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Beschluss

19 B 669/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0724.19B669.24.00
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Leitsätze

Im Schulaufnahmeverfahren einer weiterführenden Inklusionsschule kann der Schulträger sein Einvernehmen mit einer Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW für das konkret bevorstehende Aufnahmeschuljahr auch mündlich in einer Schulleiterbesprechung erklären (wie OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2023 ‑ 19 B 692/23 ‑, juris, Rn. 14).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Schulaufnahmeverfahren einer weiterführenden Inklusionsschule kann der Schulträger sein Einvernehmen mit einer Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW für das konkret bevorstehende Aufnahmeschuljahr auch mündlich in einer Schulleiterbesprechung erklären (wie OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2023 ‑ 19 B 692/23 ‑, juris, Rn. 14). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Senat entscheidet über die Beschwerde vor Ablauf der noch bis zum 1. August 2024 laufenden einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller haben auf telefonische Rückfrage und nach Hinweis auf die noch laufende Beschwerdebegründungsfrist mitgeteilt, die Sache sei ausgeschrieben. Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. in die Klasse 5 der städtischen R.-Gesamtschule C. aufzunehmen. Mit ihrer Beschwerde wiederholen die Antragsteller ihre schon erstinstanzlich erhobenen Rügen, für die vom Schulleiter vorgenommene Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auf 27 Schülerplätze pro Parallelklasse fehle das Einvernehmen des Schulträgers (1.) und der Schulleiter habe ermessensfehlerhaft zwei Kinder einer taubstummen alleinerziehenden Mutter und einer gehörlosen Mutter als Härtefälle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I berücksichtigt (2.). Diese Rügen der Antragsteller bleiben erfolglos. 1. Das gilt zunächst für ihre Rüge betreffend die Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Die Antragsteller machen insoweit geltend, das dem Schulleiter der R.-Gesamtschule in einer vorbereitenden Sitzung aller Schulleiter der Gesamtschulen erteilte Einvernehmen betreffe das „Ob“ einer Reduzierung, nicht aber das „Wie“, also „konkret um wie viele Plätze die Klassenstärke reduziert werden kann“. In den gesamten Verwaltungsvorgängen existiere keine Anfrage des Schulleiters an den Schulträger zu dieser Frage und ebenso keine „Trägerantwort“, welche einer Schülerzahlbegrenzung „einzelfallspezifisch für die R.-Gesamtschule von 29 auf 27 Kinder pro Klasse“ das Einvernehmen erteile. Dieser Argumentation liegt nach Aktenlage eine verkürzte Interpretation des Erklärungsinhalts des Einvernehmens der Stadt C. zugrunde, welches diese in der genannten vorbereitenden Sitzung aller Schulleiter der Gesamtschulen mündlich erklärt hat. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass der Schulträger sein Einvernehmen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW insbesondere auch in einer sog. Inklusionsrunde mündlich erklären kann, dass diese Erklärung auch ohne Aufnahme in das Sitzungsprotokoll wirksam sein kann und dass der Schulträger sein das konkret bevorstehende Aufnahmeschuljahr betreffende und hierfür zahlenmäßig konkretisierte Einvernehmen auch dadurch erklären kann, dass sich die Anwesenden darauf einigen, eine schon Jahre zuvor von den Ratsgremien als Grundsatz beschlossene Reduzierung in bestimmter Schülerzahl auch im bevorstehenden Schuljahr anzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2023 ‑ 19 B 692/23 ‑, juris, Rn. 14, vom 7. August 2020 ‑ 19 B 988/20 ‑, juris, Rn. 7, und vom 30. Juli 2020 ‑ 19 B 998/20 ‑, juris, Rn. 9; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 ‑ 18 L 1264/20 ‑, juris, Rn. 10. Nach diesen Maßstäben hat die Stadt C. als Schulträgerin hier dem Schulleiter der R.-Gesamtschule das Einvernehmen mit einer Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auf 27 Schülerplätze pro Parallelklasse im Schuljahr 2024/2025 dadurch erteilt, dass sie in der erwähnten vorbereitenden Sitzung mündlich erklärt hat, diese grundsätzlich politisch beschlossene Begrenzung auf 27 Plätze je Klasse im bevorstehenden Schuljahr auch auf die von ihm geleitete Gesamtschule anzuwenden. Diesen Erklärungsinhalt hat die Stadt in ihrer vom Verwaltungsgericht zitierten E-Mail vom 17. Juni 2024 sinngemäß bestätigt. Jedenfalls in dieser Bestätigung liegt eine Nachholung im Sinn des § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NRW. Mit dieser Bestimmung unvereinbar ist die Rechtsauffassung der Antragsteller, das Einvernehmen des Schulträgers nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW sei „nicht nachholbar“. 2. Erfolglos bleibt schließlich auch die Rüge der Antragsteller, der Schulleiter habe ermessensfehlerhaft das Kind einer taubstummen alleinerziehenden Mutter und das Kind einer gehörlosen Mutter als Härtefälle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I berücksichtigt. Insoweit erschöpft sich ihre Beschwerdebegründung neben fallübergreifenden Erläuterungen zur Berücksichtigung von Härtefällen bei der Schulaufnahme in dem pauschalen einzelfallbezogenen Hinweis, für sie sei „nicht erkennbar, weshalb dieses Defizit zwingend zur Aufnahme gerade auf der R.-Gesamtschule führen soll.“ Mit diesem Hinweis machen die Antragsteller keinen konkreten Ermessensfehler geltend, welcher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den beiden genannten Härtefalleinstufungen zugrunde liegen soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2024 ‑ 19 E 148/24 ‑, juris, Rn. 3, vom 4. August 2023 ‑ 19 B 858/23 ‑, juris, Rn. 9, vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 10 jeweils m. w. N., vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 5, und vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).