Beschluss
18 L 2334/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0919.18L2334.24.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. August 2024 gegen die mit Bescheid vom 13. August 2024 bekannt gegebene Ordnungsmaßnahme der M.-W.-Gesamtschule in G., mit der der Antragsteller von der Schule entlassen wurde, wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. August 2024 gegen die mit Bescheid vom 13. August 2024 bekannt gegebene Ordnungsmaßnahme der M.-W.-Gesamtschule in G., mit der der Antragsteller von der Schule entlassen wurde, wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 13. August 2024 bekannt gegebene Ordnungsmaßnahme der M.-W.-Schule-Gesamtschule (Entlassung des Antragstellers von der Schule) wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und demnach kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme, mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs schließlich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Gemessen daran war nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, weil ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers besteht. Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 vwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassung des Antragstellers von der Schule. Zwar genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach wurde das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des mit Bescheid vom 13. August 2024 bekannt gegebenen Beschlusses der Teilkonferenz vom 6. Juni 2024 in ausreichendem Maße begründet. In einer auf die Situation des Antragstellers bezogenen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die M.-W.-Gesamtschule hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Teilkonferenz sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich (auch inhaltlich) rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das ist vielmehr eine Frage der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Es überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Denn die am 6. Juni 2024 durch die Teilkonferenz beschlossene und den Eltern des Antragstellers mit Bescheid vom 13. August 2024 bekannt gemachte Entlassung des Antragstellers von der M.-W.-Gesamtschule erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule sind die § 53 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG und Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG NRW). Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dienen erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt (Satz 2). Die Entlassung von der Schule ist gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Sie wurde durch die Teilkonferenz als zuständigem Organ beschlossen (§ 53 Abs. 7 SchulG NRW) und gemäß § 53 Abs. 9 SchulG NRW schriftlich bekannt gegeben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und von dem Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die für die Ordnungsmaßnahme zuständige Teilkonferenz nicht ordnungsgemäß besetzt war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller noch seine Eltern einer Teilnahme der Vertreterin der Schulpflegschaft, die an der Teilkonferenz im Gegensatz zu einem Vertreter des Schülerrates teilgenommen hat, gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5 SchulG NRW widersprochen haben. Ob sie in der Einladung zur Teilkonferenz auf diese Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen worden sind, ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht feststellbar, da das Einladungsschreiben nicht vorliegt. Aus welchen Gründen ein Vertreter des Schülerrats nicht an der Teilkonferenz teilgenommen hat, ist ebenfalls nicht feststellbar. Die Eltern des Antragstellers sind offensichtlich zu der Teilkonferenz am 6. Juni 2024 eingeladen worden, da die Mutter des Antragstellers die Teilnahme an der Teilkonferenz am 5. Juni 2024 für sich und den Antragsteller aus privaten Gründen abgesagt und die Schule sie darauf hingewiesen hat, dass die Teilkonferenz auch ohne ihre Anwesenheit stattfinde. Demnach ist auch davon auszugehen, dass sowohl der Antragsteller wie auch seine Eltern vor der Beschlussfassung gemäß § 53 Abs. 8 SchulG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Der schriftliche Bescheid vom 13. August 2024 weist zudem eine ausreichene Begründung der Maßnahme im Sinne der § 53 Abs. 9 SchulG NRW, § 39 Abs. 1 VwVfG NRW auf. Eine Bestätigung der Entlassung von der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW ist mit Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. August 2024 ebenfalls erfolgt. Die Schule hat in Bezug auf den Antragsteller auch mit Schreiben vom 14. August 2024 bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf Wechsel des Förderortes gestellt, dem diese mit Bescheid vom 30. August 2024 wegen der Entlassung des Antragstellers von der M.-W.-Gesamtschule unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung entsprochen hat. Jedoch ist die Entlassung von der Schule im Rahmen der hier einzig möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich materiell zu beanstanden. Mit dem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Maß an Gewissheit spricht auf der Grundlage der Ausführungen der Beteiligten sowie des Verwaltungsvorganges des Antragsgegners weder Überwiegendes dafür, dass das dem Antragsteller vorgeworfene Fehlverhalten so schwerwiegend war, dass es die Entlassung von der Schule rechtfertigte, noch, dass die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme verhältnismäßig war. Es ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem, dem Antragsteller vorgeworfenen, Fehlverhalten um ein schweres Fehlverhalten im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW handelt, dass die sofortige Entlassung von der Schule rechtfertigt. Nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang hat der Antragsteller am 00. Mai 0000 mehrfach während des Unterrichts mit einer Wasserpistole seinen Integrationshelfer auch ins Gesicht bespritzt, sich dessen Anweisungen widersetzt und ihn, als dieser ihn an der weiteren Benutzung der Wasserpistole hindern wollte, in kurzen Intervallen 2 – 4 Minuten geschlagen, wobei dieser sich einen Bluterguss am Arm zuzog. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich um eine grobe Störung des Unterrichts handelt, zumal sich der Antragsteller auch den Anweisungen von Lehrkräften widersetzt hat und sich auch der Integrationshelfer ein solches Verhalten des Antragstellers nicht gefallen lassen muss. Jedoch ist die Verwendung einer Wasserpistole nicht ohne Weiteres geeignet, bei einem Menschen eine körperliche Beeinträchtigung hervorzurufen und ergibt sich eine derartige Beeinträchtigung des Integrationshelfers durch die Wasserpistole, der eine Brille getragen hat, auch nicht aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang. Zudem hat der Integrationshelfer bei der Rangelei mit dem Antragsteller, der nach dessen unwidersprochenem Vortrag seinem Integrationshelfer sowohl in Größe als auch Gewicht weit unterlegen war, nach dem Verwaltungsvorgang keine schwerwiegende Verletzung, sondern einen Bluterguss am Arm erlitten. Da die von der M.-W.-Gesamtschule zuvor gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Androhung der Entlassung von der Schule wegen eines Vorfalls am 00. April 0000 nach Darstellung der Schule nur mündlich und ohne Einschaltung der Teilkonferenz, mithin entgegen der Vorgaben der § 53 Abs. 7 bis Abs. 9 SchulG NRW erfolgte, sodass diese rechtswidrig ist, ist das Verhalten des Antragstellers am 00. Mai 0000 unter dem für eine sofortige Entlassung anzulegenden Maßstab zu messen. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erweist sich die Schulentlassung nach summarischer Prüfung auch als unverhältnismäßig (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) und ist unter Ermessensgesichtspunkten zu beanstanden. In § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sind die schulischen Ordnungsmaßnahmen, beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für die Schüler aufgeführt. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber die am wenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Hieraus folgt umgekehrt aber auch, dass die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2020 - 19 B 272/20 -, juris, Rn. 10, Beschluss vom 27. März 2020 - 19 B 264/20, 19 E 139/20 - juris, Rn. 6 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - 18 L 92/23 -, Rn. 17 und vom 6. Februar 2020 - 18 L 29/20 -, juris, Rn. 25 f. Die sofortige Entlassung von der Schule ohne deren vorherige Androhung ist nur in begründeten Ausnahmefällen verhältnismäßig. Sie setzt voraus, dass neben der in § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW normierten Voraussetzung des schweren oder wiederholten Fehlverhaltens, durch welches die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt werden, weitere erschwerende Umstände wie insbesondere gewalttätiges Handeln oder schweres kriminelles Tun hinzukommen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2021 - 19 B 302/21 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N. sowie Beschlüsse vom 22. September 2020 - 19 E 477/20 -, juris, Rn. 16, vom 18. Juni 2014 - 19 A 1080/14 -, n.v., S. 3 des Entscheidungsabdrucks und vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 18 L 29/20 -, juris, Rn. 27, die – wie oben ausgeführt – aufgrund der vorliegenden Unterlagen bei summarischer Prüfung nicht feststellbar sind. Zwar ist der Schule bei der Auswahl und Anwendung von Schulordnungsmaßnahmen und dabei auch der Einschätzung der Erforderlichkeit der Maßnahme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet, weil die Entscheidung sich maßgeblich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 19 A1080/14 -, n.v., S. 3 des Entscheidungsabdrucks; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 18 L 92/23 -, juris, Rn. 29. Gemessen an diesen Grundsätzen war die Entlassung nach summarischer Prüfung insbesondere jedoch vor dem Hintergrund nicht verhältnismäßig, dass es in Bezug auf den in der 7. Klasse befindlichen Antragsteller ausweislich des Verwaltungsvorganges während seiner Schulzeit an der M.-W.-Gesamtschule in den Jahren 2023 und 2024 im Zusammenhang mit seinem Schulbesuch insgesamt zu 6 Vorfällen gekommen ist, die im Nachgang lediglich am 00. Januar 0000 zu einer Suspendierung für den restlichen Schultag geführt haben. Die rechtswidrige Androhung der Entlassung nach dem Vorfall vom 00. April 0000 muss bei der Betrachtung, ob eine mildere Maßnahme gleichermaßen geeignet gewesen wäre, effektiv eine Änderung des Verhaltens des Antragstellers zu bewirken, unberücksichtigt bleiben. Wegen des Vorfalls am 00. Mai 0000 ist gegenüber dem Antragsteller zudem bereits mit Bescheid vom 00. Mai 0000 ein Unterrichtsausschluss vom 00. Mai 0000 bis zum 0. Juni 0000 angeordnet worden. Es ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch nicht ersichtlich, dass diese Ordnungsmaßnahme, soweit sie über das in § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW bestimmte Höchstmaß von zwei Wochen hinausging, rechtmäßig war. Zudem hat die Teilkonferenz in ihre Erwägungen hinsichtlich der für den Antragsteller zu treffenden Ordnungsmaßnahme in erheblichem Maße unzutreffende Ermessenserwägungen eingestellt. Ausweislich des angefochtenen Bescheides vom 13. August 2024 hat sie weder gewürdigt, dass der Antragsteller sich bei seinem Integrationshelfer zwar an dem Tag des 00. Mai 0000 nicht entschuldigen wollte und dieser dem zugestimmt hat, hieraus aber nicht ersichtlich ist, ob der Antragsteller dies später getan hat und hierzu überhaupt seitdem die Gelegenheit hatte, da ab dem 00. Mai 0000 die Schule ihn durch die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen daran gehindert hat, die Schule in Präsenz mit einem Integrationshelfer zu besuchen. Da die Teilkonferenz ausweislich des angefochtenen Bescheides den Schutzaspekt in der Verantwortung für die übrige Schülerschaft gesehen hat, hat sie darüber hinaus nicht in Rechnung gestellt, dass sich die dem Antragsteller im Unterricht vorgeworfenen Vorfälle sämtlich vornehmlich gegen seinen Integrationshelfer und nicht gegen seine Mitschüler gerichtet haben und bei dem Vorfall am 00. April 0000, bei dem er apathisch auf seinem Platz gesessen und mit einer Schere gespielt haben soll, ausweislich der Darstellung des Geschehens lediglich eine abstrakte und keine konkrete Gefahr für ihn und andere bestanden hat. Da die meisten Vorfälle mit dem Antragsteller im Schulunterricht im Zusammenhang mit einer Schere standen, hätte zudem ein milderes Mittel darin bestanden, die Benutzung einer Schere durch den Antragsteller im Unterricht einzuschränken. Des Weiteren ist ermessensfehlerhaft, dass die Teilkonferenz im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung davon ausgegangen ist, dass gegenüber dem Antragsteller bereits (wirksam) die Androhung der Entlassung ausgesprochen worden war. Wie oben bereits ausgeführt, durfte diese rechtswidrige Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Antragsteller nicht rechtmäßig in das ausgeübte Ermessen eingestellt werden. Auch die weitere Ermessenserwägung, dass alle niedrigschwelligen Maßnahmen ausgeschöpft worden seien und bisher zu keiner positiven Verhaltensmodifikation des Antragstellers geführt hätten, ist unzutreffend, da es zum Zeitpunkt der Teilkonferenz vom 6. Juni 2024 nur eine eintägige Suspendierung vom Unterricht wegen des Vorfalls vom 00. Januar 0000 und eine zulässige zweiwöchige Suspendierung vom Unterricht wegen des Vorfalls vom 00. Mai 0000 gegeben hatte. Da der Antragsteller von der Schule unzulässigerweise nach Ablauf der zulässigen Suspendierungshöchstdauer von zwei Wochen (vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW) daran gehindert worden ist, während des restlichen Schuljahres die Schule in Präsenz zu besuchen, konnte er im Präsenzunterricht bis zur Durchführung der Teilkonferenz auch keine Verhaltensmodifikation zeigen und ist die weitere Feststellung der Teilkonferenz, dass er trotz der erzieherischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen keinerlei Einsicht gezeigt habe, nicht zutreffend. Es erstaunt auch, dass die M.-W.-Gesamtschule dem Antragsteller die Entlassung von der Schule, obwohl die Teilkonferenz diese am 6. Juni 2024 beschlossen hatte, nicht zeitnah, während des noch laufenden Schuljahres, sondern erst am Ende der Sommerferien zum Beginn des kommenden Schuljahres bekannt gegeben hat. Es ist zudem ermessensfehlerhaft, dass die Teilkonferenz ausweislich des Verwaltungsvorganges davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller durch sein Verhalten die hochrangigen Rechtsgüter seiner Mitschüler, wie deren körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, nicht nur gefährdet, sondern auch nachhaltig beeinträchtigt habe. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit seiner Mitschüler ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht, sondern allenfalls eine Beeinträchtigung des Integrationshelfers. Ein vollständiger Ermessensausfall hinsichtlich der auf Seiten des Antragstellers zu berücksichtigenden Belange ergibt sich daraus, dass ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht ersichtlich ist, dass die Teilkonferenz bei dem Verhalten des Antragstellers in Rechnung gestellt hat, dass es sich bei diesem um einen Schüler mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Emotionale und soziale Entwicklung und ausweislich des Bescheides vom 15. September 2023 mit einem Grad der Behinderung von 60 handelt und die Merkzeichen G, B und H erfüllt sind. Dass Auseinandersetzungen mit dem Integrationshelfer, auch wenn diese nicht wünschenswert sind, zum Krankheitsbild des Antragstellers gehören könnten und ihn eine Entlassung von einer Schule, die der Antragsteller nach seinem Vortrag mit seinen Geschwistern zusammen bisher fußläufig besuchen konnte, und nunmehr den Besuch eines 10 km von seinem Wohnort liegenden Gymnasiums zur Folge hat, aufgrund seiner Erkrankung und Behinderung für den Antragsteller eine besondere Beeinträchtigung bedeutet, ist vor Erlass der angeordneten Schulordnungsmaßnahme ausweislich der vorliegenden Unterlagen nicht in Rechnung gestellt worden. Angesichts dieser Erwägungen stellt sich die getroffene Entscheidung der Teilkonferenz, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung von der Schule zu entlassen, unabhängig davon, ob neben der zulässigen Suspendierung von der Schule für den Zeitraum von 2 Wochen noch eine weitergehende Ordnungsmaßnahme, wie die Androhung der Entlassung hätte ausgesprochen werden können, als rechtswidrig dar. Deshalb fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Lasten des Antragsgegners aus und überwiegt das Interesse des Antragstellers während des Widerspruchsverfahrens die M.-W.-Gesamtschule mit einem Integrationshelfer in Präsenz und ansonsten über die Plattform Logineo weiter besuchen zu dürfen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angeordneten Entlassung von der Schule. Es ist nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse an einer ungestörten Fortsetzung des Schul- und Unterrichtsbetriebs das Interesse des Antragstellers, der eine Schwerbehinderung mit dem Grad von 60 und den Merkzeichen G, B und H aufweist, weiterhin die M.-W.-Gesamtschule zu besuchen, überwiegt. Es ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass ihm die Fortsetzung seiner Schullaufbahn auf einem anderen weiter entfernt liegenden Gymnasium in G. möglich ist, insbesondere ob ihm aufgrund der Einschränkung seiner Mobilität ein Schulbesuch ohne weitere Hilfsmittel zumutbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffern1.5 und 38.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung