Beschluss
1 MB 15/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2017:0918.1MB15.17.00
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Leitsätze
1. Nachbarrechte umfassen keinen Anspruch auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens.(Rn.12)
2. Ein Gebietserhaltungsanspruch scheidet aus, wenn sowohl das Vorhaben der Bauwilligen als auch die Bebauung des Grundstücks des Nachbarn der gleichen Nutzungsart – hier: Wohnen - zuzuordnen sind, so dass weder eine Störung des nachbarschaftlichen „Austauschverhältnisses“ noch eine Verfremdung des (Wohn-)Gebiets in Betracht kommt.(Rn.15)
3. Liegen die Grundstücke des Bauwilligen und des Nachbarn in unterschiedlichen Baugebieten, scheidet ein Anspruch auf Wahrung der typischen „Prägung“ des Gebiets - schon deshalb – aus.(Rn.19)
4. Geht es - wie hier - um die Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern, sind der Art nach „Wohngebäude“ (§ 4 Abs 2 Nr 1 BauNVO) betroffen, die sich - i.S.d. § 15 Abs 1 S 1 BauNVO - in die Eigenart der näheren Umgebung eines (festgesetzten) allgemeinen Wohngebiets (WA) einfügen.(Rn.26)
5. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass in den Mehrfamilienhäusern jeweils mehrere Wohneinheiten entstehen, was in Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern nicht (oder weniger) der Fall ist.(Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 1. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nachbarrechte umfassen keinen Anspruch auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens.(Rn.12) 2. Ein Gebietserhaltungsanspruch scheidet aus, wenn sowohl das Vorhaben der Bauwilligen als auch die Bebauung des Grundstücks des Nachbarn der gleichen Nutzungsart – hier: Wohnen - zuzuordnen sind, so dass weder eine Störung des nachbarschaftlichen „Austauschverhältnisses“ noch eine Verfremdung des (Wohn-)Gebiets in Betracht kommt.(Rn.15) 3. Liegen die Grundstücke des Bauwilligen und des Nachbarn in unterschiedlichen Baugebieten, scheidet ein Anspruch auf Wahrung der typischen „Prägung“ des Gebiets - schon deshalb – aus.(Rn.19) 4. Geht es - wie hier - um die Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern, sind der Art nach „Wohngebäude“ (§ 4 Abs 2 Nr 1 BauNVO) betroffen, die sich - i.S.d. § 15 Abs 1 S 1 BauNVO - in die Eigenart der näheren Umgebung eines (festgesetzten) allgemeinen Wohngebiets (WA) einfügen.(Rn.26) 5. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass in den Mehrfamilienhäusern jeweils mehrere Wohneinheiten entstehen, was in Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern nicht (oder weniger) der Fall ist.(Rn.26) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 1. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die den Antragsgegner zum Erlass einer sofort vollziehbaren Baustilllegungsverfügung in Bezug auf Wohnbauvorhaben der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. verpflichten soll. Sie sind Eigentümer des Wohngrundstücks … in …, das im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 der Beigeladenen zu 2. - östlich des N…weges - liegt. Im Bebauungsplan ist ein Wohngebiet (WA) mit zweigeschossiger Bebaubarkeit festgesetzt. Die Grundstücke der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. (…) liegen westlich des … im Geltungsbereich der 7. (vorhabenbezogenen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 79, der ein Wohngebiet mit dreigeschossiger Bebaubarkeit festsetzt. Am 10.04.2017 stellte die „Bauherrengemeinschaft …“ einen Bauantrag zur Errichtung von drei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit 36 Wohnungen. Der Antragsgegner nahm die Voraussetzungen einer Genehmigungsfreistellung (§ 68 LBO SH) an; mit dem Bau wurde am 03.07.2017 begonnen. Die Antragsteller erhoben am 10.07.2017 Rügen gegen die 7. (vorhabenbezogene) Änderung des Bebauungsplans Nr. 79. Am 14.07.2017 haben sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, eine sofort vollziehbare Baustilllegungsverfügung zu erlassen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.08.2017 abgelehnt und zur Begründung i.W. ausgeführt, eine Nachbarrechtsverletzung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs scheide - unabhängig von der Frage, ob die betroffenen Grundstücke im selben Baugebiet liegen - aus, weil die Mehrfamilienhäuser dem Wohnen dienten und damit eine Verfremdung des Gebietes nicht vorliege. Der Gebietserhaltungsanspruch beziehe sich allein auf die Art, nicht aber auf das Maß der baulichen Nutzung. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets sei grundsätzlich nicht anzuerkennen. Selbst wenn die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 unwirksam sei, sei das Vorhaben nach Maßgabe der 5. Änderung jenes Bebauungsplans nach der Art der baulichen Nutzung ebenfalls zulässig. Dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, komme im Übrigen keine nachbarschützende Wirkung zu. Auch eine Abweichung von der festgesetzten Bebauungstiefe begründe keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch. Auch eine Rücksichtnahmeverletzung sei nicht gegeben. Da das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. über die … erschlossen werde, komme es für die Antragsteller zu keiner erhöhten Verkehrsbelastung. Die Abstandsvorschriften würden eingehalten und das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. habe gegenüber dem Grundstück der Antragsteller auch keine erdrückende Wirkung. Es entstünden weder unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten noch werde eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks geschaffen. Gegen diesen, ihnen am 04.08.2017 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 08.08.2017 Beschwerde eingelegt und diese am 31.08.2017 begründet. Sie rügen eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts, weil es sich nicht mit der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auseinandergesetzt und die entstehenden Einblickmöglichkeiten bzw. die Verschattung nicht aufgeklärt habe. Die erstinstanzliche Entscheidung sei überraschend, da das Verwaltungsgericht einen Gebietsprägungsanspruch - anders als andere Gerichte - bereits „dem Grunde“ nach nicht anerkannt habe. Das Verwaltungsgericht habe auch einen falschen Prüfungsmaßstab angewandt. Die begehrte einstweilige Anordnung sei bereits wegen der Unbestimmtheit der Bauvorlagen zu erlassen, denen keine Angaben zur festgelegten Geländeoberfläche, die für die Gebäudeklasse und die Abstandsflächen wichtig sei, zu entnehmen sei; zudem sei die Angabe „Bauherrengemeinschaft ...“ unbestimmt. Ein Gebietserhaltungsanspruch sei verkannt worden, ebenso der Anspruch auf Wahrung der typischen Prägung des Gebiets. Der Umfang des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. stehe im Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes und sei unangemessen. Ihr Grundstück und das Grundstück der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. seien einem einheitlichen Baugebiet zuzuordnen, in dem Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser zulässig seien, nicht aber Geschosswohnungsbau. Zum „Baugebiet“ könnten auch angrenzende Gebiete gehören. Die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 sei offensichtlich rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 12 BauGB nicht eingehalten worden seien. Ein Durchführungsvertrag habe nicht vorgelegen und der Vorhabenträger sei nicht hinreichend bestimmt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sei unzureichend und auch nicht Gegenstand der Beschlussfassung der Beigeladenen zu 2. gewesen. Wegen der Unwirksamkeit der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 liege ein einheitliches „Baugebiet“ vor, sodass auch die Aufrechterhaltung der Gebietsprägung beansprucht werden könne. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. sei auch rücksichtslos. Durch die nach Osten verschobene Baugrenze werde die Abstandsfläche um 0,5 m unterschritten. Von dem Vorhaben gehe eine erdrückende bzw. bedrängende Wirkung aus. Die Balkone und Terrassen von zwölf Wohneinheiten böten Aussichtspunkte auf ihr Grundstück. Nach dem Planungsstand der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 wären nur zwei neue Nachbarn und eine zweigeschossige Bebauung mit großzügigeren Sichtachsen entstanden. Es sei auch mit mehr Verkehrslärm zu rechnen und die Belüftungs- und Besonnungssituation werde nachteilig verändert. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert. Die Beigeladene zu 2. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Antragsteller könnten keinerlei eigene Rechtsverletzung geltend machen. Die Beigeladenen zu 1. und zu 3. - 6. beantragen ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meinen, der Eilbedarf des begehrten Baustopps entfalle mangels Verletzung nachbarrechtsschützender Vorschriften. Die Abstandsflächen würden eingehalten und eine erdrückende oder bedrängende Wirkung liege nicht vor. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.08.2017 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 1. Die Einwände der Antragsteller gegen die Unbestimmtheit der Bauvorlagen könnten ihrer Beschwerde nur zum Erfolg verhelfen, wenn infolge der Unbestimmtheit eine Verletzung nachbarschützender Rechte bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen ist (vgl. OVG B-Stadt, Urt. v. 14.07.2008, 2 Bf 277/03, NordÖR 2008, 533 [bei Juris Rn. 31]). Das ist vorliegend nicht der Fall. 1.1 Ob der Bauherr bzw. Bauantragsteller mit der Angabe „Bauherrengemeinschaft ...“ hinreichend bestimmt bezeichnet worden ist, ist für die Rechtsstellung der Antragsteller unerheblich. Für sie kommt es auf das Vorhaben und seine evtl. Auswirkungen auf ihr Grundstück an, nicht jedoch darauf, wer Bauherr oder Bauantragsteller ist. 1.2 Auch hinsichtlich (evtl.) fehlender Angaben zur Geländehöhe in den Bauvorlagen fehlt schon im Ansatz die Möglichkeit einer rechtlichen Betroffenheit der Antragsteller. Soweit die Geländehöhe - nach § 2 Abs. 4 S.2 LBO SH - für die Bestimmung der Gebäudeklasse (hinsichtlich der Gebäudehöhe) relevant ist, bleibt dies bis zur Gebäudeklasse 3 ohne Auswirkung auf eine Genehmigungsfreistellung nach § 68 Abs. 1 LBO SH. Die Gebäudeklassen 4 und 5 kommen hier nicht in Betracht, ebenso nicht Sonderbauten. Unabhängig davon umfassen die Nachbarrechte der Antragsteller nicht auch einen Anspruch auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens. Hinsichtlich der zulässigen Höhe der Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. - lt. Bebauungsplan: Firsthöhe 9,50 m - ergibt sich aus Nr. 1.2 der Textfestsetzungen des Bebauungsplanes, dass Bezugspunkt insoweit die Straßenmitte (hier) der … ist; diese normative Festsetzung bedarf keiner Wiederholung in den Bauvorlagen. Schließlich fehlt auch eine Nachbarrelevanz in Bezug auf die Abstandsflächen. Zwar wird insoweit die Wandhöhe von der festgelegten Geländeoberfläche aus bestimmt (§ 6 Abs. 4 S. 2 LBO SH), doch dürfen die Abstandsflächen bis zur Mitte der Straße (…) reichen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LBO SH). Bei der nach den Bauvorlagen vorgesehenen Gebäudehöhe ist eine Betroffenheit des Grundstücks der Antragsteller durch die ostwärts einzuhaltende Abstandsfläche des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. auszuschließen. 2. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein Gebietserhaltungsanspruch schon daran scheitert, dass sowohl das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. als auch die Bebauung des Grundstücks der Antragsteller der gleichen Nutzungsart - Wohnen - zuzuordnen sind, so dass weder eine Störung des nachbarschaftlichen „Austauschverhältnisses“ noch eine Verfremdung des (Wohn-) Gebiets in Betracht kommt. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung - auch - des Senats (vgl. Beschl. des Senats vom 15.01.2014, 1 MB 31/13, NordÖR 2014, 523; vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.08.2013, 4 B 39.13, ZfBR 2013, 783 [Rn. 3: Zsfsg. der Rspr.] und - jüngst - VGH Kassel, Beschl. v. 25.02.2017, 3 B 107/17, DöV 2017, 645). Das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. ist in einem Wohngebiet ebenso zulässig wie die im angrenzenden Wohngebiet ausgeübte Wohnnutzung der Antragsteller, ohne dass es darauf ankommt, ob im fraglichen Gebiet vorwiegend Einzelhäuser oder Geschosswohnungsbau anzutreffen sind. Ob die von den Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. errichteten Mehrfamilienhäuser im Bereich des … einen „singulären Charakter“ aufweisen, ist unerheblich; daraus ist ein „Umschlagen“ des Gebietscharakters eines allgemeinen Wohngebiets nicht abzuleiten (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2016, 10 B 1040/16, BeckRS 2016, 55719 [Rn. 9]; VGH München Beschl. v. 02.12.2014, 1 NE 14.2419, BeckRS 2014, 59389). 3. Soweit die Antragsteller einen Anspruch auf Wahrung der typischen „Prägung“ des Gebiets für sich in Anspruch nehmen, bleibt dies ebenfalls erfolglos. 3.1 Das Verwaltungsgericht hat (zum Gebietserhaltungsanspruch, s.o. 2.) die Frage offen gelassen, ob die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. (überhaupt) im selben Baugebiet liegen. Nach der Beschwerdebegründung soll dies - jedenfalls - der Fall sein, weil die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 unwirksam sei und - deshalb - ein einheitliches „Baugebiet“ vorliege. Dem ist nicht zu folgen. Die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. Die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen in unterschiedlichen Baugebieten, so dass ein Anspruch auf Wahrung der typischen „Prägung“ des Gebiets - schon deshalb - ausscheidet. Einem „Baugebiet“ sind - unabhängig von den äußeren Grenzen eines Bebauungsplans - nur solche Grundstücke zuzurechnen, deren bauliche Nutzung in einem wechselseitigen Austauschverhältnis stehen; nur in diesem Fall kann ein Eigentümer, der sein Grundstück den planungsrechtlichen Vorgaben entsprechend nutzt, schutzwürdig erwarten, dass sich andere – den gleichen Vorgaben unterworfene – Eigentümer an diese Vorgaben halten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, 4 C 28.91, BVerwGE 94, 151/161). In diesem Fall können „gebietsverfremdende“ Nutzungen abgewehrt werden, ohne dass es auf eine dadurch bedingte tatsächliche Betroffenheit ankommt. Vorliegend liegt das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 östlich des …, während die Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. im Geltungsbereich der 7. (vorhabenbezogenen) Änderung jenes Bebauungsplans westlich des … errichtet werden. Wird unterstellt, dass die 7. Änderung des Bebauungsplans unwirksam ist, wäre für das Vorhaben die 5. Änderung des Bebauungsplans maßgeblich, deren Geltungsbereich mit dem der 7. Änderung deckungsgleich ist. Bereits die räumliche Trennung der beiden Bereiche steht der Annahme eines einheitlichen „Baugebiets“ entgegen. Die Zulassung eines Vorhabens im Geltungsbereich der 7. bzw. der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 vermag im Geltungsbereich der 4. Änderung keine Entwicklung einzuleiten, die zu einer Umgestaltung oder Veränderung der Eigenart des dortigen Baugebiets führt. Damit besteht zwischen den Geltungsbereichen der 4. bzw. der 7./5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 kein wechselseitiges Austauschverhältnis, das - allein - Grundlage eines Abwehranspruchs der Antragsteller gegen die Vorhaben der Beigeladenen sein könnte. Kein Grundstückseigentümer – weder im Bereich der 4. noch demjenigen der 7./5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 – musste seine Grundstücksbebauung auf diejenige des jeweils anderen Plangeltungsbereichs abstimmen. Damit fehlt einem Gebietserhaltungsanspruch die wesentliche Grundlage, die im Schutz des Vertrauens auf die wechselseitige Wahrung einer „gewachsenen“ faktischen Gebietsqualität liegt (vgl. Beschl. des Senats vom 15.01.2014, a.a.O.). 3.2 Ansatzpunkte dafür, dass die planerischen Festsetzungen für den Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 den Antragstellern – plangebietsübergreifend – auch in Bezug auf das benachbarte Plangebiet westlich des … Drittschutz vermitteln sollen, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; eine dahingehende Annahme müsste auf einen ausdrücklichen Willen des Plangebers – der Beigeladenen zu 2. – zurückgeführt werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013, 4 B 48.12, Juris), was nicht ersichtlich ist. Allein das bloße Aufeinandertreffen von zwei Plangebieten genügt insoweit nicht. Ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die aus den planerischen Festsetzungen bzw. der Planbegründung zu entnehmen sind und die ergeben, dass eine nachbarschützende – gebietsübergreifende – Wirkung ausdrücklich gewollt war, besteht kein baugebietsübergreifender Nachbarschutz. Entsprechendes gilt auch für die umgekehrte Annahme einer drittschützenden Wirkung von Festsetzungen der 5. bzw. 7. (vorhabenbezogenen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 79. 3.3 Der Kritik der Antragsteller daran, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Wahrung der typischen „Prägung“ des Gebiets „überraschend“ und im Gegensatz zum „Bundesrecht“ und der Rechtsprechung nicht anerkannt habe, kann nicht gefolgt werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (auch) einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets ableitet (Beschl. v. 13.05.2002, 4 B 86.01 NVwZ 2002, 1384), bezieht sich dies auf einen Fall, in dem es um die Zulässigkeit einer „wohnähnlichen“ Nutzung (Seniorenpflegeheim) in einem Gewerbegebiet ging. In der genannten Entscheidung wird – weiter – auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.1993 (4 C 28.91, BVerwGE 94, 151/161) und vom 24.09.1992 (7 C 7.92, NVwZ 1993, 987) Bezug genommen. Ersteres betraf die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen gem. § 12 Abs. 2 BauNVO, die – so das Bundesverwaltungsgericht – die Art der baulichen Nutzung betrifft. Im Urteil vom 24.09.1992 ging es um die Zulässigkeit eines Schlachtereibetriebes in einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb. Alle genannten Entscheidungen betreffen somit die gebietsprägende Art der zugelassenen Nutzung, nicht jedoch dessen Maß (z. B. in Bezug auf die Geschosszahl). Soweit das Verwaltungsgericht einen auf die Erhaltung (auch) des Maßes der baulichen Nutzung gerichteten Anspruch ablehnt, steht dem die o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen; das Verwaltungsgericht befindet sich insofern auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 15.01.2013, 1 MB 46/12, Juris [Rn. 5]; Beschl. v. 21.07.2015, 1 MB 16/15 und vom 01.09.2017, 1 MB 14/17; ebenso: VGH München, Beschl. v. 02.12.2014, 1 NE 14.21419, BeckRS 2014, 59389 [Rn. 13] sowie Beschl. v. 15.02.2017, 1 CS 16.2396, Juris [Rn. 11], OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2016, a.a.O.; OVG B-Stadt, Beschl. v. 11.07.2017, 2 Bs 114/17, Juris [Rn. 8]; VG B-Stadt, Urt. v. 22.05.2012, 11 K 3222/10, BRS 79 Nr. 187 [bei Juris Rn. 55]). Geht es - wie hier - um die Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern, sind der Art nach „Wohngebäude“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) betroffen, die sich - i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO - in die Eigenart der näheren Umgebung eines (festgesetzten) allgemeinen Wohngebiets (WA) einfügen. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass in den Mehrfamilienhäusern jeweils mehrere Wohneinheiten entstehen, was in Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern nicht (oder weniger) der Fall ist. Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (vgl. [zu § 34 Abs. 1 BauGB] BVerwG, Beschl. v. 24.04.1989, 4 B 72.89, NVwZ 1989, 1060). § 4 BauNVO stellt lediglich auf die Nutzungsart als solche, nicht aber auf die Nutzungsintensität ab (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.05.2014, 1 ME 47/14, NVwZ-RR 2014, 756). Soweit das OVG Hamburg (Beschl. v. 04.05.2009, 2 Bs 154/08, NordÖR 2009, 308 ff.) entschieden hat, die nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO geschützte „Eigenart“ eines Baugebiets werde auch durch das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise geprägt, kann dem nur gefolgt werden, wenn – ausnahmsweise – auch diese Parameter dem nachbarlichen Austauschverhältnis zuzurechnen sind. Das mag bei einer „Massierung von Stellplätzen“ – wie im Fall des OVG Hamburg – gegeben sein, wenn der ruhende Verkehr nach der Planungsvorstellung auf den einzelnen Baugrundstücken untergebracht werden sollte. Im vorliegenden Fall fehlen dafür Anhaltspunkte, so dass es bei dem Grundsatz bleiben muss, dass dem Maß der baulichen Nutzung kraft Bundesrechts keine nachbarschützende Wirkung zukommt (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995, 4 B 52.95, NVwZ 1996, 170). 3.4 Insgesamt können die Antragsteller damit weder eine Erhaltung der Gebietsart noch der Gebietsprägung beanspruchen. 4. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ihm ist weder eine „erdrückende“ oder „bedrängende“ Wirkung anzulasten noch gehen von den Mehrfamilienhäusern unzumutbare Einblickmöglichkeiten, Beeinträchtigungen der „Sichtachsen“, Verschattungswirkungen oder Lärmwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller aus. 4.1 Eine „erdrückende“ oder „bedrängende“ Wirkung hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss mit überzeugenden Gründen verneint; der Senat folgt diesen Ausführungen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Eine solche Wirkung kann im vorliegenden Fall nur als (sehr) fernliegend bezeichnet werden. 4.2 Auch der Aspekt unerwünschter Einsichtsmöglichkeiten verfängt nicht. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme schützt in der Regel nicht vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus; eine Ausnahme käme nur in Betracht, wenn Festsetzungen im Bebauungsplan gerade dem Schutz vor Einsicht dienen (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983, 4 B 224.82, BRS 40 Nr. 192 [bei Juris Rn. 5]). Solche Festsetzungen sind hier nicht ersichtlich; auch andere Umstände, die – etwa wegen einer besonderen Nähe der Baukörper zueinander – ausnahmsweise zu einem unzumutbaren, dem Wohnfrieden abträglichen „Sozialabstand“ führen, sind vorliegend nicht gegeben. Wird - wie hier (s. o. 1.2) – der von den Antragstellern zu beanspruchende Abstand eingehalten, sind die danach verbleibenden Einblickmöglichkeiten hinzunehmen (Beschl. des Senats v. 28.04.2005, 1 LA 87/04, n. v., sowie Beschl. v. 24.11.2011, 1 LA 65/11, NordÖR 2012, 92). 4.3 Soweit sich die „Sichtachsen“ - gegenüber dem Planungsstand der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79 - verändert haben, ist auch daraus kein Nachbarschutz für die Antragsteller abzuleiten. Das Interesse an deren Erhaltung bzw. der damit verbundenen Aussichtsmöglichkeiten von ihren Grundstücken ist nachbarrechtlich nicht geschützt; die Antragsteller können nicht beanspruchen, dass eine für sie günstige Situation unverändert erhalten bleibt (vgl. Urt. des Senats v. 04.09.1997, 1 L 139/96, BRS 59 Nr. 174 [bei Juris Rn. 164]). 4.4 Unzumutbare bzw. rücksichtslose Verschattungswirkungen sind auszuschließen. Das folgt bereits daraus, dass das östlich der Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. gelegene Grundstück der Antragsteller allenfalls in den Monaten Oktober bis März jeweils (spät-)nachmittags (im Randbereich des Grundstücks) von Schattenwurf betroffen sein kann (vgl. www.sonnenverlauf.de für den Standort …), so dass mit einer Unterschreitung der – ohnehin nur als Anhaltspunkt heranzuziehenden - Mindestzeiten der Besonnung von Aufenthaltsräumen nach DIN 5034 nicht zu rechnen ist (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 30.05.2017, 2 A 130/16, Juris [Rn. 63]). Abgesehen davon müssen die Antragsteller Verschattungswirkungen hinnehmen, die nach Einhaltung des - von ihnen zu beanspruchenden - (s.o. 1.2) Abstandes verbleiben (vgl. Urt. des Senats v. 20.01.2005, 1 LB 23/04, NordÖR 2005, 314 ff.; Beschl. des Senats v. 11.11.2010, 1 MB 16/10, NordÖR 2011, 87 [bei Juris Rn. 20]). 4.5 Schließlich können die Antragsteller auch unter dem Aspekt einer (Verkehrs-) Lärmzunahme keinen Nachbarrechtsschutz beanspruchen. Dazu hat das Verwaltungsgericht bereits – zutreffend – hervorgehoben, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. über die … erschlossen wird, so dass es für die Antragsteller zu keiner Erhöhung der Verkehrsbelastung kommt. Selbst wenn angenommen wird, dass der Verkehr von und zu den Mehrfamilienhäusern (auch) „über“ den … bzw. die … verläuft, ist allenfalls mit einer nur geringfügigen Lärmzunahme zu rechnen. Für die Antragsteller wäre erst ab einer Verdoppelung der Verkehrsbewegungen mit einer wahrnehmbaren Lärmzunahme zu rechnen. Eine solche Verkehrszunahme ist allein den Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und zu 3. – 6. nicht zurechenbar. 5. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und der Beigeladenen zu 1., 3. - 6. sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich – jeweils - mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, am Beschwerdeverfahren beteiligt haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).