Urteil
35 K 7816/19.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0426.35K7816.19O.00
38Zitate
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. K. 0000 in I. geborene Beklagte erwarb am 00. Mai 0000 an der I1. –M.-Schule in I. die Allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 1,3. Im Anschluss daran leistete er seinen Grundwehrdienst ab. Vom Wintersemester 1984/85 bis zum Wintersemester 0000/0000 studierte er an der Universität I. die Fächer Mathematik und Geschichte. Am 00. November 0000 bestand er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vor dem Niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter mit dem Gesamtergebnis „gut“ (2,3). Vom 00. N3. 0000 bis zum 00. B1. 0000 leistete er seinen Vorbereitungsdienst ab und bestand am 00. B1. 0000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Land Niedersachsen mit der Note „ausreichend“ (3,6). Am 00. B2. 0000 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Am 00. T2. 0000 nahm er seinen Dienst an der Gesamtschule E. –S. , der heutigen B. –I2. -Gesamtschule, auf. Am 00. O. 0000 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Dem folgten seine Ernennung zum Oberstudienrat (Urkunde vom 00. N3. 0000) und zum Studiendirektor (Urkunde vom 00. P2. 0000) nach. Seit 0000 - bis zu seiner Suspendierung - nahm der Beklagte ganz überwiegend eine Tätigkeit als (……. ) in P. wahr. An der B. –I2. –Gesamtschule in E. –S. unterrichtete er zuletzt noch mit x Wochenstunden im Fach N4……... Der Beklagte ist seit dem 00. P2. 0000 mit dem am 00 P2. 0000 in U. , F. , geborenen E1. T. verheiratet. Er hat keine Kinder. Er ist wie folgt straf- und disziplinarrechtlich vorbelastet: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 00. September 2011 zu Az.: 0 Xx 000 Xx 000/00 wurde der Beklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln - Vergehen nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, 33 Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, § 74 StGB - zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 60, Euro (1.500,- Euro) verurteilt. Die Bezirksregierung E2. verhängte mit Disziplinarverfügung vom 00. November 2014 zu Az.: 00.00.00.00-00/00 (bestandskräftig seit K1. 2015) eine Geldbuße i. H. v. 1.500,- Euro gegen ihn. Hierin wurde ihm ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG vorgeworfen, weil er 1.) am 00. April 2011 unerlaubt Betäubungsmittel besessen hatte, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Besitz zu sein, 2.) seine dienstliche Stellung als Lehrer dazu missbraucht hatte, um den Schüler N. Q. (geb. am 00. November 1992) an der städtischen Gesamtschule E. –N1. unterzubringen und auch die weitere Lage des Schülers, der zu dieser Zeit wohnungslos war, ausgenutzt hatte, indem er ihn gegen sexuelle Leistungen bei sich wohnen ließ, 3.) mit dem Schüler Q. im Zeitraum vom 00. November 2010 bis zum 00. Februar 2011 einen Chat-Verkehr geführt hatte, in dem sich beide herablassend und beleidigend über die Kollegen/innen, die den Schüler Q. an der Gesamtschule Q. –N1. unterrichteten, geäußert hatten, 4.) die Dienste des Herrn H. H1. als Call-Boy im Frühjahr 2007 auf der Internetseite www.xxx.com angeboten hatte und ihm zur Ausübung sexueller Dienstleistungen sein Schlafzimmer zur Verfügung gestellt hatte. In der rechtlichen Würdigung der Disziplinarverfügung vom 00. November 2014 heißt es auf Seite 10 erster Absatz wörtlich: „Ein Lehrer muss, um seine Aufgabe der Erziehung und Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern erfüllen zu können, bei Eltern, Schülerinnen und Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen, die Autorität sowie das Vertrauen in die konkrete Amtsführung besitzen. Er muss in seiner gesamten Lebensführung, also innerhalb und außerhalb des Dienstes, durch richtiges Verhalten Vorbild sein. Von einem Lehrer wird daher erwartet, dass er sich aufgrund seines Erziehungsauftrages gegenüber den Schülerinnen und Schülern in jeglicher – auch sexueller – Hinsicht absolut einwandfrei verhält.“ Mit Verfügung vom 00. Dezember 2017 leitete die Bezirksregierung E2. das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das Gegenstand der vorliegenden Disziplinarklage ist. In der Einleitungsverfügung wird ihm vorgeworfen: „Sie sollen bei der Onlineplattform „ www.xxx.com “ unter dem Account „E3.“ registriert sein oder zumindest im laufenden Jahr 2017 registriert gewesen sein. Auch P1. C. , ein am 00.02.2000 geborener Schüler der B. –I2. -Gesamtschule in E. , soll im laufenden Jahr 2017 bei der Onlineplattform „www.xxx.com“ registriert gewesen sein. Unter dem Account „xxx“ soll der Schüler über die Onlineplattform sexuelle Dienste angeboten haben, um damit Geld zu verdienen. Über die Onlineplattform soll es im laufenden Jahr 2017 zunächst zur Kontaktaufnahme zwischen Ihnen und dem Schüler und dann auch zu sexuellen Kontakten gekommen sein. Unter dem Vorwand, dem Schüler Geld zu leihen, sollen Sie ihn für einzelne sexuelle Kontakte mit jeweils 50,00 € bezahlt haben. Sollte sich dieser Vorwurf - wobei ich mir eine Konkretisierung vorbehalte - bestätigen, hätten Sie neben der möglichen Verwirklichung strafrechtlicher Tatbestände gegen Ihre Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten aus § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen und ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen.“ Mit Verfügung vom 00. April 2018 wurde der in der Einleitungsverfügung erhobene Vorwurf wie folgt erweitert: „Unter dem Aktenzeichen 000 Xx 0/00 ermittelt die Staatsanwaltschaft E. wegen der Tatvorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 StGB gegen Sie. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. habe ich diesem Disziplinarverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) beigezogen. Nach Durchsicht der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte konkretisiere ich den Vorwurf aus der Einleitungsverfügung vom 00.12.2017 wie folgt: Neben Ihrer Fachleitertätigkeit unterrichten Sie als Studiendirektor im Umfang von 3 Wochenstunden an der B. –I2. -Gesamtschule in E. . Der am 00.02.2000 geborene P1. C. ist Schüler dieser Schule. Sie selbst hätten P1. C. nie als Lehrer unterrichtet. Er sei Ihnen jedoch als Schüler der B. –I2. -Gesamtschule bekannt gewesen. Ihnen sei auch bekannt gewesen, dass er psychisch krank sei. Sie hätten ihn angerufen, als er deswegen in einer Klinik des M1. S1. (M2. ) in C1. Behandlung gewesen sei. Der Schüler habe Ihnen erzählt, dass er Depressionen habe, sich nicht abgrenzen und schlecht „nein“ sagen könne, weil er zu labil sei. Sie sollen bei der Onlineplattform „ www.xxx.co m“ unter dem Account „E3. “ registriert sein oder zumindest im Jahr 2016 oder im Jahr 2017 registriert gewesen sein. Auch P1. C. soll im Jahr 2016 oder im Jahr 2017 bei der Onlineplattform „www.xxx.com“ registriert gewesen sein. Dabei habe er sich als 18- oder 19-jähriger Erwachsener ausgegeben. Unter dem Account „xxx“ soll der Schüler über die Onlineplattform sexuelle Kontakte zu Männern gesucht haben. Er habe sich dabei mit einem erkennbaren Gesichtsfoto präsentiert. Ziel des Schülers sei es gewesen, durch sexuelle Dienste Geld zu verdienen. Dies sei aber seinem Account selbst nicht zu entnehmen gewesen. Vielmehr habe der Schüler dies seinen möglichen Sexpartnern erst nach der Kontaktaufnahme mitgeteilt. Wenige Tage nach dem o.a. Telefonat sollen Sie den Schüler über dessen Profil auf „www.xxx.com“ angeschrieben haben. Bereits zu Beginn des Kontakts hätten Sie den Schüler gefragt, ob er sich vorstellen könne, wer Sie seien. Sie hätten ihm dann mitgeteilt, dass Sie älter als 50 Jahre und auf seiner Schule seien. Außerdem hätten Sie dem Schüler ein Foto von sich geschickt. Nachdem der Schüler Ihnen seine Mobilfunknummer gegeben habe, sei der Kontakt zunächst telefonisch oder per WhatsApp weitergeführt worden. Der Schüler habe Ihnen mitgeteilt, dass er Probleme in Mathematik habe, woraufhin Sie ihm in Aussicht gestellt hätten, ihm – auch bei sich zu Hause – in Mathematik zu helfen und ihm Lösungen zu geben. Es sei dann zu einem ersten persönlichen Treffen in Ihrem Haus gekommen. Sie hätten dem Schüler dort nicht in Mathematik geholfen, sondern es sei zum Sex zwischen Ihnen und dem Schüler gekommen. Es habe gegenseitiger Oralverkehr stattgefunden und der Schüler habe Analverkehr bei Ihnen durchgeführt. Zu einem zweiten Treffen sei es gekommen, nachdem Sie den Schüler kontaktiert hätten, weil Sie ihn vermissen würden. Sie hätten den Schüler mit Ihrem Auto in E. –I3. abgeholt und seien zu sich nach Hause gefahren. In Ihrem Schlafzimmer sei es zu gegenseitigem Analverkehr gekommen. Sie hätten Dildos in verschiedenen Größen in den Anus des Schülers einführen wollen. Der Schüler habe Ihnen gesagt: „Ich möchte das nicht“, woraufhin Sie gesagt hätten: „Wir können es ja probieren“. Der Schüler habe krampfhaft versucht, sich wegzubewegen und sinngemäß gesagt: „Das klappt nicht, das schmerzt.“ Sie hätten jedoch nicht davon abgelassen, Dildos in den Anus des Schülers einzuführen. Der Schüler habe dabei Schmerzen verspürt. Danach hätten Sie den Schüler aufgefordert, das Gleiche mit Ihnen zu machen, was er zunächst nicht gewollt, dann aber doch getan habe. Der Schüler habe sich danach nicht wohl gefühlt. Ihm sei es vorgekommen, als sei er vergewaltigt worden. Er habe zudem Schmerzen am Anus gehabt. Zu einem dritten Treffen in Ihrem Haus sei es gekommen, nachdem Sie dem Schüler geschrieben hätten, dass Sie ihn sehen wollten. Der Schüler habe Ihnen mitgeteilt, er müsse für Mathematik lernen, woraufhin Sie ihm Hilfe in Mathematik angeboten hätten. Sie hätten aber nicht mit ihm Mathematik gelernt, sondern es sei wiederum zum Sex zwischen Ihnen und dem Schüler gekommen. Es habe gegenseitiger Oralverkehr, gegenseitige Masturbation sowie Analverkehr stattgefunden. Für dieses Treffen habe der Schüler Geld von Ihnen erhalten. Zwischen Ihnen und dem Schüler sei zuvor vereinbart worden, dass er von Ihnen Geld erhalte und Sie im Gegenzug Sex hätten. Ein weiteres Mal hätten Sie sich privat getroffen, ohne dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Der Schüler habe Ihnen zuvor mitgeteilt, dass er Geld bräuchte, aber keine Zeit habe. Sie hätten ihm dann 20,00 € gegeben, aber verlangt, ihn danach nochmal außerhalb der Schule zu sehen. Zu diesem Treffen sei es aber nicht mehr gekommen. Bei einem der privaten Treffen hätten Sie den Schüler gefragt, ob er mit Ihnen kiffen wolle. Dies habe der Schüler abgelehnt. Eines Morgens, als die Schule ausgefallen sei, hätten Sie ihm N2. angeboten. Außerdem hätten Sie gegenüber dem Schüler die Wünsche nach Sex zu dritt, einem Lehrer-Schüler-Rollenspiel sowie Anilingus des Schülers bei Ihnen geäußert. Der in der Einleitungsverfügung vom 00.12.2017 geäußerte Vorwurf, Sie sollen unter dem Vorwand, dem Schüler Geld zu leihen, ihn für einzelne sexuelle Kontakte mit jeweils 50,00 € bezahlt haben, bleibt von dieser Konkretisierungsverfügung unberührt. Weiterhin lege ich Ihnen zur Last, per WhatsApp die dieser Verfügung als Anlage 1 beigefügten Mitteilungen mit dem Schüler ausgetauscht zu haben. Die dieser Verfügung als Anlage 1 beigefügten Mitteilungen entstammen den Seiten 13-15 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. zu dem gegen Sie eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 000 Xx 0/00. Sie sind Bestandteil dieser Konkretisierungsverfügung und somit Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens. In diesem Chat hätten Sie dem Schüler am 00.10.2017 um 00.XX Uhr versprochen, dass Sie am nächsten Tag versuchen, ihm eine für den 00.10.2017 anberaumte Mathematikklausur zu besorgen. Außerdem lege ich Ihnen zur Last, über die Seite www.xxx.com die dieser Verfügung als Anlage 2 beigefügten Mitteilungen mit dem Schüler ausgetauscht zu haben. Diese Mitteilungen sind als Seiten V9-V39 Bestandteil meines Verwaltungsvorgangs. Auch sie sind nun Bestandteil dieser Konkretisierungsverfügung und somit Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens. In diesem Chat hätten Sie u.a. den Schüler gefragt, ob er mit Ihnen und einer Person namens U1. Sex zu dritt durchführen wolle (V14, V23) und ob er Anilingus bei Ihnen durchführen wolle (V29) und dem Schüler in Aussicht gestellt, ihn offensichtlich unter dem Vorwand, ihm Geld zu leihen oder zu schenken, für sexuelle Dienste zu bezahlen (V28, V30, V31).“ Mit gleicher Verfügung setzte die Bezirksregierung E2. das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft E. gegen den Beklagten anhängigen Ermittlungsverfahrens zu Az.: 000 Xx 0/00 aus und gab ihm Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zur beabsichtigten Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge zu äußern. Unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse äußerte sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 00. April 2018 über seine Bevollmächtigte zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und damit zu den disziplinaren Vorwürfen. Wegen des Inhalts des Schriftsatzes wird auf Seiten D 73 bis D 85 der Beiakte Heft 4 Bezug genommen. Mit Verfügung der Bezirksregierung E2. wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Dem folgte die Anordnung der Einbehaltung von 40 % der Dienstbezüge mit Verfügung vom 00. Mai 2018. Nachdem das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E. –S. am 00. Dezember 2018 gegen die Auflage, 6.000,- Euro an das Jugendförderungswerk E. e.V. zu zahlen, gemäß § 153a Abs. 2 StPO zunächst vorläufig und nach Erfüllung der Auflagen am 00. April 2019 endgültig eingestellt worden war, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 00. April 2019 fortgesetzt, und dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Schüler P1. C. wurde im Rahmen der weiteren disziplinarischen Ermittlungen am 00. April 2019 vernommen. Wegen der von ihm gemachten Angaben wird auf das hierzu gefertigte Protokoll - Seiten D 134 bis D 140 der Beiakte Heft 4 - ergänzend Bezug genommen. Der Beklagte nahm zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen über seine Prozessbevollmächtigte Stellung. Im anwaltlichen Schriftsatz vom 00. Mai 2019 trägt er vor, er habe von Anfang an eingeräumt, dass eine sexuelle Beziehung zu P1. C. bestanden habe. Er habe jedoch nicht gezielt Kontakt zu einem Schüler gesucht. Die zur Aufnahme einer sexuellen Beziehung führende Kontaktaufnahme sei nicht über das schulische Verhältnis erfolgt. Es treffe zwar zu, dass P1. C. Schüler der B. –I2. -Gesamtschule in E. gewesen sei und er dort im Umfang von nur 3 Wochenstunden unterrichtet habe. Zu keinem Zeitpunkt aber habe er den Schüler unterrichtet. P1. C. habe ausgesagt, dass er – der Beklagte – lediglich zweimal in seinem Mathematikkurs Vertretungsunterricht erteilt habe, er in diesen Stunden aber gefehlt habe. Lediglich im Nachgang zu diesen Stunden habe er ihm eine Krankmeldung vorgelegt, um die Fehlstunden zu entschuldigen. Dies sei seine einzige Begegnung mit P1. C. im schulischen Kontakt gewesen. Der Schüler habe mitgeteilt, dass sie sich vor der Aufnahme einer Beziehung in der Schule praktisch überhaupt nicht begegnet seien. Eine zeitliche Bestimmung der Kontaktaufnahme sowie der Treffen habe er nicht vornehmen können. Ihm selbst sei eine Begegnung mit P1. C. im schulischen Umfeld vor der ersten persönlichen Begegnung außerhalb der Schule nicht erinnerlich gewesen. Dies sei auch nachvollziehbar, da es sich um eine große Gesamtschule handele und er den Schüler nicht unterrichtet habe. Im Übrigen habe er Probleme bei der Gesichtserkennung. Soweit der Schüler ausgesagt habe, er habe ihn bei der Vorlage des Attests nach seiner Erkrankung gefragt, so sei auch dieses ihm nicht erinnerlich. Es sei davon auszugehen, dass es sich im Übrigen allenfalls um eine Begegnung von wenigen Minuten gehandelt habe. Es treffe zu, dass er P1. C. über eine Online-Dating-Plattform für homosexuelle Männer kennengelernt habe. Diese Plattform stehe ausschließlich volljährigen schwulen, bi- und transsexuellen Männern zur Verfügung. Profile, bei denen die Angaben diesen Kriterien offensichtlich nicht entsprächen, würden gelöscht. Zuvor erhalte der jeweilige Nutzer eine Anmerkung auf seinem Profil, dass ein Admin dies abgelehnt habe. Der Inhaber des Profils erhalte eine E-Mail, in der er aufgefordert werde, seinen Personalausweis zu kopieren und an eine E-Mail-Adresse zu senden. Sobald ein Administrator diese E-Mail bestätigt habe, erhalte der Profilinhaber eine Mitteilung, dass sein Profil nun wieder öffentlich einsehbar sei. Voraussetzung für die Einrichtung eines Profils sei die Volljährigkeit. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme sei ihm nicht bekannt gewesen, dass der Chat-Partner „XXX“ in Person des P1. C. noch minderjährig war. Hierfür hätten auch keine Anhaltspunkte bestanden, da er ihn auf einer Online-Plattform nur für Erwachsene kennengelernt habe und ihm zu diesem Zeitpunkt auch nicht bekannt gewesen sei, dass P1. C. alias „XXX“ Schüler an der Schule war, an der er unterrichte. Der Schüler habe eingeräumt, dass er durch die wiederholte Einstellung von verschiedenen Accounts unter dem Namen „XXX….“ mit verschiedenen Endungen die Volljährigkeitskontrolle immer wieder vorsätzlich umgangen habe, um Kontakte mit älteren Männern zu knüpfen. Er sei also beim ersten Treffen mit P1. C. davon ausgegangen, dass dieser volljährig gewesen sei. Aufgrund seiner körperlichen Statur und Entwicklung hätte es sich ihm auch nicht aufdrängen müssen, dass der damals 17-jährige P1 . C. noch nicht volljährig gewesen sei. Soweit ihm vorgeworfen werde, er hätte sich im Nachhinein über das tatsächliche Alter des P1. C. vergewissern müssen, so sei zu berücksichtigen, dass er bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Zugang zu den Schülerakten der Schule gehabt habe. Selbst nachdem er durch P1. C. im Rahmen einer persönlichen Begegnung außerhalb der Schule erfahren habe, dass dieser Schüler der B. –I2. -Gesamtschule gewesen sei, habe er nicht davon ausgehen müssen, dass dieser noch minderjährig sei. P1. C. habe im Rahmen seiner persönlichen Vernehmung bei der Bezirksregierung E2. mitgeteilt, dass das damalige Alter seiner Stufenkollegen zwischen 16 und 19 Jahre gewesen sei. Es wäre demzufolge durchaus möglich gewesen, dass der Schüler zum Zeitpunkt der ersten Begegnung bereits volljährig gewesen sei. Allein die Mitteilung über die besuchte Jahrgangsstufe habe jedenfalls nicht automatisch zu dem Rückschluss führen müssen, es mit einem Minderjährigen zu tun zu haben. Ferner habe P1. C. ihm mitgeteilt, dass er in einer eigenen Wohnung wohnen würde. Auch daher habe er von der Volljährigkeit des Schülers ausgehen dürfen. P1. C. habe im Rahmen seiner Vernehmungen zudem deutlich gemacht, dass er bereits seit geraumer Zeit auf dem Dating-Portal angemeldet gewesen sei und sexuelle Kontakte zu Männern gesucht habe. Er habe eingeräumt, sexuelle Kontakte auch gegen Zahlung von „Taschengeld“ gehabt zu haben und zwar vor der Beziehung zu ihm. Im Hinblick auf den Chat-Kontakt habe P1. C. aber klar bestätigt, dass eine Kontaktaufnahme über ein „neutrales“ Profil erfolgt sei, welches nicht ein eindeutiges Angebot für sexuelle Leistungen erhalten habe. P1. C. habe mitgeteilt, dass er, der Beklagte, nicht gewusst habe, dass er zuvor bereits Sex für Geld mit Männern gehabt habe. Er habe seinerseits im Rahmen seiner Aktivität auf der Online-Plattform nicht gezielt den Kontakt zu P1. C. als Schüler seiner Schule gesucht, sondern Kontakt zu anderen volljährigen homosexuellen Männern. Ihm sei weder bekannt gewesen, dass P1. C. minderjährig gewesen sei noch dass er sich bereits zuvor prostituiert habe. Dies habe dieser auch so bestätigt. Soweit P1. C. ausgesagt habe, er hätte ihm bei einem ihrer Treffen mitgeteilt, dass er 17 Jahre alt sei, so habe er sich auf Nachfrage weder an das konkrete Treffen noch an den Zusammenhang erinnern können. Die Aussage des Schülers sei widersprüchlich und nicht tragfähig. Einerseits habe er sich offenbar bemüht, anderen erwachsenen homosexuellen Männern durch den Kontakt auf der Online-Plattform für Erwachsene seine Volljährigkeit vorzuspielen, andererseits wolle er diese Lüge unmittelbar eingeräumt haben. Er bestreite, dass P1. C. ihm sein Alter mitgeteilt habe. Er habe sich auch nicht auf der Internetplattform als ein Lehrer von P1. C. zu erkennen gegeben. Er habe auf dieser Plattform einen Account unter dem Synonym „E3.“ gehabt. Weder für ihn noch für P1. C. sei also vor der ersten persönlichen Begegnung zu erkennen gewesen, dass sie beide an der B. –I2. -Gesamtschule als Lehrer bzw. Schüler tätig gewesen seien. Zu einer ersten persönlichen Begegnung zwischen ihm und P1. C. sei es etwa im April 2017 gekommen, nachdem sie beide miteinander gechattet hätten. P1. C. habe einen sexuellen Kontakt zu ihm gesucht. Es sei zu einvernehmlichem Sexualverkehr gekommen, wobei die Initiative von P1. C. ausgegangen sei. Nachfolgend sei es zu drei weiteren kurzen Treffen gekommen, zuletzt im September 2017. Diese hätten zum Teil, jedoch nicht durchgängig, auch mit sexuellem Kontakt stattgefunden. Zum Teil habe man sich aber auch lediglich für ca. 30 Minuten getroffen und miteinander geredet. Der Sex habe immer einvernehmlich stattgefunden. Er hat auf P1. C. zu keinem Zeitpunkt Druck ausgeübt oder ihm gar Gewalt angetan. Soweit P1. C. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 00. Januar 2018 mitgeteilt habe, er wäre mit Sexpraktiken nicht einverstanden gewesen, so bestreite er dies. Dies lasse sich im Übrigen auch dem vorgelegten Chatverlauf entnehmen, wonach der Sex als „megageil“ und „wunderschön“ durch P1. C. bezeichnet worden sei. Im Rahmen des Aktenvermerks vom 00. Oktober 2017 habe der Schüler gegenüber der Schulleitung mitgeteilt, dass es „zu sexuellen Kontakten gekommen sei, die beide als sehr schön erlebt hätten“. Auch in der persönlichen Vernehmung vom 00. April 2019 seien keine Aussagen des Zeugen erfolgt, die Anlass zu der Annahme gegeben hätten, dass der Sex gegen den Willen des Schülers stattgefunden habe. Insbesondere habe auch kein Abbruch des Kontaktes durch P1. C. stattgefunden. Das letzte Treffen zwischen ihm und P1. C. sei im Herbst 2017 erfolgt. Der Schüler habe den Kontakt zu ihm einschlafen lassen. Dies habe er mit seiner E-Mail vom 00. Oktober 2017 eingeräumt. Diese E-Mail sei von der E-Mail-Adresse des U2. U3. als Absender an die Schulleitung gesendet worden. Auf Initiative des ehemaligen Schülers U2. U3. habe sich P1. C. an die Schulleitung gewandt. Bei U2. U3. handele es sich um den Freund des P1. C. . U2. U3. sei ehemaliger Schüler der B. –I2. -Gesamtschule gewesen und sei zu seiner Schulzeit auch durch ihn unterrichtet worden. Wie P1. C. mitgeteilt habe, sei die Beziehung zwischen U2. U3. und ihm „katastrophal“ gewesen. Während der Beziehung zu ihm habe P1. C. diese gegenüber dem U2. U3. verheimlicht. P1. C. habe eingeräumt, dass U2. U3. von der Beziehung „Wind bekommen habe“. Daraufhin sei keine Aussage des P1. C. ohne Begleitung des U2. U3. erfolgt, weder bei der Schule noch bei der polizeilichen Vernehmung. Auch bei der Vernehmung bei der Bezirksregierung E2. habe U2. U3. zunächst als Beistand des P1. C. auftreten sollen. Aufgrund der besonderen Rolle des U2. U3. sei als Beistand Frau C2. zugelassen und Herr U3. als Beistand ausgeschlossen worden. Es sei also festzustellen, dass die Vernehmung des P1. C. ohne Anwesenheit des Freundes U2. U3. stattgefunden habe. Die Schilderungen des P1. C. in der polizeilichen Vernehmung vom 00. Januar 2018, wonach er mit der Verwendung von Dildos nicht einverstanden gewesen sei, seien nicht glaubhaft. Diese Schilderung stehe im Widerspruch zu den bisherigen Schilderungen des P1. C. , seinem Verhalten und den vorgelegten Chatverläufen. Offensichtlich sei diese Schilderung der Anwesenheit des U2. U3. geschuldet, der P1. C. unter Druck gesetzt habe, Aussagen zu tätigen, die ihm in hohem Maße schaden würden. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass Sexualkontakte zwischen ihm und P1. C. gegen den Willen des Schülers erfolgt seien. Ihm werde erschwerend zum Vorwurf gemacht, dem Schüler für die sexuellen Kontakte Geldleistungen gewährt zu haben. P1. C. habe im Rahmen der Vernehmung am 00. April 2019 ausgesagt, dass die sexuellen Kontakte mit ihm von der Zahlung von größeren Geldbeträgen unabhängig gewesen wären. Der Schüler habe sich weder an genaue Summen noch an einzelne Anlässe erinnern können. Es sei also offensichtlich nicht so gewesen, dass P1. C. für Treffen mit ihm Geldbeträge erhalten habe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit sexuellen Handlungen standen. P1. C. habe ausgesagt, dass übliche Tarife für sexuelle Kontakte bei 50,- Euro bis 60,- Euro bei ihm gelegen hätten. Diese Zahlungen seien durch ihn nicht erfolgt. Der Schüler habe weiter bestätigt, dass es zwischen Ihnen auch keine Absprachen über Geldzahlungen für sexuelle Kontakte gegeben habe. Er habe P1. C. also nicht für sexuelle Kontakte bezahlt. Der Vorwurf der Einleitungsverfügung sei durch die Ermittlungen nicht bestätigt worden. Ferner werde ihm vorgeworfen, dem Schüler für sexuelle Kontakte schulische Vorteile in Aussicht gestellt zu haben. P1. C. habe in der Vernehmung am 00. April 2019 ausgesagt, dass er ihm keine klausur- und prüfungsrelevanten Unterlagen habe zukommen lassen. Soweit behauptet werde, er habe das „Besorgen“ einer Klausur in Aussicht gestellt, so müsse darauf hingewiesen werden, dass dies sprachlich nur verkürzt wiedergegeben worden sei. Er habe P1. C. nicht unterrichtet und demzufolge weder Zugang zu Klausuren, die durch diesen geschrieben worden seien, noch Einfluss auf die Bewertung von schulischen Leistungen des Schülers gehabt. Mit der Aussage „Ich versuche die Klausur morgen zu bekommen“, habe er lediglich gemeint, dass er sich über die allgemeinen Inhalte informieren und P1. C. dann die Inhalte erklären wollte. Er habe als Mathematiklehrer regelmäßig Schülern Mathematikaufgaben erklärt und zwar auch nach dem Unterricht, wenn er darauf angesprochen und darum gebeten worden seien. Außerhalb dieser Möglichkeit, ihm mathematische Aufgaben zu erklären, habe er dem Schüler keine schulischen Vorteile in Aussicht gestellt. P1. C. habe weiter bestätigt, dass er ihn nicht während seines Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik auf dem dortigen Festnetz angerufen habe. Vielmehr wären die Telefonate mittels Handy erfolgt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass sich der Schüler in einer psychiatrischen Einrichtung befunden habe. Er habe P1……… C. auch nicht zum „Kiffen“ eingeladen bzw. aufgefordert. Im Rahmen der letzten Vernehmung am 00. April 2019 habe der Schüler dies auf ausdrückliche Nachfrage des Rechtsanwalts W. bestätigt. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es zwischen ihm und P1. C. zu wenigen einzelnen sexuellen Kontakten gekommen sei. Diese hätten weder in Zusammenhang mit der Zahlung von Geld noch mit der Gewährung schulischer Vorteile gestanden. Es sei weiter festzustellen, dass das Strafverfahren gegen ihn mit Beschluss des Amtsgerichts E. –S. vom 00. April 2019 nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt worden sei. Demzufolge seien keine Feststellungen erfolgt, die im Widerspruch zu den vorstehenden Ausführungen stehen würden. Eine Straftat nach § 174 Abs. 1 StGB erfordere einen Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses bzw. dessen bewusste Ausnutzung durch den Täter. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere der Vernehmung des Schülers, liege ein solcher Missbrauch nicht vor. Die Beziehung sei nicht in Ausnutzung des Lehrer-Schüler-Verhältnisses zustande gekommen, sondern durch eine außerschulische Kontaktaufnahme über eine Dating-Plattform für Erwachsene. Auch Anhaltspunkte für eine bewusste Manipulation des Schülers durch ihn seien nicht ersichtlich. Er sei nicht davon ausgegangen, dass P1. C. bei Aufnahme der Beziehung noch minderjährig gewesen sei. Dies habe er auch deswegen nicht gewusst, weil die Kontaktaufnahme über ein Online-Portal für Erwachsene erfolgt sei, er den Schüler nie persönlich unterrichtet habe und demzufolge keine persönlichen Daten von ihm gehabt habe und auch die Information über die besuchte Jahrgangsstufe 11 nicht notwendigerweise zu einer anderen Erkenntnis habe führen müssen. Die drei von ihm eingeräumten sexuellen Kontakte hätten in keinem Zusammenhang mit der Zahlung von Geldbeträgen an den Schüler oder der Verschaffung von schulischen Vorteilen gestanden. Demzufolge sei das Strafverfahren auch eingestellt worden. Die Aussagen des P1. C. seien zum Teil nicht überzeugend und widersprüchlich. Es sei davon auszugehen, dass die gemachten Aussagen, soweit sie in Anwesenheit bzw. unter dem Einfluss des U2. U3. gefertigt worden seien, nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprächen. P1. C. habe seinem Freund seine Beziehung zu ihm, dem Beklagten, verheimlicht und demzufolge unter enormem Druck bei den Aussagen gestanden, zu denen er durch U2. U3. gedrängt worden sei. Dieser habe wiederum sowohl getrieben von Eifersucht als auch von Rache ihm gegenüber gehandelt, da er dem Schüler U3. regelmäßig mangelhafte Leistungen in Mathematik bescheinigt habe. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen seien die Aussagen des P1. C. zum überwiegenden Teil nicht überzeugend. Das Ergebnis der Ermittlungen vom 00. Juli 2019 wurde dem Beklagten über seine Prozessbevollmächtigte zugestellt, worauf der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00. August 2019 nochmals erwiderte. Der Kläger hat am 00. Oktober 2019 die vorliegende Disziplinarklage erhoben, mit der die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis begehrt wird. Er wirft dem Beklagten vor: „Indem es zwischen April 2017 und September 2017 bei drei Treffen im Haus des Beklagten zu sexuellen Aktivitäten zwischen dem Beklagten und P1. C. gekommen ist, wobei dem Beklagten spätestens beim 2. Treffen bekannt wurde, dass P1. C. damals die Jahrgangsstufe 11 der B. –I2. -Gesamtschule in E. besuchte, es auch noch zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beklagten und P1. C. gekommen ist, nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass P1. C. zu dieser Zeit Schüler der B. –I2. -Gesamtschule in E. war, der Beklagte von P1. C. auch bei oder nach dem 2. Treffen keinen Nachweis über dessen Volljährigkeit einforderte, der Beklagte in Zusammenhang mit der Äußerung sexueller Wünsche Geldzahlungen an Ä.Z. vornahm und der Beklagte P1. C. schulische Vorteile in Form des Beschaffens einer Klausur, hilfsweise des Besorgens und Erklärens der allgemeinen Klausurinhalte in Aussicht gestellt hat, habe er gegen die in § 34 Satz 3 BeamtStG statuierte Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an minderjährigen Schülern vornehme und damit zeige, dass ihm die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger sei als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, verstoße in gravierender Weise gegen seine Kernpflichten. Dies führe zwangsläufig sowohl beim Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit, insbesondere bei den Schülern und ihren Eltern, einen nicht wiedergutzumachenden Vertrauensverlust herbei. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem ist der Beklagte mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, entgegengetreten. Zur Begründung lässt er sich zunächst zu dem bereits mit Disziplinarverfügung vom 00. November 2014 abgeschlossenen Disziplinarverfahren ein und gibt dann an, im Nachgang zu dieser Disziplinarverfügung habe er sein persönliches Umfeld verändert. Auffälligkeiten, die zu weiteren strafrechtlichen oder disziplinarischen Ermittlungen geführt hätten, seien seit 2011 nicht erfolgt. Des Weiteren beanstandet er den Ablauf des mit Verfügung vom 00. Dezember 2017 eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Bei der Vernehmung des P1. C. als Zeuge sei zunächst als Beistand U2. U3. anwesend gewesen. Nach der Äußerung deutlicher Bedenken gegen die Person des Beistandes sei dieser ausgetauscht worden. Eine Befragung des U2. U3. als Zeuge sei jedoch unterblieben. Auch sei die Rolle des U2. U3. bei der disziplinarischen Würdigung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zu den Feststellungen im Disziplinarverfahren trägt er vor, er habe von Anfang an eingeräumt, dass eine kurzzeitige - einvernehmliche - sexuelle Beziehung zu P1. C. bestanden habe. Er habe jedoch nicht gezielt Kontakt zu einem Schüler seiner Schule gesucht, sondern P1. C. außerdienstlich über eine Online-Plattform für volljährige homosexuelle Männer kennengelernt. P1. C. habe sich dort angemeldet und über seine Volljährigkeit getäuscht. Ihm sei weder bekannt gewesen, dass es sich um einen Schüler seiner Schule handelte, noch habe er gewusst, dass dieser minderjährig gewesen sei. Anhaltspunkte dafür hätten objektiv auch nicht vorgelegen. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass sich P1. C. bereits zuvor über die Dating-Plattform prostituiert und sich in psychologischer Behandlung befunden habe. Man könne ihm nicht vorwerfen, dass er P1. C. unmittelbar nach dem Kennenlernen nicht nach seinem Personalausweis gefragt hätte. Auch durch die Kenntnis vom Besuch der 11. Jahrgangsstufe des jungen Mannes habe er nicht notwendig auf dessen Minderjährigkeit schließen müssen. Ein Zusammenhang zwischen sexuellen Kontakten und Geldzahlungen habe in der Beziehung nicht bestanden. Die Tatsache, dass sich P1. C. in chronischer Geldnot befunden habe, könne nicht zu der Unterstellung führen, dass er, der Beklagte, ihn für sexuelle Kontakte bezahlt habe. Er habe ihm vielmehr deutlich gemacht, dass Geld für ihn nicht so wichtig sei und er ihm aushelfen könne, wenn er Not hätte. Auch habe er P1. C. keinen Vorteil durch Übergabe von Klausuraufgaben, prüfungsrelevanter Unterlagen und Lösungen im Fach Mathematik verschafft. Hinweise und Tipps auf allgemeine Klausuraufgaben und Lösungen könnten von jedermann durch Beschaffung von Klassenarbeitstrainern zu den jeweiligen in der Schule verwendeten Lehrwerken eingeholt werden. Sexuelle Kontakte zwischen einem Schüler und einem Lehrer derselben Schule stellten zwar grundsätzlich ein Dienstvergehen dar, nach dem Maßstab der einschlägigen Rechtsprechung hierzu sei aber zu berücksichtigen, dass die Kontaktaufnahme außerhalb der Schule über eine internationale Dating-Plattform für volljährige homosexuelle Männer erfolgt sei, auf der sich P1. C. unter mehrfacher Vortäuschung der Volljährigkeit einen Account errichtet habe. Er habe außerdienstlich gegen seine Pflichten verstoßen, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die sexuellen Kontakte zu ihm bei dem Schüler seelische Schäden hinterlassen hätten. P1. C. habe die sexuellen Kontakte mit ihm als positiv beschrieben. Einmalige anderslautende Aussagen in der polizeilichen Vernehmung des jungen Mannes seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Sie seien offensichtlich dem Verhältnis zu U2. U3. geschuldet, der diesen zu Aussagen gegen ihn gedrängt habe. Schließlich sei auch der Schulbetrieb bis zur Anzeige des Schülers nicht beeinträchtigt worden. Er sei schließlich bis zu seiner Dienstenthebung nur in einem Umfang von 3 Wochenstunden an der B. –I2. -Gesamtschule tätig gewesen. Er habe sein Verhalten und das Dienstvergehen stets eingestanden. Er bedaure auch seine Fehleinschätzung. Nach alledem sei die Forderung des Klägers nach der Höchstmaßnahme unverhältnismäßig. Unter dem 00. Januar 2020 wurde der Beklagte vom Kläger darauf hingewiesen, dass er gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW die Beteiligung des Personalrats beantragen könne. Ein entsprechender Antrag wurde vom Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00. Februar 2020 gestellt. Der Personalrat Gesamtschulen bei der Bezirksregierung E2. hat am 00. März 2020 nach Erörterung nachträglich der Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zugestimmt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und den disziplinarrechtlichen Vorwurf, der Beklagte habe P1. C. schulische Vorteile in Form des Beschaffens einer Klausur, hilfsweise, des Besorgens und Erklärens der allgemeinen Klausurinhalte in Aussicht gestellt, ausgeschieden. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten sowie der Akte der Staatsanwaltschaft E. zu Az.: 000 Xx 0/00 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht mit einem Formfehler behaftet. Zwar ist der Beklagte vor Erhebung der Disziplinarklage nicht nach § 73 Nr. 6 LPVG NRW belehrt und der Personalrat vor Klageerhebung nicht beteiligt worden, doch stellt die fehlende Beteiligung des Personalrates vor Erhebung der Disziplinarklage keinen wesentlichen Mangel dar, der im laufenden Disziplinarverfahren nicht mehr überwunden werden kann. Es ist vielmehr anerkannt, dass der Mangel einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates regelmäßig durch eine nachträgliche Durchführung des Mitwirkungsverfahrens geheilt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1989 - 1 DB 30/88 - ,juris, Rdnr. 15, und vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44/12 -, juris, Rdnr. 27; OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2005 - 22d A 1433/03.BDG -, juris, Rdnr. 36 und vom 17. Februar 2016 – 3d A 467/13.O -, juris, Rdnr. 37. Dies ist geschehen. Der zuständige Personalrat ist beteiligt worden und hat der Klageerhebung am 00. März 2020 nachträglich zugestimmt. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 LDG NRW). Er hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, indem er schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG, mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, verstoßen hat. Hiermit hat er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. In tatsächlicher Hinsicht geht die Disziplinarkammer von folgendem Sachverhalt aus: Der Beklagte nahm im Januar 2017 über die Onlineplattform www.xxx.com , einer Dating-Plattform für volljährige, homosexuelle Männer, Kontakt zu dem am 00. Februar 2000 geborenen P1. C. auf, der dort unter dem Namen „XXX“ angemeldet war. P1. C. war zu dieser Zeit schon mehrfach als Callboy tätig gewesen. In der Folgezeit lernten sich der Beklagte und P1. C. persönlich kennen. Dem Beklagten wurde dabei - spätestens beim zweiten Treffen - bekannt, dass P1. C. Schüler der 11. Jahrgangsstufe der B. –I2. -Gesamtschule war, an der er wöchentlich im Fach Mathematik unterrichtete. Bis September 2017 kam es dann bei drei Treffen im Haus des Beklagten – T1. 00, E. - zum Austausch sexueller Handlungen zwischen dem Beklagten und P1. C. . Zudem gewährte der Beklagte dem P1. C. Geldleistungen. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten, schriftlich abgegeben im behördlichen Disziplinarverfahren in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 00. Dezember 2017 (BA Heft 4 Seiten V 46 – V 50), vom 00. April 2018 (BA Heft 4 Seiten D 73 bis D 76), vom 00. Mai 2019 (BA Heft 4 Seiten D 142 bis D 152) und vom 00. August 2019 (BA Heft 4 Seiten D 220 bis D 226) und abgegeben im gerichtlichen Disziplinarverfahren mit Schriftsätzen vom 00. Dezember 2019 (GA, Seiten 70 bis 74) und vom 00. Juli 2020 (GA, Seiten 111 bis 115) fest. In den schriftlich abgegebenen Stellungnahmen hat der Beklagte durchgehend eingeräumt, dass es in seinem Wohnhaus zu sexuellen Aktivitäten zwischen ihm und dem Schüler P1. C. gekommen ist. In den Schriftsätzen vom 00. Dezember 2017 auf Seite 2 im 7. Absatz und vom 00. Mai 2018 auf Seite 2 im 4. Absatz hat er schließlich auch angegeben, dass er Kenntnis davon hatte, dass P1. C. die 11. Jahrgangsstufe der B. –I2. -Gesamtschule in E. –S. besuchte. Beides hat er schließlich auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Bestritten hat er lediglich, dass daraus zwingend ein Rückschluss auf die Minderjährigkeit des P1. C. zu ziehen gewesen sei. Auf den Einwand des Beklagten, bei der Vernehmung des P1. C. als Zeuge sei zunächst als Beistand dessen Freund, U2. U3. , anwesend gewesen, der nach Äußerung deutlicher Bedenken gegen die Person des Beistandes ausgetauscht worden sei sowie die weiteren Einwände, eine Befragung des U2. U3. als Zeuge sei unterblieben und dessen Rolle sei bei der disziplinarischen Würdigung nicht hinreichend berücksichtigt worden, kommt es bei diesem tatsächlichen Sachverhalt nicht an. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Der Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG festgeschriebene Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Dabei geht die Kammer von einer innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung aus. Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55/99 -, juris, Rdnr. 57, vom 19. August 2010 - 2 C 5/10 -, juris, Rdnr. 9, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris, Rdnr. 10. Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beamten als Lehrer ist vorliegend gegeben. Der Ursachenzusammenhang folgt aus der Stellung des Beklagten gegenüber dem Schüler als Lehrer der B. –I2. -Gesamtschule in E. –S. . Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Beklagte den Jugendlichen außerhalb des Schulbetriebs kennengelernt hat und auch die sexuellen Handlungen außerhalb der Schule stattfanden. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit; Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl (Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Verf. NRW). Als Erziehungsziel legt Art. 7 Abs. 1 Verf. NRW unter anderem die Achtung vor der Würde des Menschen und die Bereitschaft zu sozialem Handeln fest. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW hat die staatliche Gemeinschaft Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht. Dem entsprechend legt § 2 SchulG NRW den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule fest. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW fördert die Schule die Entfaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen sowie das Verantwortungsbewusstsein u.a. für das Gemeinwohl. Satz 3 der Bestimmung sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler befähigt werden, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen und sonstigen Leben teilzunehmen sowie ihr eigenes Leben zu gestalten. Schule und Eltern wirken beim Verwirklichen der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW). Lehrer sind dazu berufen, bei der Erfüllung des umfassenden Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken. Sie erteilen Unterricht und erziehen die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Lehrer sollen die zu Unterrichtenden mit dem geltenden Wertesystem und den gesellschaftlichen Moralvorstellungen bekannt machen sowie sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der so beschriebene Erziehungsauftrag glaubwürdig und überzeugend erfüllt werden kann, müssen Lehrer namentlich auf sittlichem Gebiet besonders zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Hierzu gehört auch, (zumindest) zu minderjährigen Schülern strikt körperliche Distanz zu wahren. Lehrende bedürfen in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben und – auf der Grundlage einer Schulpflicht – geben müssen. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer seine minderjährigen Schüler nicht in verfängliche Situationen bringt, die es als fraglich erscheinen lassen, dass er die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler in der gebotenen Weise respektiert. Bereits um den Schulfrieden potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das ‑ ungeachtet zulässiger Hilfsbereitschaft und schulischer Zuwendung ‑ den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140/11 -, juris, Rdnr. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2014 - 6 A 157/14 -, juris, Rdnr. 10 m.w.N.; Urteil vom 30. März 2017 - 3d A 1512/13.O -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 12. Januar 2010 - 20 LD 13/07 -, juris, Rdnr. 94. Die so beschriebene Grenze ist bereits überschritten, weit bevor (strafrechtlich erhebliche) sexuelle Übergriffe oder gar sexueller Missbrauch zur Diskussion stehen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler werden durch Lehrer als ihre Vorbilder - auch psychisch - beeinflusst. Damit dies ausschließlich auf dem dafür wie oben beschrieben vorgesehenen Boden geschieht, müssen partnerschaftlich-freundschaftliche ebenso wie erst recht Liebesbeziehungen zwischen Lehrerinnen oder Lehrern auf der einen und Schülerinnen oder Schülern auf der anderen Seite unterbleiben. Selbst bei volljährigen Schülern besteht Lehrern gegenüber allein schon aufgrund deren Status sowie des Altersunterschiedes ein Ungleichverhältnis. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse von Lehrern mit Schülern derselben Schule Schülern das für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare Vertrauen von Schülern und Eltern in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie in die Gleichbehandlung der Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Vgl. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 - 3 A 11426/11 -, juris, Rdnr. 28. Es kommt daher auf den Vortrag des Beklagten, er habe um die Minderjährigkeit des P1. C. nicht gewusst, er sei vielmehr von dessen Volljährigkeit ausgegangen und habe das Alter des Schülers auch nicht in Erfahrung bringen müssen, nicht an. Jedem Lehrer obliegt eine Kernpflicht dergestalt, dass er die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit zu erziehen hat. Dazu zählt selbstverständlich auch die Pflicht des Lehrers, die körperliche und geistige Integrität von Schülern, insbesondere wenn sie minderjährig sind, zu wahren. Dazu gehört die Verpflichtung des Lehrers, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort wie in Tat – zu verhalten. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 16a D 03.2067 -, juris, Rdnr. 100; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 - 3 A 11426/11 -, juris, Rdnr. 37; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2015 - 2 K 2904/14 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 17. Dezember 2013 - 2 K 7451/12 -, juris, Rdnr. 22; VG Aachen, Urteil vom 9. Januar 2014 - 1 K 2155/13 -, juris, Rdnr. 39; VG Hannover, Urteil vom 9. Juni 2015 – 18 A 131/14 –, juris, Rdnr. 68. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte die gebotene körperliche, aber auch die erforderliche psychische Distanz gegenüber dem Schüler P1. C. vermissen lassen. Das Unterhalten einer das schulisch veranlasste Lehrer-Schüler-Verhältnis bei weitem übersteigenden Beziehung zu einem Schüler und deren Intensivierung zu einer persönlichen Freundschaft, aus der sich eine Beziehung mit mehrfachem Sexualverkehr ergibt, sind Gesichtspunkte, die mit den Anforderungen an einen verbeamteten Lehrer bereits im Ansatz unvereinbar sind. Dabei ist das - vom Beklagten immer wieder zu seiner Verteidigung vorgebrachte - Einverständnis des betroffenen Schülers P1. C. ebenso unbeachtlich wie das von Erziehungsberechtigten. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2017 - 3d A 1512/13.O -, juris, und Beschluss vom 11. März 2014 - 6 A 157/14 -, juris, Rdnr. 7 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2016 - 3 A 10861/15 -, juris, Rdnr. 59 m.w.N.; Thüringer OVG, Urteil vom 3. September 2013 - 8 DO 236/13 -, juris, Rdnr. 128. Denn es handelt sich bei der schulischen Ausbildung um eine mehrpolige Rechtsbeziehung: Schule, Schulleitung und Lehrer auf der einen Seite, Schüler und ihre Eltern auf der anderen Seite. Hinzu kommen noch die Schülerschaft, die Elternschaft und - ganz allgemein - die Öffentlichkeit (mit ihrer Wahrnehmung dessen, was in der Schule geschieht). Wenn Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder - zumindest bis zu einem gewissen Alter - beschulen zu lassen, müssen sie darauf vertrauen können, dass die eingesetzten Lehrenden zu jeder Zeit dem Distanzgebot Rechnung tragen. Ansonsten steht ein Fundament staatlicher wie ersatzschulmäßiger Beschulung in Frage. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein Rechtsverzicht eines Schülers oder aber seiner Erziehungsberechtigten nur ihr Verhältnis zum Lehrenden und ggf. zur Schule betrifft. Da aber zugleich die Rechtskreise der anderen Schüler, ihrer Eltern, der Elternschaft und der Öffentlichkeit betroffen sind und einzelnen die Befugnis zur Disposition hierüber fehlt, ist der Rechtsverzicht insoweit unwirksam und mithin unbeachtlich. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2018 – 3d A 502/17.O –, juris, Rdnr. 63. Nach alledem hat der Beklagte seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich, zumindest jedoch fahrlässig und damit schuldhaft. Er wusste nämlich - oder hätte zumindest wissen müssen -, dass dieses Verhalten mit seinem Beruf als Lehrer unvereinbar war. Denn bereits in der Disziplinarverfügung vom 00. November 2014 war dem Beklagten deutlich vor Augen geführt worden, dass die Pflege sexueller Kontakte zu jungen Menschen, insbesondere zu Schülern, die sich in einer Notlage befinden, in besonderem Maße Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung als Lehrer geben. Dass er zu keinem Zeitpunkt den Willen gehabt hat, jemandem zu schaden, nimmt die Kammer ihm ab, ist für seine Schuld aber unerheblich. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das einheitliche Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rdnr. 13 m.w.N. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW regelmäßig das maßgebende Bemessungskriterium. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der in § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich u.a. nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den Umständen der Tatbegehung sowie Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens und Form bzw. Gewicht des Verschuldens des Beamten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris, Rdnr. 24, vom 11. Januar 2007 - 1 D 16/05 -, juris, Rdnr. 55, und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62/11 -, juris, Rdnr. 39 . Aus § 13 Abs. 2 LDG NRW folgt die Verpflichtung, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 62/11 -, juris, Rdnr. 34, vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, juris, Rdnr. 24, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rdnr. 16, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris, Rdnr. 30. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 62/11 -, juris, Rdnr. 36, und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris, Rdnr. 31 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen ist wegen der Schwere des Dienstvergehens des Beklagten die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert und daher für die weitere Prüfung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zugrunde zu legen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rdnr.19. Der Beklagte hat im Kernbereich seiner Pflichten versagt, indem es mehrfach zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und dem fast 36 Jahre jüngeren, minderjährigen Schüler seiner Schule kam. Ein solches Verhalten stellt bei einem Lehrer ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Er beeinträchtigt nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeigt damit in der Regel seine fehlende Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer ist - wie oben ausgeführt - nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass partnerschaftliche und Liebesbeziehungen von Lehrern und Schülern mit Verletzungen des Distanzgebots unterbleiben. Deshalb kann auch bei einer zwar keinen Straftatbestand erfüllenden, aber gleichwohl schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Distanzgebots die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt sein, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140/11 -, juris, Rdnr. 9; von der Weiden, juris, PR-BVerwG 1/2018, Anm. 1 - Anmerkung zu BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 75/16 -, juris. So liegt es hier: Bei einer Gesamtschau auf den Einzelfall des Beklagten wiegt dessen einheitliches Dienstvergehen sehr schwer. Er hat eine sexuelle Beziehung zu einem fast 36 Jahre jüngeren Schüler der Schule unterhalten, an der er unterrichtete. Die Berücksichtigung der Dauer des Fehlverhaltens (über fünf Monate) sowie der Intensität der Beziehung (Oral- und Analverkehr) führt dazu, dass er untragbar geworden ist. Sein über einen Zeitraum von mehreren Monaten gezeigtes schweres Fehlverhalten zieht nach sich, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Nach dem Gewicht des Fehlverhaltens des Beklagten wäre die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Für die Bestimmung der im konkreten Fall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme kommt es nach der erfolgten Festlegung der indizierten Maßnahme weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Es kommt also für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme erfordert, die sowohl höher als auch niedriger ausfallen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37/12 -, juris, Rdnr. 21. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung einer Disziplinarmaßnahme ist anerkannt, dass zum Persönlichkeitsbild des Beamten insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen gehören, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, und dass diese Verfehlungen bei der Würdigung sämtlicher Umstände belastend zu berücksichtigen sind. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Aus einer Vorbelastung kann geschlossen werden, dass sich der Beamte eine vorherige strafgerichtliche oder disziplinarische Sanktionierung nicht hat zur Mahnung dienen lassen, so dass u.U. sogar eine stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rdnr. 22; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37/12 -, juris, Rdnr. 33; Urteil vom 11. Dezember 2001 - 1 D 2/01 -, juris, Rdnr. 31 m.w.N. Nach dieser Rechtsprechung ist vorliegend - zu Lasten des Beklagten - in den Blick zu nehmen, dass er durch die erst im Januar 2015 bestandskräftig gewordene Disziplinarverfügung vom 00. November 2014 einschlägig vorbelastet ist. Hinzu tritt, dass er auch bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Gravierend gegen den Beklagten spricht ferner die Tatsache, dass er zur Tatzeit als Studiendirektor ganz überwiegend eine Tätigkeit als Fachleiter am Studienseminar in P. ausübte, das mit einer besonderen Vorbildfunktion einhergeht. Er gehört daher zu dem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Sexualbeziehungen zum Nachteil junger Menschen geht. Einem Beamten in einer Position des Beklagten kommt eine Vorbildfunktion zu, an der sich sein Verhalten innerhalb wie außerhalb des Dienstes messen lassen muss. Hiermit ist das Eingehen einer sexuellen Beziehung zu einem minderjährigen Schüler seiner Schule - auch in Bezug auf die Vorbildfunktion gegenüber den von ihm unterrichteten Studienreferendaren - unvereinbar. Ferner sind seine persönlichen Verhältnisse von Bedeutung, insbesondere, ob das Fehlverhalten wegen eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes oder anderer entlastender Aspekte in milderem Licht erscheint, so dass von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme „nach unten“ abzuweichen ist. Hiernach besteht kein Anlass, das Dienstvergehen mit einer anderen Maßnahme als einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, liegen nicht vor. Es liegen keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. § 21 StGB vor. Der Beklagte trägt keine Anhaltspunkte hierfür vor. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass bei ihm zu den Tatzeitpunkten eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen hat. Anhaltspunkte für eine negative Lebensphase oder eine starke psychische Belastungssituation, die das Verhalten des Beklagten in einem wesentlich milderen Licht erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Vgl. zu diesem Milderungsgrund: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60/14 -, juris, Rdnr. 32, und Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rdnr. 36. Auch handelte es sich weder um ein Augenblicksversagen oder eine nur ganz kurzzeitige, einmalige Grenzüberschreitung. Dies belegt schon die mehrmonatige Dauer der Beziehung zu P1. C. , bei der es zu mehreren Sexualkontakten kam. Der Umstand, dass - nach dem Vorbringen des Beklagten - das Alter und die Lebenssituation des P1. C. ihm unbekannt gewesen sein sollen und Geld für ihn keine Rolle gespielt habe, ist kein durchgreifender Milderungsgrund, da von einem Lehrer erwartet werden muss, dass er gegenüber einem Schüler immer die gebotene Distanz aufrechterhält. Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rdnr. 25. Hiervon ausgehend sind durchgreifende mildernde Gesichtspunkte jenseits der anerkannten Milderungsgründe nicht erkennbar. Zugunsten des Beklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass P1. C. auf der Dating-Plattform über sein Alter getäuscht hat und bereits vor dem Zusammentreffen mit dem Beklagten als Callboy aktiv war. Allerdings ist als für den Beklagten belastend im Blick zu behalten, dass er sich - nachdem er erfahren hatte, dass es sich bei P1. C. um einen Schüler der Schule handelte, an der er unterrichtete - weder von diesem getrennt hat noch gar sich seiner Schulleitung, der Aufsichtsbehörde oder einem Kollegen oder einer Kollegin anvertraut hat. Gute Leistungen können den Beklagten bereits deshalb nicht erheblich entlasten, weil auch ein beanstandungsfreies Verhalten mit guten Leistungen regelmäßig - so auch hier - nicht geeignet ist, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Jeder Beamte ist generell verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris, Rdnr. 13 m.w.N. Das Einverständnis von P1. C. mildert das Dienstvergehen ebenfalls nicht durchgreifend. Mit Blick auf die geschilderte mehrpolige Rechtsbeziehung bei Schulverhältnissen würden ansonsten die berechtigten Interessen von Schüler- und Lehrerschaft sowie der Öffentlichkeit zu Unrecht vernachlässigt. Insgesamt besitzen die vorgenannten mildernden Gesichtspunkte auch in ihrer Gesamtheit nicht ein solches Gewicht, dass ihretwegen von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte. Wie oben ausgeführt besitzt das Vergehen des Beklagten ein herausgehobenes Gewicht. Demzufolge bedürfte es ganz erheblicher mildernder Aspekte, wenn ihretwegen eine mildere Maßnahme als die durch die Deliktsschwere indizierte Entfernung in Betracht kommen sollte. Hieran fehlt es. Die beim Beklagten festzustellenden mildernden Gesichtspunkte erreichen auch zusammen bei weitem nicht das Gewicht eines der anerkannten Milderungsgründe, die nach der Rechtsprechung zwingend zu einer Maßnahmereduzierung führen und die als Vergleichsmaßstab für die Bedeutung anderer Milderungsgründe heranzuziehen sind. Das Ausmaß der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gibt ebenfalls keinen Anlass, sein Dienstvergehen in milderem Licht zu sehen. Wie dargelegt berührt die sexuelle Beziehung zu einem minderjährigen Schüler derselben Schule in ganz besonderem Maße die Pflichtenstellung eines Lehrers. Der Vertrauensverlust ist besonders groß. Daher kommt es nicht darauf an, ob keine Wiederholungsgefahr mehr bestehen mag, weil der Beklagte zwischenzeitlich geheiratet hat. Vielmehr ist ungeachtet der Frage fehlender Wiederholungsgefahr von einem dauerhaften, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schuldienstes beeinträchtigenden Ansehensschaden auszugehen. Hat ein Lehrer - wie hier - bei prognostischer Bewertung aller be- und entlastenden Umstände das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung auf Grund der sexuellen Beziehung zu einem 17-jährigen Schüler seiner Schule über Monate hinweg mit mehrfachem Sexualverkehr endgültig verloren, lässt sich dieser Vertrauensverlust und der damit eingehende Verlust des Ansehens und der Autorität, die für die erfolgreiche pädagogische Arbeit eines Lehrers unverzichtbar sind, nicht mehr rückgängig machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133/11 -, juris, Rdnr. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2012 - DL 13 S 155.12 -, juris, Rdnr. 43 f. m. w. N. Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden einheitlichen Dienstvergehens, der in den Blick genommenen den Beklagten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich gerade angesichts des Versagens im Kernbereich seiner Aufgaben bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 74 Abs.1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt und begründet werden. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.