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Beschluss

6z L 388/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0405.6Z.L388.22.00
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Tenor

1.       Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

2.       Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.       Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2022 zu verpflichten, ihm antragsgemäß zum Sommersemester 2022 einen Studienplatz für den Studiengang Staatsexamen/1. Staatsprüfung Medizin an der X. -V. N. zuzuweisen, hat keinen Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes an einer der von ihm im Bewerbungsverfahren benannten Hochschulen (in erster Linie an der X. X1. -V. N. ) im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2022 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GVBl. NRW 2021, S. 1417), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Die Studienplätze der Abiturbestenquote werden gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vergabe-Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 StudienplatzVVO NRW nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Mit der von ihm im Abitur erreichten Punktzahl 443 (Abiturnote 3,2) erfüllt der Antragsteller nicht die zum Sommersemester 2022 in der Abiturbestenquote hinsichtlich der von ihm im gerichtlichen Verfahren ausschließlich begehrten Zulassung an der X2. -V. N. maßgebliche Auswahlgrenze von mindestens 849 Punkten (Abiturnote 1,0). Ein Antrag auf Nachteilsausgleich (§ 15 Abs. 4 StudienplatzVVO NRW i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Vergabe-Staatsvertrag) ist von dem Antragsteller offenbar nicht gestellt worden. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 10 StudienplatzVVO NRW) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 10 Satz 2 StudienplatzVVO NRW vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 8 Abs. 2 StudienplatzVVO NRW zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 - und vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 -, juris und www.nrwe.de; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2018 - 6z K 10273/17 -; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 - und vom 24. November 2020 - 6z L 1418/20 -, alle auf www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Brehm/Maier, DVBl. 2016, 1166 (1169 ff.). Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 10 StudienplatzVVO NRW vorliegend nicht dargetan. Eine solche Zulassung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem späteren Studienbeginn die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. So auch die Antragsgegnerin selbst in der auf ihrer Homepage abrufbaren Publikation „Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge“ (Stand: SS 2022), S. 18. Insoweit ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und konkrete Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der (psychischen) Erkrankung sowie eine fundierte Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Das von dem Antragsteller mit den Bewerbungsunterlagen eingereichte fachärztliche Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. (°) N1. vom 14. Januar 2022 genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Herr Dr. (°) N1. attestiert dem Antragsteller offenbar auf der Grundlage einer mehrstündigen Exploration am 11. Januar 2022 und einer therapeutischen Behandlung im Jahre 2020 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in Verbindung mit Angststörungen sowie Ein- und Durschlafstörungen und eine mittelschwere depressive Episode mit Tendenz zur Verschlimmerung. Ferner zeigten sich Elemente der Derealisations- und Personalisierungsstörung mit zunehmender Affektarmut, die sich in einem späteren Verlauf zu einer Psychose komplizieren könnten. In den letzten Jahren sei es zu einer langsamen, jedoch kontinuierlichen Verschlechterung gekommen. Zwei Therapien in der Vergangenheit (offenbar 2016/2017 durch einen anderen Behandler und 2020 durch Dr. (°) N1. ) hätten zu kurzfristigen Teilbesserungen geführt, nach kurzer Zeit seien jedoch jeweils Rückfälle eingetreten. Die Erkrankung habe sich mittlerweile chronifiziert, sodass seitdem auch weitreichende Therapien ausgeschöpft seien. Die Studierfähigkeit des Antragstellers sei unter Behandlung bis zum Abschluss eines Humanmedizinstudiums noch gegeben, weil sich durch die fachärztliche Weiterbehandlung der fortscheitende Eintritt der einem Studium entgegenstehenden Symptome bis unmittelbar nach Abschluss des Humanmedizinstudiums verzögere, soweit die Studienaufnahme zum Sommersemester 2022 erfolge. Die Prognose beruhe auf der gutachterlichen Gesamtexploration, langjähriger beruflicher Erfahrung und eigener Behandlungsdokumentation. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme lässt sich nicht feststellen, dass der eng auszulegende Tatbestand der Härtefallregelung erfüllt ist, obwohl der Antragsteller offenbar an einer psychischen Erkrankung leidet. Die Ausführungen zur Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs und denkbaren Behandlungsmöglichkeiten reichen insoweit nicht aus. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dies gilt gerade auch für psychische Erkrankungen. Dennoch erfordert § 10 StudienplatzVVO NRW, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 - und vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 - und vom 25. März 2021 - 6z L 303/21 - sowie Urteil vom 17. August 2015 - 6 K 3872/14 -, juris und www.nrwe.de. Diesen Anforderungen genügt das Gutachten des Dr. (°) N1. bereits deshalb nicht, weil es äußerst pauschal gehalten ist, stellenweise widersprüchlich erscheint und keine ausreichend konkrete Prognose zu der künftig zu erwartenden Entwicklung des Gesundheitszustands des Antragstellers enthält. In dem Gutachten werden dem Antragsteller an diversen Stellen wiederholt eine PTBS in Verbindung mit Angststörungen sowie Ein- und Durschlafstörungen und eine mittelschwere depressive Episode nebst Elementen der Derealisations- und Personalisierungsstörung mit zunehmender Affektarmut attestiert. Konkrete Angaben dazu, mit welcher Häufigkeit und Intensität welche Symptome in Zukunft verstärkt einzutreten drohen, sind in dem gesamten Gutachten an keiner Stelle aufgeführt. Es ist stets nur pauschal von komorbiden Störungen und Symptomen (Konzentrationsstörungen, Affektarmut in Verbindung mit verminderter Leistungsfähigkeit, Angst- und Schlafstörungen und depressiven Episoden) ohne nähere Erläuterung die Rede. Dem Gutachten lässt sich schon nicht entnehmen, auf Grundlage welcher anerkannten Methode die PTBS beim Antragsteller durch Dr. () N1. diagnostiziert wurde und ob andere psychische Erkrankungen, die ebenfalls durch eine extreme Belastungssituation entstehen können, von ihm differenzialdiagnostisch ausgeschlossen werden konnten. Ferner kann dem Gutachten nicht nachvollziehbar entnommen werden, wie der Facharzt, der den Antragsteller vor dem Explorationsgespräch am 11. Januar 2022 offenbar nur einmal im Jahre 2020 behandelt hat, zu seiner Feststellung gelangt, die Erkrankung habe sich beim Antragsteller bereits chronifiziert, weshalb eine wesentliche Besserung des Krankheitsbildes ausgeschlossen sei. Eine prognostisch zu erwartende deutliche Tendenz zur Verschlimmerung begründet Dr.°() N1. neben seiner langjährigen Berufserfahrung und der dokumentierten Behandlung im Jahr 2020 vornehmlich mit dem ihm vom Antragsteller im Explorationsgespräch geschilderten bisherigen Krankheitsverlauf. Hier hätte es jedoch plausibler Ausführungen dazu bedurft, warum der vom Gutachter angenommenen künftigen weiteren Verschlimmerung der die Studierfähigkeit beeinträchtigenden Symptome nicht durch eine kontinuierliche Behandlung begegnet werden könnte, da der Gutachter an anderer Stelle lediglich behauptet, dass unter einer Behandlung nur eine wesentliche Besserung des Krankheitsbildes oder eine Heilung ausgeschlossen sei. Entsprechende Erläuterungen waren auch unverzichtbar, da der Antragsteller sich ausweislich der Angaben in dem Gutachten - weitere Unterlagen wurden im Bewerbungsverfahren nicht vorgelegt - nach dem als traumatisches Erlebnis geschilderten Vorfall im Sommer 2016 bislang offenbar nur zweimal in fachärztliche Behandlung begeben hat. Eine erste Behandlung fand offenbar ab Ende 2016 bei dem Facharzt für Neurologie E. I. .T. aus C. statt (ärztliche Stellungnahme vom 12. Januar 2018); eine weitere Behandlung am 27. August 2020 bei Dr. () N1. . In beiden Fällen sei eine vorübergehende Teilbesserung des Krankheitsbildes und der Beschwerdesymptomatik erreicht worden, die im Nachgang der Therapie „rückfällig“ geworden sei. Es drängt sich daher die Frage auf, aus welchen Gründen sich die Beschwerdesymptomatik der psychischen Erkrankung bei einer kontinuierlichen Fortsetzung der Therapie zwangsläufig verschlechtern würde. Auch die weiteren zum Teil äußerst widersprüchlichen Thesen in dem Gutachten vermögen diese Defizite nicht auszuräumen. Einerseits wird in dem Gutachten ausgeführt, durch eine begleitende fachärztliche Weiterbehandlung während eines sofort aufgenommenen Studiums der Humanmedizin sei trotz Verschlimmerungstendenz die Studierfähigkeit des Antragstellers für den Zeitraum eines Humanmedizinstudiums noch gegeben, da durch Behandlung der Eintritt einem Studium entgegenstehender Symptome bis zum Abschluss eines solchen Studiums verzögert werden könnte. Danach - nur so können die weiteren Ausführungen verstanden werden - werde die Beschwerdesymptomatik rapide auf ein bedenkliches Maß fallen und die andauernde Studierunfähigkeit des Antragstellers nach sich ziehen. Erläuterungen dazu, warum eine Verzögerung zeitlich nur bis zu diesem Zeitpunkt und nicht darüber hinaus möglich sein soll, fehlen vollständig. Andererseits wird dazu im Widerspruch stehend postuliert, dass krankheitsbedingte Symptome beim Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form auftreten würden, wenn er nicht sofort das Studium aufnehmen könne, was eine grundsätzliche Behandelbarkeit der Erkrankung zur Wiederherstellung der Studierfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt zum Ausdruck bringt. Die Nachweismängel werden sich für das Bewerbungsverfahren zum Sommersemester 2022 auch nicht mehr beheben lassen. Erst im gerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen dürfen von der Kammer nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Unterlagen mussten in Bezug auf das Sommersemester 2022 spätestens bis zum 20. Januar vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 StudienplatzVVO NRW). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 - 13 B 1333/17 -, www.nrwe.de, und vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 -, n.v., mit weiteren Nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Statuierung der Ausschlussfristen mit Blick auf die Besonderheiten der Studienplatzvergabe sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von der Antragsgegnerin ist innerhalb eines recht kurzen Zeitraums eine sehr große Zahl von Zulassungsanträgen (mehrere zehntausend) im Zentralen Verfahren zu bearbeiten und praktisch jede nachträgliche Veränderung des Datenbestandes führt zu einer Verschiebung in den Auswahllisten. Das durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren kann erst in Gang gesetzt werden, wenn sämtliche für die Auswahl und Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Das Interesse der Allgemeinheit und auch der Studienbewerber selbst an einer funktionierenden und rechtzeitigen Vergabe der Studienplätze rechtfertigt eine strikte Handhabung der den Studienbewerbern gesetzten Fristen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 - und vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 - 6z K 4229/12 - sowie Beschlüsse vom 1. Oktober 2015 - 6z L 1905/15 - und vom 10. September 2019 - 6z L 1304/19 -, juris und www.nrw.de. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.