Urteil
8 DO 236/13
Thüringer Oberverwaltungsgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:0903.8DO236.13.0A
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Leitsätze
Ein Grundschullehrer, der Schülerinnen der zweiten Klasse regelmäßig auf den Schoß nimmt, einzelne Schülerinnen auf Klassenfahrten in seinem Bett übernachten lässt, Wochenenden mit ihnen allein in seiner Wohnung verbringt und mit Kindern der zweiten Klasse "spontan" die Sauna besucht, verletzt das Gebot zur Wahrung angemessener körperlicher Distanz und Achtung und Würde der Schüler schwer. Daraus folgt ein irreparabler Vertrauensverlust, der es den Schülern und Eltern unzumutbar macht, sich und ihr Kind einem solchen Lehrer weiter anzuvertrauen.(Rn.139)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Berufungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Grundschullehrer, der Schülerinnen der zweiten Klasse regelmäßig auf den Schoß nimmt, einzelne Schülerinnen auf Klassenfahrten in seinem Bett übernachten lässt, Wochenenden mit ihnen allein in seiner Wohnung verbringt und mit Kindern der zweiten Klasse "spontan" die Sauna besucht, verletzt das Gebot zur Wahrung angemessener körperlicher Distanz und Achtung und Würde der Schüler schwer. Daraus folgt ein irreparabler Vertrauensverlust, der es den Schülern und Eltern unzumutbar macht, sich und ihr Kind einem solchen Lehrer weiter anzuvertrauen.(Rn.139) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Berufungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen. Die Disziplinarklage ist zulässig, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Beklagte ist dieser Würdigung nicht entgegengetreten. Der Senat folgt den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter 1. und 2. und sieht insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Begründung ab (vgl. zu den Verweisungsvoraussetzungen: BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 86/11 -, zit. nach juris). Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat vorsätzlich ein schwerwiegendes, aus mehreren innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen bestehendes, einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen begangen, was zur endgültigen Zerrüttung seines Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn führt, mit der Folge, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG, zu verhängen ist. Der Beklagte hat sieben innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a.F., jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, begangen. Er hat vorsätzlich gegen seine beamtenrechtliche Pflicht verstoßen, mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 ThürBG a.F., jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG). Dies beruht nach Überzeugung des Senats auf folgendem Sachverhalt, der aufgrund der gemäß § 16 Abs. 1 ThürDG bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Erfurt vom 5. November 2009, der gemäß § 16 Abs. 2 ThürDG ohne nochmalige Prüfung zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (130 Js 34647/07) und der Angaben des Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren, soweit er die Vorwürfe einräumt, zur Überzeugung des Senats erwiesen ist: 1. Der Beklagte nahm die Schülerinnen ... B..., ... S..., ... D... ... K..., ... K..., ... W..., ... H..., ... D..., ... S..., ... S... und ... P... regelmäßig beim Lesen, Vorzeigen der Hausaufgaben, während des „Stuhlkreises" und in den Unterrichtspausen auf seinen Schoß; im Juni 2007 hatte er bei einer dieser Gelegenheiten seine Hand auf den Oberschenkel der Schülerin ... S... gelegt. Soweit das Verhalten des Beklagten gegenüber den Schülerinnen ... B..., ... D..., ... K... und ... K... strafrechtlich angeklagt war, steht der Sachverhalt wegen der Bindungswirkung des § 16 Abs. 1 ThürDG des freisprechenden Urteils des Landgerichts Erfurt fest. Hinsichtlich der übrigen Schülerinnen steht der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wie sie im Urteil des Landgerichts Erfurt wiedergegeben sind, nach § 16 Abs. 2 ThürDG fest. Der Beklagte stellt die tatsächlichen Feststellungen auch nicht in Abrede, sondern räumt ein, dass er es wiederholt zugelassen hat, dass sich Schülerinnen auf seinen Schoß setzten. 2. Auf der Klassenfahrt vom 13. bis 15. September 2006 nach S... auf den P... weckte der Beklagte die Kinder ... S... und ... D... und nahm sie zu sich ins Bett. Er ließ es zu, dass das Kind ... S... zu ihm ins Bett kam. Dass der Beklagte ... S... und ... D... mit in sein Bett nahm, steht nach den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sowie den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren fest. Soweit der Beklagte bestreitet, die Kinder geweckt zu haben und den aus eigenem Antrieb in sein Bett gekommenen Kindern den von ihnen erwarteten Trost gespendet zu haben, steht dies im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, wonach er die Kinder weckte und zu sich in sein Bett nahm. Hieran ist der Senat nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG gebunden. Gründe dafür, nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG die nochmalige Prüfung der diesbezüglichen Feststellung des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit die Senatsmitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln (sogenannter "Lösungsbeschluss"), liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils auf Fälle beschränkt, in denen das Gericht „sehenden Auges“ gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte als vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Erhebliche und damit für einen Lösungsbeschluss genügende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen dann, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, in Widerspruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen - vergleichbar gewichtigen - Gründen offenkundig unzureichend sind. Offenkundig unzureichend in diesem Sinne sind strafgerichtliche Feststellungen, wenn sie in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn entscheidungserhebliche neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen oder wenn die im strafgerichtlichen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung ausweislich der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 -, Rdnr. 10 zit. nach juris, BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 2 WD 29.06 - Rdnr. 31, zitiert nach juris). Gemessen daran bestehen hier keine Gründe für einen Lösungsbeschluss von den Feststellungen des Landgerichts Erfurt. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts stehen nicht im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, es sei ihm nicht möglich, bei einem freisprechenden Urteil im Strafverfahren eine Korrektur der Feststellungen zum Sachverhalt zu erreichen, ist dies zwar zutreffend. Daraus folgt jedoch nicht, dass in derartigen Fällen das Urteil keine Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 ThürDG entfaltete. Sicherzustellen ist allerdings, dass § 13 Abs. 2 ThürDG nicht unterlaufen wird. Daraus folgt, dass die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen, freisprechenden Urteils im Strafverfahren nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG sich lediglich auf die durch den disziplinaren Überhang umfassten Tatbestände erstrecken darf (vgl. hierzu Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Loseblattausgabe, Aktualisierung Mai 2013, § 57 Rdnr. 8). Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die dem Freispruch des Beklagten betreffend sein Verhalten während der Klassenfahrt vom 13. September 2006 bis 15. September 2006 zugrunde liegen, stehen nicht in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen. Soweit der Beklagte im gerichtlichen Disziplinarverfahren vorträgt, die Kinder seien aus eigenem Antrieb in sein Bett gekommen, ist dieser Vortrag nicht geeignet, offenkundige Mängel der strafgerichtlichen Feststellungen zu belegen. Die Würdigung der Beweismittel im Strafprozess, die dieser Feststellung durch das Landgericht zugrunde liegen, ist nachvollziehbar und wird vom Beklagten auch nicht substantiiert angegriffen. Der Beklagte ließ es auf der Klassenfahrt zu, dass das Kind ... S... zu ihm ins Bett kam. Dies steht zwar, worauf der Beklagte in der Berufungsbegründung zu Recht hinweist, nicht aufgrund der bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils fest. Die Tatsache ergibt sich jedoch aus dem gemäß § 16 Abs. 2 ThürDG im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren und den Angaben des Beklagten im erstinstanzlichen gerichtlichen Disziplinarverfahren. In dem vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsatz vom 10. November 2011 hat er eingeräumt, dem Ansinnen der genannten Schülerinnen insofern nachgegeben zu haben, als er ihnen den Aufenthalt in seinem Bett jeweils für kurze Zeit gestattet und sie dann in ihr eigenes Bett zurückgebracht habe (Blatt 174 der Gerichtsakte). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Bevollmächtigte des Beklagten zum zweiten Vorwurf, der umfasst, das Kind ... S... ins Bett gelassen zu haben, ausgeführt, dass der Beklagte daran festhalte, die Kinder nicht geweckt zu haben, sondern dass die Initiative von den Kindern ausgegangen sei. Sie seien zu ihm ins Zimmer gekommen. Danach steht fest, dass der Beklagte es zuließ, dass ... S... zu ihm ins Bett gekommen ist. Nach den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils steht auch fest, dass der Beklagte bei der Klassenfahrt im September 2006 in einem zwischen dem Zimmer der Mädchen und dem Bad liegenden Durchgangszimmer übernachtete. Dies haben die Beteiligten nicht in Frage gestellt. 3. Der Beklagte besuchte auf einer von ihm privat organisierten Ferienfahrt vom 5. bis zum 7. Februar 2007 nach D... mit den Schülerinnen und Schülern seiner Klasse eine Sauna. Wie er in der Berufungsbegründung unwidersprochen vortragen lässt, hatte er den Besuch zuvor mit den Kindern beraten und deren Zustimmung erhalten. Der Sachverhalt steht nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten fest. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte hierzu zusätzlich ausgeführt, dass er ein paar Wochen zuvor im Schulfach Heimat- und Sachkunde beim Thema „Gesunde Lebensweise und Schutz vor Erkältungskrankheiten“ über den Saunabesuch gesprochen habe. Darauf habe er bei seiner Frage an die Kinder, ob sie das Angebot zum Saunabesuch annehmen sollten, Bezug genommen und ausnahmslos alle Kinder hätten zugestimmt. Sie hätten etwas für ihre Gesundheit tun wollen. 4. Nach den Winterferien 2007 nahm der Beklagte die Schülerinnen ... S... und ... D... über das Wochenende mit zu sich nach Hause. Dies lässt sich bereits den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten entnehmen. 5. Der Beklagte lud am letzten Wochenende vor den Sommerferien 2007 seine Schülerinnen ... K... und ... K... zu sich nach Hause ein. Er legte sich morgens zu den beiden im Bett im Schlafzimmer liegenden Kindern und forderte sie auf, ihn am Rücken zu massieren. Dem kamen die Kinder nach. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Strafverfahrens des § 16 Abs. 2 ThürDG fest. Soweit der Beklagte, der einräumt, dass er sich - bekleidet - massieren ließ, im gerichtlichen Disziplinarverfahren vorträgt, es sei die Idee und der Wunsch der Kinder gewesen, ihn zu massieren, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Bindungswirkung der landgerichtlichen Feststellungen in Frage zu stellen. 6. Der Beklagte bot der Mutter von ... B..., ... B..., an, ein Wochenende mit ... B... und ... S... zu verbringen. Dies lehnte Frau B... ab. Der Beklagte bat Frau B... darum, das Ganze für sich zu behalten. Er fragte auch die Eltern von ... S..., ob ... ein Wochenende gemeinsam mit ... S... bei ihm verbringen könne. Der Sachverhalt steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren, insbesondere in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Erfurt gemäß § 16 Abs. 2 ThürDG und den Angaben des Beklagten im Disziplinarverfahren fest. Er räumt den Sachverhalt ein und weist ergänzend darauf hin, Frau ... B... habe das Angebot nicht abgelehnt, sondern über das Vorhaben noch einmal nachdenken wollen. Danach hat Frau ... B... das Angebot nicht angenommen. 7. Der Beklagte unternahm in der Zeit vom 10. bis 14. September 2007 eine Klassenfahrt nach ... Dort nahm er die Kinder ... W... und ... H... zu sich ins Zimmer. ... S... lehnte das Angebot, in sein Zimmer zu kommen, ab. Der Sachverhalt steht aufgrund der Feststellungen im Strafverfahren und den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Disziplinarverfahren fest. Der Beklagte weist in der Berufungsbegründungsschrift darauf hin, dass die Kinder zwar in seinem Zimmer, aber in einem eigenen Bett übernachtet hätten. 8. Der Beklagte betrat die Umkleidekabine der Mädchen der Klasse 4 B nach dem Sportunterricht. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift sah er sich dazu veranlasst, weil aus der Umkleidekabine der Schülerinnen hysterisches Streiten und Schreien zu hören gewesen und auf wiederholtes Nachfragen durch die geschlossene Tür keine Reaktion erfolgt sei. Der Sachverhalt steht aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten im Disziplinarverfahren fest. Hinsichtlich des unter 8. geschilderten Sachverhalts ist der Beklagte vom Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung freizustellen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Urteils unter 8. (Seite 21, 2. Abs.); eine weitere eigene Begründung ist daher nach § 130b Satz 2 VwGO entbehrlich. Die Beteiligten stellen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht in Frage. Mit seinem unter 1. bis 7. festgestellten Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 57 Satz 2 ThürBG a. F.; jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und seine Wohlverhaltenspflicht innerhalb des Dienstes (§ 57 Satz 3 ThürBG a. F.; jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Dabei kommt dem Umstand, dass er bei der Klassenfahrt im September 2006 in einem Durchgangszimmer übernachtet hat, keine disziplinarrechtliche Relevanz zu. Der Senat macht insoweit von der Möglichkeit des § 130b Satz 2 VwGO Gebrauch. Er folgt der nicht angegriffenen Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts und sieht von einer eigenen Begründung ab. Der Beklagte war als Grundschullehrer tätig. Als Lehrer hat er die ihm anvertrauten Schüler in eigener pädagogischer Verantwortung zu unterrichten und zu erziehen (§ 34 Abs. 2 ThürSchulG). Er ist an die für Lehrer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Konferenzbeschlüsse und die Anordnung der Schulaufsicht gebunden. Dabei erfüllt er seine Aufgabe im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Schülern und den Erziehungsberechtigten. Der Lehrer hat seine Arbeit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu unterstellen; dieser Auftrag besteht unter anderem darin, die Schüler zur Achtung vor dem menschlichen Leben und zur Verantwortung für die Gemeinschaft zu erziehen, das Verantwortungsgefühl für alle Menschen zu wecken und die Schüler zu gesellschaftlicher Mitverantwortung zu befähigen; die Schüler sollen auch durch die Schule und durch das Vorbild der Lehrer lernen, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten; Schule und Lehrer fördern den Entwicklungsprozess der Schüler zur Ausbildung ihrer Individualität, zu Selbstvertrauen und eigenverantwortlichem Handeln (§ 2 Abs. 1 ThürSchulG). Nach § 25 Satz 3 ThürSchulG ist der Lehrer insbesondere verpflichtet, das Persönlichkeitsrecht der Schüler zu achten. Ihm obliegt die Fürsorge- und Aufsichtspflicht über die Schüler (§ 29 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulO). Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass hiervon ausgehend die Tätigkeit des Lehrers neben der täglichen Unterrichtsarbeit eine Anleitung der Schüler insoweit erfordert, als ihnen allgemeine Bildungsziele, insbesondere die Achtung vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung und Verantwortungsgefühl in einer Weise vorgelebt werden, die geeignet ist, die Schüler zu prägen. Zu den Kernpflichten des Lehrers gehört es, die Integrität der Schüler zu wahren, ihre behutsame Entwicklung zu gewährleisten und dem Anspruch und Vertrauen der Schüler und ihrer Eltern darauf gerecht zu werden, dass Lehrer das Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen. Daraus folgt weiter, dass beim Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern körperliche Distanz zu wahren ist, auch dann, wenn die Schülerinnen oder Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Juni 2012 – 16a D 10.1098-, zit. nach juris, unter Bezugnahme auf Urteil vom 27. Oktober 2004 - 16a D 03.2067-, zit. nach juris). Diese Verpflichtung gilt nach Auffassung des Senats insbesondere bei dem zwischen Lehrer und Grundschülern wegen des kindlichen Alters der Schüler bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses. Die besonderen Aufgaben eines Grundschullehrers gebieten daher ein absolut integres, vertrauenswürdiges und unmissverständliches Verhalten bei körperlichen Kontakten. Die hiernach gebotene körperliche Distanz hat der Beklagte nicht gewahrt. Er hat häufig Schülerinnen auf den Schoß genommen (Vorwurf Nr. 1). Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es zwar im Einzelfall ausnahmsweise aus pädagogischen Gesichtspunkten sinnvoll und angemessen sein kann, Grundschülerinnen im Alter, wie sie der Beklagte unterrichtete, auf den Schoß zu nehmen, etwa wenn die Kinder des Trostes bedürfen. Allerdings ist dieses Verhalten beim Beklagten nicht die Ausnahme, sondern die Regel gewesen, wie sich insbesondere aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergibt. Danach ließ er körperliche Nähe in der zweiten Hälfte der 1. Klasse zu. Er erlaubte, dass die Schülerin ... sich auf seinen Schoß setzte, was er - der Beklagte - als ein "völlig natürliches Verhalten" und als Kompensation für schlechte Lernerfolge und das sozial schwierige Elternhaus einstufte. Die Kinder hätten in entsprechenden Situationen das gleiche Recht eingefordert und davon regelmäßig Gebrauch gemacht außer, wenn er - der Beklagte - sich es etwa wegen Erkältung verbeten hätte. Anfangs sei es noch eine gut gemischte Kindergruppe aus Jungs und Mädchen gewesen. Die Mädchen hätten sich jedoch im Verlauf der 2. Klasse „diesen Platz erkämpft.“ Innerhalb der Mädchengruppe habe es sogar oft einen Wettkampf darum gegeben, wer bei ihm auf den Schoß hätte sitzen dürfen, und er habe einführen müssen, dass er vorher gefragt werden wolle. Auf Anweisung des Schulleiters, habe er "dieses Gebaren" am Ende der 2. Klasse unterlassen. Für ihn sei „das Kinder-auf-den-Schoß-Nehmen“ in diesem Alter ein durchaus noch kindliches Verhalten. Bei Erzieherinnen werde dieses Verhalten toleriert, ihm aber zum Vorwurf gemacht. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Aus diesen Schilderungen des Beklagten ergibt sich, dass das „Auf-dem-Schoß-Sitzen" regelmäßig und nicht nur ausnahmsweise vorkam, ja sogar nach Einschätzung des Beklagten von den Kindern als besondere Vergünstigung angesehen wurde, um deren Erhalt ein „Wettbewerb“ entbrannt war. Spätestens im Zeitpunkt dieser Erkenntnis hätte der Beklagte das Verhalten unterlassen müssen. Er verkennt seine pädagogischen Pflichten, wenn er in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass es schade für die Kinder sei, dass das "Auf-dem-Schoß-Sitzen" "nur so zum Spaß" …"nach Odenwaldschule und Co" nicht mehr möglich gewesen sei, und damit zum Ausdruck bringt, dass er das Verhalten für richtig hält und nur wegen der "schlechten Vorstellungen mancher Erwachsenen" bereit ist, es zu unterlassen. Zugleich ergibt sich daraus, dass die in der Berufungsbegründung vertretene Ansicht, aus dem Urteil des Landgerichts lasse sich nicht herleiten, dass die Handlungen häufig vorgekommen seien, keinen Anlass zu Zweifeln an der Feststellung gibt. Den Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung lässt sich entnehmen, dass es regelmäßig zum „Auf-den-Schoß-Nehmen“ in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 gekommen ist. Soweit der Beklagte schlussfolgert, aus dem Umstand, dass der Schulleiter ihn am 29. Juni 2006 angewiesen habe, Schülerinnen nicht auf den Schoß setzen zu lassen und es bei dieser Anweisung habe bewenden lassen, ergebe sich, sein Verhalten sei nicht als disziplinarwürdiges Dienstvergehen einzustufen, kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Schulleiter dies mit seinem Verhalten zum Ausdruck hätte bringen wollen, bindet dies weder die zuständige Behörde noch die Disziplinargerichte. Schließlich ist das Verhalten des Beklagten gegenüber ... S..., Anfang Juni 2007, als er seine Hand auf ihren linken Oberschenkel legte, während sie auf seinem Schoß saß, mit dem von ihm behaupteten Motiv, den Kindern Trost zu spenden, nicht in Einklang zu bringen. Nach alledem ist festzustellen, dass der Beklagte für die körperliche Distanzverletzung durch das “Auf-dem-Schoß-Sitzen“ der Schülerinnen keine beachtlichen Gründe geltend machen kann. Auch durch das in Nummer 2, 4 bis 7 geschilderte Verhalten des Beklagten hat er seine Pflicht verletzt, die zwischen Lehrer und Schülerinnen gebotene körperliche Distanz zu wahren. Soweit er die Schülerinnen mit in sein Bett genommen hat, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass ein derartiges Verhalten auch nicht ausnahmsweise hinnehmbar ist, insbesondere dann nicht, wenn die Initiative vom Lehrer selbst ausgegangen ist (Sachverhalte Nr. 2 und 7). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zu seiner Motivation, die Klassenfahrten durchzuführen, gut nachvollziehbar ausgeführt, er habe damit gutes Lernen belohnen und sein außerunterrichtliches Engagement verstärken wollen. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb er es zuließ, dass die Kinder in seinem Bett bzw. seinem Zimmer schliefen, und warum er die Grundschulkinder in der Nacht zum Karten-Spielen weckte, ist er jedoch schuldig geblieben. Sein Hinweis darauf, dass es zum verstärkten außerunterrichtlichen Engagement gehöre, eine Fahrt in den Ferien anzubieten, ausgewählten Kindern ein Wochenende zu widmen oder nur längeres Aufbleiben zu erlauben, ist nicht hinreichend, die Distanzverletzungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Distanzverletzungen bei den vom Beklagten geplanten Wochenendaufenthalten in seiner Wohnung (Sachverhalte Nr. 4 und 5) in einer allein seiner Kontrolle unterliegenden häuslichen Umgebung geschehen sind. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Ebenso wie nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts kommt auch aus Sicht des Senats erschwerend hinzu, dass der Beklagte das Wochenende nach den Winterferien 2007 teilweise allein mit ... S... verbrachte. Dass der Beklagte den Wochenendbesuch nicht abbrach, nachdem ... D... hatte nach Hause gebracht werden müssen, steht im Widerspruch zu den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wo er ausgeführt hat, dass er ein Kind allein nicht in seiner Wohnung habe belassen wollen und es besser für ein Kind sei, wenn es noch einen Spielkameraden habe. Den Beklagten vermag es auch nicht zu entlasten, dass er vorträgt, er habe ... K... mit dem Wochenendaufenthalt bei ihm zu Hause eine Freude bereiten und sich so von ihr verabschieden wollen, dass sie die Schulzeit und ihn in guter Erinnerung behalte. Die Distanzverletzung ist damit nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die vom Beklagten vorgebrachte Überlegung, es sei damit ein Motivationsschub für die Kinder beabsichtigt gewesen, weil die Kinder die versteckte Hoffnung gehabt hätten, dass der Lehrer irgendwann noch einmal etwas Besonderes mit ihnen mache und dass er sozial benachteiligten Kindern einen Ausgleich hätte bieten wollen. Dem Beklagten musste klar sein, dass er mit den Wochenendaufenthalten allein mit den Kindern bei sich zu Hause und erst recht mit den gemeinsamen Aufenthalten im Bett die dienstrechtlichen Grenzen überschritt. Offenbar ist ihm dies auch bewusst gewesen, was sich bereits daraus ergibt, dass er die Kinder darum bat, nichts zu erzählen. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dies sei geschehen, um bei den anderen Kindern keinen Neid aufkommen zu lassen, überzeugt nicht. Aus der Würdigung des gemeinsamen Verbringens von Wochenenden allein mit den Mädchen bei sich zu Hause als Verletzung des Distanzgebots ergibt sich, dass auch die Angebote des Beklagten an die Mutter von ... B... und die Eltern von ... S..., ein Wochenende mit den Schülerinnen bei sich zu Hause zu verbringen, bereits disziplinare Relevanz aufweisen. Bereits mit diesem Angebot hat der Beklagte seine Pflicht zur Distanzwahrung verletzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der mit dem Ziel der Handlung einhergehende Unrechtsgehalt des Verhaltens entscheidend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2013 - 2 B 96/11 - zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. August 2012 - 19 LD 2/10 - zitiert nach juris). Bei Ansprache der Eltern der Schülerinnen beabsichtigte der Beklagte, sich Gelegenheit zu verschaffen, Wochenenden allein mit den minderjährigen Schülerinnen zu verbringen. Der Beklagte hat bei den selbst vorgenommenen oder zugelassenen Handlungen auch deshalb pflichtwidrig gehandelt, weil er die ihm anvertrauten Schüler einer Situationen ausgesetzt hat, deren subtile Wirkungen und mögliche Weiterungen nur schwer abschätzbar sind. Er konnte sich keinesfalls darauf verlassen, dass die häufige Vernachlässigung der körperlichen Distanz, auch wenn sie im betreffenden Moment von ihm und der jeweiligen Schülerin tatsächlich als harmlos empfunden worden sein sollte, auch von Mitschülern nicht als unschicklich oder gar anstößig angesehen wurde; er musste in Erwägung ziehen, dass sich die eigene Wahrnehmung der betreffenden Schülerin spontan wandeln und die Situation schon deshalb unvermittelt eskalieren könnte. Ein Pädagoge, der verantwortungsvoll und besonnen auf die empfindliche Entwicklungsphase von jungen Schülern Rücksicht nimmt, hätte sich so verhalten, dass er solche - in dem genannten Sinn - gefahrgeneigte Lagen vermeidet, um die körperliche Integrität einer Schülerin und das Schamgefühl dieser Schülerin und anderer Mitschüler keinesfalls zu tangieren. Schließlich hat der Beklagte das Distanzgebot verletzt, als er auf der „privaten Winterfahrt“ vom 5. bis 7. Februar 2007 nach D... mit Schülerinnen und Schülern seiner Klasse die Sauna besuchte (Sachverhalt Nr. 3). Der Beklagte hat es versäumt zu vermeiden, dass mit dem Saunabesuch das Schamgefühl der Kinder möglicherweise verletzt wird. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt. Es ist zwar zutreffend, wie der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich vorgetragen hat, dass weder der Saunabesuch noch die Nacktheit der Kinder noch der Anblick erwachsener unbekleideter Saunabesucher grundsätzlich das Schamgefühl verletzen. Auch der gesundheitliche Wert des Saunabesuchs ist unbestritten. Allerdings ist es keineswegs ausgeschlossen, dass Kinder im Alter der vom Beklagten betreuten Schülerinnen und Schüler sich durch die Nacktheit des Beklagten und die Nacktheit anderer Kinder und Besucher der Sauna in ihrem Schamgefühl verletzt fühlten. Dass dies nicht geschieht, hat der Beklagte versäumt sicherzustellen. Er hat zwar unwidersprochen vorgetragen, dass er das Thema Saunabesuch einige Wochen zuvor im Unterricht behandelt und kurz zuvor zusammenfassend erklärt habe, was die Schüler beim Saunabesuch erwarte, und die Zustimmung aller Kinder eingeholt. Mit dem von ihm als "total spontane Angelegenheit" bezeichneten Saunabesuch hat er jedoch die Kinder überfordert. Bei der unmittelbar abverlangten Entscheidung blieb den Kindern keine Gelegenheit, gegebenenfalls vorhandene Vorbehalte geltend zu machen und zu sagen, dass sie sich schämten. Der Beklagte hat zu Unrecht sein Verständnis vom Schamgefühl der Kinder und ihrer Intimsphäre an deren Stelle gesetzt. Dies zeigen die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung: Niemand habe sich geschämt. Für sie (die Kinder) sei Nacktheit nichts Unnormales. Er bezweifle, dass so junge Kinder ein ausgeprägtes Bewusstsein für Intimsphäre hätten. Woher der Beklagte die Gewissheit für diese Einschätzung nimmt, bleibt offen. Er hätte sich vergewissern müssen, dass seine Sicht der Dinge auch von den Kindern und Erziehungsberechtigten geteilt wird. Dies ist nach Auffassung des Senats nur möglich, wenn die betroffenen Kinder auf den konkreten Saunabesuch mit einem zeitlichen Vorlauf vorbereitet werden, der es zulässt, gegenüber Vertrauenspersonen, etwa ihren Eltern, eventuell vorhandene Bedenken ohne Gruppendruck vorzutragen und ihnen auch Geltung zu verschaffen. Es kommt nicht darauf an, wie der Beklagte aber offenbar meint, dass kein Kind in der konkreten Situation, die offensichtlich kaum Überlegenszeit ließ und bei dem ein erheblicher Erwartungsdruck durch die Gruppe oder den Lehrer nicht ausgeschlossen werden kann, "nein" gesagt hat. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte sich weit im Vorfeld hätte Klarheit verschaffen müssen, ob es Kinder gibt, für die der Saunabesuch nicht in Frage kommt. Er ist mit seinem Verhalten insoweit ein unkalkulierbares Risiko eingegangen. Der Besuch einer Sauna mit Grundschülerinnen und Schülern ist auch nach Ansicht des Senats als "Spontanaktion" nicht denkbar. Der Beklagte hat ferner gegen die Pflicht verstoßen, mit seinem Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 ThürBG a. F.), weil er außer Acht ließ, dass die Missachtung der körperlichen Distanz in der äußeren Wahrnehmung eine erhebliche Verunsicherung hervorruft oder zumindest in hohem Maß dazu geeignet ist. Dabei geht der Senat auf Grund der bindenden Feststellungen des Landgerichts ausdrücklich davon aus, dass den Handlungen, die der Beklagte vornahm oder geschehen ließ, keine strafrechtlich relevante sexuelle Komponente nachzuweisen ist. Er wirft dem Beklagten gerade nicht als Dienstpflichtverletzung vor, dass seine Handlungen den Eindruck erwecken konnten, mehr als nur körperliche Nähe zu seinen Schülerinnen zu suchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finden die unmittelbar auf das Strafverfahren bezogenen Grundsätze der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Unschuldsvermutung auch im Disziplinarverfahren Anwendung; die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung verbietet eine Auslegung, nach der bereits die Erweckung eines Verdachts einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 - 1 D 19/00 - zitiert nach Juris). Die Pflichtwidrigkeit seines Handelns liegt somit nicht etwa darin, was die strafrechtlichen Feststellungen nicht hergaben, sondern darin, dass die nicht sexuell bestimmten Handlungen bei demjenigen, der sie sieht oder davon erfährt, ein sehr großes Unsicherheitsgefühl auslösen, ob der Beklagte jederzeit die verlässliche Gewähr dafür bietet, weitere Steigerungen unter gar keinen Umständen aufkommen zu lassen. Sowohl Dienstherr als auch durchschnittlich bekümmerte Eltern wären bei entsprechenden Beobachtungen oder Mitteilungen in höchster Sorge; dies hat der Beklagte, der selbst zur Diskretion aufforderte, sehr wohl selbst erkannt, sich gleichwohl darüber hinweggesetzt. Insgesamt verletzt das Verhalten des Beklagten das Gebot zur Wahrung angemessener körperlicher Distanz und Achtung und Würde der Schüler schwer. Es ist geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit bei Schülern und Eltern auf das Schwerste zu beeinträchtigen. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich aus § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a.F. (nunmehr § 47 Abs. 1 BeamtStG) ergibt, einheitlich zu würdigen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht alle dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen als innerdienstliche Pflichtverletzungen eingeordnet. Der Beklagte ist dem in der Berufung nicht entgegengetreten. Der Senat folgt deshalb insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (Seite 24, Ende 1. Absatz) gemäß § 130b 2 VwGO und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen wiegen in ihrer Gesamtheit sehr schwer, so dass auf die disziplinarische Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG, zu erkennen ist. Nach dieser Vorschrift soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. zuletzt: Urteil vom 7. Mai 2013 - 8 DO 472/11 - n.v., Umdruck S. 13 ff.) ist die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Die gegen den Beamten verhängte Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn eingetreten ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 [258 ff.]; siehe auch Urteil vom 19. August 2010, 2 C 5.10, Rdnr. 20, 21, zit. nach juris). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall. Das Vertrauen in den Beklagten ist endgültig und umfassend verlorengegangen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen. Der Beklagte hat durch das unter 1 bis 7 gewürdigte Verhalten im unmittelbaren Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten in schwerer Weise versagt. Er hat die ihm als Fürsorgepflichtigen gebotene Distanz missachtet. Er hat gegenüber den ihm anvertrauten Schülern, insbesondere Schülerinnen, im Unterricht, während schulischer Veranstaltungen und außerhalb der Schule in unangemessener Weise die körperliche Nähe gesucht bzw. zugelassen. Die gebotene körperliche Distanz von Lehrern gegenüber den ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schülern betrifft den Kernbereich pädagogischer Pflichten. Es ist Aufgabe eines Grundschullehrers, die ungestörte emotionale und seelische Entwicklung der ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Hierzu gehört, die Intimsphäre der Kinder zu respektieren, was insbesondere durch die Beachtung der gebotenen körperlichen Distanz zu ihnen sichergestellt wird. Wer als Grundschullehrer dieses Gebot missachtet, zeigt, dass er der Würde der Kinder, die er zu achten, zu schützen und fortzuentwickeln hat, nicht das erforderliche Gewicht einräumt. Aus einem solchen Verhalten folgt ein irreparabler Vertrauensverlust, der es den Schülern und ihren Eltern unzumutbar macht, sich und ihr Kind einem solchen Lehrer weiter anzuvertrauen. Gleiches gilt für den Dienstherrn des Beamten, denn er ist für die Wahrung der Würde und Entwicklung der Schüler verantwortlich. Der Dienstherr, die Kinder, deren Eltern und die Allgemeinheit müssen sich auf die Vertrauenswürdigkeit des Grundschullehrers, insbesondere die strikte Wahrung körperlicher Distanz zu Grundschülerinnen bei der Dienstausübung uneingeschränkt verlassen können. Dies gilt umso mehr, als die Tätigkeit des Grundschullehrers sowohl im Unterricht als auch außerhalb, etwa bei Klassenfahrten, eigenverantwortlich und ohne weitere Kontrolle erfolgt. Ein Grundschullehrer, der regelmäßig und in einer Vielzahl von Fällen bei verschiedenen Gelegenheiten die körperliche Nähe zu den ihm anvertrauten Grundschülerinnen herstellt bzw. zulässt, offenbart Persönlichkeitsdefizite, die ihn für seinen Beruf untragbar machen. Hiervon ausgehend hat der Beklagte eine äußerst schwere Dienstverfehlung begangen: Der Beklagte ist Grundschullehrer. Dies bedingt wegen des kindlichen Alters der Schülerinnen und Schüler und ihres besonderen Vertrauens gesteigerte Pflichten. Er nahm regelmäßig in einer Vielzahl von Fällen während der Unterrichtszeit Kinder zu sich auf den Schoß. Er hatte auf privat organisierten Klassenfahrten Grundschülerinnen allein bei sich im Zimmer. Er legte sich mit Grundschülerinnen auf Klassenfahrt und bei sich zu Hause gemeinsam ins Bett. Er verbrachte mit Grundschülerinnen gemeinsam Wochenenden in seiner Wohnung und er führte ohne hinreichende Sicherstellung der Achtung des Schamgefühls der Kinder spontan einen Saunabesuch mit Grundschülerinnen und -schülern durch. Die Grundschülerinnen und -schüler brachten dem Beklagten aufgrund ihres schulischen Verhältnisses besonderes Vertrauen auch in den angeschuldigten Situationen entgegen. Dies hat die Distanzverletzungen ermöglicht. Dieses Vertrauen, aber auch das der Eltern und seines Dienstherrn, hat er missbraucht. Dies gilt umso mehr, als ihm spätestens nach der Ansprache durch seinen Schulleiter im Juni 2007 hätte klar sein müssen, dass es Anlass für die aus seiner Sicht vorhandenen "Fehlinterpretationen" gab. Dem Beklagten ist offensichtlich auch bewusst gewesen, dass aus dem Umstand, mit einer Schülerin allein in seiner Wohnung zu sein, "falsche Schlüsse" hätten gezogen werden können, denn er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er habe ein Kind nicht allein in seiner Wohnung haben wollen. Es liegt auf der Hand, dass auch diese vom Beklagten ausgelöste Besorgnis eine Weiterbeschäftigung für den Dienstherrn unmöglich macht. Dies musste dem Beklagten spätestens nach der Besprechung mit seinem Schulleiter am 29. Juni 2007 bewusst sein, denn dieser hatte ihn über die Wirkung seines - des Beklagten - Verhaltens auch auf Kolleginnen und Kollegen und seine - des Schulleiters - Sorge um den Ruf der Schule nach außen informiert: "Herrn K... über erhaltene Information vom 28.06.2007 bezüglich seiner Darstellung, Umgang mit Schülerinnen (blond, schwarz), Schüler zu nah an sich heranlassen, auf den Schoß setzen lassen – Gradwanderung zwischen Streicheleinheiten, Trösten und sexueller Belästigung bzw. Schüler empfinden es im Nachhinein oder auch andere Personen, die so etwa sehen, als unangenehm (es wäre nicht angemessen). Hinweis Gesprächsthemen unter Lehrern der K..., Infos von größeren Schülern, die er einmal hatte". Die nicht fernliegende Befürchtung, dass der Beklagte mehr als bloße Nähe zu seinen Schülerinnen erreichen könnte, führt zu einem Vertrauensverlust, der es dem Dienstherrn und den Eltern unzumutbar macht, ihm die Kinder weiter anzuvertrauen; dies ist insbesondere auch Schülerinnen nicht zuzumuten. In der Gesamtbetrachtung der Schwere des Dienstvergehens ist die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen. Die für den Beklagten sprechenden Entlastungsgründe haben in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre. Er ist disziplinarisch nicht vorbelastet und mit der Note "entspricht den Anforderungen" beurteilt worden. Soweit die Vorwürfe nachgewiesen worden sind, hat der Beklagte den Sachverhalt eingeräumt. Eine sogenannte Augenblickstat kommt angesichts der Anzahl und dem Zeitraum der Verfehlungen nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine überwundene negative Lebensphase sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er sich über den Unterricht hinaus für schulische Belange engagiert hat. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er offensichtlich nicht erkannt hat, dass er Grenzen überschritten hat. Wie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zeigen, ist er nach wie vor der Auffassung, das "Kinder-auf-den-Schoß-Nehmen" sei ein durchaus kindliches Verhalten und es werde ihm zu Unrecht vorgeworfen; der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, weil man dasselbe Verhalten bei Frauen als Lehrerinnen toleriere; er fühle sich kriminalisiert, weil er die Kinder auf dem Schoß gehabt habe; er habe das Verhalten unterlassen, weil er von seinem Schulleiter dazu angewiesen worden sei. Bei den Feststellungen zu den Dienstpflichtverletzungen ist aufgefallen, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen nahezu ausschließlich aus seinem Blickwinkel betrachtet und nach seinen Maßstäben bewertet. Dies ist insbesondere aus dem Inhalt seiner persönlichen Erklärung und der Art und Weise deutlich geworden, in der er sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Es war nicht im Ansatz zu erkennen, dass sich der Beklagte um eine objektivere Sichtweise bemüht, geschweige denn selbstkritisch mit seinem Verhalten und dessen Folgen auseinandergesetzt hätte. Folglich fehlt ihm nach wie vor die Einsicht in die Pflichtwidrigkeit seines Tuns. Er fühlt sich als Opfer der Eltern seiner Schulkinder. Die umfassende Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten lassen keine gewichtigen im Einzelfall durchgreifenden Entlastungsgründe zu seinen Gunsten erkennen, die die Annahme rechtfertigten, er habe das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die es rechtfertigte, von der Höchstmaßnahme abzusehen, kann bei Gesamtschau aller be- und entlastenden Umständen nicht gestellt werden. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seinem Amt als Lehrer endgültig verloren. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine anderweitige Verwendung scheidet aufgrund des Amtes als Lehrer aus (vgl. hierzu Bayer.VGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - 16a D 10.1098-, zit. nach juris). Die Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Hat, wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht ausführt, ein Beamter - wie der Beklagte - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit für den Dienstherrn, das Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Oktober 2003 - 1 D 2/03 -, zit. nach juris; Urteil v. 8. März 2005 - 1 D 15/04 - zit. nach juris). Schließlich steht auch die lange Verfahrensdauer des Straf- bzw. Disziplinarverfahrens der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geklärt, dass die unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 2 B 89/11 - zit. nach juris). Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Ausdruck verliehen, dass er in § 12 ThürDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen nicht in das dort geregelte Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs einbezogen hat (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 2 B 89/11 -, a. a. O.). Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 73 Abs. 1 ThürDG). Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 4 ThürDG). Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§§ 62 Abs. 3, 66 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 132 VwGO). I. 1. Der 45-jährige Beklagte steht seit 1991 in den Diensten des Klägers, seit 2003 als Beamter. Nach seinem Schulbesuch (1974 bis 1984) studierte er bis 1988 am Institut für Lehrerbildung in E... Dort erwarb er 1988 den Fachschulabschluss als Lehrer für die unteren Klassen in den Fächern Mathematik, Deutsch und Schulgarten. Mit einer Unterbrechung vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2003 wegen einer Austauschlehrertätigkeit in Frankreich unterrichtete er vom 1. August 1991 bis zu seiner Freistellung vom 27. November 2007 an der staatlichen Grundschule "A..." in E... In seiner letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Februar 2005 erhielt er das Prädikat "entspricht den Anforderungen". Er ist ledig und hat keine Kinder. Er wird nach der Besoldungsgruppe A 11 bezahlt. Die Bezüge betrugen zum Stichtag 1. März 2010 unter Berücksichtigung der dienstordnungsrechtlichen Kürzung von 20% 2.624,27 € brutto (2.127,32 € netto). Zwischenzeitlich ist eine Gehaltsanpassung erfolgt. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht vorbelastet. 2. Am 28. Juni 2007 unterrichtete ein Lehrer den Schulleiter der Grundschule darüber, dass in der Lehrerschaft kritisch über das Verhalten des Beklagten im Sportunterricht gesprochen werde. Hierüber fertigte der Schulleiter einen Vermerk, ebenso über ein Gespräch mit dem Beklagten am Folgetag (Näheres siehe unter 3.). Am 23. November 2007 erhielt der Schulleiter davon Kenntnis, dass es anlässlich einer Wanderfahrt der Klasse 3a im September 2007 zu Vorkommnissen gekommen sein soll, die auf den Verdacht des Missbrauchs von Schutzbefohlenen durch den Beklagten hindeuteten. Am 24. November 2007 leitete die Staatsanwaltschaft Erfurt gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ein (Az: 130 Js 34647/07). Der Leiter des Schulamts E... stellte mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 27. November 2007 den Beklagten unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst frei. Die Staatsanwaltschaft Erfurt klagte den Beklagten am 24. April 2008 an, in der Zeit von Sommer 2006 bis zum 26. November 2007 in E... und im Bereich S... durch 11 selbständige Handlungen jeweils tateinheitlich sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) und hiermit sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung der Lebensführung anvertraut gewesen sei, vorgenommen zu haben. Sie warf ihm vor, in neun in der Anklageschrift näher bezeichneten Fällen jeweils eine seiner minderjährigen Schülerinnen auf den Schoß genommen und am bedeckten bzw. unbedeckten Geschlechtsteil manipuliert zu haben und in zwei Fällen die in seinem Bett liegenden Schülerinnen am unbedeckten Geschlechtsteil manipuliert zu haben. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug (Seite 2 und 3). 3. Am 8. Juli 2008 leitete der Leiter des Schulamtes wegen der Vorfälle, die in der Anklageschrift benannt waren, ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Er setzte das Disziplinarverfahren wegen des Strafverfahrens aus. Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 enthob der Kultusminister den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete zugleich den Einbehalt von 20% der monatlichen Dienstbezüge an. Das Landgericht Erfurt sprach den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 5. November 2009 (Az: 130 Js 34647/07-3 KLsjug.) mit der Begründung frei, die aufgeführten sexuellen Übergriffe hätten nach dem Ergebnis der Beurteilung der Aussagen der betreffenden Kinder und der durch das Landgericht ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme mit einer für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden können. Im Urteil heißt es u. a.: Die Kammer hat in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen: Ab 1992/93 traten diverse Probleme mit dem Angeklagten im pädagogischen Bereich auf. Es folgten mehrere Aussprachen sowohl mit dem Schuldirektor, dem Zeugen G... als auch mit Frau A..., der damaligen Referentin im Schulamt. Außerdem warf das Verhalten des Angeklagten zur Elternschaft Probleme auf. Nach Ansicht der Schulleitung wahrte er nicht die nötige Distanz zu diesen, da er private Kontakte zuließ. Anlässlich dieser Probleme führte der Zeuge G... ebenfalls diverse Gespräche mit dem Angeklagten. Im Rahmen eines Austauschprogramms war der Angeklagte in der Zeit von 2000 – 2003 als Deutschlehrer an verschiedenen Grundschulen in Compiegne in der Oise (Frankreich) tätig. Danach kehrte er an die Grundschule A... zurück, wo er als Klassenlehrer tätig war. Im Schuljahr 2005/2006 übernahm er erneut als Klassenleiter die Klasse 1 a, zu der u. a. die laut Anklageschrift geschädigten Kinder gehörten und führte diese bis zu seiner Suspendierung am 26.11.2007. Ab 2005 traten erneut Probleme pädagogischer Art mit dem Angeklagten auf. So wurde beispielsweise etwa seitens der Eltern die Art der Unterrichtsführung, die Wahrnehmung seiner Fürsorge- und Aufsichtspflicht sowie die Hausaufgabenstellung kritisiert. Aber auch Kollegen beschwerten sich über ihn, da er beispielsweise den Unterricht nicht pünktlich schloss und dadurch den Schülern die Pause nicht zukommen ließ. Wiederrum kam es zu diversen Aussprachen mit dem Angeklagten. Obwohl sein Lehrstil von Strenge geprägt war, und er nach der Einschätzung einiger Schüler die Mädchen gegenüber den Jungen bevorzugte, mochten ihn seine Schüler. Zu den Schülerinnen seiner Klasse ließ der Angeklagte auch eine enge körperliche Nähe zu, indem er die Mädchen regelmäßig etwa beim Lesen oder Vorzeigen der Hausaufgaben auf seinen Schoß nahm. Hierbei handelte es sich um die Kinder ... B..., ... S..., ... D..., ... K..., ... K..., ... W..., ... H..., ... D..., ... S..., ... S... und ... P... Dies tat der Angeklagte während des „Stuhlkreises" und in den Pausen u.a. auch in Gegenwart der Zeugin ... F..., die in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 in der Klasse des Angeklagten hospitierte. Eine entsprechende Situation, in der der Angeklagte eine Schülerin auf dem Schoß hatte, beobachtete die Zeugin S..., eine Hortnerin der Grundschule an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Juni 2007. Als sie am Raum der Klasse des Angeklagten vorbei ging, saß die mit Strumpfhose und Rock bekleidete Zeugin ... S... auf dem Schoß des Angeklagten, wobei der Angeklagte eine Hand unter dem Rock des Kindes hatte. Als der Angeklagte die Zeugin S... bemerkte, zog er die Hand unter dem Rock hervor und fing an aufzuräumen. Ebenso beobachteten die Zeuginnen ... S..., eine Hortnerin, und ... F..., die stellvertretende Schuldirektorin derartige Situationen. Trotz der bestehenden Schwierigkeiten mit dem Angeklagten im Berufsalltag war er ein engagierter Lehrer, der sich um die Kinder bemühte. Ein besonderes Anliegen war ihm die regelmäßige jährliche Durchführung von Klassenfahrten. Mit seiner im Schuljahr 2005 übernommenen Klasse 1a unternahm er in der zweiten Klasse in der Zeit vom 13.09.2006 bis 15.09.2006 gemeinsam mit der Zeugin ... S... sowie dem Zeugen D... die erste Klassenfahrt nach S... auf den P... Dort waren die Kinder in verschiedenen Bungalows aufgeteilt. In einem Bungalow übernachteten die Kinder ... D..., ... W..., ... B..., ... P... und der Zeuge D... In einem weiteren Bungalow übernachtete die Zeugin S... gemeinsam mit den Kindern ... K..., ... F... und ... K... Die übrigen Kinder ... M..., ... S..., ... D... und ... S... übernachteten gemeinsam mit dem Angeklagten K... in einem Bungalow. Der Angeklagte schlief dabei in einem zwischen dem Zimmer der Mädchen und dem Bad liegenden Durchgangszimmer. Die Jungs waren währenddessen in zwei Bungalows allein ohne Aufsicht eines Erwachsenen untergebracht. Während dieses Aufenthaltes weckte der Angeklagte an einem Abend das Kind ... S... und nahm es zu sich in sein Bett. Konkrete Feststellungen dahingehend, ob und gegebenenfalls welche Handlungen der Angeklagte an dem Kind vollzog, konnte im Zuge der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei geklärt werden. Nach einer gewissen Zeit brachte der Angeklagte das Kind zurück. Außer ... weckte der Angeklagte während dieser Klassenfahrt auch das Kind ... D... und nahm das Kind mit zu sich ins Bett. Ob und gegebenenfalls welche Handlungen seitens des Angeklagten an dem Kind vorgenommen wurden, konnte im Zuge der Beweisaufnahme ebenfalls nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Nachdem ... am Morgen im Bett des Angeklagten erwacht war, ging sie ins unmittelbar angrenzende Bad. Als sie in ihr Zimmer zurückkehrte und dabei das Zimmer des Angeklagten durchqueren musste, sah sie ... S... im Bett des Angeklagten liegen. Noch auf der Klassenfahrt berichtete ... S..., dass sie beim Angeklagten K... im Bett gelegen habe. Zu etwaigen sexuellen Übergriffen machte sie keine Angaben. Ob sich ... S... und ... D... bereits auf dem P... über diese Begebenheit ausgetauscht haben, konnte in der Hauptverhandlung nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Nach dieser Klassenfahrt, noch während des Schuljahres berichtete die Zeugin ... K... an einem nicht näher konkretisierbaren Tag ihren Eltern, den Zeugen ... K... und ... M..., der Angeklagte habe sie im Förderunterricht aufgefordert, sich auf den Schoß zu setzen und anschließend mit der Hand hinten in die Hose über der Unterhose an den Po gefasst. Außerdem berichtete sie den Eltern, der Angeklagte habe ihr während der Klassenfahrt auf dem P... etwas zu trinken gegeben, was eklig geschmeckt habe und worauf sie gebrochen habe. Die Eltern schenkten ihrer Tochter keinen Glauben, sondern machten ihr, da sie es nicht glauben konnten, Vorwürfe zu lügen. Nach dieser Klassenfahrt plante der Angeklagte, in den Winterferien 2007 in der Zeit vom 05.02. bis 07.02. eine „private" Winterfahrt nach D... zu unternehmen. Zu diesem Zweck verfasste der Angeklagte ein Einladungsschreiben an die Eltern seiner Schüler (Bd. I, Bl. 157). An dieser Klassenfahrt nahmen unter anderem die Kinder ... F..., ... S..., ... S..., ... K..., ... K..., ... B..., ... K... und ... S... teil. Andere Eltern lehnten eine Teilnahme ihrer Kinder aus unterschiedlichen Gründen ab. Von dieser geplanten und durchgeführten Klassenfahrt unterrichtete der Angeklagte die Schulleitung nicht. Der Zeuge G... erfuhr von dieser Ferienfahrt erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem er eine Rechnung erhalten hatte. Während des Aufenthaltes in D... besuchte der Angeklagte mit den Kindern die Sauna. Nach den Winterferien im gleichen Schuljahr lud der Angeklagte die Kinder ... ... S... und ... D... für ein Wochenende zu sich nach Hause ein. Zur Begründung gab er hierfür gegenüber der Zeugin ... D... an, dass ... keinen Papa habe und ... eine gute Schülerin sei. Außerdem forderte er die Zeugin D... auf, hiervon niemandem zu erzählen, da es sonst Gerede gäbe. Während dieses Aufenthaltes unternahm der Angeklagte mit den Mädchen am Freitag einen Zoobesuch. Abends ließ er über einen Pizzadienst Pizza kommen und spielte mit den Kindern. Die Getränke zur Pizza stellte der Angeklagte K... zur Verfügung. In der Nacht musste sich ... D... übergeben und erklärte deshalb am nächsten Morgen, nach Hause zu wollen. Nachdem der Angeklagte am Morgen ... D... nach Hause gefahren hatte, verbrachte er das übrige Wochenende gemeinsam mit dem Kind ... S... Am letzten Wochenende vor den Sommerferien 2007 lud der Angeklagte erneut 2 Kinder seiner Klasse, nämlich ... K... und ... K... zu sich nach Hause ein. Gegenüber der Zeugin ... K... begründete der Angeklagte diese Einladung mit dem Umstand, dass ... die Schule verlassen werde und dies als eine Art „Abschlussfeier" zu verstehen sei. Gegenüber der Zeugin ... K... gab der Angeklagte als Grund für die Einladung an, dass eine seiner Schülerinnen die Klasse verlassen werde und ... neu sei. Auch gegenüber der Zeugin K... bat der Angeklagte um Geheimhaltung, da es sonst Stress in der Schule geben würde. Mit beiden Kindern unternahm der Angeklagte ebenfalls einen Zoobesuch. Am Morgen legte sich der Angeklagte zu den beiden im Bett im Schlafzimmer liegenden Kindern und forderte sie auf, ihn am Rücken zu massieren. Die Kinder kamen dieser Aufforderung nach. Für ein gemeinsames Wochenende mit ... sprach er auch die Zeugin ... B... an, der gegenüber er angab, ... etwas Gutes tun zu wollen mit einem gemeinsamen Wochenende. Außerdem gab er an, ... gern dabei zu haben aufgrund ihres ausgeglichenen Wesens. Die Zeugin ... B... lehnte dieses Angebot allerdings ab und gab dem Angeklagten den freundschaftlichen Rat, noch mal über das geplante Wochenende nachzudenken. Als die Zeugin den Angeklagten etwa 1 Woche später traf, gab dieser auf Nachfrage an, wohl eher einen Tagesausflug zu planen. Die Zeugin ... B... bat er ebenfalls darum, das Ganze für sich zu behalten. Ebenso fragte er die Zeugin ... S..., ob ... gemeinsam mit ... ... ein Wochenende bei ihm verbringen könne. Als Grund hierfür gab er der Zeugin S... gegenüber an, sie, die Eltern S..., entlasten zu wollen und ... etwas Gutes tun zu wollen, da deren Opa krank sei. Für das 3. Schuljahr plante der Angeklagte eine weitere Klassenfahrt für den Zeitraum 10.09.2007 bis 14.09.2007 nach B... Aufgrund der Probleme mit dem Angeklagten in der Vergangenheit fand am 15.06.2007 ein Gespräch mit dem Angeklagten und dem Zeugen G... statt. Dort wurde dem Angeklagten deutlich gemacht, dass die Schulleitung von der geplanten Klassenfahrt vor der Buchung informiert werden müsse und die Fahrt durch ihn sowie 2 weitere Begleitpersonen abzusichern sei. Am 28.06.2007 informierte der Zeuge S... den Zeugen G... darüber, dass im Kollegium der K..., vor allem unter den Sportlehrern, das Verhalten des Angeklagten im Sportunterricht thematisiert würde. Insoweit würde problematisiert, dass der Angeklagte keine körperliche Distanz zu ehemaligen Schülerinnen der Grundschule eingehalten habe. Hierzu fertigte der Zeuge G... auszugsweise folgenden Vermerk vom gleichen Tag (Bd. I Bl. 64): „Herr S... informiert Herr G... über ein offizielles Gesprächsthema in der Lehrerschaft der K... (vor allem Sportlehrer) über das Verhalten von Herrn K... im Sportunterricht (er lässt Mädchen, vor allem blonde, schwarze zu nah an sich heran; lässt sich von Schülern zu viel fangen - Kindesmissbrauch wird nicht unterstellt, aber den Schülern (ältere Schüler der K... haben berichtet, die bei Herrn K... in der Grundschule waren), dass sie solche Situationen als unangenehm empfunden haben. (-.) Herr G... wird kommende Woche noch mal mit Herrn K... über sein Verhalten zu Schülerinnen (blond, schwarz), die Schüler im Allgemeinen sprechen. - nicht angrabschen, nicht auf den Schoß setzen, liebevoll, aber auch professionell distanziert sein - nicht Vater, Mutter ersetzen wollen!" Darauf führte der Zeuge G... am 29.06.2007 ein klärendes Gespräch mit dem Angeklagten. Angesprochen auf ein derartiges Verhalten und die möglichen Folgen eines solchen Verhaltens sowohl für ihn als Lehrer als auch für die Schule, reagierte der Angeklagte mit Verständnis und Offenheit. Über dieses Gespräch fertigte der Zeuge G... folgende in der Hauptverhandlung verlesene Aktennotiz: Bd. I Bl., 65) Herrn K... über erhaltene Informationen vom 28.06.2007 bezüglich seiner Darstellung, Umgang mit Schülerinnen (blond/schwarz), Schüler zu nah an sich heran zu lassen, auf 12 VV den Schoß setzen lassen - Gratwanderung zwischen Streicheleinheiten, Trösten und sexueller Belästigung bzw. Schüler empfinden es in Nachhinein oder auch andere Personen, die so etwas sehen, als unangenehm (als Lehrer nicht angemessen) Hinweis Gesprächsthemen unter Lehrern der K..., Infos von größeren Schülern, die er mal hatte. Fürsorgepflicht für Herrn K... (Schutz) Kolleginnen und Kollegen besorgt um Ruf der Schule (Außenwirkung). Seine Bemühungen um die Entwicklung der Kinder sind lobenswert, aber nicht Vaterrolle einnehmen Sportspiele, nicht im Mittelpunkt sein, Schüler/Schülerinnen liebevoll freundlich begegnen, aber auch distanziert (nicht auf Schoß, körperliche Nähe mit Bedacht, kurz Trost spenden, streicheln und es geht wieder). (.••) Abschließend wies der Zeuge G... den Angeklagten darauf hin, dass die Klassenfahrt von der Schulleitung abgesagt werde, wenn nicht bis zum 06.07.2007 die Klassenfahrtbetreuung von mindestens 3 Personen geklärt sei. Am 12.07.2007 fand erneut eine Unterredung zwischen dem Zeugen G... und dem Angeklagten statt. Anlass für dieses Gespräch war, das Verhalten des Angeklagten gegenüber einem Mädchen der damaligen Klasse 4 b im Sportunterricht. Dem Angeklagten wurde insoweit vorgeworfen, ohne anzuklopfen in die Umkleidekabine der Mädchen gegangen zu sein. Zudem soll er einem Mädchen, welches sich als Schutz ihr Oberteil vor den Oberkörper gehalten habe, dieses heruntergerissen haben mit der Bemerkung: „Solche Faxen fangen wir erst gar nicht an." Diese Anschuldigungen wies der Angeklagte zurück, wenngleich er gegenüber dem Zeugen G... einräumte, in der Umkleidekabine gewesen zu sein. Entsprechend der Planung des Angeklagten unternahm dieser nach Beginn des 3. Schuljahres in der Zeit vom 10.09.2007 bis 14.09.2007 mit seiner Klasse und den Zeuginnen ... S..., ... F... und ... B... eine Klassenfahrt nach B... Dort waren die Schülerinnen und Schüler in einer Jugendherberge wie folgt untergebracht: In einem Zimmer befanden sich die Kinder ... M..., ... H..., ... ... S... und ... F... Ein weiteres Zimmer teilten sich die Kinder ... K..., ... B..., ... S..., ... D... und ... D... In einem weiteren Zimmer waren die Schülerinnen ... K..., ... W..., ... S... und ... P... untergebracht. An einem Abend während dieser Klassenfahrt bot der Angeklagte der Zeugin ... W... an, abends zu sich in sein Zimmer zu kommen, um noch ein wenig miteinander zu spielen. An jenem Abend weckte der Angeklagte das Kind, woraufhin ... ihm in sein Zimmer folgte. Dort spielten sie u. a. das Kartenspiel „Skippo" sowie ein Rechenspiel. Außerdem bot er der Zeugin etwas zu trinken an. Nachdem ... das bitter schmeckende Getränk getrunken hatte, wurde ihr schummrig. Der Angeklagte fragte sie, ob sie weiter spielen wolle, was ... verneinte. Vielmehr äußerte ... den Wunsch, ins Bett zu wollen. Der Angeklagte bot ihr daraufhin an, bei ihm zu schlafen. Am Morgen weckte der Angeklagte das Kind und schickte sie zurück in ihr Zimmer. Außer ... W... fragte er während der Klassenfahrt in B... auch die Zeugin ... H..., ob sie Lust habe, abends zu ihm in sein Zimmer zu kommen, um zu spielen. Zur Begründung gab der Angeklagte an, damit er sie besser kennen lernen würde. Nachdem ... ihm in sein Zimmer gefolgt war, gab er ihr etwas zu trinken. Obwohl das Getränk ihr nicht schmeckte und sie es nicht austrinken wollte, verlangte der Angeklagte von ihr, das Glas leer zu trinken. Anschließend ging ... auf die Toilette, weil ihr schwindlig wurde. Danach ging sie entsprechend der Aufforderung des Angeklagten wieder zurück in sein Zimmer. Der Angeklagte bot ihr ebenfalls an, bei ihm zu übernachten. Am Morgen ließ er das Kind zurück in sein Zimmer gehen, wobei er sie aufforderte, nichts davon zu erzählen. Außerdem frage er ... S..., ob sie zu ihm ins Zimmer kommen wolle, um zu spielen. ... S... lehnte dieses Angebot allerdings ab. Von all diesen Begebenheiten erzählten die Kinder zunächst niemandem etwas. Zur weiteren Darstellung wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf die Ausführung des Verwaltungsgerichts unter II. (S. 6-8) seines Urteils verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. II. Am 14. September 2010 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Dem Beklagten werde vorgeworfen: 1. Die ihm anvertrauten Schülerinnen ... B..., ... S..., ... D..., ... K..., ... K..., ... W..., ... H..., ... D..., ... S..., ... S... und ... P..., in viel zu häufiger Weise auf den Schoß genommen zu haben, wobei in mindestens einem Fall seine Hand unter dem Rock einer Schülerin gelegen habe. Dies sei regelmäßig beim Lesen oder Vorzeigen der Hausaufgaben, im Stuhlkreis und in den Pausen geschehen. 2. Auf der Klassenfahrt der 2. Klasse vom 13. bis 15. September 2006 nach S... auf den P... die Kinder ... S..., ... D... sowie ... S... geweckt und zu sich ins Bett genommen zu haben. Auf dieser Klassenfahrt habe er zwischen dem Zimmer der Mädchen und dem Bad in einem Durchgangszimmer geschlafen, sodass die Mädchen auf dem Weg ins Bad durch sein Zimmer hätten gehen müssen. 3. Auf der "privaten" Winterfahrt vom 5. bis 7. Februar 2007 nach D... mit Schülerinnen und Schülern die Sauna besucht zu haben. 4. Nach den Winterferien 2007 die Schülerinnen ... S... und ... D... über das Wochenende mit zu sich nach Hause genommen zu haben. 5. Am letzten Wochenende vor den Sommerferien 2007 erneut 2 Kinder seiner Klasse, nämlich ... K... und ... K..., zu sich nach Hause eingeladen zu haben. Am Morgen sich zu beiden Kindern ins Bett gelegt und sie aufgefordert zu haben, ihn am Rücken zu massieren. Die Kinder seien der Aufforderung nachgekommen. 6. Der Mutter von ... B... angeboten zu haben, ein Wochenende mit ... und ... S... verbringen zu dürfen, was die Mutter abgelehnt habe. Dabei habe er um Geheimhaltung gebeten. Ebenso die Eltern von ... S... gefragt zu haben, ob ... ein Wochenende gemeinsam mit ... ... S... bei ihm verbringen könne. 7. Auf der Klassenfahrt vom 10. bis 14. September 2007 nach B... die Kinder ... W... und ... H... zu sich ins Bett genommen und beiden Kindern ein bitteres Getränk gegeben zu haben, von dem den Kindern schummrig bzw. schwindelig geworden sei. Obwohl ... H... das Getränk nicht habe austrinken wollen, von ihr verlangt zu haben, das Glas leer zu trinken. ... S... gefragt zu haben, ob sie in sein Zimmer kommen wolle. 8. Einmal während des Sportunterrichts im Umkleideraum der Klasse 4b bei den Mädchen gewesen zu sein, was er eingestanden habe. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II (S. 6-8) seines Urteils verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Erfurt entfalteten keine Bindungswirkungen. Es fehle wegen der Sachverhaltsidentität zwischen dem disziplinaren Sachverhalt und dem, der Entscheidungsgrundlage für den im Strafverfahren ergangenen Freispruch gewesen sei, an einem disziplinaren Überhang. Das ihm vorgeworfene Verhalten rechtfertige nicht seine Entfernung aus dem Dienst. Die ihm unterstellte körperliche Nähe zu seinen Schülern sei keine Dienstpflichtverletzung, welche die Höchstmaßnahme als angemessen erscheinen lasse. Seinem damaligen Schulleiter sei seine - des Beklagten - körperliche Nähe zu den Schulkindern bekannt gewesen. Gleichwohl habe er weder Anlass gesehen, ihn - den Beklagten - zu einem anderen Umgang mit seinen Schülern aufzufordern, noch eine Mitteilung an das Schulamt gemacht; es sei auch kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Dass er die Schüler häufiger auf seinen Schoß gesetzt habe, sei ausnahmslos jeweils auf deren eigenen Wunsch sowie regelmäßig auf vorherige Nachfrage und nach seiner - des Beklagten - Zustimmung geschehen. Der Eindruck, dass er seine Hand unter dem Rock der Schülerin ... S... gehabt habe, als sie auf seinem Schoß gesessen habe, könne irrtümlich dadurch entstanden sein, dass seine Hand auf dem Bein der Schülerin gelegen und er im Zuge der anstehenden Ablösung eine hektische Bewegung gemacht habe. Auf der Klassenfahrt im September 2006 hätten sich die Schülerinnen trostsuchend an ihn gewandt, weshalb er ihnen nachgegeben und ihnen den Aufenthalt in seinem Bett jeweils für kurze Zeit gestattet und sie dann in ihr eigenes Bett zurückgebracht habe. Der spontane Saunabesuch im Februar 2007 sei nach Beratung mit den Kindern und mit deren Zustimmung erfolgt. Es sei zutreffend, dass er die Schülerinnen ... S... und ... D... sowie die Schülerinnen ... K... und ... K... jeweils für ein Wochenende zu sich nach Hause eingeladen gehabt habe. Ihn zu massieren sei die Idee und der Wunsch der Kinder gewiesen, dem er entsprochen habe. Er sei dabei vollständig bekleidet gewesen. Es sei zutreffend, dass er eine Einladung gegenüber der Zeugin B... ausgesprochen habe. Diese habe jedoch nicht abgelehnt, sondern darauf hingewiesen, über Vorhaben noch einmal nachdenken zu wollen. Die Behauptung, die Schülerinnen ... W... und ... H... hätten auf der Klassenfahrt im September 2007 in seinem Bett übernachtet, sei unzutreffend. Beide Kinder hätten zwar in seinem Zimmer, aber in einem eigenen Bett übernachtet. Er habe die Kinder nicht gezwungen, ein Getränk zu sich zu nehmen. Es sei richtig, dass er nach dem Sportunterricht die Umkleidekabine der Schülerinnen betreten habe. Grund dafür sei gewesen, dass nach Beendigung der Sportstunde aus der Umkleidekabine hysterisches Streiten und Schreien zu hören gewesen sei. Als auf wiederholtes Nachfragen durch die geschlossene Tür keinerlei Reaktion erfolgt sei, habe er sich veranlasst gesehen, nach dem Rechten zu schauen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 2012 der Disziplinarklage stattgegeben und ausgesprochen, dass der Beklagte aus dem Dienst entfernt werde. Es hat die Disziplinarklage für zulässig und begründet gehalten. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen habe, die ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellten. Von dem vom Beklagten eingestandenen Vorwurf, einmal während des Sportunterrichts im Umkleideraum der Klasse 4b bei den Mädchen gewesen zu sein (Vorwurf Nr. 8), sei er freizustellen. Mit seinem zu den Vorwürfen 1. bis 7. festgestellten Verhalten habe er vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, dass sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere (§ 57 Satz 3 ThürBG in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung des Thüringer Beamtengesetzes vom 8. September 1999 (GVBl. 1999, 525 f [ThürBG a.F.], nunmehr § 34 Satz 3 BeamtStG). Zu den Anforderungen an das vom Beklagten innegehabte Amt gehöre auch, außerhalb sexuell bezogener Handlungen und Kontakte die körperliche Distanz bei dem Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern zu wahren. Gegen diese Verpflichtung habe der Beklagte verstoßen. Dies gelte zum einen für die häufigen Fälle, in denen er seine Schüler und bevorzugt Schülerinnen bei vielen sich bietenden Gelegenheiten auf den Schoß genommen habe (Vorwurf Nr. 1). Das Verhalten, Schülerinnen zu sich ins Bett zu nehmen (Vorwürfe Nrn. 2, 4, 5 und 7) sei auch nicht ausnahmsweise hinnehmbar. Es gebe hierfür auch keine Rechtfertigung. Der Beklagte habe auch die zu wahrende körperliche Distanz missachtet, als er mit Schülerinnen und Schülern seiner Klasse unvorbereitet nackt eine öffentliche Sauna aufgesucht habe (Vorwurf Nr. 3). Der Beklagte habe mit diesem Verhalten schuldhaft ein einheitlich zu würdigendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürB a.F. (nunmehr § 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen. Das Dienstvergehen des Beklagten wiege so schwer, dass als angemessene Disziplinarmaßnahme gemäß § 11 ThürDG die Entfernung aus dem Dienst verwirkt gewesen sei. Der Beklagte habe durch sein Fehlverhalten sein Ansehen und das der Beamtenschaft erheblich beeinträchtigt und seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber seinem Dienstherrn unwiederbringlich zerstört. Die festgestellten Kontakte - auch wenn sie keinen Sexualstraftatbestand erfüllten - durch einen Lehrer, dessen Auftrag es sei, Kinder und Jugendliche zu erziehen und ihre Würde als Menschen zu achten und zu schützen, hätten aus Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters eine nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust zur Folge. Darüber hinaus habe der Beklagte mit seinem Verhalten den "Anschein", mehr als nur körperliche Nähe zu suchen, erweckt. Dieser mit seinem Verhalten erweckte "Anschein" begründe ebenfalls seine Untragbarkeit. Hierauf könne auch abgestellt werden, weil auch in anderen Fällen, etwa bei der Entgegennahme von geldwerten Vorteilen der bloße "Anschein" genüge. Eine dem vergleichbare Situation liege hier vor. Die für den Beklagten sprechenden Entlastungsgründe hätte in ihrer Gesamtschau kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme hätte abgesehen werden müssen. Eine positive Prognose, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme geböte, sei nicht möglich. Die Entfernung aus dem Dienst sei auch nicht unverhältnismäßig. III. Der Beklagte hat gegen das am 18. März 2013 zugestellte Urteil am 9. April 2013 Berufung eingelegt und fristgerecht im Wesentlichen wie folgt begründet: Er stelle nicht in Abrede, dass die von ihm unterrichteten Schülerinnen auf seinem Schoß gesessen, im Zuge einer Klassenfahrt kurzzeitig in seinem Bett gelegen und vereinzelt Wochenenden mit ihm verbracht hätten. Auch der gemeinsam mit Schülern und Schülerinnen unternommene Besuch einer Sauna sei unstreitig. Dieser Lebenssachverhalt sei Gegenstand des gegen ihn mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern geführten Strafverfahrens gewesen. Von diesem Vorwurf sei er mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Erfurt aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Wegen der Bindungswirkung des Urteils sei für das Disziplinarverfahren davon auszugehen, dass er keine sexuellen Handlungen an den von ihm unterrichteten Schülerinnen vorgenommen habe. Das streitgegenständliche Verhalten sei durchgängig als sexualneutral anzusehen. In dem angegriffenen erstinstanzlichen Urteil würden ihm sexuelle Absichten und Bemühungen unterstellt. Es werde ein neuer disziplinarer Tatbestand der "Erweckung des Anscheins mehr als nur körperliche Nähe zu suchen" erfunden. Die Bindungswirkung an das freisprechende Urteil müsse sich immer auf die tatsächlichen Feststellungen beziehen, aus denen sich der Freispruch ableite. Dies folge schon daraus, dass bei einem freisprechenden Urteil keine Korrektur der Feststellung zum Sachverhalt durch ihn - den Beklagten - erfolgen könne. Das Verwaltungsgericht insinuiere das Vorhandensein sexueller Zusammenhänge dadurch, dass es nicht auf den abschließenden Satz des Strafurteils abstelle, sondern eine Formulierung aus dem Urteil herausgreife, wonach die sexuellen Übergriffe nicht mit einer für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit hätten festgestellt werden können. Die positive Bindungswirkung des freisprechenden Strafurteils werde in ihr Gegenteil verkehrt. Aus § 16 Abs. 1 ThürDG folge eine absolute Bindungswirkung des freisprechenden Strafurteils. Auf § 16 Abs. 2 ThürDG könne nicht zurückgegriffen werden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen dienstliche Pflichten festgestellt. Es gebe keinerlei Grundlage für die Herstellung sexueller Zusammenhänge mit seinen - des Beklagten - Verhaltensweisen. Wenn er es wiederholt zugelassen habe, dass sich Schülerinnen auf seinen Schoß setzten, sei dies ohne sexuellen Kontakt keine Pflichtverletzung. Dem Urteil des Landgerichts könne die vom Verwaltungsgericht angenommene Regelmäßigkeit des Verhaltens nicht entnommen werden. Es gebe keine pädagogische Pflicht, das Verhalten der Schülerinnen zu unterbinden. Dem Schulleiter sei sein - des Beklagten - Verhalten bekannt gewesen. Er - der Schulleiter - habe es nicht als disziplinares Fehlverhalten eingeordnet. Nach dem Hinweis des Vorgesetzten habe er - der Beklagte - keine Schülerinnen mehr auf seinem Schoß sitzen lassen. Für den Lehrenden sei der Balanceakt zwischen Nähe und Distanz "das eigentliche produktive Vermögen". Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade die Bedürfnisse der jüngsten Schulkinder nach Zuneigung, Sicherheit, Geborgenheit und Trost nicht auch von dem jeweiligen Lehrer erfüllt werden sollten. Er weist hierzu auf pädagogische Publikationen hin. Zu dem Vorwurf, vereinzelt Schülerinnen in sein Bett gelassen zu haben, wiederholt er den erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus: Hinsichtlich des dritten vom Verwaltungsgericht benannten Kindes ergebe sich aus der Bindungswirkung des Strafurteils nicht, dass sich das Kind während der Klassenfahrt im September gemeinsam mit ihm in seinem Bett aufgehalten habe. Auch die Annahme, er habe auf einer weiteren Klassenfahrt vom 10. bis zum 14. September 2007 zwei Schülerinnen zu sich ins Bett genommen, sei unzutreffend. Die Schülerinnen hätten zwar in seinem Zimmer übernachtet, jedoch jeweils in ihrem eigenen Bett. Eine sinnvolle Alternative zu seinem Verhalten habe nicht bestanden. Es sei pädagogisch naheliegend gewesen, den Kindern mit dem kurzzeitigen Aufenthalt in seinem Bett das Gefühl von Geborgenheit und Schutz zu vermitteln. Soweit er zwei Wochenenden gemeinsam mit Schülerinnen verbracht habe, sei dies jeweils mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern bzw. Großeltern geschehen. Es sei darum gegangen, den Schülerinnen ein erlebnisreiches und schönes Wochenende zu gestalten, was sie aufgrund ihrer familiären und häuslichen Situation sonst nicht hätten erfahren können. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm sei es darum gegangen, sich die Gelegenheit zu verschaffen, die zu wahrende körperliche Distanz zu verletzen, sei pure Spekulation und durch keinerlei Tatsachen belegt. Die Schülerinnen hätten bei dem Wochenendaufenthalten nicht in seinem Bett, sondern jeweils in einem eigenen geschlafen. Ein körperlicher Kontakt habe wohl allein beim einmaligen "Massieren" seines bekleideten Rückens bestanden. Der ungeplante Saunabesuch sei mit Zustimmung aller Beteiligten erfolgt. Er habe die körperliche Distanz nicht missachtet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei eine Beschäftigung mit dem Thema Sauna zuvor im Unterricht erfolgt. Er habe auch nicht das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch das ihm vorgeworfene Verhalten verloren. Die Vorfälle seien geraume Zeit vor Einleitung des Disziplinarverfahrens bekannt gewesen und habe bei den Eltern keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Vielmehr sei sein besonderes Engagement gewürdigt worden. Der Anschein des sexuellen Missbrauchs sei erstmals durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens entstanden. Der Anschein sei durch das freisprechende Strafurteil entkräftet. Es könne nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan habe, auf den "erweckten bösen Anschein" abgestellt werden. Der Vergleich mit dem Anschein von Bestechlichkeit verbiete sich. Aus der verfassungsrechtlichen Unschuldsvermutung folge, dass die Erweckung des Verdachts eines Dienstvergehens nicht schon als Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewertet werden dürfe. Das ihm disziplinarisch vorgeworfene Verhalten erschöpfe sich schlimmstenfalls in pädagogischen Fehlern, deren Gewicht in keinem Fall die Verhängung der Disziplinarmaßnahme Entfernung aus dem Dienst rechtfertigte. Eine positive Prognose sei schon deshalb zu stellen, weil er - der Beklagte - durch seine Verhaltensänderungen noch vor Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Einsicht gezeigt habe. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Behauptung des Beklagten, es sei durch das Landgericht positiv und bindend festgestellt worden, dass er keine sexuellen Handlungen vorgenommen habe, sei nicht richtig. Das Landgericht habe festgestellt, dass die angeklagten sexuellen Übergriffe nicht mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit hätten festgestellt werden können. Den Feststellungen könne nicht entnommen werden, dass den Handlungen jegliche Sexualbezogenheit abzusprechen sei. Die Formulierung des Landgerichts beziehe sich auf diejenigen angeklagten Handlungen, welche die Grenze der Strafbarkeit überschritten. Die gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorgenommenen Handlungen des Beklagten stellten auch ohne sexuelle Bezogenheit ein schweres Dienstvergehen dar. Die Bindungswirkung des Disziplinargerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts bestehe nach § 16 Abs. 1 ThürDG. Die früher bestehende Einschränkung der Bindungswirkung für solche tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruhe, sei in § 16 Abs. 1 ThürDG nicht übernommen worden. Die Feststellungen, die aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen in einer Hauptverhandlung vor Gericht und nach richterlicher Beweiswürdigung getroffen worden seien, würden von der absoluten Bindungswirkung erfasst. Die Schilderung des Beklagten, er habe es lediglich zugelassen, dass sich die Kinder auf seinen Schoß setzten, treffe nicht zu. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts habe er - der Beklagte - die Mädchen regelmäßig etwa beim Lesen oder Vorzeigen der Hausaufgaben auf seinen Schoß genommen. Aus dem Umstand, dass der Schulleiter aus dem "auf den Schoß nehmen" kein disziplinares Fehlverhalten geschlossen habe, könne der Beklagte für sich nichts herleiten. Selbst wenn die vom Beklagten praktizierte zu häufige Nähe mit engem körperlichen Kontakt zu den Schülerinnen auf deren Wunsch erfolgt sei, habe er nicht die erforderliche Distanz gewahrt; auch dann nicht, wenn die Mädchen trostsuchend auf seinen Schoß gewollt hätten. Die Schülerinnen hätten die zu häufigen Körperkontakte auch als unangenehm empfunden. Die Schülerinnen seien auch nicht, wie der Beklagte darstelle, aus eigenem Antrieb und trostsuchend zu ihm gekommen. Der Beklagte habe während der Klassenfahrt vom 13. bis zum 15. September 2006 das Kind ... S... geweckt und zu sich in sein Bett genommen. Außerdem habe er das Kind ... D... geweckt und es bis zum nächsten Morgen zu sich in sein Bett genommen. Lediglich hinsichtlich der Schülerin ... S..., die an diesem Morgen in seinem Bett gelegen habe, stehe nicht fest, ob diese aus eigenem Antrieb dorthin gekommen sei. Auch während der zweiten Klassenfahrt vom 10. bis zum 14. September 2007 habe er die Schülerin ... W... geweckt, mit ihr allein in seinem Zimmer Karten gespielt und ihr angeboten, bei ihm zu schlafen. Erst am nächsten Morgen habe er das Kind in sein Zimmer zurückgeschickt. Ebenso habe er sich gegenüber der Schülerin ... H... verhalten. Auch durch die mit den Schülerinnen ... S... und ... D... bzw. ... K... und ... K... verbrachten Wochenenden habe er ebenfalls die Grenze der zwischen einem Lehrer und seinen Schülerinnen zulässigen Nähe überschritten. Die Pflicht, die notwendige Distanz zu wahren, erstrecke sich über die reine Unterrichtszeit hinaus. Dass der Beklagte selbst dies nicht als die für einen Lehrer angemessene Verhaltensweise angesehen habe, zeige sich darin, dass er jeweils um Geheimhaltung gebeten habe ("da es sonst Gerede gäbe"). Er habe sein Verhalten nicht geändert, sondern in einem Fall auch nach Erkrankung und Rückkehr von ... D... den Wochenendbesuch allein mit ... S... fortgesetzt. Auch nach den Hinweisen durch seinen Schulleiter habe er bereits für das darauf folgende Wochenende wieder zwei Schülerinnen (... K... und ... K...) zu sich nach Hause eingeladen. Auch mit dem Saunabesuch habe er seine Pflicht, in besonderer Weise auf die angemessene Distanz zu achten und die Eltern intensiv einzubinden, verletzt. Er habe - auch ohne sexuellen Bezug - die Grenzen der notwendigen Distanz sowohl hinsichtlich der Intensität als auch hinsichtlich der Vielzahl der Handlungen in massiver Weise überschritten. Diese von einem Lehrer einzuhaltende Distanzgrenze sei insbesondere nicht erst bei der Begehung von Sexualstraftaten zu ziehen. Bei Außenstehenden werde der Eindruck erweckt, dass es dem Beklagten nicht um ein pädagogisch angemessenes Handeln gehe, sondern vielmehr um sein eigenes Nähebedürfnis, möglicherweise um "mehr". Soweit das Näheverhältnis betroffen sei, sei festzustellen, dass er ausschließlich Schülerinnen auf den Schoß genommen, zu einem Wochenende eingeladen sowie geweckt und ins eigene Zimmer und Bett genommen habe. Über den schwerwiegenden Vertrauensverlust hinaus, der allein durch die Distanzüberschreitung entstanden sei, mache diese Fokussierung auf Schülerinnen es den Kindern, Eltern und dem Dienstherrn unzumutbar, den Beklagten in seinem Amt weiter zu beschäftigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2013 verwiesen.