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Beschluss

1 B 1165/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG berechtigt nicht zur Fortsetzung eines Auswahlverfahrens, wenn der Dienstherr zuvor seine Organisationsentscheidung geändert hat, den Dienstposten statusgleich zu besetzen. • Bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren ab, um die Stelle anschließend statusgleich (höhengleich) intern zu besetzen, bedarf diese Entscheidung keines dem Auswahlrecht entsprechenden sachlichen Grundes; sie unterfällt der Organisationsentscheidung und ist gerichtlich nur auf Willkür prüfbar. • Wird ein Verfahren abgebrochen, um die Stelle weiterhin durch ein neues Auswahlverfahren zu vergeben, muss die Abbruchentscheidung selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen und einen sachlichen Grund enthalten. • Bei der Prüfung des sachlichen Grundes ist auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung schriftlich dokumentierten Erwägungen abzustellen; formelle Informationspflichten gegenüber Bewerbern müssen eingehalten werden.
Entscheidungsgründe
Änderung des Stellenbesetzungsverfahrens durch Organisationsentscheidung schränkt Bewerberschutz ein • Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG berechtigt nicht zur Fortsetzung eines Auswahlverfahrens, wenn der Dienstherr zuvor seine Organisationsentscheidung geändert hat, den Dienstposten statusgleich zu besetzen. • Bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren ab, um die Stelle anschließend statusgleich (höhengleich) intern zu besetzen, bedarf diese Entscheidung keines dem Auswahlrecht entsprechenden sachlichen Grundes; sie unterfällt der Organisationsentscheidung und ist gerichtlich nur auf Willkür prüfbar. • Wird ein Verfahren abgebrochen, um die Stelle weiterhin durch ein neues Auswahlverfahren zu vergeben, muss die Abbruchentscheidung selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen und einen sachlichen Grund enthalten. • Bei der Prüfung des sachlichen Grundes ist auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung schriftlich dokumentierten Erwägungen abzustellen; formelle Informationspflichten gegenüber Bewerbern müssen eingehalten werden. Der Antragsteller bewarb sich auf eine im März 2019 ausgeschriebene Beförderungsstelle beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Die Dienststelle hatte das Auswahlverfahren zuvor abgebrochen und mitgeteilt, die Stelle künftig besoldungsgleich durch einen internen Laufbahnbeamten zu besetzen. Der Antragsteller rügte, der Abbruch verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Fortsetzung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren statt und ordnete Fortsetzung an. Dagegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein und machte geltend, die Änderung beruhe auf einer zulässigen Organisationsentscheidung und sei durch einen sachlichen Grund für die höhengleiche Besetzung gedeckt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die vorgebrachten Beschwerdegründe und änderte das erstinstanzliche Ergebnis. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsbereich: Art. 33 Abs. 2 GG gewährt Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in Auswahlverfahren; der Bewerbungsverfahrensanspruch bezieht sich auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren und erlischt, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird. • Abgrenzung Organisationsentscheidungen vs. Auswahlverfahren: Entscheidungen über Schaffung, Zuschnitt und Verwendung von Dienstposten (Organisationsentscheidungen) unterfallen dem weitreichenden Organisationsrecht des Dienstherrn und sind nur eingeschränkt gerichtlich zu kontrollieren; ein strenger Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG greift nur, wenn die Abbruchentscheidung darauf gerichtet ist, die Stelle später erneut im Wege eines Auswahlverfahrens zu besetzen. • Notwendiger sachlicher Grund bei Fortsetzungsabsicht: Bricht der Dienstherr ein Verfahren ab, um die Stelle anschließend erneut per Auswahl zu vergeben, muss der Abbruch selbst einen sachlichen Grund nach Art. 33 Abs. 2 GG enthalten; bei rein statusgleicher interner Besetzung hingegen genügt die Organisationsentscheidung, soweit sie hinreichend begründet ist. • Beurteilung des Einzelfalls: Zum Zeitpunkt der Abbruchentscheidung war beabsichtigt, den Dienstposten planstellenneutral statusgleich durch einen internen Laufbahnbeamten (N.) zu besetzen; diese Erwägungen waren dokumentiert und erfüllt damit die formellen und materiellen Anforderungen an die Organisationsentscheidung. • Keine Glaubhaftmachung des Fortsetzungsanspruchs: Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Fortsetzung des abgebrochenen Auswahlverfahrens vorlagen; die Änderung der Organisationsgrundentscheidung hat den Bewerbungsverfahrensanspruch nicht berührt, weil die Stelle nun nicht mehr als Beförderungsamt zur Verfügung stand. • Formelles Verfahren und Informationspflicht: Die Antragsgegnerin hat die Bewerber formgerecht über den Abbruch informiert und den wesentlichen Grund ausreichend dokumentiert, sodass keine Verletzung formeller Pflichten vorliegt. • Begrenzte gerichtliche Kontrolle: Bei Organisationsentscheidungen zur statusgleichen Besetzung ist die gerichtliche Überprüfung auf Willkür oder Rechtsmissbrauch beschränkt; eine weitergehende Kontrolle nach Art. 33 Abs. 2 GG kommt nur in Betracht, wenn die Abbruchentscheidung eine spätere Auswahlentscheidung vorbereitet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolgreich; der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten, wird abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Dienststelle form- und substantiell darlegte, sie wolle die streitige Stelle statusgleich durch einen internen Laufbahnbeamten besetzen, wodurch die ursprüngliche Organisationsentscheidung geändert wurde. Diese Organisationsentscheidung unterliegt nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle und rechtfertigt den Abbruch des Auswahlverfahrens; daher fehlt dem Antragsteller der glaubhaft gemachte Anordnungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zur Fortführung des Verfahrens. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.