Beschluss
1 B 5/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG umfasst ersatzpflichtig sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt eines Ausländers einschließlich der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
• Die Frage, ob Verpflichtungserklärungen mit Bezug auf unterschiedliche Leistungssysteme (z. B. AsylbLG vs. SGB II) unterschiedliche Bedeutungen erhalten, lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts, anerkannter Auslegungsmethoden und bestehender Rechtsprechung beantworten und begründet keine grundsätzliche Revisionszulassung.
• Abweichungen von landesrechtlichen Formularvorgaben führen nicht generell zu einer atypischen Fallgestaltung, die die Heranziehung des Verpflichteten zu einer Ermessensentscheidung macht; das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
• Eine Divergenzrüge ist nur zulässig, wenn ein präzise benannter, gegenläufiger abstrakter Rechtssatz eines vorgenannten Gerichts dargelegt und gegenübergestellt wird; das ist hier nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe
Haftungsumfang nach § 68 AufenthG umfasst auch Kranken- und Pflegekosten • Eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG umfasst ersatzpflichtig sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt eines Ausländers einschließlich der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. • Die Frage, ob Verpflichtungserklärungen mit Bezug auf unterschiedliche Leistungssysteme (z. B. AsylbLG vs. SGB II) unterschiedliche Bedeutungen erhalten, lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts, anerkannter Auslegungsmethoden und bestehender Rechtsprechung beantworten und begründet keine grundsätzliche Revisionszulassung. • Abweichungen von landesrechtlichen Formularvorgaben führen nicht generell zu einer atypischen Fallgestaltung, die die Heranziehung des Verpflichteten zu einer Ermessensentscheidung macht; das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. • Eine Divergenzrüge ist nur zulässig, wenn ein präzise benannter, gegenläufiger abstrakter Rechtssatz eines vorgenannten Gerichts dargelegt und gegenübergestellt wird; das ist hier nicht erfolgt. Der Kläger hatte für zwei syrische Staatsangehörige Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG abgegeben. Später verlangte die Beklagte Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II. Das Berufungsgericht entschied, die Verpflichtungserklärung erfasse die Haftung für Aufwendungen zur Versorgung im Krankheits- und Pflegefall dem Grunde nach. Der Kläger rügte dies und beantragte die Zulassung der Revision mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz, insbesondere im Hinblick auf Auslegung des Begriffs "sämtliche öffentlichen Mittel" und auf Abweichungen von landesrechtlichen Vorgaben für Musterformulierungen der Verpflichtungserklärung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob diese Fragen revisionsrechtlich zuzulassen seien. • Aus dem Wortlaut von § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgt, dass der Verpflichtete zur Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel verpflichtet ist, die für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet werden; ausdrücklich eingeschlossen sind Aufwendungen zur Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. • Leistungen können je nach Status des Ausländers unterschiedlich ausgestaltet sein; bei Beziehern von SGB II-Leistungen können dies Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sein, die ersatzpflichtig werden. • Die Auslegung der vom Berufungsgericht betrachteten Verpflichtungserklärung entsprach allgemeinen Auslegungsregeln; sie erfasste dem Grunde nach die Haftung für Krankheits- und Pflegekosten, sodass kein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Revisionsverfahren besteht. • Zur Frage atypischer Fallgestaltungen und Ermessensausübung: Die herrschende Rechtsprechung verlangt grundsätzlich Heranziehung des Verpflichteten, es sei denn, atypische Umstände des Einzelfalls führen zu unzumutbaren Folgen; ob ein Ausnahmefall vorliegt, richtet sich nach einer wertenden Betrachtung aller relevanten Umstände, insbesondere der individuellen Belastbarkeit des Verpflichteten. • Abweichungen von landesinternen Vorgaben oder Formularmustern begründen nicht automatisch eine fallübergreifende Rechtsfrage oder eine Ermessensentscheidung; maßgeblich ist der Empfängerhorizont der ausstellenden Behörde und der konkrete Inhalt der abgegebenen Erklärung. • Die beantragte Divergenzrüge erfüllt nicht die Anforderungen: es wurde kein präziser, gegenläufiger abstrakter Rechtssatz eines der im Gesetz genannten Gerichte inhaltlich gegenübergestellt. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlender hinreichend spezifizierter Divergenz ist die Revision nicht zuzulassen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Es bleibt bei der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die abgegebene Verpflichtungserklärung dem Grunde nach die Haftung für Aufwendungen zur Versorgung im Krankheits- und Pflegefall umfasst und dass solche Kosten gegenüber dem Verpflichteten erstattungsfähig sind. Soweit der Kläger auf abweichende landesrechtliche Formularvorgaben und eine dadurch angeblich begründete atypische Fallgestaltung verweist, begründet dies keine revisionsrechtlich relevante Grundsatzfrage; das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen und wurde nicht hinreichend dargetan. Die Divergenzrüge ist unzureichend spezifiziert und begründet ebenfalls keine Zulassung der Revision.