Leitsatz: 1. Erfolgreiche Beschwerde eines Stadtamtmanns, dessen Eilantrag auf Fortfüh-rung eines internen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist. 2. Rechtsschutz für ein auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtetes Begehren ist im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung gemäß § 123 VwGO zu suchen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch zu stellen. 3. Bricht der Dienstherr ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren ab, weil er entschieden hat, die Stelle nicht mehr zu besetzen, ist die gerichtliche Kontrolle re-gelmäßig darauf beschränkt, ob sich die Entscheidung als willkürlich oder rechts-missbräuchlich darstellt. 4. Sofern der Dienstherr hingegen die Stelle weiterhin besetzen will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält, bedarf es für die Abbruchent-scheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ge-nügt. 5. Bei der Prüfung, ob die Gründe für den Verfahrensabbruch vor Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben, ist allein auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. Ohne Belang ist es, ob sich der Abbruch durch einen anderen Sach-grund rechtfertigen ließe. 6. Die Annahme fehlender Eignung der Bewerber kann zwar im Grundsatz eine tragfähige Begründung für den Verfahrensabbruch abgeben; die entsprechende Einschätzung muss aber ihrerseits in einer gemessen an den Vorgaben der Bes-tenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG plausiblen Weise begründet sein. 7. Begründet der Dienstherr den Abbruch mit der mangelnden Eignung eines Be-werbers, muss er sich hierfür zunächst auf dienstliche Beurteilungen stützen, wenn zur Verfügung stehen oder eingeholt werden können. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das im September 2017 abgebrochene, die Besetzung der Stelle "Arbeitsgruppenleitung Liegenschaften" betreffende verwaltungsinterne Stellenbesetzungsverfahren (Ausschreibung vom 9. August 2017) fortzusetzen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Entgegen der - in keiner Weise näher erläuterten - Auffassung der Antragsgegnerin erfüllt sie die inhaltlichen Mindestanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten (dazu 1.) sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (2.). 1. Zunächst lässt sich der Beschwerdebegründung vom 28. März 2018 den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche bestimmte Antrag entnehmen. Dieses Erfordernis dient dazu, das verfolgte Rechtschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verbietet insoweit ein enges und formalistisches Verständnis. Der Anforderung ist daher nicht nur genügt, wenn der Antrag ausdrücklich gestellt wird. Es reicht vielmehr aus, dass sich das Rechtsschutzziel durch Auslegung der Beschwerdeschrift anhand des dort verlautbarten Willens auch ohne ausdrücklichen Antrag klar und eindeutig entnehmen lässt, so dass die Funktion jener gesetzlichen Anforderung gewahrt wird. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. März 2017 ‑ 5 S 2546/16 -, VBlBW 2017, 464 = juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 B 1573/17 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 ‑ 1 B 628/15 -, juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 21. Eine diese Vorgaben beachtende Auslegung der Beschwerdeschrift, die keinen ausdrücklichen Antrag enthält, ist hier noch möglich. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, in der dieser sich allein mit der Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung befasst, den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Fortführung des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens abzulehnen. Dem entnimmt der Senat, dass er mit der Beschwerde (allein) den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag weiterverfolgt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das abgebrochene verwaltungsinterne Verfahren zur Besetzung der Stelle der "Arbeitsgruppenleitung Liegenschaften" fortzusetzen. 2. Dieser Antrag ist ferner nicht mangels Beachtung der Darlegungsanforderungen unzulässig. Dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt der Rechtsmittelführer, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2016 ‑ 6 B 891/16 -, juris Rn. 5, und vom 16. März 2016 ‑ 1 B 1442/15 -, juris Rn. 5. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift. Mit ihr hat der Antragsteller geltend gemacht und näher ausgeführt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe ihm ein Anordnungsanspruch zur Seite, weil ein hinreichender Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht anzunehmen sei. Die Antragsgegnerin habe sich im Streitfall darauf berufen, die Bewerber, insbesondere der Antragsteller, die sich auf die interne Ausschreibung beworben hätten, genügten den Anforderungen der Stelle nicht. Diese Einschätzung sei durch den Zeugen C. unter Außerachtlassung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers erfolgt. Aus seiner dienstlichen Beurteilung sowie der Auswahl für die Teilnahme an einer Nachwuchsführungskräftefortbildung ergebe sich demgegenüber seine - des Antragstellers - Eignung auch in Bezug auf das geforderte Durchsetzungsvermögen und die hinreichende Fähigkeit zur Verhandlungsführung. II. Die Beschwerde ist auch begründet. Die vom Antragssteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe verlangen in Bezug auf den gestellten Hauptantrag die Abänderung des angefochtenen Beschlusses (dazu 1.). Der Antrag ist auch nicht aus Gründen erfolglos, die das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss unerörtert gelassen hat (und auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung unerörtert lassen konnte); der Antragsteller hat ihn insbesondere fristgerecht gestellt (2.). 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist im Streitfall ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Antragsteller kann die Fortsetzung des internen Stellenbesetzungsverfahrens verlangen, weil die Antragsgegnerin sich für den Abbruch des Verfahrens auf Gründe gestützt hat, die mit den Vorgaben der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Dienstherr ist bei der Entscheidung über den Abbruch eines nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauswahl begonnenen Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle je nach betroffener Fallkonstellation in unterschiedlichem Maße rechtlich gebunden. Im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, denen der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens genügen muss, kommt es darauf an, ob sich der Dienstherr entschieden hat, die konkrete Stelle (jedenfalls zunächst und so, wie sie zugeschnitten ist) nicht mehr zu besetzen, oder aber zwar das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird, die Stelle aber in einem neuen Verfahren weiterhin besetzt werden soll. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr besetzen zu wollen, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob die Abbruchentscheidung sich als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 26, 37, und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, ZBR 2000, 40 = juris Rn. 31; Hess. VGH, Beschluss vom 5. September 2017 ‑ 1 B 998/17 - DÖD 2018, 41 = juris Rn. 21; zu einem Ausnahmefall, in dem bereits die Einrichtung von Beförderungsstellen an den Ergebnissen der dienstlichen Beurteilungen ausgerichtet worden ist, Thür. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 2 EO 94/15 -, ThürVBl. 2017, 192 = juris. Anders liegt es in der Fallgestaltung, in der der Dienstherr unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung die Stelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Da die Stelle in diesem Fall unverändert bestehen bleiben und auch besetzt werden soll, ist - und bleibt - in einem solchen Fall Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, bezieht sich insofern nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf die organisatorische Ausgestaltung seiner Vergabe, die als wesentliche Weichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris Rn. 16 ff.; Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, a.a.O. Rn. 17 ff., und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris Rn. 16 f., sowie Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 WB 7.13 -, BVerwGE 149, 153 = juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, juris Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 998/17 -, a.a.O. Rn. 19. Insbesondere ist in dieser Konstellation eine Prüfung darauf veranlasst, ob der Dienstherr über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens versucht, aus leistungs- bzw. eignungsfremden Erwägungen einen unerwünschten Kandidaten von der weiteren Auswahl auszuschließen oder zu benachteiligen oder einen anderen Bewerber bei der späteren Auswahl zu bevorzugen. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a.a.O. Rn. 20. Im Streitfall ist die zweitgenannte Fallgestaltung betroffen, in der der Dienstherr die Stelle unverändert weiterhin vergeben will. Die Antragsgegnerin beabsichtigt nicht nur, die Stelle im Wege eines neuen Auswahlverfahrens zu besetzen, sie hat vielmehr ein solches Verfahren unmittelbar nach Abbruch des streitgegenständlichen Verfahrens bereits eingeleitet. Bei der demnach anzustellenden Prüfung, ob die Gründe für den Abbruch vor Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben, ist - wie auch sonst bei im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidungen - allein auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. Ob diese die wahren Beweggründe der Antragsgegnerin wiedergibt, ist ebenso ohne Belang wie die Frage, ob sich der Abbruch durch einen anderen Sachgrund rechtfertigen ließe. Angegeben hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber, dass "im Hinblick auf die Anforderungskriterien der zu besetzenden Stelle sowie nach Auswertung der anlässlich Ihrer Bewerbung gefertigten dienstlichen Beurteilung" seine Bewerbung im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden könne. Es sei beabsichtigt, die Stelle nunmehr im Zuge einer externen Stellenausschreibung nachzubesetzen. In den Verwaltungsvorgängen findet sich keine gesonderte Dokumentation der Gründe für den Abbruch. Den diesbezüglichen gleichlautenden Schreiben an Personalrat und "Gleichstellungsstelle" jeweils vom 15. September 2017, die dem vorbenannten Dokumentationserfordernis genügen mögen, ist ausgeführt, die Begleitumstände der Bewerbung des Antragstellers, insbesondere die von ihm vorgelegte dienstliche Beurteilung, seien "bedenklich". Weder er noch ein anderer der drei Bewerber komme für die Übernahme der Abteilungsleitung in Betracht. Ein Bewerber erfülle nicht die formalen, die anderen - darunter der Antragsteller - nicht die in der Stellenbeschreibung beschriebenen weiteren Anforderungen, die an eine Führungskraft gestellt würden. Hinsichtlich des Antragstellers bestünden Bedenken, was beispielsweise das Durchsetzungsvermögen und die Verhandlungsführung in schwierigen Fällen angehe. Das werde z.B. in seiner "sehr guten" Beurteilung deutlich, in der unter der Rubrik "Eignung zum Vorgesetzten" nicht bestätigt werde, dass er "sich durchsetzt" oder "verantwortungsfreudig" sei. Aus dem Empfängerhorizont ergibt sich zusammengefasst, dass die Antragsgegnerin das interne Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen hat, weil sie die Bewerber, darunter den Antragsteller, für nicht hinreichend geeignet hält. Die Annahme fehlender Eignung ist zwar im Grundsatz geeignet, eine tragfähige Begründung für den Verfahrensabbruch abzugeben; die entsprechende Einschätzung muss aber ihrerseits in einer gemessen an den Vorgaben der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG plausiblen Weise begründet sein. Daran mangelt es hier. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Der Dienstherr ist berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So ist anerkannt, dass er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen kann, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht bzw. er sämtliche Bewerber nach sachgerechter Prüfung für unzureichend geeignet erachtet. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 WB 7.13 -, a.a.O. Rn. 29; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - 6 B 403/17 -, RiA 2017, 267 = juris Rn. 15, vom 18. Mai 2016 - 1 A 1957/14 -, juris Rn. 15, und vom 31. Mai 2010 - 6 B 448/10 -, IÖD 2010, 149 = juris Rn. 3, 5. Da in dieser Situation der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber berührt ist, kann insoweit jedoch die bloße Behauptung der mangelnden Eignung nicht ausreichen; die entsprechende Feststellung muss vielmehr nachvollziehbar und plausibel sein. Begründet der Dienstherr den Abbruch mit der mangelnden Eignung eines Bewerbers, muss er sich - allgemeinen Grundsätzen folgend - hierfür zunächst auf rechtmäßig erstellte, hinreichend aktuelle und auch sonst aussagekräftige dienstliche Beurteilungen stützen, wenn diese zur Verfügung stehen oder eingeholt werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 ‑ 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 = juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen. Maßgeblich ist insoweit primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist und durch Rückgriff auf die Einzelfeststellungen nicht überspielt werden darf. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, NVwZ 2017, 46 = juris Rn. 79; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 ‑, a.a.O. Rn. 25. Hiervon ausgehend ist die Annahme unzureichender Eignung des Antragstellers im Streitfall nicht plausibel. Aus der bislang vorliegenden dienstlichen Beurteilung vom 22. August 2017 lässt sie sich nicht nachvollziehbar herleiten. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, jene Beurteilung sei rechtswidrig und unterliege daher der Aufhebung, fehlt - erst recht - eine taugliche Grundlage für die Annahme mangelnder Eignung des Antragstellers; die Antragsgegnerin hat es bislang nicht nur an der Aufhebung der nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Beurteilung, sondern vor allem an der Erstellung einer rechtmäßigen Beurteilung fehlen lassen, die geeignet wäre, das Nichteignungsurteil zu tragen. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die mangelnde Eignung des Antragstellers für die Stellenbesetzung ergebe sich "nach Auswertung" seiner dienstlichen Beurteilung, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch abgesehen von der Ungereimtheit, die darin liegt, dass die Antragsgegnerin gleichzeitig die dienstliche Beurteilung als rechtswidrig und folglich nicht tragfähig erachtet. Jene Beurteilung ist dem Antragsteller, der als Sachbearbeiter in derjenigen Abteilung tätig ist, um deren Leitung es nunmehr geht, im statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 11 erteilt worden. Sie schließt mit dem Gesamturteil "sehr gut", mithin nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten - Beurteilungsrichtlinien existieren im Bereich der Antragsgegnerin nicht - mit der Bestnote sowie dem Vorschlag für die weitere Verwendung "Sachbearbeiter in AG 1/2-2 Liegenschaften, Wahrnehmung von Führungsaufgaben in der Verwaltung, z.B. AGL Liegenschaften". Liegen demnach eine Spitzenbeurteilung und ein Verwendungsvorschlag für ebenjene Position vor, die der Antragsteller anstrebt, besteht zunächst keinerlei Anhalt für seine mangelnde Eignung für die Stellenbesetzung. Soweit in dem vorerwähnten Anschreiben an Personalrat und Gleichstellungsstelle ausgeführt ist, aus dem Fehlen der Erläuterungen "setzt sich durch" und "verantwortungsfreudig" in der Rubrik "Eignung zum Vorgesetzten" ergäben sich Schwächen im Durchsetzungsvermögen und in der Verhandlungsführung in schwierigen Fällen, entbehrt dies der Plausibilität. Die Erwägung zielt auf die - offenbar gängige - Gestaltung der dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Antragsgegnerin ab, in der in fünf Abschnitten - A. Körperliches Leistungsvermögen, B. Geistige Fähigkeiten, C. Charakterliche Veranlagung, D. Fachkenntnisse und Leistungen, E. Umgang mit Menschen - jeweils einem oder mehreren Kriterien eine Reihe möglicher Erläuterungen beigefügt sind, von denen der Beurteilungsverfasser eine oder mehrere in die Beurteilung übernehmen kann. Die Erläuterungen scheinen überwiegend in der Weise gereiht zu sein, dass zunächst besonders positive, zuletzt besonders negative Bewertungen aufgeführt sind. Dies ist indessen keineswegs durchgehend der Fall; Gegenbeispiele bilden die Rubrik "Körperliches Leistungsvermögen", bei der als mögliche Erläuterungen aufgeführt sind: "gleichbleibend, schwankend, leicht ermüdbar, normales Durchhaltevermögen, stark belastbar (…)" und bei der die am deutlichsten positive Erläuterung mithin zuletzt genannt ist, sowie die Rubrik "Mündlicher Vortrag", bei der die möglichen Erläuterungen "klar, gewandt, erschöpfend, sicher, präzise" keine derartige Reihung erkennen lassen. Aus der Gestaltung des Beurteilungsformulars erschließt sich demnach nicht, dass die Nennung eines bestimmten Kriteriums eine besonders herausgehobene Bewertung markiert. Mangels Beurteilungsrichtlinien oder sonst dargelegter Vorgaben für die Fassung der Beurteilungen ist auch im Übrigen nicht zu erkennen, in welcher Weise die Erläuterungen bei welcher Einzel- oder Gesamtnote den Kriterien zugeordnet werden sollen. Angesichts dessen ist es auch nicht nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin Schwächen im Durchsetzungsvermögen und in der Verhandlungsführung in schwierigen Fällen aus dem Umstand herleitet, dass dem Antragsteller in der Rubrik "Eignung zum Vorgesetzten" zwar - neben weiteren positiv besetzten Erläuterungen - "kann sich behaupten" (hierbei handelt es sich um die erste der möglichen Erläuterungen), nicht aber "setzt sich durch" (die viertgenannte der möglichen Erläuterungen) attestiert ist. Zwischen den beiden Erläuterungen besteht bei unbefangener Betrachtung ein allenfalls marginaler Bedeutungsunterschied, der - zumal vor dem Hintergrund des vergebenen Gesamturteils - die Annahme relevanter Defizite nicht rechtfertigt. Dafür, dass die beiden Erläuterungen im Bereich der Antragsgegnerin (durchgängig) mit unterschiedlichem Bedeutungsgehalt verwendet werden, ist nichts vorgetragen oder sonst erkennbar. Allein das Fehlen der Erläuterung "verantwortungsfreudig" reicht vor dem geschilderten Hintergrund für die Plausibilisierung der behaupteten Schwächen ebenfalls nicht aus. Überdies zieht das eigene Verhalten der Antragsgegnerin im Nachgang zum Abbruch des Verfahrens die Tragfähigkeit der Annahme unzureichender Eignung des Antragstellers für die Stellenbesetzung in Zweifel. Denn die Antragsgegnerin hat den Antragsteller in das neu begonnene Auswahlverfahren einbezogen, um ihm - anders als einem weiteren internen Bewerber, der "weiterhin für nicht geeignet" angesehen wurde - eine "Chance" einzuräumen, "sich im Rahmen der Besten-Auswahl zu behaupten". Als hinreichender sachlicher Grund für den Abbruch des Verfahrens kommt zwar grundsätzlich ferner die angenommene Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers um die Beförderungsstelle in Betracht. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - 6 B 448/10 -, a.a.O. Rn. 5, und vom 21. Juli 2011 - 6 A 2628/10 - juris Rn. 15. Im Streitfall hat sich aber die Antragsgegnerin, wie oben ausgeführt, auf diese Erwägung nicht gestützt, sondern "in Auswertung" der vorliegenden dienstlichen Beurteilung die mangelnde Eignung des Antragstellers angenommen. Folgerichtig und erforderlich wäre es bei Annahme der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung im Übrigen gewesen, diese aufzuheben und für den Antragsteller eine neue - rechtmäßige - Beurteilung zu erstellen; nur auf Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beurteilung hätte im abgebrochenen Verfahren und kann in einem weiteren Stellenbesetzungsverfahren die Eignung des Antragstellers ohne Rechtsmangel beurteilt werden. Hat der Dienstherr mithin das Stellenbesetzungsverfahren aus Erwägungen abgebrochen, die mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehen, bedarf es keiner Erörterung, ob es aus anderen Gründen hätte abgebrochen werden können oder sogar sollen. Ein solcher Abbruch des Verfahrens ist allerdings auch nunmehr jedenfalls nicht ausgeschlossen. 2. Der Antrag ist auch nicht aus Gründen erfolglos, die das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss unerörtert gelassen hat. Namentlich ist die für den Antrag maßgebliche Frist eingehalten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist. Danach ist Rechtsschutz für ein - wie hier - auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtetes Begehren im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu suchen, mit dem das Fehlen eines sachlichen Grundes geltend gemacht werden kann. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen. Die Frist wird mit Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, a.a.O. Rn. 13, und Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, a.a.O. Rn. 22 ff. Eine Benachrichtigung über den Abbruch des Verfahrens, die diese Frist in Gang setzt, muss in formeller Hinsicht die Bewerber vom Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form in Kenntnis setzen. Der Dienstherr muss darin unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, IÖD 2015, 266 = juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, a.a.O. Rn. 19, und Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a.a.O. Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2017 - 6 B 403/17 -, a.a.O. Rn. 6. Ob die Mitteilung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens stets schriftlich erfolgen muss, wofür im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die gravierenden Folgen für den - bei Versäumung der Frist ausgeschlossenen - Rechtsschutz und der Grundsatz der Rechtssicherheit sprechen könnten, kann anlässlich des Streitfalls auf sich beruhen. Jedenfalls, wenn - wie hier - der mündlichen Unterrichtung noch eine schriftliche Mitteilung nachfolgt, hat der Dienstherr selbst zu erkennen geben, dass erstere den Charakter einer Vorabinformation hatte und für den Beginn des Fristlaufs letztere maßgeblich sein soll. Die schriftliche Benachrichtigung ist hier erst am 20. September 2017 erfolgt, so dass der Antrag am 16. bzw. 17. Oktober 2017 rechtzeitig gestellt war. Im Übrigen ist die Frist auch dann noch gewahrt, wenn man bereits die mündliche Mitteilung des Herrn L. am 14. September 2017, die Bewerbung des Antragstellers werde im Verfahren nicht weiter berücksichtigt und statt dessen solle eine externe Stellenausschreibung erfolgen, als fristauslösende Benachrichtigung vom Verfahrensabbruch ansehen wollte. Denn ausgehend von einem Fristbeginn an jenem Tag lief die Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 16. Oktober 2017, ab. An diesem Tag hat der Antragsteller den erstinstanzlichen Antrag bereits gestellt. Es schadet auch nicht, dass er insoweit mit dem Hauptantrag zunächst die Untersagung der Stellenbesetzung mit einem anderen Bewerber als ihm, dem Antragsteller, beantragt (und auch im Übrigen zum Teil den Fall nicht treffende Ausführungen gemacht) hat. Denn immerhin hat er darüber hinaus hilfsweise beantragt, vorläufig geeignete Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich seiner Rechtsposition zu treffen. Dieser Antrag wäre auch ohne die am Folgetag durch den Antragsteller vorgenommene Richtigstellung gemäß § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO dahin aufzufassen gewesen, dass die Fortsetzung des abgebrochenen Verfahrens begehrt wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 3 GKG. Eine Addition der Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG war auch für die erste Instanz nicht geboten. Nach dieser Vorschrift wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Zwar hat das Verwaltungsgericht tatsächlich eine Entscheidung über den Hilfsantrag getroffen; diese Entscheidung hätte allerdings nach dem Vorstehenden nicht ergehen dürfen, weshalb der Beschluss insoweit auch geändert worden ist. Vgl. auch Schneider in: Schneider, Die Klage im Zivilprozess, 3. Auflage 2007, § 6 Methodik der Wertermittlung Rn. 495. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).