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Beschluss

2 L 1733/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1030.2L1733.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 3. Juli 2023 sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren betreffend die unter dem 00. April 2023 ausgeschriebene Stelle - Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, Dienstgruppenleiterin / Dienstgruppenleiter Leitstelle (FZO A 13 LBesO A NRW) - fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller erstrebt vorliegend eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil das auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichtete Begehren des Eilverfahrens bereits die Funktion des Rechtsschutzes in der Hauptsache erfüllt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2021 - 1 B 1165/21 -, juris, Rn. 30 ff. m.w.N. Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wie hier mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich ein Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich erweist und glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 6 B 1707/18 –, juris, Rn. 9. Gemessen daran hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn er hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des Besetzungsverfahrens. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Dementsprechend erlischt der Anspruch, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird, also wenn der ausgewählte Bewerber ernannt wird oder wenn das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, das heißt ohne Ernennung eines Bewerbers, in rechtmäßiger Weise abgebrochen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris, Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2023 - 6 B 982/22 -, juris, Rn. 17, vom 17. Mai 2022 - 6 B 1388/21 -, juris, Rn. 21 ff.; vom 3. August 2021 - 1 B 1165/21 -, juris, Rn. 8, und vom 3. Februar 2021 - 1 B 1259/20 -, juris, Rn. 6. Letzteres ist hier der Fall. Die Entscheidung des Antragsgegners, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, erweist sich als rechtmäßig. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Der Antragsgegner hat den Antragsteller rechtzeitig und in geeigneter Form von der Abbruchentscheidung in Kenntnis gesetzt, indem er ihm diese mit Schreiben vom 00. Mai 2023 mitgeteilt hat. Ferner hat der Antragsgegner dem Gebot genügt, die wesentlichen Abbruchgründe schriftlich zu dokumentieren (vgl. auch Bl. 61 f. des Verwaltungsvorgangs). Vgl. zu diesen Erfordernissen: BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3/20 -, juris, Rn. 13 und vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris, Rn. 18 sowie Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris, Rn. 20 und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 6 B 840/20 -, juris, Rn. 13, vom 30. April 2019 - 6 B 1707/18 -, juris, Rn. 13 und vom 28. April 2018 - 6 B 355/18 -, juris, Rn. 36. Die erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist ebenfalls erfolgt (ebenda). Vgl. näher zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 6 B 1388/21 -, juris, Rn. 37 ff. Auch in der Sache erweist sich die Entscheidung, das Verfahren abzubrechen, als rechtmäßig. Der Dienstherr ist bei der Entscheidung, ob er ein nach den Grundsätzen der Bestenauswahl begonnenes Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle abbricht, in unterschiedlichem Maße rechtlich gebunden, je nachdem, ob die konkrete Stelle – auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens – weiter besetzt werden soll oder nicht. Soll die konkrete Stelle nach dem Abbruch nicht mehr besetzt werden, ist der Dienstherr auch, wenn er das Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen als bei den sonstigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen, ob und welche Ämter geschaffen oder wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen. Eine solche Entscheidung unterfällt seinem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob die Abbruchentscheidung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4/18 -, juris, Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2023 - 6 B 982/22 -, juris, Rn. 22, vom 17. Mai 2022 - 6 B 1388/21 -, juris, Rn. 25, und vom 22. September 2021 - 6 B 583/21 -, juris, Rn. 22. Die Entscheidung des Dienstherrn, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, um die Stelle danach auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens zu vergeben, betrifft dagegen nicht mehr nur den Zuschnitt und die Gestaltung des Amtes, sondern stellt bereits die wesentlichen Weichen für die organisatorische Ausgestaltung der nachfolgenden Auswahlentscheidung. Sie muss daher selbst auch den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen und bedarf eines dem entsprechenden sachlichen Grundes. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3/20 -, juris, Rn. 13 und vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4/18 -, juris, Rn. 18 sowie Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris, Rn. 17 ff. und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2023 - 6 B 982/22 -, juris, Rn. 24, vom 17. Mai 2022 - 6 B 1388/21 -, juris, Rn. 27 und vom 22. September 2021 - 6 B 583/21 -, juris, Rn. 24. Ein solcher liegt etwa vor, wenn das bisherige Auswahlverfahren fehlerhaft war und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 C 12/20 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 6 A 144/21 -, juris, Rn. 10. Unsachlich sind dagegen u.a. solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 6 B 982/22 -, juris, Rn. 26 m.w.N. Bei der Prüfung, ob ein sachlicher Grund für den Abbruch vorliegt, ist allein auf die als Begründung dokumentierten Erwägungen abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 1 B 1165/21 -, juris, Rn. 14, vom 3. Februar 2021 - 1 B 1259/20 -, juris, Rn. 13, vom 2. Dezember 2020 - 6 B 840/20 -, juris, Rn. 21, vom 14. Juni 2019 - 1 B 346/19 -, juris, Rn. 16 und vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, juris, Rn. 13. Dies zugrundelegt, ist der verfahrensgegenständliche Abbruch des Auswahlverfahrens materiell rechtmäßig erfolgt, selbst bei (wie hier offenbar) weiterhin beabsichtigter Besetzung der Stelle. Denn er beruht auf einem sachlichen, Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Grund. Der Antragsgegner hat den Abbruch ausweislich der dokumentierten Erwägungen darauf gestützt, dass zu diesem Zeitpunkt (Vermerk vom 00. Mai 2023, unterzeichnet am 00. Mai 2023) für mehrere Bewerber, die nach der letzten Beurteilung befördert worden sind, Anlassbeurteilungen zu erstellen gewesen wären, was sich aufgrund des nahenden Regelbeurteilungsstichtags (00. Juni 2023) jedoch als untunlich erweise. Die Regelbeurteilungen würden nach anderen Verfahrensregeln erstellt (z.B. höhere Übereinstimmung des Beurteilungszeitraumes, direkter Quervergleich im Statusamt); ihnen komme eine überragende Bedeutung im Beurteilungswesen der Polizei zu. Diese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG stand. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Bewerber PHK C. und PHK T. , im Übrigen auch für EPHK C1. , im Zeitpunkt des Abbruchs des Verfahrens Anlassbeurteilungen zu fertigen gewesen wären, weil diese anschließend an die letzten Beurteilungen (Regelbeurteilungen zum Stichtag 00. Juni 2020) in das aktuelle Statusamt befördert worden sind. Die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen der betroffenen Mitbewerber, die Regelbeurteilungen 2020 betreffend das vorherige Statusamt, hätten keine hinreichend verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten im Zeitpunkt der etwaigen Auswahlentscheidung zugelassen. Eine fehlerfeie Auswahlentscheidung wäre nur auf Grundlage aktueller, noch zu erstellender Anlass-beurteilungen möglich gewesen. Ausdrücklich geregelt ist dies in 4.3.2 Abs. 2 der Neufassung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei vom 00. März 2023 (BRL Pol), wonach in den Fällen, in denen nach der letzten Beurteilung eine Beförderung erfolgte, zur Einbeziehung in eine (erneute) Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist. Dass sich der Antragsgegner vor diesem Hintergrund entschieden hat, das Verfahren abzubrechen, anstatt die für erforderlich gehaltenen Anlassbeurteilungen einzuholen, ist nicht zu beanstanden. Vgl. auch (außerhalb des Beurteilungswesens der Polizei NRW) bei fehlender Aktualität der vorliegenden Beurteilungen: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 12 L 2173/15 -, juris, Rn. 30; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. März 2017 - 11 B 34/16 -, juris, Rn. 32. Dies ergibt sich im Streitfall jedenfalls aus der von dem Antragsgegner auch angeführten zeitlichen Nähe zum Regelbeurteilungsstichtag im Zeitpunkt des Abbruchs. Denn wäre damals statt des Abbruchs des Auswahlverfahrens entschieden worden, die Anlassbeurteilungen einzuholen, wären diese – zumal sie nach dem üblichen Verfahrensgang offensichtlich nicht innerhalb der kurzen Zeit bis zum 00. Juni 2023 hätten erstellt werden können – nahezu parallel zu den Regelbeurteilungen angefertigt worden, die für die Beamten PHK C. und PHK T. ab dem 00. Juni 2023 zu diesem Stichtag ohnehin zu erstellen waren. Dass der Antragsgegner dieses Szenario nicht als sachgerecht erachtet, sondern das Verfahren abgebrochen hat, trägt dem im Bereich des Beurteilungssystems der Polizei NRW grundsätzlich bestehenden Vorrang der Regelbeurteilungen Rechnung. Diesem liegt die Erwägung zugrunde, dass Regelbeurteilungen im Zweifelsfall einen höheren Erkenntnisgewinn für eine Auswahlentscheidung im Zusammenhang mit oder zur Vorbereitung einer Beförderungsmaßnahme versprechen. Im Gegensatz zu Anlassbeurteilungen haben sie keinen unmittelbaren Bezug zu der Beförderungsmaßnahme und werden anhand einer grundsätzlich alle Beamte der Laufbahn und der Besoldungsgruppe erfassenden Vergleichsgruppe erstellt. Der grundsätzliche Vorrang von Regelbeurteilungen kommt insbesondere in Nr. 4.3.2 Abs. 1 der BRL Pol zum Ausdruck, wonach vor Entscheidungen über eine Beförderung eine (Anlass-)Beurteilung nicht erstellt werden darf, wenn bereits eine aktuelle Beurteilung im derzeitigen Amt nach Nummer 3 (Regelbeurteilung) oder 4.2 (Beurteilung im Eingangsamt der Laufbahn) vorliegt. Vgl. zum grundsätzlichen Vorrang der Regelbeurteilungen (jeweils zu einer älteren Fassung der BRL Pol) auch OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, juris, Rn. 4 und vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris, Rn. 8. Gemessen daran hätten die Anlassbeurteilungen der Auswahlentscheidung im Streitfall ohnehin allenfalls (noch) zugrunde gelegt werden dürfen, wenn sie vor Bekanntgabe der Regelbeurteilungen fertig gestellt worden wären, was schon nicht sicher vorauszusehen war. Aber auch unabhängig davon erscheint es vor dem Hintergrund des Vorrangs der Regelbeurteilung und gerade mit Blick auf den Leistungsgrundsatz sachgerecht, nicht unmittelbar vor dem Regelbeurteilungsstichtag mit der Erstellung von Anlassbeurteilungen zu beginnen, um – absehbar nach dem Stichtag – eine Auswahlentscheidung auf deren Grundlage zu treffen, sondern die Auswahlentscheidung angesichts der bevorstehenden neuen Regelbeurteilungen zurückzustellen. Soweit der Antragsteller vorbringt, der Antragsgegner habe aufgrund der erst kurz vor dem neuen Beurteilungsstichtag erfolgten Ausschreibung damit rechnen müssen, dass sich auch Beamte auf die Stelle bewerben würden, für die eine Anlassbeurteilung zu erstellen sei, und müsse sich nun daran festhalten lassen, dringt er damit nicht durch. Es schien zwar tatsächlich von vorneherein möglich, dass sich unter den Bewerbern für die auf die unter dem 00. April 2023 mit einer Bewerbungsfrist bis zum 00. Mai 2023 ausgeschriebene Stelle solche befinden würden, die im laufenden Regelbeurteilungszeitraum, nach dem 00. Juni 2020, befördert worden sind – dies war jedoch keinesfalls offensichtlich. Zudem hätten für solche Bewerber gar nicht zwingend Anlassbeurteilungen erforderlich werden müssen, da – wie im Falle des Antragstellers selbst – auch schon aktuelle Anlassbeurteilungen im neuen Statusamt vorliegen konnten. Es durfte damit zum Zeitpunkt der Ausschreibung realistisch erscheinen, dass die Auswahlentscheidung allein auf Grundlage bereits vorhandener Beurteilungen, ohne neu zu fertigende Anlassbeurteilungen, noch vor dem neuen Beurteilungsstichtag hätte getroffen werden können. Der Antragsgegner war nicht gehalten, das Auswahlverfahren fortzuführen, nachdem er festgestellt hat, dass dies nicht der Fall sein würde und für einen Teil der Bewerber Anlassbeurteilungen zu erstellen gewesen wären. Dass er dies aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Regelbeurteilungsstichtags für nicht sachgerecht erachtet hat, ist nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Verminderung des Auffangstreitwertes im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG ist dabei angesichts des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Begehrens der Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht angezeigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2021 - 1 B 1165/21 -, juris, Rn. 30 ff. m.w.N. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.