Beschluss
2 Bs 165/12
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2012:0907.2BS165.12.0A
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Leitsätze
1. Setzt ein hamburgischer Baustufenplan die geschlossene Bauweise fest, bezieht sich diese auf alle auf dem Grundstück verwirklichten Hauptnutzungen. Eine (Tiefen-)Beschränkung der geschlossenen Bauweise auf eine straßenparallele Randbebauung besteht nicht. (Rn.14)
(Rn.15)
2. Die Fortgeltung von § 13 Abs. 1 Satz 3 BPVO (juris: BauPolV HA) begegnet Bedenken im Hinblick auf eine Wahrung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots.(Rn.26)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2012 wie folgt inhaltlich geändert:
Auch hinsichtlich der Häuser 4 – 6 wird der Antrag der Antragsteller zu 3. - 4. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 12. Januar 2012 und den Änderungsbescheid vom 14. März 2012 abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 12. Januar 2012 und den Änderungsbescheid vom 14. März 2012 wird auch hinsichtlich der Häuser 5 und 6 abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu 2. bleibt nur angeordnet, soweit diese Genehmigungen das dort genannte Haus 4 betreffen. Insoweit werden die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zurückgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren tragen die Antragsteller zu 3. und 4. gesamtschuldnerisch ein weiteres Sechstel, der Antragsteller zu 2. trägt ein weiteres Neuntel und die Antragsgegnerin und die Beigeladenen – letztere gesamtschuldnerisch – jeweils 1/36. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3. und 4. aus dem erstinstanzlichen Verfahren tragen diese selbst, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. aus dem erstinstanzlichen Verfahren tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen – letztere gesamtschuldnerisch – zu je 1/12. Den verbleibenden Teil ihrer außergerichtlichen Kosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Soweit bereits das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller abgelehnt hatte, verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 2. zu 1/3, die Antragsteller zu 3. und 4. – letztere gesamtschuldnerisch – zur Hälfte und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladenen – letztere gesamtschuldnerisch – zu je 1/12. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. im Beschwerdeverfahren tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen – letztere gesamtschuldnerisch – zu je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren tragen der Antragsteller zu 2. zu 1/3 und die Antragsteller zu 3. und 4. – letztere gesamtschuldnerisch – zur Hälfte. Den verbleibenden Teil ihrer außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Setzt ein hamburgischer Baustufenplan die geschlossene Bauweise fest, bezieht sich diese auf alle auf dem Grundstück verwirklichten Hauptnutzungen. Eine (Tiefen-)Beschränkung der geschlossenen Bauweise auf eine straßenparallele Randbebauung besteht nicht. (Rn.14) (Rn.15) 2. Die Fortgeltung von § 13 Abs. 1 Satz 3 BPVO (juris: BauPolV HA) begegnet Bedenken im Hinblick auf eine Wahrung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots.(Rn.26) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2012 wie folgt inhaltlich geändert: Auch hinsichtlich der Häuser 4 – 6 wird der Antrag der Antragsteller zu 3. - 4. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 12. Januar 2012 und den Änderungsbescheid vom 14. März 2012 abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 12. Januar 2012 und den Änderungsbescheid vom 14. März 2012 wird auch hinsichtlich der Häuser 5 und 6 abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu 2. bleibt nur angeordnet, soweit diese Genehmigungen das dort genannte Haus 4 betreffen. Insoweit werden die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zurückgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren tragen die Antragsteller zu 3. und 4. gesamtschuldnerisch ein weiteres Sechstel, der Antragsteller zu 2. trägt ein weiteres Neuntel und die Antragsgegnerin und die Beigeladenen – letztere gesamtschuldnerisch – jeweils 1/36. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3. und 4. aus dem erstinstanzlichen Verfahren tragen diese selbst, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. aus dem erstinstanzlichen Verfahren tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen – letztere gesamtschuldnerisch – zu je 1/12. Den verbleibenden Teil ihrer außergerichtlichen Kosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren tragen die Beteiligten jeweils selbst. Soweit bereits das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller abgelehnt hatte, verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 2. zu 1/3, die Antragsteller zu 3. und 4. – letztere gesamtschuldnerisch – zur Hälfte und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladenen – letztere gesamtschuldnerisch – zu je 1/12. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. im Beschwerdeverfahren tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen – letztere gesamtschuldnerisch – zu je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren tragen der Antragsteller zu 2. zu 1/3 und die Antragsteller zu 3. und 4. – letztere gesamtschuldnerisch – zur Hälfte. Den verbleibenden Teil ihrer außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. 4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,- Euro festgesetzt. I. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Antragsgegnerin und die Beigeladenen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 2. - 4. gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung dreier miteinander verbundener sogenannter Stadthäuser im Blockinnenbereich angeordnet hat. Die Beigeladenen sind Eigentümer eines nach Norden ausgerichteten Grundstücks St.-Str. 89, das ausweislich des Baustufenplans Stellingen-Langenfelde vom 7. September 1951, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), wie der gesamte Baublock zwischen den angrenzenden Straßen als Mischgebiet mit dreigeschossiger, geschlossener Bauweise („M 3 g“) ausgewiesen ist. Für das Gebiet gilt darüber hinaus der Fluchtlinienplan für die Gemarkung Stellingen-Langenfelde aus dem Jahr 1911, der zuletzt im November 1926 bestätigt worden ist. Das ca. 65 m tiefe Grundstück der Beigeladenen war vor dem Erlass des Baustufenplans zunächst mit einem in offener Bauweise errichteten zweigeschossigen Vorderhaus zur Wohnnutzung und einer rückwärtigen im Blockinnenbereich teilweise an die östliche Grundstücksgrenze angebauten eingeschossigen Werkstatt bebaut worden. Auf dem westlichen Nachbargrundstück der Antragsteller zu 3. und 4., St.-Str. 87, befinden sich ein in offener Bauweise errichtetes zweigeschossiges Vorderhaus, eine an der Grenze zu den Beigeladenen errichtete eingeschossige Werkstatt sowie ein weiteres zweigeschossiges Werkstattgebäude im hinteren Grundstücksbereich. Das ca. 60 m tiefe Grundstück des Antragstellers zu 2., St.-Str. 91, das östlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzt, ist an der Straße mit einem viergeschossigen, in geschlossener Bauweise errichteten Wohnhaus mit Satteldach bebaut, in dem sich eine Tordurchfahrt befindet. In zweiter Baureihe liegt auf dem Grundstück nördlich eines asphaltierten Hofs eine in geschlossener Bauweise errichtete eingeschossige Kfz-Werkstatt mit Büro, dahinter in dritter Baureihe ein in offener Bauweise errichteter zweigeschossiger Schuppen. Das östlich hiervon liegende Grundstück St.-Str. 99 ist ebenfalls mit einem in geschlossener Bauweise errichteten viergeschossigen Vorderhaus bebaut und besitzt dahinter einen Hofbereich, in dem sich auch ein eingeschossiges, begrüntes Tiefgaragendach befindet. In zweiter Baureihe liegt, angrenzend an die rückwärtige Bebauung des Grundstücks des Antragstellers zu 2. ein zweigeschossiges Werkstattgebäude mit Büro und Lager, dahinter wiederum ein offener Bereich. Nördlich des Grundstücks des Antragstellers zu 2. befindet sich im Blockinnenbereich - in West-Ost-Richtung liegend - das von der H.-Straße erschlossene Grundstück der im erstinstanzlichen Verfahren als Antragstellerin zu 1. beteiligten Eigentümerin. Dieses Grundstück ist mit einem in offener Bauweise errichteten ca. 33 m langen und 8 m hohen eingeschossigen Wohngebäude mit Satteldach bebaut. Am 12. Januar 2012 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Bebauung des Grundstücks St.-Str. 89 mit drei an der Fluchtlinie orientierten, dreigeschossigen Stadthäusern mit zusätzlichem Staffelgeschoss in geschlossener Bauweise (Haus 1 – 3) sowie für drei im Blockinnenbereich, unmittelbar an der östlichen Grenze zum Grundstück des Antragstellers zu 2. zu errichtende, miteinander verbundene, dreigeschossige Stadthäuser (Haus 4 – 6) in zweiter Baureihe. Die parallel zur Straße liegenden, 5,20 m tiefen Querriegel der Häuser 4 – 6 sollen dreigeschossig und die 7 m tiefen Verbindungsbauten zwischen diesen Querriegeln zweigeschossig errichtet werden. Zur Straßenrandbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen besteht ein Abstand von ca. 7 m. Die unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegende 29,6 m lange Gebäudewand wurde als fensterlose Brandwand genehmigt. Sie schließt teilweise an die 13 m lange grenzständige Brandwand der eingeschossigen Werkstatt auf dem Gebäude des Antragstellers zu 2. an und grenzt davor auf einer Länge von ca. 12 m an den offenen Hof dieses Grundstücks zwischen dem Vorderhaus und der Werkstatt sowie dahinter an den unbebauten Grundstücksbereich an. Genehmigt wurden zudem Dachterrassen auf den Häusern 4 - 6, die einen Abstand von zwei Metern zur östlichen Grundstücksgrenze aufweisen. Gegenüber dem Grundstück der Antragsteller zu 3. und 4. wird durch die Häuser 4 - 6 in offener Bauweise der bauordnungsrechtliche Mindestabstand gewahrt. Hinsichtlich der Abweichung von der geschlossenen Bauweise erteilte die Antragsgegnerin eine Befreiung, ebenso für das Überschreiten der zulässigen bebaubaren Fläche um 0,03 auf 0,53. Ferner erteilte die Antragsgegnerin u.a. eine Befreiung „für die Überschreitung der hinteren Baulinie durch die Errichtung von zwei- bis dreigeschossigen Wohnhäusern als Hinterbebauung in zweiter Reihe“. Mit Änderungsbescheid vom 14. März 2012 genehmigte die Antragsgegnerin u.a. die Verlängerung des dreigeschossigen Baukörpers in Haus 5 um 1,5 m nach Westen, die Verkleinerung der Terrassen der Häuser 4, 5 und 6 sowie die Erschließung der Dachterrassen der dreigeschossigen Gebäudeteile durch außenliegende Spindeltreppen. Gegen die Baugenehmigung vom 12. Januar 2012 und den Änderungsbescheid vom 14. März 2012 legten die Antragsteller zu 2. - 4. Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Sie haben beim Verwaltungsgericht ebenso wie die dort als Antragstellerin zu 1. geführte Eigentümerin mit ihrem gegen das gesamte Bauvorhaben gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer jeweiligen Widersprüche und auf Einstellung der Bauarbeiten insbesondere geltend gemacht, der dreigeschossige, übermächtige Gebäuderiegel im Blockinnenbereich verletze Nachbarrechte aus § 34 Abs. 1 BauGB sowie den Gebietsprägungsanspruch. Es gebe bisher nur eine kleinteilige, eingeschossige Blockinnenbebauung, die auch dem Willen des Plangebers entspreche. Mit Beschluss vom 21. Juni 2012 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 2. – 4. bezüglich der Errichtung der Häuser 4 - 6 angeordnet und deren Antrag im Übrigen und den Eilantrag der Antragstellerin zu 1. insgesamt abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße bezüglich der Häuser 4 - 6 gegen die nachbarschützende Vorschrift der §§ 6 Abs. 5, 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO, da ein Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers zu 2. einzuhalten sei. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise im Baustufenplan Stellingen-Langenfelde beziehe sich ausweislich der Vorstellungen des Plangebers und der bei seinem Erlass geltenden Vorgaben zur zulässigen Bautiefe der Vordergebäude und zur Bebaubarkeit der Blockinnenbereiche nur auf das Vorderhaus, das allein grenzständig errichtet werden dürfe. Dem Antragsteller zu 2. könne auch nicht wegen seiner eigenen Grenzbebauung in zweiter Baureihe ein treuwidriges Verhalten vorgehalten werden, da er sein Hintergebäude an ein zuvor errichtetes Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen angebaut habe. Hinzu komme, dass sich die Antragsteller zu 2.- 4. auf die Verletzung des Gebietsprägungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen könnten. Die Eigenart der Umgebung sei nach den Vorstellungen des Plangebers allein durch eine straßenparallele dreigeschossige Randbebauung geprägt. Auf dieses Recht dürfe sich jedoch wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben die Antragstellerin zu 1. nicht berufen, da das auf ihrem Grundstück in zweiter Baureihe errichtete Wohngebäude ebenfalls tief in den Baublock hineinreiche. Ob das Rücksichtnahmegebot verletzt sei, könne somit offen bleiben. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin. II. Klarstellend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens nicht Beteiligte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Ihr gegenüber ist der in vollem Umfang ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2012 formell rechtskräftig geworden, da sie nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO Beschwerde eingelegt hat. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 2. – 4. gegen die Baugenehmigung vom 12. Januar und der Änderungsgenehmigung vom 14. März 2012 bezüglich der Häuser 4 – 6. Die im Namen der Antragstellerin zu 1. geltend gemachten inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung gehen ins Leere. III. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind teilweise begründet. Beide haben mit ihren Beschwerdebegründungen berechtigte Zweifel an den entscheidungserheblichen Annahmen des Verwaltungsgerichts dargelegt (1.). Die dadurch dem Beschwerdegericht eröffnete - durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht länger beschränkte - Prüfung ergibt, dass der noch streitbefangene Teil des Antrags des Antragstellers zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 12. Januar 2012 und die Änderungsgenehmigung vom 14. März 2012 gemäß §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur teilweise begründet (2.) und dass der gleichlautende Antrag der Antragsteller zu 3. und 4. in vollem Umfang abzulehnen ist (3.). 1. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen rügen sachlich zu Recht, dass das Verwaltungsgericht den Baustufenplan hinsichtlich der räumlichen Reichweite der geschlossenen Bauweise zu eng ausgelegt und die grenzständige Bauweise im hinteren Grundstücksbereich deshalb für rechtswidrig gehalten habe. Auch die gleichfalls tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Gebietsprägungsanspruch der Antragsteller zu 2.- 4. nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO werde durch die Genehmigung der rückwärtigen Bebauung verletzt, wird durch die Beschwerdebegründungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zutreffend in Zweifel gezogen. 2. Der Aussetzungsantrag des Antragstellers zu 2. ist gemäß §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur teilweise begründet, weil die danach gebotene Interessenabwägung ergibt, dass sein Suspensivinteresse an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung (siehe § 212a Abs. 1 BauGB) das Interesse der Beigeladenen an einem sofortigen Baubeginn nur bezüglich des Hauses 4 überwiegt. Der Widerspruch des Antragstellers zu 2. hat nach summarischer Prüfung nur insoweit Aussicht auf Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung bezüglich der rückwärtigen Bebauung durch die Häuser 5 und 6 ihn voraussichtlich nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt dürfte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Die nach Osten geschlossene Bauweise der im Blockinnenbereich gelegenen Häuser 4 – 6 verstößt nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO. Eine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO nicht einzuhalten, wenn nach den (vorrangigen) planungsrechtlichen Bestimmungen an der Grenze gebaut werden muss. Dies ist hier der Fall. Die in den zeichnerischen Festsetzungen des Baustufenplans Stellingen-Langenfelde enthaltene Bestimmung der geschlossenen Bauweise ist nicht auf Teile der Grundstücke im Baublock beschränkt. Sie erstreckt sich zeichnerisch auf die gesamten Grundstücksflächen der mit „g“ markierten Grundstücke und setzt damit planungsrechtlich fest, dass an den seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut werden muss. Inhaltlich bezieht sich diese Festsetzung jedenfalls auf die Hauptnutzungen. Die im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsauffassung, die geschlossene Bauweise sei im Baustufenplan nur für die straßenparallele Randbebauung festgesetzt, nicht aber für Hauptnutzungen in zweiter Baureihe, ist unzutreffend. Eine derartige einschränkende Auslegung, die das Verwaltungsgericht maßgeblich aus dem Regelungszusammenhang der Baupolizeiverordnung vom 8. Juli 1938 und zuvor geltender ortsrechtlicher Regelungen herleitet, ist unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Anforderungen des § 173 Abs. 3 BBauG an die Überleitung vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erlassener Bebauungspläne nicht zulässig. Sie ist nicht mit dem rechtsstaatlichen Gebot hinreichender Bestimmtheit und Normenklarheit der Festsetzungen vereinbar. Bereits aus der Rechtsnatur, dem Sinn und dem Zweck der Bebauungspläne ergibt sich das Bedürfnis nach Bestimmtheit und Normenklarheit planerischer Festsetzungen, zumal diese den Inhalt des Grundeigentums sowohl für die unmittelbar von der Festsetzung betroffenen Flächen als auch mittelbar für die ihnen benachbarten Flächen bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.1973, BVerwGE 42, 6 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2012, 2 Bs 146/12, juris; Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308; Urt. v. 30.4.2008, NordÖR 2008, 404, 405). Dies gilt sowohl für die zeichnerischen Darstellungen und die Erläuterungen hierzu als auch für die textlichen Fassungen. Für die Planbetroffenen muss erkennbar und vorhersehbar sein, welche Festsetzungen für welche Flächen gelten und unter welchen Voraussetzungen eine generell zulässige Bebauung gleichwohl im Einzelfall unzulässig ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2012, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund sind historische Erwägungen zum Verständnis des Plangebers nicht geeignet, die Reichweite der Festsetzung der geschlossenen Bauweise entgegen der zeichnerischen Ausweisung einzuschränken. Denn der jeweilige Planungswille spielt nur insoweit eine Rolle, wie er in den Festsetzungen des Plans unter Berücksichtigung einer hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308 und Beschl. v. 16.4.2012, 2 Bs 66/12). Soweit das Verwaltungsgericht aus den Bemerkungen zu Spalte 4, Satz 3 – 5 der Baustufentafel zu § 11 Abs. 1 BPVO zur Unterbrechung der allseitig geschlossenen Umbauung der Baublocks ableitet, dass dem Plangeber für eine geschlossene Bauweise nur eine randständige geschlossene Bebauung vor Augen gestanden habe, sind diese Erwägungen nicht geeignet, eine räumliche Beschränkung der festgesetzten geschlossenen Bauweise auf vordere Grundstücksteile zu tragen. Sie sind nicht in geltendes Planungsrecht übergeleitet. Denn die genannten Bemerkungen der Sätze 3 und 4 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO werden dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht. Sie richten sich nicht an den Plangeber, sondern an die Bauaufsichtsbehörde und überlassen es dieser ohne jedwede Vorgabe zu bestimmen, wo die Baureihe unterbrochen werden und die festgesetzte geschlossene Bauweise der offenen Bauweise weichen soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2012, a.a.O.). Sie ließen auch im Übrigen nicht den Schluss zu, die Festsetzung der geschlossenen Bauweise erfasse generell den rückwärtigen Grundstücksbereich hinter einer straßenparallelen Randbebauung nicht. Die nicht übergeleiteten bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur zulässigen Bautiefe eines Gebäudes, die zum Zeitpunkt der Planerstellung gültig waren, sind nicht für die heutige, am Bestimmtheitsgrundsatz orientierte Auslegung der Festsetzungen im Baustufenplan relevant, auch wenn sie das Verständnis des Plangebers in den Jahren 1951 und 1955 von der Bebaubarkeit der Grundstücke mitbestimmt haben mögen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.1996, Bs II 130/96, juris). Denn die BPVO ist nur mit ihren planungsrechtlichen Vorschriften als Bestandteil der Bebauungspläne nach den Regelungen des BBauG übergeleitet worden. Als Bebauungspläne i.S.v. § 30 BBauG/BauGB müssen die übergeleiteten Baustufenpläne unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesrechts ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.2005, 2 Bf 124/03). Anderenfalls würden diese nicht übergeleiteten bauordnungsrechtlichen Bestimmungen als Auslegungshilfe für planerische Festsetzungen entgegen der gesetzlichen Überleitungsbestimmungen des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG und des § 117 Abs. 3 Nr. 23 HBauO 1969 weiterhin Anwendung finden, obwohl das geltende Bauordnungsrecht inzwischen andere Regelungen enthält. Auch aus dem übergeleiteten § 14 Abs. 1 BPVO, wonach die Errichtung und Veränderung baulicher Anlagen in mehr als 15 m Tiefe hinter der vorderen Baulinie untersagt werden kann, lässt sich nicht ableiten, inwieweit Gebäude, sofern sie im hinteren Grundstücksbereich zulässig sind, in geschlossener oder offener Bauweise errichtet werden sollen. Diesbezügliche Regelungen enthält die Vorschrift nicht. Dasselbe gilt für § 13 Abs. 1 BPVO, wonach die Vorderseite eines Gebäudes an der Bau- oder Straßenlinie zu errichten ist. Beide Vorschriften betreffen die Bebaubarkeit eines Grundstücks in Bezug auf die Lage der Gebäude im Verhältnis zur vorderen bzw. hinteren Grundstücksgrenze, nicht aber die offene oder geschlossene Bauweise, die sich auf die seitlichen Grundstücksgrenzen bezieht (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2012, 2 Bs 245/11, juris). Dass diese Vorschriften der BPVO eine zu dichte Bebauung der Blockinnenbereiche verhindern sollten, und sich diese Gefahr auch durch eine Blockinnenbebauung in geschlossener Bauweise realisieren könnte, bietet keinen Anlass, ihnen über den Wortlaut hinaus einen Regelungsgehalt bezüglich der Bauweise einer etwaigen Blockinnenbebauung zu entnehmen. Schließlich können auch die vom Plangeber vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Planerlasses keine die getroffenen Festsetzungen beschränkende oder aushebelnde Auslegung der Ausweisungen rechtfertigen, da sie nicht in den Festsetzungen aufgenommen worden sind und anderenfalls dem Grundsatz der Normenklarheit nicht entsprochen werden würde. b. Entgegen der Auffassung der Antragsteller und des Verwaltungsgerichts verletzt das Vorhaben der Beigeladenen die Antragsteller nicht in ihrem Anspruch auf Erhaltung der typischen Prägung des Baugebiets in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Die Vorschrift greift nur ein, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich dabei aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Planungswillen (soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist) sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist. Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es dagegen grundsätzlich nicht an (siehe OVG Hamburg, Beschlüsse v. 4.5.2009, a.a.O. und v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, 312). § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO stellt dabei kein Instrument dar, um das in einem Plan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung zu ergänzen und zu korrigieren. Die Vorschrift dient allein der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung. Die Auffassung der Antragsteller, dass das Baugebiet durch eine kleinmaßstäbliche hintere Bebauung im Blockinnenbereich geprägt sei, zu der die dreigeschossigen, großvolumigen, tief in den Baublock hineinragenden und an der Grundstücksgrenze zu errichtenden Häuser 4 - 6 der Beigeladenen in einem augenfälligen Widerspruch stünden, vermag hiernach einen Verstoß gegen den Gebietsprägungsanspruch nicht zu begründen. Denn die Antragsteller stellen damit auf die gegenwärtig vorhandene Bebauung ab, die insoweit grundsätzlich unbeachtlich ist. Die maßgeblichen Festsetzungen des Baustufenplans und des Fluchtlinienplans lassen dagegen nicht erkennen, dass diese dem Baugebiet eine besondere Prägung dahingehend vermitteln, eine dreigeschossige Bebauung in zweiter Baureihe im konkreten Blockinnenbereich solle ausgeschlossen sein. Insbesondere enthält der Baustufenplan nicht die in anderen Baustufenplänen anzutreffende Festsetzung, dass der Blockinnenbereich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist (vgl. z.B. Baustufenplan Harvestehude/Rotherbaum vom 6.9.1955 und Baustufenplan Eppendorf vom 14.1.1955). Darüber hinaus ist ein Mischgebiet typischerweise durch das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungsarten gekennzeichnet, die unterschiedliche Formen baulicher Anlagen benötigen und deshalb das Innere eines Baublocks auch in unterschiedlicher Tiefe beanspruchen können. Auch die Fortgeltung der festgesetzten Fluchtlinien hatte bei Erlass der BPVO im Jahr 1938 und bei Erlass des Baustufenplans im Jahr 1951 bzw. 1955 nicht zur Folge, dass keine zweite Baureihe errichtet werden durfte. Zwar sollten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO die Vorderseiten der Gebäude grundsätzlich an der vorgeschriebenen Baulinie errichtet werden. Jedoch stand dem Plangeber bei Erlass des Baustufenplans vor Augen, dass die zuständige Behörde hiervon nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BPVO für Hauptnutzungen im Blockinnenbereich im Einzelfall Abweichungen gestatten konnte, ohne dass diese Abweichungen grundsätzlich auf Gebäude niedrigerer Geschosszahlen beschränkt waren. Hinzu kam die regelhafte Zulässigkeit der Errichtung von Nebenanlagen im hinteren Grundstücksbereich gemäß § 14 Abs. 1 BPVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2012, a.a.O.; Urt. v. 29.8.1963, MDR 1964, 704 f.), deren Maße die BPVO ebenfalls nicht begrenzt hat. c. Die Genehmigung der Blockinnenbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen ist jedoch bezüglich des Hauses 4 im Blockinnenbereich rücksichtslos und verletzt die Rechte des Antragstellers zu 2. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 12. Januar 2012 zutreffend erkannt, dass für die Genehmigung einer zweiten Baureihe für die Wohnbebauung als Hauptnutzung nach bauplanungsrechtlichen Vorgaben im Fluchtlinienplan in Verbindung mit § 13 Abs. 1 BPVO die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist. In diesem Sinne ist die unter 1.3 des Baugenehmigungsbescheids vom 12. Januar 2012 erteilte „Befreiung für die Überschreitung der hinteren Baulinie durch die Errichtung von zwei- bis dreigeschossigen Wohnhäusern als Hinterbebauung in zweiter Reihe“ zu verstehen. Denn die Errichtung einer zweiten Baulinie durch die Wohnhäuser 4 – 6 ist nach dem geltenden Planungsrecht unzulässig, da gemäß dem Fluchtlinienplan in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO die Vorderseite der Gebäude (der Hauptnutzung) in der vorgeschriebenen Baulinie (hier Fluchtlinie) zu errichten ist; eine hintere Baulinie existiert dagegen nicht. Die Genehmigung der Häuser 4 – 6 im Blockinnenbereich wäre auch nicht im Wege der Ausnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BPVO zulässig gewesen. Danach konnte die zuständige Behörde im Einzelfall Abweichungen von der Baulinie gestatten, ohne dass dies ausdrücklich an weitere Voraussetzungen gebunden ist. Die Überleitung einer nicht an tatbestandliche Voraussetzungen geknüpften Abweichung von der vorderen Baulinie in § 13 Abs. 1 Satz 3 BPVO begegnet jedoch ebenso wie die in § 13 Abs. 4 BPVO enthaltene Ausnahme von hinteren oder seitlichen Baulinien (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2011, 2 Bf 178/09.Z, juris) und der von der Bauaufsichtsbehörde zu bestimmenden Unterbrechungen der geschlossenen Umbauung der Baublöcke in den Sätzen 3 und 4 der Bemerkungen zu Spalte 4 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2012, a.a.O.) rechtsstaatlichen Bedenken im Hinblick auf das Gebot der Bestimmtheit. Auch in § 13 Abs. 1 Satz 3 BPVO ist für den Betroffenen nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen eine generell zulässige Bebauung in zweiter Baureihe im Einzelfall unzulässig ist. Voraussetzung der Überleitung bauplanungsrechtlicher Vorschriften der BPVO ist jedoch, dass die übergeleiteten Vorschriften auch Inhalt eines Bebauungsplans nach dem BBauG/BauGB sein könnten (BVerwG, Urt. v. 20.10.1972, DVBl. 1973 S. 42 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 9.11.1995, a.a.O.). Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB müssen Ausnahmen nach Art und Umfang ausdrücklich im Bebauungsplan bestimmt sein, was in § 13 Abs. 1 Satz 3 BPVO nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364 ff.). Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von nichtdrittschützenden Festsetzungen befreit wird. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (grundlegend BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, NVwZ-RR 1999, 8; siehe auch Urt. v. 23.8.1996, BRS 58 Nr. 159; VGH München, Beschl. v. 3.2.2012, 14 CS 11.2284, juris m.w.N.). Für eine Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen ist nichts ersichtlich. Die Festsetzung der vorderen Baulinie in der St.-Str. im Fluchtlinienplan der Gemarkung Stellingen-Langenfelde dient allein der städtebaulichen Ordnung der Bebauung entlang der Straßen und nicht dazu, den rückwärtigen Raum dort gelegener Grundstücke im Interesse der Grundstückseigentümer als Ruhezone zu schützen. Bereits objektivrechtlich schloss diese Festsetzung nach der BPVO von 1938 eine Bebauung im rückwärtigen Bereich im Wege der nicht an Voraussetzungen geknüpften Ausnahmeentscheidung nicht aus. Nachbarschützende Wirkungen von Baulinien und Baugrenzen waren dem Plangeber zum Zeitpunkt des Erlasses des Fluchtlinienplanes wie des Baustufenplans fremd. Baulinien und Baugrenzen sind selbst nach § 23 BauNVO nicht kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, BVerwGE 82, 343, 344). Auch § 13 Abs. 1 BPVO entfaltet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (deshalb) keinen Nachbarschutz (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.7.1999, 2 Bs 204/99, juris). Bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entwickelt hat (BVerwG vom 8.7.1998 a.a.O.). Für den Nachbarn bedeutet das, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist. Ob das der Fall ist, erfordert eine Abwägung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung, der Interessen des Bauherrn und dessen, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot besteht nicht bereits dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Befreiung objektiv nicht erfüllt sind; eine subjektive Verletzung nachbarlicher Rechte ist erforderlich. Andererseits haben die Interessen des planwidrig handelnden Bauherrn tendenziell ein geringeres Gewicht als bei der Beurteilung einer plankonformen Bebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, BVerwGE, 82, 343; Urt. v. 5.8.1982, BVerwGE 67, 334; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2011, NordÖR 2012, 84 und Beschl. v. 28.7.2009, NordÖR 2010, 72 m.w.N.). Ob die erteilte Befreiung von § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO für die Häuser 4 – 6 objektiv rechtmäßig, insbesondere gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich noch vertretbar ist, bedarf im Hinblick hierauf keiner Entscheidung; Maßstab ist allein die Wahrung des Rücksichtnahmegebots bei der erteilten Befreiung. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dürfte zwar hinsichtlich der Häuser 5 und 6 noch zu verneinen sein; die Befreiung verstößt jedoch bezüglich des abteilbaren Hauses 4 gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei der zur Wahrung des Rücksichtnahmegebots gebotenen Interessenabwägung kann nicht isoliert auf die Errichtung eines Bauvorhabens in zweiter Baureihe abgestellt werden; maßgeblich sind auch die weiteren konkreten Umstände des Einzelfalls, also hier die Lage der zugelassenen zweiten Baulinie, die geschlossene Bauweise und die Zwei- bzw. Dreigeschossigkeit der Gebäude. In einem Mischgebiet - auch nach der BPVO - mit dreigeschossiger, geschlossener Bauweise ist ein Grundstückseigentümer im Hinblick auf die Nachbarbebauung zwar weniger schutzwürdig als in einem Wohngebiet mit geschützten Ruhe- und Erholungszonen, die konkret auf dem Hof des Grundstücks des Antragstellers zu 2. nicht existieren. Auch muss ein Grundstücksnachbar, der - wie der Antragsteller zu 2. - entgegen dem Planungsrecht selbst in zweiter Baureihe an die Grundstücksgrenze gebaut hat, dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend hinnehmen, dass der Nachbar dort anbaut (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2000, 2 Bs 3/00, juris). Darüber hinaus ist es nicht grundsätzlich als rücksichtslos gegenüber dem Nachbarn anzusehen, wenn ein in geschlossener Bauweise zu errichtendes Gebäude nicht vollständig deckungsgleich mit dem Bestandsgebäude des Nachbarn genehmigt wird. Mit der festgesetzten geschlossenen Bauweise ist es typischerweise verbunden, dass grenzständige Bauten auf benachbarten Grundstücken in ihrer Lage nicht vollständig übereinstimmen. Schließlich muss in städtischen Gebieten jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass sein Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude zu gewissen Tageszeiten von Gebäuden in der Nachbarschaft verschattet werden und dass Nachbarn das Grundstück einsehen können (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2012, 2 Bs 142/12, a.a.O.). Daher dürften die von den Häusern 5 und 6 im Blockinnenbereich für das Grundstück des Antragstellers zu 2. ausgehenden Beeinträchtigungen noch nicht das Maß der Rücksichtslosigkeit erreichen, obwohl durch ihre Genehmigung die vordere Baulinie der rückwärtigen Zweitbebauung deutlich dichter als bei den bisherigen Bestandsbauten in zweiter Reihe an die Blockrandbebauung herangeführt wird. Die Tiefe von 7,50 m, mit der beide Häuser jeweils über die auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. vorhandene rückwärtige Bebauung hinausreichen und die um 1 – 2 Geschosse größere Höhe als dessen Gebäude in zweiter Baureihe haben für die Nutzung seines Grundstücks noch keine unzumutbaren Auswirkungen, zumal der vor die bisherige Baulinie hervortretende Teil des Haus 5 hier überwiegend nur zweigeschossig ist. Die zusätzliche Verschattung in den späteren Nachmittags- und Abendstunden durch die Häuser 5 und 6 betrifft überwiegend die eingeschossige Kfz-Werkstatt, wo sie keine wesentlichen Beeinträchtigungen hervorruft. Die vorhandene Zweitbebauung verhindert in diesem Grundstücksbereich auch den Eindruck der Abriegelung. Demgegenüber entstehen durch die Genehmigung des Hauses 4 gewichtige Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers zu 2., die nicht auch bei einer plangemäßen Bebauung typischerweise eintreten würden. Denn mit der Genehmigung des dreigeschossigen Hauses 4 lässt die Antragsgegnerin ein weiteres Vorrücken der (neuen) vorderen Baulinie der rückwärtigen Zweitbebauung zu, die auf die vorgefundenen nachbarlichen Verhältnisse keinerlei Rücksicht mehr nimmt und deshalb über das im Wege der Befreiung von den planerischen Festsetzungen Zumutbare hinausgeht. Sie würde zu einer bis auf 6 m an die vorhandene Blockrandbebauung vorgezogenen Baulinie führen, die in ihren Wirkungen die Unterscheidbarkeit zwischen einer Vorderbebauung und einer rückwärtigen Bebauung in zweiter Baulinie weitgehend entfallen lässt, da die Tiefe der zulässigen Blockrandbebauung nicht auf die des vorhandenen Gebäudes des Antragstellers zu 2. beschränkt ist. Unter Einbeziehung des Hauses 4 sähe sich der Antragsteller zu 2. zukünftig einem insgesamt 29 m langen grenzständigen Gebäuderiegel gegenüber, der die Durchlüftung und Belichtung seines Grundstücks zwischen den beiden Bebauungsreihen erheblich verschlechtert. Der Antragsteller kann dem auch nicht durch eine eigene Neugestaltung seiner rückwärtigen Bebauung entgehen. Denn eine eigene unmittelbar an das Haus 4 angrenzende vergleichbare Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2., welche diese zweite Baulinie auf dem Grundstück der Beigeladenen aufgreifen würde, scheidet aus, da schon der erforderliche bauordnungsrechtliche Mindestabstand zum vorhandenen, plangemäßen Vorderhaus auf seinem Grundstück hierfür nicht ausreicht. Das Haus 4 würde auf diese Weise maßgeblich dazu beitragen, dass auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. dauerhaft eine dem Baublock bisher wesensfremde Hinterhofsituation entsteht, die das Gefühl des „Eingemauertseins“ hervorruft. Wenn - wie hier - im Bereich der geschlossenen Bauweise grundsätzlich keine Zweitbebauung zulässig ist, kann dem Nachbarn eine derartige grundlegende Änderung jedenfalls nicht im Wege der Befreiung zugemutet werden. Der Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die erteilte Befreiung vom Ausschluss einer rückwärtigen Zweitbebauung für das Haus 4 der Beigeladenen gibt allerdings keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der gesamten rückwärtigen Bebauung der Beigeladenen aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist die Anordnung auf die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Genehmigung des Hauses 4 zu beschränken. Zwar ist eine Baugenehmigung, die sich nicht auf mehrere selbständige Bauvorhaben erstreckt, regelmäßig nicht teilbar. Sie kann jedoch dann teilweise aufgehoben werden, wenn die Teile, auf die sich die Aufhebung bezieht, hinweggedacht werden können, ohne dass die übrigen Teile des Bauvorhabens bautechnisch und funktionell diesem Zustand angepasst werden müssen (OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, NordÖR 2008, 533, 535) und der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris). Bei den Häusern 4 – 6 handelt es sich nach allen ersichtlichen Planungsunterlagen um jeweils unabhängig voneinander zu nutzende Gebäude. Von einer Teilbarkeit der Baugenehmigung hinsichtlich des Hauses 4 im Blockinnenbereich gehen die Beigeladenen ausweislich des im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrags, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche auf das Gebäude Nr. 4 zu beschränken, selbst aus. 3. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3. – 4. gelten die Ausführungen unter 2 a. und 2 b. in gleicher Weise. Anders als bezüglich des Antragstellers zu 2. ist die Genehmigung der Häuser 4 – 6 auf dem Grundstück der Beigeladenen unter Befreiung von der Festsetzung der Baulinie für die Gebäudevorderseite gemäß § 31 Abs. 2 BauGB dagegen nicht rücksichtslos. Denn bezüglich der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Beigeladenen hat die Antragsgegnerin für die Errichtung der Häuser 4 – 6 im Blockinnenbereich zusätzlich vom Gebot der geschlossenen Bauweise befreit. Die Häuser 4 - 6 halten den erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstand nach § 6 Abs. 5 HBauO zum Grundstück der Antragsteller zu 3. und 4. ein. Werden die bauordnungsrechtlichen Mindestabstände zur Grenze des Nachbargrundstücks gewahrt, scheidet in der Regel eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten aus (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74). In Bezug auf die gegenwärtige Bebauung scheidet eine Beeinträchtigung sonstiger planungsrechtlich relevanter Belange der Antragsteller zu 3. und 4. auch deshalb aus, weil auf dem Grundstück dieser Antragsteller nahezu auf gesamter Länge zum Grundstück der Beigeladenen eine grenzständige eingeschossige Fortsetzung des Vordergebäudes in Form eines Werkstattanbaus vorhanden ist, dessen Bestand und Nutzung tatsächlich und rechtlich nicht beeinträchtigt wird. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf eine nach dem Alter des Baubestands jedenfalls nicht fernliegende zukünftige Neubebauung des Grundstücks der Antragsteller zu 3. und 4. Denn die Beigeladenen werden eine plangemäße Neubebauung in geschlossener Bauweise, ggfs. auch mit einer rückwärtigen Zweitbebauung, ihrerseits nicht unter Hinweis auf das Rücksichtnahmegebot und den Gedanken des § 22 Abs. 3 BauNVO verhindern können. Nachteilige Wirkungen für ihre Häuser 5 und 6 würden sich allein daraus ergeben, dass sie ohne zwingende Erforderlichkeit gegenüber dem Grundstück der Antragsteller zu 3. und 4. von der vorgeschriebenen geschlossenen Bauweise abgewichen sind. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO. Dabei hat das Beschwerdegericht die Kostenteilung wegen der Teilbarkeit der Baugenehmigung im Hinblick auf die jeweils selbständigen Gebäude 4 bis 6 an deren Zahl orientiert und den Erfolg der Beschwerde mit zwei Dritteln des Streitgegenstands bemessen. Gegenüber den Beigeladenen sowie gegenüber den Antragstellern zu 3. und 4. kann aufgrund der bestehenden Miteigentumsverhältnisse am gesamten betroffenen Grundstück das streitige Rechtsverhältnis nur einheitlich entschieden werden, so dass sie die ihnen auferlegten Kosten als Gesamtschuldner tragen. Bei der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG für das Beschwerdeverfahren war zu berücksichtigen, dass der Streitgegenstand sich auf die Genehmigung der rückwärtigen Bebauung beschränkt hat und der Antragsteller zu 1. nicht mehr Verfahrensbeteiligter ist.