Beschluss
4 S 509/14
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutz nicht vorliegen.
• Eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im vorläufigen Rechtsschutz stellt eine echte Vorwegnahme der Hauptsache dar und ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache besteht.
• Die gesetzliche Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs.1 LHO ist mit höherrangigem Recht vereinbar und wird nur in typischen Verzögerungsfällen durch § 48 Abs.1 Satz 2 LHO pauschal erhöht; bei Pflege von sonstigen Angehörigen ist im Einzelfall die kausale Wirkung auf die Einstellungsverzögerung nachzuweisen.
• Eine vorläufige Ernennung zum Beamten oder eine Behandlung „als ob“ jemand verbeamtet wäre, ist beamtenrechtlich nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Vorwegnahme der Hauptsache im Beamtenrecht nur ausnahmsweise bei hoher Erfolgsaussicht • Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutz nicht vorliegen. • Eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im vorläufigen Rechtsschutz stellt eine echte Vorwegnahme der Hauptsache dar und ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache besteht. • Die gesetzliche Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs.1 LHO ist mit höherrangigem Recht vereinbar und wird nur in typischen Verzögerungsfällen durch § 48 Abs.1 Satz 2 LHO pauschal erhöht; bei Pflege von sonstigen Angehörigen ist im Einzelfall die kausale Wirkung auf die Einstellungsverzögerung nachzuweisen. • Eine vorläufige Ernennung zum Beamten oder eine Behandlung „als ob“ jemand verbeamtet wäre, ist beamtenrechtlich nicht möglich. Die Antragstellerin begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die vorläufige Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe (A 13) als Psychologierätin im schulpsychologischen Dienst bzw. alternativ die Behandlung, als sei sie vor Vollendung des 50. Lebensjahres verbeamtet worden. Sie hatte seit 01.09.2010 eine 50%-Beschäftigung und pflegte ihre 80-jährige Mutter von März 2011 bis März 2012. Die Verwaltung hatte die Einstellungsaltersgrenze pauschal um sechs Jahre wegen der Betreuung dreier minderjähriger Kinder anerkannt, eine weitere Anhebung wegen der Pflege der Mutter lehnte sie ab. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; die Beschwerde der Antragstellerin richtete sich gegen diese Entscheidung. Streitpunkt sind vor allem die Wirksamkeit der Altersgrenzenregelung (§ 48 LHO), die Frage, ob die Pflege kausal zu einer Einstellungs-verzögerung geführt hat, und ob vorläufige Verbeamtungsformen rechtlich zulässig sind. • Die Beschwerde ist fristgerecht und begründet geltend gemacht, führt jedoch nicht zur Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung (§§ 146,147 VwGO). • Eine vorgezogene Einstellung in das Beamtenverhältnis wäre eine echte Vorwegnahme der Hauptsache; solche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz es erfordert und die Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. • Tatsächliche Voraussetzungen für die beantragte Übernahme konnten nicht mehr rechtzeitig erfüllt werden: neben der Ernennungsurkunde sind amtsärztliches Zeugnis (§ 9 BeamtStG) und Zustimmung der Personalvertretung (§ 71 LPVG) erforderlich; diese konnten vor Vollendung des 50. Lebensjahres nicht mehr herbeigeführt werden. • Die Antragstellerin hat die Einstellungsaltersgrenze des § 48 Abs.1 LHO überschritten. Eine pauschale zusätzliche Hinaussetzung der Altersgrenze wegen Pflege nach § 48 Abs.1 Satz 2 LHO kommt nur in Betracht, wenn die Pflege kausal zu einer Verzögerung der Einstellung geführt hat; diese Kausalität ist hier nicht dargetan. • Die Pflege der Mutter (März 2011–März 2012) hat den beruflichen Werdegang der Antragstellerin nach den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar verzögert; sie arbeitete weiterhin 50% und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung bestanden frühestens ab 01.09.2013. • Teilzeitbeschäftigung rechtfertigt keine andere Bewertung: Teilzeit führt nicht automatisch zu Einstellungsverzögerungen, und dem Antragsgegner ist unstreitig nach Vorliegen der Laufbahnvoraussetzungen auch Teilzeitverbeamtung möglich gewesen. • Ein vorläufiger Verwaltungsakt in Form einer ‚vorläufigen Ernennung‘ oder einer Behandlung ‚als ob‘ verbeamtet, ist beamtenrechtlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. • Die gesetzlichen Regelungen zur Altersgrenze sind mit höherrangigem Recht vereinbar; die pauschale Erhöhung nach Satz 2 erfasst nur typische Verzögerungsfälle und setzt eine kausale Wirkung der Betreuungs-/Pflegezeit voraus. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sind, insbesondere fehlt es an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Hauptsache. Ferner konnten formelle und tatsächliche Voraussetzungen für eine rechtzeitige Übernahme in das Beamtenverhältnis vor Vollendung des 50. Lebensjahres nicht mehr erfüllt werden (ärztliches Zeugnis, Zustimmung der Personalvertretung). Die vorgelegte Pflegezeit der Mutter hat nach den Feststellungen keine ursächliche Verzögerung der Einstellung bewirkt, sodass eine zusätzliche pauschale Anhebung der Altersgrenze nicht gerechtfertigt ist. Schließlich ist eine vorläufige Ernennung bzw. eine Behandlung ‚als ob‘ verbeamtet nicht zulässig; deshalb besteht kein Anspruch auf die beantragten vorläufigen Maßnahmen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Streitwert wird festgesetzt.