Beschluss
2 VR 4/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Dienstherr kann ein laufendes Auswahlverfahren abbrechen, wenn die Organisationszuständigkeit eine Neustrukturierung des Dienstpostens rechtfertigt; diese Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle auf Willkür oder Rechtsmissbrauch.
• Ist der Abbruch auf das dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen gestützt, genügt eine der Sache nach erkennbare Dokumentation der Gründe; eine umfassende formelle Nachweisdokumentation gegenüber jedem Bewerber ist nicht immer erforderlich.
• Wird das Auswahlverfahren aus Gründen abgebrochen, die bereits in den Organisationsüberlegungen des Dienstherrn liegen, schließt dies nicht per se eine spätere Neubesetzung aus, sofern der Abbruch nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich war.
Entscheidungsgründe
Abbruch eines Auswahlverfahrens wegen geplanter Umstrukturierung rechtmäßig, Kontrolle auf Willkür • Der Dienstherr kann ein laufendes Auswahlverfahren abbrechen, wenn die Organisationszuständigkeit eine Neustrukturierung des Dienstpostens rechtfertigt; diese Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle auf Willkür oder Rechtsmissbrauch. • Ist der Abbruch auf das dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen gestützt, genügt eine der Sache nach erkennbare Dokumentation der Gründe; eine umfassende formelle Nachweisdokumentation gegenüber jedem Bewerber ist nicht immer erforderlich. • Wird das Auswahlverfahren aus Gründen abgebrochen, die bereits in den Organisationsüberlegungen des Dienstherrn liegen, schließt dies nicht per se eine spätere Neubesetzung aus, sofern der Abbruch nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich war. Die Antragstellerin, Oberregierungsrätin (A14), bewarb sich auf eine A15-Referatsleiterstelle (Referat XBB) beim BND. In der Ausschreibung war unter anderem mindestens dreijährige Führungserfahrung als Sachgebietsleiterin verlangt; die Antragstellerin hatte zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nur etwas mehr als zwei Jahre Führungserfahrung. Das Auswahlverfahren wurde nach bereits erfolgter Vorausentscheidung und nachdem die zunächst Ausgewählte nicht mehr zur Verfügung stand, am 3. Mai 2018 "aus organisatorischen Gründen" abgebrochen. Die Antragstellerin beantragte die einstweilige Anordnung zur Fortsetzung des Verfahrens und rügte unzureichende und nachträgliche Dokumentation der Abbruchgründe; der BND berief sich auf eine geplante erhebliche Umorganisation der Unterabteilung XB und Verlagerung von Aufgaben und Dienstposten. Das Gericht entschied in erster und letzter Instanz über den Eilantrag. • Zulässigkeit: Der Eilantrag war fristgerecht und damit zulässig nach § 123 Abs. 2 i.V.m. § 50 VwGO. • Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung des Auswahlverfahrens nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Rechtliche Einordnung: Der Abbruch fällt in den Bereich des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens, das die Gestaltung und den Zuschnitt von Dienstposten umfasst; dieses Ermessen wird durch die Ausschreibung nicht ausgeschlossen. • Kontrollmaßstab: Entscheidungen über Organisation und Zuschnitt von Dienstposten sind nur auf Willkür oder Rechtsmissbrauch zu prüfen; ist der Abbruch hingegen auf Mängel des Auswahlverfahrens gestützt, gelten die Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG (Bewerbungsverfahrensanspruch) inklusive Dokumentation der wesentlichen Gründe. • Sachverhaltliche Prüfung: Der BND legte nachvollziehbar dar, dass eine erhebliche Umstrukturierung der Unterabteilung XB und eine Zentralisierung der Nachrichtenbearbeitung geplant waren, die auch das Referat XBB und zahlreiche Dienstposten betrafen; dies rechtfertigt den Abbruch als Teil der Organisationsentscheidung. • Beweiswürdigung: Die dem Gericht vorliegenden internen Mitteilungen und Verwaltungsvorgänge stützen die Darlegung des BND; die frühen Überlegungen zur Umstrukturierung schließen den Abbruch nicht aus. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Der Abbruch war nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich; die vom BND vorgetragenen Organisationsgründe genügten zur Rechtfertigung des Verfahrensabbruchs. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens durch den BND auf dem dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessen beruhte und nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich war. Die vom BND dargestellte erhebliche Umstrukturierung der Unterabteilung, einschließlich Verlagerung von Dienstposten und Zentralisierung der Nachrichtenbearbeitung, rechtfertigte die Neubetrachtung von Zuschnitt und Wertigkeit des ausgeschriebenen Dienstpostens. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fortsetzung des ursprünglichen Auswahlverfahrens notwendig wäre; damit besteht kein Anordnungsanspruch. Die Kostenentscheidung wurde zugunsten der Antragsgegnerin getroffen.