Beschluss
1 B 6/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2018:0122.1B6.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 05.01.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.12.2017 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 05.01.2018 erhobenen Widerspruchs gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Ordnungsverfügung vom 20.12.2017 ist zulässig und begründet. 2 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 3 Er ist auch begründet. 4 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Voll-ziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-)herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06. August 1991 – 4 M 109/91 – Juris Rn. 5). 5 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als begründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. 6 Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass der Bescheid vom 20.12.2017 offensichtlich rechtswidrig ist. 7 Ermächtigungsgrundlage für die Verfügungen des Antragsgegners zu Ziff. 1, 2, 3, 6 und 7 des angefochtenen Bescheides (Mitwirkung bei der Passbeschaffung) ist § 46 Abs. 1 i. V. m. § 48 Abs. 1 und 3 Satz 1 AufenthG. 8 Nach § 48 Abs.1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. 9 Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen). Identitätspapiere im Sinne dieser Vorschrift sind alle für die Rückreise benötigten Papiere (Grünewald, GK-AufenthG, § 48 Rn. 43 m.w.N). 10 § 48 Abs. 1, 3 Satz 1 AufenthG ist keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung. Indes ist insoweit § 46 Abs. 1 AufenthG ergänzend heranzuziehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2016, Az. 13 ME 155/16, Juris, Rn. 8; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 So 76/14 –, Juris, Rn. 12,) 11 Nach § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Mit der Regelung sollte eine ausdrückliche Ermächtigung für Ausländerbehörden geschaffen werden (s. Gesetzesbegründung, Drs. 14/7387, S. 82). Es handelt sich um eine bereichsspezifische Generalklausel zur Durchsetzung ausländerrechtlicher Pflichten. 12 Nach § 82 Abs.4 S.1 AufenthG kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. 13 Aus den vorstehend genannten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die dort genannten Maßnahmen der Ausländerbehörde der Vorbereitung des Vollzuges der Ausreisepflicht dienen und insoweit eine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzen. Dies folgt in § 46 Abs. 1 AufenthG bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm; auch Anordnungen nach § 82 Abs.4 AufenthG sind nur gerechtfertigt, soweit sie für die Vorbereitung und Durchführung von ausländerrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind. 14 Der angefochtene Bescheid erweist sich hinsichtlich aller Verfügungspunkte als rechtswidrig, da der Antragsgegner in Ausübung seines Entschließungsermessens fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller bereits jetzt vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies ist dem Antragsgegner zwar so in der Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitgeteilt worden (Bl.116 Beiakte). Indes hat der Antragsteller am 09.01.2018 gegen den Bescheid des BAMF vom 01.11.2017 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Schleswig erhoben (7 A 45/18). Aus der Beiakte des BAMF, die in dem Asylverfahren vorliegt, ergibt sich, dass der Bundesamtsbescheid fehlerhaft an eine nicht mehr aktuelle Wohnanschrift des Antragstellers zugestellt wurde, die der Antragsteller nicht mitgeteilt hatte, sondern die auf einem offenkundig fehlerhaften Abgleich mit dem AZR beruht. Die Zustellfiktion des § 10 AsylG dürfte daher nicht greifen und die Asylklage (nach der sodann maßgeblichen tatsächlichen Kenntnisnahme des Bescheides) fristgerecht erhoben worden sein und aufschiebende Wirkung entfalten. Eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht danach derzeit nicht. 15 Damit besteht auch kein Raum für die vom Antragsgegner verfügten ausländerrechtlichen Anordnungen auf der Grundlage der §§ 46 Abs.1, 48, 82 Abs.4 AufenthG. 16 Der Bescheid kann auch nicht auf die Vorschrift des § 15 AsylG gestützt werden. 17 Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere hat er nach Absatz 2 den Ausländerbehörden seinen Pass oder Passersatz bzw. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (Nummern 4 und 5) und im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (Nummer 6). Die zuständige Ausländerbehörde ist dabei befugt, die dem Asylbewerber schon kraft Gesetzes auferlegten Mitwirkungspflichten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, Juris). 18 Indes ist, wie dargelegt, tragende Ermessenserwägung des Antragsgegners die (hier nicht gegebene) Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung des Antragstellers gewesen, sodass auch eine Umdeutung der vom Antragsgegner in Anspruch genommenen Rechtsgrundlagen nicht in Betracht kommt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.