Urteil
6 K 4730/16.GI
VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2018:0509.6K4730.16.00
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Leitsätze
Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines syrischen Flüchtlings nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern (HMdI) vom 19.9.2013 abgegebenen Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Auländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, Az. 1 C 10.16).
Der in einer in Hessen aufgenommenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG angegebene Zweck des Aufenthalts "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG" stellt auch in Verbindung mit einem Behördenvermerk "VE dient der Finanzierung des Aufenthalts und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen vom ..." keine Befristung der Geltungsdauer der Erklärung dar (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 12.12.2017, Az. 6 K 2716/16.GI u.a.).
Die in der Aufnahmeanordnung des HMdI vom 19.9.2013 in der Fassung der Änderung vom 24.2.2014 geregelte Herausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung des Ausländers aus dem Anwendungsbereich einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erfasst auch von einem Sozialleistungsträger gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Tenor
Die Bescheide des Jobcenters Gießen vom 08.12.2016 werden jeweils insoweit aufgehoben, als von dem Kläger Beträge von jeweils mehr als 2.184,- € gefordert werden und die Bescheide des Jobcenters Gießen vom 13.06.2017 werden jeweils insoweit aufgehoben, als von dem Kläger Beträge von jeweils mehr als 2.204,- € gefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens hat der Kläger 77% und der Beklagte 23% zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines syrischen Flüchtlings nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern (HMdI) vom 19.9.2013 abgegebenen Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Auländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, Az. 1 C 10.16). Der in einer in Hessen aufgenommenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG angegebene Zweck des Aufenthalts "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG" stellt auch in Verbindung mit einem Behördenvermerk "VE dient der Finanzierung des Aufenthalts und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen vom ..." keine Befristung der Geltungsdauer der Erklärung dar (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 12.12.2017, Az. 6 K 2716/16.GI u.a.). Die in der Aufnahmeanordnung des HMdI vom 19.9.2013 in der Fassung der Änderung vom 24.2.2014 geregelte Herausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung des Ausländers aus dem Anwendungsbereich einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erfasst auch von einem Sozialleistungsträger gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Bescheide des Jobcenters Gießen vom 08.12.2016 werden jeweils insoweit aufgehoben, als von dem Kläger Beträge von jeweils mehr als 2.184,- € gefordert werden und die Bescheide des Jobcenters Gießen vom 13.06.2017 werden jeweils insoweit aufgehoben, als von dem Kläger Beträge von jeweils mehr als 2.204,- € gefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens hat der Kläger 77% und der Beklagte 23% zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig. Insbesondere ist das beklagte Jobcenter Gießen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und kann möglicher Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein (s. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, NVwZ 2017, 1200 ). Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 8.12.2016 und 13.6.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit er darin zur Erstattung der von dem Beklagten für den syrischen Staatsangehörigen H. und dessen Ehefrau I. aufgewendeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet wird. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig. Insoweit finden sie ihre Rechtsgrundlage in § 68 Abs. 1 S. 1-3 i.V.m. § 68 a S. 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 (BGBl. I, S. 1939). Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von 5 Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68 a S. 1 AufenthG erstreckt die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 S. 1-3 AufenthG rückwirkend auf vor dem 6.8.2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von 5 Jahren ein Zeitraum von 3 Jahren tritt. Nach § 68 Abs. 2 AufenthG bedarf die Verpflichtungserklärung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (s. dazu BVerwG, zuletzt mit Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.). Die vorstehend genannten Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat sich am 6.5.2015 gegenüber der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen schriftlich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt des Herrn H. und dessen Ehefrau vom Tag der voraussichtlichen Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck zu tragen. Ein solcher Zweckwechsel hat bisher nicht stattgefunden, vielmehr genießen Herr H. und seine Ehefrau seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein humanitäres Bleiberecht. Der Beklagte hat in den hier maßgeblichen Zeiträumen von Juni bis November 2016 und Dezember 2016 bis Mai 2017 an die genannten Ausländer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II erbracht und ist damit Inhaber des Erstattungsanspruchs. Schließlich liegen diese Zeiträume innerhalb der 3-jährigen Haftungsdauer ab der am 28.9.2015 erfolgten Einreise der Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland. Entgegen der Ansicht des Klägers erfasst die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung auch die hier seitens des Beklagten erbrachten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verpflichtungserklärung vom 6.5.2015 dauert die Verpflichtung bis zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers oder bis zu Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Die der Leistungsgewährung des Beklagten zu Grunde liegende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG an die Ausländer durch den Landkreis Gießen im Anschluss an deren Anerkennung als Flüchtlinge mit Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.2.2016 und 9.2.2016 beruht jedoch nicht auf einem solchen Zweckwechsel. Denn sowohl der ursprüngliche Aufenthaltszweck bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Innenministeriums vom 19.9.2013 als auch derjenige nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG war - unbeschadet der Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen und der Ausgestaltung dieser Aufenthaltstitel im einzelnen - humanitärer Art. In der Aufnahmeanordnung vom 19.9.2013 wird unter Ziffer I. zur Ausgangslage ausgeführt, dass die Landesregierung Hessens es aus humanitären Gründen für geboten hält, syrischen Staatsangehörigen, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Hessen aufenthaltsberechtigten Person haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Der gleiche humanitäre Zweck liegt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu Grunde. Diese Vorschrift befindet sich wie der der Aufnahmeanordnung des Hessischen Innenministeriums zugrundeliegende § 23 Abs. 1 AufenthG im Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, der den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erfasst, und regelt nach ihrer Überschrift ausdrücklich den Aufenthalt aus humanitären Gründen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in dem unterhalb der Unterschrift des Klägers befindlichen Feld "Bemerkungen" zum Zweck des Aufenthaltes die "Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG" genannt wird. Denn dort heißt es weitergehend zur voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts "gesamter Aufenthalt in der BRD" und unter dem vor der Unterschrift des Klägers stehenden Feld "Behördenvermerke" ist eingetragen, die "VE dient der Finanzierung des Aufenthaltes und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen...". Eine zeitliche Beschränkung auf den Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG lässt sich diesen Formulierungen weder ausdrücklich noch sinngemäß entnehmen. Dies stünde nicht nur im offenen Widerspruch zum insoweit eindeutigen Wortlaut "gesamter Aufenthalt in der BRD", sondern vor allem auch zur Inbezugnahme des Erlasses des Hessischen Innenministeriums vom 19.09.2013, der der Ermöglichung der Einreise und des Aufenthalts von Ausländern aus humanitären Gründen diente. Die Aufnahmeanordnung schuf - in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 AufenthG - die Voraussetzungen für einen Aufenthalt der Ausländer aus einem humanitären Zweck. Die Anordnung stellt damit als solche keinen eigenständigen Zweck dar, bzw. begründet keinen von dem allgemeinen rechtlichen Verständnis abweichenden Aufenthaltszweck, an den eine Befristung der Wirkungen der Verpflichtungserklärung anknüpfen könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017, Az. 18 A 1040/16, juris). Vielmehr liegt ihr, ebenso wie einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ein humanitärer Zweck zu Grunde. Mit den genannten Formulierungen weicht die Verpflichtungserklärung des Klägers auch entscheidend von derjenigen des Klägers in dem Verfahren 6 K 4013/16.GI ab, in dem die Kammer mit Urteil vom 12.12.2017 einen Heranziehungsbescheid des Beklagten aufgehoben hat. Denn in der von dem dortigen Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung war unter Behördenvermerke ausdrücklich angegeben, dass die Verpflichtungserklärung für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29.12.2014 gilt. Damit war nach Ansicht der Kammer abweichend von dem vorformulierten Text der Verpflichtungserklärung für den Einzelfall der zeitliche Geltungsbereich der Erklärung auf die Dauer der Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG beschränkt worden. Eine Einschränkung der Haftung des Klägers ergibt sich schließlich nicht daraus, dass in der der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung in Bezug genommenen Hessischen Aufnahmeanordnung in der Fassung des Änderungserlasses vom 24.2.2014 bezüglich der Herausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit auf die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes Bezug genommen wird und diese Leistungen von den zuständigen Behörden zu gewähren sind. Zwar bestand während des Bezugs der hier zu erstattenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II durch Herrn H. und seine Ehefrau eine gesetzliche Versicherungspflicht (s. §§ 1 AsylbLG, 7 Abs. 1 SGB II, 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V) und wurden etwaige Leistungen bei Krankheit durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährt. Gleichwohl ist die Nennung der Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes aber nicht Ausdruck eines zeitlich beschränkten Geltungsbereichs der Verpflichtungserklärung (so aber VG Hannover, Urteil vom Urteil vom 17.4.2018, AZ: 12 A 60/17, juris). Mit ihr wird lediglich an den während der Geltung der nach der Anordnung zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 a AsylbLG erfolgenden Bezug von Asylbewerberleistungen angeknüpft. So wird in der Aufnahmeanordnung beispielsweise auch nicht darauf eingegangen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG bereits mit der Asylantragstellung erlischt und nicht erst mit einer Flüchtlingsanerkennung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG, aber während des Besitzes einer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG weiterhin Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden. Demgemäß haben weder das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; jeweils juris) aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine zeitliche Befristung der Haftung aus der Verpflichtungserklärung in Betracht gezogen. Die hier erfolgte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris). Insbesondere vermag die Kammer nicht dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.7.2017 (Az. 11 S 2338/16, juris) zu folgen, wonach die bisher im von den Ausländerbehörden verwendeten bundeseinheitlichen Formular der Verpflichtungserklärung enthaltene Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung aus Sicht des Erklärenden mehrdeutig sei, was zu Lasten der Ausländerbehörde gehe. Zwar war vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.1.2017 in Rechtsprechung und Literatur die Fortgeltung der zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG abgegebenen Verpflichtungserklärung nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG umstritten. Für die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretene analoge Anwendung der Regelung des § 305 c BGB für mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlt es aber - unbeschadet der Frage deren genereller Anwendbarkeit auf einseitige öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen - an der Voraussetzung eines nicht behebbaren Auslegungszweifels. Denn das vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis verdient jedenfalls gegenüber dem vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten abweichenden Verständnis den klaren Vorzug (siehe OVG Nordrhein Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16, jeweils juris). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.1.2017 (a.a.O.) in Kenntnis der zuvor bezüglich der Auslegung der Erklärung bestehenden Meinungsverschiedenheiten keine Veranlassung gesehen, den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in einem Urteil vom 27.2.2006 (Az. 11 S 1857/05; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013, Az. 4 LB 14/12; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, Az. 10 B 11.2838 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.06.2007, Az. 11 LC 88/06; jeweils juris) entwickelten Ansatz aufzugreifen. Insbesondere hat es auch in seinem Beschluss vom 20.3.2018 (Az. 1 B 5.18, juris), mit dem es die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem letztgenannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen hat, lediglich noch einmal darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt der gegenüber einer bestimmten Behörde abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß den §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont (hier dem der Ausländerbehörde) richtet. Darüber hinaus entspricht die hier vertretene Auslegung der Verpflichtungserklärung auch dem in § 68 a AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (a.a.O.) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der vor dem Hintergrund der Vielzahl erfolgreicher Asylanträge von im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen nach § 23 Abs. 1 AufenthG aufgenommenen Personen gerade kein Ende der Verpflichtung bei Erteilung eines anderen humanitären Aufenthaltstitels geregelt, sondern für Altfälle lediglich eine Höchstdauer von 3 Jahren eingeführt hat (s. zu Letzterem BT- Drs. 18/8615 vom 31.5.2016, S. 24). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger demgegenüber darauf, vor der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung hätten ausführliche Gespräche im Landratsamt sowie mit der Flüchtlingshilfe stattgefunden und es habe zu diesem konkreten Thema Schriftverkehr mit dem Hessischen Innenministerium (Herrn Dr. J.) vom 27.5.2015 vorgelegen. Dass ihm bei der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen eine Auskunft über eine entsprechende Haftungsbeschränkung erteilt worden wäre, hat der Kläger schon nicht behauptet. Ferner hat er, unbeschadet des Umstandes, dass eine solche Auskunft nicht der Ansicht des Bundesministeriums des Innern entsprochen hätte (s. BT-Prot. 18/72 vom 3.12.2014, Anlage 27 und BT-Drs. 18/3627 vom 19.12.2014, S. 13 f.; vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 19.4.2016, Az. 5 K 79/16, juris), ohne dessen Einvernehmen nach § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG die Anordnung nicht hätte erlassen werden können, auch sonst nicht konkret dargelegt, wann und von wem er vor Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung welche Auskunft und gegebenenfalls welche E-Mail erhalten haben will. Der vorgelegte Ausdruck einer E-Mail des Dr. J. im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist insoweit unergiebig, da diese vom 27.5.2015 stammt, mithin erst drei Wochen nach der Verpflichtungserklärung vom 6.5.2015 verfasst worden ist, und der Kläger auch nicht deren Adressat gewesen ist. Bezüglich der in dem vorgelegten Ausdruck der Mail enthaltenen Verweise auf Ausführungen bei der "letzten Dienstbesprechung in Gießen" und eine Antwort gegenüber "unserer Pressestelle auf eine Anfrage des NDR" ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass dies vor Abgabe der Verpflichtungserklärung des Klägers erfolgt wäre. Vor allem aber hat eine entsprechende Meinungsäußerung eines Mitarbeiters des Ministeriums keinen hinreichenden Ausdruck in der von dem Kläger unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung gefunden und kann daher auch nicht zu einer einschränkenden Auslegung herangezogen werden (s. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, a.a.O.). Schließlich ist auch sonst nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Hessischen Aufnahmeanordnung vom 19.9.2013 und den Folgeerlassen durch das Hessische Ministerium des Innern in offiziellen Verlautbarungen eine solche Haftungsbeschränkung bekannt gemacht worden wäre. Die Rechtslage in Hessen unterscheidet sich insofern von derjenigen nach den parallelen Aufnahmeanordnungen in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, wo die Anwendungshinweise bereits eine zeitliche Befristung enthielten bzw. das Innenministerium zeitnah nach Erlass der Anordnung in einem Erlass bekannt gemacht hat (vergleiche dazu OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 8.12.2017, Az: OVG 18 A 1125/16, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.4.2018, Az: 1 B 6.18 und VG Hannover, Urteil vom 17.4.2018, Az: 12 A 60/17, jeweils juris). Letztlich ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass etwaige Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Auskünfte Dritter nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. zur Prüfung von Amtshaftungsansprüchen: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Pressemitteilung vom 30.5.2017). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Anfechtung seiner Verpflichtungserklärung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Eine solche ist bereits unzulässig. Denn eine derartige Möglichkeit, die Verpflichtung einseitig zu beenden, würde dem Zweck der Verpflichtungserklärung zuwiderlaufen, für einen festgelegten Zeitraum, der allein durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln ist, die finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.). Darüber hinaus liegen hier die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vor. Die mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4.8.2016 gegenüber dem Landkreis Gießen erfolgte Anfechtungserklärung des Klägers ist schon nicht im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgt. Denn der Kläger hat spätestens am 27.5.2016, als ihm mündlich von dem Beklagten die Rückforderung der an Herrn H. und dessen Ehefrau gezahlten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II angekündigt worden ist, von seinem Irrtum Kenntnis erlangt. Schließlich würden auch bei einer Auslegung des Schreibens des Klägers vom 6.6.2016 an den Landkreis Gießen als Anfechtungserklärung die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums nicht vorliegen (s. VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 10.10.2017, Az. 6 K 1657/16; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 9.12.2016, Az. 4 K 545/16.WI, www.asyl.net). Der Kläger irrte "lediglich" über die rechtlichen Folgen seiner abgegebenen Erklärung, was nur beachtlich ist, wenn das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt (vgl. zu Letzterem: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 119 Rn. 15). Die aus der maßgeblichen Perspektive des Klägers durch die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung beabsichtigte Rechtswirkung der erlaubten Einreise des Herrn H. und seiner Ehefrau ist jedoch eingetreten (vgl. zu dieser Überlegung auch VG München, Urteil vom 16.1.2002, Az. 23 K 01.4677, juris). Im Übrigen wäre im Falle eines Erfolgs der Anfechtung gemäß § 122 Abs. 1 BGB der Vertrauensschaden zu ersetzen, der hier der Höhe nach den von dem Beklagten erbrachten Leistungen entsprechen dürfte. Er könnte allerdings nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt werden, sondern müsste gegebenenfalls eingeklagt werden. Gründe für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB sind schon nicht ansatzweise konkret vorgetragen. Schließlich steht entgegen der Ansicht des Klägers seine Heranziehung zur Erstattung der von dem Beklagten erbrachten Sozialleistungen auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Wenn die finanzielle Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden ist und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, ist der Anspruch geltend zu machen. Dabei kann die Pfändungsfreigrenze einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (s. zum vorgenannten BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.). Davon ist hier auszugehen. Zwar ist die entsprechende Berechnung in den vorliegenden Akten der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen nicht enthalten. Der Kläger ist aber in einer E-Mail vom 4.5.2015 ausdrücklich aufgefordert worden, zum Termin für die Unterzeichnung der Erklärung seine Verdienstnachweise der letzten 3 Monate mitzubringen. Schließlich hat der Kläger weder bestritten, dass eine solche Prüfung erfolgt wäre, noch konkret vorgetragen, dass bei Beachtung der oben genannten Grenzen durch die hier streitigen Erstattungsforderungen sein Einkommen als stellvertretender Schulleiter überschritten wird. Im Übrigen könnte in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zu klären sein, ob von dem Kläger erbrachte Erstattungsleistungen gemäß § 33 a Abs. 1 S. 3 EStG steuermindernd geltend gemacht werden können. Jedenfalls für Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, existiert ein entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.5.2015 (Az. IV 4 - S 2285/07/003:006, DB 2015,1380). Rechtswidrig und aufzuheben sind die Bescheide des Beklagten vom 8.12.2016 und 13.6.2017 hingegen, soweit darin der Kläger zur Erstattung von für Herr H. und dessen Ehefrau aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Monaten Juni bis Dezember 2016 in Höhe von jeweils 105,19 € monatlich und in den Monaten Januar bis Mai 2017 in Höhe von jeweils 114 € monatlich verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, bestätigt durch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.3.2018, Az. 1 B 9.18 und 20.3.2018, Az. 1 B 5.18, jeweils juris). Denn die entsprechenden Kosten sind von der von dem Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht erfasst. In der Erklärung wird ausdrücklich auf die Aufnahmeanordnung des Landes Hessen vom 19.9.2013 i.V.m. den nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen. In der insoweit maßgeblichen Fassung durch die Änderungsanordnung vom 24.2.2014 ist jedoch geregelt, dass Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG von der Verpflichtungserklärung ausgenommen werden und diese Leistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren sind; der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG soll insoweit nicht greifen. Zwar hat der Beklagte die fraglichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht auf der Grundlage der genannten Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes erbracht, sondern derjenigen des Sozialgesetzbuchs II und des Sozialgesetzbuchs V. Denn unter Geltung der Erlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG waren die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht mehr anwendbar (s. §§ 1 AsylbLG, 7 Abs. 1 SGB II, 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V). Die Beiträge dienten gleichwohl zur Deckung des in der Aufnahmeanordnung genannten Bedarfs der Ausländer bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung. Erstreckt sich die Haftung des Klägers aber auch auf den Zeitraum der Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, muss gleichzeitig die Einschränkung des Umfangs der Haftung aus seiner Verpflichtungserklärung hinsichtlich dieses Bedarfs der Ausländer weiterbestehen. Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1. 2017, a.a.O.) mit dieser Einschränkung der Leistungsverpflichtung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den bei Erlass entsprechender Aufnahmeanordnungen auch bestehenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen wird. Etwas anderes folgt insoweit auch nicht daraus, dass es sich bei dem beklagten Jobcenter um eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises Gießen als kommunalem Träger handelt (§§ 6 Abs. 1 S. 1, 6 d, 44 b Abs. 1 SGB II). Zwar ist damit von der Leistungspflicht nicht nur ein kommunaler Kostenträger des die Aufnahmeanordnung erlassenden Landes Hessen betroffen, sondern auch die Bundesrepublik Deutschland in Gestalt der Bundesagentur für Arbeit. Die Anordnung ist jedoch gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren ergangen, so dass die Rechte des Bundes gewahrt sind. Zieht man von den in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beträgen die von dem Beklagten für Herrn H. und dessen Ehefrau aufgewendeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von jeweils monatlich 105,19 € bzw. 114 € ab, ergeben sich die tenorierten Beträge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen nicht mehr vor, nach dem das Bundesverwaltungsgericht mit den oben bereits zitierten Beschlüssen zu den Urteilen des Oberverwaltungsrechts Nordrhein-Westfalen vom 8.12.2017 seine Rechtsprechung bestätigt hat. Zu klären sind insoweit "nur" noch Auslegungsfragen bezüglich der jeweiligen Formulierungen in den einzelnen Verpflichtungserklärungen. Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG durch das beklagte Jobcenter Gießen. Der Kläger, ein stellvertretender Schulleiter, verpflichtete sich am 6.5.2015 durch Unterzeichnung einer formularmäßigen Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen, für den Lebensunterhalt des sich damals im Libanon aufhaltenden syrischen Staatsangehörigen H. und seiner Ehefrau I. aufzukommen. Damit sollte die Einreise dieser Personen in die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der durch Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 19.9.2013 (Az.: II 4 - 23 d 01.04.14 - 1/05-13/001 und Folgeerlasse vom 24.2.2014, 31.5.2014, 5.11.2014 und 29.12.2014 ) bekannt gemachten Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Hessen lebenden Verwandten beantragen, ermöglicht werden. Als voraussichtliche Dauer des Aufenthalts ist in der Erklärung angegeben "gesamter Aufenthalt in der BRD" und als Zweck des Aufenthalts "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG". Zur Dauer der Verpflichtung heißt es in der Erklärung, "vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 06.05.2015 bis zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck". Ferner ist unter Behördenvermerke eingetragen "VE dient der Finanzierung des Aufenthalts und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen ...". Gemäß der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport mit der letzten Änderung vom 29.12.2014 war der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärungen dahingehend beschränkt, dass Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG ausgenommen und von den zuständigen Behörden zu gewähren waren. Der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG sollte insoweit nicht greifen. Herr H. und seine Ehefrau erhielten am 24.9.2015 von der deutschen Botschaft in Beirut bis zum 22.12.2015 gültige Visa zur Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG und reisten am 28.9.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22.10.2015 stellten ihnen die Ausländerbehörde des Landkreises Gießen Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG aus. Am 26.10.2015 beantragten Herr H. und seine Ehefrau bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheiden vom 10.02.2016 und 9.2.2016 erkannte das Bundesamt Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 4.7.2016 erhielten sie von der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Auf ihren Antrag vom 27.5.2016 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 31.5.2016 Herrn H. und seiner Ehefrau Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für die Monate Juni bis November 2016 in Höhe der Regelsätze von insgesamt 728 € monatlich und übernahm deren Pflichtversicherung bei der AOK Hessen. Bei der Antragstellung wurde dem anwesenden Kläger seitens des Jobcenters mitgeteilt, dass die gezahlten Leistungen von ihm zurückgefordert würden. Mit Schreiben vom 6.6.2016 bat der Kläger die Landrätin des Landkreises Gießen um schriftliche Bestätigung, dass seine Verpflichtungserklärung vom 6.5.2015 mit der Zustellung der Herrn H. und seine Ehefrau als Flüchtlinge anerkennenden Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge am 12.2.2016 erloschen sei. Dieses Begehren wiederholte der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4.8.2016. Darin erklärte er zugleich hilfsweise die Anfechtung seiner Verpflichtungserklärung wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 BGB. Darauf erwiderte die Landrätin des Landkreises Gießen, dass keine Rechtsgrundlage erkennbar sei, die eine Veranlassung der Ausländerbehörde zur Feststellung des Erlöschens eine Verpflichtungserklärung begründen könne. Die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum Ansprüche aus einer Verpflichtungserklärung geltend gemacht würden, treffe ausschließlich die zuständige Leistungsbehörde. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13.9.2016 erklärte der Kläger auch gegenüber der Beklagten die Anfechtung sowie die Kündigung der Verpflichtungserklärung. Mit zwei Schreiben vom 24.10.2016 hörte der Beklagte den Kläger zu Erstattungsansprüchen gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG für an Herrn H. und seine Ehefrau von Juni bis November 2016 erbrachte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II einschließlich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von jeweils insgesamt 2815,14 € an. Dagegen wandte der Kläger unter Bezugnahme auf frühere Schreiben ein, die Verpflichtungserklärung vom 6.5.2015 entfalte keine Wirksamkeit mehr. Darüber hinaus stelle seine Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung zum August 2016 eine unbillige Härte dar. Mit Bescheid vom 7.12.2016 bewilligte der Beklagte Herrn H. und seiner Ehefrau Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2016 i.H.v. 728 € und für die Monate Januar bis Mai 2017 i.H.v. 736 € monatlich und übernahm deren Kranken- und Pflegeversicherung bei der AOK Hessen. Zu daran anknüpfenden Erstattungsansprüchen nach § 68 Abs. 1 AufenthG in Höhe von jeweils 2879,19 € hörte der Beklagte den Kläger mit zwei Schreiben vom 26.5.2017 an. Dazu verwies dieser auf seine bisherigen Schreiben und machte ausdrücklich geltend, dass in seinem Fall ein atypischer Fall vorliege, in dem von Erstattungsansprüchen abzusehen sei, weil er davon ausgegangen sei, dass seine Inanspruchnahme mit der Anerkennung der Ausländer als Flüchtlinge ende. Zuvor hatte der Beklagte den Kläger bereits mit Bescheiden vom 8.12.2016 zur Erstattung von jeweils 2815,14 € für den Lebensunterhalt des Herrn H. (Az. 726-427D262190) und dessen Ehefrau (Az. 726-427D262711) in den Monaten Juni bis November 2016 aufgewendeter Leistungen nach dem SGB II einschließlich gezahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet. Ferner verpflichtete der Beklagte den Kläger mit zwei Bescheiden vom 13.6.2017 zur Erstattung von in dem Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 an Herrn H. und seine Ehefrau erbrachte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II einschließlich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von jeweils 2879,19 €. Gegen die Bescheide vom 8.12.2016 hat der Kläger jeweils am 19.12.2016 Klage erhoben (Az. 6 K 4730/16.GI und 6 K 4724/16.GI) und gegen diejenigen vom 13.6.2017 am 21.6.2017 (Az. 6 K 5187/17.GI und 6 K 5184/17. GI). Sämtliche Verfahren sind in der mündlichen Verhandlung am 9.5.2017 unter dem Az. 6 K 4730/16. GI zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme lägen nicht vor. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht durchsetzbar, da die Verpflichtungserklärung mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG an Herrn H. und dessen Ehefrau unwirksam bzw. nichtig geworden sei. Diese Erklärung enthalte einen Behördenvermerk, wonach sie der Finanzierung des Aufenthalts und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen gelte. Damit sei die Haftung aus der Verpflichtungserklärung auf den Zeitraum der Inhaberschaft der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG begrenzt. Insoweit werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12.12.2017 (Az. 6 K 4013/16. GI) Bezug genommen. Ferner werde dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.1.2017 im Hinblick auf die Voraussetzungen für einen Zweckwechsel nicht gefolgt. Vielmehr werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.7.2017 (Az. 11 S 2338/16) verwiesen. Darüber hinaus sei die Verpflichtungserklärung wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 BGB gegenüber dem Landkreis Gießen mit Schreiben vom 4.8.2016 angefochten worden. Die Erklärung sei unverzüglich erfolgt, nachdem der Kläger Kenntnis von den Änderungen des § 68 AufenthG erlangt habe. Bevor es zur Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung gekommen sei, hätten ausführliche Gespräche im Landratsamt sowie mit der Flüchtlingshilfe stattgefunden. Ebenso habe zu diesem konkreten Thema Schriftverkehr mit dem Hessischen Innenministerium (Herr Dr. J.) vom 27.5.2015 vorgelegen. Darin sei unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.2014 (Az. 1 C 4.13) erklärt worden, dass die Verpflichtungserklärung bis zum Abschluss des Asylverfahrens gelte. Schließlich sei aufgrund der bei dem Kläger vorliegenden unverschuldeten Fehlvorstellungen über die Dauer der Verpflichtungserklärung von einem atypischen Fall auszugehen. Der Kläger sei verheiratet und habe zwei Kinder. Von seiner Seite aus sei nur eine kurzfristige und überschaubare finanzielle Unterstützung von Herrn H. und dessen Ehefrau vorgesehen gewesen. Er sei gar nicht im Stande, die beiden langfristig zu unterstützen. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Jobcenters Gießen vom 8.12.2016 und vom 13.6.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Gemäß § 68 Abs. 2 AufenthG hafte der Kläger aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 6.5.2015 für den Lebensunterhalt des Herrn H. und dessen Ehefrau. Diese Verpflichtung sei durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG an die Ausländer nicht beendet. Der Zweck eines solchen Titels sei ebenfalls wie derjenige einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem Landesaufnahmeprogramm "humanitärer" Art. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 6 K 4724/16.GI, 6 K 5187/17.GI und 6 K 5184/17.GI, die Behördenakten des Beklagten (2 Hefter) und die Akten der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen bezüglich Herrn H. und seiner Ehefrau (2 Hefter).