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Beschluss

6 B 1216/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0130.6B1216.22.00
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Leitsätze

Fehlender Anordnungsgrund im Konkurrentenstreit um eine Stellenbesetzung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlender Anordnungsgrund im Konkurrentenstreit um eine Stellenbesetzung Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle als „Abteilungsleitung (m/w/d) bei 000 – Aus- und Fortbildung, Analytische Taskforce“ mit dem Beigeladenen zu besetzen und den Antragsgegner zu verpflichten, erneut über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat es mit Blick auf die hier in Rede stehende Besetzung eines Dienstpostens unter Bezugnahme auf höchstrichterliche und gefestigte Senatsrechtsprechung ausgeführt, es sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Weil der Antragsteller das Statusamt eines Branddirektors, Besoldungsgruppe A 15 FWZ (Feuerwehrzulage) LBesG NRW bereits innehabe, würden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werde, weil diese Besetzung - auch wenn sie für den Beigeladenen in eine Beförderung münde - rückgängig gemacht werden könnte, sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen. Bei der hier gegebenen Konkurrenz eines Versetzungs-/Umsetzungsbewerbers und eines Beförderungsbewerbers fehle regelmäßig der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund. Von diesem Grundsatz sei nur dann eine Ausnahme zu machen und die Besetzung vorläufig zu unterbinden, wenn die Verwendung des ausgewählten Bewerbers auf dem in Rede stehenden Dienstposten diesem gerade im Verhältnis zum Rechtsschutzsuchenden zukünftig einen Vorteil vermitteln könnte. Eine solche Konstellation liege im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen jedoch nicht vor. Der streitbefangene Dienstposten stelle für den Antragsteller keinen Beförderungsdienstposten dar und dem Beigeladenen sei es nicht möglich, sich bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren gegenüber dem Antragsteller einen relevanten Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung im Hinblick auf die spätere Vergabe eines höheren Statusamtes zu verschaffen. Denn der Antragsteller habe den streitbefangenen Dienstposten „Abteilungsleitung bei 000 – Aus- und Fortbildung, Analytische Taskforce“ selbst bei Berücksichtigung des Zeitraums seiner Dienstunfähigkeit vom 18.5.21 bis zum 8.4.2022 bereits knapp sechs Jahre innegehabt. Daher könne ausgeschlossen werden, dass der ein niedrigeres Statusamt als der Antragsteller bekleidende Beigeladene durch die Wahrnehmung der Dienstpostenaufgaben in absehbarer Zeit einen Erfahrungsvorsprung erlangen könnte, der in einer Bewerberkonkurrenzsituation für ihn vorteilhaft ins Gewicht fallen würde. Diese erstinstanzliche Wertung stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im vorliegenden Fall einer reinen Dienstpostenkonkurrenz ein wesentlicher Nachteil oder gar ein Rechtsverlust durch die Besetzung der streitbefangenen Stelle mit dem Beigeladenen droht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Soweit er meint oder befürchtet, dass der Antragsgegner beabsichtige, den Aufgabenzuschnitt der zu besetzenden Stelle zu verändern und den Bereich der „Analytischen Taskforce“ auf andere Stellen zu verlagern, verkennt er, dass der von ihm geltend gemachte und aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch stets auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren bezogen ist. Er betrifft hier die Vergabe der vom Antragsgegner unter dem 29.4.2022 amtsintern ausgeschriebenen Stelle als „Abteilungsleitung (m/w/d) bei 000 – Aus- und Fortbildung, Analytische Taskforce“, mithin auch den mit der Führung dieser Taskforce-Einheit verbundenen Aufgabenbereich. Entfiele der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Stelle so nicht mehr zur Verfügung stünde oder der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entscheiden würde, die ausgeschriebene Stelle so nicht zu vergeben, würde sich auch das hierauf bezogene Auswahlverfahren erledigen. Im Übrigen ist unerfindlich, wie das Herauslösen eines bestimmten - hier naturwissenschaftlich geprägten - Aufgabenbereichs, für den der Antragsteller sich aufgrund seiner Aus- und Vorbildung als allein qualifiziert ansieht, aus dem Zuschnitt der zu besetzenden Stelle geeignet sein soll, dem Beigeladenen - würde ihm die Stelle übertragen - zu einem relevanten Bewährungsvorsprung zu verhelfen. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, dass ein Anordnungsgrund vorliege, weil die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung offenkundig rechtswidrig sei, und verweist hierzu auf die Kommentarstelle in Kopp/Schenke VwGO, 24. Auflage 2018, § 123 Rn. 26: „Unabhängig davon besteht bereits deshalb ein Anordnungsgrund, weil die angegriffene Auswahlentscheidung offenkundig rechtswidrig ist“. Dies gibt dem Senat keinen Anlass von seiner gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, wonach in Fällen wie dem vorliegenden der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund in der Regel nicht gegeben ist, weil die Stellenbesetzung jederzeit rückgängig gemacht werden kann, ohne dass ihr eine Vorwirkung für eine spätere Vergabe eines höheren Statusamtes zukommt. Dass aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Streitfalls hier Abweichendes zu gelten hätte, ist dem Beschwerdevorbringen - wie bereits dargestellt - nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang noch den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.9.2018 - 2 B 291/18 - anführt, lässt sich diesem nur das Zitat der genannten Kommentarstelle entnehmen. Die Entscheidung vermag den Rechtsstandpunkt des Antragstellers daher nicht zu stützen, weil es in dieser, ebenso wie in der Beschwerdeschrift, an einer nachvollziehbaren Begründung der angeführten Mindermeinung fehlt. Der Auffassung ist entgegenzuhalten, dass die Frage der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs - auch im Falle ihrer Offensichtlichkeit - eine solche des Anordnungsanspruchs ist, und § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO das weitere und hiervon zu trennende Erfordernis normiert, dass die begehrte Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass eine offensichtliche Verletzung seines Bewerbungsanspruchs hier gegeben ist. Bereits die Frage der charakterlichen Eignung des Antragstellers bedarf angesichts der Stellungnahme vom 7.6.2022, in der Führungskräfte der Abteilung 000 von Drohungen und verbalen Übergriffen des Antragstellers berichten, einer näheren Überprüfung. Diese schließt die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung von vornherein aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.