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Urteil

4 LB 135/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB135.17.00
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Leitsätze
Anerkannte Schutzberechtigte sind in Italien nicht generell der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (juris: MRK) zu erfahren, (Zustimmung, BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 3/21 –, juris, BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 1 C 35/19 –, juris, BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19 –, juris, BVerwG, Urt. v. 21.04.2020 – 1 C 4/19 –, juris, OVG Koblenz, Urt. v. 15.12.2020 – 7 A 11038/18 –, juris, Ablehnung OVG Münster, Urt. v. 20.07.2021 – 11 A 1674/20.A –, juris.(Rn.23) (Rn.36)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Mai 2016 – 16 A 454/15 As – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkannte Schutzberechtigte sind in Italien nicht generell der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (juris: MRK) zu erfahren, (Zustimmung, BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 3/21 –, juris, BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 1 C 35/19 –, juris, BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19 –, juris, BVerwG, Urt. v. 21.04.2020 – 1 C 4/19 –, juris, OVG Koblenz, Urt. v. 15.12.2020 – 7 A 11038/18 –, juris, Ablehnung OVG Münster, Urt. v. 20.07.2021 – 11 A 1674/20.A –, juris.(Rn.23) (Rn.36) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Mai 2016 – 16 A 454/15 As – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Regelung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts vom 27. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts zu Recht abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu ändern und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Das Asylgesetz ist daher in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), anzuwenden. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen (§ 128 Abs. 1 VwGO). Soweit das Verwaltungsgericht die zugleich ausgesprochene Abschiebungsanordnung aufgehoben hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 rechtskräftig geworden. Der Anfechtungsantrag des Klägers ist statthaft. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig kann nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden. Nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 10). Die Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat. Das ist hier der Fall. Dem Kläger wurde in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Das Berufungsvorbringen des Klägers stellt diesen Umstand nicht in Abrede. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist vorliegend auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (BVerwG, Urt. v. 21.04.2020 – 1 C 4/19 –, juris Rn. 36 m.w.N. im Anschluss an EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 u.a. –, juris). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15). Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (BVerwG, Urt. v. 21.04.2020 – 1 C 4/19 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, vermag angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis nicht einzuschränken, solange die zuvor beschriebene Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRC nicht überschritten ist. Auch der Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Kläger diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, steht nicht schon für sich genommen der Ablehnung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig entgegen (BVerwG, Urt. v. 21.04.2020 – 1 C 4/19 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die den Kläger erwarten, ist neben den staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten des Klägers, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, auch eine Sicherung menschenwürdiger Existenz durch – alleinige oder ergänzende – dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 22). Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Maßgeblich ist dabei der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 1 C 35/19 –, juris Rn. 27). Der Senat geht nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel von folgender Situation für anerkannt Schutzberechtigte in Italien aus: International Schutzberechtigte erhalten in Italien eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, die auf Antrag bei Fortbestand der Voraussetzungen verlängert wird. Schutzberechtigte genießen Niederlassungsfreiheit, wenn sie sich selbst unterhalten können. Sie können auch einen Wohnsitz anmelden (Asylum Information Database, 01.06.2021, Country Report: Italy, S. 169, 171, 177 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.11.2020, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Italien, S. 23 f.). In Italien bildet das Zweitaufnahmesystem „Sistema Asilo Integrazione“ (SAI) die zentrale Unterbringungsmöglichkeit für anerkannte Schutzberechtigte. Die SAI-Projekte werden in der Regel gemeinsam von Kommunen und zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. In den Zentren werden die Bewohner materiell und gesundheitlich versorgt, sozial und psychologisch betreut und erhalten Sprach- und landeskundlichen Unterricht. Anerkannte Schutzberechtigte erhalten zudem Unterstützung bei Integration, Arbeitssuche und beruflicher Bildung. Die reguläre Aufnahmedauer beträgt sechs Monate und kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Nach dem Gesetz 130/2020 sollen die Personen nach dem Verlassen des SAI-Systems im Rahmen der Kapazitäten weiter behördlich bei der Integration unterstützt werden (Asylum Information Database, 01.06.2021, Country Report: Italy, S. 181 ff.). Aufnahmeberechtigt in SAI-Zentren sind unbegleitete minderjährige und heranwachsende Flüchtlinge, anerkannte international Schutzberechtigte und im Rahmen der Aufnahmekapazität Asylbewerber und sonstige Aufenthaltsberechtigte. Das Recht auf Unterbringung kann entzogen werden, wenn die Hausregeln missachtet werden, der Betreffende sich gewalttätig verhält oder die Unterkunft unberechtigt länger als 72 Stunden verlassen wird (Asylum Information Database, 01.06.2021, Country Report: Italy, S. 181, 183). Zu einer Überlastung der Einrichtungen ist es nicht gekommen, auch wenn die Zahl der Zugangsberechtigten die Zahl der Plätze übersteigt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 15.07.2021, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, S. 6 f.). Wenn der Betreffende vor seiner Ausreise nach Italien noch keinen Zugang zu einem SAI-Projekt bzw. einer Einrichtung nach den Vorgängervorschriften über SIPROIMI hatte, besteht grundsätzlich ein Recht auf Unterbringung in einem solchen Projekt im Rahmen der Kapazität (Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, 29.10.2020, Auskunft an VGH Kassel, S. 2). Wenn eine Person dagegen früher Zugang zu einem SIPROIMI-Projekt erhalten hatte und später nach Italien rücküberstellt wird, erhält sie keinen Zugang zu SIPROIMI-Projekten mehr. Ausnahmsweise kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Januar 2020, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 61). Dies gilt auch unter dem neuen SAI-System (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 10.06.2021, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 12). In Ergänzung zu den behördlichen Aufnahmezentren besteht ein Netzwerk privater Einrichtungen zur Aufnahme von Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten, die von kirchlichen und Nichtregierungsorganisationen getragen werden. Auch deren Kapazitäten sind begrenzt (Asylum Information Database, 01.06.2021, Country Report: Italy, S. 120; Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, 29.10.2020, Auskunft an VGH Kassel, S. 2, 7). Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Schlafplatz anbieten und auch anderen Bedürftigen zur Verfügung stehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.11.2020, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Italien, S. 23). Daneben existieren zahlreiche informelle Unterkünfte (Zeltstädte, Slums, besetzte Häuser), die teilweise von Hilfsorganisationen im Hinblick auf die Grundversorgung unterstützt werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, 29.10.2020, Auskunft an VGH Kassel, S. 7). Anerkannte Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen zu den gleichen Bedingungen wie italienische Staatsangehörige. In manchen Regionen ist dieser Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit gebunden. Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.11.2020, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Italien, S. 23; Asylum Information Database, 01.06.2021, Country Report: Italy, S. 183 f). Diesem Personenkreis steht in Italien auch der freie Wohnungsmarkt zur Verfügung. Vermieter verlangen oft einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltserlaubnis. Mieten sind in den großen Städten und in den Stadtzentren höher als auf dem Land und am Stadtrand (Raphaelswerk, Juni 2020, Italien: Information für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, S. 14). Der freie Wohnungsmarkt ist beschränkt, weil wegen der hohen Eigentumsquote nur etwa zehn Prozent aller Immobilien frei vermietet werden (UNHCR, 01.02.2021, The refugee house). Personen, die als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte internationalen Schutz genießen, haben in Italien denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie Inländer. Das gilt auch für Anstellungen im öffentlichen Dienst, soweit keine hoheitliche Gewalt ausgeübt wird. Die lokalen Behörden führen EU-finanzierte Programme durch, in deren Rahmen dieser Personenkreis sozial nützliche Tätigkeiten auf kommunaler Ebene verrichtet (Asylum Information Database, 01.06.2021, Country Report: Italy, S.184). In der Praxis bestehen wegen der hohen Arbeitslosigkeit Schwierigkeiten, Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist weit verbreitet. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der COVID-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage 2020 und 2021 verschärft. Besonders betroffen ist der Tourismussektor, der Migranten saisonal gewisse Arbeitsmöglichkeiten bot (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 10.06.2021, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 13 f.). Die Beschäftigungsrate von Ausländern in Italien ist gleichwohl sehr hoch, sie liegt über der Beschäftigungsrate von Inländern. Der italienische Arbeitsmarkt ist aus demografischen Gründen auf Migration angewiesen. Es handelt sich jedoch zu einem großen Teil um geringqualifizierte und informelle Arbeit. Der italienische Staat geht vermehrt gegen illegale Beschäftigung von Ausländern vor (RESPOND, 01.06.2020, Integration, Policies, Practices and Experiences. Italy Country Report, S. 27). Über ein Drittel der Ausländer arbeitet befristet oder in Teilzeit. 32 Prozent der Migranten in Beschäftigung arbeiten in einem ungelernten Beruf. Über ein Viertel der ausländischen Beschäftigten üben persönliche Dienstleistungen wie Pflege und Betreuung aus, ein weiteres Viertel ist in Hotels und Restaurants, dem Transport, als Lagerarbeiter oder Bauarbeiter beschäftigt. Ausländer werden häufig schlechter als Inländer bezahlt. Die absolute Armutsrate von Immigranten übersteigt den entsprechenden Anteil bei Italienern bei weitem und liegt bei 30 Prozent. Die Arbeitslosigkeit von international schutzberechtigten Personen wird auf 17,8 Prozent geschätzt, wobei Frauen aus diesem Personenkreis zu 34,9 Prozent erwerbslos sind. Gleichwohl erreicht auch die Erwerbsquote dieses Personenkreises fast die Erwerbsquote von Italienern, das gilt erst recht, wenn nur männliche Schutzberechtigte betrachtet werden (Beppe De Sario, 01.01.2021, Migration at the crossroads, S. 206 ff.). Die Integration von Migranten in den Arbeitsmarkt hängt auch vom lokalen sozioökonomischen Kontext ab und gelingt im hochentwickelten Norden besser als im landwirtschaftlich geprägten Süden. Maßgebliche Umstände für einen Zugang zum Arbeitsmarkt sind der Erwerb von Sprachkenntnissen, berufliche Fähigkeiten, gesicherte Wohnverhältnisse und eine funktionierende Arbeitsvermittlung (SIRIUS, 31.12.2020, WP7: Italian country report, S. 6 f., 9). Das Sozialleistungssystem ist nur schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen, die Flüchtlingen meist nicht zur Verfügung stehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.11.2020, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Italien, S. 24 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Januar 2020, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 62). Anerkannte Schutzberechtigte haben während der Dauer der Aufenthaltsberechtigung zu denselben Bedingungen wie italienische Staatsangehörige Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem (Asylum Information Database, 01.06.2021, Country Report: Italy, S. 185). Erforderlich ist eine Registrierung beim Nationalen Gesundheitsdienst (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.11.2020, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Italien, S. 25). Diese setzt einen registrierten Wohnsitz voraus (Beppe De Sario, 01.01.2021, Migration at the crossroads, S. 203). Nach diesen tatsächlichen Annahmen lässt sich auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht feststellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Es trifft bereits nicht zu, dass die italienischen Behörden den elementaren Bedürfnissen anerkannter Schutzberechtigter gleichgültig gegenüberstehen würden. Italien hat mit dem SAI-Aufnahmesystem einen Mechanismus für anerkannte Schutzberechtigte entwickelt, der die Versorgung der Bedürfnisse dieser Personengruppe an Wohnung, Nahrung und Hygiene sicherstellt und der auf deren Integration in die Gesellschaft durch Ausbildung und eigene Erwerbstätigkeit gerichtet ist. Eine gesetzliche Diskriminierung gegenüber italienischen Staatsangehörigen im Sozialleistungssystem, dem Gesundheitswesen und auf dem Arbeitsmarkt besteht nicht. Der Umstand, dass die Sozialleistungen nicht für sich genommen existenzsichernd ausgestaltet sind, steht der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig deshalb nicht entgegen. Der Senat geht für diese Entscheidung zudem davon aus, dass der Kläger nach seiner Anerkennung als Flüchtling in Italien nicht in ein Vorgängerprojekt von SAI – das waren seit 2002 Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) und von 2018 bis 2020 Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati (SIPROIMI) – aufgenommen worden war. Der Kläger hat im Berufungsverfahren selbst vorgetragen, dass er nach Abschluss seines Asylverfahrens die Gemeinschaftsunterkunft verlassen musste. Das spricht dafür, dass der Kläger bis dahin lediglich in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht war. Unter dieser Annahme kann der Kläger als Schutzberechtigter in Italien beanspruchen, in ein SAI-Zentrum aufgenommen zu werden, wo für seine elementaren Lebensbedürfnisse gesorgt ist. Unabhängig davon ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger seine elementaren Bedürfnisse in Italien nicht mit Hilfe von eigener Erwerbstätigkeit decken könnte (grundsätzlich anders OVG Münster, Urt. v. 20.07.2021 – 11 A 1674/20.A –, juris Rn. 102 ff.). Der Senat konnte nicht feststellen, dass es sich beim Kläger um eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person handelt. Der Kläger hat keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Ausbildung, beruflichen Erfahrung, seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Integrationsbemühungen während des Aufenthalts in Italien gemacht. Reist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden war, deshalb in die Bundesrepublik Deutschland ein, weil er in dem anderen Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren hat, kann von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (§ 15 AsylG) erwartet werden, dass er sich von sich aus auf diesen Umstand beruft und Unterlagen über seinen Aufenthalt im anderen Mitgliedstaat und über seinen Reiseweg vorlegt. Das ist nicht geschehen. Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt vielmehr seinen Aufenthalt in Italien, der Schweiz und Schweden verschwiegen und auch in zeitlicher Hinsicht unzutreffende Angaben zu seinem Reiseweg gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er erstmals vorgetragen, sich drei Jahre lang in Italien aufgehalten zu haben, was sich mit der behaupteten Ausreise aus Somalia im Jahr 2014 nicht in Übereinstimmung bringen lässt. Das geht bei der Prüfung der Frage, ob es sich beim Kläger um eine hilflose und unterstützungsbedürftige Person handelt, zu seinen Lasten. Trotz der allgemeinen Situation auf dem Arbeitsmarkt ist es überwiegend wahrscheinlich, dass erwerbsfähige und -willige Schutzberechtigte in Italien eine ausreichende Beschäftigung finden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.12.2020 – 7 A 11038/18 –, juris Rn. 45 ff.) und damit ihren elementarsten Bedarf an Nahrung, Unterkunft und Hygiene decken können. Der weitaus größte Teil der anerkannt Schutzberechtigten in Italien ist erwerbstätig. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Schutzberechtigte in Italien generell erwerbslos bleiben würden. Im vorliegenden Fall sind auch keine besonderen Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme sprechen, dass der Kläger in Italien eine Beschäftigung finden würde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, in Deutschland zu arbeiten und die Sprache erlernt zu haben. Der Senat geht davon aus, dass dem Kläger das auch in Italien gelingen würde. Der Kläger hat in der Vergangenheit seine Durchsetzungsfähigkeit gezeigt. Es kann für diese Entscheidung deshalb dahinstehen, ob die grundlegenden Bedürfnisse des Klägers in Italien voraussichtlich auch durch karitative Einrichtungen befriedigt werden könnten. Es besteht schließlich keine primär- oder sekundärrechtliche Verpflichtung des italienischen Staates, den Lebensunterhalt international Schutzberechtigter durch eigene Leistungen (Unterkunft, Befriedigung elementarster Bedürfnisse) unabhängig von zumutbaren, möglichen Eigenbemühungen und den Leistungen Dritter auf einem Niveau oberhalb des Art. 4 GRC zu sichern. Im Bereich des Art. 4 GRC trifft den jeweiligen Mitgliedstaat in Bezug auf die Sicherung von Unterkunft und angemessenen materiellen Bedingungen auch sonst (allenfalls) eine Gewährleistungsverantwortung, bei anderweitiger Sicherstellung nicht eine Erfüllungsverantwortung, soweit es gänzlich von öffentlicher Hilfe abhängige, schutzbedürftige Personen betrifft. Ein staatliches Unterlassen bei unzureichenden materiellen Lebensverhältnissen, die staatlichen oder privaten Akteuren nicht unmittelbar zurechenbar sind, wird erst dann erheblich, wenn den Staat eine besondere Schutz-, Gewährleistungs- oder Einstandspflicht trifft und nur durch staatliches Eingreifen in Form existenzsichernder Leistungen eine (drohende) Verletzung des Art. 4 GRC abgewendet werden kann (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 22, 25). Für eine solche besondere Pflicht ist im vorliegenden Fall nichts erkennbar. Der Kläger ist hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit nicht in negativer Weise aus dem Kreis der anerkannt schutzberechtigten Personen in Italien herausgehoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Asylantrags. Der am 10. Oktober 1984 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 18. November 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. November 2014 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am selben Tag gab er an, er sei am 5. Juli 2014 aus Somalia ausgereist und habe sich danach in Äthiopien, der Türkei und in Griechenland aufgehalten. Er habe in keinem anderen Land Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen. Ein Datenabgleich im EURODAC-System ergab am 8. Dezember 2014 mehrere Treffer aus Italien, der Schweiz und aus Schweden. Die italienische Einwanderungsbehörde teilte den deutschen Behörden am 7. Januar 2015 mit, dass dem Kläger in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war. Das Bundesamt lehnte daraufhin mit Bescheid vom 27. Januar 2015 den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung in die Republik Italien an (Ziffer 2). Der Kläger hat dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. März 2015 – 5 B 453/15 As – abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 27. Januar 2015 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Mai 2016 – 16 A 454/15 As – den Bescheid des Bundesamts vom 27. Januar 2015 in Ziffer 2 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. August 2017 – 2 LZ 135/17 – die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 22. August 2017 zugestellt worden. Am 16. September 2017 hat der Kläger die Berufung begründet. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags einschließlich von Abschiebungsverboten verurteilen müssen, nachdem nunmehr rechtskräftig feststehe, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach Italien nicht erfolgen dürfe. Dadurch sei eine Schutzlücke entstanden. Der Kläger habe keine Möglichkeit, sein Schutzersuchen in Deutschland oder Europa in Bezug auf Somalia überprüfen zu lassen. Jedenfalls hätten Abschiebungsverbote hinsichtlich Somalias geprüft und beschieden werden müssen. Eine Rücknahmebereitschaft Italiens bestehe nicht. In Italien habe er elf Monate in einer Gemeinschaftsunterkunft gelebt. Nach Abschluss des Asylverfahrens habe er diese verlassen müssen. Er sei obdachlos gewesen und habe keine öffentlichen Hilfen erhalten. Auf dem Arbeitsmarkt habe er keine Chancen gehabt und betteln müssen. Zum Teil habe er in Obdachlosenunterkünften übernachtet. Im Falle der Rückkehr nach Italien würde er erneut ohne Versorgung sein. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Mai 2016 – 16 A 454/15 As – zu ändern und den Bescheid des Bundesamts vom 27. Januar 2015 auch in Ziffer 1 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Kläger sei in Italien Inländern gleichgestellt und habe Zugang zum Sozialsystem. Zudem bestehe ein Unterstützungssystem durch karitative Organisationen und Kommunen, die Notunterkünfte und Beratungsstellen betrieben. Der Kläger müsse sich auch auf solche Angebote verweisen lassen. Eine menschenrechtswidrige Behandlung sei nicht zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger Zugang zu einem SAI-Zentrum erhalten könne. Diese seien nicht vollständig ausgelastet. Ein entsprechender Antrag könne schon vor der Rückkehr gestellt werden. Besondere Umstände wie Erkrankungen und Vulnerabilitäten würden dabei berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2022 genommen.