Beschluss
18 L 92/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0117.18L92.23.00
6mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Der Tenor dieses Beschlusses soll dem Antragsteller vorab telefonisch bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Tenor dieses Beschlusses soll dem Antragsteller vorab telefonisch bekannt gegeben werden. Gründe: Der am 12. Januar 2023 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 12. Dezember 2022 bekannt gegebene Ordnungsmaßnahme der Realschule W. (Entlassung von der Schule) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Demgemäß hängt die Entscheidung des Gerichts von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Gemessen daran war nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederherzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheides vom 12. Dezember 2022 genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach wurde das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme zu Ziffer 1 des Beschlusses der Teilkonferenz vom 16. November 2022 in ausreichendem Maße begründet. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, durch den Verbleib des Antragstellers an der Schule gehe eine gegenwärtige Gefahr für seine Mitschüler aus. Das Recht der Mitschüler auf körperliche Unversehrtheit und eine regelgerechte Beschulung seien hohe Rechtsgüter, die nur dann gewährleistet werden könnten, wenn das gewalttätige und störende Verhalten des Antragstellers durch dessen sofortige Entlassung unterbunden werde. Zudem werde der Antragsteller durch die sofortige Vollziehung in seiner Schullaufbahn nicht beeinträchtigt, da er diese ohne Verzögerung an einer anderen Realschule fortsetzen könne. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich (auch inhaltlich) rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies ist vielmehr eine Frage der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Es überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Denn der von dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. Januar 2023 erhobene Widerspruch dürfte nach derzeitiger Aktenlage keinen Erfolg haben. Die am 16. November 2022 durch die Teilkonferenz ausgesprochene und den Eltern des Antragstellers mit Bescheid vom 12. Dezember 2022 bekannt gemachte Entlassung von der Realschule W. erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule sind die §§ 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dienen erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts‑ und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt (Satz 2). Die Entlassung von der Schule ist gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Sie wurde gemäß § 53 Abs. 7 SchulG NRW von der Teilkonferenz beschlossen, deren Besetzung den sich aus dieser Norm ergebenden Anforderungen entsprach. Auch ist dem Antragsteller und seinen Eltern gemäß § 53 Abs. 8 Satz 1 SchulG NRW vor der Beschlussfassung der Teilkonferenz, zu der ordnungsgemäß eingeladen worden war, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der schriftliche Bescheid vom 12. Dezember 2022 weist zudem eine ausreichende Begründung der Maßnahme im Sinne der Regelungen der § 53 Abs. 9 SchulG NRW und § 39 Abs. 1 VwVfG NRW auf. Eine Bestätigung der Entlassung von der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW ist mit Schreiben der Bezirksregierung E. vom 12. Dezember 2022 ebenfalls erfolgt. Auch materiell-rechtlich ist die Entlassung von der Schule im Rahmen der hier einzig möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Mit dem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Maß an Gewissheit spricht auf der Grundlage der Ausführungen der Beteiligten, der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen sowie des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller durch wiederholtes Fehlverhalten im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW die Rechte anderer ernstlich gefährdet und auch verletzt hat. Nach der chronologischen Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhaltes in dem Protokoll zur Teilkonferenz vom 16. November 2022 und der in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen „Kurzübersicht über die Ereignisse bzgl. des Antragstellers“ seit seiner Schulaufnahme am 1. August 2021, welchen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, hat er in zahlreichen Fällen und in sehr kurzer Abfolge Mitschüler beleidigt und bedroht. Zudem hat er wiederholt die Rechte anderer Schüler, insbesondere auch deren körperliche Unversehrtheit, verletzt und den Schulfrieden erheblich gestört. Auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse hat der Antragsteller mehrere Mitschüler zu unterschiedlichen Gelegenheiten geschlagen, unter anderem in den Bauch (am 12. September 2022 und am 15. September 2022). Am 12. September 2022 hat er mit einer Wasserflasche auf den Kopf und auf die Beine von Mitschülerinnen eingeschlagen. Einem weiteren Mitschüler hat er mit dem Tode gedroht (am 15. September 2022). Am 21. September 2022 hat der Antragsteller einen Mitschüler beleidigt und ihm erneut in den Bauch geschlagen und einem weiteren Mitschüler weitere Schläge angedroht. Ebenfalls am 21. September 2022 hat er eine Mitschülerin sexuell beleidigt, indem er ihr hinterherrief: „ … geiler Arsch, zeig mal deinen Arsch, geiler Körper, schöne Kirschen, show me your Bunda!“ Soweit der Antragsteller dagegen (pauschal) vorbringt, er sei vorher provoziert und „Amin Rasenmäher“ genannt worden, vermag dies die dokumentarisch erfassten Gewaltausbrüche des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Das Vorbringen der Schule wird zudem nicht – wie der Antragsteller meint – durch die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen widerlegt. Diese können sich naturgemäß zu den schulischen Geschehensabläufen nicht verhalten und vermögen überdies das gewalttätige Auftreten des Antragstellers nicht zu relativieren. Entgegen seiner Behauptung finden sich in den „medizinischen Gutachten von Kinderpsychologen und Kinderärzten“ gerade keine Ausführungen, die geeignet wären, die „Gewalttätigkeit“ des Antragstellers zu „entkräften“. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass der von der Schule niedergelegte Ablauf der Ereignisse durch „die betroffenen Mitschüler und deren Eltern widerlegt“ worden wäre. Soweit der Antragsteller auf das Schreiben der Eheleute F. vom 20. November 2022 Bezug nimmt, ist dieses in mehrfacher Hinsicht nicht geeignet, die Zusammenstellung der Geschehnisse zu widerlegen. Im Vorfeld der Teilkonferenz vom 22. Juni 2022, die seinerzeit zu der Androhung der Entlassung von der Schule geführt hatte, schmiss der Antragsteller die Mitschülerin XXXX F. am 8. Juni 2022 zu Boden und kommentierte dies später wie folgt: „Ich nahm sie am Nacken, schmiss sie ‘runter … und dann habe ich ihr sehr weh getan.“ Dazu liegen fünf schriftliche Zeugenaussagen von Mitschülern und Lehrern vor. Danach hatte das Opfer eine Beule am Hinterkopf, eine blutende Schürfwunde am rechten Ellenbogen und sichtbare Würgemale am Hals. Laut dem fünf Monate später und sogar noch nach der Teilkonferenz vom 16. November 2022 erstellten Schreiben der Eheleute F. soll der Vorfall am 8. Juni 2022 nicht stattgefunden und ihre Tochter keine Verletzungen davongetragen haben. Wie es zu diesem Schreiben kam, vermag das Gericht an dieser Stelle nicht aufzuklären. Jedoch wertet es das unsubstantiierte Vorbringen des Antragstellers, es handele sich „um einen Betrugsfall“ der Schule in Anbetracht der umfassenden Dokumentation in der Schulakte als bloße Schutzbehauptung. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass es sich bei Aufzeichnungen von Lehrern über schulische Vorgänge um dienstliche Unterlagen handelt, denen eine gesteigerte Beweiskraft zukommt. Sie haben kein geringeres Gewicht als eidesstattliche Versicherungen von Privatpersonen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 19 B 1581/08 -, juris, Rn. 13. Dies zugrunde gelegt, begründet auch das weitere Vorbringen des Antragstellers nicht die Rechtswidrigkeit der gegen ihn ausgesprochenen Entlassung von der Schule. So führt er weiter aus, er habe aufgrund des durch die Schule aufgebauten Drucks ein Burnout-Syndrom und bekomme ständig gespiegelt, er trage an allem die Schuld. Er nehme regelmäßig das Medikament Medikinet ein, so dass er während der Schulzeit „ruhig“ sei. Das Hauptinteresse der Schule bestehe darin, ihn und seinen Zwillingsbruder N. „loszuwerden“. An der Schule herrschten unhaltbare Zustände, sie sei gänzlich „inkompetent“; zudem fänden seine Beschwerden kein Gehör. Außerdem handele es sich nicht um sexuelle Belästigung, sondern vielfach um kindliche Schmeicheleien gegenüber gleichaltrigen Kindern, wobei er ein altersgerechtes Verhalten zeige. Auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schule diesen Übergriffen entschieden entgegengetreten ist, zumal sich – was entscheidend ist – die betroffene Schülerin erheblich (sexuell) belästigt und bedroht gefühlt hat. Somit sind die einzelnen Vorfälle, insbesondere die massive und wiederholte körperliche Gewalt, durch schriftliche Aussagen von Schülern und Mitgliedern des Lehrkörpers belegt, so dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Antragsteller durch die Art und Häufigkeit seiner Übergriffe die Erfüllung der Aufgaben der Schule, die Ordnung der Schule und die Rechte anderer ernstlich gefährdet und verletzt hat. Die Schulentlassung erweist sich nach summarischer Prüfung schließlich auch nicht als unverhältnismäßig (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) und ist auch im Übrigen unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. In § 53 Abs. 3 SchulG NRW sind die schulischen Ordnungsmaßnahmen, beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für die Schüler aufgeführt. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber die am wenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Hieraus folgt umgekehrt aber auch, dass die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2020 - 19 B 264/20, 19 E 139/20 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, juris, Rn. 8. Der Schule ist bei der Auswahl und Anwendung von Schulordnungsmaßnahmen und dabei auch der Einschätzung der Erforderlichkeit der Maßnahme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet, weil die Entscheidung sich maßgeblich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 19 A 1080/14 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.). Gemessen an diesen Grundsätzen war die Entlassung nach summarischer Prüfung verhältnismäßig. Sie war zunächst geeignet, mit hinreichender Sicherheit den mit der Schulordnungsmaßnahme verfolgten Zweck – den Schutz von Personen sowie die Fortsetzung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule – zu gewährleisten. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass das Schulamt für die Stadt X. mit Bescheid vom 7. Juli 2017 ab dem 1. August 2017 gemäß § 4 Abs. 4 AO-SF den sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung festgestellt hatte. Die bloße Feststellung und die entsprechende Förderung über mehr als vier Jahre impliziert nicht die Ungeeignetheit von Ordnungsmaßnahmen. Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen scheidet vielmehr nur dann aus, wobei gegebenenfalls Maßnahmen nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW in Betracht kommen, wenn eine Verhaltensstörung mit derartigem Krankheitswert vorliegt, dass der Schüler sein Verhalten nicht kontrollieren und deshalb dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann und aus diesem Grund die Ordnungsmaßnahme den ihr unter anderem zukommenden Zweck, nämlich eine Verhaltensänderung zu erreichen, von vorneherein nicht erfüllen kann. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2016 - 18 K 5820/14 -, juris, Rn. 28. Eine derartige Verhaltensstörung mit Krankheitswert kann bei dem Antragsteller nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere nach dem Bericht des Heilpädagogisch-Psychotherapeutischen Zentrums der C. vom 14. Januar 2020, nicht festgestellt werden. Auch ansonsten ergeben sich aus den derzeitigen Erkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller für sein Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden kann – etwa weil er Recht und Unrecht nicht unterscheiden könnte. Es ist ferner auch keine mildere Maßnahme ersichtlich, die gleichermaßen effektiv den Belangen der Schulgemeinschaft gerecht werden könnte. Die sofortige Entlassung stellte das einzige sichere Mittel dar, um weiteres Fehlverhalten des Antragstellers und vor allem Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitschüler auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mit einer ganzen Reihe von Verfehlungen aufgefallen ist. Der vorliegenden Maßnahme ging ein schriftlicher Verweis vom 25. November 2021 wegen heftiger verbaler und körperlicher Attacken gegenüber Mitschülern sowie wegen Regelverstößen im Unterricht voraus. Durch Beschluss der Teilkonferenz vom 22. März 2022 erfolgte ein Ausschluss vom Unterricht wegen einer Wurfattacke gegenüber der Klassenlehrerin sowie Verstößen gegen die Haus- und Schulordnung. Schließlich sprach die Teilkonferenz am 22. Juni 2022 die Androhung der Entlassung von der Schule aus. Sämtliche Ordnungsmaßnahmen wurden ergänzt durch eine Reihe von erzieherischen Maßnahmen sowie Unterstützung und Beratung aufgrund des bestehenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs des Antragstellers. Damit war für ihn ersichtlich, dass erneute und – wie hier – massive Regelverstöße in Form von Gewalttätigkeiten die Entlassung zur Folge haben könnten. Zu Recht weist die Realschule W. in ihrem Bescheid vom 12. Dezember 2022 daher darauf hin, dass der Schutz der Mitschüler durch die bereits erfolgten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie der Androhung der Entlassung am 22. Juni 2022 nicht habe gewährleistet werden können. Durch die bisherigen Maßnahmen sei eine nachhaltige Verhaltensänderung nicht eingetreten, wobei auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass dies in absehbarer Zeit geschehen werde. Der Erziehungsauftrag der Schule – der gemäß §§ 42 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unter anderem darin besteht, die Achtung vor der Würde des Menschen und die Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken – erfordert es, auf derartige Übergriffe in einer für den Schüler tatsächlich spürbaren Weise zu reagieren. Dem Antragsteller ist zum Schutz der körperlichen und psychischen Integrität seiner Mitschüler mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass sein Verhalten nicht tolerabel ist und konsequente schulische Maßnahmen nach sich zieht. Denn dieses Verhalten hat bereits zu einer massiven Beeinträchtigung des Schulfriedens geführt, der nach nicht zu beanstandender Einschätzung der Realschule W. nur durch die Ordnungsmaßnahme der Entlassung wiederhergestellt werden kann. Ist die Entlassung von der Schule danach offensichtlich rechtmäßig, ist auch im Übrigen kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegeben. Das öffentliche Interesse an einer ungestörten Fortsetzung des Schul‑ und Unterrichtsbetriebes überwiegt das Interesse des Antragstellers, weiterhin die Realschule W. zu besuchen. Dies beruht insbesondere angesichts der Intensität und Häufigkeit der körperlichen Übergriffe durch den Antragsteller auf dem Erfordernis, die physische Unversehrtheit von Schülern und Lehrern zu schützen sowie den gestörten Schulfrieden wiederherzustellen. Demgegenüber hat das Interesse des Antragstellers – dem die Fortsetzung seiner Schullaufbahn auf einer anderen Realschule möglich ist, da sich die Städtische Realschule O. in X. zur Sicherstellung des Schulbesuchs bereit erklärt hat – zurückzutreten. Diese Schule befindet sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch in zumutbarer Entfernung von seiner Wohnung. Dabei kann auf die für die Erstattung der Schülerfahrtkosten geltende Fahrtdauer von insgesamt drei Stunden für die Hin- und Rückfahrt abgestellt werden, die dem Schüler einer weiterführenden Schule nach § 13 Abs. 3 SchfkVO zumutbar ist. Diese Fahrtzeit wird vorliegend nicht überschritten. Wegen der weiteren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in der Antragserwiderung der Bezirksregierung E. vom 16. Januar 2023 verwiesen. Dass dieser Schulweg aufgrund des Alters des Antragstellers und der fehlenden Erfahrung von seinem Kinderarzt nicht empfohlen werde, ist den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen. Im Übrigen steht es dem Antragsteller und seinen Eltern frei, sich eigeninitiativ um eine Aufnahme in eine andere Schule zu bemühen. Laut Bescheid der Bezirksregierung E. vom 15. Dezember 2022, der Gegenstand des Klageverfahrens 18 K 251/23 ist, kommt alternativ auch die Beschulung des Antragstellers an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.