Beschluss
2 L 1759/19
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freihaltung einer Beförderungsstelle scheitert, wenn die Auswahlentscheidung des Dienstherrn nachträglich als form- und materielle rechtmäßig festgestellt werden kann.
• Bei Konkurrenz um ein Beförderungsamt ist der Bewerbungsverfahrensanspruch sicherungsfähig; im Eilverfahren ist derselbe Maßstab wie in der Hauptsache anzulegen, wenn es auf effektiven Rechtsschutz ankommt.
• Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation darf der Dienstherr Hilfskriterien anwenden; Dienstalter ist ein zulässiges und gerichtlich nur eingeschränkt zu prüfendes Hilfskriterium.
• Anforderungen des konkreten Dienstpostens binden den Dienstherrn nur, wenn zwingend besondere Kenntnisse erforderlich sind, die ein Bewerber nicht ohne unzumutbare Beeinträchtigung kurzfristig erwerben kann (§ 123 VwGO, Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 19 Abs. 6 LBG NRW).
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Besetzung einer Beförderungsstelle: Auswahlentscheidung rechtmäßig • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freihaltung einer Beförderungsstelle scheitert, wenn die Auswahlentscheidung des Dienstherrn nachträglich als form- und materielle rechtmäßig festgestellt werden kann. • Bei Konkurrenz um ein Beförderungsamt ist der Bewerbungsverfahrensanspruch sicherungsfähig; im Eilverfahren ist derselbe Maßstab wie in der Hauptsache anzulegen, wenn es auf effektiven Rechtsschutz ankommt. • Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation darf der Dienstherr Hilfskriterien anwenden; Dienstalter ist ein zulässiges und gerichtlich nur eingeschränkt zu prüfendes Hilfskriterium. • Anforderungen des konkreten Dienstpostens binden den Dienstherrn nur, wenn zwingend besondere Kenntnisse erforderlich sind, die ein Bewerber nicht ohne unzumutbare Beeinträchtigung kurzfristig erwerben kann (§ 123 VwGO, Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 19 Abs. 6 LBG NRW). Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die sofortige Besetzung der Beförderungsplanstelle A13/36 an einer Gesamtschule durch die Beigeladene zu untersagen. Streitgegenstand war, ob die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft war, weil ihre Bewerbungsansprüche unzureichend berücksichtigt worden seien. Beide Bewerberinnen hatten Bestnoten in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen erzielt. Differenzen bestanden nur in Einzelmerkmalen; die Antragstellerin hatte jedoch besondere praktische Erfahrung in der Koordination eines Sozialpraktikums geltend gemacht. Die Stellenausschreibung enthielt eine Aufgabenbeschreibung zum Sozialpraktikum, ohne dies als bindendes Anforderungsmerkmal auszuweisen. Der Antragsgegner zog als Hilfskriterium das Dienstalter heran und bevorzugte die Beigeladene; die Antragstellerin hielt dies für willkürlich. Die Antragstellerin beantragte, die Besetzung bis zu einer gerichtlichen Neubewertung freizuhalten; das Gericht prüfte Anordnungsanspruch und -grund nach § 123 VwGO. • Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs.1, Abs.3 VwGO sind nicht erfüllt: Zwar besteht Eilbedürftigkeit, weil die Stelle unmittelbar besetzt werden sollte, ein durchgreifender Anordnungsanspruch liegt jedoch nicht vor. • Rechtlicher Maßstab: Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist sicherungsfähig; im Eilverfahren ist bei wesentlichen Fragen derselbe Prüfungsmaßstab wie in der Hauptsache anzulegen (Art.33 Abs.2 GG; § 9 BeamtStG; § 19 Abs.6 LBG NRW). • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Auswahlentscheidung ist ausreichend dokumentiert; Personalvertretung und Gleichstellungsbeauftragte wurden ordnungsgemäß beteiligt. Die Konkurrentenmitteilung ermöglichte Einsicht in die tragenden Gründe. • Materielle Rechtmäßigkeit: Beide Bewerberinnen sind nach den dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleichwertig; Differenzen betrafen nur einzelne Merkmale. • Stellenausschreibung bindet nicht auf Aufgabenbeschreibung: Die Nennung der Tätigkeit im Sozialpraktikum war als bloße Aufgabenbeschreibung und nicht als festes Auswahlkriterium auszulegen (§ 133 BGB). Eine Bindung hätte nur bestanden, wenn zwingend besondere, nicht schnell erlernbarere Kenntnisse erforderlich gewesen wären; das ist nicht vorgetragen. • Berücksichtigung älterer Beurteilungen: Der Antragsgegner durfte auf frühere Beurteilungen verzichten, weil diese nicht vergleichbar waren (unterschiedliche Stichtage und Bewertungsmaßstäbe); Vergleichbarkeit ist Voraussetzung für Einbeziehung älterer Beurteilungen. • Hilfskriterium Dienstalter: Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation sind Hilfskriterien zulässig; Dienstalter ist sachgerecht. Die Bestimmung des Dienstalters anhand des Endes der Probezeit war nicht zu beanstanden; damit war die Bevorzugung der Beigeladenen rechtmäßig. • Folgerung: Da die Auswahlentscheidung weder formell noch materiell rechtsfehlerhaft ist, fehlt es an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren; somit besteht kein Anordnungsanspruch. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn zur Besetzung der A13-Stelle rechtskonform ist; sowohl die Verfahrensdokumentation als auch die materielle Bewertung der Bewerberinnen sind nicht zu beanstanden. Die Beigeladene steht der Antragstellerin im Leistungsvergleich im Wesentlichen gleich, sodass der Antragsgegner sachgerecht auf das Hilfskriterium Dienstalter abgestellt und die Beigeladene bevorzugt hat. Mangels überwiegender Erfolgsaussicht der Antragstellerin besteht kein zu sichernder Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.