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Beschluss

10 L 1629/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0626.10L1629.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 23.06.2025 bekannt gegebene Schulordnungsmaßnahme anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist begründet, soweit eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Dies richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, insbesondere danach, ob der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsmaßnahme. Der mit Bescheid vom 23.06.2025 ausgesprochene Ausschluss von der anstehenden Klassenfahrt ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig und die Antragsteller sind durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt. Die getroffene Ordnungsmaßnahme beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 53 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Sie ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Schulleiter den Antragsteller zu 3) angehört (§ 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW) und seinen Eltern sowie der Klassenlehrerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW). Soweit die Antragsteller meinen, sie seien nur zu dem in dem Einladungsschreiben vom 03.06.2025 genannten Punkt „Anwendung körperlicher Gewalt“ angehört worden bzw. ihnen sei nur insoweit eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, kann dem nicht gefolgt werden. Sie hatten in dem Gespräch vom 18.06.2025 eine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten. Aus dem zugehörigen Protokoll geht hervor, dass die Klassenlehrerin den gesamten Sachverhalt eingehend dargelegt hat. Dies umfasste neben dem zentralen Vorfall in der Umkleidekabine vom 06.05.2025 auch die weiteren Geschehnisse um den Schwan vom 22.05.2025 oder die zahlreichen Klassenbucheinträge des Antragstellers zu 3). Sodann bat der Schulleiter die Antragsteller darum, Stellung zu beziehen und fragte am Ende des Gesprächs noch einmal nach weiteren Anmerkungen oder Gesprächsanlässen (vgl. Beiakte 2). Es stand den Antragstellern damit offen, auch zu den weiteren Gesichtspunkten über den Vorfall in der Umkleidekabine hinaus Stellung zu nehmen. Die Ordnungsmaßnahme wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach auch als materiell rechtmäßig erweisen. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW können erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Zu den Ordnungsmaßnahmen gehört nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW insbesondere der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller zu 3) hat seine schulischen Pflichten (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW) insbesondere dadurch verletzt, dass er seinen Mitschüler M. am 06.05.2025 körperlich angegriffen hat. Auf der Rechtsfolgenseite hat der Schulleiter das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insoweit ist der Prüfungsumfang des Gerichts nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor. Es begegnet zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass sich der Schulleiter zentral auf den Vorfall in der Umkleidekabine vom 06.05.2025 gestützt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hatte er über diesen Vorfall nicht bereits zuvor abschließend entschieden. Zwar hat er den Antragsteller zu 3) unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt mit Bescheid vom 07.05.2025 formell für drei Tage vom Unterricht ausgeschlossen (vgl. Bl. 46 f. der Beiakte 1). Dies ging jedoch auf ein Gespräch des Schulleiters und verschiedener Lehrkräfte mit den Antragstellern zu 2) und 3) zurück, bei dem man darin übereinkam, dass der Antragsteller zu 3) zur Beruhigung der Situation für drei Tage zuhause bleiben solle. Der Schulleiter hat sowohl in diesem Gespräch vom 07.05.2025 als auch im Bescheid vom gleichen Tag und in dem Aufhebungsbescheid vom 16.05.2025 zum Ausdruck gebracht, dass er weitere Maßnahmen in Betracht ziehe (vgl. Bl. 16 der Beiakte 1: „Es wird eine Anhörung oder Teilkonferenz geben […]“; vgl. Bl. 51 der Beiakte 1: „Um eine gemeinsame abschließende Betrachtung vorzunehmen, werde ich Sie in den kommenden Tagen zu einem Gespräch einladen.“). Im Übrigen findet der strafprozessuale Grundsatz, wonach niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf („ne bis in idem“), im Recht der schulischen Ordnungsmaßnahmen keine entsprechende Anwendung, weil diese einem anderen Zweck zu dienen bestimmt sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 01.04.2020 – 19 B 272/20 –, juris, Rn. 3 ff. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Schulleiter einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt haben könnte. Er hat sich in Bezug auf den Vorfall in der Umkleidekabine im Wesentlichen darauf gestützt, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller zu 3) und einem Mitschüler gekommen sei, in deren Folge der Antragsteller zu 3) seinem Mitschüler gegen die Wade getreten und mehrmals mit voller Wucht auf den Brust- bzw. Rippenbereich geschlagen habe. Die Eltern des Mitschülers hätten diesen am nächsten Tag im Krankenhaus vorgestellt, wo er zunächst zur Beobachtung verblieben sei. Diese Sachverhaltsdarstellung begegnet im Rahmen einer summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Sie wird insbesondere gestützt durch die zahlreichen schriftlichen Stellungnahmen der bei dem Vorfall anwesenden Mitschüler des Antragstellers zu 3). Diese berichten im Kern übereinstimmend, dass sich der Antragsteller zu 3) und sein Mitschüler M. zunächst gegenseitig auf verschiedene Weise beleidigt hätten, woraufhin von dem Antragsteller zu 3) eine exzessive körperliche Gewaltanwendung ausgegangen sei (vgl. Bl. 17 ff. der Beiakte 1). Soweit die Antragsteller von anhaltenden einseitigen Provokationen durch den Mitschüler und einer bloß reflexhaften Abwehrreaktion des Antragstellers zu 3) berichten, wird dies durch die Wahrnehmungen anderer anwesender Personen nicht gestützt. Die Maßnahme wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 3 SchulG NRW die schulischen Ordnungsmaßnahmen nach ihrer Belastung für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler auflistet. Es beginnt mit einem schriftlichen Verweis und endet mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) folgt, dass gegenüber einem betroffenen Schüler die möglichst am wenigsten eingriffsintensive Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist. Umgekehrt kann die Schule im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers jedoch auch mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen. Bei dieser Auswahl und Anwendung der konkreten Ordnungsmaßnahme ist der Schule ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet, weil sich die Entscheidung maßgeblich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.03.2020 – 19 B 264/20 –, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2023 – 18 L 92/23 –, juris, Rn. 17 ff. m. w. N. Nach diesem Maßstab ist die getroffene Ordnungsmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Sie dient den legitimen Zwecken, den Schulfrieden zu wahren, den störungsfreien Ablauf der Klassenfahrt zu sichern und eine Verhaltensänderung bei dem Antragsteller zu 3) zu bewirken. Zur Erreichung dieser Zwecke ist sie geeignet. Die Maßnahme ist erforderlich. Der Schulleiter hat den in § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW normierten Grundsatz des Vorrangs erzieherischer Maßnahmen beachtet. Er hat im Bescheid vom 23.06.2025 nachvollziehbar dargelegt, welche erzieherischen Einwirkungen bereits ergriffen wurden und weshalb nunmehr weitere erzieherische Einwirkungen nicht mehr zielführend seien. Weiter hat er nachvollziehbar dargelegt, weshalb andere Ordnungsmaßnahmen als die hier verfügte entweder nicht gleich geeignet oder aber angesichts der individuellen schulischen Situation des Antragstellers zu 3) kein milderes Mittel seien. Dies gilt insbesondere für die von den Antragstellern erwogene Möglichkeit eines Ausschlusses vom regulären Unterricht. Ein solcher Ausschluss hätte zudem wegen seiner weniger einschneidenden Wirkung wohl eine weniger große Aussicht, eine Verhaltensänderung zu bewirken. Die Maßnahme ist schließlich angemessen. Auch wenn es sich bei der Klassenfahrt um eine einmalige Veranstaltung handelt, ist es unter Berücksichtigung des vorgenannten pädagogischen Einschätzungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für den Schulleiter die mit der Maßnahme verfolgten Zwecke gegenüber dem individuellen Interesse des Antragstellers zu 3) an einer Teilnahme an der Klassenfahrt überwiegen. Neben dem Vorfall in der Umkleidekabine hat der Antragsteller zu 3) eine Vielzahl von weiteren Pflichtverletzungen begangen, die bei einer isolierten Betrachtung jeweils alterstypisch scheinen mögen, bei der angezeigten Gesamtbetrachtung aber von einer besonderen Hartnäckigkeit bei der Nichtbefolgung von Regeln oder Anweisungen zeugen, die über das alterstypische Maß deutlich hinausgeht. Insoweit wird insbesondere auf die Vielzahl der zu dem Antragsteller zu 3) vorhandenen Klassenbucheinträge Bezug genommen, bei denen eine Verhaltensänderung trotz zahlreicher erzieherischer Gesprächen und Elterngespräche nicht erkennbar ist (vgl. Bl. 8 ff. der Beiakte 1). Soweit die Antragsteller im Übrigen einen ausreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Vorfall in der Umkleidekabine vom 06.05.2025 und der anstehenden Klassenfahrt in Zweifel ziehen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung die insoweit bestehenden terminlichen Schwierigkeiten nachvollziehbar dargelegt. Zum anderen stellt sich der beanstandete Zeitraum von etwas mehr als sieben Wochen noch als übersichtlich dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist von dem gesetzlichen Auffangstreitwert auszugehen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Eine Reduzierung kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.