Beschluss
1 B 346/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlender ausdrücklich formulierter Antrag in der Beschwerdebegründung ist unschädlich, wenn das begehrte Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht (§146 VwGO).
• Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art.33 Abs.2 GG gibt nur dann einen Anspruch auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens, wenn der Bewerber die für einen Anordnungsanspruch erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft macht (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO).
• Bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren ab, um die unveränderte Stelle in einem neuen Auswahlverfahren zu besetzen, muss der Abbruch einen sachlichen Grund haben und formal dokumentiert sowie den Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt werden; andernfalls ist die Abbruchentscheidung kontrollfähig (Art.33 Abs.2 GG).
• Ein Abbruch ist sachlich gerechtfertigt, wenn wegen unzureichender Anzahl leistungsstarker Bewerber eine erneute Ausschreibung erforderlich ist; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Beurteilung der dokumentierten Abbruchgründe.
Entscheidungsgründe
Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens: Fortsetzungsanspruch nur bei substantiiertem Nachweis und dokumentiertem, sachlichem Grund • Fehlender ausdrücklich formulierter Antrag in der Beschwerdebegründung ist unschädlich, wenn das begehrte Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht (§146 VwGO). • Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art.33 Abs.2 GG gibt nur dann einen Anspruch auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens, wenn der Bewerber die für einen Anordnungsanspruch erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft macht (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). • Bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren ab, um die unveränderte Stelle in einem neuen Auswahlverfahren zu besetzen, muss der Abbruch einen sachlichen Grund haben und formal dokumentiert sowie den Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt werden; andernfalls ist die Abbruchentscheidung kontrollfähig (Art.33 Abs.2 GG). • Ein Abbruch ist sachlich gerechtfertigt, wenn wegen unzureichender Anzahl leistungsstarker Bewerber eine erneute Ausschreibung erforderlich ist; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Beurteilung der dokumentierten Abbruchgründe. Der Antragsteller bewarb sich auf eine Dozentur (Kennziffer 013). Die Antragsgegnerin brach das Stellenbesetzungsverfahren ab und schrieb die Stelle mit geänderter Kennziffer (003L/2018) erneut aus. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Fortsetzung des ersten Besetzungsverfahrens. Er rügte unter anderem, die Neuausschreibung habe die Stelle verändert und die Antragsgegnerin habe das Bewerberfeld unzulässig verengt sowie Informationspflichten verletzt. Das Verwaltungsgericht wies seinen Antrag ab. Dagegen richtete sich seine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht; er hatte in der Beschwerdebegründung keinen ausdrücklich formulierten Antrag, wohl aber die Fortsetzung des erstinstanzlichen Eilbegehrens angedeutet. • Zulässigkeit: Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags ist unschädlich, wenn aus der Beschwerdebegründung das begehrte Rechtsschutzziel klar hervorgeht; hier verfolgte der Antragsteller weiterhin die Fortsetzung des erstinstanzlichen Antrags (§146 VwGO). • Prüfungsumfang: Bei Abänderung ist der Senat auf die fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt (§146 Abs.4 VwGO). Diese genügen nicht, um den beantragten Anordnungsanspruch zu begründen (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). • Rechtliche Einordnung des Bewerbungsverfahrensanspruchs: Art.33 Abs.2 GG schützt die leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahl; der Anspruch richtet sich auf ein konkretes Besetzungsverfahren und erlischt, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird. Ein Abbruch ist gegliedert zu prüfen, je nachdem, ob die Stelle danach unverändert weiter besetzt werden soll. • Formelle Anforderungen: Bei Fortsetzungsabsicht der gleichen Stelle müssen Bewerber rechtzeitig und geeignet informiert werden und der für den Abbruch wesentliche Grund schriftlich dokumentiert werden; diese Dokumentation dient der Kontrollmöglichkeit des Gerichts. Hier liegen E-Mail und Schreiben (19./25.7.2018) sowie ein Ergebnisprotokoll (9.5.2018) vor, die Kenntnis und Dokumentation sicherstellen. • Sachlicher Grund: Die Antragsgegnerin dokumentierte, dass nur ein von neun Bewerbern vollumfänglich die formalen Kriterien erfüllte und daher eine erneute Ausschreibung erforderlich sei, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu gewinnen. Die angegriffenen Einwände des Antragstellers zu fehlerhafter Anwendung des Anforderungsprofils und zu unzulässiger Verengung des Bewerberfelds greifen nicht durch; die Bewertung der Berufungskommission ist nachvollziehbar und ausreichend belegt. • Folgen für den Anordnungsanspruch: Mangels substanziierter und glaubhaft gemachter tatsächlicher Voraussetzungen für den Anordnungsanspruch konnte der Antrag auf Fortsetzung des ersten Besetzungsverfahrens nicht stattgegeben werden; ein Fortsetzungsanspruch lässt sich nicht aus Art.33 Abs.2 GG ohne entsprechenden Nachweis ableiten. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt und der Streitwert mit 5.000 Euro festgesetzt wird. In der Sache konnte der Antragsteller nicht darlegen, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine einstweilige Verpflichtung zur Fortsetzung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens vorliegen. Die Antragsgegnerin hat den Abbruch ausreichend begründet und dokumentiert; die Informationspflichten wurden erfüllt und der Abbruch war sachlich gerechtfertigt, weil nur ein Bewerber die formalen Anforderungen vollumfänglich erfüllte und eine erneute Ausschreibung zur Gewinnung leistungsstarker Bewerber erforderlich war. Damit besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Weiterführung des ersten Auswahlverfahrens.