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Urteil

18 A 2964/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0822.18A2964.21.00
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Leitsätze
  • 1.

    Subsidiär Schutzberechtigten ist es nicht schon allein wegen des ihnen zuerkannten Schutzstatus unzumutbar, bei der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates die Ausstellung eines nationalen Passes zu beantragen.

  • 2.

    Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass syrischen Staatsangehörigen im Falle der Beantragung von Pässen in der syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland Gefahren seitens der syrischen Sicherheitsbehörden drohen.

  • 3.

    § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV ist, soweit er im Falle von subsidiär Schutzberechtigten deren finanzielles Unvermögen zur Passbeschaffung ausblendet, unionsrechtswidrig.

  • 4.

    Im Fall von subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen nach dem SGB II oder Wohngeld erhalten und gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind die (wirtschaftlichen) Grundsätze der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 115 ZPO) als (grobe) Orientierung zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob den subsidiär Schutzberechtigten das Aufkommen für die Passbeschaffungskosten möglich im Sinne des § 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU ist oder nicht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Subsidiär Schutzberechtigten ist es nicht schon allein wegen des ihnen zuerkannten Schutzstatus unzumutbar, bei der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates die Ausstellung eines nationalen Passes zu beantragen. 2. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass syrischen Staatsangehörigen im Falle der Beantragung von Pässen in der syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland Gefahren seitens der syrischen Sicherheitsbehörden drohen. 3. § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV ist, soweit er im Falle von subsidiär Schutzberechtigten deren finanzielles Unvermögen zur Passbeschaffung ausblendet, unionsrechtswidrig. 4. Im Fall von subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen nach dem SGB II oder Wohngeld erhalten und gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind die (wirtschaftlichen) Grundsätze der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 115 ZPO) als (grobe) Orientierung zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob den subsidiär Schutzberechtigten das Aufkommen für die Passbeschaffungskosten möglich im Sinne des § 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU ist oder nicht. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 7. Mai 1979 geborene Kläger zu 1., die am 5. Dezember 1987 geborene Klägerin zu 2., die am 27. September 2010 geborene Klägerin zu 3., der am 1. Januar 2012 geborene Kläger zu 4. und die am 2. Januar 2014 geborene Klägerin zu 5. sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 15. August 2016 jeweils einen Asylantrag. Der Kläger zu 1. gab im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 26. August 2016 u. a. an, er sei selbstständig gewesen und habe einen kleinen Laden betrieben. Seine Ware habe er aus Aleppo von einem Händler geholt. Später, als Aleppo zerbombt und eingekreist gewesen sei, habe er dann seine Waren in Latakia bestellen und in Kamishli abholen müssen. In der Folgezeit habe der IS mehrfach seine Waren beschlagnahmt. Er habe von einem Transportfahrer davon erfahren. Dieser habe ihm erklärt, er als Händler solle seine Waren selbst abholen. Der Fahrer habe gesagt, das könne mit seinem, des Klägers zu 1., Namen, der kurdisch sei, zusammenhängen. Ihm persönlich, dem Kläger zu 1., sei in Syrien nichts passiert. Die Klägerin zu 2. erklärte in der Anhörung am 26. August 2016 u. a., sie habe Angst gehabt, dass ihr Mann zur Armee eingezogen werde. Ihr Mann habe ebenfalls Angst gehabt, dass die syrische Armee ihn festhalten und zum Wehrdienst einberufen könne. Ihr persönlich sei vor der Ausreise aus Syrien nichts passiert. Durch Bescheid vom 27. Januar 2017 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu, im Übrigen wurden die Asylanträge abgelehnt. Die Kläger legten kein Rechtsmittel gegen den Bescheid ein. Am 6. März 2017 beantragten die Kläger jeweils die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 3. April 2017 erteilte die Beklagte den Klägern bis zum 2. April 2018 befristete Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Diese enthielten u. a. die Anmerkung „Ausweisersatz“. Auf entsprechende Anträge verlängerte die Beklagte jeweils die Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt bis zum 20. Januar 2025. Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer. Zur Begründung beriefen sie sich u. a. auf erstinstanzliche (VG Würzburg, Urteil vom 19. November 2014 – W 7 K 14.594 –) sowie obergerichtliche Entscheidungen (Bay. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 10 C 16.773 –, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Februar 1996 – 11 S 2744/95 –) und führten unter Berufung auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus, der syrische Geheimdienst sei nachweislich auch in der syrischen Botschaft tätig. Es sei bekannt, dass der syrische Staat systematisch Sippenhaft – beispielsweise im Fall der Wehrdienstentziehung – zur Anwendung kommen lasse. Durch die Vorsprache bei der Botschaft würden die Heimatbehörden über die unerlaubte Abwesenheit und Wehrdienstflucht informiert, sodass Verwandten in Syrien Repressalien drohten. Durch Bescheid vom 2. Juli 2018, den Prozessbevollmächtigten zugestellt am selben Tage, lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Passbeschaffung in der syrischen Botschaft in Berlin sei durchaus möglich und gängige Praxis. Im Fall der Beantragung eines Passes, auch durch einen Wehrdienstverweigerer, drohten Verwandten im Heimatland keine Repressalien. Dies habe die Zentrale Ausländerbehörde für den Bereich Syrien bestätigt. Am 2. August 2018 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend bzw. vertiefend ausgeführt: Es bestehe ein Anspruch auf Ausstellung von Reiseausweisen. Maßgeblich seien die §§ 5 ff. AufenthV sowie die Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU). Diese sei neu geregelt worden. Die Neuregelung bezwecke, subsidiär Schutzberechtigten ebenso wie anerkannten Flüchtlingen Reisedokumente auch ohne Vorliegen einer konkreten aktuellen Notwendigkeit in der Regel auszustellen. Die Qualifikationsrichtlinie postuliere insofern einen strikten Rechtsanspruch. Voraussetzung sei, dass der jeweilige Antragsteller keinen nationalen Pass erlangen könne. Nach nationalem Recht könne die Passbeschaffung entweder unmöglich oder unzumutbar sein. Beides sei hier der Fall. Der syrische Geheimdienst sei nachweislich in der syrischen Botschaft tätig. Zudem sei bekannt, dass der syrische Staat systematisch Sippenhaft – zum Beispiel im Falle der Wehrdienstentziehung – zur Anwendung kommen lasse. Daher sei ihnen die Vorsprache bei einer syrischen Botschaft zur Beschaffung eines Passes unzumutbar. Dadurch könnten sie selbst und/oder Verwandte (Geschwister, Elternteile) in Syrien in die Gefahr geraten, Opfer von Übergriffen zu werden. Das ergebe sich aus einer E-Mail des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 8. Februar 2012. Diese Einschätzung werde auch in der Rechtsprechung geteilt (Nds. OVG, Urteil vom 25. März 2014 – 2 LB 337/12 –, VG Dresden, Urteil vom 12. März 2015 – 3 K 687/13 –); Presse- und Rundfunkberichte (Deutschlandfunk, taz) bestätigten dies. Dass sich daran etwas geändert habe, sei nicht ersichtlich. In seinem, des Klägers zu 1., Falle sei die Gefährdungslage dadurch erhöht, dass er seinen Wehrdienst nicht angetreten habe, er aber weiterhin wehrdienstpflichtig sei. Gemäß §§ 285 ff. des syrischen Strafgesetzbuchs komme er vor ein Militärgericht, wenn das syrische Regime von seinem Aufenthalt in Deutschland erfahre. Die Gefahr sei erheblich, da nur in Deutschland und Schweden im Asylverfahren systematisch Fragen zu in Syrien begangenen Kriegsverbrechen gestellt würden. Den Verwandten in Syrien drohe zudem ausweislich eines Artikels vom 18. Februar 2021 „Blackmailing Syrians: Confiscating the Properties of Draft Evaders“ (veröffentlicht auf der Internetseite www.syriaaccountability.org) die Enteignung. Die (neue) Passausstellungspolitik des syrischen Regimes habe im Übrigen verschiedene Gründe. Hieraus könne keine verminderte Gefährdungslage für syrische Rückkehrer abgeleitet werden. Auskünfte syrischer Stellen hinsichtlich der Gefährdungsprognose müssten außer Acht gelassen werden. In einem vergleichbaren Fall habe das VG Köln (Urteil vom 4. Dezember 2019 – 5 K 7317/18 –) die dortige Beklagte verpflichtet, einem syrischen Staatsangehörigen einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Ferner hätten sie, die Kläger, keine finanziellen Möglichkeiten, die Gebühren für den Erhalt syrischer Reisepässe zu bezahlen. Sie erhielten ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Kosten für die Passbeschaffung würden nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von den Jobcentern nicht übernommen. Im Regelsatz seien pro Erwachsenem pro Monat lediglich 0,25 Euro für die Beschaffung von Personalpapieren enthalten. Syrische Reisepässe kosteten laut eines am 16. Juni 2020 im RLC Journal veröffentlichten Berichts durchschnittlich 500 Euro pro Person und müssten alle zwei Jahre verlängert werden. Proxy-Pässe seien zwar günstiger, würden aber von der Beklagten nicht akzeptiert. Überdies dürfte durch die frühere Praxis vieler Ausländerbehörden zur Ausstellung entsprechender Reiseausweise an subsidiär Schutzberechtigte eine Selbstbindung der Verwaltung entstanden sein. Dadurch habe sich auch die Beklagte gebunden. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht mehrere Erkenntnisse, Auskünfte und Entscheidungen in das Verfahren eingeführt. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Juli 2018 zu verpflichten, ihnen die beantragten Reiseausweise für Ausländer zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Juli 2018 zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung des Klageabweisungsantrags auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, nach Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde C. träfen die Behauptungen der Kläger hinsichtlich des Bestehens einer Gefahrenlage für in Syrien lebende Verwandte nicht zu. Diese Einschätzung werde durch eine E-Mail des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MKFFI) vom 7. August 2018 sowie einen Beschluss des OVG NRW vom 17. Mai 2016 – 18 A 951/15 – bestätigt. Die von den Klägern aufgeführten Presse- und Rundfunkberichte seien nicht tragfähig. Das Urteil des VG Dresden beziehe sich auf das Jahr 2015 und sei daher nicht mehr aktuell. In einer an das MKFFI gerichteten E-Mail des Bundesministeriums des Innern (im Folgenden: BMI) und des Auswärtigen Amtes (im Folgenden: AA) vom 6. November 2018 werde ausgeführt, dass Behauptungen einer angeblichen Gefährdung ohne Nachweise oder durch Glaubhaftmachung (z. B. durch detaillierte Schilderung der konkreten Bedrohung) im Allgemeinen nicht ausreichten, um eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu begründen. Derartiges hätten die Kläger nicht vorgetragen, insbesondere habe sich der Kläger zu 1. nicht einer aktuellen Einberufung entzogen. Es werde vielmehr lediglich befürchtet, dass es irgendwann zu einer Einberufung kommen könne. Die von den Klägern genannte Entscheidung des VG Köln sei nicht rechtskräftig. Darüber hinaus könnten die dortigen Erwägungen nicht auf den hiesigen Fall übertragen werden. Durch Urteil vom 19. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie aus: Nach der bisherigen Rechtsprechung zu den §§ 5 ff. AufenthV liege keine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung vor, wenn die Passkosten noch angemessen und nicht willkürlich seien. Wenn sich also der Einzelne eine Passbeschaffung nicht leisten könne, gehe dies zu seinen Lasten. Das behördliche Ermessen verdichte sich in einem solchen Fall nicht zu einem Rechtsanspruch. Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2011/95/EU ergebe sich jedoch, dass ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises bestehe, wenn die Gebühren für die Ausstellung eines Reisepasses nicht aufgebracht werden könnten. Wenn ein syrischer Pass nicht finanzierbar sei, dürfe der Betroffene folglich nicht auf einen Ausweisersatz verwiesen werden. Sie, die Kläger, stünden im Bezug ergänzender Sozialleistungen und könnten deshalb die Kosten für die syrischen Pässe auch nicht ansparen. Hinsichtlich der Gefahr der Verfolgung im Fall der Beantragung eines Passes sei der Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat aus dem Jahr 2020 in den Blick zu nehmen. Aus diesem ergebe sich, in welcher Weise sich der syrische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland betätige. Ob Verfolgungshandlungen mit Politmalus drohten, sei insofern unerheblich. Es gebe zudem weitere Quellen, die belegten, dass Wehrdienstflüchtlinge in Syrien verhaftet und gefoltert würden. Insoweit werde auf die Berichte des „DIB aus 5/2020“, einer syrischen Menschenrechtsorganisation aus Februar 2021 und des European Asylum Support Office (EASO) aus 9/2020 verwiesen. Zudem werde auf die Entscheidung des BVerwG vom 11. Oktober 2022 – 1 C 9.21 – hingewiesen. Dort habe das BVerwG die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung für subsidiär Schutzberechtigte gesenkt. Auf die Beweisanträge aus der ersten Instanz werde Bezug genommen. Überdies sei die Passbeschaffung für sie, die Kläger zu 3. bis 5., schon in tatsächlicher Hinsicht unmöglich, weil sie noch nie syrische ID-Karten besessen hätten und in Syrien auch nirgendwo registriert seien. In einem solchen Fall stelle die syrische Botschaft keine Pässe aus. Die Kläger beantragen, das angegriffene Urteil abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2.Juli 2018 zu verpflichten, ihnen Reiseausweise für Ausländer auszustellen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Bescheidaufhebung zu verpflichten, über ihren Antrag neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat im zweitinstanzlichen Verfahren von einer inhaltlichen Stellungnahme abgesehen. Der Senat hat die Kläger mit Verfügungen vom 17. August 2022, vom 23. September 2022 und vom 28. Oktober 2022 aufgefordert, eine umfassende und detaillierte Übersicht über ihr Vermögen und eventuelle (monatliche) (Arbeits-)Einkünfte und Geldzuflüsse (egal welcher Art) zu übersenden. Auf die hierauf übersandten Unterlagen wird Bezug genommen. Überdies haben die Kläger auf Nachfrage des Senats erklärt, sie wollten mit den begehrten Reiseausweisen Verwandte in Europa, u. a. den Bruder der Klägerin zu 2. in Frankreich, besuchen. Die Reisekosten hierfür seien gering. Mit Verfügung vom 2. August 2023 hat der Senat zusätzliche Auskünfte und Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Weder der Hauptantrag (dazu A.) noch der Hilfsantrag (dazu B.) sind begründet. A. Die Klage ist mit dem zulässigen Hauptantrag unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein solcher ergibt sich weder aus § 5 Abs. 1 AufenthV i. V. m. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (dazu I.) noch aus Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (dazu II.). I. Ein Anspruch auf die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer folgt nicht aus § 5 Abs. 1 AufenthV i. V. m. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV gilt es insbesondere als zumutbar für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV liegen nicht vor, weil die Kläger in zumutbarer Weise einen Pass erlangen können. Die Entscheidung über die Zumutbarkeit erfordert eine Abwägung der Interessen des Ausländers unter Beachtung seiner Grundrechte und der Werteordnung des Grundgesetzes einerseits mit den staatlichen Interessen, insbesondere der dadurch geforderten Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates, andererseits. Dabei muss auch auf den Nachdruck, mit dem der andere Staat seine Personalhoheit geltend macht, sowie auf die zu diesem Staat bestehenden Beziehungen Bedacht genommen werden. Aufseiten des Ausländers ist die Ausreisefreiheit zu berücksichtigen. Diese wird von Art. 2 Abs. 1 GG sowie von Art. 2 Nr. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16. September 1963 (Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK) geschützt. Hiernach steht es jeder Person frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen. Die Ausübung dieses Rechts darf gemäß Art. 2 Nr. 3 des genannten Protokolls nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit notwendig sind, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Weigerung eines Aufnahmestaates, einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer ein Reisedokument auszustellen, weil dieser bei den Behörden seines Herkunftsstaates einen Pass beantragen könne, stellt einen Eingriff in die so geschützte Ausreisefreiheit dar. Dieser ist gerechtfertigt, wenn die Ablehnung der Ausstellung eines Reisedokuments in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung eines der abschließend aufgeführten legitimen Ziele, hier etwa der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, notwendig und verhältnismäßig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022– 1 C 9.21 –, juris, Rn. 10. Im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reiseausweises verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates und die zu berücksichtigenden zwischenstaatlichen Belange, die als Bestandteil der öffentlichen Ordnung in dem vorgenannten Sinne anzusehen sind, ist der Ausländer grundsätzlich gehalten, sich bei den Behörden seines Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer kommt nur in Betracht, wenn solche Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind. Erfolglose Bemühungen um die Ausstellung eines Nationalpasses sind nur im Ausnahmefall entbehrlich, wobei der Ausländer die einen Ausnahmefall begründenden Umstände darzulegen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022– 1 C 9.21 –, juris, Rn. 11; insbesondere zur den Ausländer treffenden Darlegungspflicht vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 18 A 951/15 –, juris, Rn. 3 f. m. w. N.; Engels, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, Kommentar, AufenthV, § 5 Rn. 10. Eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ergibt sich weder aus dem Zusatz „Ausweisersatz“ auf den Aufenthaltserlaubnissen der Kläger (dazu 1.) noch aus ihrem Status als subsidiär Schutzberechtigte (dazu 2.) oder aus den diesem zugrundeliegenden Tatsachen (dazu 3.) noch aus einer Passbeantragung bei der syrischen Botschaft in Berlin (dazu 4.). 1. Eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung steht nicht deshalb fest, weil die Beklagte die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger mit dem Zusatz „Ausweisersatz“ versehen hat. Zwar genügt ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist (§ 48 Abs. 2 AufenthG). Damit steht indes nicht mit Bindungswirkung für weitere Verfahren fest, dass die Kläger tatsächlich einen Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen können. 2. Ein Ausnahmefall liegt nicht allein deshalb vor, weil es sich bei den Klägern um subsidiär Schutzberechtigte handelt. Diesen ist es nicht schon allein wegen des ihnen zuerkannten Schutzstatus unzumutbar, bei der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates einen nationalen Pass zu beantragen. Dies ergibt sich aus den Unterschieden der Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vor allem des Unionsrechts. Anerkannte Flüchtlinge haben nach Art. 25 Abs. 1 RL 2011/95/EU einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge für Reisen außerhalb ihres Gebiets, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Demgegenüber müssen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU ein entsprechendes Reisedokument nur bei Vorliegen der einschränkenden zusätzlichen Voraussetzung ausstellen, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Das im 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU erwähnte Ziel, subsidiär Schutzberechtigten dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen zu gewähren wie Flüchtlingen, ist damit in Bezug auf Reisedokumente nicht vollständig verwirklicht; insoweit hat der Unionsgesetzgeber mit der Differenzierung in Art. 25 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU zu erkennen gegeben, dass er hier eine Ausnahme für – im Sinne des 39. Erwägungsgrundes – notwendig und sachlich gerechtfertigt hält. Vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 – 1 C 9.21 –, juris, Rn. 12 ff. 3. Soweit ein Teil der Rechtsprechung bei subsidiär Schutzberechtigten zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in diesem Zusammenhang darauf abstellt, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, folgt der Senat dem nicht. Wird die Unzumutbarkeit auf einen Vergleich von Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutzstatus gestützt und hierbei insbesondere in Bezug auf einzelne Tatbestandsmerkmale eine Angleichung von Rechtsfolgen vorgenommen, liefe dies der eindeutigen gesetzlichen Regelung und dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen zuwider, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte im Hinblick auf die Ausstellung von Reiseausweisen nicht gleich zu behandeln. Abgesehen davon überzeugt es mit Blick auf die gesetzlich geregelte Zuständigkeit des Bundesamts für Asylerst- und folgeanträge (vgl. § 13 AsylG) und die grundsätzliche Kompetenztrennung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde nicht, dass die Ausländerbehörde im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthV eine eigene Bewertung des Asylbegehrens vorzunehmen oder gar zu prüfen hat, ob dem Betroffenen aufgrund von Nachfluchtgründen nunmehr politische Verfolgung droht. Die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt haben, können zwar auch bei der Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit Bedeutung erlangen, insbesondere wenn der drohende Schaden im Sinne des § 4 AsylG (gezielt) von staatlichen Stellen ausgeht. Hieraus folgt indes kein zwingender Rückschluss auf die Unzumutbarkeit der Passbeantragung. Es ist vielmehr zu prüfen, ob weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich im konkreten Einzelfall eine Unzumutbarkeit ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2021 – 18 E 660/21 –, juris, Rn. 14 ff., auch mit Nachweisen zur abweichenden Ansicht; wie hier ebenfalls VG Münster, Urteil vom 23. Juni 2022 – 3 K 823/20 –, juris, Rn. 22, VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 – 12 A 2452/19 –, juris, Rn. 28; offengelassen wird die Frage von BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 – 1 C 9.21 –, juris, Rn. 16. Hier fehlt es bereits an einer solchen gezielten Bedrohung durch staatliche Behörden. Der Kläger zu 1. hat gegenüber dem Bundesamt lediglich angegeben, er sei Händler gewesen und der IS habe irgendwann seine Waren an einem Kontrollpunkt beschlagnahmt. Er habe das von einem Transportfahrer erfahren. Dieser habe erklärt, man habe ihm gesagt, der Händler solle seine Waren selbst holen. Auf entsprechende Nachfrage habe der Transportfahrer, ihm, dem Kläger zu 1., gesagt, das könne mit seinem kurdischen Namen zusammenhängen. Zudem habe er für seinen Sohn eigentlich Medikamente aus Damaskus holen müssen. Dies habe er jedoch nicht machen können, da er Angst gehabt habe, in Damaskus verhaftet zu werden. Sie hätten auch Angst gehabt, dass Extremisten sie töten und vertreiben könnten. Ihnen persönlich sei jedoch nichts passiert. Die Klägerin zu 2. ließ sich gegenüber dem Bundesamt dahingehend ein, die Ware ihres Mannes sei mehrfach vom IS beschlagnahmt worden. Man habe ihm gesagt, er solle die Waren selbst abholen. Das habe er jedoch nicht getan, weil der IS ihm sonst den „Kopf abgeschlagen“ hätte. „Sie“ wüssten, dass er Kurde sei. Der Weg nach Damaskus sei zu gefährlich gewesen, deshalb hätten sie keine Medikamente für ihren Sohn kaufen können. Außerdem habe sie befürchtet, dass ihr Mann zur syrischen Armee eingezogen würde. Ihr persönlich sei nichts passiert. Die von den Klägern zu 1. und 2. geschilderten Begebenheiten haben mithin keine von staatlichen Behörden ausgehenden gezielten Bedrohungen zum Gegenstand. Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich auch nicht, dass ein Ausnahmefall dergestalt vorlag, dass Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG, Art. 9 RL 2011/95/EU) von einem nichtstaatlichen Akteur gegeben waren, gegenüber denen der Staat und Parteien und Organisationen (wie z. B. die dortige kurdische Selbstverwaltung) nicht in der Lage oder nicht willens waren, Schutz zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG, Art. 6 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/95/EU). 4. Den Klägern ist es auch zuzumuten, sich zur syrischen Botschaft nach Berlin zu begeben und dort die Ausstellung von Nationalpässen zu beantragen. Für die Kläger zu 3. bis 5. ist die Beantragung eines Passes nicht schon deshalb unzumutbar, weil es ausgeschlossen wäre, dass sie dort einen Pass erhalten (dazu a)). Ob den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung droht, ist insoweit für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung (dazu b)). Zudem droht den Klägern persönlich in der syrischen Botschaft keine Gefahr (dazu c)) und auch den noch in Syrien lebenden Verwandten droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung (dazu d)). Überdies führen die Passbeschaffungskosten nicht auf eine Unzumutbarkeit (dazu e)). a) Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung, die Kläger zu 3. bis 5. könnten schon rein faktisch keine Pässe erhalten, weil sie in Syrien weder ID-Karten besessen hätten noch sonst registriert worden seien, sodass die Passbeantragung deshalb nicht zumutbar sei, trägt nicht. Ausweislich der ab dem 1. Januar 2018 geltenden konsularischen Bestimmungen der Botschaft der Syrischen Arabischen Republik (dort A. 2)), als Anlage beigefügt der BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), bedarf es für die Erteilung eines neuen Reisepasses der Vorlage des alten Reisepasses, einer syrischen ID-Karte oder eines Auszugs aus dem Zivilregister mit Foto und Beglaubigung seitens des syrischen Außenministeriums (nicht älter als drei Monate). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass für die Kläger zu 3. bis 5. zumindest die letztgenannte Variante in Betracht kommt. Nach der Auskunft des vom Senat für die mündliche Verhandlung geladenen und allgemein vereidigten Dolmetschers und Übersetzers finden sich im offiziellen syrischen Familienbuch der Kläger, welches in der mündlichen Verhandlung in Kopie vorlag, nicht nur Einträge der Kläger zu 1. und 2., sondern auch ihrer drei Kinder, der Kläger zu 3. bis 5. Dies bestätigten die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Damit steht fest, dass die Kläger zu 3. bis 5. dem syrischen Staat bekannt und dort auch registriert sind. Es ist den Klägern damit zumutbar zu versuchen, mit dem Familienbuch Auszüge aus dem Zivilregister mit Foto und Beglaubigung durch das syrische Außenministerium zu erhalten. Soweit erforderlich, ist es ihnen auch zumutbar, hierfür Mittelspersonen in Syrien einzuschalten und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt in Syrien zu beauftragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2014 – 18 A 1668/12 –, juris, Rn. 14. b) Unerheblich ist im hiesigen Verfahren, ob den Klägern persönlich im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung droht. Insbesondere der Kläger zu 1. macht insofern geltend, ihm stünde aufgrund der Wehrdienstentziehung gemäß den „§§ 285 ff. des syrischen Strafgesetzbuchs“ ein Verfahren vor dem Militärgericht bevor. Den Klägern ist durch Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Die Entscheidung ist bestandskräftig. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt die Absicht hegen könnte, ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren einzuleiten (§§ 73 Abs. 2, 4 und 5, 73b AsylG). Eine derartige Annahme ist rein theoretischer Natur und muss daher außer Betracht bleiben. Vgl. zur anderen Ansicht VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 5 K 7317/18 –, juris, Rn. 72. Das Urteil ist im Übrigen wirkungslos, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und der Senat mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 18 A 4636/19 – das Verfahren eingestellt hat. c) Den Klägern droht im Falle der Beantragung von Pässen in der syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland keine Gefahr seitens der syrischen Sicherheitsbehörden. Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage vom 30. Juni 2021 (BT-Drs. 19/31283) am 15. Juli 2021 erklärt, ihr lägen keine Erkenntnisse zu körperlichen Angriffen oder Repressalien bei Beantragung eines Reisepasses in der syrischen Botschaft vor (BT-Drs. 19/31566, S. 9). So auch schon BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 13, sowie Antwort der Bundesregierung vom 16. August 2018 (BT-Drs. 19/3844, S. 3) auf eine Kleine Anfrage vom 1. August 2018 (BT-Drs. 19/3657). Dieses Bild deckt sich mit der allgemein zugänglichen Berichterstattung. In den dem Senat bekannten, insbesondere in den von den Klägern übermittelten Medieninformationen, finden sich keine (belegten) Berichte, wonach Syrer, die in der Bundesrepublik Deutschland als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind, nach der Beantragung eines Passes in der hiesigen syrischen Botschaft Bedrohungen oder sonstige Repressalien erleiden mussten. Eine tatsächlich bestehende Gefahrenlage unterstellt wäre bei der Vielzahl subsidiär Schutzberechtigter mit syrischer Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, allein im Jahr 2022 erkannte das Bundesamt 52.151 syrischen Staatsangehörigen den subsidiären Schutzstatus zu (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2022, Asyl, Stand März 2023, S. 40, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/BundesamtinZahlen/bundesamt-in-zahlen-2022-asyl.pdf?__blob=publicationFile&v=9, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023), indes eine entsprechende Fälle in den Blick nehmende Berichterstattung durchaus zu erwarten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland nicht etwa um syrisches Hoheitsgebiet handelt. Ausländische Botschaften und Generalkonsulate auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind nicht exterritorial; auch dort gilt die deutsche Rechtsordnung. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 3 B 335/19 –, juris, Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 5 C 14.2155 –, juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 11. Juli 1985 – 5b RJ 70/84 –, juris, Rn. 11 f.; RG, Urteil vom 8. November 1934 – 2 D 1204/34 –, RGSt 69, 54; im Übrigen auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 – 9 C 196.83 –, juris, Rn. 12; siehe auch BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 13. d) Den in Syrien lebenden Verwandten der Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung, wenn die Kläger in der syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland die Ausstellung von Pässen beantragen. Es genügt insofern nicht, wenn es lediglich theoretisch denkbar ist, dass die befürchtete Verfolgung eintritt. Vielmehr muss der Eintritt zumindest mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; erst dann ist die Passbeschaffung unzumutbar. Die Übertragung des asylrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs gebietet die Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen. Es geht jeweils um die Frage, ob Verfolgung von Seiten Dritter droht. Insofern macht es keinen Unterschied, ob die Verfolgung dem Betroffenen selbst droht oder ob Angehörige in Gefahr sind. Droht im Fall der Beantragung von Nationalpässen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, ist die entsprechende Antragstellung unzumutbar. aa) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den in Syrien lebenden Verwandten der Kläger Verfolgung droht, wenn syrische Sicherheitsbehörden aufgrund der Stellung von Anträgen auf Ausstellung von Reisepässen zu der Erkenntnis gelangen, der Kläger zu 1. habe sich – ohne bislang einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben – dem Wehrdienst entzogen und lebe nun in der Bundesrepublik Deutschland. In der (aktuellen) obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Annahme einer an die Wehrdienstentziehung eines Angehörigen anknüpfenden Reflexverfolgung naher Angehöriger in Syrien nicht begründet ist, solange nicht sonstige gefahrerhöhende Umstände bestehen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 15. Mai 2023 – 2 LB 444/19 –, juris, Rn. 52, und vom 18. Juli 2022 – 2 LB 218/21 –, juris, Rn. 35; Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2023 – 21 B 19.30657 –, juris, Rn. 31, und Urteil vom 3. Januar 2022 – 21 B 19.32835 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 14 A 176/21.A –, juris, Rn. 10; OVG Sachsen, Urteil vom 6. Februar 2019 – 5 A 1066/17.A –, juris, Rn. 29 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 –, juris, Rn. 50. Dies wird durch aktuelle Erkenntnismittel bestätigt. So stellt der Danish Immigration Service (DIS) in seinem Bericht „Syria, Military Service“ aus Mai 2020 fest, unter Berücksichtigung der meisten Quellen sei davon auszugehen, dass Familien von einfachen Wehrdienstentziehern keinerlei Konsequenzen zu befürchten hätten (Seite 36). Lediglich einige Quellen berichteten davon, dass es Fälle gegeben haben soll, in denen Familien von einfachen Wehrdienstentziehern Repressalien ausgesetzt gewesen seien (Seite 37). Zu demselben Ergebnis kommt EASO in seinem Bericht „Syria, Military service“ aus April 2021, Seiten 34 und 35. Auch der UNHCR stellt in seinen „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 6. Aktualisierte Fassung, März 2021, Seite 133, fest, lediglich in einigen wenigen Einzelfällen seien die Familien von Wehrdienstentziehern Repressalien ausgesetzt gewesen. Allgemein zur Reflexverfolgung führt das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023) vom 29. März 2023, Seite 30 – in Übereinstimmung mit dem vorhergehenden Lagebericht (Stand: November 2021) vom 29. November 2021, dort Seite 20 – aus, Berichten zufolge werde Kollektivhaft in einigen Fällen auch angewandt, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht hätten. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der „Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien“, veröffentlicht am 1. Oktober 2021. Dort heißt es, es solle Fälle geben, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, wenn die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet seien. Somit mag es Einzelfälle geben, in denen die Familien von (einfachen) Wehrdienstentziehern Repressalien zu erleiden haben. Dies genügt indes hier nicht, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche Verfolgung zu begründen. Insofern fügt sich nahtlos ein, dass die Kläger bereits seit über acht Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben und ihre noch in Syrien wohnenden Verwandten keine Repressalien erdulden mussten, die mit der Ausreise der Kläger in Zusammenhang stehen. Aus den von den Klägern in diesem Zusammenhang benannten Erkenntnissen, Auskünften und Gerichtsentscheidungen folgt für den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts Gegenteiliges: Die von den Klägern zitierte Passage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Reflexverfolgung“ (dort S. 1 und 2) wiederholt lediglich Erkenntnisse aus einer Übersicht des irischen Refugee Documentation Centre vom 26. März 2013. Die Angaben sind älter als zehn Jahre und daher vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen aktuellen Erkenntnisse des Senats überholt. Der Artikel des Deutschlandfunks „Deutsche Behörden schicken Syrer in Assads Botschaft“ vom 2. August 2018 gibt lediglich die Befürchtungen einiger syrischer Staatsangehöriger wieder, ihre Verwandten in Syrien könnten im Fall der Beantragung eines Passes Repressalien erleiden. Aussagekräftige Belege hierfür sowie für die Behauptung, das sei „sehr häufig passiert“, werden nicht benannt. Ebenso werden in dem Artikel der taz „800 Euro für einen Pass“ vom 19. September 2018 allein Befürchtungen mehrerer Berliner Politiker wiedergegeben, die Beantragung eines Passes könne für Angehörige in Syrien eine Gefahr bedeuten. Inwiefern es für Verwandte der Kläger in Syrien eine Bedrohung darstellen könnte, dass in Asylverfahren vor dem Bundesamt systematisch Fragen zu in Syrien begangenen Kriegsverbrechen gestellt werden, erschließt sich dem Senat nicht. Erhellendes bringt auch nicht der Verweis auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zum Thema „Ermittlung von in Syrien begangenen Völkerstraftaten in Deutschland“ (BT-Drs. 18/12533). Der im RLC Journal veröffentlichte Artikel „PASSBESCHAFFUNG: DER ALBTRAUM SYRISCHER SUBSIDIÄR SCHUTZBERECHTIGTER“ vom 16. Juni 2020 enthält ebenfalls keine konkreten (belegten) Ausführungen zu Fällen von Reflexverfolgung. Der am 18. Februar 2021 – und damit vor zweieinhalb Jahren – veröffentlichte Bericht „Blackmailing Syrians: Confiscating the Properties of Draft Evaders“ verweist größtenteils lediglich auf die Absicht der syrischen Regierung, auch das Eigentum von Verwandten von Wehrdienstentziehern zu beschlagnahmen. Der Bericht schweigt jedoch dazu, ob dies tatsächlich auch geschieht. Vielmehr heißt es dort beispielsweise lediglich, das Eigentum abwesender Grundstückseigentümer sei beschlagnahmt worden oder aber, kurdisches Eigentum sei beschlagnahmt worden. Dasselbe gilt mit Blick auf den am 11. Februar 2021 veröffentlichten Bericht „Military evaders and immediate relatives at risk of asset seizure in Syria“. Auch insoweit fehlt es an jeglichen konkreten und belegten Hinweisen darauf, dass der entsprechenden Ankündigung auch Taten folgten. Der Hinweis auf den Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat aus dem Jahr 2020 trägt nicht. Dass danach syrische Sicherheitsdienste in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, sagt nichts darüber aus, ob in Syrien lebende Verwandte der Kläger Verfolgung befürchten müssten, wenn die Kläger im Bundesgebiet die Ausstellung syrischer Pässe beantragen. Der Hinweis, sowohl im Bericht des Danish Immigration Service (DIS) „Syria, Military Service“ aus Mai 2020 als auch im „EASO-Bericht aus 9/20“ werde erläutert, welche Behandlung Wehrdienstentziehern persönlich drohe, ist unergiebig. Soweit die Kläger Passagen aus einer Entscheidung des österreichischen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18. September 2002 (Geschäftszahl 209.440/0-VII/20/99) zitieren, können sie auch daraus nichts Tragfähiges herleiten. Zum einen ist die Entscheidung über 20 Jahre alt und damit unter Berücksichtigung der oben vom Senat wiedergegebenen Erkenntnisse überholt. Zum anderen beschäftigen sich die zitierten Passagen inhaltlich mit der Gefährdung von Personen, die nach Syrien zurückkehren. Sie sind damit unergiebig. Schließlich ist auch der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 8. Februar 2012 überholt, wenn es dort u. a. heißt: „Die aktuelle Lage in Syrien veranlasst das Auswärtige Amt zu der Einschätzung, dass mit der Übermittlung persönlicher Daten an die Botschaft der Arabischen Republik Syrien sowohl im Bundesgebiet lebende syrische Staatsangehörige als auch deren in Syrien lebenden Familienangehörigen gefährdet werden könnten, da diese Personaldaten auch den syrischen Sicherheitsdiensten bekannt gegeben und für deren Zwecke verwendet werden können.“ Wie zuvor anhand der Lageberichte zu Syrien aus den Jahren 2021 und 2023 aufgezeigt, vertritt das Auswärtige Amt selbst diese sehr weitgehende Auffassung nicht mehr. Damit geben auch die von den Klägern benannten Gerichtsentscheidungen, die sich maßgeblich auf diesen Erlass vom 8. Februar 2012 stützen, nicht mehr die aktuelle Lage wieder. bb) Sonstige durchgreifende gefahrerhöhende Umstände sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, seine Mandanten hätten ihm „Parteibescheinigungen“ vorgelegt, diese habe er aber nicht weitergeleitet, da er davon ausgehe, dass sie erst in einem – derzeit nicht anhängigen – Asylfolgeverfahren Bedeutung erlangten, ist nicht ersichtlich, inwiefern daraus etwas zu Gunsten der Kläger folgen soll. Die entsprechenden Bescheinigungen sind im zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht vorgelegt worden. Auch ansonsten gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Kläger zu 1. und 2. könnten sich in Syrien politisch betätigt haben. Schließlich vermag der Senat nicht zu erkennen, inwiefern der Umstand, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Ort, wo sich ihre Verwandten in Syrien aufhielten, mit „S. “ bezeichneten, „fast schon […] [der Abgabe eines] politisches Statement“ nahekommen soll. e) Die Passbeschaffungskosten führen nicht dazu, dass die Beantragung der Passausstellung für die Kläger unzumutbar wäre. Das gilt sowohl bei abstrakter Betrachtung der zu entrichtenden Gebühren (dazu aa)) als auch unter Berücksichtigung der konkreten finanziellen Verhältnisse der Kläger (dazu bb)). aa) Nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV gilt es – ohne Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der jeweils Betroffenen – insbesondere als zumutbar, für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen. Eine Unzumutbarkeit liegt danach nur vor, wenn die im Einzelfall geforderten Zahlungen willkürlich oder zwecks Bestechung eingefordert würden. Vgl. Engels, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, Kommentar, AufenthV, § 5 Rn. 15; BR-Drs. 731/04, S. 153. Hinweise für ein solches missbräuchliches Vorgehen der syrischen Botschaft bei der Erhebung von Passgebühren liegen nicht vor. Vgl. BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 15. Auch die Höhe der Gebühren liefert insofern keine Anhaltspunkte. Nach Auskunft der Bundesregierung betrugen die Kosten für die Beschaffung eines regulären syrischen Reisepasses im Jahr 2021 250 bis 295 Euro. Die Reisepässe können eine Gültigkeit von zweieinhalb beziehungsweise sechs Jahren haben. Vgl. BT-Drs. 19/31566, S. 3; die BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171) geht allgemein von Kosten in Höhe von 255 Euro aus (S. 14). Damit liegt die syrische Passgebühr im internationalen Vergleich gesehen (noch) im Rahmen dessen, was andere Staaten erheben. Vgl. BT-Drs. 19/31566, S. 3; BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 15. bb) Auch ansonsten trägt der Verweis der Kläger auf die finanzielle Belastung für die Passbeschaffung im Ergebnis nicht. Zwar ist § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV, soweit er im Falle von subsidiär Schutzberechtigten deren finanzielle Verhältnisse ausblendet, unionsrechtswidrig (dazu aaa)). Die Kläger sind jedoch in der Lage, für die Passbeschaffungskosten selbst aufzukommen (dazu bbb)). aaa) Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU besitzt als Unionsrecht Anwendungsvorrang vor § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV, soweit jener im Falle von subsidiär Schutzberechtigten deren finanzielle Verhältnisse ausblendet. Nach der Richtlinienbestimmung stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die tatbestandliche Voraussetzung „die keinen nationalen Pass erhalten können“, erfasst auch eine finanzielle Unmöglichkeit des subsidiär Schutzberechtigten zur Passbeschaffung. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Norm. Der weite Terminus des „keinen nationalen Pass erhalten können“ beinhaltet alle Formen der tatsächlichen und rechtlichen Unmöglichkeit. Zur tatsächlichen Unmöglichkeit gehört zum Beispiel der Umstand, dass es keine funktionierenden Konsularbehörden mehr gibt. Vgl. in diesem Zusammenhang BR-Drs. 1017/01, S. 34, zur Entwurfsbegründung für die Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG (im Entwurf der Kommission noch Art. 23 Abs. 2). Die Beschaffung derartiger Dokumente ist dem jeweiligen subsidiär Schutzberechtigten auch dann tatsächlich unmöglich, wenn er nicht die finanziellen Mittel besitzt, um die im Rahmen der Passbeschaffung anfallenden Kosten zu begleichen. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis in teleologischer und systematischer Hinsicht durch Erwägungsgrund 44 der RL 2011/95/EU. Danach müssen besondere Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um die praktischen Probleme wirksam anzugehen, denen sich Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei der Feststellung der Echtheit ihrer ausländischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise insbesondere deshalb gegenübersehen, weil sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die Kosten im Zusammenhang mit den Anerkennungsverfahren zu tragen. Mithin sind die im Allgemeinen begrenzten finanziellen Ressourcen subsidiär Schutzberechtigter gerade auch bei spezifischen Behördengängen und den dabei entstehenden Kosten umfassend zu berücksichtigen. Für den Senat, der zudem nicht letztinstanzliches Gericht i. S. d. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist, ist das Ergebnis der Auslegung von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU dabei offenkundig, so dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt. Einer Vorlage an den EuGH bedarf es daher nicht. Vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19 –, juris, Rn. 39. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU liegen vor. Die Umsetzungsfrist lief insoweit gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 RL 2011/95/EU bereits am 21. Dezember 2013 ab. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie ist für eine unmittelbare Anwendung auch hinreichend bestimmt und inhaltlich unbedingt. Ein Gestaltungsspielraum besteht für die Mitgliedstaaten insofern nicht. Nach dem Wortlaut der Vorschrift („die keinen nationalen Pass erhalten können“) umfasst diese auch eine subjektive finanzielle Unmöglichkeit. Überdies ist die Vorgabe, dass die finanziellen Möglichkeiten des subsidiär Schutzberechtigten bei der Prüfung, ob es ihm zumutbar ist, sich einen Heimatpass zu beschaffen, Berücksichtigung finden müssen (jedenfalls betreffend die Gebühren für die Passbeschaffung), nur unzulänglich in das deutsche Recht umgesetzt worden. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV gilt es als zumutbar, für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu bezahlen. Die finanziellen Möglichkeiten des subsidiär Schutzberechtigten sind danach ohne Belang. Vgl. zu den Anforderungen an eine unmittelbare Anwendung von EU-Richtlinien: BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 24.16 –, juris, Rn. 32, und BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 – VIII ZR 80/18 –, juris, Rn. 26. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil ihr der Wortlaut der Vorschrift entgegensteht. Die Annahme einer diesbezüglichen Ausnahmemöglichkeit im Wege der Auslegung würde die Wortlautgrenze überschreiten. Vgl. zur Maßgeblichkeit der Wortlautgrenze bei der Auslegung BVerwG, Urteil vom 27. April 2022 – 6 C 3.21 –, juris, Rn. 55. bbb) Nach diesen Maßstäben ist es für die Kläger unter finanziellen Gesichtspunkten nicht tatsächlich unmöglich, sich Pässe in der syrischen Botschaft in Berlin zu beschaffen. Die Kläger können zwar insoweit keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen (dazu (1)), sie verfügen jedoch über ausreichende eigene finanzielle Mittel (dazu (2)). (1) Die Kläger haben für die Passbeschaffung keinen Anspruch auf Sozialleistungen. (a) In der Vergangenheit ist der Senat davon ausgegangen, dass ein Ausländer für die Passbeschaffungskosten selbst aufkommen und sich gegebenenfalls die erforderlichen finanziellen Mittel durch einen Kostenübernahmeantrag beim zuständigen Sozialhilfeträger beschaffen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2018 – 18 B 110/18 –, juris, Rn. 7, vom 5. Juni 2008 – 18 E 471/08 –, juris, Rn. 14 ff., und vom 26. April 2006 – 16 A 600/06 –; s. auch VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 8 K 745/14 –, juris, Rn. 33 ff. (b) Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BSG hält der Senat hieran mit Blick auf das SGB II und das SGB XII nicht länger fest. Zwar beziehen die Kläger seit dem 1. Januar 2023 keine Leistungen mehr nach dem SGB II. Der Senat sieht sich zur Erläuterung seiner Rechtsprechungsänderung dennoch zu den nachfolgenden Erwägungen veranlasst: (aa) Die Kosten für die Beschaffung eines Reisepasses sind auch für ausländische SGB II-Bezieher grundsätzlich vom Regelbedarf (§ 20 SGB II) umfasst. Das folgt aus dem Konzept des Regelbedarfs als monatlichem Pauschalbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts und aus der Ermittlung des Regelbedarfs aufgrund des durchschnittlichen Verbrauchsverhaltens der maßgeblichen Referenzgruppe und dem gleichermaßen für Aus- wie Inländer bestehenden Bedarf an einem Pass bzw. Ausweis, dessen Kosten in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind. Dass die Kosten für die Beschaffung ausländischer Reisepässe deutlich über den bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigten Kosten für einen deutschen Personalausweis liegen, ist grundsätzlich unschädlich. Vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 33/17 R –, juris, Rn. 15 f., 32 ff. Im Übrigen hat das BSG entschieden, dass Passgebühren i. H. v. 217 Euro mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar sind. Vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 33/17 R –, juris, Rn. 35. Dies gilt auch für insoweit anfallende Fahrtkosten. Vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 – B 8 SO 14/17 R –, juris, Rn. 14. Die Passbeschaffungskosten sind im Rahmen der Regelbedarfsbemessung auch nicht strukturell unzutreffend erfasst. Vgl. BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 6/18 R –, juris, Rn. 22. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist mit Blick auf die Regelbedarfe ferner anerkannt, dass grundsätzlich die Verpflichtung des Leistungsempfängers besteht, anzusparen. Das Ansparkonzept berücksichtigt, dass einmalige Bedarfe jeweils nur gelegentlich anfallen; die insgesamt angesparten Mittel können dann jeweils für einen gerade entstandenen konkreten Bedarf eingesetzt werden, da andere einmalige Bedarfe regelmäßig erst zu anderen Zeiten anfallen. Leistungsberechtigte haben also in wirtschaftlicher Vorausplanung jeweils zu entscheiden, ob und für welche nicht laufend anfallenden Bedarfe sie den als Ansparbetrag im Regelsatz enthaltenen Betrag ansparen möchten. Vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 33/17 R –, juris, Rn. 36 bis 40; LSG NRW, Urteil vom 18. Mai 2015 – L 20 SO 355/13 –, juris, Rn. 52. (bb) Die Voraussetzungen von Anspruchsgrundlagen, die an einen besonderen, vom Regelbedarf erfassten, hiervon jedoch nicht gedeckten Bedarf anknüpfen, liegen nicht vor. (aaa) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein solcher Bedarf auf Antrag hin und bei entsprechendem Nachweis als Sachleistung oder als Geldleistung durch ein Darlehen zu decken. Vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 – B 8 SO 8/17 R –, juris, Rn. 17. Auch wenn ein Bedarf vom Regelbedarf umfasst ist, ist ein einmaliger Sonderbedarf aber dann nicht unabweisbar i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wenn er durch Inanspruchnahme anderer staatlicher Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gedeckt bzw. vermieden werden kann. Das Merkmal der „Unabweisbarkeit" ist insoweit Ausdruck des allgemeinen Nachranggrundsatzes (§ 9 Abs. 1 SGB II und § 2 SGB XII). Die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Passes sind nicht zur Sicherung existenzieller Bedarfe erforderlich, wenn für den Betroffenen auf Grundlage von § 48 Abs. 2 AufenthG ein Ausweisersatz ausgestellt wird. In den Existenzsicherungssystemen, die geknüpft an das Territorialprinzip Bedarfe im Grundsatz nur bei gewöhnlichem Aufenthalt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) bzw. tatsächlichem Aufenthalt im Inland abdecken, sind Kosten eines Ausweispapiers nur als existenznotwendig anzusehen, soweit damit der Pflicht zum Besitz und ggf. zur Vorlage eines Ausweispapiers im Inland nachgekommen werden muss. Ausländer unterliegen insoweit zwar der Passpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen Ausländer die Passpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aber auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG; die Strafbarkeit wegen des Verstoßes gegen die Passpflicht (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) entfällt dann. Der Ausweisersatz wird für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII gebührenfrei erteilt (§ 48 Abs. 1 Nr. 10, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthV). Vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 – B 8 SO 8/17 R –, juris, Rn. 19. Das Bedürfnis, in das Heimatland bzw. sonstige Länder reisen zu können (das mit dem Ausweisersatz nicht abgedeckt wird), fällt grundsätzlich nicht unter die existenzsicherungsrechtlich geschützten Bedarfslagen. Es mag zwar Fälle geben, in denen ausnahmsweise existenznotwendige Bedarfe entstehen, die mit einem Reisewunsch ins Ausland verbunden sind. Vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 – B 8 SO 8/17 R –, juris, Rn. 21, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 28. November 2018 – B 14 AS 48/17 R –, juris, Rn. 13 ff. Dem Grunde nach anerkannt sind insoweit etwa im familiären Kontext Fallgestaltungen, die die Ausübung des Umgangsrechts getrenntlebender Elternteile mit ihren minderjährigen Kindern betreffen. Vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 – B 14 AS 48/17 R –, juris, Rn. 16. Einen solchen Fall der Existenznotwendigkeit haben die Kläger – unabhängig von dem nicht mehr bestehenden Anspruch auf entsprechende Leistungen – mit dem Begehren, Reisen unternehmen und etwa Verwandtschaft in Frankreich besuchen zu wollen, nicht geltend gemacht. (bbb) Ein Anspruch gemäß § 21 Abs. 6 SGB II besteht nicht. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist (Satz 1). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Satz 2). Ein Anspruch scheidet daher aus, weil unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen eine „Unabweisbarkeit“ des Bedarfs nicht vorliegt. Vgl. zum Gleichlauf von § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 21 Abs. 6 SGB II Behrend/König, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Stand: 21. Dezember 2022, § 21 Rn. 91. (ccc) Ein Anspruch aus § 73 SGB XII besteht ebenso wenig. Gemäß § 73 Satz 1 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Leistungen nach dieser Vorschrift, die zu den „Hilfen in anderen Lebenslagen" nach dem 9. Kapitel des SGB XII gehören, erfordern eine besondere, atypische Situation. Eine sonstige Lebenslage i. S. des § 73 Satz 1 SGB XII zeichnet sich dadurch aus, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf (atypische Bedarfslage) darstellt. Eine Bedarfslage, die vom Regelbedarf erfasst ist, aber beim Leistungsempfänger in atypischem Umfang besteht, wird nicht über § 73 Satz 1 SGB XII gedeckt. Mangels Regelungslücke scheidet auch eine „analoge" Anwendung von § 73 Satz 1 SGB XII bei einmaligen oder laufenden Bedarfslagen, die vom Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII erfasst sind, aus. Bei den Kosten für die Passbeschaffung bei Ausländern, die sowohl die vom Herkunftsland allgemein erhobenen Gebühren als auch die Folgekosten durch notwendige Übersetzungen und Beglaubigungen sowie die Fahrten zur Botschaft umfassen, handelt es sich aber – wie vorstehend ausgeführt – um solche Kosten, die vom Regelbedarf erfasst sind. Vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 – B 8 SO 8/17 R –, juris, Rn. 14; s. auch BSG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – B 8 SO 11/20 R –, juris, Rn. 13; a. A. VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 8 K 745/14 –, juris, Rn. 37 ff. (ddd) Eine abweichende Festsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB XII kommt nicht in Betracht. Nach dieser Norm wird im Einzelfall der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Nr. 1) oder unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein lediglich einmalig auftretender Bedarf unterfällt nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm, sondern es wird ein laufender höherer Bedarf vorausgesetzt. Vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2021 – B 7 AY 5/20 R –, juris, Rn. 20 unter Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 18/9984, Seite 90. Bei der Passbeantragung handelt es sich hingegen um einen einmalig auftretenden Bedarf, der nur im Zeitpunkt der Beschaffung entsteht; die Notwendigkeit einer Erneuerung nach Ablauf des (mehrjährigen) Geltungszeitraums macht den Bedarf nicht zu einem laufenden. Vgl. BSG, Urteile vom 12. September 2018 – B 4 AS 33/17 R –, juris, Rn. 38, und vom 29. Mai 2019 – B 8 SO 14/17 R –, juris, Rn. 17. (eee) Ein auf § 37 Abs. 1 SGB XII gestütztes Darlehen kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach sollen, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Insofern gelten die Ausführungen zu § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II entsprechend. Es fehlt auch insoweit an der Unabweisbarkeit des Bedarfs. (fff) Bei extrem hohen Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Passes, um der Ausweispflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu genügen, können zusätzliche Ansprüche oder die verfassungskonforme Auslegung bestehender Regelungen in Betracht kommen. Vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 33/17 R –, juris, Rn. 40. Darauf kommt es hier indes nicht an, weil die Kläger jeweils über einen Ausweisersatz verfügen und damit der Passpflicht Genüge tun, § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. (c) Die oben erläuterte sozialgerichtliche Rechtsprechung beansprucht auch weiterhin Geltung. Zwar hat das SGB II zum 1. Januar 2023 sowie zum 1. Juli 2023 umfassende Änderungen erfahren. Die hier maßgeblichen Vorschriften sind davon indes nicht (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 9 Abs. 1, 21 Abs. 6, 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II) bzw. nicht in entscheidungserheblicher Weise (§ 20 SGB II) betroffen. Das SGB XII wurde im hier interessierenden Zusammenhang nicht geändert. (d) Die Kläger erhalten auch seit dem 1. Januar 2023 weiterhin Sozialleistungen, nunmehr jedoch in Form von Wohngeld nach dem WoGG. Besondere Unterstützungsleistungen für den Erwerb von Pässen sind insoweit nicht vorgesehen. (2) Die Kläger können für die Passbeschaffungskosten jedoch selbst in zumutbarer Weise aufkommen. (a) Bei subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen nach dem SGB II oder Wohngeld erhalten und gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, zieht der Senat die (wirtschaftlichen) Grundsätze der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 115 ZPO) als (grobe) Orientierung zur Beantwortung der Frage heran, ob dem subsidiär Schutzberechtigten das Aufkommen für die Passbeschaffungskosten möglich im Sinne des § 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU ist oder nicht. § 115 ZPO regelt die näheren Einzelheiten, unter denen eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als bedürftig anzusehen ist. Vgl. Reichling, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 115 Vorbem. Ähnliches ist im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen. Es stellt sich ebenfalls die Frage, ob es für den subsidiär Schutzberechtigten finanziell möglich ist, die Passbeschaffungskosten selbst zu tragen oder ob er insofern bedürftig ist. Die Konstellationen sind mithin vergleichbar. Wenn der Gesetzgeber es vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 47 Abs. 3 GrCh als zumutbar ansieht, dass die jeweilige Partei von dem einzusetzenden Einkommen die Hälfte für die monatliche Prozesskostenhilferate aufbringt (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO, in den Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO sogar mehr), hält es der Senat – gerade unter Berücksichtigung der großzügigen Absetzbeträge im Fall der Erwerbstätigkeit, § 115 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b) ZPO – für zumutbar, dass ein eben solcher Betrag des einzusetzenden Einkommens für die Passbeschaffungskosten aufwendet wird. Mit Blick auf die Hälfte des einzusetzenden Einkommens ist sodann zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Zeitraums, für den der Pass ausgestellt wird, in angemessener Zeit die Passbeschaffungskosten erwirtschaftet werden können. Dabei ist zusätzlich der Anspargrundsatz zu berücksichtigen. (b) Nach diesen Grundsätzen können die Kläger für die Passbeschaffungskosten in zumutbarer Weise selbst aufkommen. Die Passbeschaffungskosten setzen sich wie folgt zusammen: Der Senat legt für die Gebühren zu Gunsten der Kläger den bekannten Höchstbetrag von 295 Euro pro Person an, vgl. BT-Drs. 19/31566, S. 3, mithin insgesamt 1.475 Euro (5 * 295 Euro). Als weitere Passbeschaffungskosten sind Fahrtkosten in Ansatz bringen. Da die Kläger über ein eigenes KFZ verfügen, lehnt sich der Senat insofern an die in § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG normierte Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke (ohne Höchstbetrag) an. Bei Zugrundelegung einer Strecke für die Hin- und Rückfahrt (Anschrift der Kläger in Solingen – Anschrift der syrischen Botschaft in Berlin) von 1.100 km betragen die Fahrtkosten 220 Euro (1.100 km * 0,2 Euro/km). Zusätzliche Fahrtkosten fallen nicht an, weil eine weitere Vorsprache vor Ort nicht erforderlich ist. Die fertigen Reisepässe werden per Post übersandt. Vgl. BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 15. Die Gesamtpassbeschaffungskosten betragen mithin 1.695 Euro. Weitere Kosten sind nicht in Ansatz zu bringen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Passbeschaffung für die Kläger zu 3. bis 5. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist nicht ansatzweise absehbar, dass und bejahendenfalls welche zusätzlichen Kosten insofern anfallen. Unter Berücksichtigung der im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 18. August 2023 festgelegten monatlichen Rate in Höhe von 155 Euro – mit deren Einführung in das Verfahren sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung ebenso einverstanden erklärt haben wie mit der (öffentlichen) Erörterung der Berechnungsgrundlagen und die sie auch inhaltlich nicht beanstandet haben – benötigen die Kläger lediglich knapp 11 Monate (= 1.695 Euro : 155 Euro/Monat), um die Passbeschaffungskosten zu erwirtschaften. Dies ist ihnen vor dem Hintergrund, dass nach der aktuellen Auskunftslage die Gültigkeit von syrischen Nationalpässen mindestens zweieinhalb Jahre beträgt, vgl. BT-Drs. 19/31566, S. 3, zumutbar. Sollten die Kläger die erstmalige Ausstellung der syrischen Nationalpässe sofort begehren, sind sie darauf zu verweisen, mit ihren Ersparnissen in Vorleistung zu treten. Das ist ihnen auch möglich, denn das Girokonto der Kläger wies ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs am 13. Juli 2023 ein Guthaben von ca. 3.400 Euro auf. Andernfalls ist es an den Klägern, ein entsprechendes Darlehen in Anspruch zu nehmen. Dessen Kosten wären insoweit zwar berücksichtigungsfähig; dies würde aber die Beurteilung der Möglichkeit der Passbeschaffung aus eigenen Mitteln nicht maßgeblich ändern. II. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausstellung von Reiseausweisen aus Art. 3 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Die tatsächliche Verwaltungspraxis kann sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Allerdings kann nur eine einheitliche Verwaltungspraxis ein schutzwürdiges Vertrauen in ihren Fortbestand begründen und ist eine Behörde selbst im Falle einer solchen einheitlichen Verwaltungspraxis nicht gehindert, diese für die Zukunft aus willkürfreien, sachlichen Gründen zu ändern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 1 C 40.21 –, juris, Rn. 33. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass es – wie von den Klägern behauptet – im Zuständigkeitsbereich der Beklagten jemals eine entsprechende Verwaltungspraxis gegeben hat. Die Vertreter der Beklagten verneinten dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Gegenteiliges vermochten die Kläger nicht zu belegen. B. Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen. Die Frage, wie die finanzielle Unmöglichkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu bestimmen ist, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.