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Beschluss

A 4 S 2850/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1108.A4S2850.21.00
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Leitsätze
1. Der Senat hält auch in Zeiten der Corona-Pandemie an seiner ständigen Rechtsprechung seit dem Jawo-Endurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - fest, dass gesunde und arbeitsfähige Antragsteller derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) oder sonstige Umstände dem „real risk“ einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK) ausgesetzt werden (a.A. OVG NRW, Urteile vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - und - 11 A 1689/20.A -, beide Juris).(Rn.8) 2. Bei vulnerablen Menschen kann im Einzelfall anderes gelten, weshalb hier auch bei Würdigung des EGMR-Urteils vom 23.03.2021 in der Rechtssache „MT“ (- 46595/19 -) weiterhin vor Rücküberstellung in behördlicher Kooperation sichergestellt werden muss, dass besonderer Versorgungsbedarf in Italien gewährleistet ist.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2021 - A 7 K 346/20 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat hält auch in Zeiten der Corona-Pandemie an seiner ständigen Rechtsprechung seit dem Jawo-Endurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - fest, dass gesunde und arbeitsfähige Antragsteller derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) oder sonstige Umstände dem „real risk“ einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK) ausgesetzt werden (a.A. OVG NRW, Urteile vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - und - 11 A 1689/20.A -, beide Juris).(Rn.8) 2. Bei vulnerablen Menschen kann im Einzelfall anderes gelten, weshalb hier auch bei Würdigung des EGMR-Urteils vom 23.03.2021 in der Rechtssache „MT“ (- 46595/19 -) weiterhin vor Rücküberstellung in behördlicher Kooperation sichergestellt werden muss, dass besonderer Versorgungsbedarf in Italien gewährleistet ist.(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2021 - A 7 K 346/20 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützte Antrag des Klägers vom 26.08.2021 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.06.2021 hat keinen Erfolg. I. Der 1988 geborene Kläger ist togolesischer Staatsangehöriger aus dem Volk der Tchamba muslimischen Glaubens und verließ seine Heimat nach eigenen Angaben im Frühjahr 2015. Via Benin, Nigeria, Niger und Libyen kam er über das Mittelmeer nach Italien, wo er zwei Monate in Rom in einem Flüchtlingscamp bzw. einer Privatwohnung lebte sowie hernach dort zwei Monate obdachlos war. Essen habe er von der Caritas erhalten. Wenn es kalt gewesen sei, habe man dort mit Glück auch für zwei Wochen kostenlos unterkommen können. Gearbeitet habe er in Italien nicht, weil er von der Caritas versorgt worden sei. In Italien habe er auch kein Asyl beantragt; ihm seien aber die Fingerabdrücke abgenommen worden. Weil es dort „nicht genug zu essen gegeben habe, die Gesundheitsversorgung nicht gut gewesen und man viel alleine gelassen worden sei“, sei er dann am 28.08.2017 über die Schweiz nach Deutschland weitergereist. Am 13.09.2017 beantragte er hier Asyl und trug im Rahmen der Anhörung am 20.09.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter anderem vor, Deutschland sei sein „Favorit aus den europäischen Ländern.“ Er wolle aus „historischen Gründen“ hier bleiben, denn „Deutschland habe einen guten Ruf in Togo, weil Togo eine ehemalige deutsche Kolonie war.“ In seiner Heimat habe er die Schule besucht und eine Ausbildung zum Maurer absolviert. Er habe dann als Maurer gearbeitet. Er sei Freiberufler gewesen, habe Aufträge für einen Ingenieur durchgeführt und dabei monatlich rund 35.000 CFA verdient. Die Kosten der Reise nach Deutschland von rund 160.000 CFA habe er mit Ersparnissen finanziert. Seine Frau, mit der er traditionell verheiratet sei, habe Handel betrieben und sei zunächst nach Libyen nachgekommen und dann weiter nach Saudi-Arabien geflogen, wo sie heute lebe. Seine Eltern seien verstorben; sein fünfjähriger Sohn lebe bei einem Onkel in Ghana. Nach Togo könne er nicht zurück, weil er als Sekretär seines verstorbenen Vaters, der früher politisch aktiv gewesen sei, dort verfolgt werde. Polizisten „in Zivil mit schwarzen Anzügen und Ohrgeräten“ sowie „einem Auto mit verdunkelten Scheiben“ hätte auf der Baustelle und in seiner Wohnung immer wieder nach ihm gesucht. In Deutschland habe er bisher in einem Hotel sowie als Kommissionierer gearbeitet, zunächst bei einem Lebensmitteldiscounter und derzeit bei einem Hersteller von Autoteilen; er be- und entlade Lastkraftwagen. Nachdem die italienische Dublinbehörde die auf einen Eurodac-Treffer gestützte Übernahmeanfrage des Bundesamts nicht beantwortete, erließ dieses unter dem 27.11.2017 einen Dublinbescheid, mit dem es den Asylantrag des Klägers als unzulässig ablehnte, feststellte, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen, und die Abschiebung nach Italien anordnete sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab Abschiebung befristete. Der Bescheid wurde dem Kläger am 29.11.2017 zugestellt. Hiergegen erhob er am 01.12.2017 Eilantrag und Klage. Das Verwaltungsgericht Freiburg ordnete im Hinblick auf die Jawo-Vorlage des erkennenden Gerichtshofs mit Beschluss vom 18.12.2017 - A 1 K 10517/17 - die aufschiebende Wirkung an, wies auf die mündliche Verhandlung dann jedoch die Klage mit Urteil vom 30.06.2021 insgesamt ab. Italien sei nach der Dublin III-Verordnung für das Asylverfahren des Klägers weiterhin zuständig. In Italien drohe ihm als einem gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann auch kein „real risk“ der Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK, weil er dort trotz aktueller Corona-Schwierigkeiten durch eigene Arbeit „Bett, Brot und Seife“ sichern könne. Gegen das ihm am 26.07.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.08.2021 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache und wirft die Frage auf, ob „Antragstellern, die in Italien bereits einmal registriert wurden und denen nach ihrer Erstregistrierung eine Unterkunft zugewiesen worden war, die dort aber noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt haben, bei ihrer Rücküberstellung die ernsthafte Gefahr droht, in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, insbesondere der Obdachlosigkeit?“. Dies sei zu bejahen, denn das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gehe u.a. im Urteil vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - davon aus, dass selbst gesunde und arbeitsfähige Asylbewerber in Italien verelendeten. Ob dies auch in der Fallvariante von Dublin-Rückkehrern in der Situation des Klägers gegeben sei, müsse durch den Senat grundsätzlich geklärt werden. Die Beklagte hat am 04.10.2021 unter Hinweis auf die aktuell verbesserte Situation in Italien nach Änderung der Salvini-Dekrete sowie das EGMR-Urteil vom 23.03.2021 in der Rechtssache „MT“ erwidert, der Kläger werde dort nicht verelenden. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Dies ist nur der Fall, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb schon in der Antragsbegründung selbst deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Des Weiteren muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2017 - A 11 S 651/17 -, Juris; Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl., § 78 AsylG Rn. 11 ff., m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Denn der erkennende Senat hat die vom Kläger aufgeworfene Frage bereits hinreichend eindeutig mit Grundsatzurteil vom 29.07.2019 (- A 4 S 749/19 -; Endentscheidung nach Vorlage und Urteil des EuGH vom 19.03.2019 in der Rechtssache Jawo C-163/17) entschieden, an dem er seither auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in ständiger Rechtsprechung festhält (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 21.12.2020 - A 4 S 3958/20 - und 27.01.2021 - A 4 S 99/21 -; beide Juris). Zusammengefasst geht der Senat davon aus, dass nichtvulnerable Flüchtlinge bei Rückführung nach Italien dort grundsätzlich kein „real risk“ einer die Schwelle von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK erreichenden Verelendung zu befürchten haben, weil sie ihre Grundversorgung mit „Bett, Brot und Seife“ durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen können. Gesunde und arbeitsfähige Antragsteller sind auch derzeit in Italien weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Demgegenüber geht der Senat weiterhin davon aus, dass dies in Italien bei vulnerablen Menschen, d.h. Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, grundsätzlich anders zu bewerten ist, weswegen hier vor Rücküberstellung in behördlicher Kooperation sichergestellt werden muss, dass deren besonderer Versorgungsbedarf in Italien gewährleistet ist. An seiner Rechtsprechung hält der Senat auch vor dem Hintergrund des von der Beklagten zitierten EGMR-Urteils in der Rechtssache „MT“ sowie der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Lichte aktueller Erkenntnisquellen fest. Auch der Vortrag der Beteiligten gibt keinen Anlass, zur erneuten Beantwortung der aufgeworfenen Frage ein weiteres Berufungsverfahren durchzuführen. 1. Der Senat vermag sich bei Auswertung aktueller, im Internet allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen weiterhin nicht dem Votum aus Nordrhein-Westfalen anzuschließen, dem nach Eindruck des Senats in der Sache tatsächlich nicht der verschärfte Maßstab des EuGH aus den Leiturteilen vom 19.03.2019 in den Rechtssachen Jawo (C-163/17) und Ibrahim (C-297/17) zugrunde gelegt wurde, wonach im Dublinraum ein Stopp der Rücküberstellung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ des Einzelfalles asylverfahrensrechtsrelevante Schwachstellen „eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichen. Der Senat versteht den EuGH dahingehend, dass ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK erst dann angenommen werden darf, wenn unabhängig von persönlichen Entscheidungen des Betroffenen für längere Zeit das „real risk“ einer Situation „extremer materieller Not“ - also mit folterähnlicher Gravität - einträte, die es nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Denn der EuGH betont (C-163/17, Rn. 93), dass „diese Schwelle selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht ist, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.“ Nach Auffassung des Senats gehen die nordrhein-westfälischen Kolleg/inn/en auch in ihren Urteilen vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - (zu bereits in Italien anerkannten Schutzberechtigten) und - 11 A 1689/20.A - (zu Dublin-Rückkehrern) tatsächlich nicht von diesen „harten“ EuGH-Maßstäben aus, sondern lassen sich vom Bild eines bürgerlichen Lebens leiten, das Flüchtlinge in der Tat heute auch in Italien nur schwer erreichen können. Hierfür spricht etwa, dass die regulären Mietkosten einer Zweizimmerwohnung im Stadtkern bzw. außerhalb als entscheidungsrelevant bewertet werden (Urt.-Rn. 64 zu 11 A 1674/20.A) und als nicht ersichtlich angesehen wird, wie der Kläger auf dem freien Wohnungsmarkt eine solche Wohnung finden bzw. einen Mietvertrag abschließen und finanzieren könnte (Rn. 96). Hierfür spricht weiter, dass erreichbare Schlafplätze als nicht ausschlaggebend angesehen werden, sondern beanstandet wird, dass die italienischen Notunterkünfte in der Regel nur einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell Flüchtlingen gewidmet sind (Rn. 71), dass die Gemeindeunterkünfte etwa in Rom nur in der Nacht geöffnet haben und Schlafplätze nicht reserviert werden können (Rn. 73) sowie die Mailänder Notschlafstellen für alle Ausländer geöffnet sind und keine speziell für Asylsuchende reservierten Plätze vorhalten (Rn. 75). Auch die informellen Siedlungen, in denen in Italien bekanntlich unzählige Flüchtlinge ein „Bett“ zur Verfügung haben, werden als nicht entscheidungsrelevant angesehen, wohl, weil diese weder von der öffentlichen Hand noch ihren Bewohnern hinreichend gepflegt werden, sodass sie als meist unzumutbar zu bewerten seien (Rn. 81). Und obwohl dem Kläger des konkreten OVG-Verfahrens - 11 A 1674/20.A - nach eigenen Angaben in Italien sogar eine Unterkunft zugesagt war, wird diese Wohnungsversorgung durch die italienischen Behörden als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil er diese Unterkunft nicht bezogen habe, sondern ohne vorherige Erlaubnis nach Deutschland weitergereist sei, d.h. heute rechtlich nicht mehr von einer erneuten Versorgung ausgegangen werden könne (Rn. 86). Demgegenüber sieht sich der Senat im Einklang mit den „harten“ Maßstäben des EuGH zu Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK, wenn er die auch von den Kolleg/inn/en aufgeführten italienischen Notunterkünfte weiterhin als grundsätzlich ausreichend für die Versorgung mit Schlafmöglichkeiten („Bett“) bewertet. Auch in Deutschland besteht bei Obdachlosenunterkünften kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder gar ein Reservierungssystem; ausreichend ist, wenn die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 -, Juris Rn. 103). Auch hinsichtlich der „Angemessenheit“ von Unterkünften für Flüchtlinge gelten grundsätzlich nur geringe Mindestanforderungen (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2021, § 3 AsylbLG Rn. 146 ff., m.w.N.). Bezüglich deutscher Flüchtlingsunterkünfte folgt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Übrigen ebenfalls einem „harten Maßstab“ und hat so vor Jahren etwa die Unterbringung von sechs ledigen jungen Männern in einem nur rund 35 qm großen Raum als zumutbar angesehen (OVG NRW, Beschluss vom 10.05.1988 - 16 B 20980/87 -, Juris). In Deutschland werden selbst sogenannte Wohncontainer, wenn diese nur Schutz vor Witterung bieten, als „angemessen“ bewertet (vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 24.04.2020 - W 5 K 19.1650 -, Juris Rn. 23 m.w.N.). Auch vor diesem Hintergrund kann im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem von einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht etwas gefordert werden, was im eigenen Land nicht geleistet wird. Nach Auffassung des Senats messen die Kolleg/inn/en aus Nordrhein-Westfalen des Weiteren hinsichtlich der Eigenversorgung mit „Brot und Seife“ den landesweiten Arbeitslosenstatistiken möglicherweise einen zu hohen Stellenwert bei bzw. nehmen nicht hinreichend in den Blick, dass die Arbeitslosigkeit in Italien regional sehr unterschiedlich ausgeprägt ist sowie zahlreiche italienische Arbeitgeber gerade auf die Mitarbeit von Flüchtlingen angewiesen sind. Dies gilt insbesondere seit Ausbruch der Corona-Pandemie, die dazu geführt hat, dass die jährlich vor allem zur Arbeit in der Landwirtschaft wiederkehrenden Wanderarbeitnehmer ausgeblieben sind. Das OVG folgert vor allem aus der offiziellen Arbeitslosenquote von 10% bzw. der Jugendarbeitslosenquote von 33,7%, dass selbst gesunde und arbeitsfähige junge Männer bei einer Rückkehr nach Italien dort beachtlich wahrscheinlich keine Arbeit finden und deshalb mangels ausreichender Sozialleistungen folterähnlich verelenden würden (Urteils-Rn. 136 ff. zu 11 A 1674/20.A). Der Senat hält demgegenüber an seiner Auffassung fest, dass gesunde und arbeitsfähige Menschen in Italien legale Arbeit finden und sich selbst dahingehend versorgen können, dass die vom EuGH allein in den Blick genommenen elementarsten Bedürfnisse befriedigt werden („Brot und Seife“). Denn es trifft zwar zu, dass Italien mit 9-10% derzeit die dritthöchste Arbeitslosenquote in der EU aufweist. Nach den im Internet eingestellten Statistiken des Istituto Nazionale di Statistica beträgt die Arbeitslosenquote in Campania, Sizilien und Calabrien sogar rund 19-22%, hingegen aktuell etwa in den Regionen Tirol, Venezien, Emilia-Romagna bzw. der Toscana bloße 5-7% (https://www.statista.com/statistics/778264/unemployment-rate-in-italy-by-region/). Da gerade die in Italien weit verbreitete Landwirtschaft unter der Pandemie besonders gelitten hat (https://www.istat.it/en/archivio/258306) und dort letztes Jahr rund 200.000 Arbeitskräfte fehlten (https://www.domradio.de/themen/soziales/2020-05-08/die-tageloehner), hat die italienische Regierung seit Frühjahr 2020 ein Sonderprogramm (Relaunch Decree) aufgelegt, über das nunmehr sogar illegalen Migranten eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, was bisher laut Innenministerium (aufgrund bürokratischer Hürden allerdings erst) in 15% der Fälle geschehen sei (https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/italian-government-adopts-targeted-regularisation-migrant-workers_en; https://www.infomigrants.net/en/post/24755/helping-the-invisible-italys-amnesty-for-undocumented-workers-explained). Migranten finden in Italien derzeit vor allem Arbeit in der Landwirtschaft bzw. Fischerei und Viehzucht, in der Hausarbeit und Pflege sowie im Tourismus und Gastronomiesektor, wobei dort allerdings bisweilen miserable Arbeitsbedingungen herrschen (https://www.nd-aktuell.de/artikel/1146516.landarbeiter-in-italien-moderne-sklaverei-in-italien.html). Während bezüglich der Arbeitsbedingungen vor allem in der Landwirtschaft Negativinformationen publik werden, scheint hinsichtlich der Industrie anderes zu gelten. Von Medien interviewte Unternehmer erklären, dass sie gerade Migranten gerne beschäftigen, weil diese auch Arbeiten übernähmen, für die kaum mehr Italiener zu finden seien, sowie gut und verlässlich arbeiteten. Viele kleinere und mittlere Unternehmen könnten mittlerweile nur noch durch die Beschäftigung von Migranten überleben (vgl. die wiederkehrenden Berichte etwa von Al Jazeera: https://www.youtube.com/watch?v=j6FC8zA9zRQ / https://www.youtube.com/watch?v=s-ay0Db2rnY). Asylantragsteller haben in Italien wenige Wochen nach Registrierung, internationale Schutzberechtigte haben generell freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Es gibt dort auch keine Arbeitsmarktprüfung bzw. Einschränkung bezüglich Branchen oder maximaler Arbeitszeit. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat bei der Rückkehr von arbeitsfähigen und gesunden Antragstellern nach Italien im Regelfall weiterhin kein „real risk“ einer folterähnlichen Verelendung mangels hinreichender legaler Arbeitsmöglichkeiten. Vergleichbar sehen dies die Kolleg/inn/en des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, die auf absehbare Entwicklungen auf dem italienischen Arbeitsmarkt hinweisen; zwischen 2020 und 2024 seien im dortigen Wirtschaftssystem über 2,5 Millionen der heute Beschäftigen zu ersetzen, weil sie das Rentenalter erreichten oder aus anderen Gründen aus dem Berufsleben ausschieden. Dieser Wert werde zusammen mit der Zunahme (oder Abnahme) der basierend auf den möglichen jährlichen Entwicklungen des Bruttoinlandsprodukts vorhergesehenen Beschäftigten einen Gesamtbedarf zwischen 1,9 und 2,7 Millionen Arbeitskräften ergeben (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18 -, Juris Rn. 46 ff., m.w.N.). Speziell für den Kläger kommt im Übrigen hinzu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, er werde im Falle einer Rücküberstellung „mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest für die Dauer des Verfahrens einen Platz in einer Unterkunft bekommen. Durch die wieder eingeführte Möglichkeit, einen Wohnsitz anzumelden, könnte er auch Hilfeleistungen von der betreffenden Gemeinde erhalten“. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zu dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall eines Dublin-Rückkehrers (11 A 1689/20.A) dar. Denn das OVG vermochte zunächst „nicht sicher festzustellen, ob und in welchem Umfang der Kläger im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien die für ihn als Dublin-Rückkehrer notwendige Unterstützung erfährt“ (Rn. 41), und sah die ernsthafte Gefahr, „dass er keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhält“ (Rn. 52). 2. Der Argumentation des Bundesamtes, dies alles ergebe sich schon aus dem EGMR-Urteil vom 23.03.2021 in der Rechtssache „MT“ (- 46595/19 -), in der in Straßburg entschieden wurde, dass eine alleinerziehende Mutter aus Eritrea mit zwei Kleinkindern nach Italien rücküberstellt werden darf, folgt der Senat so nicht. Es trifft zwar zu, dass es als Wertungswiderspruch erschiene, dürften vulnerable Menschen gemäß Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nach Italien abgeschoben werden, nicht hingegen etwa junge, gesunde Männer. Allerdings hat das vom EGMR hervorgehobene neue Gesetzesdekret 130/2020 in Verbindung mit dem Gesetz 173/2020, das Ende 2020 in Kraft getreten ist, vor allem für vulnerable Menschen Restriktionen des „Salvini-Dekrets“ entschärft (vgl. AIDA Italy Update 2020; UNHCR ANSA 23.12.2020; SFH Italien 10.06.2021; Romer/Hupke Asylmagazin 6/2021). Auch deshalb ist nach Auffassung des Senats asylrechtlich bezüglich Italien weiterhin zwischen gesunden und arbeitsfähigen sowie vulnerablen Antragstellern zu unterscheiden. Bezüglich Vulnerablen kann es im Einzelfall, wie vom EGMR im Urteil „MT“ festgestellt (Urteils-Rn.53 f.), sein, dass ein Aufnahmeanspruch in einer Aufnahmeeinrichtung des SAI-Systems bzw. einem CAS-Zentrum besteht. Auch der EGMR hat seine Tarakhel-Rechtsprechung jedoch nicht grundsätzlich aufgegeben (Urteils-Rn. 49), sondern ist im konkreten Einzelfall davon ausgegangen, dass die niederländischen Behörden die Behörden in Italien - entsprechend der Tarakhel-Rechtsprechung - rechtzeitig und hinreichend darüber informieren, wann genau Mutter und Kinder überstellt werden und wie sich die familiäre Situation sowie eventuelle medizinische Notwendigkeiten darstellen, sodass die weitere Versorgung in Italien sichergestellt ist (Urteils-Rn. 56). Das Urteil „MT“ wurde vom EGMR zudem nicht aus dem Englischen weiterübersetzt oder mit einer Presseerklärung veröffentlicht (vgl. https://hudoc.echr.coe.int). Der Senat hält die dahingehende Interpretation dieses Urteils, nun könnten alle Vulnerablen und erst recht Nicht-Vulnerable jederzeit sowie ohne weitere Vorkehrungen nach Italien abgeschoben werden, deshalb für eine unzutreffende Überinterpretation. Wie der EGMR dies auch im Fall „MT“ angenommen hat, muss bei Vulnerablen vielmehr weiterhin vor Rücküberstellung in behördlicher Kooperation sichergestellt werden, dass deren besonderer Versorgungsbedarf in Italien gewährleistet ist (vgl. Senatsurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Juris Rn. 41). Dies entspricht bislang auch der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 - und vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, beide Juris). Nach alledem scheidet eine Berufungszulassung im Falle des Klägers aus. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.