (Differenz Oberkante Material – OKM – zum Geländeniveau des Antragstellers), keine gebäudegleiche Wirkung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO mit dem Erfordernis eigener Abstandsflächen. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO. Danach sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Stützmauern bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. Eine Einschränkung dahingehend, dass die so privilegierten Stützmauern nur das natürliche Gelände gegen ein Abrutschen absichern dürfen, nicht dagegen Aufschüttungen, sieht der Hamburgische Gesetzgeber in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO nicht vor (anders z.B. § 8 Abs. 1 Nr. 10 SaarlLBO). Das für das hier relevante Kerngebiet geltende Höhenmaß der Stützmauer von 2,0 m wird hier deutlich unterschritten. Auch die genehmigte Aufschüttung, die zwischen 65 cm und 75 cm zum Geländeniveau des Grundstücks des Antragstellers beträgt, begründet als bauliche Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HBauO innerhalb der 2,50 m breiten Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO. Diese setzt voraus, dass die Anlage die mit dem Abstandsflächenrecht verfolgten Schutzziele (Zugang von Licht, Luft und Sonne, Brandschutz und Sozialabstand) in einer Weise oder in einem Ausmaß nachteilig beeinflusst, wie dies grundsätzlich auch Gebäude tun. Von daher ist regelmäßig eine gewisse Mindestgröße der Anlage erforderlich. Von der hier genehmigten Aufschüttung geht nicht einmal ansatzweise der geltend gemachte gebäudegleiche, einmauernde Effekt aus. c. Schließlich verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die planungsrechtlichen Grundlagen im Entwurf des Bebauungsplans B. 33 (aa) als auch bezüglich des geltend gemachten Immissionskonflikts (bb.). aa. Als planungsrechtliche Grundlage der Bebauung der Beigeladenen kommt – da der zuvor bestehende Baustufenplan die vorgesehene Bebauung ihres Baugrundstücks nach Art, Maß und Bauweise nicht zugelassen hätte - ausschließlich der Entwurf des Bebauungsplans B. 33 in Betracht, dessen Planreife gemäß § 33 BauGB die Antragsgegnerin festgestellt hat. Seine Festsetzungen sind im Verfahren gegen eine auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung allenfalls dahin zu überprüfen, ob die für das Nachbargrundstück vorgesehenen Festsetzungen zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers führen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2009, 2 Bs 226/08). Auf der Basis dieses im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Prüfungsrahmens bestehen gegenwärtig keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die Festsetzung einer (bis zu) achtgeschossigen Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen unter gleichzeitiger Festsetzung einer Baugrenze im Abstand von (nur) 2,5 m zum Grundstück des Antragstellers, die auch insoweit die einzige tragfähige Rechtsgrundlage für die Genehmigung des streitigen Bauvorhabens bieten kann, sei offensichtlich abwägungsfehlerhaft und verletze dabei zugleich subjektive Rechte des Antragstellers. Solches folgt insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin - nach dem Entwurf der Begründung zum Bebauungsplanentwurf – einen möglichen Immissionskonflikt infolge der stark differierenden Höhe der entlang der F.- Straße vorgesehenen Bebauung im Verhältnis zur Bestandsbebauung nicht erkannt hat. Denn hinsichtlich der planerisch zugelassenen zukünftigen Neubebauung bestand hierzu keine Veranlassung, da der Planentwurf in seinen textlichen Festsetzungen grundsätzlich eine emissionsfreie Beheizung der Bebauung im Baugebiet durch eine zentrale Wärmeversorgung vorschreiben wird. Hinsichtlich der Bestandsbebauung lagen solche für den Plangeber im Planaufstellungsverfahren nicht auf der Hand. Der Antragsteller hat solches in seinen Einwendungen und Anregungen zum Planentwurf im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht. Auch im Übrigen ist diese Frage im Hinblick auf die Bestandsbebauung jedenfalls nicht derart offensichtlich, dass ihre Berücksichtigung im Planaufstellungsverfahren auch ohne eine entsprechende Anstoßfunktion seitens der Grundstückseigentümer unumgänglich wäre. Dem steht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Aufstellungsfahren keinen Anlass für die Annahme hatte, die Bestandsbebauung sei auf den Fortbestand einer Beheizung mit Einzelfeuerungsanlagen angewiesen, und zugleich die festgesetzte Baugrenze auch ein Zurücktreten der Neubebauung zulässt, somit sich eine Konfliktsituation nicht gleichsam zwingend anbahnt. Auch im Übrigen ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Antragsgegnerin unter Wahrung einer gerechten Abwägung der Belange der einzelnen Grundstückseigentümer im Baugebiet untereinander, namentlich des Antragstellers im Verhältnis zur Beigeladenen, sowie in Abwägung mit ihren städtebaulichen Vorstellungen zwingenden Anlass hätte, das zulässige Maß der Bebauung bzw. die Festsetzungen zur Bauweise für das Grundstück der Beigeladenen in einer anderen Weise festzusetzen, die nachteilige Wirkungen für das Grundstück des Antragstellers gänzlich ausschließt. bb. Die Erteilung der Baugenehmigung verstößt im Hinblick auf den entstehenden Immissionskonflikt im Ergebnis voraussichtlich nicht mehr gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO. Danach sind Bauvorhaben unzulässig, wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Aus der heranrückenden Bebauung kann unter diesen Voraussetzungen ein nachbarschützendes Abwehrrecht eines bestandsgeschützten Emittenten resultieren. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu berücksichtigenden Sachverhalt zu verneinen. Denn abweichend vom Grundsatz, dass für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen ist, ist eine nachträgliche Sachverhaltsänderung zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, wenn diese die Rechtsverletzung des Nachbarn entfallen lässt (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, BauR 1998, 995 und OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004, NordÖR 2004, 396). Der im Entwurf des Bebauungsplans nicht bewältigte Immissionskonflikt (1) führt nach dem Abwägungsmaßstab des § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO (2) unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Emissionen des Antragstellers (3), der ihm vorhersehbar drohenden immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen der Antragsgegnerin (4), der Möglichkeiten der Beigeladenen, architektonische Schutzmaßnahmen vorzunehmen sowie der gesteigerten Duldungspflicht des Grundstücks des Beigeladenen (5) im Ergebnis nicht mehr zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, nachdem die Beigeladene bereit ist, erforderliche Änderungen an der Heizungsanlage des Antragsteller zu finanzieren, und weil die Hinnahme dieser Änderungen dem Antragsteller zuzumuten ist (6). (1) Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme ist anwendbar, da der hier streitige Immissionskonflikt nicht von der planerischen Abwägung im Bebauungsplanentwurf B. 33 abschließend bewältigt und von der planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB aufgezehrt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Münster, Urt. v. 1.6.2011, a.a.O., Rn. 47 ff. m.w.N.). Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanentwurfs werden unter „5. Planinhalt und Abwägung“ zwar auf die Bewohner des Neubauvorhabens einwirkende Lärmemissionen u.a. von der F.- Straße gewürdigt, nicht jedoch mögliche Abgasimmissionen durch die Abgasanlagen des vorhandenen Altbestands. (2) Ein Nachbar kann nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme genügt nicht bereits die bloße Möglichkeit, dass dem Emittenten immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, vielmehr kann hiervon erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 2 Bs 178/11; Urt. v. 17.1.2001, NordÖR 2002, 454 m.w.N.). Das Rücksichtnahmegebot soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Beide Nutzungen müssen so aufeinander Rücksicht nehmen, dass sowohl die bestandskräftig genehmigte als auch die nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzung – wenn irgend möglich - ausgeübt werden können. Welche Anforderungen sich daraus ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke, die auch zur Pflichtigkeit desjenigen führt, der sich den Wirkungen bestandsgeschützter Immissionen aussetzt (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, BVerwGE 98, 235). Rücksichtslos ist ein Bauvorhaben bei einem durch eine heranrückende Wohnbebauung entstehenden Immissionskonflikt z.B. dann, wenn der Bauherr bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet, welche die Immissionsbetroffenheit der Bewohner spürbar mindern würden (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314). In die Abwägungsentscheidung fließt jedoch auch die Prüfung ein, ob die den Nachbarn durch einen Neubau entstehenden möglicherweise unzumutbaren Nachteile auf eine andere, ihnen zumutbare Weise beseitigt oder kompensiert werden können. In einem solchen Fall kann angesichts des Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, a.a.O.) und des auch im öffentlichen Baurecht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412) ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheiden. Diesen Grundsätzen folgend dürfte im Ergebnis kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO (mehr) vorliegen. (3) In der zu treffenden Abwägung sind die Emissionen der vom Antragsteller geplanten, aber noch nicht angeschlossenen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nicht zu berücksichtigen. Denn schutzwürdig sind emittierende Nutzungen nur, soweit die emittierenden Anlagen gegenwärtig betrieben werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 2 Bs 178/11). Regelmäßig löst nur eine tatsächlich ausgeübte, genehmigte Nutzung eine Rücksichtnahmepflicht aus. Denn das Rücksichtnahmegebot verlangt ein Abstellen auf den immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutz im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben. Es verbietet sich, die bloße Möglichkeit künftiger emissionsträchtiger Erweiterungen oder Umstellungen bereits vollzogenen Änderungen gleichzustellen. Andernfalls wäre der Nachbar in der Lage, durch bloße Absichtserklärungen Einfluss auf die Bebaubarkeit von Grundstücken in seiner Umgebung zu nehmen. Die Baugenehmigungsbehörde müsste, um Missbräuchen zu begegnen, der Frage der Ernsthaftigkeit und der konkreten Umsetzbarkeit der geäußerten Absichten nachgehen. Sie käme nicht umhin zu prüfen, in welchem Umfange dem Interesse, eine vorhandene emittierende Anlage künftig zu erweitern oder weitere hinzuzufügen, Rechnung zu tragen ist, und sich u.a. darüber schlüssig zu werden, ob eine angekündigte Erweiterung oder Umstellung schon dann berücksichtigungsfähig ist, wenn sie vom Anlagenbetreiber gewünscht wird oder Beachtung erst dann verdient, wenn sie geboten ist (BVerwG, Urt. v. 14.1.1993, BauR 1993, 445 zu der Frage, inwieweit geplante Erweiterungen eines landwirtschaftlichen Betriebs bei heranrückender Wohnbebauung zu würdigen sind; ebenso OVG Münster, Urt. v. 22.3.2011, 2 A 371/09, juris). Vielmehr muss derjenige, der eine neue, die Nachbarschaft mit Immissionen belastende und zudem vermeidbare Nutzung aufnimmt oder plant, angesichts seiner dynamischen Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG auf die vorhandene Bebauung Rücksicht nehmen und genießt keinen „vorauseilenden“ immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutz. Auch das Vorhandensein der bislang ungenutzten Schornsteine ohne angeschlossene abgasemittierende Anlagen löst keinen immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutz aus. Ein gegebenenfalls aufgrund früherer Nutzungen bestehender immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz ist mit der längerfristigen Aufgabe der Nutzung erloschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a.a.O.). Der Antragsteller hat nicht dargelegt und es liegen keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die übrigen ehemals genutzten und später entfernten Einzelraumfeuerungsanlagen angesichts der zwischenzeitlichen Installation der Zentralheizung von vornherein nur vorübergehend außer Betrieb gestellt wurden. Sämtliche in der Abwägung zu berücksichtigenden Emissionen müssen zudem legal sein (BVerwG, Urt. v. 14.1.1993, a.a.O.). Dies ist hinsichtlich der Gaszentralheizung und der im Jahr 2008 abgenommenen Einzelraumfeuerungsanlage unproblematisch der Fall. Diese Anlagen sind nicht nur materiell, sondern auch formell legal, da die Abnahme durch den Schornsteinfeger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, BauR 1998, 995 und OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004, NordÖR 2004, 396), nämlich vor dem 11. Juli 2011, durchgeführt worden war. Ob die im Januar 2011 installierten Öfen für feste Brennstoffe, deren Nutzung gemäß § 4 Abs. 3 1. BImSchVO erst nach der Abnahme durch den Schornsteinfeger am 5. November 2011 formell rechtmäßig wurde, und deren Unbedenklichkeit im Hinblick auf die umgebungsbezogenen Abstandsvorschriften zur Abgasemission gemäß §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchVO eben nicht bescheinigt wurde, als schutzwürdig anzusehen sind, kann im Ergebnis dahinstehen (für das Ausreichen der vorherigen materiellen Genehmigungsfähigkeit: BVerwG, Beschl. v. 11.7.1994, BRS 56 Nr. 164; a.A. im Rahmen von § 15 BauNVO BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, BauR 2010, 195, OVG Münster, Beschl. v. 24.6.2010, BauR 2011, 252 und VGH München, Beschl. v. 4.8.2008, a.a.O.). Gegen die Schutzwürdigkeit der von den im Jahr 2011 installierten Öfen ausgehenden Emissionen spricht vorliegend insbesondere der Wortlaut des § 4 Abs. 3 1. BImSchVO, der anders als § 14 Abs. 1 1. BImSchVO nicht nur die Pflicht zur Abnahme, d.h. Bescheinigung der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit formuliert, sondern ausdrücklich die Nutzung der Feuerungsanlage vor der Einholung der geforderten Bescheinigung untersagt. Hinzu kommt, dass eine ausgeübte materiell rechtmäßige, formell aber illegale Nutzung keinen uneingeschränkten Bestandsschutz genießt. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2010, 2 Bs 215/10 und v. 10.6.2005, 2 Bs 144/05, juris m.w.N.) berechtigt in der Regel bereits die formelle Illegalität einer baurechtlich relevanten Nutzung die Bauaufsichtsbehörde, die Nutzung auf der Grundlage des § 76 Abs. 1 Satz 2 HBauO sofort vollziehbar zu untersagen. Zwar kommen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen von der Regel in Betracht, etwa wenn der Genehmigungsanspruch für die fragliche Nutzung offensichtlich ist. Ob und inwieweit diese Grundsätze auf die „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ nach § 4 Abs. 3 1. BImSchVO für die genehmigungsfreie Nutzung von Feststoffbrennöfen übertragbar sind, bedarf im vorliegenden Verfahren aber ebenfalls keiner Vertiefung. Denn auch wenn die im Jahr 2011 angeschlossenen Öfen als schutzwürdig anzusehen und auf Seiten des Antragstellers in der Abwägung der zumutbaren Belastungen und Einschränkungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO zu berücksichtigen sind, verändern sie das Abwägungsergebnis nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist bei der Abwägung ferner zu berücksichtigen, dass der Antragsteller gegenwärtig sämtliche Öfen dauerhaft betreiben darf, da sie ihrer Bauart nach bestimmungsgemäß nicht offen, sondern mit geschlossener Feuerraumtür betrieben werden sollen (vgl. § 2 Nr. 12 1. BImSchVO) und daher den zeitlichen Nutzungsbeschränkungen des § 4 Abs. 4 1. BImSchVO („nur gelegentlicher Betrieb“) nicht unterliegen. (4) Der Antragsteller hat hinsichtlich sämtlicher Feuerungsanlagen (Gasbrennwerttherme und drei Öfen für feste Brennstoffe) mit immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen der Antragsgegnerin zu rechnen, wenn auch voraussichtlich nicht mit der von ihm geltend gemachten Stilllegungsanordnung. Immissionsschutzrechtliche Maßnahmen kommen nach § 24 Satz 1 BImSchG in Betracht, um die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu treffen. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bestimmt, dass nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG sind nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Stilllegung einer Anlage kommt nach § 25 Abs. 1 BImSchG u.a. in Betracht, wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben, die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden (§ 25 Abs. 3 BImSchG). Außerdem bestimmen § 9 Abs. 1 und 2 der Hamburgischen Feuerungsverordnung (v. 25.9.2007, GVBl. S. 338) Abstandsvorschriften für Mündungen von Abgasanlagen. § 9 Abs. 3 FeuVO regelt weiter, dass abweichend von Absatz 1 Nummern 1 und 2 weitergehende Anforderungen gestellt werden können, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind. Es ist nicht auszuschließen, dass die von sämtlichen Anlagen ausgehenden Abgase als schädliche Umwelteinwirkungen auf Menschen in Form von Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 und 4 BImSchG anzusehen sind. Schädlich sind Immissionen dann, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Abgase aus Kleinfeuerungsanlagen in diesem Sinne als schädlich zu qualifizieren sind, hängt zunächst davon ab, inwieweit die Vorschriften der 1. BImSchVO eingehalten sind. Regelmäßig erst dann, wenn die Abgase der Kleinfeuerungsanlagen die Vorgaben der 1. BImSchVO nicht einhalten, ist ein behördliches Einschreiten gerechtfertigt (BVerwG, Beschl. v. 25.8.1999, NVwZ-RR 2000, 90). In atypischen Fällen kommen auch dann Maßnahmen nach §§ 24, 25 BImSchG in Betracht, wenn die Vorgaben der 1. BImSchVO die Verhältnisse nicht angemessen bewältigen (OVG Koblenz, Beschl. v. 30.11.1993, BImSchG-Rspr § 24 Nr. 32). Für die mit festen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen des Antragstellers, die im Jahre 2011 angeschlossen und in Betrieb genommen worden sind, ergibt sich die Schädlichkeit ihrer Abgase aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchVO. Denn für nach dem 23. März 2010 errichtete Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Schornsteinmündung innerhalb eines Abstands von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens einen Meter überragen. Diese Vorgabe wird nach der Errichtung des Neubaus nicht mehr eingehalten, da die Schornsteinmündung sich in einem Abstand von 2,55 m bzw. ca. 10,50 m von den Schlafzimmerfenstern der Wohnung im 4. Stock befindet und auch die nach Süden ausgerichteten Fenster der darüber liegenden Wohnungen im 5. - 8. Stock zum größten Teil in dem beschriebenen 15 m-Radius – jedenfalls der nördlich gelegenen Abgasmündung – liegen. Zwar unterfällt die bereits im Jahr 2008 angeschlossene Einzelfeuerungsanlage für feste Brennstoffe, die ebenfalls nur einen Abstand von 2,55 m zur Fassade des Neubaus aufweist, formal nicht den umgebungsbezogenen Abstandserfordernissen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchVO. Deren Abgase können jedoch in gleicher Weise schädlich auf den Menschen einwirken und sind deshalb geeignet, wegen drohender Gefahren oder unzumutbarer Belästigungen die Grundlage für behördliche Maßnahmen nach § 9 Abs. 3 FeuVO zu bilden. Denn die Abstandsregelungen des § 19 1. BImSchV sind nicht neu, sondern ähneln den Vorgaben, die bereits früher in den Regelungen der VDI Richtlinie 3781 Bl. 4 als Vorgabe für einen nach dem Stand der Technik gefahrlosen Betrieb von Schornsteinanlagen niedergelegt worden waren. Dies schließt es aus, früher errichtete genehmigte Einzelfeuerungsanlagen von den Abstandserfordernissen auszunehmen. Auch bezüglich der Gasbrennwertfeuerungsanlage sind auf § 9 Abs. 3 FeuVO gestützte Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller nicht auszuschließen. Zwar macht die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren geltend, dass sie insoweit Gefahren durch die Abgasführung weitgehend ausschließe, zugleich hat sie jedoch keine Zusicherung abgeben wollen, dass der Antragsteller keine Maßnahmen zur Veränderung der Abgasführung zu erwarten haben wird. Ein gefahrloser Betrieb ist nach der im summarischen Verfahren möglichen Prüfung auch nicht zu prognostizieren. Hinsichtlich dieser Feuerungsanlage, deren Abgase ebenfalls in einem Abstand von 2,55 m zum Schlafzimmerfenster der Wohnung im 4. Stock emittiert werden, bestehen gegenwärtig zwar weder auf Bundesebene (1. BImSchVO) noch auf der hamburgischen Landesebene umgebungsbezogene Abstandsregelungen. Aus der Nichtregelung auf Bundesebene lässt sich jedoch nicht schließen, dass die Abgase dieser Art von Kleinfeuerungsanlagen auch ohne Wahrung von Abstandsvorschriften gesundheitlich unbedenklich sind, d.h. keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Aus der Stellungnahme des Bundesrates vom 25. November 2009 (BR-Drs. 17/74 S. 24, 25) ergibt sich vielmehr deutlich, dass hier ein dringender rechtlicher Regelungsbedarf gesehen wird und dass die Zustimmung des Bundesrats zur Neufassung der 1. BImSchVO lediglich erteilt wurde, um jedenfalls bezüglich der anderen Regelungen keine weiteren Verzögerungen hinnehmen zu müssen. Der Landesgesetzgeber in Bayern hält (inzwischen) bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis 50 kW umgebungsbezogene Abstandsvorschriften ähnlich der des § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchVO mit einen 8 m- Abstand zu Oberkanten von Fenstern, Lüftungsöffnungen und Türen für geboten (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 4 b BayFeuV 2007). Ähnliches ergibt sich schon bisher aus der VDI-Richtlinie 3781 Bl. 4 vom November 1980, die unter 2.4.1 insoweit einen Mindestabstand von 10 m fordert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers trifft zunächst den Betreiber einer genehmigungsfreien Anlage die Pflicht, nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) bzw. unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Dies gilt auch dann, wenn die Umwelteinwirkungen erst durch eine heranrückende Wohnbebauung als schädlich zu qualifizieren sind und sich der Stand der Technik nicht geändert hat. Denn § 22 BImSchG gebietet dem Betreiber einer Anlage diese auf Dauer an die Immissionsvermeidungs- und –minderungspflichten anzupassen; die Betreiberpflichten sind dynamisch. So kann z.B. ein Anlagenbetreiber im Hinblick auf den Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich auch nachträglich zur Erhöhung seines Schornsteins verpflichtet werden, ohne dass die Rücknahme oder der Widerruf der erteilten Baugenehmigung erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 9.3.1988, DÖV 1988, 560). Bei den nach § 24 Satz 1 BImSchG zu treffenden Maßnahmen besitzt die Antragsgegnerin ein Auswahlermessen. Allerdings müssen Beschränkungen, die lediglich der Minderung erheblicher Belästigung dienen, verhältnismäßig sein; auch ist zu berücksichtigen, welche Nutzung eher vorhanden war (BVerwG, Urt. v. 19.1.1989, a.a.O.). Zugleich ist zu würdigen, inwieweit der Emittent auf den Betrieb der Anlage angewiesen ist (VGH Mannheim, Urt. v. 21.9.1993, BImSchG-Rspr § 24 Nr. 31 zu Rauchgasimmissionen aus Feststofföfen). Es können auch keine Maßnahmen gefordert werden, die über den gegenwärtigen Stand der Technik hinausgehen (OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, a.a.O.). Die vollständige Betriebsuntersagung einer Anlage kann nicht auf § 24 Satz 1 BImSchG gestützt werden, sondern lediglich auf § 25 BImSchG, da § 24 BImSchG durch die Bezugnahme auf die Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG den Betrieb der Anlage voraussetzt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.9.1993, a.a.O.). Hinsichtlich der Gasbrennwertfeuerungsanlage, deren Betrieb zur Beheizung des gesamten Gebäudes des Antragstellers erforderlich ist und deren Abgase somit unvermeidlich sind, kommt für den Fall, dass die Bewohner in den Obergeschossen des angrenzenden Neubaus Belästigungen oder Gefahren ausgesetzt sind, eine Anordnung zur Verlegung der Anlage an die südliche Schornsteinanlage nach §§ 24, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG als verhältnismäßige Maßnahme in Betracht. Die Änderung des Aufstellortes einer emittierenden Anlage mit dem Ziel, schädliche Umwelteinwirkungen auf Leben und Gesundheit von Menschen oder andere Schutzgüter auszuschließen oder zu minimieren, ist eine typische anlagenbezogene Minderungsmaßnahme (Czajka in Feldhaus: Komm. zum BImSchG, 2. Aufl., Stand: Juli 2006, § 22 Rn. 31; Roßnagel in: GK-BImSchG, Stand: Okt. 2001, § 22 Rn. 136). Dadurch würden die Abgasemissionen in einem um etwa 8 m größeren Abstand als bisher entstehen, wären mindestens 10,50 m von den Fenstern der Schlafzimmer im Neubau entfernt und für die Bewohner der Wohnungen im 4. - 8. Geschoss nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen. Technische Hindernisse stehen der Verlegung der Therme nicht entgegen, wie sich aus den Stellungnahmen des Schornsteinfegers im Beschwerdeverfahren ergibt. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Grundriss des Kellergeschosses (Anlage Bf 13) wird deutlich, dass die Gastherme einschließlich der Warmwasserspeicher aufgrund der üblichen kompakten Bauweise derartiger Geräte – und erst recht bei Trennung von Gastherme und Warmwasserspeicher - in dem an die Schornsteinanlage angrenzenden vorderen linken Kellerraum (Fahrradkeller) Platz finden würde. Soweit der Antragsteller dagegen tatsächliche oder technische Gründe vorbringt, sind diese nach Prüfung aufgrund der vorliegenden Unterlagen zur Überzeugung des Beschwerdegerichts nicht geeignet, einer Verlegung entscheidend im Wege zu stehen, selbst wenn einzelne zusätzliche ergänzende Umbaumaßnahmen erforderlich sein sollten. Zwar ist, worauf der Antragsteller hinweist, im Hinblick auf den zu befürchtenden Energieverlust gemäß § 14 Abs. 6 der Energieeinsparverordnung (vom 24.7.2007, BGBL I 1519, EnEV) beim erstmaligen Einbau von Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird in Gebäude und bei deren Ersetzung deren Wärmeabgabe nach anerkannten Regeln zu begrenzen. Jedoch steht diese Vorschrift, die eher eine Zielvorgabe als ein Verbot enthält, einer immissionsschutzrechtlich notwendigen Trennung von Gastherme und Warmwasserspeicher nicht entgegen, wenn der Energieverlust durch Isolierung der neu zu errichtenden Warmwasserleitungen begrenzt wird. Die vom Antragsteller befürchtete Stilllegung seiner drei feststoffbetrieben Öfen ist nicht zu befürchten. Sie wäre nach summarischer Beurteilung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nicht zulässig, denn eine Stilllegung der Öfen käme nur nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 3 BImSchG in Betracht. Bislang gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller einzelfallbezogene Maßnahmen nach § 24 BImSchG nicht befolgt bzw. zumutbar befolgen könnte (§ 25 Abs. 1 BImSchG). Auch ist nicht durch entsprechende Immissionsmessungen nachgewiesen, dass trotz der teilweise geringen Entfernung zu den Schlafzimmerfenstern durch den Dauerbetrieb der vorhandenen Öfen konkrete Gesundheitsgefahren entstehen (§ 25 Abs. 3 BImSchG). Gegenwärtig ist nur von erheblichen Belästigungen der Bewohner der Wohnungen im 4.- 8. Geschoss des Neubaus auszugehen. Auch gemäß §§ 24, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kommt die Stilllegung der Öfen nicht in Betracht. Denn ob bereits der Betrieb der feststoffbetriebenen Öfen mit der Folge der durch die Abgase entstehenden schädlichen Umwelteinwirkungen als „vermeidbar“ im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG anzusehen ist, da jedenfalls überwiegend Heizkörper vorhanden sind bzw. nachgerüstet werden können, um die jeweiligen Räume zu beheizen, ist fraglich. Ein mit schädlichen Umwelteinwirkungen verbundener sozialadäquater Anlagenbetrieb ist auch dann grundsätzlich zulässig, wenn er nicht – z.B. im Rahmen eines Gewerbebetriebs - notwendig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989, BVerwGE 81, 197). Vielmehr dürfte aufgrund der technischen, anlagenbezogenen Ausrichtung des Bundesimmissionsschutzrechts im Gegensatz zum Regelungsgehalt der verhaltensbezogenen Immissionsschutzvorschriften der Länder (vgl. Roßnagel, a.a.O., § 22 Rn. 37 ff.) und dem Bezug zum „Stand der Technik“ im Wortlaut der Nummern 1 und 2 des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG allein auf die Vermeidbarkeit der mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Emissionen abzustellen sein. Denn als unvermeidbar gelten solche schädlichen Umwelteinwirkungen, die aufgrund der technischen Eigenschaften der Anlage und der Merkmale ihres Betriebs trotz Ausschöpfung des Stands der Technik zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen (Czajka, a.a.O., § 22 Rn. 26). Diese Auslegung entspricht auch der Systematik der §§ 24, 25 BImSchG. Wären Abgase eines zusätzlich zur Zentralheizung betriebenen – den Anforderungen der 1. BImSchVO entsprechenden - Ofens als „vermeidbar“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG anzusehen, könnte der sozial adäquate Betrieb eines Ofens (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 24.3.2010, BImSchG-Rspr § 22 Nr. 179) über § 24 BImSchG untersagt werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 25 BImSchG nicht vorliegen. Somit dürften die schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch den Betrieb der Öfen entstehen, soweit sie ihrer Qualität nach dem Stand der Technik entsprechen, als technisch unvermeidbar anzusehen sein. Damit dürften nur Betriebsbeschränkungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zulässig sein. Diese dürften auch im Hinblick auf die erhöhten Duldungspflichten der hinzuziehenden Nachbarn (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314; OVG Koblenz, Urt. v. 24.3.2010, a.a.O.), welche die Beigeladene nicht in Abrede stellt, und die voraussichtlich nicht dauerhaft Störungen verursachenden Windrichtungen allein verhältnismäßig sein. Auch die Antragsgegnerin geht davon aus, dass der Immissionskonflikt im Fall von Nachbarbeschwerden durch Betriebsbeschränkungen gelöst werden würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Emissionen des an die südliche Schornsteinanlage angeschlossenen Ofens weniger störend sind als die Emissionen der beiden an die nördliche Schornsteinanlage angeschlossenen Öfen. In den Zeiten, in denen der Antragsteller seine Öfen verwenden wird (kältere Jahreszeit) und im Falle einer Betriebseinschränkung betreiben darf – etwa 2 – 3 x pro Woche für 4 – 5 Stunden – wären die betroffenen Nachbarn verpflichtet, ihre Schlafzimmerfenster und -türen geschlossen zu halten und zu anderen Tageszeiten zu lüften, worin eine einfache, angesichts der gesteigerten Duldungspflichten zumutbare Schutzmaßnahme zu sehen ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.10.2001, DVBl 2002, 709). (5) Zwar verpflichtet das Rücksichtnahmegebot auch den Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung zu naheliegenden, technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Gestaltungsmitteln oder baulichen Vorkehrungen, welche die Immissionsbetroffenheit der Bewohner spürbar mindern würden (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314). Architektonische Schutzmaßnahmen, die diese Anforderungen erfüllen und die zudem rechtlich unproblematisch zulässig sind, sind für das Vorhaben der Beigeladenen jedoch nicht ersichtlich. Eine Umplanung des Gebäudes, d.h. ein Verzicht auf Fenster, Türen und Lüftungsöffnungen im 4.- 8. Geschoss innerhalb eines 15 m-Radius um die nördliche Schornsteinanlage des Antragstellers wäre hier keine derartige naheliegende, wirtschaftlich vertretbare Maßnahme. Die der Beigeladenen durch den Entwurf des Bebauungsplans B. 33 eingeräumte Bebauungsmöglichkeit wäre in erheblichem Maße eingeschränkt, da fünf der jetzt vorgesehenen und genehmigten Wohneinheiten jedenfalls wesentlich umgeplant oder deutlich verkleinert werden müssten. Zugleich kommt der vom Antragsteller vorgeschlagene Verzug der drei genutzten Züge der nördlichen Schornsteinsteinanlage durch das Neubauvorhaben nicht in Betracht. Es handelt sich sowohl technisch als auch rechtlich und wirtschaftlich nicht um eine bauliche Maßnahme, zu welcher die Beigeladene im Hinblick auf den Immissionskonflikt verpflichtet werden könnte. Auch angesichts der von den Beteiligten eingeholten Brandschutzgutachten bleibt die Frage problematisch, inwieweit schräggeführte Teile der Abgasanlage durch Brandwände, Decken und fremde Nutzungseinheiten geführt werden dürfen (§ 7 Abs. 9 FeuVO), bevor sie in den senkrechten Teil der Abgasanlage geführt werden, der nach Vorstellung des Antragstellers entlang der Außenwand des Neubauvorhabens vom 4.- 8. Geschoss errichtet werden soll. Die vom Antragsteller eingereichten brandschutztechnischen Gutachten des Ingenieurbüros A vom 26. Oktober 2011 und vom 14. November 2011 setzen sich nicht mit den Anforderungen des § 7 Abs. 9 der Hamburgischen Feuerungsverordnung (FeuVO) auseinander. Dagegen weist der Schornsteinfeger H. zu Recht insbesondere darauf hin, dass bezüglich der Führung von Verbindungsstücken insoweit mehrere Abweichungen erteilt werden müssten. Ein „Verbindungsstück“ ist nach der Definition in Nr. 23 der Anlage 4 zu § 7 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (vom 16.6.2009, BGBl I S. 1292, KÜO) eine Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte (…) und dem senkrechten Teil der Abgasanlage. Der senkrechte Teil der Abgasanlage ist der vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führende Teil (Nr. 22 der Anlage 4 zu § 7 KÜO) und wird – soweit er rußbrandbeständig ist - nach Nr. 21 der Anlage 4 zu § 7 KÜO als Schornstein bezeichnet. Nach dieser Definition wären alle schräggeführten Teile der Abgasanlage, die sich zwischen dem Abgasstutzen der Feuerungsstätte und dem geplanten Schornstein befinden, Verbindungsstücke, da der vorgesehene senkrechte Teil der Abgasanlage, der ins Freie führt, von der Grundstücksgrenze etwa 2,50 m entfernt liegt. Die Verbindungsstücke dürften aus Brandschutzgründen nicht – wie unumgänglich – durch Decken und Wände sowie in andere Geschosse, Hohlräume und fremde Nutzungseinheiten geführt werden. Dass von allen Anforderungen des § 7 Abs. 9 FeuVO unproblematisch abgewichen werden könnte bzw. müsste, ist nicht ersichtlich. Bereits wegen seiner rechtlichen Unzulässigkeit kann deshalb ein Verzug der Abgasanlage durch den Neubau der Beigeladenen nicht verlangt werden. Ebenso kommt ein „offener“ Verzug der drei genutzten nördlich gelegenen Abgasanlagen von der gegenwärtigen Schornsteinmündung diagonal über das 2,50 m breite Dach zur Außenwand des Neubauvorhabens nicht in Betracht. Auch dieser Vorschlag des Antragstellers, der technisch voraussichtlich umsetzbar wäre, kann von der Beigeladenen nicht verlangt werden, da es sich um ein Bauvorhaben handelt, das von der Antragsgegnerin nach deren Angabe nicht genehmigt werden würde und das nach summarischer Prüfung auch nicht genehmigungsfähig wäre. Denn eine offene Führung von drei Abgasrohren - diagonal aufsteigend über dem Dach eines Wohngebäudes - mit der erforderlichen Zahl von Stützen oder einem soliden Unterbau (vgl. zu den Anforderungen an die Standsicherheit Nr. 13.3.1 und 13.3.2 der DIN V 18160-1:2006-01) wäre nicht nur von der Straße aus, sondern auch von den gegenüberliegenden Gebäuden und den Fenstern der Wohnungen im 4.- 8. Geschoss sichtbar und würde voraussichtlich gegen das in § 12 Abs. 1 HBauO geregelte Verunstaltungsverbot verstoßen. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus § 74 Abs. 2 HBauO, da diese Vorschrift lediglich die grenzständige Bebauung unterschiedlicher Höhe betrifft. Weitere Schutzmaßnahmen der Beigeladenen, mit Ausnahme der Verpflichtung der zukünftigen von Immissionen betroffenen Bewohner, vorübergehend ihre Fenster geschlossen zu halten, sind nicht ersichtlich. (6) Unter Würdigung der gegenseitigen Pflichten und Möglichkeiten des Antragstellers und der Beigeladenen lässt sich ein Verstoß der ausstehenden Widerspruchsentscheidung zur Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO voraussichtlich ausschließen, nachdem sich die Beigeladene im Beschwerdeverfahren verbindlich bereit erklärt hat, die dem Antragsteller entstehenden Kosten für eine Veränderung und Erweiterung (in bisher mit Einzelraumheizung versehenen Räumen) seiner Zentralheizungsanlage zu übernehmen, dies im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist und die Antragsgegnerin dies im Widerspruchsbescheid zur Sicherung der Rechte des Antragstellers auch als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung festschreiben kann. Auf diese Weise erleidet der Antragsteller durch die heranrückende Bebauung bei der für die Wohnnutzung zwingend erforderlichen Beheizung seines Bestandsbaus weder tatsächliche noch wirtschaftliche Nachteile von Gewicht. Eine Überwälzung der wirtschaftlichen Folgen einer solchen möglicherweise von der Antragsgegnerin zukünftig verfügten Änderung der Heizungsanlage auf den Antragsteller wäre demgegenüber im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten mit der die Beigeladenen treffenden Rücksichtnahmepflicht nicht vereinbar. Denn die für den Antragsteller nicht auszuschließende immissionschutzrechtliche Verpflichtung, die die Antragsgegnerin auf ausdrückliche Nachfrage des Beschwerdegerichts nicht ausschließen will und deshalb im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen ist, wäre in der Sache nicht auf die dynamischen Betreiberpflichten bei einer Feuerungsanlage nach der 1. BImSchV zurückzuführen. Sie wäre vielmehr ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen im Planentwurf zum Bebauungsplan B. 33 (erstmals) gestattet, ihr Grundstück unweit der Grenze zum Nachbargrundstück des Antragstellers in wesentlich stärkerem Umfang (achtgeschossig) zu bebauen als dies dem Antragsteller (dreigeschossig) auch zukünftig gestattet sein wird und dass sie der Beigeladenen in der Baugenehmigung eine Ausnutzung der nur 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernten Baugrenze genehmigt hat. Dabei erhält die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bei der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen vorliegend deshalb besonderes Gewicht, weil die Antragsgegnerin der Beigeladenen durch die planerische Festsetzung nicht lediglich die Errichtung einer grundsätzlich nicht mit nachbarrechtlich relevanten Öffnungen versehenen Grenzwand in Form einer Brandwand ermöglicht, sondern der Planentwurf mit einer am bauordnungsrechtlich Mindestabstand des § 71 Abs. 2 HBauO orientierten Baugrenze und einer vom Regelfall des § 22 Abs. 1 BauNVO abweichenden Festsetzung der Bauweise eine keinen derartigen Beschränkungen unterliegenden Bebauung in minimalem Abstand zulässt, der deutlich von den üblichen Abstandsregelungen abweicht und dessen abstrakten Zulässigkeitsrahmen das Vorhaben der Beigeladenen vollständig ausschöpft. Ausschließlich diese zu Gunsten der Beigeladenen abweichende Bauweise lässt für andere, üblicherweise mögliche Lösungen nachbarlicher Emissionsprobleme bei einer vorhandenen Bestandsbebauung keinen Raum. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Auffassung der Antragsgegnerin, eine wirtschaftliche Überwälzung der Folgen für eine erforderliche Anpassung der Feuerungsanlage auf den Antragsteller folge insoweit aus dem Rechtsgedanken des § 74 Abs. 2 HBauO. Solches lässt sich bereits dem objektiven Regelungszusammenhang dieser Vorschrift nicht entnehmen. Denn diese Vorschrift begründet bei beidseitig geschlossener Bauweise unterschiedlicher Höhe lediglich den Anspruch des Grundstückseigentümers des niedrigeren Gebäudes seine Schornsteinanlage am höheren Gebäude befestigen und instandhalten zu dürfen. Dass damit die Frage der wirtschaftlichen Lastentragung nicht geregelt ist, folgt nicht nur daraus, dass § 74 Abs. 2 HBauO gegenüber der Abfolge der Bebauung keine Aussagen trifft, sondern lässt sich auch aus § 74 Abs. 3 HBauO erkennen, der dem heranrückenden höheren Neubau die Kostentragung für den Anschluss an das vorhandene niedrigere Gebäude auferlegt. Anderes wird voraussichtlich allerdings für den Fortbetrieb der vom Antragsteller betriebenen bestandsgeschützten Einzelfeuerungsanlage bzw. –anlagen gelten. Insoweit dürfte der Antragsteller im Rahmen der Abwägung keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte Rücksichtnahme für einen Fortbetrieb seiner Einzelfeuerungsanlagen besitzen. Denn im Rahmen der Konfliktlösung ist darauf zu achten, dass beide Nutzungen so aufeinander Rücksicht zu nehmen haben, dass sowohl die bestehende als auch die nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzung ausgeübt werden können (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a.a.O.). Auch wenn die vom Antragsteller errichteten emittierenden Anlagen vor der heranrückenden Bebauung vorhanden waren, orientiert sich die Abwägung nicht allein an den – nachvollziehbaren – Wünschen des Emittenten, seine Anlagen weiterhin ungehindert betreiben zu können, sondern an der Grenze der für ihn unzumutbaren Beschränkungen. Hierbei ist zum einen von maßgeblicher Bedeutung, dass dem Antragsteller aufgrund des heranrückenden Neubaus Betriebseinschränkungen für die mögliche Betriebsdauer der Öfen zuzumuten sind, weil er für die Raumheizung nicht auf die Einzelfeuerungsanlagen angewiesen ist (vgl. dazu VGH Mannheim, Urt. v. 21.9.1993, BImSchG-Rspr § 24 Nr. 31), da das Gebäude bereits bisher im Wesentlichen mit einer gasbetriebenen Zentralheizungsanlage beheizt wird und der seit 2008 betriebene Ofen lediglich der zusätzlichen Beheizung eines von der Zentralheizung erfassten Raumes dient. Das Grundbedürfnis auf Beheizung der Aufenthaltsräume wird auf diese Weise nicht berührt, lediglich die Wahlfreiheit des Grundstückseigentümers bezüglich des Brennstoffs. Ob der Antragsteller persönlich in der Lage ist, einzelne Brennstoffe besonders günstig zu beziehen, ist für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als grundstücksbezogenes und nicht personenbezogenes Recht ohne Bedeutung. Zum anderen bezieht sich der Bestandsschutz des Antragstellers allein auf das gegenwärtige Bestandsgebäude. Denn nach den Festsetzungen im Planentwurf der Antragsgegnerin ist für alle Neubauvorhaben im Baugebiet der Anschluss an eine emissionsfreie (Fern-)Wärmeversorgung vorgeschrieben, so dass Immissionskonflikte bei einer Neubebauung des Grundstücks des Antragstellers vermieden würden und eine Beheizung mit Einzelfeuerungsanlagen nicht zugelassen würde. Demgegenüber würde für die Beigeladene die vom Entwurf des Bebauungsplans vorgesehene Bebauung auf unabsehbare Zeit, nämlich für die Dauer des Betriebs der Einzelfeuerungsanlagen im Bestandsgebäude des Antragstellers nicht verwirklicht werden können oder müsste dauerhaft durch Verzicht auf die Ausnutzung von Festsetzungen hinter diesem zurückbleiben, weil bzw. solange der Antragsteller die planerischen Festsetzungen nicht verwirklichen will. Solches kann ein Grundstückseigentümer, der selbst die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht ausschöpft, allein unter Hinweis auf das Rücksichtnahmegebot nicht erzwingen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller jedenfalls bei der Installation der beiden im Januar 2011 neu aufgestellten Öfen bereits bekannt war, dass durch eine Planänderung in einem Abstand von 2,50 m neben seiner Grundstücksgrenze ausweislich des Bebauungsplanentwurfs B. 33 achtgeschossig gebaut werden darf, wie sich aus seinen Einwendungen vom 16. September 2009 gegen den Bebauungsplanentwurf ergibt. Wer in Ansehung eines zukünftigen Immissionskonflikts Feststofföfen trotz bereits bestehender Abstandsvorschriften anschließt, welche für die geplante Nutzungsdauer der Öfen nicht eingehalten werden können, ist deutlich weniger schutzwürdig als ein Emittent, der bereits über einen längeren Zeitraum eine emittierende Anlage nutzt und der bei ihrer Errichtung keinen Anlass hatte, auf ihren legalen Fortbestand nicht vertrauen zu können. 2. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Stilllegung des Bauvorhabens, besteht vorliegend kein Anlass. Soweit die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels des Antragstellers reicht, folgt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Beigeladenen die Einstellung entsprechender Bauarbeiten aufzugeben, unmittelbar aus § 80 Abs. 5 VwGO. Einer gesonderten Anordnung der Stilllegung der Bauarbeiten bedarf es insoweit nicht. Für die Annahme, dass die Antragsgegnerin dem nicht nachkommen wird, bestehen keine Anhaltspunkte. IV. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO.