Leitsatz: 1. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weist die Entscheidungszuständigkeit über die Schulaufnahme dem Schulleiter als einzelnem Amtsträger zu, ohne auszuschließen, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. 2. Es ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, Zwillinge im Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I einem gemeinsamen Los zuzuordnen, sofern der Schulleiter auch für alle anderen angemeldeten Kinder das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I heranzieht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 ‑ 19 B 1168/21 ‑, juris, Rn. 16). 3. Eine Aufnahme der Rechtsmittelführer unabhängig von ihrer Position auf der ausgelosten Warteliste ist aufgrund der abschließenden Aufzählung der zulässigen Aufnahmekriterien im Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 APO-S I grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 4). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller in die Klasse 5 des städtischen B. -Gymnasiums L. aufzunehmen, hilfsweise über seinen Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, weder die Schulleiterin noch der stellvertretende Schulleiter hätten das Aufnahmeverfahren vollständig und eigenständig durchgeführt (I.), hinsichtlich der von der Schulleiterin vorgenommenen Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auf 27 Schülerplätze pro Parallelklasse fehlten sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch eine Ermessensentscheidung (II.), der „Lostopf“ sei durch die Besetzung von Zwillingen auf einem Los „falsch gemischt“ gewesen (III.) und die Schulleiterin habe die nachzubesetzenden Plätze vorrangig an die Rechtsmittelführer vergeben müssen (IV.). Diese Rügen des Antragstellers bleiben erfolglos. I. Zu Unrecht rügt der Antragsteller unter Nr. 3 seiner Beschwerdebegründung zunächst sinngemäß, die durch § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW vorgegebene Zuständigkeit für die Entscheidung über die Schulaufnahme sei verletzt, weil weder die Schulleiterin noch der stellvertretende Schulleiter das Aufnahmeverfahren „vollständig und eigenständig durchgeführt“ hätten, „sondern der Erprobungsstufenkoordinator.“ Mit dieser Rüge unterstellt der Antragsteller zunächst in rechtlicher Hinsicht unzutreffend, § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW fordere eine vollständige und eigenständige Durchführung des gesamten Schulaufnahmeverfahrens durch den Schulleiter. Die Vorschrift weist vielmehr die Entscheidungszuständigkeit über die Schulaufnahme dem Schulleiter als einzelnem Amtsträger zu, ohne auszuschließen, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20 ‑, juris, Rn. 10, vom 10. August 2021 ‑ 19 B 1168/21 ‑, juris, Rn. 10, vom 7. August 2020 ‑ 19 B 988/20 ‑, juris, Rn. 3 ff., und vom 27. Juli 2020 ‑ 19 B 938/20 ‑, juris, Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ 10 L 819/20 ‑, juris, Rn. 28. Insbesondere bei der Durchführung eines Losverfahrens nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I können die Anwesenheit und die Mitwirkung Dritter in besonderer Weise der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens dienen, solange ihre Tätigkeit über Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Verfahrensablaufs und der Entscheidung des Schulleiters nicht hinausgeht. Auch wenn diese Personen ein Protokoll des Aufnahmeverfahrens mitunterzeichnen, rechtfertigt dies keine Annahme, sie hätten als Entscheidungsträger an der Schulaufnahme mitgewirkt. VG Köln, Beschlüsse vom 16. Juni 2023 ‑ 10 L 1066/23 ‑, juris, Rn. 44, vom 18. Juli 2022 ‑ 10 L 1038/22 ‑, juris, Rn. 37, und vom 19. Juni 2020, a. a. O., Rn. 30; zum früheren Recht Bülter, Das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW, NWVBl. 2003, 449. Nach diesen Maßstäben hat hier die Schulleiterin als einzelne Amtsträgerin alle wesentlichen Einzelentscheidungen der Aufnahme in die Klasse 5 des B. -Gymnasiums zum Schuljahr 2023/2024 selbst getroffen. Sie hat im Rechtssinn nach außen entschieden, die Schülerzahl im Sinn des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW von 29 auf 27 pro Parallelklasse zu begrenzen, auch wenn dieser Ermessensentscheidung eine behördeninterne Weisung des staatlichen Schulamts für die Stadt L. als Schulaufsichtsbehörde im Sinn des § 88 SchulG NRW zugrunde liegt, das in der Inklusionsrunde am 24. August 2022 eine entsprechende Schülerzahlbegrenzung beschlossen hatte (TOP 4 des Protokolls). Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2021, a. a. O., Rn. 10, und vom 10. August 2021, a. a. O., Rn. 12; im Ergebnis ähnlich VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 ‑ 10 L 829/21 ‑, juris, Rn. 35 ff. Die Schulleiterin hat weiter nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I über die Berücksichtigung der beiden Härtefälle entschieden (Nr. 9 des Protokolls vom 13. Februar 2023: „… hat Frau T. auch diesem Gesuch stattgegeben“). Auf sie geht ferner die im November 2022 öffentlich angekündigte und im Februar 2023 umgesetzte Einzelentscheidung zurück, bei einem Anmeldeüberhang die Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“ in dieser Reihenfolge heranzuziehen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 6 APO-S I). Diese Einzelentscheidungen hat sie schließlich auch selbst und allein nach außen rechtsverbindlich gemacht, indem sie am 15. Februar 2023, dem Tag ihrer Wiederaufnahme des Dienstes nach zweitägiger krankheitsbedingter Abwesenheit, die stattgebenden und ablehnenden Bescheide unterzeichnet und herausgegeben hat. Auch das Losverfahren am 13. Februar 2023 hat im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW „der Schulleiter“ durchgeführt, nämlich der stellvertretende Schulleiter, Studiendirektor S. , der wegen der krankheitsbedingten Verhinderung der Schulleiterin an diesem Tag als ständiger Vertreter deren Leitungsaufgabe wahrnahm (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, § 32 Abs. 1 ADO). Er hat die beiden Protokolle vom 13. Februar 2023 unterzeichnet. Nach deren Inhalt hat er „das Losverfahren durchgeführt“ (Nr. 10 des Protokolls „Aufnahmeverfahren für die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2023/24“). Unter diesen Umständen entbehrt die Rechtsauffassung des Antragstellers jeder Grundlage, der Erprobungsstufenkoordinator habe „das Auswahlverfahren vollständig und eigenständig durchgeführt“. Der Erprobungsstufenkoordinator, Studiendirektor U. , ist nach Aktenlage vielmehr lediglich am 13. Februar 2023 bei der Durchführung des Losverfahrens durch den stellvertretenden Schulleiter, Studiendirektor S. , anwesend gewesen („im Beisein“, ebenso wie ein Elternvertreter und die Schülersprecherin) und hat beide Protokolle mitunterzeichnet. Aus keinem der beiden Protokolle ergibt sich ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass er eine der genannten Einzelentscheidungen getroffen oder mehr als nur beratend beeinflusst hat. Aus den beiden Protokollen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine der anderen anwesenden Personen anstelle des stellvertretenden Schulleiters als ständigen Stellvertreters der verhinderten Schulleiterin nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW das Losverfahren durchgeführt oder daran auch nur maßgeblich mitgewirkt hat. Rechtlich maßgeblich ist dabei, wer die korrekte Durchführung der Auslosung überwacht hat, also zum Beispiel, dass äußerlich gleichartige Namenszettel verdeckt mit grundsätzlich nur einem Namen beschriftet werden, sämtliche Namenszettel in den „Lostopf“ gelangen und eine anwesende Person die Ergebnisse der Ziehung nachvollziehbar dokumentiert. Dies setzt die kontinuierliche Anwesenheit des stellvertretenden Schulleiters während des gesamten Losverfahrens voraus, die ausweislich beider Protokolle gewährleistet war. Unerheblich ist hingegen, ob der stellvertretende Schulleiter eigenhändig sämtliche Namenszettel aus dem „Lostopf“ gezogen hat (ausweislich des Protokolls „Auswahlverfahren zur Bildung des 5er Jahrgangs für das Schuljahr 2023/2024“ haben der Elternpflegschaftsvorsitzende und der stellvertretende Schulleiter die Zettel „nacheinander aus einem Lostopf“ gezogen). Zu Unrecht wirft der Antragsteller dem Verwaltungsgericht vor, es „verkenn[e]“, dass keine krankheitsbedingte Verhinderung der Schulleiterin bei der Durchführung des Losverfahrens am 13. Februar 2023 vorgelegen habe. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf S. 11 f. seines Beschlusses das Notwendige gesagt. Die dagegen in der Beschwerdebegründung ins Blaue hinein aufgestellte Unterstellung des Antragstellers, die Schulleiterin sei nicht beim Arzt gewesen („was nicht der Fall ist weil, kein ärztliches Attest vorgelegt wurde“), ist wegen der Grenze von drei Arbeitstagen in § 15 Abs. 2 ADO ersichtlich aus der Luft gegriffen. II. Die Rügen des Antragstellers betreffend die Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW verhelfen seiner Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil die insoweit geltend gemachten Rechtsfehler ohne Auswirkung auf die den Antragsteller betreffende Ablehnungsentscheidung der Schulleiterin geblieben sind. Die Schulleiterin musste den Aufnahmeantrag des Antragstellers trotz Vorliegens zumindest des gerügten tatbestandlichen Fehlers ablehnen, weil der Antragsteller im Losverfahren den Platz 31 der Warteliste erreicht hat, die Schulleiterin wegen dieses Fehlers aber nur 13 weitere Schüler aufnehmen muss. Sie muss acht weitere Schüler aufnehmen, weil ihre Entscheidung, die Schülerzahl je Klasse nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW von 29 auf 27 zu begrenzen (Aufnahmekapazität statt 116 nur 108 Plätze), rechtswidrig ist. Denn sie hat ausweislich des Schriftsatzes der Bezirksregierung vom 20. Juli 2023 in dem ebenfalls das B. -Gymnasium betreffenden und vom selben Prozessbevollmächtigten vertretenen Parallelverfahren 19 B 608/23 nur sieben statt der nach Nr. 2 dieser Vorschrift erforderlichen acht Inklusionsschüler aufgenommen (rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Inklusionsschüler, wegen der Vierzügigkeit also acht Inklusionsschüler). Weitere fünf Schüler, also insgesamt 13 weitere Schüler muss sie aufnehmen, weil sie 12 Inklusionsschüler auf die verbleibende allgemeine Aufnahmekapazität angerechnet, tatsächlich aber nur sieben Inklusionsschüler aufgenommen hat. III. Erfolglos bleibt ferner die Rüge des Antragstellers, „dass der Lostopf zahlenmäßig falsch gemischt war, weil Zwillinge auf ein Los gesetzt wurden“, in zwei Fällen habe die Schulleiterin jeweils zwei Zwillingsgeschwister über jeweils ein Los aufgenommen. Sie habe ein Zwillingskind unmittelbar über das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I aufnehmen müssen, wenn zuvor das andere Zwillingskind im Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I gezogen worden sei. Dem Erfolg auch dieser Rüge steht entgegen, dass dem gerügten Fehler die Kausalität für das Entscheidungsergebnis fehlt. Er hätte keine Auswirkung auf die den Antragsteller betreffende Ablehnungsentscheidung der Schulleiterin gehabt, weil jener, wie oben bereits erwähnt, im Losverfahren den Platz 31 der Warteliste erreicht hat. Entgegen dem Einwand des Antragstellers lässt sich im vorliegenden Verfahren wegen dieses Losergebnisses auch ohne Weiteres feststellen, dass die Schulleiterin den Antragsteller auch dann hätte ablehnen müssen, wenn der stellvertretende Schulleiter die beiden Zwillingspaare jeweils eigenen Losen zugeordnet hätte. Zu Unrecht vertritt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung die Rechtsauffassung, jede zahlenmäßig fehlerhafte Zusammensetzung der „Lostöpfe“ führe zwingend zu einem beachtlichen Fehler, und beruft sich hierfür auf die Rechtsprechung der Vorinstanz. VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020, a. a. O., Rn. 48. Diese Rechtsauffassung steht mit der Rechtsprechung des Senats und der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte, auch der aktuellen Rechtsprechung der Vorinstanz, nur teilweise insoweit im Einklang, als danach die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren davon abhängt, ob er die Loschance des Antragstellers verschlechtert hat, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob er dessen Aufnahmechance verschlechtert hat. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 ‑, NVwZ-RR 2019, 822, juris, Rn. 83 (Leistungsheterogenität), Beschlüsse vom 27. Juli 2020, a. a. O., Rn. 17 (Leistungsheterogenität), und vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 42; VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2023 ‑ 10 L 488/23 ‑, juris, Rn. 7; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 ‑ 9 L 522/22 ‑, juris, Rn. 68 (Losverfahren); VG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2021 ‑ 1 L 382/21 ‑, juris, Rn. 11 (Schulwege); VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 ‑ 18 L 1264/20 ‑, juris, Rn. 33 (Losverfahren). Im Übrigen ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, Zwillinge im Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I einem gemeinsamen Los zuzuordnen, sofern der Schulleiter, wie hier, auch für alle anderen angemeldeten Kinder das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I heranzieht. In der Sache handelt es sich bei der Zuweisung nur eines Loses an ein solches Geschwisterpaar um eine kombinierte Heranziehung der Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“. Sie ist vom Ermessensspielraum des Schulleiters nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I gedeckt, weil die Zwillinge mit derselben Loschance am Losverfahren teilnehmen wie alle anderen teilnehmenden Kinder. Das gewählte Verfahren führt dazu, dass Zwillingsgeschwister stets gemeinsam aufgenommen werden, aber die Aufnahmewahrscheinlichkeit weder größer noch kleiner ist als bei den anderen Kindern im Losverfahren. Ebenfalls zulässig wäre es, jedem Zwilling ein eigenes Los zuzuweisen und nach Ziehung eines Zwillings den anderen Zwilling als Geschwisterkind aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021, a. a. O., Rn. 16; siehe auch Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 2 B 301/15 -, NVwZ-RR 2016, 462, juris, Rn. 20; vgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 2. Juli 2019 ‑ 5 L 475/19 ‑, juris, Rn. 15. In der zuletzt genannten Variante ist die Aufnahmewahrscheinlichkeit größer als bei den anderen Kindern im Losverfahren, aber kleiner als bei Kindern mit älteren Geschwistern, die der Schulleiter unabhängig vom Losverfahren aufnimmt. Beide Varianten sind gleichermaßen ermessensfehlerfrei und von § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I gedeckt. IV. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller schließlich darauf, die Schulleiterin müsse ihn als Rechtsmittelführer bei der „Nachbesetzung“ von Plätzen vorrangig berücksichtigen. Die Rüge ist bereits verspätet, weil er sie erstmalig mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 und damit außerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben hat. Diese Frist war aufgrund der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 11. Mai 2023 bereits mit Montag, dem 12. Juni 2023 abgelaufen. Unabhängig davon ist die Rechtsauffassung des Antragstellers auch in der Sache unzutreffend. Mit seiner Rüge nimmt der Antragsteller sinngemäß Bezug auf die 12 Plätze für Inklusionsschüler, welche die Schulleiterin auf die allgemeine Aufnahmekapazität angerechnet hat, obwohl sie lediglich sieben Inklusionsschüler aufgenommen hat und daher zur Aufnahme weiterer Schüler ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf verpflichtet ist (s. oben unter II.). Der Sache nach begehrt der Antragsteller mit dieser Rüge eine Verteilung dieser Plätze unabhängig von der Warteliste, welche die Schulleiterin ebenfalls unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I gebildet und auf der der Antragsteller, wie erwähnt, Platz Nr. 31 erreicht hat. Eine Aufnahme der Rechtsmittelführer unabhängig von ihrer Position auf der ausgelosten Warteliste ist aufgrund der abschließenden Aufzählung der zulässigen Aufnahmekriterien im Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 APO-S I grundsätzlich ausgeschlossen. Zum abschließenden Charakter der beiden Kataloge der Aufnahmekriterien in der APO-S I und in der AO-GS OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2019, a. a. O., Rn. 40, und vom 21. Februar 2013‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rn. 117; Beschlüsse vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 4, vom 14. Juni 2021 ‑ 19 B 584/21 ‑, juris, Rn. 8, vom 17. August 2016 ‑ 19 B 826/16 ‑, juris, Rn. 7, und vom 26. Juli 2011 - 19 B 849/11 -, NWVBl. 2012, 32, juris, Rn. 7; Fritsche, Aufnahmeverfahren an weiterführenden Schulen, SchVw NRW 2019, 108 (109: „kein Aufnahmekriteriumerfindungsrecht“). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob es im Einzelfall Gründe geben kann, die eine solche Aufnahme unabhängig von der Position auf der ausgelosten Warteliste ausnahmsweise rechtfertigen können. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei die Plätze nach der Warteliste zu vergeben, die der Schulleiter in rechtsfehlerfreier Weise nach dem Aufnahmekriterium „Losverfahren“ gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I gebildet hat. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2021 - 19 B 1256/21 -, juris, Rn. 3 ff. Die darüber hinaus gehende Rüge des Antragstellers, dass bei rechtsfehlerhaft unbesetzt gebliebenen Plätzen der Rechtsmittelführer vorrangig zu berücksichtigen ist, der diesen Fehler gerügt hat, ist ebenfalls unbegründet. Denn es ist auch in diesem Fall jedenfalls ermessensfehlerfrei, die freien Plätze anhand der nach den Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I gebildeten Warteliste zu vergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 17, vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 10 jeweils m. w. N., vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 5, und vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 47. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).