Beschluss
6z L 1860/25
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:1007.6Z.L1860.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die Antragstellerin nach Maßgabe ihres Härtefallantrags vom 10. Juli 2025 zum Studiengang Staatsexamen/1.Staatsprüfung Medizin an der Goethe-Universität Frankfurt am Main zum Wintersemester 2025/2026 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GVBl. NRW 2023, S. 256), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin als „Verwaltungshelferin“ bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Die Studienplätze der Abiturbestenquote werden gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vergabe-Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 StudienplatzVVO NRW nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Mit der von ihr im Abitur erreichten Punktzahl 670 (Abiturnote 1,9) erfüllt die Antragstellerin nicht die zum Wintersemester 2025/2026 in der Abiturbestenquote hinsichtlich der von ihr im gerichtlichen Verfahren benannten Hochschule (Frankfurt/Main) maßgebliche Auswahlgrenze für Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aus Berlin von 817 Punkten (Abiturnote 1,1). Einen Antrag auf Verbesserung ihrer Abiturnote bzw. -punktzahl im Wege des Nachteilsausgleichs nach § 15 Abs. 4 StudienplatzVVO NRW i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Vergabe-Staatsvertrag hat die Antragstellerin mit ihrer Bewerbung nicht gestellt. Ein solcher Antrag wäre im Übrigen wohl auch nicht erfolgversprechend gewesen. Denn das von ihr nach der krankheitsbedingten Unterbrechung der Schullaufbahn erreichte Notenniveau an der L. liegt deutlich über demjenigen an der vor der Unterbrechung besuchten H.. Eine hypothetische, ohne krankheitsbedingte Einschränkungen anzunehmende Abiturnote ließe sich daher wohl kaum zu Gunsten der Antragstellerin beziffern. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 10 StudienplatzVVO NRW) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 10 Satz 2 StudienplatzVVO NRW vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 8 Abs. 2 StudienplatzVVO NRW zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, und vom 9. Februar 2022 - 13 B 1757/21 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2025 - 6z K 4371/24 -, alle bei juris und www.nrwe.de; Bode, in: Geis (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: 4/2025, Kapitel „Hochschulzugang und Hochschulzulassung“, Rn. 357 ff. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 - und vom 6. April 2022 - 13 E 982/21 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 6z L 1653/23 - und Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2025 - 6z K 4777/24 -, alle bei juris und www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Brehm/Maier, DVBl. 2016, 1166 (1169 ff.). Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 10 StudienplatzVVO NRW vorliegend nicht dargetan. Eine solche Zulassung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem späteren Studienbeginn die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. So die Antragsgegnerin selbst in der auf ihrer Homepage abrufbaren Publikation „Leitfaden für Ihre Studienplatzbewerbung, Humanmedizin/Tiermedizin/Zahnmedizin/Pharmazie“ (Stand: 4/2025), S. 18. Insoweit ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und konkrete Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine fundierte Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Die von der Antragstellerin mit den Bewerbungsunterlagen eingereichte „Fachärztliche Stellungnahme mit medizinischem Gutachtencharakter“ ihres Vaters, eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin, vom 9. Juli 2025 (BA 40 Bl. 27 ff.) genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Herr Dr. Q. attestiert seiner Tochter, infolge einer Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus an Myalgischer Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue-Syndrom (ME/CFS) und einer Reihe von begleitenden Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen, insbesondere einer Postexertionellen Malaise (PEM), zu leiden. Die Patientin sei dauerhaft in Mobilität, Kognition, Selbstversorgung und sozialer Teilhabe eingeschränkt. Ein weiterer Aufschub des Studienbeginns berge das hohe Risiko einer dauerhaften funktionellen Verschlechterung und gefährde die Studierfähigkeit. Der Verlauf der Erkrankung sei chronisch, schwer und prognostisch ungünstig. Ein sofortiger Studienbeginn sei daher medizinisch dringend geboten, um die noch bestehende Studierfähigkeit unter bestmöglichen Voraussetzungen nutzen zu können. Es ist bereits zweifelhaft, ob für die Anerkennung eines krankheitsbedingten Härtefalls das Gutachten eines Arztes herangezogen werden kann, dessen Facharztbezeichnung ausweislich der vorgesehenen Weiterbildungsinhalte mit der in Rede stehenden Krankheit wenig Berührungspunkte bietet. Wenn die Antragsgegnerin zum Beleg des Härtefalls ein „fachärztliches“ Gutachten verlangt, dürfte dies nach Lage der Dinge auf das Gutachten eines Arztes mit einschlägiger Facharztbezeichnung abzielen. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2012 - 6z K 3869/11 -, juris Rn. 19, und Bode, in: Geis (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: 4/2025, Kapitel „Hochschulzugang und Hochschulzulassung“, Rn. 367. Unabhängig von dieser Frage lässt sich auf der Grundlage der Stellungnahme vom 9. Juli 2025 jedenfalls nicht feststellen, dass der eng auszulegende Tatbestand der Härtefallregelung erfüllt ist, obwohl die Antragstellerin an einer schweren chronischen Erkrankung leidet. Die Ausführungen zur Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs und zu denkbaren Behandlungsmöglichkeiten reichen insoweit nicht aus. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dies gilt zweifellos auch für die Erkrankung der Antragstellerin. Dennoch erfordert § 10 StudienplatzVVO NRW, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind, und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 - und vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6 K 3872/14 -, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 6z L 303/21 - und vomn 20. Oktober 2023 - 6z L 1686/23 - sowie Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2025 - 6z K 4777/24 -, jeweils juris. Vorliegend ist auf der Grundlage der Stellungnahme des Herrn Dr. Q. letztlich nicht erkennbar, mit welcher weiteren Entwicklung im Falle der Antragstellerin wann gerechnet werden kann bzw. muss. Der Stellungnahme lässt sich entnehmen, dass die wohl seit Anfang 2023 bestehende Krankheit bei der Antragstellerin erstmals im April 2024 diagnostiziert worden ist. Seitdem – so Herr Dr. Q. – bestehe „ein chronischer, bislang nicht rückläufiger Verlauf“. An anderer Stelle heißt es in dem Text, der Verlauf sei „chronisch, schwer und prognostisch ungünstig“; mehrere Faktoren trügen „zu einer weiteren Verschlechterung der gesundheitlichen und funktionellen Prognose bei“. Diese pauschalen Bemerkungen vermögen die Annahme eines Härtefalls nicht zu tragen. Welche weitere Entwicklung bei der Antragstellerin konkret erwartet werden muss, welche Symptome also in Zukunft mit einiger Wahrscheinlichkeit sich weiter verschlechtern oder neu auftreten werden, ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Auch Anhaltspunkte dafür, wann im Falle der Antragstellerin ein Verlust der Studierfähigkeit wahrscheinlich sein könnte und ob dieser erfahrungsgemäß trotz entsprechender Therapiemöglichkeiten dauerhaft oder vorübergehend auftreten würde, fehlen gänzlich. Auf der Grundlage der Atteste lässt sich daher zwar wohl eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung feststellen. Dass eine sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist, um dessen erfolgreiche Bewältigung zu ermöglichen, lässt sich anhand der Angaben des Arztes aber nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich anhand dieser Angaben feststellen, dass die Antragstellerin keine Möglichkeit hat, ihre Bewerbungschancen durch die Absolvierung weiterer einschlägiger Tests (HAM-NAT etc.) und/oder einer einschlägigen Berufsausbildung zu verbessern, nachdem sie vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2024 bereits ein Freiwilliges Soziales Jahr in der Denkmalpflege (Handwerksbetrieb) abgeleistet und anschließend vom 2. September 2024 bis zum 10. Juli 2025 das noch fehlende Schuljahr besucht sowie die Abiturprüfung mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden hat. Die sonstigen, mit der Bewerbung vorgelegten Dokumente (Behandlungsbericht Charité, Innere Medizin, vom 18. April 2024, Ambulanzbrief Charité, Kardiologie, vom 2. Juli 2024, Arztbericht Charité, Augenklinik, vom 23. Oktober 2024, Arztbericht Radiologie vom 16. Dezember 2024, Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 21. Oktober 2024) ergänzen die Ausführungen des Herrn Dr. Q. schlüssig, vermögen an den vorgenannten Nachweismängeln aber nichts zu ändern, weil sie Ausführungen zur weiteren Prognose (naturgemäß) nicht enthalten. Die im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegten Unterlagen – namentlich die ergänzte Stellungnahme des Herrn Dr. Q. vom 22. September 2025 und die Fachärztliche Stellungnahme des Internisten Dr. X. vom 26. September 2025 – dürfen von der Kammer nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Unterlagen mussten in Bezug auf das Wintersemester 2025/2026 spätestens bis zum 20. Juli 2025 bei der Antragsgegnerin vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 StudienplatzVVO NRW). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 - 13 B 1333/17 -, vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 -, n.v., und vom 20. Oktober 2023 - 6z L 1717/23 -, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Etwas anderes mag für Vortrag im gerichtlichen Verfahren gelten, durch den die fristgerecht eingegangenen Unterlagen lediglich erläutert oder inhaltlich klargestellt werden. Völlig neue oder substantiell veränderte Unterlagen wie die nunmehr vorgelegte Stellungnahme des Internisten Dr. X. vom 26. September 2025 oder die erstmals um konkrete Angaben zur Prognose ergänzte Stellungnahme des Vaters der Antragstellerin vom 22. September 2025 haben hingegen außer Betracht zu bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Statuierung der Ausschlussfristen mit Blick auf die Besonderheiten der Studienplatzvergabe sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von der Antragsgegnerin ist innerhalb eines recht kurzen Zeitraums eine sehr große Zahl von Zulassungsanträgen (mehrere zehntausend) im Zentralen Verfahren zu bearbeiten und praktisch jede nachträgliche Veränderung des Datenbestandes führt zu einer Verschiebung in den Auswahllisten. Das durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren kann erst in Gang gesetzt werden, wenn sämtliche für die Auswahl und Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Das Interesse der Allgemeinheit und auch der Studienbewerber selbst an einer funktionierenden und rechtzeitigen Vergabe der Studienplätze rechtfertigt eine strikte Handhabung der den Studienbewerbern gesetzten Fristen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 - und vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 13. Dezember 2012 - 6z K 4229/12 - und vom 3. Februar 2025 - 6z K 4777/24 -, juris und www.nrwe.de. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.